Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 26 AS 3250/13
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 AS 140/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der am xxxxx 1963 geborene Kläger begehrt Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Juni 2013 bis zum 31. Mai 2014 sowie Nachzahlungen einer Mietdifferenz ab dem 1. Dezember 2010.
Der Kläger bezieht seit dem Jahr 2005 laufend Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts nach dem SGB II. Als Wohnadresse des Klägers war dem Beklagten die Anschrift c/o B., M. in H. bekannt. Postalisch war der Kläger über ein Postfach erreichbar.
Am 28. März 2013 wurde für den Kläger die Aufnahme einer Beschäftigung gemeldet. Aus diesem Anlass führte der Beklagte eine Einwohnermeldeamts-Anfrage durch, welche ergab, dass der Kläger bereits seit dem 25. Oktober 2010 nicht mehr unter der Wohnanschrift M. gemeldet war. Aus diesem Grund bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 17. April 2013 für die Zeit vom 1. Mai 2013 bis zum 31. Mai 2013 nur noch die Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, nicht aber die Kosten der Unterkunft und Heizung.
Am 4. Juni 2013 teilte der Kläger dem Beklagten auf Nachfrage mit, dass er bereits am 1. Januar 2011 vom M. in die F. in H. gezogen sei und legte eine Meldebestätigung ab dem 1. Januar 2011 für die Anschrift F. vor. Mit Schreiben vom 10. Juni 2013 reichte er ferner eine Untermieterklärung über ein Zimmer in der teilmöblierten Wohnung F. ein, welche unter dem 1. Dezember 2010 von dem Kläger und Frau B. unterzeichnet worden war und eine monatliche Miete in Höhe von 496,00 Euro auswies.
Zwei Poststücke, welche der Beklagte in der Folge an den Kläger unter der Anschrift F. versandte, konnten nicht zugestellt werden. Der Beklagte ermittelte, dass auch Frau B. in der F. gemeldet sei, sich jedoch unter der Wohnanschrift S., H. aufhalte.
Nach einem unangemeldeten Hausbesuch am 7. Juni 2013 teilte der Betreuungsdienst des Beklagten diesem mit, dass sich für den Kläger kein Klingelschild an der Haustür befinde.
Mit Bewilligungsbescheid vom 25. Juni 2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Juni 2013 bis zum 31. Juli 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wiederum lediglich in Höhe der Regelleistungen ohne Kosten der Unterkunft und Heizung.
Unter dem 28. Juni 2013 legte der Kläger gegen die Nichtbewilligung der Kosten der Unterkunft ab Mai 2013 Widerspruch ein. Mit Bewilligungsbescheid vom 1. August 2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. August 2013 bis zum 31. Januar 2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abermals in Höhe der Regelleistungen ohne Kosten der Unterkunft und Heizung. Auch hiergegen wandte sich der Kläger mit an den Beklagten gerichtetem Schreiben vom 9. August 2013.
Nachdem der Name des Klägers auch bei einem weiteren unangemeldeten Hausbesuch durch den Betreuungsdienst am 12. August 2013 nicht an dem Klingeltableau des Hauses vorgefunden worden war, führte der Betreuungsdienst des Beklagten am 6. September 2013 in Absprache mit dem Kläger einen Hausbesuch durch. Aus dem Bericht vom 9. September 2013 geht hervor, dass eine spärlich möblierte Zwei-Zimmer-Wohnung und ein spärlich mit Lebensmitteln gefüllter Kühlschrank vorgefunden worden seien. Ansonsten befänden sich in der Wohnung Umzugskartons, ein Kaninchen mit Stall, Kosmetikartikel sowie ein aufblasbares, bezogenes Gästebett. Eine Beschriftung der Wohnungstür mit dem Namen des Klägers sei nicht zu erkennen gewesen. Ein beschrifteter Briefkasten sei vorhanden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 2013 wies der Beklagte die Widersprüche des Klägers wegen der Kosten der Unterkunft und Heizung ab dem 1. Mai 2013 als unbegründet zurück. Hiergegen hat der Kläger am 15. Oktober 2013 Klage erhoben (S 26 AS 3250/13).
Mit Bescheid vom 13. Dezember 2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Februar 2014 bis zum 31. Juli 2014 wiederum Leistungen nach dem SGB II ohne Berücksichtigung von Unterkunftskosten.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2014 kündigte Frau B. das Mietverhältnis aufgrund der aufgelaufenen Mietrückstände zum 31. Mai 2014. Vom 1. Juni 2014 bis zum 14. Juni 2014 war der Kläger in einem Motel untergebracht.
Für die Zeit ab dem 15. Juni 2014 legte der Kläger in der Folge einen mit Herrn D.B., dem Vater von Frau B. und Hauptmieter der Wohnung, geschlossenen Mietvertrag für die Wohnung F. vor. Seitdem gewährte der Beklagte dem Kläger daraufhin neben dem Regelbedarf Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung für die Wohnung F. in H ...
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2014 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Nichtberücksichtigung der Unterkunftskosten ab dem 1. Februar 2014 zurück. Dagegen hat der Kläger am 29. September 2014 Klage erhoben (S 26 AS 3366/14).
Über die Frage, ob der Antragsteller tatsächlich und mit ernsthafter Mietverpflichtung die Wohnung in der F. bewohnte, kam es infolge der Leistungsablehnung hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung zu mehreren Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Hamburg (S 13 AS 3249/13 ER, L 4 AS 32!14 B ER; S 13 AS 283/14 ER) welche jedoch erfolglos blieben. Dabei begründete das Sozialgericht seine Zweifel an den Wohnverhältnissen des Klägers und an einer ernsthaften Mietzahlungsverpflichtung u.a. damit, dass nicht nachvollzogen werden könne, dass der Kläger seit Anfang 2011 lediglich die niedrigere Leistung für die Wohnung M. hingenommen haben sollte, wenn er doch die höheren Unterkunftskosten in der F. zu tragen gehabt hätte. Daraufhin stellte der Kläger einen Überprüfungsantrag hinsichtlich der Unterkunftskosten ab Dezember 2010, den der Beklagte mit Bescheid vom 7. Juli 2014 ablehnte. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2015 zurück; auch dagegen hat der Kläger am 16. Januar 2015 Klage erhoben (S 26 AS 168/15).
Der Kläger hat geltend gemacht, er habe seit dem 1. Januar 2011 in der F. gelebt. Frau B., bei welcher er im M. zur Untermiete gewohnt habe, habe ihm die Wohnung in der F. angeboten, als sie die Wohnung im M. habe aufgeben wollen. Aus welchem Grund bei der Meldebehörde ein Auszug aus der Wohnung im M. bereits am 25. Oktober 2010 vermerkt sei, könne er sich nicht erklären. Der Umzug sei nahtlos und zum Jahreswechsel 2010/2011 erfolgt. Die spartanische Ausstattung seiner Wohnung beruhe auf seiner Mittellosigkeit. Die monatlichen Mietzahlungen habe er bar an Frau B. geleistet. Zu diesem Zwecke habe man sich in einer Filiale der H1 getroffen. Zwar sei ihm aufgefallen, dass die Miete für die Wohnung in der F. um 50,00 Euro höher gewesen sei, als die Miete für die Wohnung im M ... Aufgrund einer gravierenden psychisch-neurologischen Erkrankung, welche eine psychologische Blockade bei ihm ausgelöst habe, sei es ihm jedoch nicht möglich gewesen, dem Beklagten die Veränderung mitzuteilen und höhere Leistungen zu beantragen.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Es sei lebensfremd, dass eine seit 2,5 Jahren bewohnte Wohnung nahezu unmöbliert sei. Die Feststellungen des Betreuungsdienstes ließen den Schluss zu, dass der Kläger sich nicht regelmäßig zu Wohnzwecken in der Wohnung aufgehalten habe. Hinsichtlich der Mietzahlungen bestünden erhebliche Ungereimtheiten, welche darauf schließen ließen, dass eine ernsthafte Mietverpflichtung nicht bestanden habe.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen D.B. und B ... Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird verwiesen.
Mit Gerichtsbescheiden vom 10. Mai 2017 hat das Sozialgericht die Klagen abgewiesen. Das Gericht habe sich nicht in dem hinreichenden Maße davon überzeugen können, dass der Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum einem ernsthaften Mietverlangen seitens der Zeugin B. ausgesetzt gewesen sei. So spreche die Untermieterklärung bereits der äußerlichen Form nach gegen ein ernsthaftes Mietverlangen, bestehe sie doch lediglich aus einer halben Seite, auf welcher neben dem eigentlichen Mietzins der Gegenstand des Mietvertrags nur äußerst rudimentär beschrieben und nicht einmal der Beginn des Mietverhältnisses angegeben werde. Die Angaben widersprächen zudem der tatsächlichen Nutzung, denn vermietet werde nach der Untermieterklärung lediglich ein Zimmer, während der Kläger tatsächlich die ganze Wohnung habe nutzen dürfen. Es fehlten zudem jegliche Angaben zu den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien ebenso wie Angaben dazu, an wen und in welcher Weise die angeblich zu zahlende Miete überwiesen werden solle. Nicht aufgeklärt habe der Kläger insoweit auch, warum er gegenüber dem Beklagten zunächst angegeben habe, dass es sich bei der Untermieterklärung um ein Internetformular handele, obwohl er im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens dann betonte, dass es sich um einen behördlichen Vordruck gehandelt habe, welchen man abgeschrieben habe. Soweit der Kläger und die Zeugin B. übereinstimmend bekundet hätten, dass der Kläger die Miete für die von der Zeugin B. im Jahr 2003 angemietete Wohnung im M. und die hier streitgegenständliche Wohnung in der F. seit dem Jahr 2003 in bar gezahlt habe und beide sich hierfür monatlich zur Übergabe des Geldes in den Räumen der H1 im R. getroffen hätten, erscheine dies – jedenfalls nachdem der Kläger seit 2010 wieder über ein eigenes Konto verfügt habe und die Kosten der Unterkunft durch den Beklagten seit Oktober 2011 auf dieses Konto überwiesen worden seien – in einem normalen Mieter-Vermieter-Verhältnis wenig lebensnah. Ein Grund für diese ungewöhnliche Vorgehensweise ist nicht ersichtlich, zumal die Zeugin B. das Geld nach ihrem eigenen Bekunden bar an ihre Eltern weitergeleitet haben wolle. Belege für die monatlichen Einzahlungen der zwischen der Zeugin B. und dem Kläger vereinbarten Miete in Höhe von 496,00 Euro bis zum 30. April 2013 fehlten. Auch aus den seitens des Klägers für die Zeit von Oktober 2011 bis Mai 2012 zur Akte gereichten Kontoauszügen sei nicht zu entnehmen, dass zum Monatsende regelmäßig ein entsprechender Betrag abgehoben worden wäre. Das Gericht habe überdies Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin B ... Nachdem diese im Rahmen des in dem Verfahren L 4 AS 32/14 B ER am 21. Februar 2014 durchgeführten Erörterungstermin zunächst angegeben hätte, dass die Wohnung in der F. "schon seit Ewigkeiten" ihren Eltern gehöre, hätte sich später gezeigt, dass ihr Vater die Wohnung miete, und zwar für 900,00 Euro monatlich. Die aus den vorstehenden Gründen bestehenden Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Mietverlangens und der Glaubwürdigkeit der Zeugin B. würden durch den Umstand verstärkt, dass die Wohnung mit einem Verlust von etwa 400,00 Euro monatlich an den Kläger weitervermietet worden sein solle, angeblich, weil man die Wohnung für eine eventuelle Nutzung durch die Zeugin B. habe halten wollen und der Kläger für diesen Fall einen kurzfristigen Auszug zugesichert habe. Dass ein Vermieter einen monatlichen Verlust in Höhe von rund 400,00 Euro hinnehme, um kurzfristig über eine Wohnung verfügen zu können, gleichzeitig aber – wie hier – keinerlei Vorkehrungen dafür treffe, die Wohnung im Falle des Eigenbedarfs auch tatsächlich nutzen zu können, erscheine wenig lebensnah. Auch der Umstand, dass die Zeugin B. das Mietverhältnis mit Schreiben vom 19. Mai 2014 aufgrund der aufgelaufenen Mietrückstände zum 31. Mai 2014 gekündigt und im Jahr 2016 einen Vollstreckungsbescheid gegen den Kläger erwirkt habe, räume die Zweifel des Gerichts an der Ernsthaftigkeit des Mietverlangens nicht aus. Denn es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass ein Vermieter es über ein Jahr dulde, dass ein Mieter keinerlei Mietzahlungen leiste, und dann zwei weitere Jahre verstreichen lasse, bevor er Vollstreckungsmaßnahmen vorbereite. Dass die Zeugin B. tatsächlich Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger eingeleitet hätte, sei nicht ersichtlich und von dem Kläger auch nicht vorgetragen. Für das Gericht ist schließlich nicht nachvollziehbar, warum der Kläger dem Beklagten den Umzug und die damit vermeintlich verbundene höhere Mietzahlungsverpflichtung nicht zeitnah angezeigt habe. Soweit der Kläger dies damit begründe, dass er aufgrund einer durch eine psychisch-neurologische Erkrankung ausgelöste psychologische Blockade an der Erledigung von Formalitäten gehindert gewesen sei, überzeuge dieses Vorbringen nicht, ergebe sich doch aus der Leistungsakte, dass der Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum durchaus mit dem Beklagten kommuniziert und sogar erfolgreich und ohne anwaltlichen Beistand Widerspruchsverfahren geführt habe.
Gegen die am 15. Mai 2017 zugestellten Gerichtsbescheide hat der Kläger am 18. Mai 2017 Berufungen eingelegt. Er macht geltend, dass die Mietzahlungsverpflichtung nach der Aussage der Zeugen D.B. und B. sowie in Ansehung von Kündigung und Vollstreckungsbescheid feststehe und sein Konto zum Zeitpunkt der jeweiligen monatlichen Fälligkeit ausreichend Deckung gehabt habe. Er bevorzuge Bargeldverkehr und dürfe das so handhaben. Ab dem 15. Juni 2014 habe der Beklagte die Wohnungskosten wieder übernommen und damit gezeigt, dass die vorherige Verweigerung fehlerhaft gewesen sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Hamburg vom 10. Mai 2017 aufzuheben und unter Abänderung der Bescheide vom 25. Juni 2013 und 1. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2013, unter Abänderung der Bescheide vom 13. Dezember 2013 und 13. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2014 sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2015 den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Unterkunftskosten für die Wohnung F. in H. vom 1. Dezember 2010 bis zum 31. Mai 2014 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Beschlüssen vom 6. Dezember 2017 hat der Senat die Berufung nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dem Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 7. Februar 2019 hat der Senat die drei Berufungen zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer schriftlichen Entscheidung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
I. Der Senat entscheidet gem. § 153 Abs. 5 SGG durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter und nach § 124 Abs. 2 SGG im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
II. Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, den Beklagten zur Übernahme der Unterkunftskosten für die Wohnung des Klägers in der F. in H. – darauf ist der Streit beschränkt – zu verurteilen. Eine ernsthafte Mietzinsverpflichtung des Klägers ist nicht zu erkennen. Der Senat verweist wegen der Einzelheiten der Begründung nach § 153 Abs. 2 SGG auf das angefochtene Urteil des Sozialgerichts, dem er folgt.
Mit Blick auf das Berufungsvorbringen ist hervorzuheben, dass die Zeugenaussagen gerade nicht zum Beweis einer ernsthaften Mietzinsverpflichtung führen, sondern den vom Sozialgericht dargelegten Zweifeln begegnen und daher nicht als erfolgreiche Beweisführung anzusehen sind. Der Kläger hat auch in der Berufung nicht im Einzelnen auf die Zweifel des Sozialgerichts reagiert und insoweit näher vorgetragen. Dass sein Konto ausreichend Deckung gehabt haben mag, hilft nicht darüber hinweg, dass keine Kontobewegungen erkennbar sind, die zu einer regelmäßigen Mietzahlung passen würden. Es bleibt dem Kläger unbenommen, seine Zahlungsverpflichtungen in bar abzuwickeln; dass dadurch – wie hier – Beweisschwierigkeit entstehen können, kann ihm aber nicht abgenommen werden. Schließlich lässt sich der Übernahme der Unterkunftskosten durch den Beklagten ab Juni 2014 nichts für den hier streitigen Zeitraum entnehmen: Denn insoweit lag ein neuer Sachverhalt – neuer Mietvertrag, anderer Vermieter – vor.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
Die Revision ist nicht nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.
Tatbestand:
Der am xxxxx 1963 geborene Kläger begehrt Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Juni 2013 bis zum 31. Mai 2014 sowie Nachzahlungen einer Mietdifferenz ab dem 1. Dezember 2010.
Der Kläger bezieht seit dem Jahr 2005 laufend Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts nach dem SGB II. Als Wohnadresse des Klägers war dem Beklagten die Anschrift c/o B., M. in H. bekannt. Postalisch war der Kläger über ein Postfach erreichbar.
Am 28. März 2013 wurde für den Kläger die Aufnahme einer Beschäftigung gemeldet. Aus diesem Anlass führte der Beklagte eine Einwohnermeldeamts-Anfrage durch, welche ergab, dass der Kläger bereits seit dem 25. Oktober 2010 nicht mehr unter der Wohnanschrift M. gemeldet war. Aus diesem Grund bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 17. April 2013 für die Zeit vom 1. Mai 2013 bis zum 31. Mai 2013 nur noch die Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, nicht aber die Kosten der Unterkunft und Heizung.
Am 4. Juni 2013 teilte der Kläger dem Beklagten auf Nachfrage mit, dass er bereits am 1. Januar 2011 vom M. in die F. in H. gezogen sei und legte eine Meldebestätigung ab dem 1. Januar 2011 für die Anschrift F. vor. Mit Schreiben vom 10. Juni 2013 reichte er ferner eine Untermieterklärung über ein Zimmer in der teilmöblierten Wohnung F. ein, welche unter dem 1. Dezember 2010 von dem Kläger und Frau B. unterzeichnet worden war und eine monatliche Miete in Höhe von 496,00 Euro auswies.
Zwei Poststücke, welche der Beklagte in der Folge an den Kläger unter der Anschrift F. versandte, konnten nicht zugestellt werden. Der Beklagte ermittelte, dass auch Frau B. in der F. gemeldet sei, sich jedoch unter der Wohnanschrift S., H. aufhalte.
Nach einem unangemeldeten Hausbesuch am 7. Juni 2013 teilte der Betreuungsdienst des Beklagten diesem mit, dass sich für den Kläger kein Klingelschild an der Haustür befinde.
Mit Bewilligungsbescheid vom 25. Juni 2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Juni 2013 bis zum 31. Juli 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wiederum lediglich in Höhe der Regelleistungen ohne Kosten der Unterkunft und Heizung.
Unter dem 28. Juni 2013 legte der Kläger gegen die Nichtbewilligung der Kosten der Unterkunft ab Mai 2013 Widerspruch ein. Mit Bewilligungsbescheid vom 1. August 2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. August 2013 bis zum 31. Januar 2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abermals in Höhe der Regelleistungen ohne Kosten der Unterkunft und Heizung. Auch hiergegen wandte sich der Kläger mit an den Beklagten gerichtetem Schreiben vom 9. August 2013.
Nachdem der Name des Klägers auch bei einem weiteren unangemeldeten Hausbesuch durch den Betreuungsdienst am 12. August 2013 nicht an dem Klingeltableau des Hauses vorgefunden worden war, führte der Betreuungsdienst des Beklagten am 6. September 2013 in Absprache mit dem Kläger einen Hausbesuch durch. Aus dem Bericht vom 9. September 2013 geht hervor, dass eine spärlich möblierte Zwei-Zimmer-Wohnung und ein spärlich mit Lebensmitteln gefüllter Kühlschrank vorgefunden worden seien. Ansonsten befänden sich in der Wohnung Umzugskartons, ein Kaninchen mit Stall, Kosmetikartikel sowie ein aufblasbares, bezogenes Gästebett. Eine Beschriftung der Wohnungstür mit dem Namen des Klägers sei nicht zu erkennen gewesen. Ein beschrifteter Briefkasten sei vorhanden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 2013 wies der Beklagte die Widersprüche des Klägers wegen der Kosten der Unterkunft und Heizung ab dem 1. Mai 2013 als unbegründet zurück. Hiergegen hat der Kläger am 15. Oktober 2013 Klage erhoben (S 26 AS 3250/13).
Mit Bescheid vom 13. Dezember 2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Februar 2014 bis zum 31. Juli 2014 wiederum Leistungen nach dem SGB II ohne Berücksichtigung von Unterkunftskosten.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2014 kündigte Frau B. das Mietverhältnis aufgrund der aufgelaufenen Mietrückstände zum 31. Mai 2014. Vom 1. Juni 2014 bis zum 14. Juni 2014 war der Kläger in einem Motel untergebracht.
Für die Zeit ab dem 15. Juni 2014 legte der Kläger in der Folge einen mit Herrn D.B., dem Vater von Frau B. und Hauptmieter der Wohnung, geschlossenen Mietvertrag für die Wohnung F. vor. Seitdem gewährte der Beklagte dem Kläger daraufhin neben dem Regelbedarf Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung für die Wohnung F. in H ...
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2014 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Nichtberücksichtigung der Unterkunftskosten ab dem 1. Februar 2014 zurück. Dagegen hat der Kläger am 29. September 2014 Klage erhoben (S 26 AS 3366/14).
Über die Frage, ob der Antragsteller tatsächlich und mit ernsthafter Mietverpflichtung die Wohnung in der F. bewohnte, kam es infolge der Leistungsablehnung hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung zu mehreren Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Hamburg (S 13 AS 3249/13 ER, L 4 AS 32!14 B ER; S 13 AS 283/14 ER) welche jedoch erfolglos blieben. Dabei begründete das Sozialgericht seine Zweifel an den Wohnverhältnissen des Klägers und an einer ernsthaften Mietzahlungsverpflichtung u.a. damit, dass nicht nachvollzogen werden könne, dass der Kläger seit Anfang 2011 lediglich die niedrigere Leistung für die Wohnung M. hingenommen haben sollte, wenn er doch die höheren Unterkunftskosten in der F. zu tragen gehabt hätte. Daraufhin stellte der Kläger einen Überprüfungsantrag hinsichtlich der Unterkunftskosten ab Dezember 2010, den der Beklagte mit Bescheid vom 7. Juli 2014 ablehnte. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2015 zurück; auch dagegen hat der Kläger am 16. Januar 2015 Klage erhoben (S 26 AS 168/15).
Der Kläger hat geltend gemacht, er habe seit dem 1. Januar 2011 in der F. gelebt. Frau B., bei welcher er im M. zur Untermiete gewohnt habe, habe ihm die Wohnung in der F. angeboten, als sie die Wohnung im M. habe aufgeben wollen. Aus welchem Grund bei der Meldebehörde ein Auszug aus der Wohnung im M. bereits am 25. Oktober 2010 vermerkt sei, könne er sich nicht erklären. Der Umzug sei nahtlos und zum Jahreswechsel 2010/2011 erfolgt. Die spartanische Ausstattung seiner Wohnung beruhe auf seiner Mittellosigkeit. Die monatlichen Mietzahlungen habe er bar an Frau B. geleistet. Zu diesem Zwecke habe man sich in einer Filiale der H1 getroffen. Zwar sei ihm aufgefallen, dass die Miete für die Wohnung in der F. um 50,00 Euro höher gewesen sei, als die Miete für die Wohnung im M ... Aufgrund einer gravierenden psychisch-neurologischen Erkrankung, welche eine psychologische Blockade bei ihm ausgelöst habe, sei es ihm jedoch nicht möglich gewesen, dem Beklagten die Veränderung mitzuteilen und höhere Leistungen zu beantragen.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Es sei lebensfremd, dass eine seit 2,5 Jahren bewohnte Wohnung nahezu unmöbliert sei. Die Feststellungen des Betreuungsdienstes ließen den Schluss zu, dass der Kläger sich nicht regelmäßig zu Wohnzwecken in der Wohnung aufgehalten habe. Hinsichtlich der Mietzahlungen bestünden erhebliche Ungereimtheiten, welche darauf schließen ließen, dass eine ernsthafte Mietverpflichtung nicht bestanden habe.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen D.B. und B ... Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird verwiesen.
Mit Gerichtsbescheiden vom 10. Mai 2017 hat das Sozialgericht die Klagen abgewiesen. Das Gericht habe sich nicht in dem hinreichenden Maße davon überzeugen können, dass der Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum einem ernsthaften Mietverlangen seitens der Zeugin B. ausgesetzt gewesen sei. So spreche die Untermieterklärung bereits der äußerlichen Form nach gegen ein ernsthaftes Mietverlangen, bestehe sie doch lediglich aus einer halben Seite, auf welcher neben dem eigentlichen Mietzins der Gegenstand des Mietvertrags nur äußerst rudimentär beschrieben und nicht einmal der Beginn des Mietverhältnisses angegeben werde. Die Angaben widersprächen zudem der tatsächlichen Nutzung, denn vermietet werde nach der Untermieterklärung lediglich ein Zimmer, während der Kläger tatsächlich die ganze Wohnung habe nutzen dürfen. Es fehlten zudem jegliche Angaben zu den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien ebenso wie Angaben dazu, an wen und in welcher Weise die angeblich zu zahlende Miete überwiesen werden solle. Nicht aufgeklärt habe der Kläger insoweit auch, warum er gegenüber dem Beklagten zunächst angegeben habe, dass es sich bei der Untermieterklärung um ein Internetformular handele, obwohl er im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens dann betonte, dass es sich um einen behördlichen Vordruck gehandelt habe, welchen man abgeschrieben habe. Soweit der Kläger und die Zeugin B. übereinstimmend bekundet hätten, dass der Kläger die Miete für die von der Zeugin B. im Jahr 2003 angemietete Wohnung im M. und die hier streitgegenständliche Wohnung in der F. seit dem Jahr 2003 in bar gezahlt habe und beide sich hierfür monatlich zur Übergabe des Geldes in den Räumen der H1 im R. getroffen hätten, erscheine dies – jedenfalls nachdem der Kläger seit 2010 wieder über ein eigenes Konto verfügt habe und die Kosten der Unterkunft durch den Beklagten seit Oktober 2011 auf dieses Konto überwiesen worden seien – in einem normalen Mieter-Vermieter-Verhältnis wenig lebensnah. Ein Grund für diese ungewöhnliche Vorgehensweise ist nicht ersichtlich, zumal die Zeugin B. das Geld nach ihrem eigenen Bekunden bar an ihre Eltern weitergeleitet haben wolle. Belege für die monatlichen Einzahlungen der zwischen der Zeugin B. und dem Kläger vereinbarten Miete in Höhe von 496,00 Euro bis zum 30. April 2013 fehlten. Auch aus den seitens des Klägers für die Zeit von Oktober 2011 bis Mai 2012 zur Akte gereichten Kontoauszügen sei nicht zu entnehmen, dass zum Monatsende regelmäßig ein entsprechender Betrag abgehoben worden wäre. Das Gericht habe überdies Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin B ... Nachdem diese im Rahmen des in dem Verfahren L 4 AS 32/14 B ER am 21. Februar 2014 durchgeführten Erörterungstermin zunächst angegeben hätte, dass die Wohnung in der F. "schon seit Ewigkeiten" ihren Eltern gehöre, hätte sich später gezeigt, dass ihr Vater die Wohnung miete, und zwar für 900,00 Euro monatlich. Die aus den vorstehenden Gründen bestehenden Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Mietverlangens und der Glaubwürdigkeit der Zeugin B. würden durch den Umstand verstärkt, dass die Wohnung mit einem Verlust von etwa 400,00 Euro monatlich an den Kläger weitervermietet worden sein solle, angeblich, weil man die Wohnung für eine eventuelle Nutzung durch die Zeugin B. habe halten wollen und der Kläger für diesen Fall einen kurzfristigen Auszug zugesichert habe. Dass ein Vermieter einen monatlichen Verlust in Höhe von rund 400,00 Euro hinnehme, um kurzfristig über eine Wohnung verfügen zu können, gleichzeitig aber – wie hier – keinerlei Vorkehrungen dafür treffe, die Wohnung im Falle des Eigenbedarfs auch tatsächlich nutzen zu können, erscheine wenig lebensnah. Auch der Umstand, dass die Zeugin B. das Mietverhältnis mit Schreiben vom 19. Mai 2014 aufgrund der aufgelaufenen Mietrückstände zum 31. Mai 2014 gekündigt und im Jahr 2016 einen Vollstreckungsbescheid gegen den Kläger erwirkt habe, räume die Zweifel des Gerichts an der Ernsthaftigkeit des Mietverlangens nicht aus. Denn es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass ein Vermieter es über ein Jahr dulde, dass ein Mieter keinerlei Mietzahlungen leiste, und dann zwei weitere Jahre verstreichen lasse, bevor er Vollstreckungsmaßnahmen vorbereite. Dass die Zeugin B. tatsächlich Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger eingeleitet hätte, sei nicht ersichtlich und von dem Kläger auch nicht vorgetragen. Für das Gericht ist schließlich nicht nachvollziehbar, warum der Kläger dem Beklagten den Umzug und die damit vermeintlich verbundene höhere Mietzahlungsverpflichtung nicht zeitnah angezeigt habe. Soweit der Kläger dies damit begründe, dass er aufgrund einer durch eine psychisch-neurologische Erkrankung ausgelöste psychologische Blockade an der Erledigung von Formalitäten gehindert gewesen sei, überzeuge dieses Vorbringen nicht, ergebe sich doch aus der Leistungsakte, dass der Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum durchaus mit dem Beklagten kommuniziert und sogar erfolgreich und ohne anwaltlichen Beistand Widerspruchsverfahren geführt habe.
Gegen die am 15. Mai 2017 zugestellten Gerichtsbescheide hat der Kläger am 18. Mai 2017 Berufungen eingelegt. Er macht geltend, dass die Mietzahlungsverpflichtung nach der Aussage der Zeugen D.B. und B. sowie in Ansehung von Kündigung und Vollstreckungsbescheid feststehe und sein Konto zum Zeitpunkt der jeweiligen monatlichen Fälligkeit ausreichend Deckung gehabt habe. Er bevorzuge Bargeldverkehr und dürfe das so handhaben. Ab dem 15. Juni 2014 habe der Beklagte die Wohnungskosten wieder übernommen und damit gezeigt, dass die vorherige Verweigerung fehlerhaft gewesen sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Hamburg vom 10. Mai 2017 aufzuheben und unter Abänderung der Bescheide vom 25. Juni 2013 und 1. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2013, unter Abänderung der Bescheide vom 13. Dezember 2013 und 13. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2014 sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2015 den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Unterkunftskosten für die Wohnung F. in H. vom 1. Dezember 2010 bis zum 31. Mai 2014 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Beschlüssen vom 6. Dezember 2017 hat der Senat die Berufung nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dem Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 7. Februar 2019 hat der Senat die drei Berufungen zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer schriftlichen Entscheidung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
I. Der Senat entscheidet gem. § 153 Abs. 5 SGG durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter und nach § 124 Abs. 2 SGG im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
II. Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, den Beklagten zur Übernahme der Unterkunftskosten für die Wohnung des Klägers in der F. in H. – darauf ist der Streit beschränkt – zu verurteilen. Eine ernsthafte Mietzinsverpflichtung des Klägers ist nicht zu erkennen. Der Senat verweist wegen der Einzelheiten der Begründung nach § 153 Abs. 2 SGG auf das angefochtene Urteil des Sozialgerichts, dem er folgt.
Mit Blick auf das Berufungsvorbringen ist hervorzuheben, dass die Zeugenaussagen gerade nicht zum Beweis einer ernsthaften Mietzinsverpflichtung führen, sondern den vom Sozialgericht dargelegten Zweifeln begegnen und daher nicht als erfolgreiche Beweisführung anzusehen sind. Der Kläger hat auch in der Berufung nicht im Einzelnen auf die Zweifel des Sozialgerichts reagiert und insoweit näher vorgetragen. Dass sein Konto ausreichend Deckung gehabt haben mag, hilft nicht darüber hinweg, dass keine Kontobewegungen erkennbar sind, die zu einer regelmäßigen Mietzahlung passen würden. Es bleibt dem Kläger unbenommen, seine Zahlungsverpflichtungen in bar abzuwickeln; dass dadurch – wie hier – Beweisschwierigkeit entstehen können, kann ihm aber nicht abgenommen werden. Schließlich lässt sich der Übernahme der Unterkunftskosten durch den Beklagten ab Juni 2014 nichts für den hier streitigen Zeitraum entnehmen: Denn insoweit lag ein neuer Sachverhalt – neuer Mietvertrag, anderer Vermieter – vor.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
Die Revision ist nicht nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.
Rechtskraft
Aus
Login
HAM
Saved