L 5 RS 513/17

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 27 RS 797/09
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RS 513/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei der DDR - Berücksichtigung von Verpflegungsgeld als Arbeitsentgelt - Berücksichtigung von Zuschlägen unter erschwerten Bedingungen als Arbeitsentgelt - Berücksichtigung von Geldprämien als Arbeitsentgelt
1. Das den Angehörigen der Deutschen Volkspolizei der DDR gezahlte Verpflegungsgeld ist kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV.
2. Die den Angehörigen der Deutschen Volkspolizei der DDR gezahlten Zuschläge unter erschwerten Bedingungen sind als Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG feststellungsfähig.
3. Die den Angehörigen der Deutschen Volkspolizei der DDR gezahlten Geldprämien für vorbildliche Dienstdurchführung oder für ständige Einsatzbereitschaft oder für hohe Einsatzbereitschaft oder für gute Arbeit oder für vorbildliche Leistungen sind als Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG feststellungsfähig.
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 11. Oktober 2011 abgeändert. Der Beklagte wird, unter Aufhebung des Überprüfungsablehnungsbescheides vom 11. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2009 in der Fassung des Überprüfungsablehnungsbescheides vom 17. Februar 2012, verurteilt, den Überführungsbescheid vom 1. Juni 1999 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1962, 1971, 1973 bis 1977, 1982 und 1986 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Geldprämienzahlungen und Zuschläge unter erschwerten Bedingungen im Rahmen der bereits festgestellten Sonderversorgungszeiten der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei der DDR wie folgt festzustellen sind: Für das Jahr: 1962 50,00 Mark 1971 125,00 Mark 1973 100,00 Mark 1974 200,00 Mark 1975 200,00 Mark 1976 200,00 Mark 1977 200,00 Mark 1982 500,00 Mark 1986 300,00 Mark Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Der Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu einem Zwanzigstel.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens und im Berufungsverfahren nur noch – über die Verpflichtung des Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) in Form der Einbeziehung gezahlten Verpflegungsgeldes im Zeitraum von 1960 bis 1990, gezahlter Geldprämien im Zeitraum von 1962, 1971, 1973 bis 1977 und 1982 sowie gezahlter Zuschläge im Jahr 1986 festzustellen.

Der 1939 geborene Kläger stand im Zeitraum vom 26. August 1957 bis 30. September 1960 zunächst als Behördenangestellter in einem Angestelltenverhältnis zur Deutschen Volkspolizei der DDR und vom 1. November 1960 bis 30. September 1990 in einem Dienstverhältnis zur Deutschen Volkspolizei der DDR (zuletzt im Dienstgrad eines Volkspolizeiobermeisters). Er erhielt neben seiner Besoldung teilweise weitere Zulagen und Zuschläge; unter anderem - in Form von Verpflegungsgeld in unterschiedlichen Höhen im Zeitraum von 1960 bis 1990 (1960: 204,35 Mark; 1961: 927,95 Mark; 1962: 1.048,55 Mark; 1963: 1.222,75 Mark; 1964: 1.226,08 Mark; 1965 bis 1967: jeweils 1.222,74 Mark; 1968: 1.226,16 Mark; 1969 und 1970: jeweils 1.222,80 Mark; 1971: 1.368,60 Mark; 1972: 1.372,50 Mark; 1973: 1.369,80 Mark; 1974 bis 1976: jeweils 1.552,20 Mark; 1977: 1.428,95 Mark; 1978 bis 1985: jeweils 1.552,20 Mark; 1986: 1.598,10 Mark; 1987 bis 1989: jeweils 1.644,00 Mark; 1990: 1.233,00 Mark), - in Form von Geldprämien in unterschiedlichen Höhen im Zeitraum von 1962, 1971, 1973 bis 1977 und 1982 (1962: 50,00 Mark; 1971: 125,00 Mark; 1973: 100,00 Mark; 1974 bis 1977 jeweils: 200,00 Mark; 1982: 500,00 Mark) sowie - in Form eines Zuschlages für die Kommandierung zum Baukommando B ... im Zeitraum vom 1. November 1986 bis 31. Dezember 1986 in Höhe von monatlich 150,00 Mark. Der Kläger bezog vom 1. August 1984 bis 30. September 1990 – neben seinen Bezügen – eine Dienstzeitrente und vom 1. Oktober 1990 bis 31. August 1999 eine befristete erweiterte finanzielle Versorgung. Seit 1. Oktober 1999 steht er im Altersrentenbezug.

Mit Überführungsbescheid vom 1. Juni 1999 stellte der Beklagte die Anwendbarkeit des Anspruch- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG), die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 26. August 1960 bis 15. Oktober 1960 und vom 1. November 1960 bis 30. September 1990 als nachgewiesene Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei (Sonderversorgungssystem Nr. 2 der Anlage 2 zum AAÜG) sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Jahresbruttoarbeitsentgelte fest, ohne das Verpflegungsgeld, die Geldprämien und den Zuschlag wegen der Kommandierung zum Baukommando B ... zu berücksichtigen.

Nach wiederholtem Schriftverkehr im Jahr 2007, mit dem der Kläger im Ergebnis die Feststellung höherer Entgelte begehrte, sowie nach einem – mit Klagerücknahme im Mai 2008 (im Verfahren des Sozialgerichts Leipzig S 10 R 1346/07) endenden – ersten Überprüfungsantrag vom 5. September 2007, mit dem die behauptete (tatsächlich allerdings nicht erfolgte) unrechtmäßige Begrenzung der Entgelte im Überführungsbescheid vom 1. Juni 1999 gerügt wurde, beantragte der Kläger mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 beim Beklagten erneut die rückwirkende Neufeststellung der Entgelte der Sonderversorgungszeiten. Er monierte die nicht korrekte Feststellung der Entgelte unter anderem mit der Begründung, dass sein tatsächlicher Verdienst höher gewesen sei. Mit Bescheid vom 11. Februar 2009 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2009 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, weitere dem Kläger während des Sonderversorgungszeitraums zugeflossene Zahlungen seien nicht überführungsrelevant und hätten keinen Lohncharakter gehabt.

Hiergegen erhob der Kläger am 17. Juni 2009 Klage zum Sozialgericht Leipzig und begehrte weiterhin die rückwirkende Neufeststellung der Entgelte im Sonderversorgungszeitraum; im Laufe des Verfahrens unter Konkretisierung im Hinblick auf die Einbeziehung unter anderem von Wohnungsgeld, Verpflegungsgeld, Erhöhungsbeträgen, Streifenzulagen und ähnlichen Zulagen.

Die Klage hat das Sozialgericht Leipzig mit Urteil vom 11. Oktober 2011 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Beklagte habe die im Überführungsbescheid vom 1. Juni 1999 festgestellte beitragspflichtige Vergütung zutreffend den Daten in den Besoldungsstammkarten des Klägers entnommen. Entgegen der Ansicht des Klägers könne er aus der Berechnung der befristeten erweiterten finanziellen Vergütung nicht auf höhere Entgelte für die Jahre 1989 und 1990 schließen. Es sei auch nicht dargelegt worden, dass der Beklagte die Streifenzulage nicht in vollem Umfang bei der Feststellung der Arbeitsentgelte anerkannt habe.

Gegen das am 7. November 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14. November 2011 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren nach Feststellung höherer Entgelte weiterverfolgt und ausdrücklich die zusätzliche Feststellung von zugeflossenem Verpflegungsgeld im Zeitraum von November 1960 bis September 1990, von zugeflossenen Geldprämien in den Jahren 1962, 1966 bis 1968, 1971, 1973 bis 1977 und 1982 sowie der gezahlten Zuschläge in den Monaten November und Dezember 1986 begehrte. Die Zahlungen seien Arbeitsentgelt, also Einnahmen als Gegenleistung aus dem Dienstverhältnis, gewesen, die unabhängig von einer Steuer- oder Beitragszahlung rentenwirksam seien. Bundesrechtlich habe es sich um steuerpflichtige Einnahmen aus dem Beschäftigungsverhältnis gehandelt. Mit Schriftsatz vom 29. April 2019 erklärte er die Berufung hinsichtlich der geltend gemachten Geldprämien für die Jahre 1966 bis 1968 für erledigt. Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 11. Oktober 2011 aufzuheben und den Beklagten, unter Aufhebung des Überprüfungsablehnungsbescheides vom 11. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2009 in der Fassung des Überprüfungsablehnungsbescheides vom 17. Februar 2012 zu verurteilen, den Überführungsbescheid vom 1. Juni 1999 abzuändern und weitere Arbeitsentgelte in Form von Verpflegungsgeld im Zeitraum von 1960 bis 1990, von Geldprämien im Zeitraum von 1962, 1971, 1973 bis 1977 und 1982 sowie der Zuschläge im Jahr 1986 festzustellen;

hilfsweise: die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung im Ergebnis für zutreffend und hält die Berufung für unstatthaft bzw. unzulässig, weil die im Rahmen des Berufungsverfahrens konkret geltend gemachten Zahlungen (Verpflegungsgeld, Prämien und Zuschläge) weder Gegenstand des Klageverfahrens noch des Überprüfungsverfahrens gewesen seien, zumal der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Leipzig am 11. Oktober 2011 einen Überprüfungsantrag im Hinblick auf die Berücksichtigung des Verpflegungsgeldes als sonderversorgungsrelevantes Arbeitsentgelt gestellt habe, der mit Bescheid vom 17. Februar 2012 abgelehnt worden sei.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 11. Dezember 2013 das Ruhen des Verfahrens und mit Beschluss vom 25. Juli 2017 die Fortführung des Verfahrens angeordnet. Des Weiteren hat es die im Zeitraum von 1957 bis 1990 geltenden Besoldungsordnungen und Verpflegungsordnungen der Deutschen Volkspolizei der DDR beigezogen.

Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des Klägers ist teilweise (nämlich im Hinblick auf die begehrte Feststellung der Geldprämien der Jahre 1962, 1971, 1973 bis 1977 und 1982 sowie der Zuschläge für die Kommandierung zum Baukommando B ... im Jahr 1986) begründet, weil das Sozialgericht Leipzig die Klage insoweit zu Unrecht abgewiesen hat. Im Übrigen ist die Berufung (nämlich im Hinblick auf die begehrte Feststellung des Verpflegungsgeldes im Zeitraum von November 1960 bis September 1990) unbegründet. Der Überprüfungsablehnungsbescheid des Beklagten vom 11. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2009 in der Fassung des Überprüfungsablehnungsbescheides vom 17. Februar 2012 ist teilweise rechtswidrig, weil mit dem Überführungsbescheid vom 1. Juni 1999 das Recht teilweise unrichtig angewandt bzw. von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]). Denn der Kläger hat in dem tenorierten Umfang Anspruch auf Feststellung zusätzlicher Entgelte in Form von ihm im Sonderversorgungszeitraum zugeflossenen Geldprämien für die Jahre 1962, 1971, 1973 bis 1977 und 1982 sowie der gezahlten Zuschläge für die Kommandierung zum Baukommando B ... im Jahr 1986. Er hat allerdings keinen Anspruch auf Feststellung zusätzlicher Entgelte in Form von Verpflegungsgeld im Zeitraum von November 1960 bis September 1990 im Rahmen der bereits anerkannten (bestandskräftig festgestellten) Beschäftigungszeiten zur Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei der DDR (Sonderversorgungssystem Nr. 2 der Anlage 2 zum AAÜG).

1. Zur Klarstellung des streitgegenständlichen Begehrens sowie im Hinblick auf den vom Beklagten wiederholt vorgetragenen Einwand der Unstatthaftigkeit bzw. Unzulässigkeit der Berufung sei ausdrücklich auf Folgendes hingewiesen: Gegenstand des – streitgegenständlichen – Überprüfungsantrages vom 1. Dezember 2008 sowie des – streitgegenständlichen – Überprüfungsablehnungsbescheides vom 11. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2009 ist die (korrekte) Feststellung der Arbeitsentgelte im Sonderversorgungszeitraum auf der Grundlage des Überführungsbescheides vom 1. Juni 1999. Es trifft zwar zu, dass der Kläger erst im Laufe des Klageverfahrens – und insbesondere im Laufe des Berufungsverfahrens – sein ausdrückliches Begehren im Hinblick auf bestimmte, von ihm für sonderversorgungsrelevant gehaltene Entgeltbestandteile konkretisiert hat (Verpflegungsgeld, Geldprämien, Zuschlag), über die der Beklagte – mangels konkreten Vorbringens – im angefochtenen Überprüfungsablehnungsbescheides vom 11. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2009 noch nicht ausdrücklich entschieden hatte. Diese Konkretisierungen des ausdrücklichen Begehrens im Laufe des Klage- und Berufungsverfahrens stellen jedoch lediglich privilegierte, nicht als Klageänderung zu bewertende Ergänzungen der tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen (§ 99 Abs. 3 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) bzw. Erweiterungen des Klageantrags in der Hauptsache (§ 99 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 1 SGG) dar, weil mit ihnen eine Änderung des Klagegrundes, also des (historischen tatsächlichen) Lebenssachverhaltes, aus dem der Kläger seinen Anspruch ableitet (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 5. Mai 2010 - B 11 AL 28/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 10), nicht verbunden ist. Der Kläger begehrte und begehrt die Überprüfung des Überführungsbescheides vom 1. Juni 1999 im Hinblick auf die in diesem Bescheid enthaltenen Feststellungen zu den Arbeitsentgelten und begehrt auf der Grundlage eines sich nicht verändernden Klagegrundes (nämlich seiner Dienstzeiten bei der Deutschen Volkspolizei der DDR im Zeitraum von 1960 bis 1990) die rückwirkende Feststellung weiterer bzw. höherer Arbeitsentgelte. In diesem Sinne war auch der ausdrücklich formulierte Klageantrag im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Leipzig am 11. Oktober 2011 gestellt und beantragt worden, "weitere Arbeitsentgelte festzustellen".

Im Übrigen hatte das Gericht bereits mit gerichtlichem Schreiben vom 26. November 2012 darauf hingewiesen, dass der Klageantrag des Klägers im Klageverfahren mit dem weiteren Einschub "insbesondere" gerade keine – in der Berufungsinstanz fortwirkende – Beschränkung des Streitgegenstandes enthält. Auch die gleichzeitige – im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Leipzig am 11. Oktober 2011 zu Protokoll – gegenüber dem Beklagten beantragte (erneute) "Überprüfung des Bescheides vom 1. Juni 1999 mit der Begründung, dass das an den Kläger gezahlte Verpflegungsgeld bei dem Arbeitsentgelt zusätzlich zu berücksichtigen sei", stellt keine Beschränkung des Klageantrages dar, sondern dürfte – aus anwaltlicher Vorsicht – vorsorglich für den Fall gestellt worden sein, weil das Sozialgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen – zwar nicht protokollierten, aber selbst vom Beklagten vorgetragenen – (unzutreffenden) Hinweis auf die Unzulässigkeit der Klage insoweit gegeben hatte. Das Sozialgericht hat dann über den Klageantrag, der keine Beschränkung enthielt, entschieden; in den Gründen sind weder zur Teilzulässigkeit noch zum Verpflegungsgeld Ausführungen enthalten. Dieser Widerspruch ist bedauerlich, führt aber nicht dazu, dass über das Verpflegungsgeld nicht entschieden ist, sondern dazu, dass die angefochtene Entscheidung nicht ausdrücklich begründet ist. Vor diesem Hintergrund ist auch der erneute Überprüfungsablehnungsbescheid des Beklagten vom 17. Februar 2012 – gegen den der Kläger ebenfalls aus anwaltlicher Vorsicht einen (insoweit unstatthaften) Widerspruch am 6. März 2012 erhoben hat – Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden (§§ 153 Abs. 2, 96 SGG).

Die ursprünglich im Berufungsverfahren geltend gemachten Geldprämien in den Jahren 1966 bis 1968 (in Höhe von 50,00 Mark, 75,00 Mark, 25,00 Mark und 50,00 Mark) sind jedoch nicht mehr streitgegenständlich, nachdem der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 29. April 2019 die Berufung insoweit für erledigt erklärt hat. Diese teilweise Erledigungserklärung ist als teilweise Berufungsrücknahme (§ 156 Abs. 1 Satz 1 SGG) zu bewerten.

2. Die vom Kläger im Wege der Kombination (§ 56 SGG) einer Anfechtungs- und zweier Verpflichtungsklagen (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 und 3 SGG) geltend gemachten Klagebegehren, die Ablehnungsentscheidung im Überprüfungsablehnungsbescheid vom 11. Februar 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2009 (§ 95 SGG) in der Fassung des Überprüfungsablehnungsbescheides vom 17. Februar 2012 aufzuheben sowie den Beklagte zu verpflichten, die bestandskräftigen (§ 77 SGG) Verwaltungsakte (§ 31 Satz 1 SGB X) zur Feststellung des Höchstbetrags der Arbeitsentgelte des Klägers im Überführungsbescheid vom 1. Juni 1999 teilweise zurückzunehmen und anstelle der alten Entgelthöchstbetragsregelungen neue Höchstbetragsregelungen festzusetzen, sind nur hinsichtlich der begehrten Feststellung der gezahlten Geldprämien für die Jahre 1962, 1971, 1973 bis 1977 und 1982 sowie der gezahlten Zuschläge im Jahr 1986 begründet; hinsichtlich der begehrten Feststellung des Verpflegungsgeldes für den Zeitraum von November 1960 bis September 1990 sind die Klagebegehren hingegen unbegründet. Es besteht nur ein teilweiser Rücknahmeanspruch des Klägers.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB X, der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Diese Voraussetzungen liegen nur teilweise vor, denn der Überführungsbescheid vom 1. Juni 1999 ist nur teilweise rechtswidrig. Anspruchsgrundlage für die Feststellung von weiteren Entgelten im Rahmen der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, sind §§ 1, 5 und 8 AAÜG.

Gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG hat der Beklagte als der für das Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei (Anlage 2 Nr. 2 zum AAÜG) zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren (§ 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VI]) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat der Beklagte mit dem Überführungsbescheid vom 1. Juni 1999 die Anwendbarkeit des AAÜG, Zeiten der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem Nr. 2 der Anlage 2 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Die dem Kläger im Zeitraum von November 1960 bis September 1990 gezahlten Verpflegungsgelder hat der Beklagte jedoch zu Recht nicht berücksichtigt. Die dem Kläger zugeflossenen Geldprämien in den Jahren 1962, 1971, 1973 bis 1977 und 1982 sowie die gezahlten Zuschläge im Jahr 1986 hat der Beklagte hingegen zu Unrecht nicht berücksichtigt.

3. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Die Norm definiert den Begriff des Arbeitsentgeltes zwar nicht selbst. Aus dem Wort "erzielt", folgt aber im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln muss, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden, ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Dabei muss es sich um eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung handeln, wobei unerheblich ist, ob das erzielte Arbeitsentgelt in der DDR einer Beitrags- oder Steuerpflicht unterlag (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Die inhaltliche Bedeutung des Begriffs "Arbeitsentgelt" im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG bestimmt sich nach dem bundesdeutschen Arbeitsentgeltbegriff nach § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IV - (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Dabei ist ausschließlich die Rechtslage maßgeblich, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1. August 1991 bestand (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 35; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Dabei ist es – dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV entsprechend – ausreichend, wenn ein mittelbarer (innerer, sachlicher) Zusammenhang mit der Beschäftigung besteht (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2004 - B 4 RA 19/03 R - SozR 4-8570 § 8 Nr. 1, RdNr. 18 = JURIS-Dokument, RdNr. 18), weil der Arbeitsentgeltbegriff grundsätzlich weit gefasst ist. Insofern stellen grundsätzlich alle direkten und indirekten Leistungen des Arbeitgebers eine Gegenleistung für die vom Beschäftigten zu erfüllende Arbeitspflicht dar und werden im Hinblick hierauf gewährt. Etwas anderes gilt ausnahmsweise allerdings dann, wenn sich für die Einnahme eine andere Ursache nachweisen lässt. Leistungen, die aus einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erbracht werden, sind keine Gegenleistungen für die Arbeitsleistung oder die Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers und daher kein Arbeitsentgelt. Dies gilt insbesondere für Vorteile, die sich lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellen (dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 2/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 2/13 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 2/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 29. Oktober 2015 - B 5 RS 5/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 30; BSG, Urteil vom 29. Oktober 2015 - B 5 RS 6/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 31; BSG, Urteil vom 29. Oktober 2015 - B 5 RS 7/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 31; BSG, Urteil vom 29. Oktober 2015 - B 5 RS 8/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 31; ebenso: Knospe in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB IV, § 14, RdNr. 27 [Stand: Februar 2016]).

Die bundesrechtliche Qualifizierung des an den Kläger im Zeitraum von November 1960 bis September 1990 gezahlten Verpflegungsgeldes (dazu nachfolgend unter a) als Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist ausgeschlossen, weil diese Zahlungen nicht aus der Beschäftigung erzielt wurden und keine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung darstellen. Vielmehr handelt es sich bei den Verpflegungsgeldzahlungen lediglich um arbeitgeberseitige Zuwendungen, die sich ganz überwiegend als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellen. Bei den dem Kläger in den Jahren 1962, 1971, 1973 bis 1977 und 1982 zugeflossenen Geldprämien (dazu nachfolgend unter b) sowie den im Jahr 1986 gezahlten Zuschlägen (dazu nachfolgend unter c) handelt es sich hingegen nach der vorzunehmenden bundesrechtlichen Qualifizierung um Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, weil diese Zahlungen aus der Beschäftigung erzielt wurden und Gegenleistungen für die erbrachte Arbeitsleistung darstellen, die nach bundesrepublikanischem Steuerrecht am 1. August 1990 auch nicht steuerfrei waren.

a) Die an den Kläger ausgezahlten und ausweislich der Besoldungsstammkarten (Hülle in Bl. 62 der Gerichtsakten) ihm tatsächlich auch zugeflossenen Verpflegungsgelder beruhten – bezogen auf den im vorliegenden Fall ausschließlich zu berücksichtigenden streitgegenständlichen Zeitraum (1. November 1960 bis 30. September 1990) – 1. im Zeitraum (ab 1. Mai 1960) vom 1. November 1960 bis 30. Juni 1977 auf Ziffer III. des "Befehl[s] des Ministers des Innern Nr. 24/60 [zur Einführung von Wohnungs- und Verpflegungsgeld]" vom 22. April 1960 (Bl. 413-416 der Gerichtsakten), der seinerseits auf dem "Beschluss über die Einführung von Wohnungs- und Verpflegungsgeld für die Angehörigen der bewaffneten Organe des Ministeriums des Innern" vom 21. April 1960 = Geheime Regierungssache GRS-Nr. 148/60 (Bl. 554-555 der Gerichtsakten) sowie der "Vorlage für das Sekretariat des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands" von Dezember 1959 (Bl. 552-553 der Gerichtsakten) beruhte, 2. im Zeitraum vom 1. Juli 1977 bis 30. Juni 1989 auf Abschnitt F. Ziffer I. der "Ordnung Nr. 27/77 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Besoldung – Besoldungsordnung –" vom 1. Juli 1977 (Bl. 293-358 der Gerichtsakten) sowie 3. im Zeitraum vom 1. Juli 1989 bis 30. September 1990 auf Abschnitt F. Ziffer I. der "Ordnung Nr. 27/89 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Besoldung – Besoldungsordnung –" vom 2. März 1989 (Bl. 359-412 der Gerichtsakten). Die Besoldungsordnungen Nr. 000270 vom 10. Mai 1965 (Bl. 246-256 der Gerichtsakten) und Nr. 27/72 vom 1. Juni 1972 (Bl. 257-292 der Gerichtsakten) hatten die Zahlung des Verpflegungsgeldes noch nicht – in die Besoldungsordnungen – inkorporiert. Erst mit der Besoldungsordnung Nr. 27/77 vom 1. Juli 1977 wurden erstmals unter Abschnitt F. (persönliche Vergütungen) Ziffer I. (Wohnungs- und Verpflegungsgeld) die Rechtsgrundlagen zur Gewährung von Verpflegungsgeld in die Besoldungsregelungen integriert.

Nach Ziffer I. des "Befehl[s] des Ministers des Innern Nr. 24/60 [zur Einführung von Wohnungs- und Verpflegungsgeld]" vom 22. April 1960 war mit Wirkung ab 1. Mai 1960 an alle Angehörigen der bewaffneten Organe des Ministeriums des Innern, die nach den Be-stimmungen des Befehls Nr. 66/54 des Chefs der Deutschen Volkspolizei vergütet wurden, Wohnungs- und Verpflegungsgeld zu zahlen. Nach Ziffer III. des "Befehl[s] des Ministers des Innern Nr. 24/60 [zur Einführung von Wohnungs- und Verpflegungsgeld]" vom 22. April 1960 galten folgende Regelungen: 1. Die Höhe des Verpflegungsgeldes betrug: - für Anwärter bis Meister: 3,35 DM täglich - für alle Offiziere: 2,20 DM täglich. 2. Verpflegungsgeld war an alle Angehörigen der Deutschen Volkspolizei zu zahlen, die nicht an einer kostenlosen Gemeinschaftsverpflegung teilnahmen. 3. Verpflegungsgeld war nicht zu zahlen, wenn Angehörige der Deutschen Volkspolizei an einer kostenlosen Gemeinschaftsverpflegung teilnahmen, unabhängig davon, ob die kostenlose Gemeinschaftsverpflegung innerhalb der bewaffneten Organe oder in anderen staatlichen bzw. gesellschaftlichen Einrichtungen in Anspruch genommen wurde. 4. Die Zahlung des Verpflegungsgeldes war ab dem Tag vorzunehmen, an dem die Voraussetzungen für die Zahlung eintraten. Sie endete mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Zahlung entfielen. Verpflegungsgeld war auch bei Urlaub und Krankheit (auch über drei Monate hinaus), jedoch nicht bei stationärem Aufenthalt in Krankenhäusern, Heilanstalten, sowie Kur- und Genesungsheimen, zu zahlen. Bei Gewährung von kostenfreien Ferienplätzen war das Verpflegungsgeld weiterzuzahlen. Nach Ziffer V. des "Befehl[s] des Ministers des Innern Nr. 24/60 [zur Einführung von Wohnungs- und Verpflegungsgeld]" vom 22. April 1960 galten folgende (ergänzende) Regelungen: - Die Zahlung des Wohnungs- und Verpflegungsgeldes hatte am Gehaltszahltag für den laufenden Monat zu erfolgen. - Das Wohnungs- und Verpflegungsgeld war nicht lohnsteuerpflichtig und unterlag nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung bzw. zur Finanzierung der Versorgungsleistungen.

Nach Abschnitt F. Ziffer I. der "Ordnung Nr. 27/77 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Besoldung – Besoldungsordnung –" vom 1. Juli 1977 galten für die Zahlung des Verpflegungsgeldes unter anderem folgende Regelungen: 1. Verpflegungsgeld erhielten Angehörige der Deutschen Volkspolizei (nur) bei Nichtteilnahme an der Vollverpflegung. 2. Das Verpflegungsgeld wurde monatlich als konstanter Durchschnittsbetrag in folgender Höhe gezahlt: - nach Grundnorm I: 137,00 Mark, - nach Grundnorm II: 182,65 Mark, - nach Grundnorm III: 197,85 Mark. 3. Für die Anwendung sowie Änderung der Grundnormen waren die Festlegungen der Verpflegungsordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei verbindlich. 4. Das Verpflegungsgeld war mit der Besoldung für den laufenden Monat zu zahlen. 5. Bei der Teilnahme an der kostenlosen Vollverpflegung (Lehrgänge über drei Monate, Krankenhausaufenthalte und ähnliches) in Dienststellen und Einrichtungen innerhalb sowie außerhalb der bewaffneten Organe der DDR entfiel die Zahlung des Verpflegungsgeldes.

Nach Abschnitt F. Ziffer I. der "Ordnung Nr. 27/89 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Besoldung – Besoldungsordnung –" vom 2. März 1989 galten für die Zahlung des Verpflegungsgeldes unter anderem folgende Regelungen: 1. Verpflegungsgeld erhielten Angehörige der Deutschen Volkspolizei (nur) bei Nichtteilnahme an der Vollverpflegung. 2. Das Verpflegungsgeld wurde monatlich als konstanter Durchschnittsbetrag in folgender Höhe gezahlt: - nach Grundnorm I: 137,00 Mark, - nach Grundnorm II: 182,65 Mark, - nach Grundnorm III: 197,85 Mark. 3. Für die Anwendung sowie Änderung der Grundnormen waren die Festlegungen der Verpflegungsordnung verbindlich. 4. Das Verpflegungsgeld war mit der Besoldung für den laufenden Monat zu zahlen. 5. Bei der Teilnahme an der kostenlosen Vollverpflegung (Lehrgänge über drei Monate, Krankenhausaufenthalte und ähnliches) in Dienststellen und Einrichtungen innerhalb sowie außerhalb der bewaffneten Organe der DDR entfiel die Zahlung des Verpflegungsgeldes.

Die Zahlung des Verpflegungsgeldes erfolgte damit als Surrogat für die ansonsten kostenlos bereitgestellte Gemeinschaftsverpflegung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, wie sich aus dem "Befehl des Ministers des Innern Nr. 24/60 [zur Einführung von Wohnungs- und Verpflegungsgeld]" vom 22. April 1960 sowie den Besoldungsordnungen Nr. 27/77 vom 1. Juli 1977 und Nr. 27/89 vom 2. März 1989 ergibt. Die zum 1. Mai 1960 eingeführte Zahlung des Verpflegungsgeldes an die Angehörigen der Deutschen Volkspolizei diente "zur Einschränkung der starken Fluktuation und zur weiteren Festigung und Qualifikation des Kaderbestandes" (so ausdrücklich jeweils die Präambel des "Beschluss[es] über die Einführung von Wohnungs- und Verpflegungsgeld für die Angehörigen der bewaffneten Organe des Ministeriums des Innern" vom 21. April 1960 = Geheime Regierungssache GRS-Nr. 148/60 sowie die Begründung der "Vorlage für das Sekretariat des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands" von Dezember 1959). Zweck des Verpflegungsgeldes war deshalb die Funktionsfähigkeit der Deutschen Volkspolizei der DDR zu gewährleisten und die Erledigung der staatlichen Aufgaben durch die beschäftigten Volkspolizisten zu sichern. Die Einführung der Zahlung des Verpflegungsgeldes diente damit ausschließlich dem Ziel die staatliche Aufgabenwahrnehmung durch die Deutsche Volkspolizei aufrecht zu erhalten. Eine Entlohnung für geleistete oder tatsächlich erbrachte Arbeit war gerade nicht Zahlungszweck. Das Verpflegungsgeld ersetzte lediglich – die im Rahmen der Aufrechterhaltung der staatlichen Aufgabenwahrnehmung liegende – kostenlose gemeinschaftliche Vollverpflegung.

Soweit in der bisherigen landessozialgerichtlichen Rechtsprechung zur Berücksichtigungsfähigkeit von Verpflegungsgeld, das an Angehörige der Deutschen Volkspolizei der DDR gezahlt wurde, hinsichtlich des Zahlungszwecks des Verpflegungsgeldes stets hervorgehoben wurde, dieses sei "zur Verbesserung des Einkommens der Angehörigen der bewaffneten Organe des Ministeriums des Innern" eingeführt worden (so ausdrücklich ebenfalls an die Präambel des "Beschluss[es] über die Einführung von Wohnungs- und Verpflegungsgeld für die Angehörigen der bewaffneten Organe des Ministeriums des Innern" vom 21. April 1960 = Geheime Regierungssache GRS-Nr. 148/60 anknüpfend: LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2016 - L 16 R 649/14 - JURIS-Dokument, RdNr. 21; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. Oktober 2016 - L 3 RS 11/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 33; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. April 2017 - L 1 RS 3/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 42; Sächsisches LSG, Urteil vom 23. Januar 2018 - L 4 RS 226/15 ZVW - nicht veröffentlicht; Sächsisches LSG, Urteil vom 23. Januar 2018 - L 4 RS 232/15 ZVW - nicht veröffentlicht; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30. Januar 2019 - L 7 R 313/11 - JURIS-Dokument, RdNr. 31-32; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30. Januar 2019 - L 7 R 158/12 - JURIS-Dokument, RdNr. 35-36), vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Denn zum einen wird dabei unberücksichtigt gelassen, dass das Wohnungs- und Verpflegungsgeld "zur Einschränkung der starken Fluktuation und zur weiteren Festigung und Qualifikation des Kaderbestandes" eingeführt wurde. Und zum anderen wird verkannt, dass die mit der Einführung des Wohnungs- und Verpflegungsgeldes einhergehende "Verbesserung des Einkommens der Angehörigen der bewaffneten Organe des Ministeriums des Innern" nicht der Zweck sondern die Folge bzw. der Anknüpfungspunkt zur Zweckerreichung war. Anlass und Zweck einer gesetzlichen Förderungsmaßnahme einerseits und ihr Anknüpfungspunkt andererseits sind jedoch nicht gleichzusetzen (BFH, Urteil vom 15. Mai 1981 - VI R 23/77 - JURIS-Dokument, RdNr. 16 und 17). Dass es sich bei der bislang von der landessozialgerichtliche Rechtsprechung – und auch im vorliegenden Fall vom Kläger – betonten "Verbesserung des Einkommen" nicht um den Zweck der Förderungsmaßnahme (Einführung des Verpflegungsgeldes) sondern um ihre Folge handelte, ergibt sich ausdrücklich auch aus den Begründungen des "Beschluss[es] über die Einführung von Wohnungs- und Verpflegungsgeld für die Angehörigen der bewaffneten Organe des Ministeriums des Innern" vom 21. April 1960 = Geheime Regierungssache GRS-Nr. 148/60 sowie der "Vorlage für das Sekretariat des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands" von Dezember 1959. Dort heißt es jeweils: "Mit der Einführung von Wohnungs- und Verpflegungsgeld ergibt sich eine Verbesserung des Einkommens der VP-Angehörigen, die zur Einschränkung der starken Fluktuation und damit zur weiteren Festigung und Qualifizierung des Kaderbestandes führt." Die damalige, durch Personalfluktuation gekennzeichnete Situation wurde in den vorbezeichneten Dokumenten ausführlich geschildert; es wurde dargelegt, dass - sich die in den bewaffneten Organen des Ministeriums des Innern hinsichtlich der Zahlung von Wohnungs- und Verpflegungsgeld geltenden unterschiedlichen Regelungen (Angehörige der Deutschen Grenzpolizei und der Bereitschaftspolizei erhielten – im Gegensatz zu den übrigen Angehörigen der bewaffneten Organe des Ministeriums des Innern – bereits ein Wohnungs- und Verpflegungsgeld) "hemmend auf die Festigung und Qualifizierung des Kaderbestandes aus[wirkten]", - "bei der Übernahme von Angehörigen der NVA, der Grenz- und Bereitschaftspolizei zur Deutschen Volkspolizei ständig Schwierigkeiten auf[traten], indem durch Wegfall des Wohnungs- und Verpflegungsgeldes eine finanzielle Schlechterstellung zu verzeichnen [war]", - durch die unterschiedliche Entwicklung der Löhne einerseits der Angehörigen der bewaffneten Organe und andererseits der Beschäftigten in der volkseigenen Wirtschaft "bedingt eine starke Fluktuation bei den Angehörigen dieser Organe zu verzeichnen [war]". Letztere Feststellung gründete sich unter anderem auf den Befund, dass "die Entpflichtungen auf eigenen Wunsch von 1951 bis 1958 von 25,8 % auf 42,6 % der jährlichen Entlassungen angestiegen" waren und "von den im Jahre 1958 auf eigenen Wunsch entlassenen VP-Angehörigen 63,5 % als Kündigungsgrund bessere Verdienstmöglichkeiten und günstigere Arbeitsbedingungen in der volkseigenen Wirtschaft an[gaben]".

Dass das Verpflegungsgeld der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Deutschen Volkspolizei der DDR sowie der Erledigung der staatlichen Aufgaben durch die beschäftigten Volkspolizisten diente und sich die dadurch (als Folge) bewirkte Einkommenserhöhung der Beschäftigten lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellte (auswirkte) ergibt sich darüber hinaus aus folgenden Gesichtspunkten: - Das Verpflegungsgeld war ausweislich Ziffer III. Nr. 2 des "Befehl[s] des Ministers des Innern Nr. 24/60 [zur Einführung von Wohnungs- und Verpflegungsgeld]" vom 22. April 1960 (nur) an die Angehörigen der Deutschen Volkspolizei zu zahlen, die nicht an einer kostenlosen Gemeinschaftsverpflegung teilnahmen. Daraus wird ersichtlich, dass das Verpflegungsgeld nur ein Surrogat der ansonsten primären kostenlosen Gemeinschaftsverpflegung darstellte und eine (echte, allen Beschäftigten zugutekommende) Einkommenssteigerung durch diese Ausgestaltung gar nicht möglich war, sondern sich lediglich in den Fällen der tatsächlichen Auszahlung als Rechtsreflex aufgrund der Verhinderung an der Teilnahme der Gemeinschaftsverpflegung auswirkte. - Das Verpflegungsgeld war ausweislich Ziffer III. Nr. 4 Buchstabe b) und c) des "Befehl[s] des Ministers des Innern Nr. 24/60 [zur Einführung von Wohnungs- und Verpflegungsgeld]" vom 22. April 1960 sowohl bei Urlaub, als auch bei Krankheit, wie auch bei der Gewährung kostenfreier Ferienplätze zu gewähren. Damit wird deutlich, dass es keine Gegenleistung für tatsächlich erbrachte Arbeit darstellte. - Die Ausgaben für das Verpflegungsgeld waren ausweislich Ziffer V. Nr. 3 des "Befehl[s] des Ministers des Innern Nr. 24/60 [zur Einführung von Wohnungs- und Verpflegungsgeld]" vom 22. April 1960 beim "Sachkonto 330.2 – Verpflegungsgeld zu buchen". Dadurch wird deutlich, dass das Verpflegungsgeld nicht aus dem Lohnfonds, sondern aus dem Versorgungs- und Unterhaltungsausgabenfonds gewährt wurde und ihm deshalb kein Arbeitsentgeltcharakter beigemessen wurde. - Mit Ziffer IV. des "Befehl[s] des Ministers des Innern Nr. 24/60 [zur Einführung von Wohnungs- und Verpflegungsgeld]" vom 22. April 1960 wurde gleichzeitig die Zahlung der Nichtkaserniertenzulage an Wachtmeister (gemäß Befehl des Chefs der Deutschen Volkspolizei Nr. 66/54) und die Zahlung der Lohnzuschläge an Offiziere und Wachtmeister (gemäß Dienstanweisung des Ministers des Innern Nr. 14/58) eingestellt. Dadurch wird deutlich, dass die Einführung des Verpflegungsgeldes keinen ausschließlichen Einkommensverbesserungseffekt hatte. Denn es ergibt keinen Sinn, mit einer angeblich ausschließlich gewollten Einkommenserhöhung gleichzeitig die Einstellung anderer Geldzuflüsse zu beschließen.

Die maßgeblichen, ausschließlich im betriebsfunktionalen Zusammenhang stehenden Zahlungszwecke des Verpflegungsgeldes (sowie der kostenfreien Verpflegung als Sachbezug) ergeben sich auch aus den jeweils maßgeblichen, in staatlichen Regelungswerken der DDR niedergelegten (vgl. zur maßgeblichen Heranziehung dieses Aspekts exemplarisch: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 18/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 1, RdNr. 24 = JURIS-Dokument, RdNr. 24), Verpflegungsordnungen der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei. Diese lassen als "generelle Anknüpfungstatsachen" hinreichende Schlussfolgerungen zur Bestimmung des Sinns und Zwecks der Verpflegungsgelder zu (vgl. dazu explizit und exemplarisch: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 16; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 2/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 29. Oktober 2015 - B 5 RS 5/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 29. Oktober 2015 - B 5 RS 6/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 29; BSG, Urteil vom 29. Oktober 2015 - B 5 RS 7/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 29; BSG, Urteil vom 29. Oktober 2015 - B 5 RS 8/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 29), weil das Verpflegungsgeld die kostenfreie Gemeinschaftsverpflegung lediglich ersetzte. Für das Arbeitsverhältnis des Klägers waren insoweit – bezogen auf den im vorliegenden Fall ausschließlich zu berücksichtigenden streitgegenständlichen Zeitraum (1. November 1960 bis 30. September 1990) – maßgeblich 1. im Zeitraum (ab 1. Juli 1954) vom 1. November 1960 bis zum 30. September 1963 die "Anordnung Nr. 20/54 des Ministers des Innern der Regierung der DDR (Inhalt: Normen der Gemeinschaftsverpflegung)" vom 21. Juni 1954 (Bl. 556 der Gerichtsakten), 2. im Zeitraum vom 1. Oktober 1963 bis zum 31. Dezember 1968 die "Dienstvorschrift I/29 über die Verpflegungsversorgung in den bewaffneten Organen des Ministeriums des Innern" vom 20. Mai 1963 (Bl. 417-448 der Gerichtsakten), 3. im Zeitraum vom 1. Januar 1969 bis zum 30. Juni 1974 die "Ordnung Nr. 18/68 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Verpflegungsversorgung in der Deutschen Volkspolizei, den Organen Feuerwehr und Strafvollzug des Ministeriums des Innern, den Volkspolizei-Bereitschaften, den Kompanien der Transportpolizei, der Fachschule und Unterführerschule des Ministeriums des Innern – Bereitschaften –, in den Kampfgruppen der Arbeiterklasse sowie in den Stäben und Schulen der Zivilverteidigung und für die Kräfte der Zivilverteidigung – Ordnung über die Verpflegungsversorgung –" vom 1. Juli 1968 (Bl. 449-454 der Gerichtsakten), 4. im Zeitraum vom 1. Juli 1974 bis 30. Juni 1977 die "Ordnung Nr. 18/74 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Verpflegungsversorgung – Verpflegungsordnung –" vom 20. Dezember 1974 (Bl. 455-468 der Gerichtsakten), 5. im Zeitraum vom 1. Juli 1977 bis 31. Dezember 1986 die "Ordnung Nr. 18/77 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Verpflegungsversorgung – Verpflegungsordnung –" vom 16. Mai 1977 (Bl. 469-491 der Gerichtsakten) sowie 6. im Zeitraum ab 1. Januar 1987 die "Ordnung Nr. 18/87 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Organisation der Verpflegungsversorgung – Verpflegungsordnung –" vom 21. November 1986 (Bl. 492-540 der Gerichtsakten)

Bereits nach der Präambel der "Anordnung Nr. 20/54 des Ministers des Innern der Regierung der DDR (Inhalt: Normen der Gemeinschaftsverpflegung)" vom 21. Juni 1954 war die ausreichende, zweckmäßige und qualitätsmäßig gute Ernährung eine der Voraussetzungen für die Erreichung einer hohen Leistungsfähigkeit aller Angehörigen der Deutschen Volkspolizei. Zur Gewährleistung einer festen Organisation der Verpflegungswirtschaft wurde deshalb angeordnet, dass - in allen Zweigen des Ministeriums des Innern ab 1. Juli 1954 für alle Angehörigen des Ministeriums des Innern einheitliche Verpflegungsnormen galten, nämlich • Norm I = Grundnorm für Gemeinschaftsverpflegung • Norm II = Marschverpflegung • Norm III = Zusatzverpflegung bei Sondereinsätzen • Norm IV = Verpflegungssätze in Erholungsheimen der Volkspolizei, - die Verpflegungsnormen mengen- und sortimentsmäßig alle die Produkte, die zur Zubereitung qualitativ guter und nahrhafter Gerichte erforderlich waren, zu enthalten hatten, - die Stellvertreter des Ministers den Personenkreis festzulegen hatten, der nicht an der Gemeinschaftsverpflegung teilnahm und mit Reisekarten bzw. Speisekarten [im Original leider nicht richtig leserlich] entsprechend der Grundnorm zu verpflegen war, - der Einkauf der Produkte bei den volkseigenen Gütern, den landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, sonstigen landwirtschaftlichen Betrieben sowie den Betrieben der Lebensmittelindustrie auf der Grundlage exakter, möglichst langfristiger Verträge durchzuführen war, um durch Einsparung der Handelsspannen eine bessere Ausnutzung des Verpflegungsgeldsatzes zu ermöglichen.

Nach Abschnitt A. Ziffer 1. der "Dienstvorschrift I/29 über die Verpflegungsversorgung in den bewaffneten Organen des Ministeriums des Innern" vom 20. Mai 1963 war die ordnungsgemäße Verpflegungsversorgung der bewaffneten Organe des Ministeriums des Innern eine wichtige Voraussetzung zur ständigen Einsatzbereitschaft der Einheiten und Dienststellen. Um die Einsatzbereitschaft zu gewährleisten, waren nach Abschnitt A. Ziffer 3. der "Dienstvorschrift I/29 über die Verpflegungsversorgung in den bewaffneten Organen des Ministeriums des Innern" vom 20. Mai 1963 unter anderem - die Angehörigen der bewaffneten Organe des Ministeriums des Innern mit ausreichender, hygienisch einwandfreier und vollwertiger Verpflegung zu versorgen; wobei die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und die materiellen und finanziellen Sätze ökonomisch auszunutzen waren, - die neuesten ernährungswissenschaftlichen und medizinischen Erkenntnisse anzuwenden und eine abwechslungsreiche Verpflegung zu sichern, - die Einheiten bzw. Dienststellen mit zweckmäßigem Verpflegungsgerät auszustatten; das Verpflegungsgerät war ständig zu pflegen und zu kontrollieren, - die Angehörigen der Verpflegungsdienste ständig zur Mitarbeit in der Rationalisatoren- und Neuererbewegung anzuhalten, um durch Masseninitiative eine laufende Verbesserung der technischen Ausrüstung und Verpflegungsversorgung zu erreichen, - die befohlenen Vorräte sachgemäß und zweckmäßig zu lagern und die Bestände entsprechend den Normen in einem vertretbaren Rahmen zu halten. Nach Abschnitt I. Ziffer 117. der "Dienstvorschrift I/29 über die Verpflegungsversorgung in den bewaffneten Organen des Ministeriums des Innern" vom 20. Mai 1963 bildeten die befohlenen materiellen und finanziellen Verpflegungssätze unter Beachtung der jeweiligen Verpflegungslage und der saisonbedingten und preislich günstigen Lebensmittel die Grundlage der Speisenplanung. Nach Abschnitt I. Ziffer 118. der "Dienstvorschrift I/29 über die Verpflegungsversorgung in den bewaffneten Organen des Ministeriums des Innern" vom 20. Mai 1963 war die Speisenplanung mit den für den Planungszeitraum vorgesehenen dienstlichen Aufgaben abzustimmen, wobei die Abwechslung in der Speisenfolge sowie eine ausreichende kalorische und nährwertmäßige Zusammensetzung der Verpflegung entsprechend den dienstlichen Belastungen der Essenteilnehmer zu berücksichtigen waren. Nach Abschnitt I. Ziffer 120 der "Dienstvorschrift I/29 über die Verpflegungsversorgung in den bewaffneten Organen des Ministeriums des Innern" vom 20. Mai 1963 war der Speisenplan finanziell und materiell entsprechend den befohlenen Einsätzen und Normen zu kalkulieren.

Auch aus der – leider nicht vollständig beiziehbaren und nur auszugsweise vorliegenden – "Ordnung Nr. 18/68 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Verpflegungsversorgung in der Deutschen Volkspolizei, den Organen Feuerwehr und Strafvollzug des Ministeriums des Innern, den Volkspolizei-Bereitschaften, den Kompanien der Transportpolizei, der Fachschule und Unterführerschule des Ministeriums des Innern – Bereitschaften –, in den Kampfgruppen der Arbeiterklasse sowie in den Stäben und Schulen der Zivilverteidigung und für die Kräfte der Zivilverteidigung – Ordnung über die Verpflegungsversorgung –" vom 1. Juli 1968 ergibt sich, dass in allen Zweigen des Ministeriums des Innern ab 1. Januar 1969 weiterhin für alle Angehörigen des Ministeriums des Innern einheitliche Verpflegungsnormen galten (Grundnorm I und Grundnorm I/1 jeweils mit anlassbezogenen Zulagen zu den Grundnormen).

Nach Abschnitt I. der "Ordnung Nr. 18/74 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Verpflegungsversorgung – Verpflegungsordnung –" vom 20. Dezember 1974 - waren (unter anderen) die Angehörigen der Deutschen Volkspolizei mit einer qualitativ hochwertigen, ausreichenden, hygienisch einwandfreien und gesundheitsfördernden Verpflegung auf der Grundlage der in der Verpflegungsordnung festgelegten Verpflegungsnormen zu versorgen, - waren die Verzehrgewohnheiten der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei positiv zu beeinflussen, - waren alle für die Verpflegungsversorgung zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel effektiv einzusetzen und gewissenhaft nachzuweisen, - erhielten verschiedentlich benannte Angehörigen der Deutschen Volkspolizei Vollverpflegung, die aus mindestens drei Tagesmahlzeiten zu bestehen hatte. In Abschnitt III. der "Ordnung Nr. 18/74 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Verpflegungsversorgung – Verpflegungsordnung –" vom 20. Dezember 1974 wurden die finanziellen Sätze der Verpflegungsnormen und der Zulagen zu den Verpflegungsnormen penibel und detailliert geregelt. Nach Abschnitt IV. der "Ordnung Nr. 18/74 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Verpflegungsversorgung – Verpflegungsordnung –" vom 20. Dezember 1974 - erfolgte die Verpflegung entweder durch die Teilnahme an der Vollverpflegung oder durch die Auszahlung des Verpflegungsgeldes, - begann der Anspruch auf Verpflegung am Tage der Einstellung und endete mit dem Tage der Entlassung, - stand jedem Angehörigen der Deutschen Volkspolizei täglich eine Grundnorm zu; bei Vorliegen besonderer Bedingungen wurden zur Grundnorm Zulagen gewährt, - hatte die Vollverpflegung aus mindestens drei Tagesmahlzeiten zu bestehen; zum Frühstück waren entsprechende Lebensmittel für die selbständige Zubereitung einer Zwischenmahlzeit auszugeben, - war, unter Beachtung der physischen und psychischen Belastung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, eine in einer separaten Anlage enthaltene Zusammensetzung der Verpflegung zu erreichen und eine exakte Verteilung der finanziellen Sätze der Grundnorm für die einzelnen Tagesmahlzeiten im Monatsdurchschnitt vorzunehmen (Morgenkost: 1,25 Mark, Mittagskost: 1,50 Mark, Abendkost: 1,50 Mark), - war das Verpflegungsgeld nur bei der Nichtteilnahme an der Vollverpflegung und bei Urlaub zu zahlen, - konnte die Genehmigung zur Selbstverpflegung in den Dienststellen mit Vollverpflegung durch die Leiter (nur) für Angehörige der Deutschen Volkspolizei erteilt werden, bei denen ohne Beeinträchtigung der Dienstführung die Gewähr für eine regelmäßige Esseneinnahme bestand, - erfolgte die Auszahlung des Verpflegungsgeldes rückwirkend für den vergangenen Monat, - hatten die von der Teilnahme an der Vollverpflegung befreiten Angehörigen der Deutschen Volkspolizei bei Anwesenheit in den Dienststellen am Mittagessen teilzunehmen, - war bei zeitweiliger Kasernierung oder bei Einsätzen und Übungen Vollverpflegung auszugeben und kein Verpflegungsgeld zu zahlen, - erhielten Angehörige der Deutschen Volkspolizei, die in staatlichen bzw. gesellschaftlichen Einrichtungen an der kostenlosen Vollverpflegung teilnahmen, für die Dauer der Teilnahme an der Vollverpflegung kein Verpflegungsgeld.

Auch nach Abschnitt I. der "Ordnung Nr. 18/77 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Verpflegungsversorgung – Verpflegungsordnung –" vom 16. Mai 1977 - waren (unter anderen) die Angehörigen der Deutschen Volkspolizei mit einer qualitativ hochwertigen, ausreichenden, hygienisch einwandfreien und gesundheitsfördernden Verpflegung auf der Grundlage der in der Verpflegungsordnung festgelegten Verpflegungsnormen zu versorgen, - waren alle für die Verpflegungsversorgung zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel effektiv einzusetzen und gewissenhaft nachzuweisen, - hatte die Vollverpflegung in den Dienststellen und Einheiten aus mindestens drei Tagesmahlzeiten zu bestehen. In Abschnitt IV. der "Ordnung Nr. 18/77 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Verpflegungsversorgung – Verpflegungsordnung –" vom 16. Mai 1977 wurden die finanziellen Sätze der Verpflegungsnormen und der Zulagen zu den Verpflegungsnormen ebenfalls penibel und detailliert geregelt. Nach Abschnitt V. der "Ordnung Nr. 18/77 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Verpflegungsversorgung – Verpflegungsordnung –" vom 16. Mai 1977 - erfolgte die Verpflegung entweder durch die Teilnahme an der Vollverpflegung (= kasernierte Unterbringung) oder durch die Auszahlung des Verpflegungsgeldes (= nichtkasernierte Unterbringung), - war bei Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, die nicht an der Vollverpflegung teilnahmen und denen Verpflegungsgeld gezahlt wurde, die Einnahme einer warmer Mahlzeit gegen Bezahlung zu sichern, - begann der Anspruch auf Verpflegung am Tage der Einstellung und endete mit dem Tage der Entlassung, - stand jedem Angehörigen der Deutschen Volkspolizei täglich eine Grundnorm zu; bei Vorliegen besonderer Bedingungen wurden zur Grundnorm Zulagen gewährt, - hatte die Vollverpflegung aus mindestens drei Tagesmahlzeiten zu bestehen; zum ersten Frühstück waren entsprechende Lebensmittel für die selbständige Zubereitung einer Zwischenmahlzeit auszugeben, - war, unter Beachtung der physischen und psychischen Belastung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, eine in einer separaten Anlage enthaltene Zusammensetzung der Verpflegung zu sichern und eine exakte Verteilung der finanziellen Sätze der Grundnormen für die einzelnen Tagesmahlzeiten im Monatsdurchschnitt vorzunehmen (Morgenkost: 1,25 Mark bzw. 1,30 Mark, Mittagskost: 1,50 Mark bzw. 1,60 Mark, Abendkost: 1,50 Mark bzw. 1,60 Mark), - war das Verpflegungsgeld (nur) bei der Nichtteilnahme an der Vollverpflegung zu zahlen, - konnte die Genehmigung zur Selbstverpflegung in den Dienststellen mit Vollverpflegung durch die Leiter (nur) für Angehörige der Deutschen Volkspolizei erteilt werden, bei denen ohne Beeinträchtigung der Dienstführung die Gewähr für eine regelmäßige Esseneinnahme bestand, - erfolgte die Auszahlung des Verpflegungsgeldes für die Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, die von der Vollverpflegung befreit oder nicht kaserniert untergebracht waren, mit der Besoldung; alle anderen Angehörigen der Deutschen Volkspolizei erhielten das Verpflegungsgeld rückwirkend für den vergangenen Monat über Auszahlungslisten, - konnte den Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, die Verpflegungsgeld empfingen, in den Dienststellen und Einheiten mit Vollverpflegung, Verpflegung zu den einzelnen Tagesmahlzeiten gegen Zahlung des Preises für Gästeessen ausgegeben werden, - war bei zeitweiliger Kasernierung (Einsätze, Übungen, Lehrgänge und ähnliches) Vollverpflegung auszugeben; bei einer Dauer bis zu vier Monaten war dabei das Verpflegungsgeld mit der Besoldung weiterzuzahlen; die Verpflegungskosten waren dabei von den betreffenden Angehörigen (pro Tag 4,25 Mark) während der Zeit der Kasernierung zu bezahlen, - war die Ausgabe von Wein, Bier, Spirituosen und Tabakwaren im Rahmen der Verpflegungsnormen nicht gestattet.

Auch nach Abschnitt A. Ziffer I. der "Ordnung Nr. 18/87 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Organisation der Verpflegungsversorgung – Verpflegungsordnung –" vom 21. November 1986 - waren (unter anderen) die Angehörigen der Deutschen Volkspolizei mit einer qualitativ hochwertigen, schmackhaften, ausreichenden, hygienisch einwandfreien und gesundheitsfördernden Verpflegung auf der Grundlage der in der Verpflegungsordnung festgelegten Verpflegungsnormen und Richtwerte zu versorgen, - waren die materiellen und finanziellen Mittel für die Verpflegungsversorgung effektiv zu planen, einzusetzen und gewissenhaft nachzuweisen, - war zu gewährleisten, dass in jeder Schicht alle Angehörigen der Deutschen Volkspolizei eine warme Hauptmahlzeit erhielten; nur in Ausnahmefällen durfte Kaltverpflegung ausgegeben werden, - hatte die Vollverpflegung in den Dienststellen, Einheiten und Schulen mit kasernierter Unterbringung aus mindestens drei Tagesmahlzeiten zu bestehen; zum Mittagessen waren in der Regel zwei gleichwertige Gerichte anzubieten, - war für die im Schwerpunkt- und Schichtdienst eingesetzten Angehörigen der Deutschen Volkspolizei zusätzlich zur warmen Hauptmahlzeit in allen Dienstschichten eine Pausenversorgung entsprechend den operativen Erfordernissen zu gewährleisten. Nach Abschnitt B. Ziffer I. der "Ordnung Nr. 18/87 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Organisation der Verpflegungsversorgung – Verpflegungsordnung –" vom 21. November 1986 - erfolgte die Verpflegung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei nach den festgelegten Verpflegungsnormen entweder durch die Teilnahme an der Vollverpflegung oder durch Selbstverpflegung (= Auszahlung des Verpflegungsgeldes), - begann der Anspruch auf Verpflegung bzw. Verpflegungsgeld am Tage der Einstellung bzw. Einberufung und endete mit dem Tage der Entlassung, - war Verpflegungsgeld (nur) bei Nichtteilnahme an der Vollverpflegung zu zahlen, - waren in Dienststellen mit Vollverpflegung nur bestimmte Gruppen (Offiziere, Wachtmeister, Berufsunterführer, weibliche Unterführer auf Zeit, Offiziershörer, Offiziersschüler ab dem 2. Studienjahr) zur ständigen Selbstverpflegung berechtigt; darüber hinaus konnte weiteren Angehörigen der Deutschen Volkspolizei die Selbstverpflegung (nur) genehmigt werden, wenn keine Beeinträchtigungen der Dienstdurchführung und Möglichkeiten einer regelmäßigen Speiseneinnahme bestanden, - erfolgte die Auszahlung des Verpflegungsgeldes für die Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, die von der Vollverpflegung befreit oder nichtkaserniert untergebracht waren, mit der Besoldung; alle anderen Angehörigen der Deutschen Volkspolizei erhielten das Verpflegungsgeld rückwirkend für den vergangenen Monat über Auszahlungslisten. In Abschnitt B. Ziffer II. und III. der "Ordnung Nr. 18/87 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Organisation der Verpflegungsversorgung – Verpflegungsordnung –" vom 21. November 1986 wurden die finanziellen Sätze der Verpflegungsnormen und der Zulagen zu den Verpflegungsnormen wiederum penibel und detailliert geregelt.

Aus diesen Regelungen wird hinreichend deutlich, dass die gewährte Gemeinschafts- bzw. Vollverpflegung, nicht anders als das – diese Gemeinschafts- bzw. Vollverpflegung ersetzende – Verpflegungsgeld, dem betriebsfunktionalen Zweck der Aufrechterhaltung der Dienstbereitschaft und Funktionsfähigkeit der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei und damit der ständigen Gewährleistung der staatlichen Aufgabenerfüllung diente. Das Verpflegungsgeld und die Vollverpflegung als Sachbezug hatten daher keinen Lohncharakter im Sinne eines Entgeltes für verrichtete Dienste. Die Erhaltung eines gesunden, körperlich und geistig intakten, vollverpflegten Personalkörpers diente damit ausschließlich dem Ziel, die staatliche Aufgabenwahrnehmung durch die Deutsche Volkspolizei aufrecht zu erhalten. Das Interesse der Volkspolizisten an ihrer unentgeltlichen Verpflegung war demgegenüber nur von untergeordneter Bedeutung. Eine Entlohnung für geleistete und tatsächlich erbrachte Arbeit war nicht Zahlungszweck. Das Verpflegungsgeld, als Surrogat der Vollverpflegung der mittels Gemeinschafts- bzw. Vollverpflegung Beschäftigten, wurde den Angehörigen der Deutschen Volkspolizei – diesem betriebsfunktionalen Zweck korrespondierend – damit auch nicht als Arbeitsentgelt gewährt.

b) Bei den an den Kläger ausgezahlten und ausweislich der Personalakte (Bl. 1 –Seite 15– der Personalakte) sowie der vorgelegten Befehle (Bl. 183-192 der Gerichtsakten) ihm in den Jahren 1962, 1971, 1973 bis 1977 und 1982 zugeflossenen Geldprämien handelte es nach der vorzunehmenden bundesrechtlichen Qualifizierung um Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, weil diese Zahlungen aus der Beschäftigung erzielt wurden und Gegenleistungen für die erbrachte Arbeitsleistung darstellen, die nach bundesrepublikanischem Steuerrecht am 1. August 1990 auch nicht steuerfrei waren.

Folgende dem Kläger für folgende konkrete Zwecke als Gegenleistung für seine Arbeitsleistung zugeflossenen Geldprämien sind anhand von Unterlagen nachgewiesen: Datum des Zuflusses Betrag Prämierungsanlass Zufluss-jahr 1. Juli 1962 50,00 M Geldprämie für "vorbildliche Dienstdurchführung bei der Sicherung des Aufbaus des Sozialismus in der DDR" gemäß Befehl des Leiters des Volkspolizei-Kreisamtes Y ... Nr. 7/62 1962 20. Dezember 1971 125,00 M Geldprämie "anlässlich der Dienstversammlung zur Auswertung der Arbeitsergebnisse und der Erfüllung der Aufgaben entsprechend der Direktive des MdI 01/71" gemäß Befehl des Leiters des Volkspolizei-Kreisamtes Y ... Nr. 12/71 1971 1. Juli 1973 100,00 M Geldprämie für "ständige Einsatzbereitschaft" 1973 7. Oktober 1974 200,00 M Geldprämie für "hohe Einsatzbereitschaft" 1974 7. Oktober 1975 200,00 M Geldprämie für die "Vorb[ereitung der] Dienstdurchf[ührung]. Scheintäter" 1975 24. Mai 1976 200,00 M Geldprämie für "hohe Einsatzbereitschaft" 1976 1. Juli 1977 200,00 M Geldprämie für "gute ges[ellschaftliche] und politische Arbeit" 1977 7. Oktober 1982 500,00 M Geldprämie für "vorbildliche Leistungen" im Rahmen der Verleihung der "Verdienstmedaille der Organe des MdI" in Silber 1982

Die in den nachgewiesenen Unterlagen enthaltenen bzw. vermerkten Prämierungsanlässe in Gestalt der dem Kläger bescheinigten vorbildlichen Dienstdurchführung, der hohen oder ständigen Einsatzbereitschaft, der guten Arbeit sowie der vorbildlichen Leistungen belegen eindeutig, dass es sich bei den Prämienzahlungen um Entgelte handelte, die ihm während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem aufgrund seiner Beschäftigung als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung zugeflossen sind. Die im Jahr 1982 zugeflossene Geldprämie in Höhe von 500,00 Mark anlässlich der Verleihung der "Verdienstmedaille der Organe des Ministeriums des Innern" in Silber beruhte zudem auf § 3 der "Ordnung über die Verleihung der ‚Verdienstmedaille der Organe des Ministeriums des Innern‘" (die Bestandteil der "Bekanntmachung der Ordnungen über die Verleihung der bereits gestifteten staatlichen Auszeichnungen" vom 28. Juni 1978 [DDR-GBl. Sonderdruck Nr. 952, S. 1 ff.] war), wonach zur Verleihung der Medaille eine Urkunde und eine finanzielle Zuwendung gehörten. Die Verdienstmedaille der Organe des Ministeriums des Innern wurde gemäß § 1 der "Ordnung über die Verleihung der ‚Verdienstmedaille der Organe des Ministeriums des Innern‘" (in den Stufen Bronze, Silber und Gold) verliehen für "hervorragende Verdienste zum Schutze der DDR, persönliche Einsatzbereitschaft zur ständigen Gewährleistung und Erhöhung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Festigung der Deutschen Volkspolizei sowie für langjährige vorbildliche Pflichterfüllung".

Die dem Kläger zugeflossenen Geldprämien als Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG waren auch nicht nach der am 1. August 1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) steuerfrei im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 ArEV. Es handelt sich bei ihnen vielmehr um gemäß § 19 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt wurden).

c) Auch bei den an den Kläger in den Monaten November und Dezember 1986 in Höhe von jeweils 150,00 Mark ausgezahlten und ausweislich der Personalakte sowie des vorgelegten Kaderbefehls (Bl. 91 und 92 der Gerichtsakten) ihm zugeflossenen Zuschläge handelt es sich nach der vorzunehmenden bundesrechtlichen Qualifizierung um Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, weil diese Zahlungen aus der Beschäftigung erzielt wurden und Gegenleistungen für die erbrachte Arbeitsleistung darstellten, die nach bundesrepublikanischem Steuerrecht am 1. August 1990 auch nicht steuerfrei waren.

Die Zuschläge wurde an den Kläger für die Monate November und Dezember 1986 in Höhe von jeweils 150,00 Mark als "Zulage zentrales Bauk[omman]do BDVP" für die "Kommandierung zum Baukommando B ..." (Bl. 91 und 92 der Gerichtsakten) gezahlt. Die tatsächliche Auszahlung ist sowohl in der Besoldungsstammkarte im Monat Dezember 1986 unter der Rubrik "Zuschläge" (Hülle in Bl. 62 der Gerichtsakten) als auch in der Personalakte auf dem Kärtchen "Besoldungsverfügung" im Monat Dezember 1986 mit dem Vermerk "Komm[andierung] Bauk[omman]do BDVP" (Bl. 70 Rückseite der Personalakte) jeweils mit einem Betrag in Höhe von 300,00 Mark vermerkt. Bei der Zulage handelte es sich um einen Zuschlag für erschwerte Bedingungen. Nach Abschnitt C. Ziffer XVIII. Nr. 3 der "Ordnung Nr. 27/77 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Besoldung – Besoldungsordnung –" vom 1. Juli 1977 erhielten Angehörige der Deutschen Volkspolizei, die unter zeitweiliger Entbindung von ihren funktionellen Pflichten - im Baukommando des MdI - in zentralen Baubrigaden der BDVP Dienst verrichteten, einen Zuschlag für erschwerte Bedingungen. Der Zuschlag betrug monatlich - im Baukommando des MdI: 180,00 Mark, - in zentralen Baubrigaden der BDVP: 150,00 Mark. Der Zuschlag wurde damit für den verrichteten Dienst unter erschwerten Bedingungen gezahlt und stellt mithin unzweifelhaft Arbeitsentgelt in Form von Erschwerniszuschlägen als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung unter erschwerten Bedingungen dar.

Die an den Kläger zugeflossenen Erschwerniszuschläge als Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG waren auch nicht nach der am 1. August 1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) steuerfrei im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 ArEV. Es handelt sich vielmehr um gemäß § 19 Abs. 1 EStG steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt wurden). Denn gemäß Abschnitt 70 Abs. 2 Nr. 4 der Lohnsteuerrichtlinien 1990 (vom 3. Oktober 1989) gehören zum Arbeitslohn auch Erschwerniszuschläge.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt anteilig das Obsiegen und Unterliegen des Klägers im Rechtsstreit.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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