L 5 RS 510/17

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 7 RS 1837/09
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RS 510/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei der DDR - Berücksichtigung von Verpflegungsgeld und Bekleidungsgeld als Arbeitsentgelt
1. Das den Angehörigen der Deutschen Volkspolizei der DDR gezahlte Verpflegungsgeld ist kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV.
2. Das den Angehörigen der Deutschen Volkspolizei der DDR gezahlte Bekleidungsgeld ist kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV.
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 16. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens und im Berufungsverfahren nur noch – über die Verpflichtung des Beklagten weitere Entgelte der Klägerin für Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) in Form der Einbeziehung gezahlten Verpflegungsgeldes im Zeitraum von 1960 bis 1990 sowie gezahlten Bekleidungsgeldes im Zeitraum von 1957 bis 1960 und 1966 bis 1977 festzustellen.

Die 1935 geborene Klägerin stand im Zeitraum vom 21. August 1954 bis 30. September 1990 in einem Dienstverhältnis zur Deutschen Volkspolizei der DDR (zuletzt im Dienstgrad eines Volkspolizeiobermeisters) und befand sich in der Zeit vom 14. Februar 1959 bis 19. April 1959 im Mutterschutz und Wochenurlaub. Sie erhielt neben ihrer Besoldung teilweise weitere Zulagen und Zuschläge; unter anderem in Form von Verpflegungsgeld in unterschiedlichen Höhen im Zeitraum von 1960 bis 1990 (1960: 820,75 Mark; 1961 bis 1963: jeweils 1.222,75 Mark; 1964: 1.195,95 Mark; 1965 bis 1967: jeweils 1.222,74 Mark; 1968: 1.226,10 Mark; 1969 und 1970: jeweils 1.222,74 Mark; 1971: 1.368,75 Mark; 1972:1.372,50 Mark; 1973: 1.369,80 Mark; 1974 bis 1978: jeweils 1.552,20 Mark; 1979: 1.450,20 Mark; 1980 bis 1985: jeweils 1.552,20 Mark; 1986: 1.572,60 Mark; 1987 bis 1989: jeweils 1.644,00 Mark; 1990: 1.233,00 Mark) sowie in Form von Bekleidungsgeld in unterschiedlichen Höhen im Zeitraum von 1957 bis 1960 und 1966 bis 1977 (1957: 130,65 Mark; 1958: 340,00 Mark; 1959: 330,00 Mark; 1960: 112,00 Mark; 1968: 60,00 Mark; 1969 und 1970: jeweils 360,00 Mark; 1971 bis 1976: jeweils 540,00 Mark; 1977: 315,00 Mark).

Mit Überführungsbescheid vom 22. Juni 1995 stellte der Beklagte die Anwendbarkeit des Anspruch- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG), die Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 21. August 1957 bis 13. Februar 1959 und vom 20. April 1959 bis 30. September 1990 als nachgewiesene Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei (Sonderversorgungssystem Nr. 2 der Anlage 2 zum AAÜG) sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Jahresbruttoarbeitsentgelte fest, ohne das Verpflegungsgeld und das Bekleidungsgeld zu berücksichtigen.

Mit Schreiben vom 27. Dezember 2008 (Eingang am 2. Januar 2009) beantragte die Klägerin beim Beklagten die rückwirkende Neufeststellung der Sonderversorgungszeiten insbesondere unter Einbeziehung des Verpflegungsgeldes. Mit Bescheid vom 15. Juni 2009 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2009 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die Zahlungen seien nicht überführungsrelevant und hätten keinen Lohncharakter gehabt.

Hiergegen erhob die Klägerin am 18. Dezember 2009 Klage zum Sozialgericht Chemnitz und begehrte weiterhin die rückwirkende Neufeststellung der Sonderversorgungszeiten und konkret die Einbeziehung von Sachbezügen für kostenlos gewährte Verpflegung im Zeitraum vom 21. August 1957 bis 30. April 1960, von Verpflegungsgeld im Zeitraum vom 1. Mai 1960 bis 30. September 1990, von Bekleidungsgeld im Zeitraum vom 21. August 1957 bis 30. April 1960 und vom 1. November 1966 bis 30. September 1977, von einmaligen Vergütungen für das 20-, 25-, 30- und 35-jährige Dienstjubiläum sowie von Prämien anlässlich überreichter Auszeichnungen (Verdienstmedaille des Ministeriums des Innern in Bronze [8. März 1973: 200,00 Mark], Verdienstmedaille des Ministeriums des Innern in Silber [8. März 1981: 500,00 Mark] und Ehrenabzeichen der Deutschen Volkspolizei [1. Juli 1989: 1.500,00 Mark]).

Die Klage hat das Sozialgericht Chemnitz mit Urteil vom 16. Oktober 2012 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die geltend gemachten Entgelte seien kein Verdienst aus dem Beschäftigungsverhältnis, da es sich um keine Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistungen gehandelt habe.

Gegen das am 25. Oktober 2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16. November 2012 Berufung eingelegt, mit der sie nur noch ihr Begehren in Bezug auf die zusätzliche Feststellung von Verpflegungsgeld im Zeitraum von 1960 bis 1990 sowie von Bekleidungsgeld im Zeitraum von 1957 bis 1960 und 1966 bis 1977 weiterverfolgt. Das Urteil des Sozialgerichts sei unzutreffend. Die Zahlungen seien Arbeitsentgelt, also Einnahmen als Gegenleistung aus dem Dienstverhältnis, gewesen, die unabhängig von einer Steuer- oder Beitragszahlung rentenwirksam seien. Bundesrechtlich habe es sich um steuerpflichtige Einnahmen aus dem Beschäftigungsverhältnis gehandelt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 16. Oktober 2012 aufzuheben und den Beklagten, unter Aufhebung des Überprüfungsablehnungsbescheides vom 15. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2009 zu verurteilen, den Überführungsbescheid vom 22. Juni 1995 abzuändern und weitere Arbeitsentgelte in Form von Verpflegungsgeld im Zeitraum von 1960 bis 1990 sowie von Bekleidungsgeld im Zeitraum von 1957 bis 1960 und 1966 bis 1977 festzustellen;

hilfsweise: die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung im Ergebnis für zutreffend.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 18. Dezember 2013 das Ruhen des Verfahrens und mit Beschluss vom 25. Juli 2017 die Fortführung des Verfahrens angeordnet. Des Weiteren hat es die im Zeitraum von 1957 bis 1990 geltenden Besoldungsordnungen, Verpflegungsordnungen und Kleidungsordnungen der Deutschen Volkspolizei der DDR beigezogen.

Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet, weil das Sozialgericht Chemnitz die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Der Überprüfungsablehnungsbescheid des Beklagten vom 15. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2009 ist insgesamt rechtmäßig, weil mit dem Überführungsbescheid vom 22. Juni 1995 weder das Recht unrichtig angewandt, noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]). Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung zusätzlicher Entgelte in Form von Verpflegungsgeld im Zeitraum von 1960 bis 1990 sowie von Bekleidungsgeld im Zeitraum von 1957 bis 1960 und 1966 bis 1977 im Rahmen der bereits anerkannten (bestandskräftig festgestellten) Beschäftigungszeiten zur Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei der DDR (Sonderversorgungssystem Nr. 2 der Anlage 2 zum AAÜG).

1. Zur Klarstellung des streitgegenständlichen Begehrens sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Klägerin ausweislich des Berufungsbegründungsschriftsatzes vom 29. November 2012 im Rahmen des Berufungsverfahrens die Feststellung zusätzlicher Entgelte (auch) in Form von – zunächst noch im Klageverfahren begehrter – Sachbezüge für kostenlos gewährte Verpflegung im Zeitraum vom 21. August 1957 bis 30. April 1960, von einmaligen Vergütungen für das 20-, 25-, 30- und 35-jährige Dienstjubiläum sowie von Prämien anlässlich überreichter Auszeichnungen (Verdienstmedaille des Ministeriums des Innern in Bronze [8. März 1973: 200,00 Mark], Verdienstmedaille des Ministeriums des Innern in Silber [8. März 1981: 500,00 Mark] und Ehrenabzeichen der Deutschen Volkspolizei [1. Juli 1989: 1.500,00 Mark]) nicht mehr verfolgt, sodass das Gericht hierüber auch nicht mehr zu befinden hat. Insoweit ist das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 16. Oktober 2012 bereits teilweise in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist wegen der ausdrücklichen Beschränkung der Klägerin im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 29. November 2012 nur noch die Feststellung zusätzlicher Entgelte in Form von Verpflegungsgeld im Zeitraum vom 1. Mai 1960 bis 30. September 1990 sowie von Bekleidungsgeld im Zeitraum vom 21. August 1957 bis 30. April 1960 und vom 1. November 1966 bis 30. September 1977.

2. Die von der Klägerin im Wege der Kombination (§ 56 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) einer Anfechtungs- und zweier Verpflichtungsklagen (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 und 3 SGG) geltend gemachten Klagebegehren, die Ablehnungsentscheidung im Überprüfungsablehnungsbescheid vom 15. Juni 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2009 (§ 95 SGG) aufzuheben sowie den Beklagte zu verpflichten, die bestandskräftigen (§ 77 SGG) Verwaltungsakte (§ 31 Satz 1 SGB X) zur Feststellung des Höchstbetrags der Arbeitsentgelte der Klägerin im Überführungsbescheid vom 22. Juni 1995 teilweise zurückzunehmen und im Zeitraum von 1957 bis 1990 anstelle der alten Entgelthöchstbetragsregelungen neue Höchstbetragsregelungen unter Einbeziehung des Verpflegungsgeldes und des Bekleidungsgeldes festzusetzen, sind unbegründet. Ein solcher Rücknahmeanspruch der Klägerin besteht nicht.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB X, der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Überführungsbescheid vom 22. Juni 1995 ist nicht rechtswidrig. Anspruchsgrundlage für die Feststellung von weiteren Entgelten im Rahmen der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, sind §§ 1, 5 und 8 AAÜG.

Gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG hat der Beklagte als der für das Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei (Anlage 2 Nr. 2 zum AAÜG) zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren (§ 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VI]) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat der Beklagte mit dem Überführungsbescheid vom 22. Juni 1995 die Anwendbarkeit des AAÜG, Zeiten der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem Nr. 2 der Anlage 2 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Die der Klägerin im Zeitraum von 1957 bis 1990 (teilweise) gezahlten Verpflegungsgelder und Bekleidungsgelder hat der Beklagte jedoch zu Recht nicht berücksichtigt.

3. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Die Norm definiert den Begriff des Arbeitsentgeltes zwar nicht selbst. Aus dem Wort "erzielt", folgt aber im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln muss, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden, ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Dabei muss es sich um eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung handeln, wobei unerheblich ist, ob das erzielte Arbeitsentgelt in der DDR einer Beitrags- oder Steuerpflicht unterlag (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Die inhaltliche Bedeutung des Begriffs "Arbeitsentgelt" im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG bestimmt sich nach dem bundesdeutschen Arbeitsentgeltbegriff nach § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IV - (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Dabei ist ausschließlich die Rechtslage maßgeblich, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1. August 1991 bestand (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 35; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Dabei ist es – dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV entsprechend – ausreichend, wenn ein mittelbarer (innerer, sachlicher) Zusammenhang mit der Beschäftigung besteht (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2004 - B 4 RA 19/03 R - SozR 4-8570 § 8 Nr. 1, RdNr. 18 = JURIS-Dokument, RdNr. 18), weil der Arbeitsentgeltbegriff grundsätzlich weit gefasst ist. Insofern stellen grundsätzlich alle direkten und indirekten Leistungen des Arbeitgebers eine Gegenleistung für die vom Beschäftigten zu erfüllende Arbeitspflicht dar und werden im Hinblick hierauf gewährt. Etwas anderes gilt ausnahmsweise allerdings dann, wenn sich für die Einnahme eine andere Ursache nachweisen lässt. Leistungen, die aus einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erbracht werden, sind keine Gegenleistungen für die Arbeitsleistung oder die Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers und daher kein Arbeitsentgelt. Dies gilt insbesondere für Vorteile, die sich lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellen (dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 2/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 2/13 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 2/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 29. Oktober 2015 - B 5 RS 5/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 30; BSG, Urteil vom 29. Oktober 2015 - B 5 RS 6/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 31; BSG, Urteil vom 29. Oktober 2015 - B 5 RS 7/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 31; BSG, Urteil vom 29. Oktober 2015 - B 5 RS 8/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 31; ebenso: Knospe in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB IV, § 14, RdNr. 27 [Stand: Februar 2016]).

Die bundesrechtliche Qualifizierung des an die Klägerin im Zeitraum von 1957 bis 1990 (teilweise) gezahlten Verpflegungsgeldes (dazu nachfolgend unter a) sowie des Bekleidungsgeldes (dazu nachfolgend unter b) als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist ausgeschlossen, weil diese Zahlungen und Bezüge nicht aus der Beschäftigung erzielt wurden und keine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung darstellen. Vielmehr handelt es sich bei den Verpflegungsgeldzahlungen und Bekleidungsgeldzahlungen jeweils lediglich um arbeitgeberseitige Zuwendungen, die sich ganz überwiegend als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellen.

a) Die an die Klägerin ausgezahlten und ausweislich der Besoldungsstammkarten (Bl. 56-71 der Gerichtsakten) ihr tatsächlich auch zugeflossenen Verpflegungsgelder beruhten – bezogen auf den im vorliegenden Fall ausschließlich zu berücksichtigenden streitgegenständlichen Zeitraum (1. Mai 1960 bis 30. September 1990) – 1. im Zeitraum vom 1. Mai 1960 bis 30. Juni 1977 auf Ziffer III. des "Befehl[s] des Ministers des Innern Nr. 24/60 [zur Einführung von Wohnungs- und Verpflegungsgeld]" vom 22. April 1960 (Bl. 339-342 der Gerichtsakten), der seinerseits auf dem "Beschluss über die Einführung von Wohnungs- und Verpflegungsgeld für die Angehörigen der bewaffneten Organe des Ministeriums des Innern" vom 21. April 1960 = Geheime Regierungssache GRS-Nr. 148/60 (Bl. 517-519 der Gerichtsakten) sowie der "Vorlage für das Sekretariat des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands" von Dezember 1959 (Bl. 514-516 der Gerichtsakten) beruhte, 2. im Zeitraum vom 1. Juli 1977 bis 30. Juni 1989 auf Abschnitt F. Ziffer I. der "Ordnung Nr. 27/77 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Besoldung – Besoldungsordnung –" vom 1. Juli 1977 (Bl. 219-284 der Gerichtsakten) sowie 3. im Zeitraum vom 1. Juli 1989 bis 30. September 1990 auf Abschnitt F. Ziffer I. der "Ordnung Nr. 27/89 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Besoldung – Besoldungsordnung –" vom 2. März 1989 (Bl. 285-338 der Gerichtsakten). Die Besoldungsordnungen Nr. 000270 vom 10. Mai 1965 (Bl. 172-182 der Gerichtsakten) und Nr. 27/72 vom 1. Juni 1972 (Bl. 183-218 der Gerichtsakten) hatten die Zahlung des Verpflegungsgeldes noch nicht – in die Besoldungsordnungen – inkorporiert. Erst mit der Besoldungsordnung Nr. 27/77 vom 1. Juli 1977 wurden erstmals unter Abschnitt F. (persönliche Vergütungen) Ziffer I. (Wohnungs- und Verpflegungsgeld) die Rechtsgrundlagen zur Gewährung von Verpflegungsgeld in die Besoldungsregelungen integriert.

Nach Ziffer I. des "Befehl[s] des Ministers des Innern Nr. 24/60 [zur Einführung von Wohnungs- und Verpflegungsgeld]" vom 22. April 1960 war mit Wirkung ab 1. Mai 1960 an alle Angehörigen der bewaffneten Organe des Ministeriums des Innern, die nach den Be-stimmungen des Befehls Nr. 66/54 des Chefs der Deutschen Volkspolizei vergütet wurden, Wohnungs- und Verpflegungsgeld zu zahlen. Nach Ziffer III. des "Befehl[s] des Ministers des Innern Nr. 24/60 [zur Einführung von Wohnungs- und Verpflegungsgeld]" vom 22. April 1960 galten folgende Regelungen: 1. Die Höhe des Verpflegungsgeldes betrug: - für Anwärter bis Meister: 3,35 DM täglich - für alle Offiziere: 2,20 DM täglich. 2. Verpflegungsgeld war an alle Angehörigen der Deutschen Volkspolizei zu zahlen, die nicht an einer kostenlosen Gemeinschaftsverpflegung teilnahmen. 3. Verpflegungsgeld war nicht zu zahlen, wenn Angehörige der Deutschen Volkspolizei an einer kostenlosen Gemeinschaftsverpflegung teilnahmen, unabhängig davon, ob die kostenlose Gemeinschaftsverpflegung innerhalb der bewaffneten Organe oder in anderen staatlichen bzw. gesellschaftlichen Einrichtungen in Anspruch genommen wurde. 4. Die Zahlung des Verpflegungsgeldes war ab dem Tag vorzunehmen, an dem die Voraussetzungen für die Zahlung eintraten. Sie endete mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Zahlung entfielen. Verpflegungsgeld war auch bei Urlaub und Krankheit (auch über drei Monate hinaus), jedoch nicht bei stationärem Aufenthalt in Krankenhäusern, Heilanstalten, sowie Kur- und Genesungsheimen, zu zahlen. Bei Gewährung von kostenfreien Ferienplätzen war das Verpflegungsgeld weiterzuzahlen. Nach Ziffer V. des "Befehl[s] des Ministers des Innern Nr. 24/60 [zur Einführung von Wohnungs- und Verpflegungsgeld]" vom 22. April 1960 galten folgende (ergänzende) Regelungen: - Die Zahlung des Wohnungs- und Verpflegungsgeldes hatte am Gehaltszahltag für den laufenden Monat zu erfolgen. - Das Wohnungs- und Verpflegungsgeld war nicht lohnsteuerpflichtig und unterlag nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung bzw. zur Finanzierung der Versorgungsleistungen.

Nach Abschnitt F. Ziffer I. der "Ordnung Nr. 27/77 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Besoldung – Besoldungsordnung –" vom 1. Juli 1977 galten für die Zahlung des Verpflegungsgeldes unter anderem folgende Regelungen: 1. Verpflegungsgeld erhielten Angehörige der Deutschen Volkspolizei (nur) bei Nichtteilnahme an der Vollverpflegung. 2. Das Verpflegungsgeld wurde monatlich als konstanter Durchschnittsbetrag in folgender Höhe gezahlt: - nach Grundnorm I: 137,00 Mark, - nach Grundnorm II: 182,65 Mark, - nach Grundnorm III: 197,85 Mark. 3. Für die Anwendung sowie Änderung der Grundnormen waren die Festlegungen der Verpflegungsordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei verbindlich. 4. Das Verpflegungsgeld war mit der Besoldung für den laufenden Monat zu zahlen. 5. Bei der Teilnahme an der kostenlosen Vollverpflegung (Lehrgänge über drei Monate, Krankenhausaufenthalte und ähnliches) in Dienststellen und Einrichtungen innerhalb sowie außerhalb der bewaffneten Organe der DDR entfiel die Zahlung des Verpflegungsgeldes.

Nach Abschnitt F. Ziffer I. der "Ordnung Nr. 27/89 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Besoldung – Besoldungsordnung –" vom 2. März 1989 galten für die Zahlung des Verpflegungsgeldes unter anderem folgende Regelungen: 1. Verpflegungsgeld erhielten Angehörige der Deutschen Volkspolizei (nur) bei Nichtteilnahme an der Vollverpflegung. 2. Das Verpflegungsgeld wurde monatlich als konstanter Durchschnittsbetrag in folgender Höhe gezahlt: - nach Grundnorm I: 137,00 Mark, - nach Grundnorm II: 182,65 Mark, - nach Grundnorm III: 197,85 Mark. 3. Für die Anwendung sowie Änderung der Grundnormen waren die Festlegungen der Verpflegungsordnung verbindlich. 4. Das Verpflegungsgeld war mit der Besoldung für den laufenden Monat zu zahlen. 5. Bei der Teilnahme an der kostenlosen Vollverpflegung (Lehrgänge über drei Monate, Krankenhausaufenthalte und ähnliches) in Dienststellen und Einrichtungen innerhalb sowie außerhalb der bewaffneten Organe der DDR entfiel die Zahlung des Verpflegungsgeldes.

Die Zahlung des Verpflegungsgeldes erfolgte damit als Surrogat für die ansonsten kostenlos bereitgestellte Gemeinschaftsverpflegung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, wie sich aus dem "Befehl des Ministers des Innern Nr. 24/60 [zur Einführung von Wohnungs- und Verpflegungsgeld]" vom 22. April 1960 sowie den Besoldungsordnungen Nr. 27/77 vom 1. Juli 1977 und Nr. 27/89 vom 2. März 1989 ergibt. Die zum 1. Mai 1960 eingeführte Zahlung des Verpflegungsgeldes an die Angehörigen der Deutschen Volkspolizei diente "zur Einschränkung der starken Fluktuation und zur weiteren Festigung und Qualifikation des Kaderbestandes" (so ausdrücklich jeweils die Präambel des "Beschluss[es] über die Einführung von Wohnungs- und Verpflegungsgeld für die Angehörigen der bewaffneten Organe des Ministeriums des Innern" vom 21. April 1960 = Geheime Regierungssache GRS-Nr. 148/60 sowie die Begründung der "Vorlage für das Sekretariat des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands" von Dezember 1959). Zweck des Verpflegungsgeldes war deshalb die Funktionsfähigkeit der Deutschen Volkspolizei der DDR zu gewährleisten und die Erledigung der staatlichen Aufgaben durch die beschäftigten Volkspolizisten zu sichern. Die Einführung der Zahlung des Verpflegungsgeldes diente damit ausschließlich dem Ziel die staatliche Aufgabenwahrnehmung durch die Deutsche Volkspolizei aufrecht zu erhalten. Eine Entlohnung für geleistete oder tatsächlich erbrachte Arbeit war gerade nicht Zahlungszweck. Das Verpflegungsgeld ersetzte lediglich – die im Rahmen der Aufrechterhaltung der staatlichen Aufgabenwahrnehmung liegende – kostenlose gemeinschaftliche Vollverpflegung.

Soweit in der bisherigen landessozialgerichtlichen Rechtsprechung zur Berücksichtigungsfähigkeit von Verpflegungsgeld, das an Angehörige der Deutschen Volkspolizei der DDR gezahlt wurde, hinsichtlich des Zahlungszwecks des Verpflegungsgeldes stets hervorgehoben wurde, dieses sei "zur Verbesserung des Einkommens der Angehörigen der bewaffneten Organe des Ministeriums des Innern" eingeführt worden (so ausdrücklich ebenfalls an die Präambel des "Beschluss[es] über die Einführung von Wohnungs- und Verpflegungsgeld für die Angehörigen der bewaffneten Organe des Ministeriums des Innern" vom 21. April 1960 = Geheime Regierungssache GRS-Nr. 148/60 anknüpfend: LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2016 - L 16 R 649/14 - JURIS-Dokument, RdNr. 21; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. Oktober 2016 - L 3 RS 11/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 33; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. April 2017 - L 1 RS 3/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 42; Sächsisches LSG, Urteil vom 23. Januar 2018 - L 4 RS 226/15 ZVW - nicht veröffentlicht; Sächsisches LSG, Urteil vom 23. Januar 2018 - L 4 RS 232/15 ZVW - nicht veröffentlicht; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30. Januar 2019 - L 7 R 313/11 - JURIS-Dokument, RdNr. 31-32; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30. Januar 2019 - L 7 R 158/12 - JURIS-Dokument, RdNr. 35-36), vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Denn zum einen wird dabei unberücksichtigt gelassen, dass das Wohnungs- und Verpflegungsgeld "zur Einschränkung der starken Fluktuation und zur weiteren Festigung und Qualifikation des Kaderbestandes" eingeführt wurde. Und zum anderen wird verkannt, dass die mit der Einführung des Wohnungs- und Verpflegungsgeldes einhergehende "Verbesserung des Einkommens der Angehörigen der bewaffneten Organe des Ministeriums des Innern" nicht der Zweck sondern die Folge bzw. der Anknüpfungspunkt zur Zweckerreichung war. Anlass und Zweck einer gesetzlichen Förderungsmaßnahme einerseits und ihr Anknüpfungspunkt andererseits sind jedoch nicht gleichzusetzen (BFH, Urteil vom 15. Mai 1981 - VI R 23/77 - JURIS-Dokument, RdNr. 16 und 17). Dass es sich bei der bislang von der landessozialgerichtliche Rechtsprechung – und auch im vorliegenden Fall von der Klägerin – betonten "Verbesserung des Einkommens" nicht um den Zweck der Förderungsmaßnahme (Einführung des Verpflegungsgeldes) sondern um ihre Folge handelte, ergibt sich ausdrücklich auch aus den Begründungen des "Beschluss[es] über die Einführung von Wohnungs- und Verpflegungsgeld für die Angehörigen der bewaffneten Organe des Ministeriums des Innern" vom 21. April 1960 = Geheime Regierungssache GRS-Nr. 148/60 sowie der "Vorlage für das Sekretariat des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands" von Dezember 1959. Dort heißt es jeweils: "Mit der Einführung von Wohnungs- und Verpflegungsgeld ergibt sich eine Verbesserung des Einkommens der VP-Angehörigen, die zur Einschränkung der starken Fluktuation und damit zur weiteren Festigung und Qualifizierung des Kaderbestandes führt." Die damalige, durch Personalfluktuation gekennzeichnete Situation wurde in den vorbezeichneten Dokumenten ausführlich geschildert; es wurde dargelegt, dass - sich die in den bewaffneten Organen des Ministeriums des Innern hinsichtlich der Zahlung von Wohnungs- und Verpflegungsgeld geltenden unterschiedlichen Regelungen (Angehörige der Deutschen Grenzpolizei und der Bereitschaftspolizei erhielten – im Gegensatz zu den übrigen Angehörigen der bewaffneten Organe des Ministeriums des Innern – bereits ein Wohnungs- und Verpflegungsgeld) "hemmend auf die Festigung und Qualifizierung des Kaderbestandes aus[wirkten]", - "bei der Übernahme von Angehörigen der NVA, der Grenz- und Bereitschaftspolizei zur Deutschen Volkspolizei ständig Schwierigkeiten auf[traten], indem durch Wegfall des Wohnungs- und Verpflegungsgeldes eine finanzielle Schlechterstellung zu verzeichnen [war]", - durch die unterschiedliche Entwicklung der Löhne einerseits der Angehörigen der bewaffneten Organe und andererseits der Beschäftigten in der volkseigenen Wirtschaft "bedingt eine starke Fluktuation bei den Angehörigen dieser Organe zu verzeichnen [war]". Letztere Feststellung gründete sich unter anderem auf den Befund, dass "die Entpflichtungen auf eigenen Wunsch von 1951 bis 1958 von 25,8 % auf 42,6 % der jährlichen Entlassungen angestiegen" waren und "von den im Jahre 1958 auf eigenen Wunsch entlassenen VP-Angehörigen 63,5 % als Kündigungsgrund bessere Verdienstmöglichkeiten und günstigere Arbeitsbedingungen in der volkseigenen Wirtschaft an[gaben]".

Dass das Verpflegungsgeld der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Deutschen Volkspolizei der DDR sowie der Erledigung der staatlichen Aufgaben durch die beschäftigten Volkspolizisten diente und sich die dadurch (als Folge) bewirkte Einkommenserhöhung der Beschäftigten lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellte (auswirkte) ergibt sich darüber hinaus aus folgenden Gesichtspunkten: - Das Verpflegungsgeld war ausweislich Ziffer III. Nr. 2 des "Befehl[s] des Ministers des Innern Nr. 24/60 [zur Einführung von Wohnungs- und Verpflegungsgeld]" vom 22. April 1960 (nur) an die Angehörigen der Deutschen Volkspolizei zu zahlen, die nicht an einer kostenlosen Gemeinschaftsverpflegung teilnahmen. Daraus wird ersichtlich, dass das Verpflegungsgeld nur ein Surrogat der ansonsten primären kostenlosen Gemeinschaftsverpflegung darstellte und eine (echte, allen Beschäftigten zugutekommende) Einkommenssteigerung durch diese Ausgestaltung gar nicht möglich war, sondern sich lediglich in den Fällen der tatsächlichen Auszahlung als Rechtsreflex aufgrund der Verhinderung an der Teilnahme der Gemeinschaftsverpflegung auswirkte. - Das Verpflegungsgeld war ausweislich Ziffer III. Nr. 4 Buchstabe b) und c) des "Befehl[s] des Ministers des Innern Nr. 24/60 [zur Einführung von Wohnungs- und Verpflegungsgeld]" vom 22. April 1960 sowohl bei Urlaub, als auch bei Krankheit, wie auch bei der Gewährung kostenfreier Ferienplätze zu gewähren. Damit wird deutlich, dass es keine Gegenleistung für tatsächlich erbrachte Arbeit darstellte. - Die Ausgaben für das Verpflegungsgeld waren ausweislich Ziffer V. Nr. 3 des "Befehl[s] des Ministers des Innern Nr. 24/60 [zur Einführung von Wohnungs- und Verpflegungsgeld]" vom 22. April 1960 beim "Sachkonto 330.2 – Verpflegungsgeld zu buchen". Dadurch wird deutlich, dass das Verpflegungsgeld nicht aus dem Lohnfonds, sondern aus dem Versorgungs- und Unterhaltungsausgabenfonds gewährt wurde und ihm deshalb kein Arbeitsentgeltcharakter beigemessen wurde. - Mit Ziffer IV. des "Befehl[s] des Ministers des Innern Nr. 24/60 [zur Einführung von Wohnungs- und Verpflegungsgeld]" vom 22. April 1960 wurde gleichzeitig die Zahlung der Nichtkaserniertenzulage an Wachtmeister (gemäß Befehl des Chefs der Deutschen Volkspolizei Nr. 66/54) und die Zahlung der Lohnzuschläge an Offiziere und Wachtmeister (gemäß Dienstanweisung des Ministers des Innern Nr. 14/58) eingestellt. Dadurch wird deutlich, dass die Einführung des Verpflegungsgeldes keinen ausschließlichen Einkommensverbesserungseffekt hatte. Denn es ergibt keinen Sinn, mit einer angeblich ausschließlich gewollten Einkommenserhöhung gleichzeitig die Einstellung anderer Geldzuflüsse zu beschließen.

Die maßgeblichen, ausschließlich im betriebsfunktionalen Zusammenhang stehenden Zahlungszwecke des Verpflegungsgeldes (sowie der kostenfreien Verpflegung als Sachbezug) ergeben sich auch aus den jeweils maßgeblichen, in staatlichen Regelungswerken der DDR niedergelegten (vgl. zur maßgeblichen Heranziehung dieses Aspekts exemplarisch: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 18/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 1, RdNr. 24 = JURIS-Dokument, RdNr. 24), Verpflegungsordnungen der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei. Diese lassen als "generelle Anknüpfungstatsachen" hinreichende Schlussfolgerungen zur Bestimmung des Sinns und Zwecks der Verpflegungsgelder zu (vgl. dazu explizit und exemplarisch: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 16; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 2/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 29. Oktober 2015 - B 5 RS 5/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 29. Oktober 2015 - B 5 RS 6/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 29; BSG, Urteil vom 29. Oktober 2015 - B 5 RS 7/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 29; BSG, Urteil vom 29. Oktober 2015 - B 5 RS 8/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 29), weil das Verpflegungsgeld die kostenfreie Gemeinschaftsverpflegung lediglich ersetzte. Für das Arbeitsverhältnis der Klägerin waren insoweit – bezogen auf den im vorliegenden Fall ausschließlich zu berücksichtigenden streitgegenständlichen Zeitraum (1. Mai 1960 bis 30. September 1990) – maßgeblich 1. im Zeitraum (ab 1. Juli 1954) vom 1. Mai 1960 bis zum 30. September 1963 die "Anordnung Nr. 20/54 des Ministers des Innern der Regierung der DDR (Inhalt: Normen der Gemeinschaftsverpflegung)" vom 21. Juni 1954 (Bl. 524 der Gerichtsakten), 2. im Zeitraum vom 1. Oktober 1963 bis zum 31. Dezember 1968 die "Dienstvorschrift I/29 über die Verpflegungsversorgung in den bewaffneten Organen des Ministeriums des Innern" vom 20. Mai 1963 (Bl. 343-374 der Gerichtsakten), 3. im Zeitraum vom 1. Januar 1969 bis zum 30. Juni 1974 die "Ordnung Nr. 18/68 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Verpflegungsversorgung in der Deutschen Volkspolizei, den Organen Feuerwehr und Strafvollzug des Ministeriums des Innern, den Volkspolizei-Bereitschaften, den Kompanien der Transportpolizei, der Fachschule und Unterführerschule des Ministeriums des Innern – Bereitschaften –, in den Kampfgruppen der Arbeiterklasse sowie in den Stäben und Schulen der Zivilverteidigung und für die Kräfte der Zivilverteidigung – Ordnung über die Verpflegungsversorgung –" vom 1. Juli 1968 (Bl. 375-380 der Gerichtsakten), 4. im Zeitraum vom 1. Juli 1974 bis 30. Juni 1977 die "Ordnung Nr. 18/74 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Verpflegungsversorgung – Verpflegungsordnung –" vom 20. Dezember 1974 (Bl. 381-394 der Gerichtsakten), 5. im Zeitraum vom 1. Juli 1977 bis 31. Dezember 1986 die "Ordnung Nr. 18/77 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Verpflegungsversorgung – Verpflegungsordnung –" vom 16. Mai 1977 (Bl. 395-417 der Gerichtsakten) sowie 6. im Zeitraum ab 1. Januar 1987 die "Ordnung Nr. 18/87 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Organisation der Verpflegungsversorgung – Verpflegungsordnung –" vom 21. November 1986 (Bl. 418-466 der Gerichtsakten)

Bereits nach der Präambel der "Anordnung Nr. 20/54 des Ministers des Innern der Regierung der DDR (Inhalt: Normen der Gemeinschaftsverpflegung)" vom 21. Juni 1954 war die ausreichende, zweckmäßige und qualitätsmäßig gute Ernährung eine der Voraussetzungen für die Erreichung einer hohen Leistungsfähigkeit aller Angehörigen der Deutschen Volkspolizei. Zur Gewährleistung einer festen Organisation der Verpflegungswirtschaft wurde deshalb angeordnet, dass - in allen Zweigen des Ministeriums des Innern ab 1. Juli 1954 für alle Angehörigen des Ministeriums des Innern einheitliche Verpflegungsnormen galten, nämlich • Norm I = Grundnorm für Gemeinschaftsverpflegung • Norm II = Marschverpflegung • Norm III = Zusatzverpflegung bei Sondereinsätzen • Norm IV = Verpflegungssätze in Erholungsheimen der Volkspolizei, - die Verpflegungsnormen mengen- und sortimentsmäßig alle die Produkte, die zur Zubereitung qualitativ guter und nahrhafter Gerichte erforderlich waren, zu enthalten hatten, - die Stellvertreter des Ministers den Personenkreis festzulegen hatten, der nicht an der Gemeinschaftsverpflegung teilnahm und mit Reisekarten bzw. Speisekarten [im Original leider nicht richtig leserlich] entsprechend der Grundnorm zu verpflegen war, - der Einkauf der Produkte bei den volkseigenen Gütern, den landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, sonstigen landwirtschaftlichen Betrieben sowie den Betrieben der Lebensmittelindustrie auf der Grundlage exakter, möglichst langfristiger Verträge durchzuführen war, um durch Einsparung der Handelsspannen eine bessere Ausnutzung des Verpflegungsgeldsatzes zu ermöglichen.

Nach Abschnitt A. Ziffer 1. der "Dienstvorschrift I/29 über die Verpflegungsversorgung in den bewaffneten Organen des Ministeriums des Innern" vom 20. Mai 1963 war die ordnungsgemäße Verpflegungsversorgung der bewaffneten Organe des Ministeriums des Innern eine wichtige Voraussetzung zur ständigen Einsatzbereitschaft der Einheiten und Dienststellen. Um die Einsatzbereitschaft zu gewährleisten, waren nach Abschnitt A. Ziffer 3. der "Dienstvorschrift I/29 über die Verpflegungsversorgung in den bewaffneten Organen des Ministeriums des Innern" vom 20. Mai 1963 unter anderem - die Angehörigen der bewaffneten Organe des Ministeriums des Innern mit ausreichender, hygienisch einwandfreier und vollwertiger Verpflegung zu versorgen; wobei die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und die materiellen und finanziellen Sätze ökonomisch auszunutzen waren, - die neuesten ernährungswissenschaftlichen und medizinischen Erkenntnisse anzuwenden und eine abwechslungsreiche Verpflegung zu sichern, - die Einheiten bzw. Dienststellen mit zweckmäßigem Verpflegungsgerät auszustatten; das Verpflegungsgerät war ständig zu pflegen und zu kontrollieren, - die Angehörigen der Verpflegungsdienste ständig zur Mitarbeit in der Rationalisatoren- und Neuererbewegung anzuhalten, um durch Masseninitiative eine laufende Verbesserung der technischen Ausrüstung und Verpflegungsversorgung zu erreichen, - die befohlenen Vorräte sachgemäß und zweckmäßig zu lagern und die Bestände entsprechend den Normen in einem vertretbaren Rahmen zu halten. Nach Abschnitt I. Ziffer 117. der "Dienstvorschrift I/29 über die Verpflegungsversorgung in den bewaffneten Organen des Ministeriums des Innern" vom 20. Mai 1963 bildeten die befohlenen materiellen und finanziellen Verpflegungssätze unter Beachtung der jeweiligen Verpflegungslage und der saisonbedingten und preislich günstigen Lebensmittel die Grundlage der Speisenplanung. Nach Abschnitt I. Ziffer 118. der "Dienstvorschrift I/29 über die Verpflegungsversorgung in den bewaffneten Organen des Ministeriums des Innern" vom 20. Mai 1963 war die Speisenplanung mit den für den Planungszeitraum vorgesehenen dienstlichen Aufgaben abzustimmen, wobei die Abwechslung in der Speisenfolge sowie eine ausreichende kalorische und nährwertmäßige Zusammensetzung der Verpflegung entsprechend den dienstlichen Belastungen der Essenteilnehmer zu berücksichtigen waren. Nach Abschnitt I. Ziffer 120 der "Dienstvorschrift I/29 über die Verpflegungsversorgung in den bewaffneten Organen des Ministeriums des Innern" vom 20. Mai 1963 war der Speisenplan finanziell und materiell entsprechend den befohlenen Einsätzen und Normen zu kalkulieren.

Auch aus der – leider nicht vollständig beiziehbaren und nur auszugsweise vorliegenden – "Ordnung Nr. 18/68 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Verpflegungsversorgung in der Deutschen Volkspolizei, den Organen Feuerwehr und Strafvollzug des Ministeriums des Innern, den Volkspolizei-Bereitschaften, den Kompanien der Transportpolizei, der Fachschule und Unterführerschule des Ministeriums des Innern – Bereitschaften –, in den Kampfgruppen der Arbeiterklasse sowie in den Stäben und Schulen der Zivilverteidigung und für die Kräfte der Zivilverteidigung – Ordnung über die Verpflegungsversorgung –" vom 1. Juli 1968 ergibt sich, dass in allen Zweigen des Ministeriums des Innern ab 1. Januar 1969 weiterhin für alle Angehörigen des Ministeriums des Innern einheitliche Verpflegungsnormen galten (Grundnorm I und Grundnorm I/1 jeweils mit anlassbezogenen Zulagen zu den Grundnormen).

Nach Abschnitt I. der "Ordnung Nr. 18/74 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Verpflegungsversorgung – Verpflegungsordnung –" vom 20. Dezember 1974 - waren (unter anderen) die Angehörigen der Deutschen Volkspolizei mit einer qualitativ hochwertigen, ausreichenden, hygienisch einwandfreien und gesundheitsfördernden Verpflegung auf der Grundlage der in der Verpflegungsordnung festgelegten Verpflegungsnormen zu versorgen, - waren die Verzehrgewohnheiten der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei positiv zu beeinflussen, - waren alle für die Verpflegungsversorgung zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel effektiv einzusetzen und gewissenhaft nachzuweisen, - erhielten verschiedentlich benannte Angehörigen der Deutschen Volkspolizei Vollverpflegung, die aus mindestens drei Tagesmahlzeiten zu bestehen hatte. In Abschnitt III. der "Ordnung Nr. 18/74 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Verpflegungsversorgung – Verpflegungsordnung –" vom 20. Dezember 1974 wurden die finanziellen Sätze der Verpflegungsnormen und der Zulagen zu den Verpflegungsnormen penibel und detailliert geregelt. Nach Abschnitt IV. der "Ordnung Nr. 18/74 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Verpflegungsversorgung – Verpflegungsordnung –" vom 20. Dezember 1974 - erfolgte die Verpflegung entweder durch die Teilnahme an der Vollverpflegung oder durch die Auszahlung des Verpflegungsgeldes, - begann der Anspruch auf Verpflegung am Tage der Einstellung und endete mit dem Tage der Entlassung, - stand jedem Angehörigen der Deutschen Volkspolizei täglich eine Grundnorm zu; bei Vorliegen besonderer Bedingungen wurden zur Grundnorm Zulagen gewährt, - hatte die Vollverpflegung aus mindestens drei Tagesmahlzeiten zu bestehen; zum Frühstück waren entsprechende Lebensmittel für die selbständige Zubereitung einer Zwischenmahlzeit auszugeben, - war, unter Beachtung der physischen und psychischen Belastung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, eine in einer separaten Anlage enthaltene Zusammensetzung der Verpflegung zu erreichen und eine exakte Verteilung der finanziellen Sätze der Grundnorm für die einzelnen Tagesmahlzeiten im Monatsdurchschnitt vorzunehmen (Morgenkost: 1,25 Mark, Mittagskost: 1,50 Mark, Abendkost: 1,50 Mark), - war das Verpflegungsgeld nur bei der Nichtteilnahme an der Vollverpflegung und bei Urlaub zu zahlen, - konnte die Genehmigung zur Selbstverpflegung in den Dienststellen mit Vollverpflegung durch die Leiter (nur) für Angehörige der Deutschen Volkspolizei erteilt werden, bei denen ohne Beeinträchtigung der Dienstführung die Gewähr für eine regelmäßige Esseneinnahme bestand, - erfolgte die Auszahlung des Verpflegungsgeldes rückwirkend für den vergangenen Monat, - hatten die von der Teilnahme an der Vollverpflegung befreiten Angehörigen der Deutschen Volkspolizei bei Anwesenheit in den Dienststellen am Mittagessen teilzunehmen, - war bei zeitweiliger Kasernierung oder bei Einsätzen und Übungen Vollverpflegung auszugeben und kein Verpflegungsgeld zu zahlen, - erhielten Angehörige der Deutschen Volkspolizei, die in staatlichen bzw. gesellschaftlichen Einrichtungen an der kostenlosen Vollverpflegung teilnahmen, für die Dauer der Teilnahme an der Vollverpflegung kein Verpflegungsgeld.

Auch nach Abschnitt I. der "Ordnung Nr. 18/77 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Verpflegungsversorgung – Verpflegungsordnung –" vom 16. Mai 1977 - waren (unter anderen) die Angehörigen der Deutschen Volkspolizei mit einer qualitativ hochwertigen, ausreichenden, hygienisch einwandfreien und gesundheitsfördernden Verpflegung auf der Grundlage der in der Verpflegungsordnung festgelegten Verpflegungsnormen zu versorgen, - waren alle für die Verpflegungsversorgung zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel effektiv einzusetzen und gewissenhaft nachzuweisen, - hatte die Vollverpflegung in den Dienststellen und Einheiten aus mindestens drei Tagesmahlzeiten zu bestehen. In Abschnitt IV. der "Ordnung Nr. 18/77 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Verpflegungsversorgung – Verpflegungsordnung –" vom 16. Mai 1977 wurden die finanziellen Sätze der Verpflegungsnormen und der Zulagen zu den Verpflegungsnormen ebenfalls penibel und detailliert geregelt. Nach Abschnitt V. der "Ordnung Nr. 18/77 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Verpflegungsversorgung – Verpflegungsordnung –" vom 16. Mai 1977 - erfolgte die Verpflegung entweder durch die Teilnahme an der Vollverpflegung (= kasernierte Unterbringung) oder durch die Auszahlung des Verpflegungsgeldes (= nichtkasernierte Unterbringung), - war bei Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, die nicht an der Vollverpflegung teilnahmen und denen Verpflegungsgeld gezahlt wurde, die Einnahme einer warmer Mahlzeit gegen Bezahlung zu sichern, - begann der Anspruch auf Verpflegung am Tage der Einstellung und endete mit dem Tage der Entlassung, - stand jedem Angehörigen der Deutschen Volkspolizei täglich eine Grundnorm zu; bei Vorliegen besonderer Bedingungen wurden zur Grundnorm Zulagen gewährt, - hatte die Vollverpflegung aus mindestens drei Tagesmahlzeiten zu bestehen; zum ersten Frühstück waren entsprechende Lebensmittel für die selbständige Zubereitung einer Zwischenmahlzeit auszugeben, - war, unter Beachtung der physischen und psychischen Belastung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, eine in einer separaten Anlage enthaltene Zusammensetzung der Verpflegung zu sichern und eine exakte Verteilung der finanziellen Sätze der Grundnormen für die einzelnen Tagesmahlzeiten im Monatsdurchschnitt vorzunehmen (Morgenkost: 1,25 Mark bzw. 1,30 Mark, Mittagskost: 1,50 Mark bzw. 1,60 Mark, Abendkost: 1,50 Mark bzw. 1,60 Mark), - war das Verpflegungsgeld (nur) bei der Nichtteilnahme an der Vollverpflegung zu zahlen, - konnte die Genehmigung zur Selbstverpflegung in den Dienststellen mit Vollverpflegung durch die Leiter (nur) für Angehörige der Deutschen Volkspolizei erteilt werden, bei denen ohne Beeinträchtigung der Dienstführung die Gewähr für eine regelmäßige Esseneinnahme bestand, - erfolgte die Auszahlung des Verpflegungsgeldes für die Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, die von der Vollverpflegung befreit oder nicht kaserniert untergebracht waren, mit der Besoldung; alle anderen Angehörigen der Deutschen Volkspolizei erhielten das Verpflegungsgeld rückwirkend für den vergangenen Monat über Auszahlungslisten, - konnte den Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, die Verpflegungsgeld empfingen, in den Dienststellen und Einheiten mit Vollverpflegung, Verpflegung zu den einzelnen Tagesmahlzeiten gegen Zahlung des Preises für Gästeessen ausgegeben werden, - war bei zeitweiliger Kasernierung (Einsätze, Übungen, Lehrgänge und ähnliches) Vollverpflegung auszugeben; bei einer Dauer bis zu vier Monaten war dabei das Verpflegungsgeld mit der Besoldung weiterzuzahlen; die Verpflegungskosten waren dabei von den betreffenden Angehörigen (pro Tag 4,25 Mark) während der Zeit der Kasernierung zu bezahlen, - war die Ausgabe von Wein, Bier, Spirituosen und Tabakwaren im Rahmen der Verpflegungsnormen nicht gestattet.

Auch nach Abschnitt A. Ziffer I. der "Ordnung Nr. 18/87 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Organisation der Verpflegungsversorgung – Verpflegungsordnung –" vom 21. November 1986 - waren (unter anderen) die Angehörigen der Deutschen Volkspolizei mit einer qualitativ hochwertigen, schmackhaften, ausreichenden, hygienisch einwandfreien und gesundheitsfördernden Verpflegung auf der Grundlage der in der Verpflegungsordnung festgelegten Verpflegungsnormen und Richtwerte zu versorgen, - waren die materiellen und finanziellen Mittel für die Verpflegungsversorgung effektiv zu planen, einzusetzen und gewissenhaft nachzuweisen, - war zu gewährleisten, dass in jeder Schicht alle Angehörigen der Deutschen Volkspolizei eine warme Hauptmahlzeit erhielten; nur in Ausnahmefällen durfte Kaltverpflegung ausgegeben werden, - hatte die Vollverpflegung in den Dienststellen, Einheiten und Schulen mit kasernierter Unterbringung aus mindestens drei Tagesmahlzeiten zu bestehen; zum Mittagessen waren in der Regel zwei gleichwertige Gerichte anzubieten, - war für die im Schwerpunkt- und Schichtdienst eingesetzten Angehörigen der Deutschen Volkspolizei zusätzlich zur warmen Hauptmahlzeit in allen Dienstschichten eine Pausenversorgung entsprechend den operativen Erfordernissen zu gewährleisten. Nach Abschnitt B. Ziffer I. der "Ordnung Nr. 18/87 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Organisation der Verpflegungsversorgung – Verpflegungsordnung –" vom 21. November 1986 - erfolgte die Verpflegung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei nach den festgelegten Verpflegungsnormen entweder durch die Teilnahme an der Vollverpflegung oder durch Selbstverpflegung (= Auszahlung des Verpflegungsgeldes), - begann der Anspruch auf Verpflegung bzw. Verpflegungsgeld am Tage der Einstellung bzw. Einberufung und endete mit dem Tage der Entlassung, - war Verpflegungsgeld (nur) bei Nichtteilnahme an der Vollverpflegung zu zahlen, - waren in Dienststellen mit Vollverpflegung nur bestimmte Gruppen (Offiziere, Wachtmeister, Berufsunterführer, weibliche Unterführer auf Zeit, Offiziershörer, Offiziersschüler ab dem 2. Studienjahr) zur ständigen Selbstverpflegung berechtigt; darüber hinaus konnte weiteren Angehörigen der Deutschen Volkspolizei die Selbstverpflegung (nur) genehmigt werden, wenn keine Beeinträchtigungen der Dienstdurchführung und Möglichkeiten einer regelmäßigen Speiseneinnahme bestanden, - erfolgte die Auszahlung des Verpflegungsgeldes für die Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, die von der Vollverpflegung befreit oder nichtkaserniert untergebracht waren, mit der Besoldung; alle anderen Angehörigen der Deutschen Volkspolizei erhielten das Verpflegungsgeld rückwirkend für den vergangenen Monat über Auszahlungslisten. In Abschnitt B. Ziffer II. und III. der "Ordnung Nr. 18/87 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Organisation der Verpflegungsversorgung – Verpflegungsordnung –" vom 21. November 1986 wurden die finanziellen Sätze der Verpflegungsnormen und der Zulagen zu den Verpflegungsnormen wiederum penibel und detailliert geregelt.

Aus diesen Regelungen wird hinreichend deutlich, dass die gewährte Gemeinschafts- bzw. Vollverpflegung, nicht anders als das – diese Gemeinschafts- bzw. Vollverpflegung ersetzende – Verpflegungsgeld, dem betriebsfunktionalen Zweck der Aufrechterhaltung der Dienstbereitschaft und Funktionsfähigkeit der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei und damit der ständigen Gewährleistung der staatlichen Aufgabenerfüllung diente. Das Verpflegungsgeld und die Vollverpflegung als Sachbezug hatten daher keinen Lohncharakter im Sinne eines Entgeltes für verrichtete Dienste. Die Erhaltung eines gesunden, körperlich und geistig intakten, vollverpflegten Personalkörpers diente damit ausschließlich dem Ziel, die staatliche Aufgabenwahrnehmung durch die Deutsche Volkspolizei aufrecht zu erhalten. Das Interesse der Volkspolizisten an ihrer unentgeltlichen Verpflegung war demgegenüber nur von untergeordneter Bedeutung. Eine Entlohnung für geleistete und tatsächlich erbrachte Arbeit war nicht Zahlungszweck. Das Verpflegungsgeld, als Surrogat der Vollverpflegung der mittels Gemeinschafts- bzw. Vollverpflegung Beschäftigten, wurde den Angehörigen der Deutschen Volkspolizei – diesem betriebsfunktionalen Zweck korrespondierend – damit auch nicht als Arbeitsentgelt gewährt.

b) Die an die Klägerin ausgezahlten und ausweislich der Besoldungsstammkarten (Bl. 56-71 der Gerichtsakten) ihr tatsächlich auch (teilweise) zugeflossenen Bekleidungsgelder beruhten – bezogen auf den im vorliegenden Fall ausschließlich zu berücksichtigenden streitgegenständlichen Zeitraum (21. August 1957 bis 31. Mai 1960 und 1. November 1966 bis 30. September 1977) – 1. im Zeitraum vom 1. November 1957 bis 31. August 1964 auf Ziffer I. der "Dienstanweisung Nr. 18/57 des Ministers des Innern (Inhalt: Zahlung von Bekleidungsgeld an Angehörige der bewaffneten Dienstzweige des Ministeriums des Innern)" vom 31. Oktober 1957 (Bl. 467 der Gerichtsakten), 2. im Zeitraum vom 1. September 1964 bis 30. Juni 1977 auf Ziffer 1. der "Anweisung Nr. 4/64 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Zahlung von Bekleidungsgeld" vom 24. Juli 1964 (Bl. 468 der Gerichtsakten) und 3. im Zeitraum ab 1. Juli 1977 (bis 30. Juni 1989) auf Abschnitt F. Ziffer II. der "Ordnung Nr. 27/77 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Besoldung – Besoldungsordnung –" vom 1. Juli 1977 (Bl. 219-284 der Gerichtsakten).

Nach den Vorschriften der "Dienstanweisung Nr. 18/57 des Ministers des Innern (Inhalt: Zahlung von Bekleidungsgeld an Angehörige der bewaffneten Dienstzweige des Ministeriums des Innern)" vom 31. Oktober 1957 erhielt ein jeweils genau definierter Mitarbeiterkreis der Deutschen Volkspolizei (beispielsweise – wie offensichtlich im Fall der Klägerin einschlägig – weibliche Angehörige der Deutschen Volkspolizei, die keine Uniformträger waren und vor dem 1. Juli 1955 eingestellt wurden und andere [nach dem 1. Juli 1955 eingestellte] weibliche Angehörige der Deutschen Volkspolizei der Dienstzweige K, VE und U, die ausschließlich kriminalpolizeiliche, aber keine technischen Arbeiten verrichteten, oder weibliche Angehörige der Deutschen Volkspolizei der Abteilung E, die im operativen Dienst tätig waren) ein monatliches Bekleidungsgeld in Höhe von 30,00 DM bzw. 30,00 MDN (ab 1. Januar 1968: 30,00 Mark). Die Zahlung von Bekleidungsgeld an diesen genau festgelegten Personenkreis war (unter anderem auch) bei Urlaub, bei Mutterschaftsurlaub sowie bei Dienstunfähigkeit infolge Krankheit bis zur Dauer von 90 Tagen im Kalenderjahr vorzunehmen. An Uniformträger hingegen war Bekleidungsgeld nicht zu zahlen. Die Auszahlung des Bekleidungsgeldes hatte am Gehaltszahltag zu erfolgen. Die Buchung war beim Sachkonto 294 vorzunehmen. In der Präambel der "Anweisung Nr. 4/64 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Zahlung von Bekleidungsgeld" vom 24. Juli 1964 wurde zudem betont, dass von dem Grundsatz ausgegangen wurde, dass alle Angehörigen der Deutschen Volkspolizei in der Regel im Dienst Uniform zu tragen hatten, sodass es sich bei der Zahlung von Bekleidungsgeld um einen eng definierten Ausnahmefall handelte. Dieser wurde mit der "Anweisung Nr. 4/64 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Zahlung von Bekleidungsgeld" vom 24. Juli 1964 auf Angehörige der Deutschen Volkspolizei, die aufgrund ihrer Dienstobliegenheiten ständig Zivilkleidung tragen mussten, sowie auf Angehörige der Kriminalpolizei und der Zugbegleitkommandos der Transportpolizei (nach Festlegung des jeweiligen Dienstvorgesetzten) beschränkt. Alle anderen Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, die bis dahin keine Uniform trugen, waren etappenweise bis zum 31. Dezember 1965 mit Uniform einzukleiden. Im Übrigen waren die Dienststellenleiter (ab Ebene Amtsleiter) berechtigt, Genehmigungen für das ständige Tragen von Zivilkleidung zum Beispiel für Angehörige der Deutschen Volkspolizei, die auf Grund ihrer körperlichen Konstitution keine Uniform tragen konnten oder bei denen zum Tragen von Uniform keine dienstliche Notwendigkeit bestand, zu erteilen; für diesen Personenkreis entfiel aber auch die Zahlung von Bekleidungsgeld und für die jährliche Ergänzungseinkleidung. In der Anlage zur "Anweisung Nr. 4/64 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Zahlung von Bekleidungsgeld" vom 24. Juli 1964 war zudem geregelt, dass weibliche Angehörige der Deutschen Volkspolizei, die Uniformen trugen, für bestimmte Artikel – die ab 1. September 1964 nicht mehr zentral geplant, beschafft und ausgegeben wurden – den finanziellen Wert zwecks Selbstbeschaffung nach folgenden Sätzen ausgezahlt erhielten: für die Erstausstattung für die jährliche Ergänzung eine Strickjacke 80,00 MDN 15,00 MDN drei Garnituren Unterwäsche (dreiteilig) 120,00 MDN 40,00 MDN zwei Paar Dederon-Strümpfe 20,00 MDN 10,00 MDN zwei Paar Halbschuhe 80,00 MDN 15,00 MDN = 300,00 MDN = 80,00 MDN

Nach Abschnitt F. Ziffer II. der "Ordnung Nr. 27/77 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Besoldung – Besoldungsordnung –" vom 1. Juli 1977 erhielten Angehörige der Deutschen Volkspolizei, die während der Dienstdurchführung Zivilkleidung trugen, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen für nicht in Anspruch genommene Uniform Bekleidungsgeld. Das Bekleidungsgeld wurde auch nach diesen Regelungen lediglich an einen exakt und eng definierten Personenkreis gewährt. Das Bekleidungsgeld betrug ab 1. Juli 1977 monatlich - für Angehörige der Kriminalpolizei, des Erlaubniswesens und der Diensteinheit Zugbegleitkommando, die überwiegend operativ tätig waren, für die ständigen Kraftfahrer der Morduntersuchungskommission sowie für Offiziere für Disziplinaruntersuchungen: 80,00 Mark, - für alle übrigen Angehörigen der Kriminalpolizei, des Erlaubniswesens und der Diensteinheit Zugbegleitkommando sowie für Angehörige der Deutschen Volkspolizei, denen die Dienstdurchführung in Zivilkleidung durch die Leiter befohlen bzw. genehmigt wurde: 60,00 Mark. Uniformierte weibliche Angehörige erhielten mit der Ersteinkleidung 300,00 Mark und mit der jährlichen Ergänzungseinkleidung 200,00 Mark Entschädigung für selbst zu beschaffende Bekleidungsstücke. Das Bekleidungsgeld war mit der Besoldung für den laufenden Monat zu zahlen. Uniformierten weiblichen Angehörigen der Deutschen Volkspolizei war für die Zeit der Schwangerschaft, des Schwangerschafts- und Wochenurlaubes sowie der Zeit der Freistellung nach der Geburt, für die Mütterunterstützung gewährt wurde, Bekleidungsgeld (weiter) zu zahlen.

Die Zahlung von Bekleidungsgeld hatte – den dargelegten konkreten Rechtsgrundlagen zu Folge, die als "generelle Anknüpfungstatsachen" hinreichende Schlussfolgerungen zur Bestimmung des Sinns und Zwecks des Bekleidungsgeldes (vgl. dazu explizit und exemplarisch: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 16; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 2/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 29. Oktober 2015 - B 5 RS 5/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 29. Oktober 2015 - B 5 RS 6/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 29; BSG, Urteil vom 29. Oktober 2015 - B 5 RS 7/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 29; BSG, Urteil vom 29. Oktober 2015 - B 5 RS 8/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 29) zulassen – pauschalierten Aufwendungsersatzcharakter und diente gleichfalls ausschließlich dem Ziel, die Funktionsfähigkeit der Deutschen Volkspolizei durch die beschäftigten Volkspolizisten zu erhalten und damit die staatlichen Aufgaben erledigen zu können. Sowohl das Tragen von Uniformen als auch das ausnahmsweise gestattete Tragen von Zivilbekleidung zielten darauf, ein einheitliches und diszipliniertes Erscheinungsbild nach Außen auszustrahlen. Der mit dem Bekleidungsgeld staatlich bezuschusste Erwerb von ordentlicher Zivilkleidung diente damit ausschließlich dem Ziel der ordnungsgemäßen Wahrnehmung von staatlichen Aufgaben durch die Deutsche Volkspolizei. Eine Entlohnung für geleistete und tatsächlich erbrachte Arbeit war damit nicht Zahlungszweck. Das Bekleidungsgeld wurde den Angehörigen der Deutschen Volkspolizei – diesem betriebsfunktionalen Zweck korrespondierend – daher auch nicht als Entgelt zur freien Verfügung gestellt, sondern diente ausschließlich dazu den Angehörigen der Deutschen Volkspolizei zu ermöglichen Zivilkleidung zu erwerben, die die Autorität und die Würde eines Angehörigen der Deutschen Volkspolizei unterstrich bzw. den Erfordernissen der spezifischen, operativ zu lösenden Aufgaben entsprach. Aus diesem Grund war beispielsweise im Abschnitt I. Nr. 5 der "Ordnung Nr. 132/83 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Uniformarten und ihre Trageweise – Bekleidungsordnung –" vom 29. November 1983 (Bl. 469-509 der Gerichtsakten) verbindlich festgelegt, dass sich Angehörige der Deutschen Volkspolizei, die Zivilkleidung trugen, und Zivilbeschäftigte in Verwaltungsfunktionen entsprechend der notwendigen Repräsentation einer staatlichen Dienststelle zu kleiden hatten. Das Bekleidungsgeld diente damit ausschließlich dem Aufwendungsersatz und hatte keinerlei Gegenleistungs- oder Entlohnungscharakter. Nur deshalb wurde es, als die Uniform ersetzendes, Surrogat an die Angehörigen der Deutschen Volkspolizei (auch bei Urlaub, Mutterschaftsurlaub und Dienstunfähigkeit infolge Krankheit bis zur Dauer von 90 Tagen im Kalenderjahr) gezahlt.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt das vollständige Unterliegen der Klägerin im gesamten Rechtsstreit.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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