L 4 SO 263/15

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 30 SO 49/13
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 SO 263/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 SO 24/19 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 14. August 2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kläger die Kosten des Verfahrens erster Instanz gesamtschuldnerisch zu tragen haben.

Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, im Rahmen der Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) Nebenkosten-Nachforderungen des Vermieters betreffend die von der verstorbenen Mutter der Kläger bewohnte Wohnung zu übernehmen.

Die Kläger sind die Söhne der 1920 geborenen und 2011 verstorbenen C. A., die bis zu ihrem Tode jahrelang SGB XII-Leistungen einschließlich der Kosten der Unterkunft und Heizung für ihre – gemeinsam mit den Klägern bewohnten - Wohnung in der C-Straße in A-Stadt in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen bezogen hatte.

Mit Schreiben vom 20. April 2012, bei der Beklagten eingegangen am 22. April 2012, legten die Kläger der Beklagten die Nebenkostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum vom 1. August 2009 bis 31. Dezember 2009 datierend vom 20. Dezember 2010 sowie die Nebenkostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 datierend vom 19. Dezember 2011 vor. Hierzu gaben die Kläger ausdrücklich an, die genannten Nebenkostenabrechnungen "mit einiger von der Verwaltung verschuldeter Verspätung" erst am 20. April 2012 erhalten zu haben. Die Kläger baten um schnellstmögliche Begleichung der Rechnungen, wie dies das Gesetz in Deutschland verlange.

Mit Bescheid vom 23. Mai 2012 teilte die Beklagte den Klägern mit, eine Übernahme der Nachzahlung aus den Betriebskostenabrechnungen für 2009 und 2010 sei nicht möglich. Von den Klägern werde jeweils die Übernahme der Nachforderungen aus dem Mietverhältnis von deren verstorbener Mutter mit der Betreibergesellschaft D. begehrt. Hierzu sei mitzuteilen, dass es sich bei Sozialhilfeansprüchen um höchstpersönliche Ansprüche handele. Diese erlöschten mit dem Tod des Leistungsempfängers. Für einen über den Tod hinaus bestehenden Anspruch auf Sozialhilfeleistungen enthalte das SGB XII mit Ausnahme des § 19 Abs. 6 SGB XII keine Rechtsgrundlage. Die Mutter der Kläger sei am xx. xxx 2011 verstorben. Mit diesem Tag ende somit der Anspruch auf Sozialhilfe. Die von den Klägern geltend gemachten Forderungen stellten eine Nachlassschuld dar, für die der Erbe hafte. Ansprüche gegen den Sozialhilfeträger könnten hieraus nicht hergeleitet werden.

Hiergegen legten die Kläger am 22. Juni 2012 Widerspruch ein und trugen u.a. vor, die Betriebskostenabrechnungen beträfen die Jahre 2009 sowie 2010 und folglich einen Zeitraum, in dem die Beklagte die Miete für die Wohnung der Verstorbenen übernommen habe. Sie - die Kläger - seien der Ansicht, die die Wohnung der verstorbenen Mutter betreffenden Betriebskosten für denselben Zeitraum seien nach dem Gesetz von der Beklagten zu übernehmen. Daher handele es sich nicht um eine Nachlassschuld, sondern um solche Schulden, die die Mitarbeiterinnen der Beklagten verursacht hätten.

Mit Widerspruchsbescheiden vom 29. Januar 2013 wies der zu dem maßgeblichen Zeitpunkt als Widerspruchsbehörde im Sinne des § 99 SGB XII zuständige Main-Kinzig-Kreis den Widerspruch der Kläger zurück. In der Begründung führte die Widerspruchsbehörde u.a. aus, erhalte eine Person laufende Leistungen zum Lebensunterhalt, so gehöre die Nebenkostennachzahlung in dem Monat zu den Kosten der Unterkunft, in dem sie fällig werde. Die Nebenkostenabrechnung für 2009 sei am 20. Dezember 2010 fällig geworden. Zu diesem Zeitpunkt habe die verstorbene Mutter der Kläger noch laufende Leistungen nach dem SGB XII erhalten. Jedoch sei in dem Zeitraum von der Fälligkeit der Abrechnung (20. Dezember 2010) bis zum Tode der verstorbenen Mutter der Kläger (xx. xxx 2011) kein Antrag zur Übernahme der Nebenkostennachzahlung gestellt worden. Gemäß § 59 S. 2 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB I) erlöschten Geldleistungen, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt seien noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig sei. Ein Verwaltungsverfahren sei erst dann anhängig, wenn ein entsprechender Antrag gestellt werde bzw. wenn die Sozialbehörde Kenntnis davon erlange. Erst mit Fax vom 20. April 2012, eingegangen am 22. April 2012, sei die Beklagte von den Klägern hinsichtlich der Nebenkostennachzahlung für das Jahr 2009 in Kenntnis gesetzt worden. Folglich sei vor dem Ableben der verstorbenen Mutter der Kläger noch kein Verwaltungsverfahren anhängig gewesen. Die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2010 sei hingegen erst am 19. Dezember 2011 und folglich nach dem Tod der Mutter der Kläger am xx. xxx 2011 fällig geworden. Daher gehörten diese Verbindlichkeiten in den Nachlass und seien von den Erben zu tragen.

Gegen die Widerspruchsbescheide, die den Klägern zu 1) und zu 2) jeweils am 31. Januar 2013 zugestellt wurden, haben der Kläger zu 1) am Freitag, den 1. März 2013 (Az. S 30 SO 49/13) und der Kläger zu 2) am 2. März 2013 (Az. S 30 SO 74/13) beim Sozialgericht Frankfurt am Main Klagen erhoben. Ihre gegen den Richter am Sozialgericht E. mit der Klageschrift erhobenen Befangenheitsgesuche hat die 25. Kammer des Sozialgerichts Frankfurt am Main mit Beschlüssen vom 2. Mai 2013 (Az. S 25 SF 94/13 AB und S 25 SF 11/13 AB) als unbegründet abgelehnt. Hiergegen gerichtete Beschwerden (HLSG, Beschluss vom 31. Mai 2013, L 4 SO 91/13 B; Beschluss vom 5. August 2013, L 4 SO 162/13 RG bzw. HLSG, Beschluss vom 31. Mai 2013, B 4 SO 96/13 B; Beschluss vom 5. August 2013, L 4 SO 163/13 RG; BSG, Beschluss vom 22. Mai 2013, B 8 SO 18/13 S) und Anhörungsrügen (SG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10. Juni 2013, S 25 SF 94/13; HLSG, Beschluss vom 7. August 2013, L 4 SO 164/13 B; BSG, Beschluss vom 17. Juli 2013, B 8 SO 39/13 S; SG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15. Juli 2013, S 25 SF 220/13 RG; HLSG, Beschluss vom 16. August 2013, L 4 SO 206/13 B bzw. SG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10. Juni 2013, S 25 SF 169/13 RG; HLSG, Beschluss vom 16. August 2013, L 4 SO 165/13 B; BSG, Beschluss vom 17. Juli 2013, B 8 SO 41/13 S; SG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15. Juli 2013, S 25 SF 221/13 RG; HLSG, Beschluss vom 16. August 2013, L 4 SO 207/13 B) sind erfolglos geblieben. Mit Beschluss vom 31. Oktober 2013 hat das Sozialgericht die Klageverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen S 30 SO 49/13 weitergeführt. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist erfolglos geblieben (HLSG, Beschluss vom 6. März 2013, L 4 SO 25/14 B; BSG, Beschluss vom 14. April 2014, B 8 SO 19/14 S). Ein weiteres Befangenheitsgesuch der Kläger, erhoben mit beim Sozialgericht am 22. Januar 2014 eingegangenen Schriftsatz vom 25. November 2013 bzw. 26. November 2013, hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 30. Januar 2014 als unzulässig verworfen, weil es ausschließlich unsachliche Äußerung enthalte und keinerlei substantiierte Tatsachen vorgetragen worden seien. Die hiergegen erhobenen Anhörungsrügen hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 10. Februar 2014 zurückgewiesen. Mit am 16. Juni 2014 eingegangenen Schriftsätzen vom 7. Juni 2014 bzw. 8. Juni 2014 sowie am 5. August 2015 eingegangenen Schriftsätzen vom 24. Juli 2015 haben die Kläger neuerliche Befangenheitsgesuche gegen den Richter am Sozialgericht E. gestellt. Mit Beschluss vom 14. August 2015 hat das Sozialgericht die Gesuche als unzulässig verworfen.

Die Kläger haben ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und die Auffassung vertreten, die Beklagte habe die Nebenkostennachforderungen für die Jahre 2009 und 2010 zu übernehmen, weil ihre verstorbene Mutter für diese Zeiten seitens der Beklagten Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII einschließlich ihrer Unterkunftskosten erhalten habe.

Mit Urteil vom 14. August 2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 23. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2013 sei im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn weder sei die Beklagte verpflichtet, die Nebenkostennachforderungen für die Jahre 2009 und 2010 betreffend die Wohnung der verstorbenen Mutter der Kläger im Rahmen SGB XII-Leistungsverhältnisses gegenüber der Frau C. A. durch Auszahlung an die Kläger als Rechtsnachfolger zu übernehmen noch hätten die Kläger insoweit einen eigenen sozialhilferechtlichen Anspruch.

Das Urteil ist dem Kläger zu 1) am 25. September 2015 zugestellt worden. Am 23. Oktober 2015 hat er hiergegen Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Der Kläger zu 2) hat mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2015, eingegangen beim Hessischen Landessozialgericht am Montag, den 26. Oktober 2015, Berufung eingelegt.

Die Kläger tragen vor, das Sozialgericht habe ihren Sachvortrag übersehen und den Sachverhalt nicht umfassend ermittelt, sie hätten Zeugenbeweise und eidesstattliche Versicherungen angeboten. Das Sozialgericht habe das rechtliche Gehör verletzt, weil es ihnen keine Reisekosten zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 14. August 2015 bewilligt habe, es habe seinen diesbezüglichen Antrag nicht beschieden. Zur weiteren Sachaufklärung sei es geboten gewesen, ihre Anreise zum Termin zu ermöglichen, weshalb ihr persönliches Erscheinen zwingend anzuordnen gewesen sei, sie hätten auf schriftlichen Weg nicht zur weiteren Sachaufklärung beitragen können. Auch ohne die Anordnung persönlichen Erscheinens seien mittellosen Klägern wie ihnen die Fahrkosten zu bewilligen. Die Entscheidung des Sozialgerichts sei gesetzeswidrig. Der Richter am Sozialgericht E. sei befangen, weil er sich mit mehreren illegalen Aktionen gegen die Mutter der Kläger strafbar gemacht habe. Es gehe ihnen nicht um Geld, sondern um Gerechtigkeit für ihre Mutter. Die Miete für die Wohnung habe immer die Stadt Hanau übernommen, sie sei mit den Betriebskosten immer direkt an den Vermieter, eine städtische Einrichtung, überwiesen worden. Auch die Nebenkostenabrechnungen seien direkt bezahlt worden. Ihre Mutter habe 25 Jahre lang keine Nebenkostenabrechnung bekommen, sondern Herr F. vom G. der Stadt Hanau. Nach über 35 Jahren sei dann die lebenserhaltende Ernährung ihrer Mutter von der Stadt eingestellt worden. Hierzu habe es illegale Absprachen zwischen Herrn F. und Herrn E. gegeben. Es handele sich hierbei um ein Tötungsdelikt, hierzu werde auch noch ermittelt. Um sie zum Auszug aus der Wohnung zu bewegen, seien ihnen dann 2012 die streitgegenständlichen Nebenkostenabrechnungen geschickt worden, um sie unter Druck zu setzen. Nach der Beerdigung ihrer Mutter hätten sie die Wohnung aufgebrochen vorgefunden und die Schlösser ausgetauscht. Sie hätten drei Gerichtsverfahren führen müssen, um wieder in die Wohnung zu kommen. Weil sie gewonnen hätten, seien sie unter Druck gesetzt worden.

Die Kläger beantragen,
zu ermitteln und festzustellen, wer das alles eingefädelt hat.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen des Sozialgerichts im angegriffenen Urteil und vertritt die Auffassung, dass die von den Klägern gerügten Verfahrensfehler nicht vorlägen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der Beratung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Kläger ist zulässig.

Sie ist statthaft und vom Kläger zu 1) form- und jedenfalls auch fristgerecht am 23. Oktober 2015 innerhalb eines Monats nach Zustellung (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG) des erstinstanzlichen Urteils an den Kläger zu 1) am 23. September 2015 erhoben worden. Ob auch die Berufung des Klägers zu 2), eingegangen am Montag, den 26. Oktober 2015 die einmonatige Berufungsfrist des § 151 Abs. 1 SGG wahrt, lässt sich nicht zweifelsfrei feststellen. Zwar ist das Urteil dem Kläger zu 2) nach dessen eigenen Angaben in der Berufungsschrift am 25. September 2015 zugegangen, so dass die Richtigkeit seiner Angaben unterstellt der Eingang der Berufung am 26. Oktober 2015 nach § 64 Abs. 3 SGG fristwahrend wäre, weil die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages endet, wenn das Ende der Frist – wie hier – auf einen Sonntag, nämlich den 25. Oktober 2015 fällt. Allerdings ist die Berufung des Klägers zu 2) schon deshalb zulässig, weil nach § 62 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), der im sozialgerichtlichen Verfahren nach § 202 SGG entsprechend anwendbar ist, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen werden, wenn eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird und das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann oder die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige ist. Die Berufungsfrist gilt daher auch für den Kläger zu 2) durch die fristgerechte der Berufung des Klägers zu 1) als gewahrt.

Die Berufung der Kläger ist aber nicht begründet und daher zurückzuweisen. Eine Zurückverweisung der Rechtssache an das Sozialgericht nach § 159 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kommt nicht in Betracht. Danach kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn 1. dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, 2. das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn weder hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, ohne in der Sache selbst zu entscheiden (§ 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG), noch liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor (§ 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG)

Soweit die Kläger geltend machen, der Vorsitzende der 30. Kammer des Sozialgerichts, Richter am Sozialgericht E., sei befangen, weil er sich mit mehreren illegalen Aktionen gegen die Mutter der Kläger strafbar gemacht habe, rügen sie im Kern die ordnungsgemäße Besetzung des Sozialgerichts. Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG), wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, ist aber nicht gegeben. Bereits die hierfür nach § 60 Abs. 1 SGG i. V. m. § 45 Abs. 2 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zuständige 25. Kammer des Sozialgerichts hat in ihren Beschlüssen vom 2. Mai 2013 (Az. S 25 SF 94/13 AB und S 25 SF 11/13 AB) ausgeführt, dass Gründe, die die Ablehnung des Vorsitzenden der 30. Kammer nach § 60 Abs. 1 SGG i. V. m. § 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) rechtfertigen würden, nicht vorliegen, weil das behauptete Verhalten nicht glaubhaft gemacht worden sei.

Auch soweit die 30. Kammer des Sozialgerichts unter Beteiligung ihres Vorsitzenden über die weiteren Befangenheitsgesuche mit Beschlüssen vom 30. Januar 2014 und 14. August 2015 selbst entschieden hat, liegt ein Verstoß gegen den nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährten gesetzlichen Richter nicht vor, weil abweichend von § 45 Abs. 2 ZPO der abgelehnte Richter selbst über ein rechtsmissbräuliches oder sonst offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch mitentscheiden darf (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 60 Rn. 10d). So lag aber die Konstellation hier, denn mit den weiteren Befangenheitsgesuchen haben die Kläger im Wesentlichen ihre nicht näher substantiierten oder glaubhaft gemachten Vorwürfe eines delinquenten Verhaltens gegen sie bzw. ihre verstorbene Mutter geltend gemacht und damit ihr Vorbringen aus dem ersten Befangenheitsgesuch lediglich wiederholt.

Es bestand daher bis zur Entscheidung über die - wiederholt angebrachten, aber im wesentlichen inhaltsgleichen - Ablehnungsgesuche auch keine sog. Wartepflicht i. S. v. § 47 ZPO, während der der abgelehnte Richter von anderen als unaufschiebbaren Amtshandlungen ausgeschlossen ist. Selbst wenn die Wartepflicht nach § 47 ZPO bestanden hätte, wäre ein etwaiger Verfahrensfehler aber durch die Verkündung des Beschlusses vom 14. August 2015 über das Befangenheitsgesuch geheilt worden (Keller a. a. O. Rn. 14a). Soweit die Kläger auch in ihren Schriftsätzen vom 12. November 2018 die Befangenheit des Vorsitzender der 30. Kammer des Sozialgerichts geltend machen, ist hierin kein neuer Befangenheitsantrag zu sehen, der im Übrigen nach Abschluss der ersten Instanz offenkundig unzulässig wäre, sondern ihr Vorbringen ist auch insoweit als Besetzungsrüge auszuglegen.

Soweit die Kläger weiter geltend machen, dass zum Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht weder ihr persönliches Erscheinen angeordnet war noch sonst ihre Fahrtkosten zum Termin übernommen worden seien, weshalb sie an der Teilnahme an dem Termin gehindert gewesen seien, rügen sie damit eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art. 103 Abs. 1 GG) und ihres Prozessgrundrechts auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip; Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK). Der Senat kann offen lassen, ob dieser Verfahrensmangel gegeben ist, denn jedenfalls ist er dadurch geheilt, dass die Kläger am Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat teilgenommen haben.

Darüber hinaus ist eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme (§ 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG) nicht notwendig, weil die Klagen der Kläger weder zulässig noch begründet sind.

Gegenstand des Verfahrens ist zunächst das bereits erstinstanzlich im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage verfolgte, auf die Übernahme der Nebenkostenabrechnung durch die Beklagte gerichtete Begehren der Kläger. Diese haben zwar in der mündlichen Verhandlung einen dahingehenden, vom Gericht auch vorgeschlagenen sachdienlichen Antrag nicht gestellt, sondern erklärt, es gehe ihnen nicht um Geld, sondern um Gerechtigkeit für ihre Mutter. Der Senat sah sich aber gleichwohl nicht daran gehindert, über die Übernahme der Nebenkosten zu entscheiden. Ein Klageantrag ist unter Berücksichtigung des "Meistbegünstigungsprinzips" (st.Rspr., vgl hierzu nur BSG, Urteil vom 6. April 2011 – B 4 AS 119/10 R –, BSGE 108, 86-97, Rn. 29; Urteil vom 4. Februar 1999 - B 7 AL 120/97 R = SozR 3-6050 Art 71 Nr. 11 S. 57; Urteil vom 10. März 1994 - 7 RAr 38/93, BSGE 74, 77,79; Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R, BSGE 97, 217, 219; Urteil vom 23. Februar 2005 - B 6 KA 77/03 R = SozR 4-1500 § 92 Nr 2 S 4 f, jeweils mwN) unabhängig vom Wortlaut unter Berücksichtigung des wirklichen Willens so auszulegen (§ 123 SGG), dass das Begehren der Kläger möglichst weitgehend zum Tragen kommt. Die Gerichte haben sich nicht daran zu orientieren, was als Klageantrag zulässig ist, sondern was nach dem klägerischen Vorbringen begehrt wird, soweit jeder vernünftige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung anpassen würde und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen (BSG, Urteil vom 6. April 2011 – B 4 AS 119/10 R –, BSGE 108, 86-97, Rn. 29; Urteil vom 17. Februar 2005 - B 13 RJ 31/04 R = SozR 4-2600 § 43 Nr 3 S 17; Urteil vom 23. Februar 2005 - B 6 KA 77/03 R = SozR 4-1500 § 92 Nr 2 S 4 f; Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R, BSGE 97, 217, 219). Im Zweifel ist davon auszugehen, dass alles begehrt wird, was dem Kläger aufgrund des Sachverhalts rechtlich zusteht (BSG, Beschluss vom 1. März 2018, B 8 SO 52/17 B). Da der Erklärung der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bei verständiger Würdigung keine dahingehende Willensbekundung zu entnehmen ist, dass das ursprüngliche Rechtsschutzbegehren nicht mehr weiterverfolgt und die Klage (insoweit) zurückgenommen werden sollte, ist davon auszugehen, dass die Kläger weiterhin die Übernahme der Wohnnebenkosten begehren, zumal der ausdrücklich gestellte Feststellungsantrag erkennbar nicht sachdienlich ist und eine Reduzierung des Rechtsschutzziels allein auf diesen zu einer Beschränkung des Antrags auf ein unzulässiges Begehren führen würde.

Die erstmals im Berufungsverfahren gestellte Feststellungsklage war aber abzuweisen, denn sie stellt eine echte Klägeränderung dar, weil hiermit sowohl eine Änderung des Klageantrags als auch der Klagegrundes verbunden ist.

Die Klageänderung ist zwar nach § 153 i. V. m. § 99 SGG grundsätzlich im Berufungsverfahren möglich, setzt aber neben der – hier gegebenen – Zulässigkeit der Berufung das Vorliegen der Voraussetzungen von § 99 Abs. 1 SGG voraus. Danach ist eine Änderung der Klage nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung der Klage für sachdienlich hält. Eine Einwilligung der Beklagten ist nicht gegeben, da sie sich in der mündlichen Verhandlung nicht rügelos auf den Feststellungsantrag eingelassen hat. Die Änderung der Klage ist aber nach Auffassung des Senats auch nicht sachdienlich, da die Feststellungsklage bereits nicht statthaft ist.

Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklärt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Erforderlich ist hierzu das Vorliegen einen konkreten Rechtsverhältnisses, also die aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm sich ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder einer Sache. Feststellungsfähig sind daher die sich aus der Anwendung einer Norm auf einen konkreten, bereits überschaubaren Sachverhalt ergebenden Rechte oder Pflichten (Roos/Wahrendorf/Scholz, 1. Aufl. 2014, SGG § 55 Rn. 33). Ein solches feststellungsfähiges, konkretes Rechtsverhältnis haben die Kläger indessen nicht behauptet, wenn sie die Feststellung begehren, "wer das alles eingefädelt hat", weil nicht erkennbar wird, welche rechtlichen Beziehungen die Kläger aufgrund welcher Rechtsnorm im Verhältnis zur Beklagten geklärt haben wollen.

Auch die Anfechtungs- und Leistungsklagen der Kläger sind nicht zulässig.

Die Klage des Klägers zu 1) ist unzulässig, weil er die Klagefrist gegen den ihm am 31. Januar 2013 zugestellten, mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehenen Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2013 nicht eingehalten hat. Nach § 64 Abs. 2 SGG endet eine nach Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt (Satz 1). Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat (Satz 2). Die einmonatige Klagefrist (§ 87 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG) endete danach am Donnerstag, den 28. Januar 2013 (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, § 64 Rn. 5) und ist mit der mit Schriftsatz vom 11. Februar 2013 am 1. März 2013 beim Sozialgericht eingegangenen Klage des Klägers zu 1) nicht gewahrt. Gründe für die Widereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG werden vom Kläger zu 1) weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich.

Auch die Anfechtungs- und Leistungsklage des Klägers zu 2) ist unzulässig, weil er die Klagefrist gegen den ihm am 31. Januar 2013 zugestellten, mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehenen Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2013 nicht eingehalten hat. Nach § 64 Abs. 2 SGG endet eine nach Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt (Satz 1). Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat (Satz 2). Die einmonatige Klagefrist (§ 87 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG) endete danach am Donnerstag, den 28. Januar 2013 (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, § 64 Rn. 5) und ist mit der 2. März 2013 beim Sozialgericht eingegangenen Klage des Klägers zu 2) nicht gewahrt. Gründe für die Widereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG werden vom Kläger zu 2) weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich.

Die Anfechtungs- und Leistungsklagen sind weiterhin nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2012 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 29. Januar 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, denn sie haben keinen Anspruch auf die Übernahme der Nebenkostennachforderungen betreffend die Wohnung der am 16. Oktober 2011 verstorbenen Mutter der Kläger für die Jahre 2009 und 2010.

Als Rechtsgrundlage für die Übernahme der Nebenkosten kommt §§ 41 Abs. 1, 42 Nr. 4 i. V. m. § 29 Abs. 3 Zwölftes Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII) in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung in Betracht. Danach sind leistungsberechtigt nach dem 4. Kapitel des SGB XII ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inhalt, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 SGB XII bestreiten können. Umfasst werden die Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§ 42 Nr. 4 SGB XII), nach § 29 Abs. 3 SGB XII a. F. (heute: § 35 Abs. 4 SGB XII) können Bedarfe für Heizung und zentrale Warmwasserversorgung in tatsächlicher Höhe anerkannt werden, soweit sie angemessen sind. Zu den Bedarfen für Heizung und zentrale Warmwasserversorgung gehören grundsätzlich auch Nachforderungen aus Jahresabrechnungen für Heizenergie und Warmwasserversorgung, die im Monat der Fälligkeit als aktueller Bedarf berücksichtigt werden können (Nguyen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 35 SGB XII, Rn. 30, 177).

Die Kläger machen indessen nicht geltend, selbst leistungsberechtigt im Sinne von § 41 Abs. 1 SGB XII zu sein, sondern sie machen einen Anspruch ihrer verstorbenen Mutter als deren Erbe geltend.

Die Vererblichkeit (§ 58 SGB I, §§ 1922 ff. BGB) eines Anspruchs auf Sozialhilfeleistungen scheidet wegen seines höchstpersönlichen Charakters immer dann aus, wenn nach dem Tode der leistungsberechtigten Person die Leistung nicht mehr der Erfüllung des mit ihr verfolgten Zwecks dienen würde, weil eine etwa vorhanden gewesene Notlage in der Person des (verstorbenen) Hilfebedürftigen sich nicht mehr im Nachhinein nach dem Tode des Hilfesuchenden beheben lässt. Der Anspruch geht mit dem Tod des Hilfebedürftigen daher grundsätzlich unter. Dies gilt jedoch nicht für Fallgestaltungen, in denen der Hilfebedürftige zu Lebzeiten seinen Bedarf mit Hilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat (BSG, Urteil vom 12. Mai 2017, B 8 SO 14/16 R, SozR 4-3500 § 66 Nr. 1 Rn. 14; Urteil vom 23. Juli 2014, B 8 SO 14/13 R, BSGE 116, 210, Rn. 12; Coseriu in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 17 SGB XII, Rn. 28). Dem steht der Fall gleich, dass im Zeitpunkt des Todes wegen einer bereits vor dem Tod gedeckten Bedarfslage noch Schulden gegenüber dem Erbringer der Leistung bestehen, die aus dem Nachlass zu begleichen sind (BSG, Urteil vom 12. Mai 2017, B 8 SO 14/16 R, Rn. 14). Eine solche Konstellation ist indessen nicht gegeben und wird von den Klägern nicht behauptet. Vielmehr begehren die Kläger ersichtlich die Übernahme eines noch nicht – auch nicht durch die einen vorleistenden Dritten - gedeckten Bedarfs ihrer verstorbenen Mutter.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und berücksichtigt, dass die Kläger im Verfahren unterlegen sind. § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO ist auch anwendbar, da die Kläger nicht zu den kostenprivilegierten Personen nach § 183 SGG gehören. Danach ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind (Satz 1). Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei (Satz 2). Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde (Satz 3). Diese Voraussetzungen liegen in der Person der Kläger nicht vor, da sie nicht Leistungsempfänger sind oder im Falle des Obsiegens zu den Leistungsempfängern gehören würden. Sie machen nämlich keinen eigenen sozialhilferechtlichen Anspruch geltend sondern – wie ausgeführt – einen sozialhilferechtlichen Anspruch (Übernahme von Nebenkosten nach §§ 41 Abs. 1, 42 Nr. 4 i. V. m. § 29 Abs. 3 SGB XII a. F.) ihrer Mutter. Die Kläger sind auch nicht Sonderrechtsnachfolger ihrer verstorbenen Mutter im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil – (SGB I). Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen danach beim Tod des Berechtigten nacheinander dem Ehegatten (Nr. 1), dem Lebenspartner (Nr. 1a), den Kindern (Nr. 2), den Eltern (Nr. 3), dem Haushaltsführer (Nr. 4) zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu (§ 56 Abs. 1 Satz 2 SGB I). Nach ihren glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat lebten die Kläger zwar zum Zeitpunkt des Todes ihrer Mutter mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt, jedoch fehlt es an dem Merkmal der fälligen Ansprüche auf laufende Geldleistungen, da der Anspruch auf die Übernahme der Nebenkostennachforderung gegen die Beklagte zur Zeit des Todes der Mutter als antragsabhängige Leistung im Sinne von § 44 Abs. 1 SGB XII nach § 40 SGB I noch nicht entstanden war. Schließlich haben die Kläger als sonstige Rechtsnachfolger auch nicht ein Verfahren ihrer Mutter aufgenommen.

Der Senat kann auch die Kostenentscheidung des Sozialgerichts ändern; denn das Verbot der reformatio in peius gilt hier nicht (BSG, Urteil vom 5. Oktober 2006 – B 10 LW 5/05 R –, BSGE 97, 153-158, SozR 4-1500 § 183 Nr 4, Rn. 20; BSGE 62, 131, 136 = SozR 4100 § 141b Nr 40). Die Kostengrundentscheidung beruht insoweit auf § 197a SGG, §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO und berücksichtigt, dass die Kläger als Miterben notwendige Streitgenossen waren.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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