S 6 R 152/16

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 6 R 152/16
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten zuletzt noch die Anerkennung von in Polen zurückgelegten Zeiten als Beitragszeiten.

Der Kläger wurde am 00.00.0000 in Polen geboren und war im landwirtschaftlichen Betrieb (Größe: 21,15 Hektar) seines Vaters bis 15.11.1974 tätig. Anschließend wur-de der Betrieb in Staatseigentum übergeben und er siedelte in die Bundesrepublik Deutschland über, wo er am 16.11.1974 im Grenzdurchgangslager G. ankam. Er ist als Vertriebener anerkannt. Mit Bescheid vom 01.09.2015 bewilligte die Beklagte ihm Regelaltersrente in Höhe von 202,63 Euro monatlich. Zur Begründung führte sie aus, die Zeiten vom 02.11.1963 bis 24.06.1965, vom 25.06.1966 bis 15.09.1969 sowie vom 13.07.1971 bis 15.11.1974 könnten nicht als Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anerkannt werden, weil keine Beiträge an den polnischen Rentenversicherungsträger gezahlt worden seien. Der Kläger legte am 28.09.2015 Widerspruch ein und begehrte u.a. die Anerkennung jener Zeiten als Beitragszeiten. Mit Bescheid vom 09.11.2015 stellte die Beklagte die Rente des Klägers unter Anerkennung weiterer Anrechnungszeiten erneut fest und wies mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.2016 den Widerspruch des Klägers zu-rück. Zur Begründung führte sie aus, eine Anerkennung als Beitragszeiten scheitere daran, dass nach polnischem Recht keine Beitragspflicht bestanden habe. Auch eine Anerkennung nach § 16 Abs. 1 FRG scheide aus, da die Mitarbeit des Klägers im Familienbetrieb kein reguläres Beschäftigungsverhältnis darstelle.

Hiergegen richtet sich die am 17.03.2016 erhobene Klage.

Der Kläger führt aus, zwar habe in Polen für selbständige Landwirte und deren im Betreib beschäftigten Familienangehörige für die Zeit vor dem 01.07.1977 keine Bei-tragspflicht bestanden. Indessen würden in Polen Zeiten bei der Rentenberechnung berücksichtigt, wenn der landwirtschaftliche Betrieb eine Fläche von mindestens 1 Hektar umfasst habe.

Der Kläger sieht sich durch einen Ausdruck aus dem Internet betreffend die Aner-kennung von polnischen Zeiten wie Beitragszeiten bestätigt.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 01.09.2015 in der Fas-sung des weiteren Bescheides vom 09.11.2015 in der Fassung des Wider-spruchsbescheides vom 10.02.2016 zu verpflichten, die in Polen zurückgeleg-ten Zeiten vom 02.11.1963 bis 24.06.1965, vom 25.06.1966 bis 15.09.1969 und vom 13.07.1971 bis 15.11.1974 als Beitrags- oder Beschäftigungszeiten anzuerkennen und seine Regelaltersrente neu zu berechnen.

Die Vertreter Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hält an ihrer bisherigen Auffassung fest und verweist auf das materielle polnische Recht, nach dem eine Beitragspflicht nicht bestanden habe. Auch eine Anrechnung nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksre-publik Polen über Renten- und Unfallversicherung vom 09.10.1975 (DPSVA 1975) komme nicht in Betracht. Dies ergebe sich auch aus der deutsch-polnischen Verbin-dungsstellenbesprechung von 1978 sowie aus einer Auskunft der Sozialversiche-rungsgesellschaft für Landwirte (Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Spo³ecznegopolni-schen – KRUS) vom 11.03.2011 in einem vergleichbaren Fall.

Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts einen Erörterungstermin durchge-führt, sowie bei der Beklagten eine fiktive Vergleichsberechnung der Regelaltersrente des Klägers unter Berücksichtigung der begehrten Zeiten als Beitragszeiten veran-lasst.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die ge-wechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger wird durch die angefochte-nen Bescheide nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Er hat keinen Anspruch auf Anerkennung der in Polen zurückgelegten Zeiten vom 02.11.1963 bis 24.06.1965, vom 25.06.1966 bis 15.09.1969 und vom 13.07.1971 bis 15.11.1974 als Beitrags- oder Beschäfti-gungszeiten.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung jener Zeiten nach dem DPSVA 1975.

Grundlage für die Anerkennung in Polen zurück gelegter Zeiten als Beitrags- bzw. Beschäftigungszeit sind Art. 4 Abs. 2 des DPSVA 1975 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Zu-stimmungsgesetzes zum DPSVA. Nach Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes zum DPSVA sind Zeiten, die nach polnischem Recht der Rentenversicherung zu berücksichtigen sind, bei der Feststel-lung einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in Anwendung des Fremdrentengesetzes und des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes zu berücksichtigen, solange der Berechtigte im Geltungsbe-reich dieses Gesetzes wohnt.

Im vorliegenden Fall kann eine Anerkennung der vom Kläger vom 02.11.1963 bis 24.06.1965, vom 25.06.1966 bis 15.09.1969 und vom 13.07.1971 bis 15.11.1974 zurückgelegten Zeiten als Beitragszeiten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG jedoch nicht erfolgen, weil die polnischen Sondervorschriften für mithelfende Familienmitglieder in der elterlichen Landwirtschaft bzw. für sonstige Haushaltsmitglieder in einer selb-ständig geführten Landwirtschaft Teil eines Sondersystems sind, das vom DPSVA 1975 nicht erfasst wird (Siehe Poletzky/Pflaum, Sozialversicherungsabkommen zwi-schen Deutschland und Polen vom 09.10.1975, Nachtrag zur 2. Aufl., Teil C, Ab-schnitt 6.4.2.1.; dazu auch BSG, Urteil vom 13.09.1990 – 5 RJ 76/89 = juris, Rdnr. 15; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.12.1998 – L 5 Kn 1/98 = juris, Rdnr. 20).

Eine Anerkennung der vom Kläger vom 02.11.1963 bis 24.06.1965, vom 25.06.1966 bis 15.09.1969 und vom 13.07.1971 bis 15.11.1974 zurückgelegten Zeiten als Be-schäftigungszeiten nach § 16 Abs. 1 Satz 1 FRG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Denn es handelt sich um Mithilfe in einem selbständigen Landwirtschaftsbetrieb, nicht indessen um eine "Beschäftigung" (hierzu allgemein Poletzky/Pflaum, Sozial-versicherungsabkommen zwischen Deutschland und Polen vom 09.10.1975, Nach-trag zur 2. Aufl., Teil C, Abschnitt 6.4.3.1).

Schließlich scheidet auch eine Anerkennung der vom Kläger begehrten Zeiten unmit-telbar nach dem FRG aus. Der Kläger erfüllt als anerkannter Vertriebener die Vo-raussetzungen des § 1 lit a) des FRG, so dass dieses Gesetz auf ihn Anwendung findet. Eine Anerkennung der vom Kläger geltend gemachten Zeiten als Beitragszeiten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG kann indessen nicht erfolgen, weil für mitarbeitende Famili-enmitglieder in der Landwirtschaft in Polen für die Zeit vor dem 01.07.1977 keine Versicherungspflicht und damit auch keine Beitragspflicht bestand. Überdies unter-fällt selbst eine Tätigkeit als selbständiger Landwirt nicht § 15 Abs. 1 FRG, weil es sich um ein besonderes Versicherungssystem handelt, das nicht den Begriff eines nichtdeutschen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherungen erfüllt (allgemein BSG, a.a.O., Rdnr. 20). Eine Anerkennung als Beschäftigungszeit nach § 16 Abs. 1 Satz 1 FRG scheidet ebenfalls aus, weil keine Beschäftigung in jenem Sinne vorgelegen hat, sondern Mit-hilfe aus Gründen familiärer Verbundenheit. Hinzu kommt, dass die Voraussetzun-gen des § 16 Abs. 1 Satz 2 FRG nicht vorliegen. Danach kann eine Anerkennung als Beschäftigungszeit nur erfolgen, wenn die Beschäftigung nach dem am 1. März 1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherun-gen begründet hätte, wenn sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden wäre. Eine Versicherungspflicht hätte indessen für Landwirte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland am 1. März 1957 nicht bestan-den (BSG, a.a.O., Rdnr. 22). Soweit der Kläger ausführt, die polnische Regelung benachteilige Personen wie ihn, die vor dem 01.07.1977 in einem landwirtschaftlichen Familienbetrieb mitgearbeitet haben, ist dieser Ansatz für die Kammer nachvollziehbar. Indessen handelt es sich um ein polnisches Gesetz, das der Überprüfung durch die Kammer entzogen ist. Das Gericht war schließlich nicht gehalten, dem vom Kläger im Rahmen der mündli-chen Verhandlung überreichten Ausdruck aus dem Internet betreffend ein polnisches Gesetz zur Anerkennung von Zeiten wie Beitragszeiten nachzugehen. Denn das pol-nische Recht ist der Anwendung durch die deutschen Sozialgerichte entzogen und eine Gleichstellung mit Beitragszeiten, die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG auch im deutschen Recht beachtlich sein könnte, liegt bislang nicht vor. Es bleibt dem Kläger unbenommen, eine solche Gleichstellung nach polnischen Recht zu erwirken. Nach dem zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Streitstand jedenfalls ist eine Gleichstellung nicht gegeben und es fehlt damit an Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurück-gelegt sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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