Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 15 EG 2462/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 EG 4476/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Geht die Familienkasse bei der Entscheidung über die Gewährung von Kindergeld davon aus, dass die Berechtigte trotz eines längeren Aufenthalts im Ausland ihren inländischen Wohnsitz beibehalten hat (Doppelwohnsitz), sind die für die Bewilligung von Elterngeld zuständige Stelle und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bei einer Entscheidung über die Gewährung von Elterngeld hieran nicht gebunden.
(Der Senat hat die Revision zugelassen).
(Der Senat hat die Revision zugelassen).
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 17.10.2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).
Die 1985 geborene, verheiratete Klägerin ist Mutter der am 27.01.2017 in Royal Oak, USA, geborenen E. F. H. (im Folgenden: E). Die Klägerin war vor der Geburt in Deutschland bei der Firma H ... B.V.& Co.KG versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 11.12.2016 bis 24.03.2017 bezog sie Mutterschaftsgeld und einen Arbeitgeberzuschuss hierzu. Ihr Ehemann ist seit 2007 bei der Firma T. A. GmbH, A. tätig. Für die Zeit vom 04.11.2016 bis 14.10.2018 war der Ehemann der Klägerin bei Z. T. A. & P. O. S. Systems in W., Michigan tätig bei fortbestehendem deutschen Arbeitsvertrag mit zusätzlichem Entsendevertrag. Die Klägerin begleitete ihn in die USA. Das bereits zuvor bewohnte Eigenheim der Familie in S. wurde für die Dauer des USA-Aufenthalts nicht vermietet, die Versorgungsverträge (Strom, Wasser, Müllabfuhr) liefen weiter. E wurde am 29.05.2017 als Tag des Einzugs bei der Gemeinde S. mit alleiniger Wohnung gemeldet. Seit Anfang November 2018 lebt die Familie dauerhaft wieder in Deutschland.
Am 09.02.2017 übersandte die Beklagte der Klägerin auf deren Bitte Informationen zum Elterngeld bei Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit im Ausland. Am 10.03.2017 beantragte die Klägerin daraufhin Elterngeld unter Vorlage ua von Verdienstbescheinigungen. Ferner legte sie vor einen Versicherungsschein der A. W. Care (Krankenversicherung) über einen Gruppenvertrag von T. A. (UK) Limited USA mit Versicherungsbeginn 01.01.2017, Verlängerungsdatum 01.01.2018 für sich selbst, ihren Ehemann und die Tochter sowie einen Bescheinigung der Z. T. USA vom 08.09.2016 zur Errichtung eines persönlichen Girokontos und zur Erlangung einer Kreditkarte, worin der Ehemann der Klägerin als "Our employee" mit der Berufsbezeichnung "Account Manager" mit einem Jahresgehalt von 86.000 EUR genannt wurde. Auf Frage nach dem Wohnsitz gab die Klägerin an, sich ab 04.11.2016 in den USA aufzuhalten. Seit der Geburt des Kindes hätten folgende Aufenthalte in Deutschland stattgefunden bzw seien geplant: 20.05. bis 06.06.2017, 12.09 bis 26.09.2017. In dem von der Arbeitgeberin T. A. GmbH ausgefüllten Formular "Angaben zur Entsendung" vom 04.04.2017 wird als Einsatzgesellschaft für den Zeitraum 04.11.2016 bis 30.09.2018 die Z. T. A. & P. S. Techn. in W., Michigan bezeichnet. Träger der Personal- und Sachkosten sei zu 100% die Einsatzgesellschaft. Eine Entsendung iSv § 4 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) liege nicht vor.
Mit Bescheid vom 06.06.2017 lehnte die Beklagte die Gewährung von Elterngeld ab. Zur Begründung führte sie aus, dass Anspruch auf Elterngeld nur bestehe, wenn die Klägerin ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe oder sie als Ehegatte eines entsandten Arbeitnehmers gemäß § 4 SGB IV dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliege. Dies sei hier nicht der Fall.
Mit ihrem Widerspruch vom 03.07.2017 verwies die Klägerin darauf, dass die Entsendung für die Dauer von weniger als zwei Jahren zeitlich begrenzt sei. Das Eigenheim sei nicht vermietet, so dass jederzeit eine spontane Rückkehr oder ein längerer Aufenthalt in Deutschland möglich sei. Ihr Ehemann erhalte sein Gehalt weiter über die deutsche Personalabteilung auf ein deutsches Konto, er sei weiterhin in Deutschland steuerpflichtig und sozialversichert. Ergänzend legte sie eine Erklärung des Arbeitnehmers zum Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung gemäß Art 6 Abs 5 des Deutsch-Amerikanischen Abkommens über Soziale Sicherheit vor hinsichtlich der Rentenversicherungspflicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.07.2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Bei Auslandsaufenthalten, die von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegt seien, reiche die Feststellung der Rückkehrabsicht und die Möglichkeit der jederzeitigen Rückkehr in die Wohnung nicht aus, um die Aufrechterhaltung eines Inlandswohnsitzes anzunehmen. Schwerpunkt der Lebensverhältnisse und gewöhnlicher Aufenthalt lägen in den USA. Es bestehe auch kein Anspruch nach § 1 Abs 2 Nr 1 BEEG, da der Ehemann der Klägerin nicht im Rechtssinne entsandt worden sei. Eine Entsendung liege nur vor, wenn ua neben der zeitlichen Begrenzung und anderen Voraussetzungen sich auch der Entgeltanspruch gegen den inländischen Arbeitgeber richte. Nach der Bescheinigung des Arbeitgebers vom 04.04.2017 unterliege der Ehemann während seiner Auslandstätigkeit nicht nach § 4 SGB IV dem deutschen Sozialversicherungsrecht. Lediglich die Rentenversicherungspflicht bestehe in Deutschland aufgrund einer hierfür eingeholten Ausnahmegenehmigung der DVKA gemäß Art 6 Abs 5 des Deutsch-Amerikanischen Abkommens über Soziale Sicherheit fort.
Hiergegen hat die Klägerin am 11.08.2017 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Sie ist weiter der Auffassung, dass sie ihren Wohnsitz in Deutschland nicht aufgegeben habe. Zudem seien die Klägerin und ihr Ehemann wiederholt in Deutschland gewesen (März eine Woche, Mai zwei Wochen, September zwei Wochen, Dezember drei Wochen). Ergänzend hat die Klägerin eine weitere Bescheinigung der T. A. GmbH vom 13.12.2017 vorgelegt, worin dem Ehemann der Klägerin bestätigt wird, "dass Sie ab dem 04. November 2016 im Zuge einer Auslandsentsendung, für die Dauer von zwei Jahren, in unserem Z. Standort in W. Michigan, USA beschäftigt sind". Die Aussage des Arbeitgebers vom 04.04.2017 sei nicht nachzuvollziehen. Ergänzend hat die Klägerin das Protokoll eines Erörterungstermins vor dem Finanzgericht S. vom 11.09.2018 vorgelegt, in welchem die beklagte Familienkasse der Klägerin die Gewährung von Kindergeld für die Zeit von Mai bis August 2017 zusichert. Auch im Anschluss hat die Klägerin Kindergeld bezogen.
Mit Urteil vom 17.10.2018 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe kein Elterngeld für den ersten bis zwölften Lebensmonat von E zu. Sie habe weder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt, noch lägen die Voraussetzungen des § 4 SGB IV vor. Ob jemand einen Wohnsitz iSv § 30 Abs 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) habe, sei in einer Gesamtwürdigung aller Umstände in einer vorausschauenden Betrachtungsweise zu beurteilen. Bei Auslandsaufenthalten von mehr als einem Jahr reiche die Rückkehrabsicht und die Möglichkeit der jederzeitigen Rückkehr in die Wohnung nicht aus zur Aufrechterhaltung eines Inlandswohnsitzes. Daran änderten auch kurzfristige Besuche und Aufenthalte nichts. Dass die Familienkasse ab dem Tag der polizeilichen Meldung des Kindes in Deutschland Kindergeld bezahle, ändere daran nichts. Es liege auch keine Entsendung des Ehemannes der Klägerin gemäß § 4 SGB IV vor. Dies setze ein während der Entsendung fortbestehendes Versicherungspflichtverhältnis voraus mit Fortbestehen der gegenseitigen Hauptpflichten. Bei konzerngebundenen Betrieben seien auch die Eingliederung sowie die Entgeltzahlung maßgebliche Entscheidungskriterien. Bei einem Betrieb, der kein Arbeitsentgelt zahle, könne idR auch kein Beschäftigungsverhältnis iSd Aus- und Einstrahlungsvorschriften liegen. Andererseits schließe Entgeltzahlung durch einen selbstständigen Konzernbetrieb nicht aus, dass die Eingliederung in einen anderen Konzernbetrieb gegeben sei. Der Schwerpunkt der rechtlichen und tatsächlichen Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses des Ehemannes habe in den USA gelegen. Zumindest seit November 2016 sei der Ehemann bei der Z. T. Automotive Ltd in W. beschäftigt gewesen. Auf dem amtlichen Formular habe die T. Automotive GmbH ausdrücklich angegeben, dass Träger der Personal- und Sachkosten zu 100% die Einsatzgesellschaft sei und eine Entsendung nach § 4 SGB IV nicht vorliege. Auch wenn das Gehalt weiterhin mit Gehaltsbescheinigung des deutschen Unternehmens gezahlt worden sei, komme es entscheidend darauf an, wer die Kostenlast für die Entgeltzahlung an den Ehemann trage. Auch soweit weiterhin Beiträge zur deutschen Arbeitslosen- und Rentenversicherung entrichtet würden, spreche dies nicht für Entsendung. Denn insoweit werde eine Antragspflichtversicherung nach dem Deutsch-Amerikanischen Sozialversicherungsabkommen durchgeführt, weil gerade keine nach § 4 SGB IV kraft Gesetzes der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit vorliege. Auch der Versicherungsschein über die bestehende private Krankenversicherung stelle ein weiteres Indiz für ein mit der amerikanischen Gesellschaft bestehendes Arbeitsverhältnis dar, denn es handele sich um einen Gruppenvertrag der T. A. Ltd USA. Aus der Bescheinigung der T. A. GmbH A. vom 13.12.2017 folge nichts anderes, darin werde lediglich die Beschäftigung im Zuge einer "Auslandsentsendung" bestätigt; insoweit werde der Begriff der Entsendung aber oftmals untechnisch verwandt.
Gegen das dem Bevollmächtigten der Klägerin am 23.11.2018 zugestellte Urteil hat dieser am 14.12.2018 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Zur Begründung wird erneut auf das bestehende Eigenheim in S. verwiesen, welches ohne Vermietung weiterhin unterhalten worden sei mit der Möglichkeit der jederzeitigen Rückkehr. Es könne nicht unbeachtet bleiben, dass im Rahmen des Verfahrens wegen Kindergeld das Vorliegen eines Wohnsitzes in Deutschland von der Familienkasse bejaht worden sei. Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung bedürfe es einer einheitlichen Bewertung. Es könne nicht im Interesse des Gesetzgebers liegen, den Wohnsitz im SGB I enger zu fassen als in der Abgabenordnung (AO). Ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Auslegung sei nicht ersichtlich. Das SG gehe zu Unrecht aufgrund der Bescheinigung vom 04.04.2017 davon aus, dass keine Entsendung vorgelegen habe. Obwohl dies vom Arbeitgeber nochmals geprüft und in der Bescheinigung vom 13.12.2017 eine Auslandsentsendung bestätigt worden sei, habe das SG eine Entsendung verneint. Der Ehemann der Klägerin habe in vollem Umfang der Weisungsbefugnis der inländischen Arbeitgeberin unterlegen. Ergänzend hat die Klägerin den Arbeitsvertrag ihres Ehemannes mit der T. A. GmbH gültig ab 01.07.2015 und ein Memorandum über den Auslandseinsatz ihres Mannes als Mitarbeiter von ZF TRW vorgelegt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 17.10.2018 und den Bescheid der Beklagten vom 06.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr für den 1. bis 12. Lebensmonat für das am 27.01.2017 geborene Kind Emma Elterngeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zu den Begriffen "gewöhnlicher Aufenthalt" und "Wohnsitz" existierten entsprechend der Bedeutung dieser Begriffe in den verschiedenen Rechtsgebieten unterschiedliche juristische Definitionen. Das Sozialrecht orientiere sich bei § 30 Abs 3 SGB I an tatsächlichen Merkmalen bzw Gegebenheiten, wobei auch die jeweilige Aufenthaltsdauer maßgeblich sei, wogegen das Steuerrecht sich an äußeren Merkmalen orientiere, wonach es ausreichen könne, dass der Steuerpflichtige seine Wohnung im Inland unter Umständen beibehalte, die darauf schließen ließen, dass er sie benutzen werde. Für die steuerrechtliche Anerkennung eines Wohnsitzes sei eine Mindestanzahl von Tagen mit tatsächlicher Nutzung nicht erforderlich. Im Sozialrecht sei dagegen maßgeblich, wo jemand seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt habe. Eine einheitliche Verwendung der Begriffe im Steuerrecht und Sozialrecht lasse sich schon mit der unterschiedlichen vom Gesetzgeber mit Kindergeld und Elterngeld verfolgten Zwecke nicht vereinbaren. Das Kindergeld als Steuervergütung nach § 62 Einkommenssteuergesetz (EStG) sei Bestandteil des Familienlastenausgleichs und zur Freistellung des Existenzminimums des Kindes von der Einkommenssteuer bestimmt. Dies werde durch ein duales System gewährleistet, zu dem einerseits Kindergeld, andererseits der von der Einkommenssteuer absetzbare Kinderfreibetrag gehörten. Das Kindergeld sei Sozialleistung nur, soweit es über die verfassungsrechtlich notwendige Steuerfreistellung hinausgehe. Elterngeld verfolge als Sozialleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit der Kinderbetreuung und die damit verbundenen Einkommenseinbußen einen völlig anderen Zweck. Auf eine Indizwirkung aus der anderslautenden Entscheidung des Finanzgerichts könne sich die Klägerin nicht berufen. Der Ehemann der Klägerin sei auch nicht im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ins Ausland entsandt worden und unterliege nicht der Ausstrahlung des deutschen Sozialversicherungsrechts nach § 4 SGB IV. Eine Entsendung liege nach der ständigen Rechtsprechung des BSG bei verbundenen Unternehmen insbesondere dann nicht vor, wenn der Arbeitgeber in Deutschland das Entgelt oder einen Teil davon an das Beschäftigungsunternehmen im Ausland weiterbelaste. Werde – wie hier – das Arbeitsentgelt ganz von dem im Ausland ansässigen Unternehmen getragen, lägen die Voraussetzungen einer Ausstrahlung iSv § 4 SGB IV grundsätzlich nicht vor. Im Übrigen bestehe ein gegenüber der Ausstrahlung nach § 4 SGB IV vorrangiges Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und den USA. Die Antragspflichtversicherung nach Art 6 Abs 5 dieses Abkommens sei für den Ehemann der Klägerin nur möglich, weil er nicht bereits nach § 4 SGB IV kraft Gesetzes der Versicherungspflicht unterliege. Unerheblich sei, wie der Arbeitgeber die Auslandstätigkeit bezeichne.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Gegenstand der Berufung ist der Bescheid der Beklagten vom 06.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2017, mit dem der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Elterngeld für die Lebensmonate eins bis zwölf ihrer am 27.01.2017 geborenen Tochter E mangels Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland abgelehnt worden ist. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung von Elterngeld.
Der Anspruch der Klägerin richtet sich allein nach dem mit Wirkung zum 01.01.2007 eingeführten Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (( BEEG ); Gesetz vom 05.12.2006, BGBl I 2748) in der ab 01.01.2015 gültigen Fassung. Das zwischenstaatliche Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit (Gesetz zum Abkommen vom 07.01.1976, BGBl II 1976 1358, idF des Zusatzabkommens vom 02.10.1986, BGBl II 1988, 82 und des Zweiten Zusatzabkommens vom 06.03.1995, BGBl II 1996, 301) enthält keine Bestimmungen zum Elterngeld oder anderen Familienleistungen. In Art 2 Abs 1 des Abkommens ist zum sachlichen Geltungsbereich geregelt, dass sich das Abkommen auf die deutschen Rechtsvorschriften über die Rentenversicherung der Arbeiter, die Rentenversicherung der Angestellten, die knappschaftliche Rentenversicherung, die hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und die Alterssicherung für Landwirte bezieht. Eine Analogie verbietet sich, da es sich um völlig anders geartete Leistungen handelt. Die aufgezählten Leistungen sind mit einer Beitragsleistung verknüpft. Das Elterngeld stellt dagegen eine freiwillige steuerfinanzierte Leistung des Staates ohne finanzielle Gegenleistung dar. Dies steht einer Übertragung des Abkommens auf das BEEG zwingend entgegen (so bereits Senatsurteile vom 17.07.2012, L 11 EG 2929/10 und 09.07.2013, L 11 EG 4734/11).
Nach § 1 Abs 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr 4).
Die genannten Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Zwar lebte sie im hier streitigen Zeitraum mit ihrer am 27.01.2017 geborenen Tochter E in einem Haushalt zusammen und erzog und betreute dieses Kind selbst. Sie übte in den ersten zwölf Lebensmonaten auch keine Erwerbstätigkeit aus. Die Klägerin hatte jedoch im hier streitigen Zeitraum weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
Zur Auslegung des Begriffs des Wohnsitzes in § 1 Abs 1 Nr 1 BEEG ist die allgemein im Sozialrecht geltende Regelung des § 30 Abs 3 SGB I heranzuziehen. Dabei sind gemäß § 37 Satz 1 iVm § 68 Nr 15 SGB I die Besonderheiten des BEEG zu berücksichtigen (BSG 30.09.2010, B 10 EG 9/09 R, juris-Rn 56). Dementsprechend ist der Begriff des Wohnsitzes bzw des gewöhnlichen Aufenthaltes hier nicht nur der sachliche Anknüpfungspunkt für den persönlichen Anwendungsbereich der Vorschriften des Sozialgesetzbuchs bzw der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs. Es handelt sich vielmehr um ein materielles Tatbestandsmerkmal (vgl Schlegel in jurisPK-SGB I, § 30 Rn 14).
Nach § 30 Abs 3 Satz 1 SGB I hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Dabei sind die objektiven Verhältnisse entscheidend, die den Schluss auf den Willen zur Wohnsitzbegründung zulassen müssen (Senatsurteile vom 18.12.2013, L 11 EG 4650/12; 22.01.2013, L 11 EG 3335/12 mwN; Buchner/Becker in Mutterschutzgesetz, Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, 8. Auflage, § 1 BEEG Rn 7). Die polizeiliche Meldung allein reicht nicht aus (BSG 10. 12.1985, 10 RKg 14/85, SozR 5870 § 2 Nr 44). Ob die Voraussetzungen des § 30 Abs 3 Satz 1 SGB I vorliegen, ist im Wege der vorausschauenden Betrachtungsweise zu beurteilen. Denn die Rechtsprechung des BSG bezieht in die Beantwortung der Frage, wann diese Voraussetzungen vorliegen, auch ein prognostisches Element mit ein. Dies gilt auch für die Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthaltes, den jemand dort hat, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 30 Abs 3 Satz 2 SGB I). Die Bejahung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland nach § 30 Abs 3 SGB I hängt daher auch von einer Prognose über die Dauer des Aufenthalts einer Person in Deutschland ab (BSG 03.12.2009, B 10 EG 6/08 R, SozR 4-7833 § 1 Nr 10).
Ein Doppelwohnsitz im In- und Ausland bzw ein Auseinanderfallen von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt soll nach der Rechtsprechung des BSG im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) möglich sein. Dafür spricht bereits der Wortlaut des § 1 Abs 1 BEEG mit der Formulierung "einen Wohnsitz" (nicht: "seinen Wohnsitz"). Eine vorübergehende räumliche Trennung vom Wohnort steht der Beibehaltung eines Wohnsitzes nicht entgegen. Allerdings reicht die Feststellung, dass ein Auslandsaufenthalt ausschließlich der Durchführung einer zeitlich befristeten Maßnahme dient und der Betroffene die Absicht hat, nach dem Abschluss der Maßnahme zurückzukehren, allein nicht aus, vom Fortbestand des bisherigen Wohnsitzes während des Auslandsaufenthalts auszugehen. Die Feststellung der Rückkehrabsicht besagt grundsätzlich nichts darüber, ob der Inlandswohnsitz während des vorübergehenden Auslandsaufenthaltes beibehalten oder aufgegeben und nach der Rückkehr neu begründet wird. Der Inlandswohnsitz wird in solchen Fällen nur dann beibehalten, wenn der Betroffene entweder seinen Lebensmittelpunkt weiterhin am bisherigen Wohnort hat (keine Wohnsitzbegründung am Ort des Auslandsaufenthalts) oder er zwar keinen einheitlichen Lebensmittelpunkt mehr hat, er aber nunmehr über zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse verfügt (zwei Wohnsitze) und einer davon am bisherigen Wohnort liegt (BSG 28.05.1997, 14/10 RKg 14/94, SozR 3-5870 § 2 Nr 36 zum Kindergeld). Erforderlich sind jedoch hinreichend intensive Beziehungen zum Inland (Schlegel in jurisPK-SGB I, § 30 Rn 41 mit Verweis auf BSG 28.02.1980, 8b RKg 6/79, SozR 5870 § 1 Nr 7). Dabei kann die Unterhaltung der Wohnung im Inland mit der jederzeitigen Möglichkeit der dauerhaften Rückkehr hierfür genügen (BSG 26.07.1979, 8b RKg 12/78, SozR 5870 § 1 Nr 4 zum Kindergeld). Bei von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalten, reichen die Feststellung der Rückkehrabsicht und der Möglichkeit der jederzeitigen Rückkehr in die Wohnung allerdings allein nicht aus, um die Aufrechterhaltung des Inlandswohnsitzes anzunehmen (BSG 28.05.1997, 14/10 RKg 14/94, SozR 3-5870 § 2 Nr 36; Senatsurteile vom 22.01.2013, L 11 EG 3335/12 und 18.12.2013, L 11 EG 4650/12). Auch kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen und daher nicht "zwischenzeitliches Wohnen" in der bisherigen Wohnung bedeuten, ändern daran nichts (BSG 28.05.1997, 14/10 RKg 14/94, SozR 3-5870 § 2 Nr 36 mwN). Ebenso sieht dies bei Überschreiten der Jahresgrenze die ständige steuerrechtliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl zum Wohnsitzbegriff des § 8 AO: BFH 23.11.2000, VI R 107/99, BFHE 193, 558, DStZ 2001, 243, juris Rn 20 unter Hinweis auf die zitierte BSG-Rechtsprechung BSG SozR 3-5870 § 2 Nr 36; BFH 20.11.2008, III R 53/05, FamRZ 2009, 602; 14.10.2011, III B 202/10, BFH/NV 2012, 226: "Bei einem auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalt wird ein inländischer Wohnsitz durch kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken nicht beibehalten"; ausdrücklich bestätigt durch BFH 05.01.2012, III B 42/11, BFH/NV 2012, 978 und BFH 17.05.2013, III B 121/12, BFH/NV 2013, 1381).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hatte die Klägerin im Zeitraum vom 04.11.2016 bis Anfang November 2018 keinen inländischen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 30 Abs 3 SGB I in Deutschland. Sie hielt sich ab 04.11.2016 überwiegend in den USA auf, weil ihr Ehemann dort ab diesem Zeitpunkt für die geplante Dauer von zwei Jahren bei dem zur Z. T. Gruppe gehörenden Unternehmen Z. T. A. & P. O. S. S., Michigan, USA beschäftigt war. Ab dem 04.11.2016 hielt sich die gesamte Familie in den USA auf, dort wurde auch am 27.01.2017 E und am 14.04.2018 das zweite Kind der Familie, M., geboren. Der Lebensmittelpunkt der Klägerin befand sich damit in den USA. Das Ehepaar hatte zwar sein Haus in Deutschland nicht aufgegeben. Dieses war vollständig eingerichtet und konnte genutzt werden. Auch fielen die üblichen Versorgungskosten an (ua Strom, Wasser, Müllgebühren). Die Wohnung in Deutschland wurde jedoch lediglich für kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs- oder familiären Zwecken von der Klägerin genutzt. Das steht für den Senat aufgrund der eigenen Angaben der Klägerin fest. Entscheidend ist, dass sich nicht nur die Klägerin, sondern die gesamte Familie die überwiegende Zeit in den USA aufhielt. Damit hatte die Klägerin ihren Lebensmittelpunkt an den Einsatzort ihres Ehemannes in die USA verlagert und hielt sich dort - auch aus prognostischer Sicht - nicht nur vorübergehend auf.
Nichts anderes ergibt sich daraus, dass offenbar die Familienkasse jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Meldung von E mit Wohnsitz in Deutschland im Mai 2017 von einem inländischen Wohnsitz ausgeht und ab diesem Zeitpunkt Kindergeld für E gewährt. Nach der Rechtsprechung des BSG ist es ohne Bedeutung, wo jemand polizeilich gemeldet ist (BSG 17.12.1981, 10 RKg 12/81, SozR 5870 § 2 Nr 25). Der Wortlaut der insoweit maßgeblichen Vorschrift des § 8 AO ist identisch mit § 30 Abs 3 Satz 1 SGB I. Traditionell wird die Vorschrift im Steuerrecht im Sinne eines pro-fiskalisch geprägten Steuerrechts eher weit verstanden, denn solange ein Steuerpflichtiger einen inländischen Wohnsitz hat, sind seine gesamten Einkünfte nach dem Welteinkommensprinzip der deutschen Einkommenssteuer zu unterwerfen (vgl Adick in Adick/Bülte, Fiskalstrafrecht, 2. Aufl, 17. Kapitel Rn 98). Allerdings setzt auch der Wohnsitzbegriff nach § 8 AO nach der ständigen Rechtsprechung des BFH voraus, dass der Betreffende über die Wohnung nicht nur verfügen kann, sondern sie auch als Bleibe entweder ständig benutzt oder sie doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit aufsucht. Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Besuchs- oder Erholungszwecken genügt nicht (BFH 05.06.2003, III R 10/02, BFHE 202, 331). Bei einem ins Ausland entsandten Arbeitnehmer geltend insoweit keine anderen Maßstäbe (BFH 05.01.2012, III B 42/11). Unabhängig davon, was die Klägerin aus einem eventuell unterschiedlichen Normverständnis von § 8 AO und § 30 Abs 3 Satz 1 SGB I für sich folgern wollte, ergibt sich aus der dargelegten Rechtsprechung des BFH keine grundsätzlich abweichende Auslegung des Wohnsitzbegriffs. Aus der im finanzgerichtlichen Verfahren erklärten Zusicherung der Familienkasse zur Gewährung von Kindergeld kann die Klägerin für das vorliegende Verfahren nichts herleiten.
Auch die Voraussetzungen des § 1 Abs 2 Satz 1 BEEG sind nicht erfüllt. Danach hat Anspruch auf Elterngeld auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr 1 zu erfüllen, nach § 4 SGB IV dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist (Nr 1), Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist oder als Missionar oder Missionarin der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e.V., des Deutschen katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist (Nr 2) oder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig ist, insbesondere nach den Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte und Beamtinnen, oder wer vorübergehend eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnimmt (Nr 3). Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Person in einem Haushalt lebende Ehegatten, Ehegattinnen, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen (§ 1 Abs 2 Satz 2 BEEG).
Keiner der genannten Ausnahmetatbestände des § 1 Abs 2 BEEG ist vorliegend erfüllt. Der Ehemann der Klägerin unterlag insbesondere nicht nach § 4 SGB IV dem deutschen Sozialversicherungsrecht gem § 1 Abs 2 Satz 1 Nr 1, Satz 2 BEEG.
Nach § 4 SGB IV gelten die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung, soweit sie eine Beschäftigung voraussetzen, auch für Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist. Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 4 SGB IV setzt ein fortbestehendes Versicherungspflichtverhältnis zunächst voraus, dass vor Beginn der Entsendung ein Beschäftigungsverhältnis mit dem entsendenden Arbeitgeber in Deutschland bestanden hat (BT-Drucks 7/4122, 30; BSG 05.12.2006, B 11a AL 3/06 R, SozR 4-2400 § 4 Nr 1 mwN). Erforderlich ist ferner, dass das Beschäftigungsverhältnis während der Zeit der Entsendung fortbesteht und dass es nach Beendigung der Entsendung weitergeführt werden soll, weshalb § 4 Abs 1 SGB IV eine "im Voraus" feststehende zeitliche Begrenzung fordert (BSG 05.12.2006, B 11a AL 3/06 R, SozR 4-2400 § 4 Nr 1 mwN). Maßgebend ist, wo der Schwerpunkt der rechtlichen und tatsächlichen Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses liegt (BSG 05.12.2006, B 11a AL 3/06 R, SozR 4-2400 § 4 Nr 1 mwN). Voraussetzung ist regelmäßig, dass der im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer organisatorisch in den Betrieb des inländischen Arbeitgebers eingegliedert bleibt, wesentliche Elemente eines Beschäftigungsverhältnisses (vgl § 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV) erfüllt werden und sich der Anspruch auf Arbeitsentgelt gegen den inländischen Arbeitgeber richtet (BSG 05.12.2006, B 11a AL 3/06 R, SozR 4-2400 § 4 Nr 1 mwN; Senatsurteil vom 06.02.2018, L 11 EG 4286/16). Bei der Entsendung zu einem rechtlich selbstständigen Unternehmen innerhalb eines Konzerns, aber auch bei der Entsendung zu einer rechtlich und selbständigen Zweigniederlassung eines Unternehmens, bestimmt sich der Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses nach den tatsächlichen Merkmalen der Beschäftigung und nicht nach dem Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen.
Gemessen an diesen Voraussetzungen lag der Schwerpunkt der rechtlichen und tatsächlichen Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses des Ehemannes der Klägerin in den USA. Eine echte Entsendung lag nicht vor. Die vorgelegte Bescheinigung der inländischen Arbeitgeberin vom 04.04.2017 enthält eine zutreffende Beschreibung des Sachverhalts, indem sie deutlich macht, dass keine Entsendung vorgelegen hat. Die Arbeitgeberin bescheinigt und davon geht der Senat aus, dass Träger der Personal- und Sachkosten zu 100% die Einsatzgesellschaft in den USA war. Davon ist die Arbeitgeberin zu keinem Zeitpunkt abgerückt, auch nicht mit der im Verfahren vorgelegten Bescheinigung vom 13.12.2017, in der lediglich untechnisch von einer Auslandsentsendung für die Dauer von zwei Jahren im Z. Standort in Michigan die Rede ist. Soweit die Klägerin dies bestreitet, handelt es sich um eine unzutreffende Rechtsmeinung, die keine weitere Sachaufklärung erfordert und einem Beweis nicht zugänglich ist. Der Ehemann der Klägerin war ab 04.11.2016 bei einem rechtlich selbstständigen Konzernunternehmen als Account Manager beschäftigt. Schon die rechtliche Selbstständigkeit der Einsatzgesellschaft in einem Konzern spricht gegen eine Ausstrahlung im Sinne des § 4 SGB IV (vgl BSG 05.12.2006, B 11a AL 3/06 R, SozR 4-2400 § 4 Nr 1; Urteile des Senats vom 17.07.2012, L 11 EG 2929/10; 22.01.2013, L 11 EG 3335/12; 10.10.2017, L 11 EG 2246/16).
Für den Senat steht nach Auswertung sämtlicher vorliegenden Unterlagen und Angaben der Beteiligten eindeutig fest, dass der Schwerpunkt des tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisses bei der ausländischen Gesellschaft lag. Auch wenn nach den im Memorandum genannten Bedingungen das Gehalt des Ehemannes der Klägerin sowie sonstige Zahlungen über seine heimische Bank abgewickelt wurden, führt dies im konkreten Fall nicht zur Annahme einer Entsendung gem § 4 SGB IV. Das inländische Arbeitsverhältnis mit der T. A. GmbH tritt während des Auslandseinsatzes in den Hintergrund. Denn es fehlt diesbezüglich an tatsächlichen Beschäftigungsmerkmalen und an einer wesentlichen tatsächlichen Eingliederung in den inländischen Betrieb. Die Hauptleistungspflichten aus dem inländischen Arbeitsverhältnis waren suspendiert. In Deutschland bestand nur ein Rumpfarbeitsverhältnis fort, das die Merkmale einer Ausstrahlung iSv § 4 SGB IV nicht erfüllte (vgl Senatsurteile vom 18.12.2013, L 11 EG 4650/12; 22.01.2013, L 11 EG 3335/12). Zudem trägt die Einsatzgesellschaft in den USA zu 100% die Personal- und Sachkosten, wie bereits ausgeführt. Auch die Antragspflichtversicherung des Ehemannes über Art 6 Abs 5 des Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und den USA war hier nur möglich (und ggf geboten), weil nicht bereits über § 4 SGB IV eine Versicherungspflicht bestand.
Eine entsprechende Anwendung des § 1 Abs 2 Satz 1 Nr 1 BEEG auf den vorliegenden Fall scheidet aus. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ist Voraussetzung, dass § 4 SGB IV erfüllt ist. Für den Anspruch auf Elterngeld genügt es nach dem Willen des Gesetzgebers demnach nicht, dass nur ein Rumpfarbeitsverhältnis fortbesteht (zum BErzGG: BSG 24.06.2010, B 10 EG 12/09 R, SozR 4-7833 § 1 Nr 11). Eine erweiternde Auslegung der elterngeldrechtlichen Regelungen kommt nicht in Betracht (Buchner/Becker, BEEG, § 1 Rn 18). Die vorliegende Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung (Renten- und Arbeitslosenversicherung) über eine Ausnahmevereinbarung nach dem Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und den USA genügt nicht. § 6 SGB IV findet keine Anwendung. Der Gesetzgeber hat die insoweit anderslautende Vorschrift des Bundeserziehungsgeldgesetzes (§ 1 Abs 2 Satz 1 Nr 1 BErzGG) gerade nicht übernommen.
Ein Verstoß gegen Art 3 GG kann hierin nicht gesehen werden. Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber ist damit aber nicht jede Differenzierung verwehrt. Bei einer Ungleichbehandlung von unter dem Schutz des Art 6 Abs 1 GG stehenden Familien kommt es darauf an, ob für die getroffene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (zum Kinder- und Erziehungsgeld: BVerfG 29.10.2002, ua 1 BvL 16/95, BVerfGE 106, 166; BVerfG 06.07.2004, 1 BvL 4/97, BVerfGE 111, 160; BVerfG 06.07.2004, 1 BvR 2515/95, BVerfGE 111, 176). Die Anknüpfung an ein fortbestehendes inländisches Sozialversicherungsverhältnis als Voraussetzung für Elterngeld bei einem Auslandsaufenthalt ist sachgerecht. Über § 4 SGB IV soll gewährleistet werden, dass in Fällen, in denen das Beschäftigungsverhältnis im Inland nicht gelöst wird, der Arbeitnehmer aber im Interesse des Arbeitgebers vorübergehend ins Ausland geht, der Sozialversicherungsschutz (mit Beitragspflicht) während des Auslandsaufenthalts aufrechterhalten bleibt. Soweit die Klägerin gegenüber Anspruchsberechtigten, die ihr Kind im Inland erziehen, ungleich behandelt und schlechter gestellt wird, rechtfertigt sich dies aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber in nicht zu beanstandender Weise für den Leistungsexport an ein der inländischen Sozialversicherung unterliegendes Beschäftigungsverhältnis und damit an einen hinreichenden Inlandsbezug bei vorübergehender Arbeitsleistung im Ausland anknüpfen durfte (Hessisches LSG 27.11.2013, L 6 EG 4/11).
Die Voraussetzungen des § 4 SGB IV stellen einen hinreichenden Inlandsbezug als zulässiges Differenzierungskriterium sicher (Senatsurteile vom 18.12.2013, L 11 EG 4650/12 und 24.03.2015, L 11 EG 272/14; vgl zum Erziehungsgeld BSG 24.06.2010, B 10 EG 12/09 R, SozR 4-7833 § 1 Nr 11). Liegen die Voraussetzungen des § 4 SGB IV nicht vor, unterliegt es dem Willen der Vertragspartner zwischenstaatlicher Abkommen, ob Familienleistungen wie das Elterngeld von den Vereinbarungen erfasst werden sollen. Dabei ist es solchen Regelungen (auch in Bezug auf europäisches Ausland) immanent, dass je nach Einsatzland Unterschiedliches gelten kann. § 1 Abs 2 BEEG verstößt aber deshalb nicht gegen Art 3 GG. Denn der Gesetzgeber ist nicht von Verfassungs wegen verpflichtet, sämtliche Fälle mit Bezug zum deutschen Sozialversicherungsrecht in den Anwendungsbereich des BEEG mit einzubeziehen. Das Elterngeld stellt eine freiwillige steuerfinanzierte Leistung des Staates dar. Dem Gesetzgeber kommt im Bereich der steuerfinanzierten freiwilligen Leistungen des Staates ein weiter Gestaltungsspielraum zu (Senatsurteil vom 18.12.2013, L 11 EG 4650/12; vgl zum Erziehungsgeld: BSG 24.06.2010, B 10 EG 12/09 R, SozR 4-7833 § 1 Nr 11). Dies gilt insbesondere für die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises (zum Kinder- und Erziehungsgeld: BVerfG 29.10.2002, ua 1 BvL 16/95, BVerfGE 106, 166; BVerfG 06.07.2004, 1 BvL 4/97, BVerfGE 111, 160; BVerfG 06.07.2004, 1 BvR 2515/95, BVerfGE 111, 176).
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung von Art 6 Abs 1 GG. Danach hat der Staat die Pflicht, Ehe und Familie vor Beeinträchtigungen durch andere Kräfte zu bewahren und durch geeignete Maßnahmen zu fördern. Allerdings kann der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit grundsätzlich selbst bestimmen, in welchem Umfang und auf welche Weise er den ihm aufgetragenen besonderen Schutz von Ehe und Familie verwirklichen will (BVerfG 07.07.1992, 1 BvL 51/86 ua, BVerfGE 87, 1, 35 f). Regelmäßig erwachsen dabei aus Art 6 Abs 1 GG keine konkreten Ansprüche auf staatliche Leistungen (BVerfG 06.05.1975, 1 BvR 332/72, BVerfGE 39, 316 = SozR 2600 § 60 Nr 1; BVerfG 07.07.1992, aaO).
Schließlich ist auch das Sozialstaatsprinzip gemäß Art 20 Abs 1 GG, welches den Staat verpflichtet, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen, nicht verletzt. Angesichts der Weite und Unbestimmtheit dieses Prinzips lässt sich daraus regelmäßig kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren (BVerfG 12.03.1996, 1 BvR 609/90 ua, BVerfGE 94, 241 = SozR 3-2200 § 1255a Nr 5; st Rspr). Zwingend ist lediglich, dass der Staat die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger schafft (BVerfG 29.05.1990, 1 BvL 20/84 ua, BVerfGE 82, 60, 80 = SozR 3-5870 § 10 Nr 1; BVerfG 09.02.2010, 1 BvL 1/09 ua, BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12). Diese Mindestvoraussetzungen sind hier nicht ansatzweise berührt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160 Nr 1 SGG). In Fällen der vorliegenden Art tritt zunehmend die Konstellation auf, dass der Wohnsitzbegriff tatsächlich von der Kindergeld- und der Elterngeldstelle unterschiedlich beurteilt wird. Im Hinblick auf die vom BSG in anderem Zusammenhang (BSG 14.12.2017, B 10 EG 7/17 R, SozR 4-7837 § 2c Nr 2 – zu Provisionszahlungen) betonte Bindung an das Steuerrecht stellt sich die Frage, ob auch hier eine einheitliche Beurteilung mit Vorrang der steuerrechtlichen Einschätzung geboten ist.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).
Die 1985 geborene, verheiratete Klägerin ist Mutter der am 27.01.2017 in Royal Oak, USA, geborenen E. F. H. (im Folgenden: E). Die Klägerin war vor der Geburt in Deutschland bei der Firma H ... B.V.& Co.KG versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 11.12.2016 bis 24.03.2017 bezog sie Mutterschaftsgeld und einen Arbeitgeberzuschuss hierzu. Ihr Ehemann ist seit 2007 bei der Firma T. A. GmbH, A. tätig. Für die Zeit vom 04.11.2016 bis 14.10.2018 war der Ehemann der Klägerin bei Z. T. A. & P. O. S. Systems in W., Michigan tätig bei fortbestehendem deutschen Arbeitsvertrag mit zusätzlichem Entsendevertrag. Die Klägerin begleitete ihn in die USA. Das bereits zuvor bewohnte Eigenheim der Familie in S. wurde für die Dauer des USA-Aufenthalts nicht vermietet, die Versorgungsverträge (Strom, Wasser, Müllabfuhr) liefen weiter. E wurde am 29.05.2017 als Tag des Einzugs bei der Gemeinde S. mit alleiniger Wohnung gemeldet. Seit Anfang November 2018 lebt die Familie dauerhaft wieder in Deutschland.
Am 09.02.2017 übersandte die Beklagte der Klägerin auf deren Bitte Informationen zum Elterngeld bei Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit im Ausland. Am 10.03.2017 beantragte die Klägerin daraufhin Elterngeld unter Vorlage ua von Verdienstbescheinigungen. Ferner legte sie vor einen Versicherungsschein der A. W. Care (Krankenversicherung) über einen Gruppenvertrag von T. A. (UK) Limited USA mit Versicherungsbeginn 01.01.2017, Verlängerungsdatum 01.01.2018 für sich selbst, ihren Ehemann und die Tochter sowie einen Bescheinigung der Z. T. USA vom 08.09.2016 zur Errichtung eines persönlichen Girokontos und zur Erlangung einer Kreditkarte, worin der Ehemann der Klägerin als "Our employee" mit der Berufsbezeichnung "Account Manager" mit einem Jahresgehalt von 86.000 EUR genannt wurde. Auf Frage nach dem Wohnsitz gab die Klägerin an, sich ab 04.11.2016 in den USA aufzuhalten. Seit der Geburt des Kindes hätten folgende Aufenthalte in Deutschland stattgefunden bzw seien geplant: 20.05. bis 06.06.2017, 12.09 bis 26.09.2017. In dem von der Arbeitgeberin T. A. GmbH ausgefüllten Formular "Angaben zur Entsendung" vom 04.04.2017 wird als Einsatzgesellschaft für den Zeitraum 04.11.2016 bis 30.09.2018 die Z. T. A. & P. S. Techn. in W., Michigan bezeichnet. Träger der Personal- und Sachkosten sei zu 100% die Einsatzgesellschaft. Eine Entsendung iSv § 4 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) liege nicht vor.
Mit Bescheid vom 06.06.2017 lehnte die Beklagte die Gewährung von Elterngeld ab. Zur Begründung führte sie aus, dass Anspruch auf Elterngeld nur bestehe, wenn die Klägerin ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe oder sie als Ehegatte eines entsandten Arbeitnehmers gemäß § 4 SGB IV dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliege. Dies sei hier nicht der Fall.
Mit ihrem Widerspruch vom 03.07.2017 verwies die Klägerin darauf, dass die Entsendung für die Dauer von weniger als zwei Jahren zeitlich begrenzt sei. Das Eigenheim sei nicht vermietet, so dass jederzeit eine spontane Rückkehr oder ein längerer Aufenthalt in Deutschland möglich sei. Ihr Ehemann erhalte sein Gehalt weiter über die deutsche Personalabteilung auf ein deutsches Konto, er sei weiterhin in Deutschland steuerpflichtig und sozialversichert. Ergänzend legte sie eine Erklärung des Arbeitnehmers zum Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung gemäß Art 6 Abs 5 des Deutsch-Amerikanischen Abkommens über Soziale Sicherheit vor hinsichtlich der Rentenversicherungspflicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.07.2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Bei Auslandsaufenthalten, die von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegt seien, reiche die Feststellung der Rückkehrabsicht und die Möglichkeit der jederzeitigen Rückkehr in die Wohnung nicht aus, um die Aufrechterhaltung eines Inlandswohnsitzes anzunehmen. Schwerpunkt der Lebensverhältnisse und gewöhnlicher Aufenthalt lägen in den USA. Es bestehe auch kein Anspruch nach § 1 Abs 2 Nr 1 BEEG, da der Ehemann der Klägerin nicht im Rechtssinne entsandt worden sei. Eine Entsendung liege nur vor, wenn ua neben der zeitlichen Begrenzung und anderen Voraussetzungen sich auch der Entgeltanspruch gegen den inländischen Arbeitgeber richte. Nach der Bescheinigung des Arbeitgebers vom 04.04.2017 unterliege der Ehemann während seiner Auslandstätigkeit nicht nach § 4 SGB IV dem deutschen Sozialversicherungsrecht. Lediglich die Rentenversicherungspflicht bestehe in Deutschland aufgrund einer hierfür eingeholten Ausnahmegenehmigung der DVKA gemäß Art 6 Abs 5 des Deutsch-Amerikanischen Abkommens über Soziale Sicherheit fort.
Hiergegen hat die Klägerin am 11.08.2017 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Sie ist weiter der Auffassung, dass sie ihren Wohnsitz in Deutschland nicht aufgegeben habe. Zudem seien die Klägerin und ihr Ehemann wiederholt in Deutschland gewesen (März eine Woche, Mai zwei Wochen, September zwei Wochen, Dezember drei Wochen). Ergänzend hat die Klägerin eine weitere Bescheinigung der T. A. GmbH vom 13.12.2017 vorgelegt, worin dem Ehemann der Klägerin bestätigt wird, "dass Sie ab dem 04. November 2016 im Zuge einer Auslandsentsendung, für die Dauer von zwei Jahren, in unserem Z. Standort in W. Michigan, USA beschäftigt sind". Die Aussage des Arbeitgebers vom 04.04.2017 sei nicht nachzuvollziehen. Ergänzend hat die Klägerin das Protokoll eines Erörterungstermins vor dem Finanzgericht S. vom 11.09.2018 vorgelegt, in welchem die beklagte Familienkasse der Klägerin die Gewährung von Kindergeld für die Zeit von Mai bis August 2017 zusichert. Auch im Anschluss hat die Klägerin Kindergeld bezogen.
Mit Urteil vom 17.10.2018 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe kein Elterngeld für den ersten bis zwölften Lebensmonat von E zu. Sie habe weder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt, noch lägen die Voraussetzungen des § 4 SGB IV vor. Ob jemand einen Wohnsitz iSv § 30 Abs 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) habe, sei in einer Gesamtwürdigung aller Umstände in einer vorausschauenden Betrachtungsweise zu beurteilen. Bei Auslandsaufenthalten von mehr als einem Jahr reiche die Rückkehrabsicht und die Möglichkeit der jederzeitigen Rückkehr in die Wohnung nicht aus zur Aufrechterhaltung eines Inlandswohnsitzes. Daran änderten auch kurzfristige Besuche und Aufenthalte nichts. Dass die Familienkasse ab dem Tag der polizeilichen Meldung des Kindes in Deutschland Kindergeld bezahle, ändere daran nichts. Es liege auch keine Entsendung des Ehemannes der Klägerin gemäß § 4 SGB IV vor. Dies setze ein während der Entsendung fortbestehendes Versicherungspflichtverhältnis voraus mit Fortbestehen der gegenseitigen Hauptpflichten. Bei konzerngebundenen Betrieben seien auch die Eingliederung sowie die Entgeltzahlung maßgebliche Entscheidungskriterien. Bei einem Betrieb, der kein Arbeitsentgelt zahle, könne idR auch kein Beschäftigungsverhältnis iSd Aus- und Einstrahlungsvorschriften liegen. Andererseits schließe Entgeltzahlung durch einen selbstständigen Konzernbetrieb nicht aus, dass die Eingliederung in einen anderen Konzernbetrieb gegeben sei. Der Schwerpunkt der rechtlichen und tatsächlichen Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses des Ehemannes habe in den USA gelegen. Zumindest seit November 2016 sei der Ehemann bei der Z. T. Automotive Ltd in W. beschäftigt gewesen. Auf dem amtlichen Formular habe die T. Automotive GmbH ausdrücklich angegeben, dass Träger der Personal- und Sachkosten zu 100% die Einsatzgesellschaft sei und eine Entsendung nach § 4 SGB IV nicht vorliege. Auch wenn das Gehalt weiterhin mit Gehaltsbescheinigung des deutschen Unternehmens gezahlt worden sei, komme es entscheidend darauf an, wer die Kostenlast für die Entgeltzahlung an den Ehemann trage. Auch soweit weiterhin Beiträge zur deutschen Arbeitslosen- und Rentenversicherung entrichtet würden, spreche dies nicht für Entsendung. Denn insoweit werde eine Antragspflichtversicherung nach dem Deutsch-Amerikanischen Sozialversicherungsabkommen durchgeführt, weil gerade keine nach § 4 SGB IV kraft Gesetzes der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit vorliege. Auch der Versicherungsschein über die bestehende private Krankenversicherung stelle ein weiteres Indiz für ein mit der amerikanischen Gesellschaft bestehendes Arbeitsverhältnis dar, denn es handele sich um einen Gruppenvertrag der T. A. Ltd USA. Aus der Bescheinigung der T. A. GmbH A. vom 13.12.2017 folge nichts anderes, darin werde lediglich die Beschäftigung im Zuge einer "Auslandsentsendung" bestätigt; insoweit werde der Begriff der Entsendung aber oftmals untechnisch verwandt.
Gegen das dem Bevollmächtigten der Klägerin am 23.11.2018 zugestellte Urteil hat dieser am 14.12.2018 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Zur Begründung wird erneut auf das bestehende Eigenheim in S. verwiesen, welches ohne Vermietung weiterhin unterhalten worden sei mit der Möglichkeit der jederzeitigen Rückkehr. Es könne nicht unbeachtet bleiben, dass im Rahmen des Verfahrens wegen Kindergeld das Vorliegen eines Wohnsitzes in Deutschland von der Familienkasse bejaht worden sei. Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung bedürfe es einer einheitlichen Bewertung. Es könne nicht im Interesse des Gesetzgebers liegen, den Wohnsitz im SGB I enger zu fassen als in der Abgabenordnung (AO). Ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Auslegung sei nicht ersichtlich. Das SG gehe zu Unrecht aufgrund der Bescheinigung vom 04.04.2017 davon aus, dass keine Entsendung vorgelegen habe. Obwohl dies vom Arbeitgeber nochmals geprüft und in der Bescheinigung vom 13.12.2017 eine Auslandsentsendung bestätigt worden sei, habe das SG eine Entsendung verneint. Der Ehemann der Klägerin habe in vollem Umfang der Weisungsbefugnis der inländischen Arbeitgeberin unterlegen. Ergänzend hat die Klägerin den Arbeitsvertrag ihres Ehemannes mit der T. A. GmbH gültig ab 01.07.2015 und ein Memorandum über den Auslandseinsatz ihres Mannes als Mitarbeiter von ZF TRW vorgelegt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 17.10.2018 und den Bescheid der Beklagten vom 06.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr für den 1. bis 12. Lebensmonat für das am 27.01.2017 geborene Kind Emma Elterngeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zu den Begriffen "gewöhnlicher Aufenthalt" und "Wohnsitz" existierten entsprechend der Bedeutung dieser Begriffe in den verschiedenen Rechtsgebieten unterschiedliche juristische Definitionen. Das Sozialrecht orientiere sich bei § 30 Abs 3 SGB I an tatsächlichen Merkmalen bzw Gegebenheiten, wobei auch die jeweilige Aufenthaltsdauer maßgeblich sei, wogegen das Steuerrecht sich an äußeren Merkmalen orientiere, wonach es ausreichen könne, dass der Steuerpflichtige seine Wohnung im Inland unter Umständen beibehalte, die darauf schließen ließen, dass er sie benutzen werde. Für die steuerrechtliche Anerkennung eines Wohnsitzes sei eine Mindestanzahl von Tagen mit tatsächlicher Nutzung nicht erforderlich. Im Sozialrecht sei dagegen maßgeblich, wo jemand seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt habe. Eine einheitliche Verwendung der Begriffe im Steuerrecht und Sozialrecht lasse sich schon mit der unterschiedlichen vom Gesetzgeber mit Kindergeld und Elterngeld verfolgten Zwecke nicht vereinbaren. Das Kindergeld als Steuervergütung nach § 62 Einkommenssteuergesetz (EStG) sei Bestandteil des Familienlastenausgleichs und zur Freistellung des Existenzminimums des Kindes von der Einkommenssteuer bestimmt. Dies werde durch ein duales System gewährleistet, zu dem einerseits Kindergeld, andererseits der von der Einkommenssteuer absetzbare Kinderfreibetrag gehörten. Das Kindergeld sei Sozialleistung nur, soweit es über die verfassungsrechtlich notwendige Steuerfreistellung hinausgehe. Elterngeld verfolge als Sozialleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit der Kinderbetreuung und die damit verbundenen Einkommenseinbußen einen völlig anderen Zweck. Auf eine Indizwirkung aus der anderslautenden Entscheidung des Finanzgerichts könne sich die Klägerin nicht berufen. Der Ehemann der Klägerin sei auch nicht im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ins Ausland entsandt worden und unterliege nicht der Ausstrahlung des deutschen Sozialversicherungsrechts nach § 4 SGB IV. Eine Entsendung liege nach der ständigen Rechtsprechung des BSG bei verbundenen Unternehmen insbesondere dann nicht vor, wenn der Arbeitgeber in Deutschland das Entgelt oder einen Teil davon an das Beschäftigungsunternehmen im Ausland weiterbelaste. Werde – wie hier – das Arbeitsentgelt ganz von dem im Ausland ansässigen Unternehmen getragen, lägen die Voraussetzungen einer Ausstrahlung iSv § 4 SGB IV grundsätzlich nicht vor. Im Übrigen bestehe ein gegenüber der Ausstrahlung nach § 4 SGB IV vorrangiges Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und den USA. Die Antragspflichtversicherung nach Art 6 Abs 5 dieses Abkommens sei für den Ehemann der Klägerin nur möglich, weil er nicht bereits nach § 4 SGB IV kraft Gesetzes der Versicherungspflicht unterliege. Unerheblich sei, wie der Arbeitgeber die Auslandstätigkeit bezeichne.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Gegenstand der Berufung ist der Bescheid der Beklagten vom 06.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2017, mit dem der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Elterngeld für die Lebensmonate eins bis zwölf ihrer am 27.01.2017 geborenen Tochter E mangels Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland abgelehnt worden ist. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung von Elterngeld.
Der Anspruch der Klägerin richtet sich allein nach dem mit Wirkung zum 01.01.2007 eingeführten Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (( BEEG ); Gesetz vom 05.12.2006, BGBl I 2748) in der ab 01.01.2015 gültigen Fassung. Das zwischenstaatliche Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit (Gesetz zum Abkommen vom 07.01.1976, BGBl II 1976 1358, idF des Zusatzabkommens vom 02.10.1986, BGBl II 1988, 82 und des Zweiten Zusatzabkommens vom 06.03.1995, BGBl II 1996, 301) enthält keine Bestimmungen zum Elterngeld oder anderen Familienleistungen. In Art 2 Abs 1 des Abkommens ist zum sachlichen Geltungsbereich geregelt, dass sich das Abkommen auf die deutschen Rechtsvorschriften über die Rentenversicherung der Arbeiter, die Rentenversicherung der Angestellten, die knappschaftliche Rentenversicherung, die hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und die Alterssicherung für Landwirte bezieht. Eine Analogie verbietet sich, da es sich um völlig anders geartete Leistungen handelt. Die aufgezählten Leistungen sind mit einer Beitragsleistung verknüpft. Das Elterngeld stellt dagegen eine freiwillige steuerfinanzierte Leistung des Staates ohne finanzielle Gegenleistung dar. Dies steht einer Übertragung des Abkommens auf das BEEG zwingend entgegen (so bereits Senatsurteile vom 17.07.2012, L 11 EG 2929/10 und 09.07.2013, L 11 EG 4734/11).
Nach § 1 Abs 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr 4).
Die genannten Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Zwar lebte sie im hier streitigen Zeitraum mit ihrer am 27.01.2017 geborenen Tochter E in einem Haushalt zusammen und erzog und betreute dieses Kind selbst. Sie übte in den ersten zwölf Lebensmonaten auch keine Erwerbstätigkeit aus. Die Klägerin hatte jedoch im hier streitigen Zeitraum weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
Zur Auslegung des Begriffs des Wohnsitzes in § 1 Abs 1 Nr 1 BEEG ist die allgemein im Sozialrecht geltende Regelung des § 30 Abs 3 SGB I heranzuziehen. Dabei sind gemäß § 37 Satz 1 iVm § 68 Nr 15 SGB I die Besonderheiten des BEEG zu berücksichtigen (BSG 30.09.2010, B 10 EG 9/09 R, juris-Rn 56). Dementsprechend ist der Begriff des Wohnsitzes bzw des gewöhnlichen Aufenthaltes hier nicht nur der sachliche Anknüpfungspunkt für den persönlichen Anwendungsbereich der Vorschriften des Sozialgesetzbuchs bzw der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs. Es handelt sich vielmehr um ein materielles Tatbestandsmerkmal (vgl Schlegel in jurisPK-SGB I, § 30 Rn 14).
Nach § 30 Abs 3 Satz 1 SGB I hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Dabei sind die objektiven Verhältnisse entscheidend, die den Schluss auf den Willen zur Wohnsitzbegründung zulassen müssen (Senatsurteile vom 18.12.2013, L 11 EG 4650/12; 22.01.2013, L 11 EG 3335/12 mwN; Buchner/Becker in Mutterschutzgesetz, Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, 8. Auflage, § 1 BEEG Rn 7). Die polizeiliche Meldung allein reicht nicht aus (BSG 10. 12.1985, 10 RKg 14/85, SozR 5870 § 2 Nr 44). Ob die Voraussetzungen des § 30 Abs 3 Satz 1 SGB I vorliegen, ist im Wege der vorausschauenden Betrachtungsweise zu beurteilen. Denn die Rechtsprechung des BSG bezieht in die Beantwortung der Frage, wann diese Voraussetzungen vorliegen, auch ein prognostisches Element mit ein. Dies gilt auch für die Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthaltes, den jemand dort hat, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 30 Abs 3 Satz 2 SGB I). Die Bejahung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland nach § 30 Abs 3 SGB I hängt daher auch von einer Prognose über die Dauer des Aufenthalts einer Person in Deutschland ab (BSG 03.12.2009, B 10 EG 6/08 R, SozR 4-7833 § 1 Nr 10).
Ein Doppelwohnsitz im In- und Ausland bzw ein Auseinanderfallen von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt soll nach der Rechtsprechung des BSG im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) möglich sein. Dafür spricht bereits der Wortlaut des § 1 Abs 1 BEEG mit der Formulierung "einen Wohnsitz" (nicht: "seinen Wohnsitz"). Eine vorübergehende räumliche Trennung vom Wohnort steht der Beibehaltung eines Wohnsitzes nicht entgegen. Allerdings reicht die Feststellung, dass ein Auslandsaufenthalt ausschließlich der Durchführung einer zeitlich befristeten Maßnahme dient und der Betroffene die Absicht hat, nach dem Abschluss der Maßnahme zurückzukehren, allein nicht aus, vom Fortbestand des bisherigen Wohnsitzes während des Auslandsaufenthalts auszugehen. Die Feststellung der Rückkehrabsicht besagt grundsätzlich nichts darüber, ob der Inlandswohnsitz während des vorübergehenden Auslandsaufenthaltes beibehalten oder aufgegeben und nach der Rückkehr neu begründet wird. Der Inlandswohnsitz wird in solchen Fällen nur dann beibehalten, wenn der Betroffene entweder seinen Lebensmittelpunkt weiterhin am bisherigen Wohnort hat (keine Wohnsitzbegründung am Ort des Auslandsaufenthalts) oder er zwar keinen einheitlichen Lebensmittelpunkt mehr hat, er aber nunmehr über zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse verfügt (zwei Wohnsitze) und einer davon am bisherigen Wohnort liegt (BSG 28.05.1997, 14/10 RKg 14/94, SozR 3-5870 § 2 Nr 36 zum Kindergeld). Erforderlich sind jedoch hinreichend intensive Beziehungen zum Inland (Schlegel in jurisPK-SGB I, § 30 Rn 41 mit Verweis auf BSG 28.02.1980, 8b RKg 6/79, SozR 5870 § 1 Nr 7). Dabei kann die Unterhaltung der Wohnung im Inland mit der jederzeitigen Möglichkeit der dauerhaften Rückkehr hierfür genügen (BSG 26.07.1979, 8b RKg 12/78, SozR 5870 § 1 Nr 4 zum Kindergeld). Bei von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalten, reichen die Feststellung der Rückkehrabsicht und der Möglichkeit der jederzeitigen Rückkehr in die Wohnung allerdings allein nicht aus, um die Aufrechterhaltung des Inlandswohnsitzes anzunehmen (BSG 28.05.1997, 14/10 RKg 14/94, SozR 3-5870 § 2 Nr 36; Senatsurteile vom 22.01.2013, L 11 EG 3335/12 und 18.12.2013, L 11 EG 4650/12). Auch kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen und daher nicht "zwischenzeitliches Wohnen" in der bisherigen Wohnung bedeuten, ändern daran nichts (BSG 28.05.1997, 14/10 RKg 14/94, SozR 3-5870 § 2 Nr 36 mwN). Ebenso sieht dies bei Überschreiten der Jahresgrenze die ständige steuerrechtliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl zum Wohnsitzbegriff des § 8 AO: BFH 23.11.2000, VI R 107/99, BFHE 193, 558, DStZ 2001, 243, juris Rn 20 unter Hinweis auf die zitierte BSG-Rechtsprechung BSG SozR 3-5870 § 2 Nr 36; BFH 20.11.2008, III R 53/05, FamRZ 2009, 602; 14.10.2011, III B 202/10, BFH/NV 2012, 226: "Bei einem auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalt wird ein inländischer Wohnsitz durch kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken nicht beibehalten"; ausdrücklich bestätigt durch BFH 05.01.2012, III B 42/11, BFH/NV 2012, 978 und BFH 17.05.2013, III B 121/12, BFH/NV 2013, 1381).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hatte die Klägerin im Zeitraum vom 04.11.2016 bis Anfang November 2018 keinen inländischen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 30 Abs 3 SGB I in Deutschland. Sie hielt sich ab 04.11.2016 überwiegend in den USA auf, weil ihr Ehemann dort ab diesem Zeitpunkt für die geplante Dauer von zwei Jahren bei dem zur Z. T. Gruppe gehörenden Unternehmen Z. T. A. & P. O. S. S., Michigan, USA beschäftigt war. Ab dem 04.11.2016 hielt sich die gesamte Familie in den USA auf, dort wurde auch am 27.01.2017 E und am 14.04.2018 das zweite Kind der Familie, M., geboren. Der Lebensmittelpunkt der Klägerin befand sich damit in den USA. Das Ehepaar hatte zwar sein Haus in Deutschland nicht aufgegeben. Dieses war vollständig eingerichtet und konnte genutzt werden. Auch fielen die üblichen Versorgungskosten an (ua Strom, Wasser, Müllgebühren). Die Wohnung in Deutschland wurde jedoch lediglich für kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs- oder familiären Zwecken von der Klägerin genutzt. Das steht für den Senat aufgrund der eigenen Angaben der Klägerin fest. Entscheidend ist, dass sich nicht nur die Klägerin, sondern die gesamte Familie die überwiegende Zeit in den USA aufhielt. Damit hatte die Klägerin ihren Lebensmittelpunkt an den Einsatzort ihres Ehemannes in die USA verlagert und hielt sich dort - auch aus prognostischer Sicht - nicht nur vorübergehend auf.
Nichts anderes ergibt sich daraus, dass offenbar die Familienkasse jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Meldung von E mit Wohnsitz in Deutschland im Mai 2017 von einem inländischen Wohnsitz ausgeht und ab diesem Zeitpunkt Kindergeld für E gewährt. Nach der Rechtsprechung des BSG ist es ohne Bedeutung, wo jemand polizeilich gemeldet ist (BSG 17.12.1981, 10 RKg 12/81, SozR 5870 § 2 Nr 25). Der Wortlaut der insoweit maßgeblichen Vorschrift des § 8 AO ist identisch mit § 30 Abs 3 Satz 1 SGB I. Traditionell wird die Vorschrift im Steuerrecht im Sinne eines pro-fiskalisch geprägten Steuerrechts eher weit verstanden, denn solange ein Steuerpflichtiger einen inländischen Wohnsitz hat, sind seine gesamten Einkünfte nach dem Welteinkommensprinzip der deutschen Einkommenssteuer zu unterwerfen (vgl Adick in Adick/Bülte, Fiskalstrafrecht, 2. Aufl, 17. Kapitel Rn 98). Allerdings setzt auch der Wohnsitzbegriff nach § 8 AO nach der ständigen Rechtsprechung des BFH voraus, dass der Betreffende über die Wohnung nicht nur verfügen kann, sondern sie auch als Bleibe entweder ständig benutzt oder sie doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit aufsucht. Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Besuchs- oder Erholungszwecken genügt nicht (BFH 05.06.2003, III R 10/02, BFHE 202, 331). Bei einem ins Ausland entsandten Arbeitnehmer geltend insoweit keine anderen Maßstäbe (BFH 05.01.2012, III B 42/11). Unabhängig davon, was die Klägerin aus einem eventuell unterschiedlichen Normverständnis von § 8 AO und § 30 Abs 3 Satz 1 SGB I für sich folgern wollte, ergibt sich aus der dargelegten Rechtsprechung des BFH keine grundsätzlich abweichende Auslegung des Wohnsitzbegriffs. Aus der im finanzgerichtlichen Verfahren erklärten Zusicherung der Familienkasse zur Gewährung von Kindergeld kann die Klägerin für das vorliegende Verfahren nichts herleiten.
Auch die Voraussetzungen des § 1 Abs 2 Satz 1 BEEG sind nicht erfüllt. Danach hat Anspruch auf Elterngeld auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr 1 zu erfüllen, nach § 4 SGB IV dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist (Nr 1), Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist oder als Missionar oder Missionarin der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e.V., des Deutschen katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist (Nr 2) oder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig ist, insbesondere nach den Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte und Beamtinnen, oder wer vorübergehend eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnimmt (Nr 3). Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Person in einem Haushalt lebende Ehegatten, Ehegattinnen, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen (§ 1 Abs 2 Satz 2 BEEG).
Keiner der genannten Ausnahmetatbestände des § 1 Abs 2 BEEG ist vorliegend erfüllt. Der Ehemann der Klägerin unterlag insbesondere nicht nach § 4 SGB IV dem deutschen Sozialversicherungsrecht gem § 1 Abs 2 Satz 1 Nr 1, Satz 2 BEEG.
Nach § 4 SGB IV gelten die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung, soweit sie eine Beschäftigung voraussetzen, auch für Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist. Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 4 SGB IV setzt ein fortbestehendes Versicherungspflichtverhältnis zunächst voraus, dass vor Beginn der Entsendung ein Beschäftigungsverhältnis mit dem entsendenden Arbeitgeber in Deutschland bestanden hat (BT-Drucks 7/4122, 30; BSG 05.12.2006, B 11a AL 3/06 R, SozR 4-2400 § 4 Nr 1 mwN). Erforderlich ist ferner, dass das Beschäftigungsverhältnis während der Zeit der Entsendung fortbesteht und dass es nach Beendigung der Entsendung weitergeführt werden soll, weshalb § 4 Abs 1 SGB IV eine "im Voraus" feststehende zeitliche Begrenzung fordert (BSG 05.12.2006, B 11a AL 3/06 R, SozR 4-2400 § 4 Nr 1 mwN). Maßgebend ist, wo der Schwerpunkt der rechtlichen und tatsächlichen Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses liegt (BSG 05.12.2006, B 11a AL 3/06 R, SozR 4-2400 § 4 Nr 1 mwN). Voraussetzung ist regelmäßig, dass der im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer organisatorisch in den Betrieb des inländischen Arbeitgebers eingegliedert bleibt, wesentliche Elemente eines Beschäftigungsverhältnisses (vgl § 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV) erfüllt werden und sich der Anspruch auf Arbeitsentgelt gegen den inländischen Arbeitgeber richtet (BSG 05.12.2006, B 11a AL 3/06 R, SozR 4-2400 § 4 Nr 1 mwN; Senatsurteil vom 06.02.2018, L 11 EG 4286/16). Bei der Entsendung zu einem rechtlich selbstständigen Unternehmen innerhalb eines Konzerns, aber auch bei der Entsendung zu einer rechtlich und selbständigen Zweigniederlassung eines Unternehmens, bestimmt sich der Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses nach den tatsächlichen Merkmalen der Beschäftigung und nicht nach dem Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen.
Gemessen an diesen Voraussetzungen lag der Schwerpunkt der rechtlichen und tatsächlichen Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses des Ehemannes der Klägerin in den USA. Eine echte Entsendung lag nicht vor. Die vorgelegte Bescheinigung der inländischen Arbeitgeberin vom 04.04.2017 enthält eine zutreffende Beschreibung des Sachverhalts, indem sie deutlich macht, dass keine Entsendung vorgelegen hat. Die Arbeitgeberin bescheinigt und davon geht der Senat aus, dass Träger der Personal- und Sachkosten zu 100% die Einsatzgesellschaft in den USA war. Davon ist die Arbeitgeberin zu keinem Zeitpunkt abgerückt, auch nicht mit der im Verfahren vorgelegten Bescheinigung vom 13.12.2017, in der lediglich untechnisch von einer Auslandsentsendung für die Dauer von zwei Jahren im Z. Standort in Michigan die Rede ist. Soweit die Klägerin dies bestreitet, handelt es sich um eine unzutreffende Rechtsmeinung, die keine weitere Sachaufklärung erfordert und einem Beweis nicht zugänglich ist. Der Ehemann der Klägerin war ab 04.11.2016 bei einem rechtlich selbstständigen Konzernunternehmen als Account Manager beschäftigt. Schon die rechtliche Selbstständigkeit der Einsatzgesellschaft in einem Konzern spricht gegen eine Ausstrahlung im Sinne des § 4 SGB IV (vgl BSG 05.12.2006, B 11a AL 3/06 R, SozR 4-2400 § 4 Nr 1; Urteile des Senats vom 17.07.2012, L 11 EG 2929/10; 22.01.2013, L 11 EG 3335/12; 10.10.2017, L 11 EG 2246/16).
Für den Senat steht nach Auswertung sämtlicher vorliegenden Unterlagen und Angaben der Beteiligten eindeutig fest, dass der Schwerpunkt des tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisses bei der ausländischen Gesellschaft lag. Auch wenn nach den im Memorandum genannten Bedingungen das Gehalt des Ehemannes der Klägerin sowie sonstige Zahlungen über seine heimische Bank abgewickelt wurden, führt dies im konkreten Fall nicht zur Annahme einer Entsendung gem § 4 SGB IV. Das inländische Arbeitsverhältnis mit der T. A. GmbH tritt während des Auslandseinsatzes in den Hintergrund. Denn es fehlt diesbezüglich an tatsächlichen Beschäftigungsmerkmalen und an einer wesentlichen tatsächlichen Eingliederung in den inländischen Betrieb. Die Hauptleistungspflichten aus dem inländischen Arbeitsverhältnis waren suspendiert. In Deutschland bestand nur ein Rumpfarbeitsverhältnis fort, das die Merkmale einer Ausstrahlung iSv § 4 SGB IV nicht erfüllte (vgl Senatsurteile vom 18.12.2013, L 11 EG 4650/12; 22.01.2013, L 11 EG 3335/12). Zudem trägt die Einsatzgesellschaft in den USA zu 100% die Personal- und Sachkosten, wie bereits ausgeführt. Auch die Antragspflichtversicherung des Ehemannes über Art 6 Abs 5 des Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und den USA war hier nur möglich (und ggf geboten), weil nicht bereits über § 4 SGB IV eine Versicherungspflicht bestand.
Eine entsprechende Anwendung des § 1 Abs 2 Satz 1 Nr 1 BEEG auf den vorliegenden Fall scheidet aus. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ist Voraussetzung, dass § 4 SGB IV erfüllt ist. Für den Anspruch auf Elterngeld genügt es nach dem Willen des Gesetzgebers demnach nicht, dass nur ein Rumpfarbeitsverhältnis fortbesteht (zum BErzGG: BSG 24.06.2010, B 10 EG 12/09 R, SozR 4-7833 § 1 Nr 11). Eine erweiternde Auslegung der elterngeldrechtlichen Regelungen kommt nicht in Betracht (Buchner/Becker, BEEG, § 1 Rn 18). Die vorliegende Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung (Renten- und Arbeitslosenversicherung) über eine Ausnahmevereinbarung nach dem Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und den USA genügt nicht. § 6 SGB IV findet keine Anwendung. Der Gesetzgeber hat die insoweit anderslautende Vorschrift des Bundeserziehungsgeldgesetzes (§ 1 Abs 2 Satz 1 Nr 1 BErzGG) gerade nicht übernommen.
Ein Verstoß gegen Art 3 GG kann hierin nicht gesehen werden. Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber ist damit aber nicht jede Differenzierung verwehrt. Bei einer Ungleichbehandlung von unter dem Schutz des Art 6 Abs 1 GG stehenden Familien kommt es darauf an, ob für die getroffene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (zum Kinder- und Erziehungsgeld: BVerfG 29.10.2002, ua 1 BvL 16/95, BVerfGE 106, 166; BVerfG 06.07.2004, 1 BvL 4/97, BVerfGE 111, 160; BVerfG 06.07.2004, 1 BvR 2515/95, BVerfGE 111, 176). Die Anknüpfung an ein fortbestehendes inländisches Sozialversicherungsverhältnis als Voraussetzung für Elterngeld bei einem Auslandsaufenthalt ist sachgerecht. Über § 4 SGB IV soll gewährleistet werden, dass in Fällen, in denen das Beschäftigungsverhältnis im Inland nicht gelöst wird, der Arbeitnehmer aber im Interesse des Arbeitgebers vorübergehend ins Ausland geht, der Sozialversicherungsschutz (mit Beitragspflicht) während des Auslandsaufenthalts aufrechterhalten bleibt. Soweit die Klägerin gegenüber Anspruchsberechtigten, die ihr Kind im Inland erziehen, ungleich behandelt und schlechter gestellt wird, rechtfertigt sich dies aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber in nicht zu beanstandender Weise für den Leistungsexport an ein der inländischen Sozialversicherung unterliegendes Beschäftigungsverhältnis und damit an einen hinreichenden Inlandsbezug bei vorübergehender Arbeitsleistung im Ausland anknüpfen durfte (Hessisches LSG 27.11.2013, L 6 EG 4/11).
Die Voraussetzungen des § 4 SGB IV stellen einen hinreichenden Inlandsbezug als zulässiges Differenzierungskriterium sicher (Senatsurteile vom 18.12.2013, L 11 EG 4650/12 und 24.03.2015, L 11 EG 272/14; vgl zum Erziehungsgeld BSG 24.06.2010, B 10 EG 12/09 R, SozR 4-7833 § 1 Nr 11). Liegen die Voraussetzungen des § 4 SGB IV nicht vor, unterliegt es dem Willen der Vertragspartner zwischenstaatlicher Abkommen, ob Familienleistungen wie das Elterngeld von den Vereinbarungen erfasst werden sollen. Dabei ist es solchen Regelungen (auch in Bezug auf europäisches Ausland) immanent, dass je nach Einsatzland Unterschiedliches gelten kann. § 1 Abs 2 BEEG verstößt aber deshalb nicht gegen Art 3 GG. Denn der Gesetzgeber ist nicht von Verfassungs wegen verpflichtet, sämtliche Fälle mit Bezug zum deutschen Sozialversicherungsrecht in den Anwendungsbereich des BEEG mit einzubeziehen. Das Elterngeld stellt eine freiwillige steuerfinanzierte Leistung des Staates dar. Dem Gesetzgeber kommt im Bereich der steuerfinanzierten freiwilligen Leistungen des Staates ein weiter Gestaltungsspielraum zu (Senatsurteil vom 18.12.2013, L 11 EG 4650/12; vgl zum Erziehungsgeld: BSG 24.06.2010, B 10 EG 12/09 R, SozR 4-7833 § 1 Nr 11). Dies gilt insbesondere für die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises (zum Kinder- und Erziehungsgeld: BVerfG 29.10.2002, ua 1 BvL 16/95, BVerfGE 106, 166; BVerfG 06.07.2004, 1 BvL 4/97, BVerfGE 111, 160; BVerfG 06.07.2004, 1 BvR 2515/95, BVerfGE 111, 176).
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung von Art 6 Abs 1 GG. Danach hat der Staat die Pflicht, Ehe und Familie vor Beeinträchtigungen durch andere Kräfte zu bewahren und durch geeignete Maßnahmen zu fördern. Allerdings kann der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit grundsätzlich selbst bestimmen, in welchem Umfang und auf welche Weise er den ihm aufgetragenen besonderen Schutz von Ehe und Familie verwirklichen will (BVerfG 07.07.1992, 1 BvL 51/86 ua, BVerfGE 87, 1, 35 f). Regelmäßig erwachsen dabei aus Art 6 Abs 1 GG keine konkreten Ansprüche auf staatliche Leistungen (BVerfG 06.05.1975, 1 BvR 332/72, BVerfGE 39, 316 = SozR 2600 § 60 Nr 1; BVerfG 07.07.1992, aaO).
Schließlich ist auch das Sozialstaatsprinzip gemäß Art 20 Abs 1 GG, welches den Staat verpflichtet, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen, nicht verletzt. Angesichts der Weite und Unbestimmtheit dieses Prinzips lässt sich daraus regelmäßig kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren (BVerfG 12.03.1996, 1 BvR 609/90 ua, BVerfGE 94, 241 = SozR 3-2200 § 1255a Nr 5; st Rspr). Zwingend ist lediglich, dass der Staat die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger schafft (BVerfG 29.05.1990, 1 BvL 20/84 ua, BVerfGE 82, 60, 80 = SozR 3-5870 § 10 Nr 1; BVerfG 09.02.2010, 1 BvL 1/09 ua, BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12). Diese Mindestvoraussetzungen sind hier nicht ansatzweise berührt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160 Nr 1 SGG). In Fällen der vorliegenden Art tritt zunehmend die Konstellation auf, dass der Wohnsitzbegriff tatsächlich von der Kindergeld- und der Elterngeldstelle unterschiedlich beurteilt wird. Im Hinblick auf die vom BSG in anderem Zusammenhang (BSG 14.12.2017, B 10 EG 7/17 R, SozR 4-7837 § 2c Nr 2 – zu Provisionszahlungen) betonte Bindung an das Steuerrecht stellt sich die Frage, ob auch hier eine einheitliche Beurteilung mit Vorrang der steuerrechtlichen Einschätzung geboten ist.
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