L 5 R 428/18 ZV

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 50 RS 468/18
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 428/18 ZV
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche Voraussetzung - Kombinatsbetrieb VEB Mechanisierung Z.... des VEB Wohnungsbaukombinat Z.... - Überleitungsvertrag
1. Überleitungsverträge nach § 53 des Arbeitsgesetzbuches der DDR konnten rechtsgültig bis 30. Juni 1990 geschlossen werden.
2. Formverstöße gegen § 53 des Arbeitsgesetzbuches der DDR führten nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur schwebenden Unwirksamkeit des Überleitungsvertrages, weil der Werktätige innerhalb von drei Monaten Einspruch einlegen musste.
3. Beim Kombinatsbetrieb VEB Mechanisierung Z.... des VEB Wohnungsbaukombinat Z.... handelte es sich weder um einen volkseigenen Massenproduktionsbetrieb im Bereich Industrie oder Bauwesen, noch um einen gleichgestellten Betrieb, sondern um einen Dienstleistungsbetrieb.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 12. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 18. April 1983 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Der 1956 geborene Kläger war seit 16. Juli 1974 als Baumaschinist im volkseigenen Betrieb (VEB) Baukombinat Z ... beschäftigt. Berufsbegleitend absolvierte er ein Fachschulstudium in der Fachrichtung Hochbau an der Ingenieurschule für Bauwesen Y ..., das er erfolgreich abschloss; mit Urkunde vom 18. April 1983 wurde ihm das Recht erteilt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur für Hochbau" zu führen. Er war ab 1. Januar 1982 als Bauleiter und ab 1. Januar 1983 als Laborleiter im Kombinatsbetrieb VEB Wohnungsbau Z ... des VEB Wohnungsbaukombinat Z ... beschäftigt. Mit Überleitungsvertrag vom 31. Mai 1990 / 22. Juni 1990 wurde sein Arbeitsverhältnis als Laborleiter mit Wirkung ab 1. Juni 1990 vom Kombinatsbetrieb VEB Wohnungsbau Z ... des VEB Wohnungsbaukombinat Z ... in den Kombinatsbetrieb VEB Mechanisierung Z ... des VEB Wohnungsbaukombinat Z ... überführt. Er war im VEB Mechanisierung Z ... des VEB Wohnungsbaukombinat Z ... bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.

Den am 8. Mai 2003, im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens, gestellten Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. Juni 2004 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 28. September 2004 ab: Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die – aus bundesrechtlicher Sicht – dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Das AAÜG sei nicht anwendbar. Der Kombinatsbetrieb VEB Mechanisierung Z ... des VEB Wohnungsbaukombinat Z ... sei bereits vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden. Die hiergegen am 12. Oktober 2004 vor dem Sozialgericht Z ... (im Verfahren S 12 RA 1385/04) erhobene Klage wies das Sozialgericht Z ... (im Verfahren S 26 RA 1385/04) mit Gerichtsbescheid vom 28. April 2008 mit der Begründung ab, der Kombinatsbetrieb VEB Mechanisierung Z ... des VEB Wohnungsbaukombinat Z ... sei am 30. Juni 1990 kein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen, sodass der Kläger die betriebliche Voraussetzung für eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft nicht erfülle.

Am 21. März 2015 beantragte der Kläger erneut die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Diesen, von der Beklagten als Überprüfungsantrag gewerteten Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23. Juli 2015 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 10. März 2016 ab: Der Bescheid vom 15. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2004 in der Fassung des Gerichtsbescheides vom 28. April 2008 sei nicht rechtswidrig, da der Kläger keinen Anspruch auf eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft erworben habe. Der Kombinatsbetrieb VEB Mechanisierung Z ... des VEB Wohnungsbaukombinat Z ..., in dem er am 30. Juni 1990 beschäftigt gewesen sei, erfülle nicht die betriebliche Voraussetzung einer fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft. Der Betrieb habe keine industrielle Produktion in standardisierter Massenproduktion betrieben.

Die hiergegen am 1. April 2016 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden, nach Beiziehung von Betriebsunterlagen, mit Urteil nach mündlicher Verhandlung vom 12. Juni 2018 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger sei am 30. Juni 1990 zumindest aufgrund konkludenter Vereinbarung und schlüssigen Verhaltens im Kombinatsbetrieb VEB Mechanisierung Z ... des VEB Wohnungsbaukombinat Z ... beschäftigt gewesen. Dieser Betrieb erfülle die betriebliche Voraussetzung einer fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft am 30. Juni 1990 nicht, da er kein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen sei.

Gegen das am 27. Juni 2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25. Juli 2018 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Das Urteil des Sozialgerichts Z ... sei nicht zutreffend. Zwischen dem Kläger und dem Kombinatsbetrieb VEB Mechanisierung Z ... des VEB Wohnungsbaukombinat Z ... habe am 30. Juni 1990 weder ein Arbeitsvertrag noch ein konkludentes oder faktisches Arbeitsverhältnis bestanden. Der Überleitungsvertrag vom 31. Mai 1990 / 22. Juni 1990 sei vielmehr unwirksam gewesen. Denn zum einen sei die erforderliche dreimonatige Abschussfrist (vor Beginn der neuen Beschäftigung) nicht eingehalten worden und zum anderen sei die gesetzliche Grundlage für Überleitungsverträge mit Gesetz vom 22. Juni 1990 aufgehoben worden. Der Kläger sei wegen der Unwirksamkeit des Überleitungsvertrages (auch am 30. Juni 1990) weiterhin Beschäftigter des Kombinatsbetrieb VEB Wohnungsbau Z ... des VEB Wohnungsbaukombinat Z ... gewesen sei. Dieser Betrieb habe die Errichtung von Neubauwohnungen in industrieller Bauweise verrichtet.

Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,

das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 12. Juni 2018 aufzuheben und die Beklagte, unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2016, zu verurteilen, den Bescheid vom 15. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2004 zurückzunehmen und seine Beschäftigungszeiten vom 18. April 1983 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend.

Mit Schreiben vom jeweils 16. Mai 2019 hat das Gericht die Beteiligten zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung durch Urteilsbeschluss angehört.

Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Gericht konnte die Berufung nach § 153 Abs. 4 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Beschluss zurückweisen, weil das Sozialgericht durch Urteil entschieden hat, das Gericht die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten wurden zu dieser Vorgehensweise mit gerichtlichen Schreiben vom jeweils 16. Mai 2019 zuvor gehört (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG) und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 62 SGG).

II. Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Sozialgericht Dresden die Klage mit Urteil vom 12. Juni 2018 im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Der Überprüfungsablehnungsbescheid der Beklagten vom 23. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2016 (§ 95 SGG) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), weil mit dem Ablehnungsbescheid vom 15. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2004 im Ergebnis das Recht nicht unrichtig angewandt bzw. nicht von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]). Denn er hat für den von ihm geltend gemachten Beschäftigungszeitraum vom 18. April 1983 bis 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Feststellung seiner Beschäftigungszeiten als Zeiten der fiktiven bzw. fingierten Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) und auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB X, der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Ablehnungsbescheid vom 15. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2004 ist nicht rechtswidrig.

Hinsichtlich der Rechtsgrundlagen und der Herleitung des Anspruchs auf Feststellung fingierter Zusatzversorgungsanwartschaften kann zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Dresden im angefochtenen Urteil vom 12. Juni 2018 Bezug und von einer weiteren Begründung Abstand genommen werden (§ 153 Abs. 2 SGG). Darüber hinaus sind jedoch folgende Ausführungen veranlasst und zur konkreten Bewertung der Sach- und Rechtslage maßgeblich:

Der Kläger war im Zeitraum vom 18. April 1983 bis 30. Juni 1990 nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8 S. 74; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22-36; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31), weil er am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Zu diesem Zeitpunkt war er nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb beschäftigt. Die betriebliche Voraussetzung eines fingierten Anspruchs im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (DDR-GBl. I Nr. 93 S. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (DDR-GBl. I Nr. 62 S. 487) ist nicht erfüllt.

1. Beschäftigungsbetrieb des Klägers am maßgeblichen Stichtag (30. Juni 1990), und damit Arbeitgeber des Klägers im rechtlichen Sinn – worauf es nach der ständigen Rechtsprechung des BSG allein ankommt (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 6, S. 13; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 49/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 30/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 27/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17) – war der Kombinatsbetrieb VEB Mechanisierung Z ... des VEB Wohnungsbaukombinat Z ... Denn der Kläger hatte am 31. Mai 1990 / 22. Juni 1990 mit dem überleitenden Betrieb (dem Kombinatsbetrieb VEB Wohnungsbau Z ... des VEB Wohnungsbaukombinat Z ...) und dem übernehmenden Betrieb (dem Kombinatsbetrieb VEB Mechanisierung Z ... des VEB Wohnungsbaukombinat Z ...) einen rechtsgültigen Überleitungsvertrag nach § 53 des Arbeitsgesetzbuches der DDR (nachfolgend: DDR-AGB) vom 16. Juni 1977 (DDR-GBl. I 1977, Nr. 18, S. 185) mit Wirkung zum 31. Mai 1990 / 1. Juni 1990 geschlossen. Mit dem, vom Kläger und beiden Betrieben unterzeichneten, Überleitungsvertrag vom 31. Mai 1990 / 22. Juni 1990 wurde das bestehende Arbeitsverhältnis des Klägers beim Kombinatsbetrieb VEB Wohnungsbau Z ... des VEB Wohnungsbaukombinat Z ... mit Wirkung zum 31. Mai 1990 wegen "Strukturveränderungen" aufgelöst und gleichzeitig ein neues Arbeitsverhältnis des Klägers beim Kombinatsbetrieb VEB Mechanisierung Z ... des VEB Wohnungsbaukombinat Z ... mit Wirkung zum 1. Juni 1990 (als Leiter Labor ZMA) begründet.

Die wiederholt vorgetragenen Einwände des Klägers dahingehend, dieser Überleitungsvertrag sei unwirksam, sind rechtlich unzutreffend:

Soweit der Kläger wiederholt behauptete, ein rechtsgültiger Überleitungsvertrag nach § 53 DDR-AGB habe am 31. Mai 1990 / 22. Juni 1990 gar nicht (mehr) geschlossen werden können, weil diese Vorschrift durch Gesetz vom 22. Juni 1990 aufgehoben worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Einwand unrichtig ist. Zwar wurde mit dem Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Arbeitsgesetzbuches der DDR (nachfolgend: DDR-AGB-ÄuEG) vom 22. Juni 1990 (DDR-GBl. I 1990, Nr. 35, S. 371) mit Nummer 22 der Anlage zu § 1 DDR-AGB-ÄuEG die Vorschrift des § 53 DDR-AGB ersatzlos aufgehoben. Dieses aufhebende Gesetz trat allerdings gemäß § 3 Abs. 1 DDR-AGB-ÄuEG erst am 1. Juli 1990 in Kraft. Damit konnten sowohl am 31. Mai 1990 / 22. Juni 1990 als auch mit Wirkung zum 1. Juni 1990 – wie im Fall des Klägers – noch rechtsgültige Überleitungsverträge nach § 53 DDR-AGB geschlossen werden.

Soweit der Kläger wiederholt einwandte, der Überleitungsvertrag vom 31. Mai 1990 / 22. Juni 1990 sei unwirksam, weil er entgegen § 53 Abs. 2 DDR-AGB nicht mindestens drei Monate vor dem Beginn der neuen Tätigkeit abgeschlossen worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass auch dieser Einwand unrichtig ist. Zwar bestimmte § 53 Abs. 2 DDR-AGB, dass der bisherige (also der überleitende) Betrieb, wenn ein Überleitungsvertrag im Zusammenhang mit Rationalisierungsmaßnahmen oder Strukturveränderungen erforderlich wurde, zu gewährleisten hatte, dass der Überleitungsvertrag rechtzeitig, mindestens drei Monate vor Beginn der neuen Tätigkeit, abgeschlossen wird. Zutreffend ist auch, dass der überleitende Betrieb (der Kombinatsbetrieb VEB Wohnungsbau Z ... des VEB Wohnungsbaukombinat Z ...) gegen diese Vorschrift verstoßen hat, weil der – wegen Strukturveränderungen – geschlossene Überleitungsvertrag vom 31. Mai 1990 / 22. Juni 1990 nicht mindestens drei Monate vor Beginn der (zum 1. Juni 1990 in Vollzug gesetzten) neuen Tätigkeit des Klägers abgeschlossen wurde. Aus diesem Verstoß folgte jedoch keine Nichtigkeit oder absolute Unwirksamkeit – wie der Kläger behauptet – sondern lediglich eine vorübergehende schwebende Unwirksamkeit, die im konkreten Fall rückwirkend (also mit Wirkung ex tunc) beseitigt wurde, so dass der Überleitungsvertrag von Anfang an wirksam wurde. Denn der Kläger hat sich gegen den Verstoß gegen § 53 Abs. 2 DDR-AGB nicht zur Wehr gesetzt, wie es das DDR-AGB vorsah. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 DDR-AGB hatte der Werktätige nämlich das Recht, unter anderem gegen eine Vereinbarung über die Auflösung des Arbeitsvertrages im Überleitungsvertrag Einspruch bei der Konfliktkommission bzw. der Kammer für Arbeitsrecht des Kreisgerichts einzulegen. Nach § 60 Abs. 1 Satz 2 DDR-AGB musste er in jedem Fall Einspruch einlegen, wenn er die Rechtsunwirksamkeit herbeiführen wollte. Nach § 60 Abs. 2 Satz 3 DDR-AGB musste der Einspruch gegen einen Überleitungsvertrag vom Werktätigen bis zum Ablauf von drei Monaten nach Abschluss des Überleitungsvertrages eingelegt werden. Erst dann, wenn die Auflösung des Arbeitsvertrages im Überleitungsvertrag rechtskräftig aufgehoben wurde, war der Werktätige gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 DDR-AGB zu den bisherigen Bedingungen (beim abgebenden / überleitenden Betrieb) weiter zu beschäftigen. Daraus ergibt sich, dass der Kläger (damals) aktiv werden musste, wenn er sich nunmehr auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Überleitungsvertrag zum Kombinatsbetrieb VEB Wohnungsbau Z ... des VEB Wohnungsbaukombinat Z ... berufen will. Derartiges hat der Kläger weder vorgetragen noch nachgewiesen. Er hat vielmehr das übergeleitete neue Arbeitsverhältnis beim Kombinatsbetrieb VEB Mechanisierung Z ... des VEB Wohnungsbaukombinat Z ... mit Wirkung zum 1. Juni 1990 aufgenommen und dieses – ohne Einspruch bei der Konfliktkommission bzw. der Kammer für Arbeitsrecht des Kreisgerichts einzulegen – in Vollzug und fortgesetzt. Der – wegen Verstoßes gegen § 53 Abs. 2 DDR-AGB zunächst schwebend unwirksame – Überleitungsvertrag vom 31. Mai 1990 / 22. Juni 1990 wurde damit drei Monaten nach Abschluss des Überleitungsvertrages mit Wirkung von Anfang wirksam.

2. Beim Beschäftigungsbetrieb des Klägers (am 30. Juni 1990) handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Hauptzweck des Betriebes war nämlich nicht die serienmäßige Produktion von Sachgütern im Bereich der Industrie oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen.

Entgegen der Ansicht des Klägers unterfallen dem Geltungsbereich der VO-AVItech und der 2. DB nur die Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens, deren Hauptzweck (bzw. Schwerpunkt) auf die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen ausgerichtet war (vgl. exemplarisch: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27). Der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp ist neben den Merkmalen "Betrieb" und "volkseigen" maßgeblich durch das weitere Merkmal "Produktion (Industrie/Bauwesen)" gekennzeichnet. Zwar sprechen die Überschrift der Versorgungsordnung, ihr Vorspann ("Präambel") und ihr § 1 und ebenso § 1 Abs. 1 der 2. DB nur vom "volkseigenen Betrieb". Nach diesem Teil des Wortlauts wären alle Betriebe, die auf der Basis von Volkseigentum arbeiteten, erfasst worden. Der in § 1 Abs. 2 der 2. DB verwendete Ausdruck "Produktionsbetrieb" macht jedoch deutlich, dass die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz nicht in jedem volkseigenen Betrieb galt. Weil dort Betriebe und Einrichtungen aufgelistet wurden, die einem "Produktionsbetrieb" gleichgestellt wurden, wird klar, dass die Versorgungsordnung und auch § 1 Abs. 1 der 2. DB nur (volkseigene) Produktionsbetriebe erfasste. Dies wird durch § 1 der 1. DB vom 26. September 1950 (DDR-GBl. I Nr. 111 S. 1043) bestätigt, nach dem nur bestimmte Berufsgruppen der technischen Intelligenz, die gerade in einem "Produktionsbetrieb" verantwortlich tätig waren, generell in den Kreis der Versorgungsberechtigten einbezogen werden sollten (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6, S. 43 f.). Dass es dabei auf Produktionsbetriebe nur der "Industrie" und des "Bauwesens" ankommt, ergibt sich mit Blick auf die Produktionsbetriebe der Industrie u.a. schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für Industrie in § 5 VO-AVItech und für die Produktionsbetriebe des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von "Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens" einerseits und allen anderen "volkseigenen Betrieben" andererseits, welche die DDR spätestens ab den 60er-Jahren und jedenfalls am 30. Juni 1990 in ihren einschlägigen Gesetzestexten vorgenommen hat. Hierauf weisen § 2 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973 (DDR-GBl. I Nr. 15 S. 129) sowie § 41 Abs. 1 1. Spiegelstrich in Verbindung mit § 41 Abs. 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (DDR-GBl. I Nr. 38 S. 355) hin, welche die Kombinate, Kombinatsbetriebe und die übrigen volkseigenen Betriebe in der Industrie und im Bauwesen denen aus anderen Bereichen der Volkswirtschaft (z.B. im Handel, auf dem Gebiet der Dienstleistungen, in der Landwirtschaft) gegenüberstellen.

Ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie liegt nur vor, wenn der von ihm verfolgte Hauptzweck auf die industrielle, massenhafte Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet war (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Es muss sich also um einen "Produktionsdurchführungsbetrieb" gehandelt haben, der sein maßgebliches Gepräge durch die unmittelbare industrielle Massenproduktion von Sachgütern erhalten hat (vgl. dazu explizit: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24).

Ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens liegt nur vor, wenn ihm die Bauproduktion, mithin die unmittelbare industrielle Ausführung von Bautätigkeiten das Gepräge gegeben hat (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16). Industrie und Bauwesen waren in der DDR die "führenden" Produktionsbereiche (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 40). Erforderlich zur Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung ist daher, dass die unmittelbare Eigenproduktion dem Betrieb das Gepräge verliehen hat (BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18 f.), wobei es sich um Massenproduktion im Sinne von massenhaftem Ausstoß standardisierter Produkte, die hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der sozialistischen Planwirtschaft ermöglichen sollten, gehandelt haben muss (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46; BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27). Nach der VO-AVItech sollte nur die technische Intelligenz in solchen Betrieben privilegiert werden, die durch wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben einen "schnelleren, planmäßigen Aufbau" der DDR ermöglichen sollten (vgl. Präambel zur VO-AVItech). Dem lag das so genannte fordistische Produktionsmodell zu Grunde, das auf stark standardisierter Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen basierte (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Denn der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 35, S. 46 f.; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Dass nur eine unmittelbare industrielle Massenproduktion im Bereich des Bauwesens und nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art für die DDR und für die Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech von maßgeblicher Bedeutung war, spiegelt sich in dem "Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen" vom 14. Juni 1963 (DDR-GBl. II Nr. 63 S. 437) wider. Dort wurde auf die besondere Bedeutung des Bauwesens nach dem Produktionsprinzip unter anderem unter der Zuständigkeit des Ministeriums für Bauwesen hingewiesen. Mit der Konzentration der Baukapazitäten in großen Bau- und Montagekombinaten sollte ein neuer, selbstständiger Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden, der die Organisierung und Durchführung der kompletten Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand hatte. Die Bau- und Montagekombinate sollten danach unter anderem den Bau kompletter Produktionsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen durchführen und jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der komplexen Fließfertigung, der Schnellbaufließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens übergeben. Von wesentlicher Bedeutung war somit das (Massen-)"Produktions-prinzip" in der Bauwirtschaft. Demgemäß wurde in dem "Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen" vom 14. Juni 1963 (DDR-GBl. II Nr. 63 S. 437) unter anderem unterschieden zwischen der von den Bau- und Montagekombinaten durchzuführenden Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion einerseits und den Baureparaturbetrieben andererseits, die im Wesentlichen zuständig waren für die Erhaltung der Bausubstanz, die Durchführung von Um- und Ausbauten sowie von kleineren Neubauten (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24). Damit hatte der Gesetzgeber der DDR im Bauwesen selbst zwischen massenhafter Neubauproduktion und sonstiger Bautätigkeit differenziert, weshalb es nicht ausreicht auf das Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus (7. Auflage, Neuausgabe 1989) zu verweisen, wonach unter "Bauproduktion", "sämtliche Bauarbeiten an Gebäuden, die als Neubau, Rekonstruktionsbau (einschließlich Modernisierung), Baureparaturen oder Abbruch von Bauwerken" (S. 127 im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus) zu verstehen seien. Hinzukommt, dass auch im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus ausdrücklich differenziert wird zwischen der Bauindustrie als wichtigstem Bereich der Bauwirtschaft, deren Produktion vorwiegend durch industrielle Fertigung von Bauwerken in Baukombinaten und Baubetrieben (Bau- und Montagekombinate, Spezialbaukombinate, Landbaukombinate und Wohnungsbaukombinate) gekennzeichnet ist (S. 125 im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus), und der Baureparatur, die alle Baumaßnahmen zur Erhaltung und Modernisierung der Bausubstanz erfasst, die lediglich zur Teilreproduktion führt und die die Instandhaltung, Instandsetzung, Modernisierung und Teile der Rekonstruktion, die ausdrücklich als Rekonstruktionen im nichtproduzierenden Bereich deklariert wurden, umfasste (S. 128 im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus).

Betriebe hingegen, die schwerpunktmäßig Dienstleistungen für die Produktion anderer Betriebe und damit unabdingbare Vorbereitungs- oder Begleitarbeiten für den Produktionsprozess erbrachten, erhalten dadurch nicht den Charakter eines Produktionsbetriebes und erfüllen nicht die betriebliche Voraussetzung (so explizit für Rationalisierungsbetriebe: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22; so explizit für Dienstleistungsbetriebe allgemein: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 17; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben, also überwiegend und vorherrschend gewesen sein (BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5, S. 29, S. 35; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und Hilfstätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangsläufig mit ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- bzw. nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18).

Zwar handelte es sich beim Kombinatsbetrieb VEB Mechanisierung Z ... des VEB Wohnungsbaukombinat Z ... um einen Baubetrieb, der auch organisatorisch dem Wirtschaftsbereich des Bauwesens zugeordnet war, nicht hingegen um einen solchen, dem die Erstellung von Bauwerken oder anderen (Bau-)Produkten in Massenproduktion nach dem fordistischen Produktionsmodell bzw. als Produktionsdurchführungsbetrieb das maßgebliche Gepräge verliehen hat. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den beigezogenen Betriebsunterlagen und den Aussagen des Betriebsdirektors.

Der Kombinatsbetrieb VEB Mechanisierung Z ... des VEB Wohnungsbaukombinat Z ... wurde zunächst als Kombinatsbetrieb Versorgungswirtschaft des VEB Baukombinat Z ..., später VEB Wohnungsbaukombinat Z ..., als rechtsfähiger volkseigener Betrieb gebildet. Er wurde mit der Betriebsnummer: 06 30 19 09 in das Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirkes Z ... unter der Registernummer:. am 14. Mai 1975 eingetragen, zunächst dem Bezirksbauamt des Rates des Bezirkes Z ... unterstellt und als rechtsfähiger Kombinatsbetrieb dem VEB Baukombinat Z ..., später (ab 1. Januar 1981) als rechtsfähiger Kombinatsbetrieb dem VEB Wohnungsbaukombinat Z ... zugeordnet. Mit dieser Kombinatszugehörigkeit bestand der Betrieb bis nach dem 30. Juni 1990 fort. Der Kombinatsbetrieb VEB Mechanisierung Z ... des VEB Wohnungsbaukombinat Z ... wurde aufgrund Umwandlungserklärung vom 27. Juni 1990 in die Betriebe: - X ... Transporte Z ... GmbH - Fahrzeug Service GmbH Z ... - W ... Handels-GmbH Z ... - Bau-Service GmbH Z ... und - Stahlbau V ... GmbH umgewandelt. Diese GmbH‘s wurden erst ab Oktober 1990 als Rechtsnachfolger in das Handelsregister eingetragen.

Ausweislich des am 1. Januar 1981 bestätigten Kombinatsstatuts des VEB Wohnungsbaukombinats Z ... war der Kombinatsbetrieb VEB Mechanisierung Z ... als rechtsfähiger Kombinatsbetrieb gemäß § 2 Abs. 1 Nummer 9 und § 2 Abs. 2 des Kombinatsstatuts dem VEB Wohnungsbaukombinat Z ... zugeordnet. Er war gemäß § 7 Abs. 9 Satz 1 des Kombinatsstatuts verantwortlich für die Instandsetzung von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anlagen der Kombinatsbetriebe sowie für den Bau von Rationalisierungsmitteln. Außerdem war er gemäß § 7 Abs. 9 Satz 2 des Kombinatsstatuts Hauptauftragnehmer für Eigeninvestitionen der (anderen) Kombinatsbetriebe.

Ausweislich der Informationsschrift des VEB Wohnungsbaukombinat Z ... aus dem Jahr 1989 vollzog sich im Kombinatsbetrieb VEB Mechanisierung Z ... des VEB Wohnungsbaukombinat Z ... seit der Ausgliederung des ehemaligen Kombinatsbetriebes VEB Maschinen- und Stahlbau in das Kombinat Baumechanisierung am 1. Januar 1980 vordergründig die Kapazitätsentwicklung für den Rationalisierungsmittel- und Formenbau sowie für Instandsetzungsleistungen an produktionsbestimmenden Maschinen und Geräten. Der Kombinatsbetrieb VEB Mechanisierung Z ... des VEB Wohnungsbaukombinat Z ... verfügte über - Transportkapazitäten, vor allem im Schwerlastbereich für den Raum Z ..., - Kapazitäten des Formen- und Rationalisierungsmittelbaus in Z ... und V ..., - Stahlbaukapazitäten und - Instandsetzungskapazitäten für produktionsbestimmende Maschinen.

Dem korrespondierend führte der ehemalige Betriebsdirektor des Kombinatsbetriebs VEB Mechanisierung Z ... des VEB Wohnungsbaukombinat Z ..., U ..., in seiner Zeugenerklärung von November 2006 (auf die gerichtliche Anfrage des Sozialgerichts Z ... vom 18. Oktober 2006 im Verfahren S 12 RA 1385/04) aus, dass Gegenstand der betrieblichen Tätigkeit des Kombinatsbetriebs VEB Mechanisierung Z ... des VEB Wohnungsbaukombinat Z ... im Juni 1990 folgende Aufgaben waren: - Durchführung von Transporten, im besonderen Schwerlasttransporte, Baustofftransporte und Betontransporte, - Produktion von Transportbeton in der Mischanlage Z ..., - Reparatur bzw. Instandsetzung von Fahrzeugen. Der Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit lag im Transport und in der Betonproduktion. Der Betrieb war beispielsweise in die Bereiche - Mischanlage Z ..., - Silotransporte (Zement), - Schwerlasttransporte, - Werkstatt und - Verwaltung gegliedert.

Sowohl die Betriebsunterlagen als auch die Angaben des Zeugen vermitteln damit ein einheitliches und umfassendes Bild von den vielfältigen und auch umfangreichen Aufgaben des Betriebes. Überwiegende standardisierte Massenproduktion hat der Kombinatsbetrieb VEB Mechanisierung Z ... des VEB Wohnungsbaukombinat Z ... nach diesem vielfältigen Betriebsprofil nicht erbracht. Zwar kann der Bereich der Transportbetonherstellung als Produktionsaufgabe erachtet werden. Allerdings ist weder ersichtlich noch dargelegt, dass gerade dieser Bereich die überwiegende Haupttätigkeit des Betriebes darstellte. Denn nach der Aussage des Betriebsdirektors lag der Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit sowohl im Bereich Transport als auch im Bereich Betonproduktion. Die Transporttätigkeiten des Betriebes in den Sparten Schwerlasttransporte, Baustofftransporte und Betontransporte stellen jedoch bereits im Ansatz keine Produktionstätigkeiten und erst recht nicht im Bereich der massenhaften, serienmäßigen oder fließbandartigen Produktion dar. Es handelte sich vielmehr sowohl bei den umfangreichen Transporttätigkeiten, als auch bei den Reparatur- und Instandsetzungstätigkeiten, als auch bei den Rationalisierungsmitteltätigkeiten um Dienstleistungsaufgaben, die lediglich zur Unterstützung fremder Produktionskapazitäten eingesetzt wurden, dadurch aber nicht selbst den Status der unmittelbaren Produktionsdurchführung erlangen. Denn Betriebe, die schwerpunktmäßig lediglich Dienstleistungen für die Produktion anderer Betriebe und damit zwar unabdingbare, aber auch nur Vorbereitungs- oder Begleitarbeiten für den Produktionsprozess erbrachten, erhalten dadurch nicht den Charakter eines Produktionsbetriebes und erfüllen nicht die betriebliche Voraussetzung (so explizit für Rationalisierungsbetriebe: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22; so explizit für Dienstleistungsbetriebe allgemein: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 17; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28).

Soweit der Kläger sinngemäß meint, der Sprachgebrauch der DDR habe einem Wandel und stetigen Veränderungen unterlegen, weshalb unter den Begriff der Produktion sämtliche Tätigkeiten im Rahmen des Produktionsprozesses zu subsumieren seien, so dass es nur auf den Begriff der Produktion an sich ankomme, wozu auch die Erbringung von produktiven/materiellen Leistungen zähle (vgl. dazu auch: Lindner, "Das Märchen von der Massenproduktion", RV [= Die Rentenversicherung] 2012, 107-115; im Ergebnis ebenso: Schmidt, "Technische Intelligenz: Die widersprüchliche Rechtsprechung des BSG zum Produktionsbegriff bei der betrieblichen Voraussetzung für die Rechtsanwendung des AAÜG", RV 2011, 141, 144), trifft dies zum einen ausweislich der vorherigen Erörterungen nicht zu. Und zum anderen würde dies im vorliegenden Zusammenhang, träfen die Ausführungen zu, zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führen. Denn selbst wenn der ökonomische Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 den Produktionsbegriff in einem weiten oder erweiterten Sinn verstanden haben sollte, kann dieser nicht zu Grunde gelegt werden, weil er von der Versorgungsordnung nicht inkorporiert worden ist. Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb im Bereich Industrie oder Bauwesen ergibt sich nach Auffassung des BSG aus einem Umkehrschluss zu § 1 Abs. 1 der 2. DB, weil anderenfalls die Gleichstellung nicht produzierender Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb musste auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern oder Bauwerken ausgerichtet gewesen sein. Das BSG setzt industriell und serienmäßig wiederkehrend ausdrücklich gleich (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Die Bedeutung der damit verbundenen Begriffsbildung in der Wirtschaft der DDR hat das BSG unter Darstellung der Wirtschaftsgeschichte zur Zeit des Erlasses der maßgeblichen Versorgungsnormen herausgearbeitet (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40, S. 46 f.). Daher ist für die Zuordnung zu den Produktionsbetrieben weder auf die tatsächliche Handhabung durch die Organe und Betriebe der DDR, noch auf ein weites ökonomisches Verständnis in ökonomischen Kompendien der DDR, sondern auf den staatlichen Sprachgebrauch abzustellen, wie er sich aus den einschlägigen Verordnungen der DDR zum Bereich der volkseigenen Betriebe erschließt; diesbezüglich wird nochmals auf die oben eingangs ausführlich dargelegten leitenden Grundlinien zur Interpretation des Begriffs "Produktionsbetrieb" verwiesen. Deshalb waren volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens nur solche, die – neben etwaigen anderen Aufgaben – durch eine stark standardisierte Massenproduktion und Konstruktion von Gütern oder Bauwerken mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen im Sinne des fordistischen Produktionsmodells bzw. im Sinne der standardisierten und automatisierten industriellen Massenproduktion (Produktionsdurchführungsbetrieb) ihr Gepräge erhalten haben. Somit kann nicht einem Produktionsbegriff in einem weit verstandenen Sinne gefolgt werden. Diese Wertung, dass unter Produktion die Erbringung von produktiven/materiellen Leistungen verstanden worden sei, mag zwar dem in der DDR vielfach üblichen und aus den Bekundungen des Klägers erkennbar hervorgehenden, offen praktizierten Sprachgebrauch entsprochen haben, wird jedoch dem nach der – bereits angeführten – höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblichen Auslegungskriterium, nämlich dem aus den Verordnungen ersichtlichen staatlichen Sprachgebrauch, nicht gerecht. Dass das danach erforderliche fordistische Produktionsmodell bzw. die standardisierte und automatisierte industrielle Massenproduktion später nicht mehr tragend gewesen sei, da es im Verlauf der DDR-Geschichte immer wieder veränderte Schwerpunktsetzungen in der Industriepolitik gegeben habe, wie der Kläger sinngemäß ausführt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn, dass die nach der Rechtsprechung für die Auslegung maßgeblichen Regelungen der zu Bundesrecht gewordenen Regelungen der AVItech, die sich aus den Texten der VO-AVItech und der 2. DB ergeben, bzw. die für ihr Verständnis maßgeblichen DDR-Verordnungen zum Bereich der volkseigenen Betriebe den immer wieder veränderten Schwerpunktsetzungen in der Industriepolitik angeglichen worden seien, ist nicht ersichtlich, insbesondere im Hinblick auf die seit ihrem Erlass unverändert gebliebene VO-AVItech und die 2. DB (BSG, Beschluss vom 22. Juni 2010 - B 5 RS 94/09 B - JURIS-Dokument RdNr. 12). Von Belang sind allein die Entwicklungen des versorgungsrechtlichen Sprachgebrauchs (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21).

3. Beim Beschäftigungsbetrieb des Klägers handelte es sich auch nicht um einen, den volkseigenen Produktionsbetrieben im Bereich Industrie oder Bauwesen, gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 VO-AVItech. Die Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt waren, wurde nicht in der Regierungsverordnung getroffen, sondern der Durchführungsbestimmung überantwortet (vgl. § 5 VO-AVItech). Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB waren den volkeigenen Betrieben gleichgestellt: wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. Der Kombinatsbetrieb VEB Mechanisierung Z ... des VEB Wohnungsbaukombinat Z ... kann unter keine dieser Betriebsgruppen gefasst werden, da Dienstleistungsbetriebe, die Transporte, Instandsetzungen und Rationalisierungsmittel erbrachten nicht aufgeführt sind. Eine Einbeziehung solcher Dienstleistungsbetriebe hätte nur erfolgen können, wenn die nach § 5 VO-AVItech ermächtigten Ministerien die Regelung in § 1 Abs. 2 der 2. DB dahingehend ergänzt hätten. Das ist nicht der Fall.

Um das Analogieverbot, das aus den Neueinbeziehungsverboten in dem zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz der DDR (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 Einigungsvertrag) und dem Einigungsvertrag (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a) Satz 1 Halbsatz 2 zum Einigungsvertrag) folgt, nicht zu unterlaufen, hat sich eine Auslegung der abstrakt-generellen Regelungen des Versorgungsrechts "strikt am Wortlaut zu orientieren" (so nachdrücklich: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 13 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 14; ebenso: BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 16/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 34; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; im Übrigen so bereits auch: BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Für die Antwort darauf, ob das Versorgungsrecht – aus welchen Gründen auch immer – bestimmte Betriebsgruppen einbezogen oder nicht einbezogen hat, kann nur auf die sprachlich ab-strakt-generellen und ihrem Wortlaut nach zwingenden Texte der Versorgungsordnungen und ihrer Durchführungsbestimmungen abgestellt werden (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 42/01 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27).

Eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe ist daher nicht möglich. Zum einen ist nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 der 2. DB die Aufzählung der dort genannten Betriebe abschließend. Zum anderen ist eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 geltenden abstrakt-generellen Regelungen der DDR, auch soweit sie willkürlich gewesen sein sollten, durch die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt nicht zulässig, worauf das BSG wiederholt hingewiesen hat (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 68). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die in nunmehr ständiger Rechtsprechung des BSG aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf Art. 3 des Grundgesetzes (GG) nicht beanstandet (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05 - NVwZ 2006, 449 und vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 - NVwZ 2005, 81). Nach Auffassung des BVerfG war es zulässig, dass sich das BSG am Wortlaut der Versorgungsordnung orientiert hat und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der DDR angeknüpft hat.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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