L 17 U 208/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 11 U 304/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 U 208/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.04.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von berufsfördernden Leistungen aufgrund der Folgen des Arbeitsunfalles vom 14.01.1997 streitig.

Der 1958 geborene Kläger, der den Beruf eines Kfz-Mechanikers - ohne Abschluss - gelernt hatte und seit 1988 - nach Umschulung - als LKW-Fahrer arbeitete, erlitt am 14.01.1997 einen Arbeitsunfall. Beim Herabsteigen von einem LKW rutschte er ab und fiel - mit dem linken Arm hängenbleibend - aus ca. 2 bis 2,5 m Höhe mit dem Rücken auf den festgefrorenen Boden. Dabei zog er sich eine Lendenwirbelsäulen(LWS)- und Brustwirbelsäulen(BWS)- Kontusion sowie eine Hyperextension des Musculus pectoralis links zu (Durchgangsarztbericht des Chirurgen Dr.H. vom 20.01.1997). Nach stationären Aufenthalten im Klinikum K. vom 20.01. bis 10.02.1997 und Klinikum S. vom 11.02. bis 11.03.1997 (Diagnose lt. Arztbericht vom 12.03.1997: Contusio spinalis und Fissur des Querfortsatzes des LWK II) war der Kläger bis 16.07.1997 arbeitsunfähig krank.

Zwischen 1993 und 1995 wies er an Vorerkrankungen LWS-Syndrome bzw Lumboischialgien auf.

Die Beklagte zog einen Befundbericht des Prof. Dr.B. vom 16.07.1997 bei. Darin wurde festgestellt, dass sich der Kläger aufgrund des Arbeitsunfalles eine Prellung des Brustkorbes und der LWS sowie einen unverschobenen Querfortsatzbruch LWK II links zugezogen habe. Die Unfallverletzungen seien vollständig abgeheilt.

Der Kläger stellte am 05.05.1998 beim Arbeitsamt Bayreuth einen Antrag auf berufliche Rehabilitation, den dieses am 02.06.1998 zuständigkeitshalber der Beklagten übergab. Nach Beiziehung weiterer Befundberichte der Allgemeinärztin Dr.L. und des Neurologen Dr.W. , der ärztlichen Unterlagen des Arbeitsamtes Bayreuth sowie einer Krankheitenauskunft der AOK Coburg lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.06.1998 die Gewährung beruflicher Reha-Maßnahmen ab. Sie führte aus, die Unfallfolgen seien vollständig abgeheilt und daher entsprechende Leistungen nicht zu erbringen (bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 27.10.1998).

Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum SG Bayreuth erhoben und beantragt, berufliche Reha-Maßnahmen wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 14.01.1997 zu gewähren.

Das SG hat Befundberichte des Orthopäden K. vom 30.09.1998/27.04.1999 und des Chirurgen Dr.R. (Erstuntersuchung: 14.01.1997) vom 22.01.1999, der Allgemeinärztin Dr.L. vom 03.02.1999, die ärztlichen Unterlagen des Klinikums K. , des Klinikums S. und des Arbeitsamtes Bayreuth, die Berufsförderungsakte der LVA Ober- und Mittelfranken sowie eine Krankheitenauskunft der AOK Coburg vom 15.01.1999 zum Verfahren beigezogen. Sodann hat Prof. Dr.S. am 23.07.1999 ein Terminsgutachten erstellt. Dieser hat als Folge des Arbeitsunfalles eine Prellung der LWS mit Anbruch (Haarriss) am Querfortsatz des zweiten Lendenwirbels und eine Prellung der HWS gesehen. Darüber hinaus sei es zu vorübergehenden Missempfindungen im Segment L 1 bis L 5 mit völliger Rückbildung gekommen. Folgen des Arbeitsunfalles seien nicht mehr nachzuweisen. Die vorübergehende Verschlimmerung eines vorbestehenden Bandscheibenleidens sei während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit abgeklungen. Ab 16.07.1997 betrage die MdE 0 vH, wobei vorbestehende Leiden an HWS und LWS zu beachten seien.

Der Orthopäde K. hat ein orthopädisches Gutachten vom 16.06.2000 nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erstellt. Er hat als Unfallfolge ein chronisches LWS-Syndrom mit ausgeprägter chronischer Ischialgie links angenommen. Außerdem hat er eine Versorgungsstörung des linken Beines mit Muskelminderung im Oberschenkelbereich und an der Wade aufgrund eines Zustandes nach Prellung des Rückenmarkes diagnostiziert. Zu beachten sei noch eine Quetschung des linken N.peronaeus mit anhaltender Störung der Nervenleitgeschwindigkeit. Eine Zerrung der HWS mit Verschlimmerung eines vorbestehenden HWS-Syndroms sei röntgenologisch erfassbar. Die MdE hierfür sei ab 17.07.1997 mit 20 vH einzuschätzen. Der Kläger sei nicht mehr in der Lage, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Berufskraftfahrer noch wettbewerbsfähig zu verrichten.

Die Beklagte hat diesem Gutachten mit einer Stellungnahme des Chirurgen Dr.S. vom 11.12.2000 widersprochen und die von dem Orthopäden K. aufgeführten Erkrankungen als Verdachtsdiagnosen bezeichnet.

Mit Urteil vom 24.04.2002 hat das SG die Klage abgewiesen, sich dabei im Wesentlichen auf die Darlegungen der Prof. Dres. S. und B. gestützt und den Kläger an der weiteren Ausübung seiner Tätigkeit als LKW-Fahrer nicht unfallbedingt gehindert gesehen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen, dass zumindest eine weitere Abklärung des Sachverhalts in Form von neurologisch-psychologischen Untersuchungen erfolgen müsse.

Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hat der Senat einen Befundbericht der Dr.L. vom 09.08.2002 und die ärztlichen Unterlagen des Orthopäden K. eingeholt. Sodann hat der Chirurg Dr.G. ein Gutachten vom 25.01.2003 erstellt. Dieser hat auf abgeheilte Prellungen der BWS und LWS im Thorax- und Beckenbereich links mit nachgewiesener, unverschobener Querfortsatzfraktur links LWK II hingewiesen. Die Unfallfolgen seien folgenlos abgeheilt. Es seien keine Untersuchungsbefunde vorhanden, die auf eine Contusio spinalis in ausreichender Weise hinwiesen. Eine unfallbedingte MdE sei nicht feststellbar. Zwar könne der Kläger seine Tätigkeit als Kraftfahrer aufgrund degenerativer Skelettveränderungen nicht mehr wettbewerbsfähig ausüben. Diese seien aber nicht Folgen des Arbeitsunfalles vom 14.01.1997.

Der Senat hat des Weiteren ein Gutachten des Neurologen Dr.N. vom 22.04.2003 eingeholt. Dieser hat ausgeführt, dass es aufgrund des Arbeitsunfalles zu einem LWS-Trauma mit nachfolgender Contusio spinalis, schwerpunktmäßig in Dermatomen L 5/S 1 links gekommen sei. Dabei habe es sich um eine passagere Störung gehandelt, die sich in den folgenden Monaten komplett zurückgebildet habe. Residuen ließen sich jetzt nicht mehr nachweisen. Eine MdE bestehe aus neurologischer Sicht nicht. Die Tätigkeit als Berufskraftfahrer dürfe der Kläger infolge unfallfremder Gesundheitsstörungen auf Dauer nicht mehr ausführen.

Der Kläger hat hierzu ein internistisches Gutachten nach § 109 SGG des Dr.W. vom 12.08.2002 aus der Arbeiterrentenversicherungs-Streitsache S 4 RJ 739/01 vorgelegt. Dieser Gutachter, dem die Gutachten der Prof. Dres. S. und B. nicht zur Verfügung standen, hat vorgetragen, der Kläger leide seit dem Arbeitsunfall unter massiven HWS-Beschwerden. Im Hinblick auf dieses Gutachten hat der Kläger beantragt, die Sachverständigen Dr.G. und K. zur mündlichen Verhandlung zu laden.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG Bayreuth vom 24.04.2002 sowie des Bescheides der Beklagten vom 09.06.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.10.1998 zu verurteilen, berufsfördernde Maßnahmen wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 14.01.1997 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Bayreuth vom 24.04.2002 zurückzuweisen.

Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet.

In Übereinstimmung mit den Ausführungen des SG Bayreuth hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§§ 26, 35 Sozialgesetzbuch (SGB) VII iVm § 33 SGB IX). An der Wahrnehmung seiner Tätigkeit als LKW-Fahrer ist der Kläger nicht aufgrund der Folgen des Arbeitsunfalles gehindert.

Nach §§ 26 Abs 1, 35 SGB VII haben Versicherte insbesondere unter Beachtung des SGB IX Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (s. hierzu Übergangsvorschrift des Art 67 Abs 1 SGB IX). Nach § 33 Abs 1, 3 SGB IX werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit Behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit u.a. wieder herzustellen und ihre Teilnahme am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Dabei werden nach Abs 4 bei der Auswahl der Leistungen Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt. Unerlässliche Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Leistungen aufgrund eines Arbeitsunfalles notwendig sind (§ 26 Abs 2 Nr 1 iVm § 1 Nr 2 SGB VII). Eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben muss nach der Kausalität der rechtlich wesentlichen Bedignung auf den Arbeitsunfall zurückzuführen sein.

In Würdigung des Vortrags der Beteiligten sowie der erstatteten Gutachten (Prof. Dr.S. , Gutachten vom 23.07.1999; Dr.G. , Gutachten vom 25.01.2003; Dr.N. , Gutachten vom 22.04.2003) ist davon auszugehen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation hat. Die bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen, die zur Aufgabe des Berufes als Berufskraftfahrer geführt haben, gehen nicht gleichwertig oder überwiegend auf die Folgen des Arbeitsunfalles vom 14.01.1997 zurück.

Nach den eingeholten Gutachten sind bei dem Kläger als Folgen des Arbeitsunfalles vom 14.01.1997 abgeheilte Prellungen der BWS und LWS (im Thorax- und Beckenbereich links) mit nachgewiesener unverschobener Querfortsatzfraktur links LWK II verblieben. Bei dem Unfall hat der Kläger aufgrund des LWS-Traumas auch eine nachfolgende Contusio spinalis, schwerpunktmäßig in den Dermatomen L 5/S 1 links erlitten. Sowohl im orthopädischen als auch im neurologischen Bereich sind die Folgen des Arbeitsunfalles aber folgenlos abgeheilt. Das noch bestehende lumbalgieforme Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung ist als unfallunabhängig einzustufen. Beim Kläger bestand ein unfallunabhängiger Bandscheibenschaden im Segment L 5/S 1. Dies lässt sich ohne Weiteres aus der langen Arbeitsunfähigkeit vom 30.12.1993 bis 01.03.1994 wegen eines LWS-Syndroms erkennen. In der Folge sind in der Krankheitenauskunft der AOK Coburg vom 18.04.1997 diesbezügliche Gesundheitsstörungen im Dezember 1993, Januar und Dezember 1994 sowie Januar 1995 aufgeführt.

Im neurologischen Bereich hatte Dr.W. den Befund einer Contusio spinalis mit schwerpunktmäßiger Schädigung der L 5/S 1-versorgten Muskulatur links erhoben. Während des Aufenthaltes in der Reha-Klinik S. im Februar/ März 1997 war eine peripher-motorische Störung links noch nachweisbar. Bei der Kontrolluntersuchung durch Dr.W. am 16.04.1997 war aber weder klinisch noch neurophysiologisch eine zentrale, radikuläre oder periphere Störung erkennbar. Dr.W. ist deshalb von einer Restitutio ad integrum ausgegangen. Bei der anschließenden Untersuchung in der Unfallklinik M. vom 16.07.1997 konnte ebenso wie bei der letzten Begutachtung durch Dr.N. kein neurologisches Defizit mehr festgestellt werden. Bei der Contusio spinalis handelte es sich also um eine passagere Störung, die sich in den folgenden Monaten zurückgebildet hat und deren Residuen nicht mehr nachweisbar sind.

Eine Zerrung der HWS lässt sich unfallbedingt nicht nachweisen. Weder aus dem Unfallbericht noch aus dem primären Untersuchungsbefund geht Entsprechendes hervor. Das leichte HWS-Syndrom der röntgenologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen mit Schwerpunkt im Bereich der mittleren HWS ist unfallunabhängig. Entsprechende Beschwerden wurden direkt nach dem Unfallereignis nicht angegeben, auch wurden keine entsprechenden Befunde erhoben. Die HWS war an dem Unfallgeschehen nicht beteiligt. Von Bedeutung ist aber, dass bereits vor dem Ereignis erhebliche Verschleißzeichen an der HWS vorhanden waren, wie sie im Bericht des Orthopäden K. vom 27.04.1999 aufgeführt sind.

Unstreitig kann der Kläger infolge der degenerativen unfallunabhängigen Skelettveränderungen an der LWS und HWS die Tätigkeit als Berufskraftfahrer vollschichtig wettbewerbsfähig auf Dauer nicht mehr ausüben. Die Folgen des Arbeitsunfalles vom 14.01.1997 sind aber für die Beeinträchtigungen des Klägers in seinem Hauptberuf nicht verantwortlich, sie sind nicht einmal gleichwertig neben den unfallunabhängigen Beeinträchtigungen anzusehen. Heute sind sie nicht mehr nachweisbar.

Nicht folgen kann der Senat dem Gutachten des Orthopäden K ... Insbesondere kann nicht nachvollzogen werden, dass es als Folge der Contusio spinalis zu einer Muskelminderung des linken Beines gekommen sein soll. Dies steht im Widerspruch zu dem neurologischen Befundbericht des Dr.W. , der von einer vollständigen Wiederherstellung ausgeht. Auch die von dem Gutachter als Unfallfolgen angeführte Verschlimmerung eines chronischen LWS-Syndroms, offensichtlich eine Nervenversorgungsstörung des linken Beines und Quetschung des linken N.peronaeus, stellen allenfalls Verdachtsdiagnosen dar. Ein Ursachenzusammenhang mit dem Arbeitsunfall lässt sich - ebenso wie bei der "Zerrung der HWS" - nicht herstellen.

Auch das vom Kläger vorgelegte internistische Gutachten des Dr.W. vom 12.08.2002 aus der Streitsache S 4 RJ 739/01 führt nicht weiter. Dieses nach § 109 SGG auf Veranlassung des Klägers eingeholte Gutachten ist insoweit nicht nachvollziehbar, als hierin die HWS-Beschwerden auf den Arbeitsunfall zurückgeführt werden. Dies gilt auch generell für die degenerativen Erkrankungen an der Wirbelsäule. Dabei ist beachtlich, dass dem fachfremden Gutachter der Arbeiterrentenversicherung zwar das positive Gutachten des Orthopäden K. zur Verfügung stand, dessen Feststellungen er widerspruchslos übernommen hatte. Den ausführlichen Befundbericht des Prof. Dr.B. vom 16.07.1997 sowie das Gutachten des Prof. Dr.S. vom 23.07.1999 hat er aber nicht eingesehen. Zu Recht hat der Prüfarzt der LVA Oberfranken und Mittelfranken in der Streitsache S 4 RJ 739/01 am 09.09.2002 beklagt, dass der Gutachter einen äußerst knappen Untersuchungsbefund zum Stütz- und Bewegungsapparat erhoben hatte, der keinesfalls den in der sozialmedizinischen Begutachtung für die gesetzliche Rentenversicherung anerkannten Standard erfüllt. Auch fehlt die notwendige Dokumentation nach der Neutral-Null-Methode. Daraus ist auch zu schließen, dass der Gutachter nicht die nötige Kompetenz für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs in einer Unfallversicherungs-Streitsache hatte.

Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Gewährung von berufsfördernden Leistungen, da nicht nachgewiesen ist, dass die Unfähigkeit, den Beruf eines LKW-Fahrers weiter auszuüben, auf die Folgen des Arbeitsunfalles vom 14.01.1997 zurückgeht. Die Berufung muss somit erfolglos bleiben. Eine Anhörung des Dr.G. und des Orthopäden K. ist nicht erforderlich, da ihre Gutachten nach Aktenlage nachvollziehbar sind. Dem Kläger steht aber die Möglichkeit offen, bei der LVA bzw. dem Arbeitsamt berufsfördernde Leistungen zu beantragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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