L 10 SF 4254/18 E-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
10
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 2 SF 2046/18 E
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 SF 4254/18 E-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Der Erlass eines Abhilfebescheides ist kein Anerkenntnis. Endet der Rechtsstreit deshalb nach Erlass eines Abhilfebescheides durch Erledigungserklärung steht dies einem Ende des Verfahrens nach Anmerkung 3 zu Nr. 3106 VV RVG (angenommenes Anerkenntnis) nicht gleich. Es fällt keine fiktive Terminsgebühr an.
Die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 25.10.2018 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Mit seiner Beschwerde begehrt der Erinnerungsführer die Festsetzung einer (fiktiven) Terminsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für seine Tätigkeit als beigeordneter Rechtsanwalt in dem Hauptsacheverfahren S 6 AS 1045/17 beim Sozialgericht Heilbronn (SG) im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH).

In dem zu Grunde liegenden Ausgangsverfahren hatte das beklagte Jobcenter den Widerspruch der Klägerin gegen den Änderungsbescheid vom 26.11.2016 (betreffend die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - im Zeitraum von Januar bis Mai 2017) mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2017 als unzulässig verworfen. Dagegen richtete sich die am 07.04.2017 beim SG erhobene Klage, mit der die Klägerin die "sachliche Bescheidung" ihres Widerspruchs unter Aufhebung des ergangenen Widerspruchsbescheids begehrte. Mit Beschluss vom 22.08.2017 bewilligte das SG der Klägerin PKH unter Beiordnung des Erinnerungsführers. Ende November 2017 teilte der Beklagte dem Gericht mit, dass "eine Entscheidung in der Sache getroffen" worden sei und übersandte eine Mehrfertigung des dem Erinnerungsführer übersandten Widerspruchsbescheids vom 27.11.2017 mit dem Bemerken, dass damit "die Untätigkeitsklage" erledigt sein dürfte. Mit Schriftsatz von Mitte Dezember 2017 erklärte der Erinnerungsführer "nach erfolgter Bescheidung" den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Der Beklagte erklärte sodann, die außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach zu übernehmen.

Der Erinnerungsführer beantragte die Festsetzung seiner Vergütung aus der Staatskasse i.H.v. insgesamt 702,10 EUR, wobei er neben einer Verfahrensgebühr (300,00 EUR), einer Auslagenpauschale (20,00 EUR) und Umsatzsteuer (112,10 EUR) eine (fiktive) Terminsgebühr (270,00 EUR) geltend machte. Vorliegend sei "rechtlich" streitig gewesen, ob ein Anspruch auf sachliche Bescheidung durch den Beklagten bestanden habe. Mit dem Erlass einer Sachentscheidung sei das Anerkenntnis verbunden gewesen, dass die bisherige Entscheidung fehlerhaft gewesen sei. Anders als bei der Untätigkeitsklage habe eine "ganz normale Klage" vorgelegen, weswegen die fiktive Terminsgebühr angefallen sei. Mit "Kostenfestsetzungsbeschluss" vom 15.06.2018 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) des SG die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung wie folgt fest:

Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 300,00 EUR Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Zwischensumme 320,00 EUR 19 % USt. Nr. 7008 VV RVG 60,80 EUR zusammen 380,80 EUR

Eine (fiktive) Terminsgebühr sei nicht angefallen, weil in dem Erlass des angestrebten Bescheids im Rahmen der Untätigkeitsklage kein Anerkenntnis zu sehen sei.

Mit seiner Erinnerung vom 02.07.2018 hat der Erinnerungsführer sein Begehren auf Vergütung der beantragten Terminsgebühr weiterverfolgt. Eine Untätigkeitsklage habe nicht vorgelegen. Im Übrigen stelle die vollständige Erfüllung des Klagebegehrens ein Anerkenntnis dar.

Das SG hat die Erinnerung mit Beschluss vom 25.10.2018 zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers sei die Erledigung des Rechtsstreits nicht durch Annahme eines Anerkenntnisses i.S.d. Anm. Nr. 3 zu Nr. 3106 VV RVG bzw. des § 101 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingetreten, sodass eine (fiktive) Terminsgebühr nicht zu vergüten sei. Der Beklagte habe den geltend gemachten Anspruch vielmehr inhaltlich erfüllt; die anschließende Erledigungserklärung des Erinnerungsführers sei keine Annahme eines Anerkenntnisses. Soweit in der Rechtsprechung eine erweiternde Auslegung der Anm. Nr. 3 zu Nr. 3106 VV RVG vertreten werde, könne dem nicht gefolgt werden. Der Gesetzgeber habe ausdrücklich nur bestimmte Arten der Erledigung (angenommenes Anerkenntnis, schriftlicher Vergleich) als gebührenauslösend normiert und eine Erweiterung - namentlich durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl. I S. 2586) - gerade nicht vorgenommen. Von einem gesetzgeberischen Versehen könne daher nicht gesprochen werden.

Der Erinnerungsführer hat gegen den ihm am 02.11.2018 zugestellten Beschluss am 16.11.2018 Beschwerde eingelegt und zur Begründung ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen angeführt, dass die fiktive Terminsgebühr bei Leistungserbringung faktisch nie anfallen würde, was nicht richtig sein könne. Maßgeblich müsse vielmehr sein, dass der Prozessgegner das erfülle, was eingeklagt worden sei. Dies stelle sich gebührenrechtlich dann als Anerkenntnis dar und löse die fiktive Terminsgebühr aus.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Verfahrensakten erster und zweiter Instanz und die beigezogene SG-Akte S 6 AS 1045/17 Bezug genommen.

II.

Über die Beschwerde des Erinnerungsführers entscheidet der - nunmehr alleine für Kostensachen zuständige - 10. Senat nach Übertragung durch den Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache in seiner Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 3 RVG).

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat die Erinnerung gegen den "Kostenfestsetzungsbeschluss" (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) der UdG zu Recht zurückgewiesen. Der Erinnerungsführer kann eine höhere Vergütung als die festgesetzten 380,80 EUR aus der Staatskasse für seine Tätigkeit als im Rahmen der PKH beigeordneter Rechtsanwalt im Klageverfahren S 6 AS 1045/17 nicht mit Erfolg verlangen.

Das SG hat in der angefochtenen Entscheidung die rechtlichen Grundlagen für die hier alleine streitige (fiktive) Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass und warum das in Rede stehende Klageverfahren nicht "nach angenommenem Anerkenntnis" i.S.d. Anm. Nr. 3 zu Nr. 3106 VV RVG endete und dass eine erweiternde Auslegung dieser Norm auf den Fall der Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs - bzw. der Klaglosstellung - mit anschließender (einseitiger) Erledigungserklärung nicht in Betracht kommt. Der Senat sieht insoweit gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer weiteren Begründung ab und weist die Beschwerde aus den oben zusammengefassten Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Ergänzend merkt der Senat an, dass der (außergerichtliche) tatsächliche Erlass der begehrten Behördenentscheidung schon keine Prozesserklärung und damit auch keine Anerkenntniserklärung i.S.d. § 101 Abs. 2 SGG (als Voraussetzung für eine entsprechende, den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigende Annahme) darstellt. Die Erklärung eines Anerkenntnisses erfolgt als reine Prozesserklärung i.S.d. § 307 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 202 Satz 1 SGG gegenüber dem Gericht (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 08.09.2015, B 1 KR 1 /15 R, in juris, Rdnrn. 11 f. m.w.N.) und enthält das einseitige Zugeständnis, dass der Klageanspruch - ganz oder teilweise - besteht (BSG, a.a.O., Rdnr. 9) und zwar ohne Einschränkung respektive "ohne Drehen und Wenden" (BSG, Urteil vom 06.05.2010, B 13 R 16/09 R, in juris, Rdnr. 19 m.w.N.). Davon kann bei einem bloßen (außergerichtlichen) Erlass eines Verwaltungsaktes schon mangels Erklärung gegenüber dem Gericht nicht die Rede sein.

Auch die Mitteilung der Behörde an das Gericht, den begehrten Verwaltungsakt (außergerichtlich) erlassen zu haben (einschließlich der informatorischen Übersendung einer Bescheidabschrift), ist keine Prozesserklärung im vorgenannten Sinne, sondern eine schlichte Wissensmitteilung i.S. einer Information über die außergerichtliche Abhilfe bzw. Erfüllung (wie hier Bayerisches Landessozialgericht - LSG -, Beschluss vom 22.03.2018, L 12 SF 313/16 E, in juris, Rdnr. 27; Sächsisches LSG, Beschluss vom 05.04.2017, L 8 AL 73/15 B KO, in juris, Rdnr. 19 m.w.N.; s. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.11.2014, L 32 AS 1145/14 B, in juris, Rdnr. 39; Müller in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 101 Rdnr. 38). Ungeachtet dessen erfolgte die Mitteilung und Abschriftübersendung vorliegend gerade kraft gesetzlicher Anordnung: Ergeht nach Klageerhebung ein Bescheid (hier: Widerspruchsbescheid vom 27.11.2017), der den angefochtenen Bescheid (hier: Widerspruchsbescheid vom 01.03.2017) ersetzt, ist eine Abschrift dieses neuen Verwaltungsaktes dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist (§ 96 Abs. 2 SGG).

Auch aus dem Umstand, dass der Beklagte später erklärte, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach zu übernehmen, lässt sich nicht ableiten, dass der klageweise geltend gemachte Anspruch auf "sachliche Bescheidung" anerkannt worden war. Denn jene Erklärung bezog sich nur auf die Kosten und nicht auf die - bereits erledigte - Hauptsache (vgl. wie hier auch Sächsisches LSG, Beschluss vom 05.04.2017, L 8 AL 73/15 B KO, a.a.O.).

Dass der Anm. Nr. 3 zu Nr. 3106 VV RVG ein abweichendes Verständnis des - oben dargelegten - Begriffs des prozessualen Anerkenntnisses zu Grunde liegt, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil knüpft die Regelung vielmehr an den prozessrechtlichen Gegebenheiten an und setzt diese voraus, wenn in der amtlichen Gesetzesbegründung ausgeführt wird, dass mit dieser (fiktiven Termins-) Gebühr "dem Anwalt das Interesse genommen werden (soll), das Anerkenntnis nur deshalb nicht anzunehmen, um einen Termin zu erzwingen" (BT-Drs. 17/11471, S. 275 f.).

Soweit in der Rechtsprechung und Literatur im Fall des Bescheiderlasses und anschließender einseitiger Erledigungserklärung einer Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) teilweise - und auch nur unter bestimmten Voraussetzungen (Ablauf der Sperrfrist, kein zureichender Grund für die verspätete Entscheidung) - die Auffassung vertreten wird, dass dann von einem Anerkenntnis auszugehen sei (Hessisches LSG, Beschluss vom 28.11.2016, L 2 AS 184/16 B, in juris, Rdnr. 21; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. 2017, § 3 Rdnr. 59 m.w.N.), folgt der Senat dem schon deshalb nicht, weil die insoweit vorrangige Sonderreglung des § 88 Abs. 1 Satz 3 SGG gerade anordnet, dass die Hauptsache für erledigt zu erklären ist (wie hier BSG, Urteil vom 10.10.2017, B 12 KR 3/16 R, in juris, Rdnr. 18 m.w.N. zur überwiegenden Rechtsprechung; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, a.a.O., § 88 Rdnr. 11). Dem steht freilich - was vorliegend keiner abschließenden Entscheidung bedarf - nicht entgegen, dass die Behörde auch im Untätigkeitsklageverfahren ein prozessuales Anerkenntnis (Zugeständnis, dass der geltend gemachte Bescheidungsanspruch besteht und ein zureichender Grund für die Verspätung nicht vorliegt) abzugeben vermag (zweifelhaft daher SG Reutlingen, Beschluss vom 15.11.2017, S 4 SF 2454/17 E, in juris, Rdnr. 12; bejahend etwa SG Freiburg, Beschluss vom 06.03.2019, S 16 SF 169/19 E, in juris, Rdnr. 21 mit zust. Bespr. Schütz, jurisPR-SozR 9/2019 Anm. 5). Dies setzt aber dann eine entsprechende - ausdrückliche oder schlüssige - Erklärung im oben dargelegten Sinne voraus; der bloße Bescheiderlass an sich innerhalb der Frist des § 88 Abs. 1 Satz 2 SGG führt hingegen zur Anordnung des dortigen Satz 3.

Ohnehin lag hier keine Untätigkeitsklage vor, weil das beklagte Jobcenter den Widerspruch der Klägerin schon vor Klageerhebung beschieden hatte. Vielmehr war die isoliert auf den Widerspruchsbescheid bezogene Klage unzulässig, weswegen sich dem Senat auch die PKH-Gewährung durch das SG nicht erschließt, die indessen als bindend zu Grunde zu legen ist. Ein Anspruch auf "sachliche Bescheidung" bestand zu keinem Zeitpunkt, da der Beklagte über den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 26.11.2016 mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2017 - also vor Klageerhebung - bereits entschieden hatte. Dass der Widerspruch als unzulässig verworfen worden war, begründete von vornherein keinen (Neu-)Bescheidungsanspruch, weil auch eine Verwerfungsentscheidung eine "sachliche Bescheidung" darstellt (s. nur BSG, Urteil vom 11.11.2003, B 2 U 36/02 R, in juris, Rdnr. 15). Für eine isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheids war überdies ein Rechtsschutzbedürfnis nicht ersichtlich, da eine Ermessensentscheidung des Beklagten nicht in Rede stand (vgl. nur Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 13.01.1999, 8 B 266/98, in juris, Rdnr. 2; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 95 Rdnr. 3c, beide m.w.N.) und insoweit die (hier statthafte) kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG) - gerichtet unmittelbar auf höhere SGB II-Leistungen - vorrangig war.

Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass der Erinnerungsführer selbst die Auffassung vertritt, vorliegend habe eine Untätigkeitsklage gar nicht vorgelegen. Warum der Erinnerungsführer nun meint, die oben aufgeführte Rechtsprechung namentlich des Hessischen LSG - der der Senat ohnehin nicht folgt - sei gleichwohl einschlägig, ist nicht nachvollziehbar.

Schließlich besteht auch keine Veranlassung für eine analoge Anwendung der Anm. Nr. 3 zu Nr. 3106 VV RVG auf den vorliegenden Fall. Wie das SG in der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargelegt hat - worauf hier verwiesen wird (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG) -, mangelt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat gerade nicht geregelt, dass die Terminsgebühr auch (also fiktiv) immer dann anfallen soll, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, eine solche - aus welchen Gründen auch immer - nicht stattfindet; er hat die Fälle vielmehr enumerativ in Nr. 3106 VV RVG aufgeführt und davon abgesehen, die Beendigung des Rechtsstreits nach Abhilfe den ausdrücklich normierten Fällen gleichzustellen, obgleich er dies - trotz der unterschiedlichen prozessualen Ausgangslagen - könnte und dazu auch im Rahmen der Novellierung des RVG durch das 2. KostRMoG die Gelegenheit hatte. Dass er dies nicht getan hat, ist hinzunehmen. Deshalb greift auch das Argument des Erinnerungsführers, die fiktive Terminsgebühr würde bei Leistungserbringung bzw. Abhilfe dann praktisch nie anfallen, nicht durch, zumal diese These ohnehin unberücksichtigt lässt, dass es dem Prozessgegner frei steht, gleichwohl ein Anerkenntnis im oben dargelegten Sinne abzugeben und das Prozessgericht zudem jederzeit einen Termin anberaumen kann, wenn es einen solchen für angezeigt erachtet. Der Erinnerungsführer verkennt überdies auch, dass es sich bei der (fiktiven) Terminsgebühr nicht um eine irgendwie geartete Erfolgsgebühr handelt.

Hinzu kommt, dass - selbst bei Annahme einer planwidrigen Regelungslücke - eine Analogie ausscheiden würde, weil beide Fälle (Anerkenntnis und Klaglosstellung) nicht vergleichbar sind. Das angenommene (volle) Anerkenntnis erledigt von Gesetzes wegen den Rechtsstreit in der Hauptsache und schafft unmittelbar einen Vollstreckungstitel (§ 199 Abs. 1 Nr. 3 SGG). Die Klaglosstellung durch Abhilfe bzw. die (tatsächliche) Erfüllung des eingeklagten Anspruchs hingegen führt zunächst nur zum Wegfall der Beschwer und nicht zur Erledigung der Hauptsache; erfolgt dann keine Erledigungserklärung bzw. die Rücknahme der Klage, ist diese mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig mit der entsprechenden Kostenfolge abzuweisen (vgl. wie hier Bayerisches LSG, Beschluss vom 22.03.2018, L 12 SF 313/16 E, a.a.O.; Sächsisches LSG, Beschluss vom 05.04.2017, L 8 AL 73/15 B KO, a.a.O., beide m.w.N.). Diese unterschiedlichen prozessualen Konsequenzen rechtfertigen es, beide Fälle gebührenrechtlich gerade nicht gleich zu behandeln, zumal es sich bei der einseitigen Erledigungserklärung im gerichtskostenfreien SGG-Verfahren der Sache nach um eine Klagerücknahme handelt (BSG, Beschluss vom 29.12.2005, B 7a AL 192/05 B, in juris, Rdnr. 7).

Die Gebührenfreiheit des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG; die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
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