L 3 AS 170/18

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 17 AS 889/16
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 170/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 80/19 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Für den Vermittlungserfolg eines privaten Arbeitsvermittlers kommt es grundsätzlich nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages, sondern auf den der Beschäftigungsaufnahme an (Fortführung der ständigen Senatsrechtsprechung).
2. Ein privater Arbeitsvermittler kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass sich der Beklagte auf Grund von Treu und Glauben im Abrechnungsverfahren auf die Befristung des Aktivierungs- und
Vermittlungsgutscheines nicht berufen dürfe, weil er gehalten gewesen wäre, den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein im Rahmen von § 44 SGB X zu ändern oder einen neuen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein auszustellen.
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 13. Oktober 2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung einer Vergütung aus einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in Höhe von 1.000,00 EUR.

Die Klägerin wurde mit Zertifikat vom 21. Februar 2014 bis zum 7. Februar 2018 von einer anerkannten Zertifizierungsstelle als Trägerin nach dem Recht der Arbeitsförderung für den Fachbereich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) zugelassen.

Der vom Sozialgericht mit Beschluss vom 4. Mai 2016 zum Verfahren beigeladene Arbeitslose schloss am 23. Juni 2015 mit der Klägerin einen Vermittlungsvertrag.

Der Beklagte erteilte dem Beigeladenen am 24. Juni 2015 den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein Nr. 221D090996-4 gemäß § 16 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) i. V. m. § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III, gültig vom 26. Juni 2015 bis zum 25. Juli 2015 für die Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet. Der Gutschein enthielt unter der Überschrift "Was sie bei der Einlösung des Gutscheins weiter beachten müssen:" die folgende Passage:

"Der Gutschein berechtigt Sie zur Auswahl eines zugelassenen Trägers der privaten Arbeitsvermittlung. Die Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung sowie die Beschäftigungsaufnahme hat innerhalb der Gültigkeit des Gutscheins zu erfolgen.

Der Gutschein verfällt bei • Ablauf der Gültigkeit des Gutscheins • [ ] [ ]

Für die Zahlung der Vermittlungsvergütung an die private Arbeitsvermittlung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: • [ ] • Aufnahme der vermittelten Beschäftigung innerhalb der Gültigkeitsdauer • [ ]"

Der Beigeladene schloss auf Vermittlung der Klägerin mit der Firma Randstad Deutschland am 21. Juli 2015 einen Arbeitsvertrag mit einer zum 3. August 2015 beabsichtigte Arbeitsaufnahme ab.

Der Beigeladene beantragte am 23. Juli 2015 beim Beklagten unter Hinweis auf die erst nach Ablauf der Gültigkeit des Vermittlungsgutscheins zum 3. August 2015 beabsichtigte Arbeitsaufnahme die Erteilung eines weiteren bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitsaufnahme gültigen Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines. Mit Schreiben vom 24. Juli 2015 lehnte der Beklagte dies unter Hinweis auf den noch nicht eingelösten und noch bis zum 25. Juli 2015 gültigen Gutschein ab.

Die Firma Randstad Deutschland – Hannover – bestätigte mit Schreiben vom 25. September 2015 nach sechswöchiger Dauer der Beschäftigung, dass sie auf Vermittlung der Klägerin mit dem Beigeladenen am 21. Juli 2015 einen Arbeitsvertrag abgeschlossen habe und das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis seit dem 3. August 2015 ununterbrochen bestehe.

Am 2. Oktober 2015 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Auszahlung einer Vergütung in Höhe von zunächst 1.000,00 EUR für die Vermittlung des Beigeladenen.

Der Beklagte lehnte die Zahlung mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2016 ab, da der Beigeladene die vermittelte Beschäftigung nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines aufgenommen habe.

Die Klägerin hat am 1. März 2016 Klage erhoben. Eine erfolgreiche Vermittlung des Beigeladenen sei durch den Abschluss des Arbeitsvertrages innerhalb der Gültigkeitsdauer des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines erfolgt. Zudem habe der Beklagte den Anspruch der Klägerin vereitelt, indem er sich geweigert habe, einen neuen Gutschein auszustellen. Sie, die Klägerin, sei daher im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als wäre ein weiterer Arbeitsvermittlungsgutschein ausgestellt worden.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 13. Oktober 2017 den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide zur Zahlung von 1.000,00 EUR an die Klägerin verurteilt. Zwar sei für den Vermittlungserfolg allein der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses entscheidend. Der Arbeitsbeginn zum 3. August 2015 habe daher außerhalb der Gültigkeit des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines gelegen. Auch auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch könne sich die Klägerin nicht berufen, da sie ein Dienstleistungsunternehmen sei. Die Klägerin könne sich jedoch erfolgreich auf die auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsätze von Treu und Glauben berufen. Der Beigeladene habe durch die erfolgreiche Vermittlung der Klägerin einen Arbeitsvertrag unterschrieben, so dass die erfolgsbezogene Tätigkeit der Klägerin erfolgreich gewesen sei. Obwohl dem Beklagten dies bewusst gewesen sei, habe er am 24. Juli 2015 unbillig abgelehnt, einen neuen, gegebenenfalls nur bis 3. August 2018 gültigen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein auszustellen oder den alten Gutschein entsprechend zu verlängern.

Gegen das ihm am 21. Februar 2018 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 27. Februar 2018 Berufung eingelegt. Aus Treu und Glauben könne kein Vergütungsanspruch hergeleitet werden. Der Beigeladene habe gewusst, dass der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nur bis zum 25. Juli 2015 gültig gewesen sei und er sich durch die vereinbarte Arbeitsaufnahme zum 3. August 2015 in die Risikohaftung zur Klägerin begebe. Gegen die Ablehnung der Ausstellung eines neuen Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines habe sich der Beigeladene nicht gewandt. Der Bescheid sei bestandskräftig. Im Falle der Gewährung hätte gleichfalls kein Anspruch bestanden, da dann die Vermittlung außerhalb der Gültigkeitsdauer stattgefunden hätte. Ein widersprüchliches Verhalten des Beklagten liege auch aufgrund der eindeutigen Hinweise nicht vor.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten sowie der Gerichtsakte beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Beigeladenen verhandeln und entscheiden, weil er hierauf in der Ladung hingewiesen worden ist (vgl. § 153 Abs. 2 i. V. m. § 110 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).

II. Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Sozialgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Bescheid des Beklagten vom 15. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Vermittlungsvergütung in Höhe von 1.000,00 EUR (1. Rate).

1. Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung der Zahlung zulässigerweise mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG). Denn die Ablehnung der Zahlung einer Vermittlungsvergütung gegenüber dem Vermittler ist gemäß § 31 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) als Verwaltungsakt zu qualifizieren (vgl. BSG, Urteil vom 9. Juni 2017 – B 11 AL 6/16 RBSGE 123, 216 ff. = SozR 4-4300 § 326 Nr. 1 = juris, jeweils Rdnr. 17).

2. Die Klägerin macht einen öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten geltend (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 9. Juni 2017, a. a. O., Rdnr. 19, m. w. N.; BSG, Urteil vom 3. Mai 2018 - B 11 AL 11/17 R – juris, jeweils Leitsatz und Rdnr. 13, m. w. N.). Anspruchsgrundlage hierfür ist § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 SGB III in der vom 1. April 2012 bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung (vgl. Artikel 2 Nr. 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 [BGBl. I S. 2854]).

Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III können Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterstützen. Nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB III kann die Agentur für Arbeit der oder dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann – wie vorliegend – zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden (vgl. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB III). Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III – wie vorliegend – zur Auswahl eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet.

Der ausgewählte Träger nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III hat der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach erstmaligem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen (vgl. § 45 Abs. 4 Satz 4 SGB III). Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III beträgt die Vergütung 2.000,00 EUR (vgl. § 45 Abs. 6 Satz 3 SGB III). Die Vergütung wird in Höhe von 1.000,00 EUR nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt (vgl. § 45 Abs. 6 Satz 5 SGB III). Nach § 45 Abs. 6 Satz 6 SGB III ist eine erfolgsbezogene Vergütung für die Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeschlossen, wenn das Beschäftigungsverhältnis 1. von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder 2. bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt.

In Fortführung seiner zu der bis zum 31. März 2012 geltenden Vorgängerregelung in § 421g SGB III fordert das Bundessozialgericht in inzwischen gefestigter Rechtsprechung, dass für den Zahlungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers gegen die Beklagte folgende Voraussetzungen vorliegen müssen (vgl. BSG, Urteil vom 9. Juni 2017, a. a. O., Rdnr. 25, m. w. N.; BSG, Urteil vom 3. Mai 2018, a. a. O., Rdnr. 17, m. w. N.): 1. die Ausstellung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines, 2. ein wirksamer, vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossener schriftlicher Vermittlungsvertrag mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer, 3. innerhalb der Geltungsdauer des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins die erfolgreiche Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden, 4. für die Auszahlung der ersten Rate eine sechswöchige Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.

Nach ständiger Rechtsprechung steht der aus diesen Vorschriften abzuleitende öffentlich-rechtliche Zahlungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers nicht im Ermessen der Behörde (vgl. BSG, Urteil vom 3. Mai 2018 – B 11 AL 11/17 R – juris Rdnr. 13 m. w. N.)

3. Unter Anwendung dieser Grundsätze steht der Klägerin vorliegend kein Vergütungsanspruch zu.

Dem Beigeladenen war zwar am 26. Juni 2015 ein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ausgestellt worden, welcher für die Zeit vom 26. Juni 2015 bis zum 25. Juli 2015 für die Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet galt. Der Beigelandene hatte zudem mit der Klägerin am 23. Juni 2015 vor Beginn der Vermittlungstätigkeit einen Vermittlungsvertrag abgeschlossen. Der am 21. Juli 2015 abgeschlossene Arbeitsvertrag kam auch ausweislich der schriftlichen Bestätigung des Arbeitgebers durch die Vermittlung der Klägerin zustande und das vermittelte Beschäftigungsverhältnis dauerte (mindestens) sechs Wochen. Schließlich war die Klägerin zum Zeitpunkt der Vermittlung auch durch eine fachkundige Stelle zur Arbeitsvermittlung zugelassen.

Es fehlt jedoch an einer Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2, Abs. 6 Satz 3 SGB III innerhalb der Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheins (vgl. § 45 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz SGB III). Das Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen begann erst am 3. August 2015 nach Ablauf der Geltungsdauer des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines am 25. Juli 2015.

Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein war vom 26. Juni 2015 bis zum 25. Juli 2015 wirksam zeitlich befristet (a). Zum Zeitpunkt der Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung am 3. August 2015 hatte der Gutschein bereits seine Wirksamkeit verloren (b). Im Vorliegenden Einzelfall sind keine Umstände gegeben, die es gebieten hinsichtlich des Vermittlungserfolgens auf den Abschluss des Arbeitsvertrages am 21. Juli 2015 abzustellen (c). Etwas anderes folgt auch weder aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch noch aus Treu und Glauben (d).

a) Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein war wirksam vom 26. Juni 2015 bis zum 25. Juli 2015 zeitlich befristet.

Die Ausstellung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgt im Verhältnis zum Arbeitslosen oder Arbeitsuchenden in Form eines Verwaltungsaktes im Sinne von § 31 SGB X (vgl. BSG, Urteil vom 9. Juni 2017 – a. a. O., Rdnr. 20; BSG, Urteil vom 11. März 2014 – B 11 AL 19/12 RBSGE 115, 185 ff. = SozR 4-4300 § 421g Nr. 5 = juris, jeweils Leitsatz).

Die hier maßgebende Befristung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines war nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB III zulässig. Zudem ist die Rechtmäßigkeit des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines im Abrechnungsverfahren zwischen dem privaten Arbeitsvermittler und dem Beklagten nicht mehr zu überprüfen (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2008 – B 7/7a AL 8/07 R – BSGE 100, 238 ff. = SozR 4-4300 § 421g Nr. 3 = juris Rdnr. 17; BSG, Urteil vom 11. März 2014, a. a. O, Rdnr. 16). Unbeachtlich wäre die Befristung daher nur, wenn sie nichtig und nicht lediglich rechtswidrig wäre. Ein Verwaltungsakt ist jedoch nicht bereits dann nichtig, wenn ihm die Rechtsgrundlage fehlt, sondern erst dann, wenn weitere schwerwiegende offensichtliche Nichtigkeitsgründe – im Sinne einer "absoluten Gesetzlosigkeit" – hinzutreten (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 1994 – 12 RK 82/92SozR 3-1300 § 40 Nr. 2 = juris Rdrn. 29). Dies ist vorliegend nicht der Fall, so dass die Befristung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines im Abrechnungsverfahren zu beachten ist.

b) Zum Zeitpunkt der Vermittlung in die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung hatte der Gutschein bereits seine Wirksamkeit verloren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates kommt es für den Vermittlungserfolg grundsätzlich nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages, sondern auf den der Beschäftigungsaufnahme an (vgl. z. B. Sächs. LSG, Urteil vom 3. November 2016 – L 3 AL 124/14 – juris Rdnr. 32 ff.; Sächs. LSG, Urteil vom 19. April 2018 – L 3 AL 183/15 – juris Rdnr. 45 ff.; Sächs. LSG, Urteil vom 19. Oktober 2018 – L 3 AL 35/16 – juris Rdnr. 45 ff.).

Der Senat hat diesbezüglich zum Beispiel im Urteil vom 19. April 2018 ausgeführt (vgl. z. B. Sächs. LSG, Urteil vom 19. April 2018, a. a. O., Rdnr. 46 ff.):

"a) In dem Fall, der der Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 6. Mai 2008 zugrunde lag, hatte die Beklagte am 10. November 2003 einen für die Zeit vom 10. November 2003 bis zum 9. Februar 2004 gültigen Vermittlungsgutschein ausgestellt. Bereits am 3. November 2003 war der Vermittlungsvertrag geschlossen worden. Am 10. November 2003 hatte die dortige Beigeladene ihre Beschäftigung aufgenommen (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2008 – B 7/7a AL 8/07 R – BSGE 100, 238 ff. = SozR 4-4300 § 421g Nr. 3 = juris Rdnr. 2). Ausgehend von diesem Sachverhalt hat das Bundessozialgericht ausgeführt, dass der Anspruch des Arbeitsvermittlers nicht daran scheitere, dass der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Beginn des im Vermittlungsgutschein vorgesehenen Geltungszeitraums zusammenfällt, die vermittlerische Tätigkeit mithin denknotwendig vor diesem Zeitpunkt liegen müsse. Der Arbeitsvermittler erwerbe den Anspruch erst mit dem Beginn des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses (§ 421g Abs. 2 Satz 3 SGB III [a.F.]), also nicht bereits mit Abschluss eines Arbeitsvertrages vor Aufnahme der Beschäftigung. Dies mache § 421g Abs. 2 Satz 3 SGB III [a.F.] deutlich. Danach müsse die Vermittlung in eine Beschäftigung münden; hierbei gelte der leistungsrechtliche Begriff des Beschäftigungsverhältnisses, sodass es entscheidend auf die tatsächliche Eingliederung in den Betrieb ankomme. Dies entspreche dem Sinn der Regelung, bei der es letztlich um die Beendigung der Beschäftigungslosigkeit des Arbeitslosen gehe. Beginne mithin das Beschäftigungsverhältnis selbst am ersten Tag des Geltungszeitraums des Vermittlungsgutscheins – wie vorliegend –, so genüge dies den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2008, a. a. O., juris Rdnr. 17). Das Bundessozialgericht hat in der Folge am leistungsrechtlichen Vermittlungsbegriff festgehalten, wonach entscheidend für den Eintritt des Vermittlungserfolgs der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2011 – B 11 AL 11/10 R – juris Rdnr. 21; so auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. April 2011 – L 2 AL 95/06 – juris Rdnr 32; Sächs. LSG, Urteil vom 19. Oktober 2017 – L 3 AL 35/16 – juris Rdnr. 53).

b) Der Senat hat bereits im Urteil vom 19. Oktober 2017 (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 19. Oktober 2017 – L 3 AL 35/16 – juris Rdnr. 54) entschieden, dass diese Rechtsprechung, die zu dem den Vermittlungsgutschein betreffenden, bis zum 31. März 2012 geltenden § 421g SGB III ergangen ist, für den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach § 45 SGB III fort gilt. Denn weder aus dem Gesetzeswortlaut von § 45 SGB III noch aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass die bisher zu § 421g SGB III ergangene Rechtsprechung ganz oder in Teilen nicht mehr für den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein gelten soll. Der Gesetzgeber hat hierin keine grundlegende Neukonzeption beabsichtigt, sondern in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass der bis zum 31. März 2012 befristete Vermittlungsgutschein für Arbeitsuchende nach dem bisherigen § 421g SGB III in den neuen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein aufgehe (vgl. BT-Drs. 17/6277, S. 92; vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 19. Oktober 2017 – L 3 AL 35/16 – juris Rdnr. 55). Im vorliegenden Verfahren ist nichts vorgetragen worden, was zu einer anderen Beurteilung Anlass geben könnte.

c) Gegenteiliges ergibt sich auch nicht vor dem Hintergrund, dass der Provisionsanspruch aus dem Maklervertrag nach § 652 Abs. 1 Satz 2 BGB mit dem Abschluss des schuldrechtlichen Verpflichtungsvertrags zwischen dem Kunden und dem Dritten entsteht und § 652 BGB das Entstehen des Provisionsanspruchs nur vom wirksamen Zustandekommen des Hauptvertrages und nicht von dessen Ausführung abhängig macht. Soweit die Beklagte hieraus herleitend in ihren internen Vorgaben fordert, dass sowohl der Abschluss des Arbeitsvertrages, das heißt die Vermittlung, als auch die Arbeitsaufnahme innerhalb der Gültigkeitsdauer liegen müsse, überzeugt dies angesichts des vorgenannten leistungsrechtlichen Vermittlungsbegriff des Bundesozialgerichts nicht. Denn letztlich gilt diese Rechtsprechung auch im Interesse von Arbeitsuchenden, die arbeitslos sind. Sie haben nach Maßgabe von § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB III einen Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III, wenn sie nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind. Der Vermittlungsbegriff in § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB III entspricht wegen des Sachzusammenhanges dem der Arbeitsvermittlung in § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III. Dies bedeutet, dass ein arbeitsloser Arbeitsuchender im Sinne von § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB III nicht bereits im arbeitsförderungsrechtlichen Sinne vermittelt ist, wenn er den Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, sondern erst wenn er die Beschäftigung aufgenommen hat. Bis dahin hat er einen Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein zwecks Arbeitsvermittlung. Dies kann zum Beispiel für arbeitslose Arbeitsuchende, denen die Agentur für Arbeit im Herbst eine Beschäftigung für das Weihnachtsgeschäft vermitteln konnte, von Interesse sei, wenn sie für die verbleibende Zwischenzeit bis zur Beschäftigungsaufnahme eine weitere Beschäftigung suchen (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 19. Oktober 2017, a. a. O., juris Rdnr. 57).

Dass der zu vergütende Vermittlungserfolg nicht stets bereits mit dem Abschluss des vermittelnden Vertrages eintritt, sondern dass es auf die tatsächliche Vollziehung des Vertrages ankommen kann, ist auch dem Zivilrecht nicht fremd (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 19. Oktober 2017, a. a. O., juris Rdnr. 58). So hat ein Darlehensvermittler nach § 655c BGB gegenüber dem Verbraucher nur einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung, wenn infolge von Vermittlung oder Nachweis durch den Vermittler die Darlehensvaluta an den Verbraucher geleistet wurde (vgl. hierzu: Herresthal, in: Staudinger, BGB, Buch 2. Recht der Schuldverhältnisse, §§ 652-661a [Maklervertrag], [Neubearbeitung 2016], § 655a Rdnr. 1, m. w. N.)."

Der Senat hält nach nochmaliger Prüfung und unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerseite insbesondere im erstinstanzlichen Verfahren an seiner bisherigen Rechtsprechung fest.

Soweit sich der Klägerbevollmächtigte im Klageverfahren für seine Rechtsauffassung auf das Urteil des Landessozialgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 2007 (Az. L 1 AL 5/07, juris Rdnr. 28) bezogen hat, nach dessen Auffassung das Entstehen des Vergütungsanspruchs des Vermittlers nicht von der Aufnahme der Tätigkeit des Arbeitsuchenden, sondern vom Abschluss eines Arbeitsvertrages abhänge, hat der erkennende Senat bereits im Urteil vom 3. November 2016 angemerkt, dass sich das Landessozialgericht auf Grund des Zeitpunktes seiner Entscheidung nicht mit der späteren Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, insbesondere der in den zitierten Urteilen vom 6. Mai 2008 und 23. Februar 2011, auseinandersetzen konnte (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 3. November 2016 – L 3 AL 124/14 – juris Rdnr. 42). Das ebenfalls vom Klägerbevollmächtigten zitierte Sozialgericht Hildesheim hat zwar im Gerichtsbescheid vom 16. März 2009 die einschlägige Passage aus dem Urteil des Landessozialgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 2007 zitiert (vgl. SG Hildesheim, Gerichtsbescheid vom 16. März 2009 – S 16 AL 4/09 – juris Rdnr. 41). Es hat sich aber mit der Frage, wie die Entscheidung des Landessozialgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen vor dem Hintergrund des inzwischen ergangenen Urteils des Bundessozialgerichtes vom 6. Mai 2008 zu bewerten ist, nicht auseinandergesetzt (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 3. November 2016, a. a. O.).

c) Es sind keine Gründe ersichtlich, warum für die Frage nach dem Vermittlungserfolg im vorliegenden Fall auf den Abschluss des Arbeitsvertrages am 21. Juli 2015 abzustellen wäre.

Es war sowohl der Klägerin als auch dem Beigeladenen erkennbar, dass der Beschäftigungsbeginn erst am 3. August 2015 dem Vergütungsanspruch entgegensteht. Anders als in den vom Bundessozialgericht entschiedenen Fällen enthielt der vorliegende Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein gerade nicht den Hinweis, dass die Vermittlung innerhalb der Gültigkeitsdauer erfolgen müsse und maßgebend der Tag sei, an dem der Arbeitsvertrag geschlossen werde (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2008 – a. a. O., juris Rdnr. 17; BSG, Urteil vom 23. Februar 2011, a. a. O., Rdnr. 3, 21). Vielmehr enthielt der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein den ausdrücklichen Hinweis, dass "die Beschäftigungsaufnahme [ ] innerhalb der Gültigkeit des Gutscheins zu erfolgen" hat, und dass der Zahlungsanspruch die Aufnahme der vermittelten Beschäftigung innerhalb der Gültigkeitsdauer des Gutscheins voraussetzt.

Wollte man jedenfalls bei einem zeitnah nach Ablauf des Gutscheins erfolgten Beschäftigungsbeginn für den Vermittlungserfolg und Zahlungsanspruch den Abschluss des Arbeitsvertrages innerhalb der Geltungsdauer des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines ausreichen lassen, müsste dies der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein so ausweisen (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2011, a. a. O., Rdnr. 21) oder durch den Gesetzgeber so geregelt werden. Der Vermittlungsmakler darf sich auf den vorgesehenen Geltungszeitraum der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein verlassen (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2008, a. a. O., juris Rdnr. 17), ist jedoch im Gegenzug an diesen auch gebunden.

d) Dass der Beklagte den Antrag des Beigeladenen einen weiteren Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein mit einer Geltungsdauer bis zum Beginn des Beschäftigungsverhältnisses auszustellen oder den noch laufenden Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein zeitlich zu verlängern, nach Ansicht der Klägerin rechtswidrig abschlägig beschieden hat, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.

(1) Auch wenn das an den Beigeladenen gerichtete Schreiben des Beklagten vom 24. Juli 2015 keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, stellt es einen Verwaltungsakt dar, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines weiteren Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines oder auf Abänderung des erteilten Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines abgelehnt wurde. Dieser ablehnende Bescheid konnte vom Beigeladenen mit einem Widerspruch und gegebenenfalls einer nachfolgenden Klage angegriffen werden. Dies ist nicht geschehen. Damit erlangte die Antragsablehnung mit Ablauf der hier maßgebenden Rechtsbehelfsfrist von einem Jahr formelle und materielle Bestandskraft (vgl. § 62 SGB X i. V. m. §§ 77, 66 Abs. 2 SGG).

(2) Die Klägerin kann nicht geltend machen, dass sich der Beklagte auf Grund von Treu und Glauben im Abrechnungsverfahren auf die Befristung nicht berufen dürfe, da er gehalten gewesen wäre, den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein im Rahmen von § 44 SGB X zu ändern oder einen neuen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein auszustellen.

Eine Ausprägung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes von Treu und Glauben (vgl. § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB]) ist das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proprium") (vgl. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2015 – B 6 KA 43/14 RSozR 4-5540 § 6 Nr. 2 = juris, jeweils Rdnr. 20). Dieser Vorwurf kann aber dem Beklagten nicht gemacht werden. Denn dies würde im Ergebnis bedeuten, dass die Rechtmäßigkeit des erteilten Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines und im Ergebnis sogar darüber hinaus der fiktive Anspruch auf Erteilung eines weiteren Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines im Abrechnungsverfahren zu prüfen wäre. Dies wäre eine unzulässige Umgehung des gesetzlich vorgegebenen beschränkten Prüfungsumfanges im Abrechnungsverfahren (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 3. November 2016 – L 3 AL 111/14 – juris Rdnr. 53; Sächs. LSG, Urteil vom 19. Oktober 2017 – L 3 AL 24/16 – info also 2018, 66 ff. = juris Rdnr. 60).

Ein privater Arbeitsvermittler ist der Sache nach ein durch den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein Drittbegünstigter. Er hat lediglich die Möglichkeit, im Rahmen des Vermittlungsverhältnisses den vorgelegten Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein auf seine Rechtmäßigkeit hin zu prüfen und, wenn er den Gutschein als rechtswidrig einschätzen sollte, seinen Kunden, das heißt den Arbeitsuchenden, darüber zu informieren und ihn auf Rechtsschutzmöglichkeiten hinzuweisen Sächs. LSG, Urteil vom 19. Oktober 2017, a. a. O., Rdnr. 61).

(3) Entsprechend kann die Klägerin den Vergütungsanspruch auch nicht aus den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches herleiten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes setzt der sozialrechtliche Herstellungsanspruch voraus, dass der Sozialleistungsträger eine ihm gegenüber dem Anspruchsteller obliegende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem jeweiligen Sozialrechtsverhältnis rechtswidrig nicht oder schlecht erfüllt hat. Dabei gehören zu den Nebenpflichten, deren Verletzung einen Herstellungsanspruch begründen können, vor allem die Pflichten zur Beratung (vgl. § 14 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch – Allgemeiner Teil – [SGB I]), Auskunft (vgl. § 15 SGB I), Belehrung und verständnisvollen Förderung des Versicherten. Diese Pflichten sind verletzt, wenn sie, obwohl ein konkreter Anlass zu den genannten Dienstleistungen bestanden hat, nicht oder nur unzureichend erfüllt worden sind. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können (vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 2010 – B 13 R 15/10 R – SozR 4-1500 § 193 Nr. 6 = juris, jeweils Rdnr. 39, m. w. N.; BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 – B 4 AS 29/10 R – SozR 4-1200 § 14 Nr. 15 = juris, jeweils Rdnr. 12; m. w. N.; Sächs. LSG, Urteil vom 3. November 2016 – L 3 AL 163/14 – juris Rdnr. 54, m. w. N.; Hassel, in: Brand, SGB III [8. Aufl., 2018], § 323 Anh Rdnr. 28, ff.).

Vorliegend fehlt es bereits an einer dem Beklagten gegenüber der Klägerin obliegenden und verletzten Haupt- oder Nebenpflicht aus einem Sozialrechtsverhältnis. Die Klägerin ist lediglich Drittbegünstigte. Selbst eine Verletzung von Haupt- oder Nebenpflicht gegenüber dem Beigeladenen, auf welche die Klägerin sich jedoch nicht berufen könnte, ist nicht erkennbar. Der Beigeladene hätte gegen den seien Antrag vom 23. Juli 2015 ablehnenden Bescheid vorgehen und den Anspruch auf Erteilung eines weiteren Vermittlungsgutscheins geltend machen können. Was die Klägerin im Ergebnis über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begehrt, ist die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Befristung und der Maßgeblichkeit der Beschäftigungsaufnahme als Vermittlungserfolg.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 154, 162 Abs. 3 VwGO. Die Klägerin ist kein Beteiligter im Sinne des § 183 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2006 – B 7 AL 56/05 R – BSGE 96, 119 ff. [Rdnr. 21] = SozR 4/4300 § 421g Nr. 1 Rdnr. 21 = juris Rdnr. 21; Sächs. LSG, Urteil vom 26. April 2012 – L 3 AL 255/10 – juris Rdnr. 28).

Gemäß § 154 Abs. 1 VwGO trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit nicht das Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO), entspricht es auch nicht der Billigkeit (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO) ihre außergerichtlichen Kosten der Klägerin als unterlegene Beteiligte oder der Staatskasse aufzuerlegen.

IV. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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