Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 16 U 394/18
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Voraussetzungen der §§ 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) sind nicht erfüllt.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist am 1.8.2018 zusammen mit der Klage eingereicht worden. Die notwendigen Unterlagen zur Prüfung des Prozesskostenhilfenantrags sind unverzüglich und vollständig beim Gericht eingereicht worden.
Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Der Kläger hat am 00.00.2012 einen Arbeitsunfall erlitten. Der Kläger hat ausgehend von dem Ereignis vorgetragen, er sei als Selbständiger bei der Beklagten versichert. Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 16.1.2013 mitgeteilt hat, eine Versicherung als selbständi-ger Unternehmer bestehe nicht, meldete sich der Kläger am 3.4.2017 erneut bei der Be-klagten und teilte mit, es habe ein Beschäftigungsverhältnis bei der Firma N I T B GmbH zum Unfallzeitpunkt bestanden. Unterlagen, die ein solches Beschäftigungsverhältnis be-legen würden (Arbeitsvertrag, Gehaltszahlungen etc.) würden leider nicht existieren. Die Beklagte werde gebeten, von Amts wegen das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnis-ses zu prüfen.
Mit Bescheid vom 16.2.2018 lehnte es die Beklagte ab, den Bescheid vom 16.1.2013 zu-rückzunehmen. Es sei noch immer davon auszugehen, dass der Kläger – wie damals an-gegeben – als Selbständiger tätig geworden sei, jedoch ohne Versicherungsschutz. Neuen Sachvortrag gebe es nicht, so dass die Beklagte keine Anhaltspunkte habe, die Rechtmä-ßigkeit des Bescheides vom 16.1.2013 zu überprüfen.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.7.2018 zurück.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage.
Gemäß § 44 Zehntes Buch des Sozialgesetzbuchs – SGB X – kann ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt zurückgenommen werden, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt worden ist oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist.
Vorliegend hat der Kläger zunächst vorgetragen, er sei zum Zeitpunkt des Unfalls vom 00.00.2012 selbstständig tätig gewesen. Erst als festgestellt wurde, dass eine solche Un-ternehmerversicherung nicht bestand, änderte der Kläger seinen Vortrag dahingehend, er sei in Wahrheit abhängig beschäftigt gewesen. Unterlagen kann der Kläger insoweit nicht vorlegen.
Der Kläger benennt lediglich Zeugen. Berücksichtigt man, dass diese Zeugen sicher be-kunden werden, dass der Kläger am 00.00 ...2012 einer Tätigkeit nachgegangen ist, bei der er einen Unfall erlitten hat, reicht dies nicht aus, um den Nachweis zu führen, dass der Kläger entgegen seiner ursprünglichen Angabe, als selbständiger Unternehmer tätig ge-wesen zu sein, nunmehr vorträgt, er sei abhängig beschäftigt gewesen.
Berücksichtigt man alle Unterlagen, die sich in der Verwaltungsakte befinden, so wird deutlich, dass der Kläger sich in 2012 um eine Mitgliedschaft als Unternehmer bei der Be-klagten bemüht hat. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang die Beiträge nicht entrich-tet, so dass Versicherungsschutz als Unternehmer am 00.00.2012 nicht bestand.
Warum der Kläger sich um eine Mitgliedschaft als Unternehmer bemüht hat, wenn er doch "abhängig" beschäftigt war, hat der Kläger nicht erklärt. Ohnehin hat der Kläger mitgeteilt, dass er Angaben, die eine abhängige Beschäftigung belegen, nicht vorlegen kann.
Unter Beachtung dieser widersprüchlichen Angaben des Klägers und der Anforderungen von § 44 SGB X liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine erneute Prüfung des Bescheides vom 16.1.2013, der bestandskräftig geworden ist, rechtfertigen.
Hat die Klage daher keine Aussicht auf Erfolg ist auch Prozesskostenhilfe nicht zu bewilli-gen.
Gründe:
Die Voraussetzungen der §§ 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) sind nicht erfüllt.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist am 1.8.2018 zusammen mit der Klage eingereicht worden. Die notwendigen Unterlagen zur Prüfung des Prozesskostenhilfenantrags sind unverzüglich und vollständig beim Gericht eingereicht worden.
Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Der Kläger hat am 00.00.2012 einen Arbeitsunfall erlitten. Der Kläger hat ausgehend von dem Ereignis vorgetragen, er sei als Selbständiger bei der Beklagten versichert. Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 16.1.2013 mitgeteilt hat, eine Versicherung als selbständi-ger Unternehmer bestehe nicht, meldete sich der Kläger am 3.4.2017 erneut bei der Be-klagten und teilte mit, es habe ein Beschäftigungsverhältnis bei der Firma N I T B GmbH zum Unfallzeitpunkt bestanden. Unterlagen, die ein solches Beschäftigungsverhältnis be-legen würden (Arbeitsvertrag, Gehaltszahlungen etc.) würden leider nicht existieren. Die Beklagte werde gebeten, von Amts wegen das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnis-ses zu prüfen.
Mit Bescheid vom 16.2.2018 lehnte es die Beklagte ab, den Bescheid vom 16.1.2013 zu-rückzunehmen. Es sei noch immer davon auszugehen, dass der Kläger – wie damals an-gegeben – als Selbständiger tätig geworden sei, jedoch ohne Versicherungsschutz. Neuen Sachvortrag gebe es nicht, so dass die Beklagte keine Anhaltspunkte habe, die Rechtmä-ßigkeit des Bescheides vom 16.1.2013 zu überprüfen.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.7.2018 zurück.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage.
Gemäß § 44 Zehntes Buch des Sozialgesetzbuchs – SGB X – kann ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt zurückgenommen werden, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt worden ist oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist.
Vorliegend hat der Kläger zunächst vorgetragen, er sei zum Zeitpunkt des Unfalls vom 00.00.2012 selbstständig tätig gewesen. Erst als festgestellt wurde, dass eine solche Un-ternehmerversicherung nicht bestand, änderte der Kläger seinen Vortrag dahingehend, er sei in Wahrheit abhängig beschäftigt gewesen. Unterlagen kann der Kläger insoweit nicht vorlegen.
Der Kläger benennt lediglich Zeugen. Berücksichtigt man, dass diese Zeugen sicher be-kunden werden, dass der Kläger am 00.00 ...2012 einer Tätigkeit nachgegangen ist, bei der er einen Unfall erlitten hat, reicht dies nicht aus, um den Nachweis zu führen, dass der Kläger entgegen seiner ursprünglichen Angabe, als selbständiger Unternehmer tätig ge-wesen zu sein, nunmehr vorträgt, er sei abhängig beschäftigt gewesen.
Berücksichtigt man alle Unterlagen, die sich in der Verwaltungsakte befinden, so wird deutlich, dass der Kläger sich in 2012 um eine Mitgliedschaft als Unternehmer bei der Be-klagten bemüht hat. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang die Beiträge nicht entrich-tet, so dass Versicherungsschutz als Unternehmer am 00.00.2012 nicht bestand.
Warum der Kläger sich um eine Mitgliedschaft als Unternehmer bemüht hat, wenn er doch "abhängig" beschäftigt war, hat der Kläger nicht erklärt. Ohnehin hat der Kläger mitgeteilt, dass er Angaben, die eine abhängige Beschäftigung belegen, nicht vorlegen kann.
Unter Beachtung dieser widersprüchlichen Angaben des Klägers und der Anforderungen von § 44 SGB X liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine erneute Prüfung des Bescheides vom 16.1.2013, der bestandskräftig geworden ist, rechtfertigen.
Hat die Klage daher keine Aussicht auf Erfolg ist auch Prozesskostenhilfe nicht zu bewilli-gen.
Rechtskraft
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