Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 18 P 29/17
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung eines Zuschusses zum Bau einer Rollstuhlgarage als wohnumfeldverbessernde Maßnahme. Der 1966 geborene Kläger ist bei der Beklagten pflegeversichert. Er ist schwerbehindert und leidet unter anderem an Bewegungsbeeinträchtigungen bei Adipositas permagna und arterieller Hypertonie mit Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Er erhält seit 2013 Leistungen von der Beklagten, zunächst nach Pflegestufe I, seit 2016 ist eine eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt. Zum 01.01.2017 fand eine Überleitung in Pflegegrad 3 statt. 2014 wurde dem Kläger erstmalig im Rahmen der Hilfsmittelversorgung nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) ein Kranken-/Behindertenfahrzeug (Elektromobil) von seiner Krankenversicherung bewilligt. Nachdem dieses Elektromobil kaputt gegangen war, erfolgte 2017 eine erneute Versorgung mit einem Elektromobil. Bereits im Jahre 2014 wurde dem Kläger von der Beklagten ein Zuschuss zum Umzug in eine behindertengerechte Wohnung auf der Grundlage des § 40 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) in Höhe von 2.557,00 EUR bewilligt. In dieser Wohnung bestand für den Kläger die Möglichkeit, sein Elektromobil geschützt vor Wind und Wetter unterzustellen. Im August/September 2016 zog der Kläger von T nach C. An seiner neuen Wohnung besteht keine Möglichkeit das Elektromobil wetterfest unterzustellen. Mit Fax vom 30.06.2016, welches an die Beklagte adressiert war, beantragte der Kläger unter anderem die Kostenübernahme für die Anschaffung einer abschließbaren, winterfesten Unterstellmöglichkeit für das Elektromobil ("Rollstuhlgarage"). Dieser Antrag wurde zunächst von der J D Krankenkasse bearbeitet. Mit Bescheid vom 22.08.2016 wurde der Antrag auf Kostenübernahme für die Rollstuhlgarage von der J D Krankenversicherung abgelehnt, da die gewünschte Unterstellmöglichkeit nicht zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gehöre und daher eine Kostenübernahme durch die Krankenversicherung nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 02.09.2016 stellte der Kläger klar, dass sich der Antrag vom 30.06.2016 an die Pflegeversicherung gerichtet habe. Der Antrag vom 30.06.2016 wurde an die Beklagte weitergeleitet, die sodann mit Bescheid vom 13.09.2016 die Kostenübernahme ablehnte mit der Begründung, die Errichtung einer Rollstuhlgarage sei keine Maßnahme i.S.d. § 40 Abs. 4 SGB XI. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Fax vom 15.09.2016 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2017 als unbegründet zurückwies. Gegen den Bescheid vom 13.09.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2017 richtet sich die am 16.03.2017 beim Sozialgericht eingegangene Klage.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass auch eine Rollstuhlgarage im Rahmen des § 40 Abs. 4 SGB XI als geeignete Maßnahme in Betracht komme, da die Rollstuhlgarage ihm eine möglichst selbstständige Lebensführung ermögliche. Er sei aus gesundheitlichen Gründen dringend auf das Elektromobil angewiesen, weshalb ihm dieses auch bewilligt worden sei. Das Elektromobil müsse vor Witterungseinflüssen geschützt werden und könne nicht im Außenbereich stehen, da die Elektronik sehr empfindlich sei und durch Witterungseinflüsse Schäden entstehen könnten. Es gehe ihm bei der begehrten Rollstuhlgarage darum, die Funktions- und Nutzungsfähigkeit des Elektromobils, und damit seine Selbstständigkeit, zu erhalten. Damit seien die Voraussetzungen des § 40 Abs. 4 SGB XI erfüllt. Insbesondere spreche auch nicht dagegen, dass die Rollstuhlgarage nicht in seiner Wohnung bzw. in seinem Wohnhaus gebaut werden soll, sondern außerhalb des Hauses. Dies sei schon aus dem Wort "Wohnumfeld" ableitbar.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 13.09.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes in Form einer Rollstuhlgarage zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass eine Unterstellmöglichkeit für ein Elektromobil nicht unter § 40 Abs. 4 SGB XI falle. Sie beruft sich diesbezüglich auf das Gemeinsame Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes zu den leistungsrechtlichen Vorschriften vom 26.04.2016 unter Punkt 8a., wonach Rollstuhlgaragen nicht zu den Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI gehören. Eine das Wohnumfeld verbessernde Maßnahme setze voraus, dass es sich um eine Maßnahme in der Wohnung bzw. im Haus handele. Dies sei hier nicht der Fall. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Zuschüsse einen Betrag i.H.v. 2557 EUR bzw. ab dem 01.01.2015 i.H.v. 4000 EUR je Maßnahme nicht übersteigen dürften und diese Zuschüsse grundsätzlich nur einmal zu gewähren seien, auch wenn die zu diesem Zeitpunkt erforderlichen Maßnahmen unterschiedlichen Zwecken dienten. Da die Beklagte bereits im Jahre 2014 einen Zuschuss i.H.v. 2557 EUR für den Umzug in die damalige (behindertengerechte) Wohnung des Klägers bewilligt habe, komme unter Zugrundelegung des Höchstzuschusses von 4000 EUR nach der Rechtslage im Jahre 2015 maximal lediglich ein Zuschuss in Höhe des Differenzbetrages, also i.H.v. 1443 EUR in Betracht. Der Kläger vertritt hierzu, soweit es um die Begrenzung des Zuschusses geht, die Auffassung, dass aufgrund einer Verschlechterung seines Krankheitsbildes ein weiterer Zuschuss i.H.v. 4000 EUR zu gewähren sei.
Die Beteiligten haben schriftsätzlich jeweils ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Für die weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten (1 Band) und des Verwaltungsvorgangs der Krankenkasse des Klägers (1 Band). Diese lagen vor und waren Gegenstand der gerichtlichen Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte aufgrund des erklärten Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid vom 13.09.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bezuschussung zu dem Bau bzw. der Anschaffung einer Rollstuhlgarage gem. § 40 Abs. 4 SGB XI (in der Fassung vom 17.12.2014). Eine Rollstuhlgarage ist nicht Bestandteil der von § 40 Abs. 4 SGB XI umfassten Maßnahmen.
Dies ergibt sich allerdings nicht schon aus dem Rundschreiben des GKV Spitzenverbandes. Dieses hat keine Gesetzeskraft (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 2001 - B 3 P 3/00 R -, SozR 3-3300 § 40 Nr 6, Rn. 11 juris, Lungstras, in: Udsching/Schütze, SGB XI, 5. Aufl., § 40 Rn. 30).
Auch spricht nicht schon gegen die Gewährung eines Zuschusses zum Bau einer Rollstuhlgarage, dass diese außerhalb der Wohnung errichtet werden soll. Zwar ist es durchaus fraglich, ob eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme örtlich auch eine solche sein kann, die außerhalb von Wohnung und Wohnhaus liegt und mit letzterem nicht mal verbunden ist (diese Frage konnte vom BSG in seiner Entscheidung vom 26. April 2001 (BSG, Urteil vom 26. April 2001 - B 3 P 15/00 R -, SozR 3-3300 § 40 Nr 4) offen gelassen werden). Auf der anderen Seite kommt nach Auffassung des BSG aber auch eine Gegensprechanlage als zuschussfähige Maßnahme nach § 40 Abs. 4 SGB XI in Betracht (BSG, Urteil vom 28. Juni 2001 - B 3 P 3/00 R -, SozR 3-3300 § 40 Nr 6). Eine solche ist jedenfalls auch außerhalb des Wohnhauses angebracht, sodass man die Auffassung vertreten kann, dass die Örtlichkeit der Maßnahme jedenfalls dann nicht gegen einen Anspruch nach § 40 Abs. 4 SGB XI spricht, wenn eine unmittelbare, feste und permanente Verbindung zur baulichen Struktur des Wohnhauses gegeben ist, die die Maßnahme zu einem wesentlichen Bestandteil des Hauses macht. Ob die beabsichtigte Maßnahme diese Voraussetzung erfüllt, also eine feste Verbindung zwischen Wohnhaus und Rollstuhlgarage bestehen soll, ergibt sich nicht aus den Akten, ist aber zumindest theoretisch denkbar. Auch die Entscheidung vom 17.07.2008 (BSG, Urteil vom 17. Juli 2008 - B 3 P 12/07 R -, SozR 4-3300 § 40 Nr 9) spricht nicht gegen die Möglichkeit, dass eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme außerhalb des Wohnhauses durchgeführt wird. Das BSG lehnt in seiner Entscheidung grundsätzlich die Herstellung eines Zugangs zum Garten für erwachsene Pflegebedürftige als wohnumfeldverbessernde Maßnahme nicht deshalb ab, weil eine Rampe außerhalb des Hauses zu bauen wäre, sondern weil kein elementares Bedürfnis des Pflegebedürftigen bei der Gartennutzung betroffen sei (vgl. BSG aaO., Rn. 14, juris). Die Tatsache, dass das BSG ein solches elementares Bedürfnis auf die Gartennutzung bei pflegebedürftigen Kindern anerkennt, zeigt vielmehr, dass die Örtlichkeit im Rahmen des § 40 Abs. 4 SGB XI von untergeordneter Bedeutung ist. Im Ergebnis kommt es hierauf aber nicht an.
Denn es besteht gleichwohl kein Anspruch auf den begehrten Zuschuss nach § 40 Abs 4 SGB XI. Diese Norm lässt die Gewährung eines Zuschusses für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes nur zu, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird (BSG, Urteil vom 26. April 2001 - B 3 P 15/00 R -, SozR 3-3300 § 40 Nr 4, Rn. 12 juris). Eine Rollstuhlgarage ermöglicht weder die häusliche Pflege, noch erleichtert sie diese erheblich, noch führt sie dazu, dass eine möglichst selbstständige Lebensführung des Klägers wiederhergestellt wird.
Von den drei Tatbestandsalternativen des § 40 Abs. 4 S. 1 2. HS SGB XI kommt lediglich die 3. Alt., die Wiederherstellung einer möglichst selbstständigen Lebensführung, in Betracht. Im Ergebnis ist jedoch auch diese Voraussetzung nicht erfüllt. Weder wäre eine Rollstuhlgarage überhaupt dazu geeignet die Selbstständigkeit des Klägers zu berühren, noch ist sie dazu geeignet einen Teil der Selbstständigkeit des Klägers wiederherzustellen. Eine Rollstuhlgarage ist nicht geeignet, einen Einfluss auf die Selbstständigkeit des Klägers im Sinne des § 40 Abs. 4 S. 1 SGB XI zu nehmen.
Grundsätzlich wird von der dritten Tatbestandsvariante des § 40 Abs. 4 S. 1 2. HS SGB XI jede deutliche Verbesserung der selbstständigen Lebensführung umfasst, durch die die Abhängigkeit von fremder Hilfe verringert wird (BSG, Urteil vom 30. Oktober 2001 - B 3 P 3/01 R -, SozR 3-3300 § 40 Nr 8, Rn. 14). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich die durch die Maßnahme erreichte Selbstständigkeit in der Lebensführung auf die für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit maßgebenden Verrichtungen des täglichen Lebens beziehen (BSG, Urteil vom 26. April 2001 - B 3 P 15/00 R -, SozR 3-3300 § 40 Nr 4, Rn. 13, juris). Erforderlich ist jedoch, dass die Maßnahme der Befriedigung elementarer Bedürfnisse dient (BSG, Urteil vom 17. Juli 2008 - B 3 P 12/07 R -, SozR 4-3300 § 40 Nr 9, Rn. 11, juris mwNw.). An letzterem fehlt es im Falle der Rollstuhlgarage.
Zwar handelt es sich beim Mobilitätsbedürfnis um ein elementares Bedürfnis (Lungstras, in: Udsching/Schütze, SGB XI, 5. Aufl., § 40, Rn. 38). Es besteht jedoch - anders wie der Kläger meint - keine unmittelbare Verbindung zwischen der Befriedigung des Mobilitätsbedürfnisses und der gewünschten Rollstuhlgarage. Dies ergibt sich daraus, dass der Bau einer Rollstuhlgarage ohne Auswirkungen auf die Mobilität des Klägers bliebe. Die Förderung der Mobilität des Klägers ist gar nicht der Zweck, der mit der Rollstuhlgarage verfolgt wird. Bei einer solchen geht es für den Kläger vielmehr darum, ein durch die Krankenkasse gewährtes Hilfsmittel vor Witterungseinflüssen zu schützen und damit die Lebensdauer dieses Hilfsmittels, soweit möglich, zu verlängern. Der Schutz von Hilfsmitteln nach dem SGB V ist aber kein elementares Bedürfnis.
Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich die Rollstuhlgarage positiv auf die Haltbarkeit seines Elektromobils auswirken würde und dieses wiederum einen positiven Einfluss auf die Mobilität des Klägers haben könnte. Die Frage nach der Wirkung des Elektromobils auf die Selbstständigkeit des Klägers ist für die Streitfrage irrelevant. Die Frage, ob und inwieweit das Elektromobil dazu geeignet ist die Selbstständigkeit des Klägers wiederherzustellen wäre relevant, wenn es um die Frage gehen würde, ob ein Elektromobil selber als Leistung nach § 40 Abs. 4 SGB XI in Betracht käme (was i.Ü. daran scheitert, dass das Elektromobil keine bauliche Maßnahme ist und gerade nicht das Wohnumfeld betrifft). Bei der Frage, ob die Anschaffung bzw. der Bau einer Rollstuhlgarage eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme sein kann, ist allein entscheidend, ob durch die begehrte Maßnahme selber, hier also unmittelbar durch die Rollstuhlgarage, ein Grundbedürfnis gefördert wird. Wenn überhaupt, käme der Rollstuhlgarage eine mittelbare Bedeutung für die Mobilität des Klägers zu. Eine solche bloß mittelbare Wirkung kann aber im Rahmen des § 40 Abs. 4 SGB XI nicht genügen. Andernfalls würde man den Anwendungsbereich des § 40 Abs. 4 SGB XI so weit ausdehnen, dass die Norm an Kontur verliert und ihren eigentlichen Zweck, nämlich die Förderung der Selbständigkeit oder die Erleichterung/Ermöglichung der Pflege, einbüßen würde.
Dass es im Falle der Rollstuhlgarage an der erforderlichen unmittelbaren Verbindung zwischen der Rollstuhlgarage und der Förderung der Selbstständigkeit hinsichtlich des Grundbedürfnisses der Mobilität fehlt, wird auch konkret im Falle des Klägers und durch die Bewilligungspraxis seiner Krankenkasse im Hinblick auf das Elektromobil deutlich. Die Rollstuhlgarage soll dem Erhalt des Elektromobils dienen. Als das alte Elektromobil des Klägers aber 2017 ausgefallen war, also genau der Fall eingetreten ist, vor dem die Rollstuhlgarage hätte schützen sollen, kam es zur Bewilligung eines neuen Elektromobils durch die Krankenkasse. Konkret hat also der Ausfall des Elektromobils nicht zu einer Einbuße an Selbstständigkeit und Mobilität geführt.
Aber selbst wenn die Rollstuhlgarage der Selbstständigkeit des Klägers dienen würde, wäre die Rollstuhlgarage jedenfalls nicht in der Lage, eine möglichst selbstständige Lebensführung des Klägers wiederherzustellen. "Wiederherstellen" bedeutet, etwas in seinen alten Zustand zurückzuversetzen. In Bezug auf die Wiederherstellung einer möglichst selbstständigen Lebensführung im Rahmen des § 40 Abs. 4 SGB XI bedeutet dies, dass die beabsichtigte Maßnahme jedenfalls kausal werden muss für eine Zunahme an Selbstständigkeit. Der Schutz der momentan bestehenden Selbstständigkeit durch die prophylaktische Abwehr von zukünftig gegebenenfalls eintretenden Verschlechterungen der Selbstständigkeit (z.B. aufgrund eines Defekts des Elektromobils) genügt hingegen nicht, um von "wiederherstellen" reden zu können: Etwas muss bereits verloren sein um wiederhergestellt werden zu können.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung eines Zuschusses zum Bau einer Rollstuhlgarage als wohnumfeldverbessernde Maßnahme. Der 1966 geborene Kläger ist bei der Beklagten pflegeversichert. Er ist schwerbehindert und leidet unter anderem an Bewegungsbeeinträchtigungen bei Adipositas permagna und arterieller Hypertonie mit Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Er erhält seit 2013 Leistungen von der Beklagten, zunächst nach Pflegestufe I, seit 2016 ist eine eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt. Zum 01.01.2017 fand eine Überleitung in Pflegegrad 3 statt. 2014 wurde dem Kläger erstmalig im Rahmen der Hilfsmittelversorgung nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) ein Kranken-/Behindertenfahrzeug (Elektromobil) von seiner Krankenversicherung bewilligt. Nachdem dieses Elektromobil kaputt gegangen war, erfolgte 2017 eine erneute Versorgung mit einem Elektromobil. Bereits im Jahre 2014 wurde dem Kläger von der Beklagten ein Zuschuss zum Umzug in eine behindertengerechte Wohnung auf der Grundlage des § 40 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) in Höhe von 2.557,00 EUR bewilligt. In dieser Wohnung bestand für den Kläger die Möglichkeit, sein Elektromobil geschützt vor Wind und Wetter unterzustellen. Im August/September 2016 zog der Kläger von T nach C. An seiner neuen Wohnung besteht keine Möglichkeit das Elektromobil wetterfest unterzustellen. Mit Fax vom 30.06.2016, welches an die Beklagte adressiert war, beantragte der Kläger unter anderem die Kostenübernahme für die Anschaffung einer abschließbaren, winterfesten Unterstellmöglichkeit für das Elektromobil ("Rollstuhlgarage"). Dieser Antrag wurde zunächst von der J D Krankenkasse bearbeitet. Mit Bescheid vom 22.08.2016 wurde der Antrag auf Kostenübernahme für die Rollstuhlgarage von der J D Krankenversicherung abgelehnt, da die gewünschte Unterstellmöglichkeit nicht zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gehöre und daher eine Kostenübernahme durch die Krankenversicherung nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 02.09.2016 stellte der Kläger klar, dass sich der Antrag vom 30.06.2016 an die Pflegeversicherung gerichtet habe. Der Antrag vom 30.06.2016 wurde an die Beklagte weitergeleitet, die sodann mit Bescheid vom 13.09.2016 die Kostenübernahme ablehnte mit der Begründung, die Errichtung einer Rollstuhlgarage sei keine Maßnahme i.S.d. § 40 Abs. 4 SGB XI. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Fax vom 15.09.2016 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2017 als unbegründet zurückwies. Gegen den Bescheid vom 13.09.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2017 richtet sich die am 16.03.2017 beim Sozialgericht eingegangene Klage.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass auch eine Rollstuhlgarage im Rahmen des § 40 Abs. 4 SGB XI als geeignete Maßnahme in Betracht komme, da die Rollstuhlgarage ihm eine möglichst selbstständige Lebensführung ermögliche. Er sei aus gesundheitlichen Gründen dringend auf das Elektromobil angewiesen, weshalb ihm dieses auch bewilligt worden sei. Das Elektromobil müsse vor Witterungseinflüssen geschützt werden und könne nicht im Außenbereich stehen, da die Elektronik sehr empfindlich sei und durch Witterungseinflüsse Schäden entstehen könnten. Es gehe ihm bei der begehrten Rollstuhlgarage darum, die Funktions- und Nutzungsfähigkeit des Elektromobils, und damit seine Selbstständigkeit, zu erhalten. Damit seien die Voraussetzungen des § 40 Abs. 4 SGB XI erfüllt. Insbesondere spreche auch nicht dagegen, dass die Rollstuhlgarage nicht in seiner Wohnung bzw. in seinem Wohnhaus gebaut werden soll, sondern außerhalb des Hauses. Dies sei schon aus dem Wort "Wohnumfeld" ableitbar.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 13.09.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes in Form einer Rollstuhlgarage zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass eine Unterstellmöglichkeit für ein Elektromobil nicht unter § 40 Abs. 4 SGB XI falle. Sie beruft sich diesbezüglich auf das Gemeinsame Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes zu den leistungsrechtlichen Vorschriften vom 26.04.2016 unter Punkt 8a., wonach Rollstuhlgaragen nicht zu den Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI gehören. Eine das Wohnumfeld verbessernde Maßnahme setze voraus, dass es sich um eine Maßnahme in der Wohnung bzw. im Haus handele. Dies sei hier nicht der Fall. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Zuschüsse einen Betrag i.H.v. 2557 EUR bzw. ab dem 01.01.2015 i.H.v. 4000 EUR je Maßnahme nicht übersteigen dürften und diese Zuschüsse grundsätzlich nur einmal zu gewähren seien, auch wenn die zu diesem Zeitpunkt erforderlichen Maßnahmen unterschiedlichen Zwecken dienten. Da die Beklagte bereits im Jahre 2014 einen Zuschuss i.H.v. 2557 EUR für den Umzug in die damalige (behindertengerechte) Wohnung des Klägers bewilligt habe, komme unter Zugrundelegung des Höchstzuschusses von 4000 EUR nach der Rechtslage im Jahre 2015 maximal lediglich ein Zuschuss in Höhe des Differenzbetrages, also i.H.v. 1443 EUR in Betracht. Der Kläger vertritt hierzu, soweit es um die Begrenzung des Zuschusses geht, die Auffassung, dass aufgrund einer Verschlechterung seines Krankheitsbildes ein weiterer Zuschuss i.H.v. 4000 EUR zu gewähren sei.
Die Beteiligten haben schriftsätzlich jeweils ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Für die weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten (1 Band) und des Verwaltungsvorgangs der Krankenkasse des Klägers (1 Band). Diese lagen vor und waren Gegenstand der gerichtlichen Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte aufgrund des erklärten Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid vom 13.09.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bezuschussung zu dem Bau bzw. der Anschaffung einer Rollstuhlgarage gem. § 40 Abs. 4 SGB XI (in der Fassung vom 17.12.2014). Eine Rollstuhlgarage ist nicht Bestandteil der von § 40 Abs. 4 SGB XI umfassten Maßnahmen.
Dies ergibt sich allerdings nicht schon aus dem Rundschreiben des GKV Spitzenverbandes. Dieses hat keine Gesetzeskraft (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 2001 - B 3 P 3/00 R -, SozR 3-3300 § 40 Nr 6, Rn. 11 juris, Lungstras, in: Udsching/Schütze, SGB XI, 5. Aufl., § 40 Rn. 30).
Auch spricht nicht schon gegen die Gewährung eines Zuschusses zum Bau einer Rollstuhlgarage, dass diese außerhalb der Wohnung errichtet werden soll. Zwar ist es durchaus fraglich, ob eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme örtlich auch eine solche sein kann, die außerhalb von Wohnung und Wohnhaus liegt und mit letzterem nicht mal verbunden ist (diese Frage konnte vom BSG in seiner Entscheidung vom 26. April 2001 (BSG, Urteil vom 26. April 2001 - B 3 P 15/00 R -, SozR 3-3300 § 40 Nr 4) offen gelassen werden). Auf der anderen Seite kommt nach Auffassung des BSG aber auch eine Gegensprechanlage als zuschussfähige Maßnahme nach § 40 Abs. 4 SGB XI in Betracht (BSG, Urteil vom 28. Juni 2001 - B 3 P 3/00 R -, SozR 3-3300 § 40 Nr 6). Eine solche ist jedenfalls auch außerhalb des Wohnhauses angebracht, sodass man die Auffassung vertreten kann, dass die Örtlichkeit der Maßnahme jedenfalls dann nicht gegen einen Anspruch nach § 40 Abs. 4 SGB XI spricht, wenn eine unmittelbare, feste und permanente Verbindung zur baulichen Struktur des Wohnhauses gegeben ist, die die Maßnahme zu einem wesentlichen Bestandteil des Hauses macht. Ob die beabsichtigte Maßnahme diese Voraussetzung erfüllt, also eine feste Verbindung zwischen Wohnhaus und Rollstuhlgarage bestehen soll, ergibt sich nicht aus den Akten, ist aber zumindest theoretisch denkbar. Auch die Entscheidung vom 17.07.2008 (BSG, Urteil vom 17. Juli 2008 - B 3 P 12/07 R -, SozR 4-3300 § 40 Nr 9) spricht nicht gegen die Möglichkeit, dass eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme außerhalb des Wohnhauses durchgeführt wird. Das BSG lehnt in seiner Entscheidung grundsätzlich die Herstellung eines Zugangs zum Garten für erwachsene Pflegebedürftige als wohnumfeldverbessernde Maßnahme nicht deshalb ab, weil eine Rampe außerhalb des Hauses zu bauen wäre, sondern weil kein elementares Bedürfnis des Pflegebedürftigen bei der Gartennutzung betroffen sei (vgl. BSG aaO., Rn. 14, juris). Die Tatsache, dass das BSG ein solches elementares Bedürfnis auf die Gartennutzung bei pflegebedürftigen Kindern anerkennt, zeigt vielmehr, dass die Örtlichkeit im Rahmen des § 40 Abs. 4 SGB XI von untergeordneter Bedeutung ist. Im Ergebnis kommt es hierauf aber nicht an.
Denn es besteht gleichwohl kein Anspruch auf den begehrten Zuschuss nach § 40 Abs 4 SGB XI. Diese Norm lässt die Gewährung eines Zuschusses für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes nur zu, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird (BSG, Urteil vom 26. April 2001 - B 3 P 15/00 R -, SozR 3-3300 § 40 Nr 4, Rn. 12 juris). Eine Rollstuhlgarage ermöglicht weder die häusliche Pflege, noch erleichtert sie diese erheblich, noch führt sie dazu, dass eine möglichst selbstständige Lebensführung des Klägers wiederhergestellt wird.
Von den drei Tatbestandsalternativen des § 40 Abs. 4 S. 1 2. HS SGB XI kommt lediglich die 3. Alt., die Wiederherstellung einer möglichst selbstständigen Lebensführung, in Betracht. Im Ergebnis ist jedoch auch diese Voraussetzung nicht erfüllt. Weder wäre eine Rollstuhlgarage überhaupt dazu geeignet die Selbstständigkeit des Klägers zu berühren, noch ist sie dazu geeignet einen Teil der Selbstständigkeit des Klägers wiederherzustellen. Eine Rollstuhlgarage ist nicht geeignet, einen Einfluss auf die Selbstständigkeit des Klägers im Sinne des § 40 Abs. 4 S. 1 SGB XI zu nehmen.
Grundsätzlich wird von der dritten Tatbestandsvariante des § 40 Abs. 4 S. 1 2. HS SGB XI jede deutliche Verbesserung der selbstständigen Lebensführung umfasst, durch die die Abhängigkeit von fremder Hilfe verringert wird (BSG, Urteil vom 30. Oktober 2001 - B 3 P 3/01 R -, SozR 3-3300 § 40 Nr 8, Rn. 14). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich die durch die Maßnahme erreichte Selbstständigkeit in der Lebensführung auf die für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit maßgebenden Verrichtungen des täglichen Lebens beziehen (BSG, Urteil vom 26. April 2001 - B 3 P 15/00 R -, SozR 3-3300 § 40 Nr 4, Rn. 13, juris). Erforderlich ist jedoch, dass die Maßnahme der Befriedigung elementarer Bedürfnisse dient (BSG, Urteil vom 17. Juli 2008 - B 3 P 12/07 R -, SozR 4-3300 § 40 Nr 9, Rn. 11, juris mwNw.). An letzterem fehlt es im Falle der Rollstuhlgarage.
Zwar handelt es sich beim Mobilitätsbedürfnis um ein elementares Bedürfnis (Lungstras, in: Udsching/Schütze, SGB XI, 5. Aufl., § 40, Rn. 38). Es besteht jedoch - anders wie der Kläger meint - keine unmittelbare Verbindung zwischen der Befriedigung des Mobilitätsbedürfnisses und der gewünschten Rollstuhlgarage. Dies ergibt sich daraus, dass der Bau einer Rollstuhlgarage ohne Auswirkungen auf die Mobilität des Klägers bliebe. Die Förderung der Mobilität des Klägers ist gar nicht der Zweck, der mit der Rollstuhlgarage verfolgt wird. Bei einer solchen geht es für den Kläger vielmehr darum, ein durch die Krankenkasse gewährtes Hilfsmittel vor Witterungseinflüssen zu schützen und damit die Lebensdauer dieses Hilfsmittels, soweit möglich, zu verlängern. Der Schutz von Hilfsmitteln nach dem SGB V ist aber kein elementares Bedürfnis.
Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich die Rollstuhlgarage positiv auf die Haltbarkeit seines Elektromobils auswirken würde und dieses wiederum einen positiven Einfluss auf die Mobilität des Klägers haben könnte. Die Frage nach der Wirkung des Elektromobils auf die Selbstständigkeit des Klägers ist für die Streitfrage irrelevant. Die Frage, ob und inwieweit das Elektromobil dazu geeignet ist die Selbstständigkeit des Klägers wiederherzustellen wäre relevant, wenn es um die Frage gehen würde, ob ein Elektromobil selber als Leistung nach § 40 Abs. 4 SGB XI in Betracht käme (was i.Ü. daran scheitert, dass das Elektromobil keine bauliche Maßnahme ist und gerade nicht das Wohnumfeld betrifft). Bei der Frage, ob die Anschaffung bzw. der Bau einer Rollstuhlgarage eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme sein kann, ist allein entscheidend, ob durch die begehrte Maßnahme selber, hier also unmittelbar durch die Rollstuhlgarage, ein Grundbedürfnis gefördert wird. Wenn überhaupt, käme der Rollstuhlgarage eine mittelbare Bedeutung für die Mobilität des Klägers zu. Eine solche bloß mittelbare Wirkung kann aber im Rahmen des § 40 Abs. 4 SGB XI nicht genügen. Andernfalls würde man den Anwendungsbereich des § 40 Abs. 4 SGB XI so weit ausdehnen, dass die Norm an Kontur verliert und ihren eigentlichen Zweck, nämlich die Förderung der Selbständigkeit oder die Erleichterung/Ermöglichung der Pflege, einbüßen würde.
Dass es im Falle der Rollstuhlgarage an der erforderlichen unmittelbaren Verbindung zwischen der Rollstuhlgarage und der Förderung der Selbstständigkeit hinsichtlich des Grundbedürfnisses der Mobilität fehlt, wird auch konkret im Falle des Klägers und durch die Bewilligungspraxis seiner Krankenkasse im Hinblick auf das Elektromobil deutlich. Die Rollstuhlgarage soll dem Erhalt des Elektromobils dienen. Als das alte Elektromobil des Klägers aber 2017 ausgefallen war, also genau der Fall eingetreten ist, vor dem die Rollstuhlgarage hätte schützen sollen, kam es zur Bewilligung eines neuen Elektromobils durch die Krankenkasse. Konkret hat also der Ausfall des Elektromobils nicht zu einer Einbuße an Selbstständigkeit und Mobilität geführt.
Aber selbst wenn die Rollstuhlgarage der Selbstständigkeit des Klägers dienen würde, wäre die Rollstuhlgarage jedenfalls nicht in der Lage, eine möglichst selbstständige Lebensführung des Klägers wiederherzustellen. "Wiederherstellen" bedeutet, etwas in seinen alten Zustand zurückzuversetzen. In Bezug auf die Wiederherstellung einer möglichst selbstständigen Lebensführung im Rahmen des § 40 Abs. 4 SGB XI bedeutet dies, dass die beabsichtigte Maßnahme jedenfalls kausal werden muss für eine Zunahme an Selbstständigkeit. Der Schutz der momentan bestehenden Selbstständigkeit durch die prophylaktische Abwehr von zukünftig gegebenenfalls eintretenden Verschlechterungen der Selbstständigkeit (z.B. aufgrund eines Defekts des Elektromobils) genügt hingegen nicht, um von "wiederherstellen" reden zu können: Etwas muss bereits verloren sein um wiederhergestellt werden zu können.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
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