L 12 AS 982/18

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 2405/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 982/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufungen des Klägers gegen die Urteile des Sozialgerichts Stuttgart vom 01.02.2018 werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für die Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen ein Schreiben der Bundesagentur für Arbeit (BA), mit dem er zur Zahlung von 10,00 EUR aufgefordert worden ist. Außerdem begehrt er die Erstattung von Müllgebühren und Kosten für Müllmarken für die Jahre 2015, 2016 und 2017.

Der am1964 geborene Kläger bezieht vom Beklagten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Bis 29.02.2017 lebte er zusammen mit seiner ebenfalls im Leistungsbezug beim Beklagten stehenden Ehefrau und mit seinem nicht leistungsberechtigten Sohn in einer Wohnung im D. R. in B ... Am 01.03.2017 zog der Kläger aus dieser Wohnung aus und lebte anschließend allein in einer Wohnung in der S. Str. in B ...

I.

Mit Schreiben vom 22.03.2017 teilte die BA dem Kläger mit, eine Prüfung habe ergeben, dass gegen ihn noch eine offene Forderung des Beklagten in Höhe von 10,00 EUR bestehe. Er werde aufgefordert, den offenen Betrag bis 10.04.2017 zu zahlen. Gegen dieses Schreiben erhob der Kläger am 29.03.2017 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.2017 verwarf der Beklagte den Widerspruch als unzulässig. Bei der angegriffenen Zahlungsaufforderung handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Der Widerspruch gegen diese Aufforderung sei deshalb nicht statthaft. Der Widerspruchsbescheid enthielt den Hinweis, die offene Forderung in Höhe von 10,00 EUR sei storniert worden, der Kläger müsse diese Forderung nicht bezahlen.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 21.04.2017 hat der Kläger am 03.05.2017 zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Er hat vorgetragen, mit der Zahlungsaufforderung über 10,00 EUR sei er nicht einverstanden. Er wisse nicht, wofür er dieses Geld zahlen solle. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, die Klage sei unzulässig; der Kläger werde durch den Widerspruchsbescheid nicht beschwert. Mit Urteil vom 01.02.2018 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig; es fehle an einem Rechtsschutzinteresse. Der Beklagte habe bereits im Widerspruchsbescheid vom 21.04.2017 mitgeteilt, dass die Zahlungsaufforderung storniert werde und der Kläger die Forderung nicht bezahlen müsse. Damit sei der Kläger vollständig klaglos gestellt worden.

Gegen das ihm gemäß Postzustellungsurkunde am 03.02.2018 zugestellte Urteil des SG vom 01.02.2018 in dem Verfahren S 6 AS 2405/17 hat der Kläger am 28.02.2018 beim SG zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Berufung eingelegt (L 12 AS 982/18). Er trägt sinngemäß vor, sein Widerspruch gegen die Zahlungsaufforderung über 10,00 EUR sei abgelehnt worden. Deshalb habe er Klage erheben müssen. Erst nach der Klageerhebung habe der Beklagte eingeräumt, dass er das Geld nicht mehr zahlen müsse. Er könne nicht nachvollziehen, warum diese Entscheidung nicht bereits im Widerspruchsverfahren getroffen worden sei.

II.

Mit Bescheiden vom 23.06.2015 und vom 04.03.2016 hatte der Beklagte dem Kläger unter Abänderung der Leistungsbewilligung für Juni 2015 bzw. März 2016 jeweils höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung anteiliger Müllgebühren in Höhe von 44,66 EUR (2/3 von 67,00 EUR) bewilligt. Für das Jahr 2017 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 30.03.2017, ersetzt durch Bescheid vom 05.05.2017, unter Abänderung der Leistungsbewilligung für den Monat März 2017 Müllgebühren in Höhe von 50,83 EUR.

Anlässlich einer persönlichen Vorsprache beim Beklagten am 06.06.2017 beantragte der Kläger sinngemäß die Überprüfung sämtlicher ihm für die Zeit seit 2015 Müllgebühren und Müllmarken bewilligenden Bescheide und bat um Erteilung eines entsprechenden Bescheids. Mit Schreiben vom 21.06.2017 teilte der Beklagte dem Kläger mit, mit Bescheiden vom 23.06.2015 und 04.03.2016 seien für die Adresse D. R. in B. Müllgebühren in Höhe von jeweils 67,00 EUR gezahlt worden. Für die Wohnung S. Str ... in B. seien am 27.03.2017 50,83 EUR überwiesen worden. Das Schreiben vom 21.06.2017 enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, in der darauf hingewiesen wurde, gegen den Bescheid könne innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Den seitens des Klägers erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.07.2017 zurück. Da der nicht leistungsberechtigte Sohn zur Haushaltsgemeinschaft gehört habe, seien die Müllgebühren zu Recht nur zu zwei Dritteln erstattet worden.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 07.07.2017 hat der Kläger am 17.07.2017 zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage beim SG erhoben. Der Beklagte habe die Müllgebühren nicht in voller Höhe übernommen. Er bitte deshalb um Überprüfung der angegriffenen Entscheidung des Beklagten durch das Gericht. Außerdem begehre er die Übernahme der Kosten für die Müllmarken. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Mit Urteil vom 01.02.2018 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, da der Beklagte nicht durch Verwaltungsakt über die begehrte Zahlung der Kosten für Müllgebühren und Müllmarken entscheiden habe. Das Schreiben des Beklagten vom 21.06.2017 stelle keinen Verwaltungsakt dar, denn es enthalte keine Regelung. Der Kläger sei deshalb nicht klagebefugt. Im Übrigen sei die lediglich anteilige Übernahme der Müllgebühren nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger die Übernahme von Kosten für den Erwerb von Müllmarken geltend mache, habe er keine Belege vorgelegt.

Auch gegen das ihm gemäß Postzustellungsurkunde ebenfalls am 03.02.2018 zugestellte Urteil des SG vom 01.02.2018 in dem Verfahren S 6 AS 4043/17 hat der Kläger zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim SG Berufung eingelegt (L 12 AS 983/18). Zur Begründung der Berufung in diesem Verfahren trägt er vor, er werde gezwungen, für 19,00 EUR eine Müllmarke für den Restmüll und für 21,00 EUR eine Müllmarke für den Biomüll zu kaufen. Hinzu kämen Müllgebühren in Höhe von jährlich 67,00 EUR. Der Beklagte habe jedoch lediglich 44,66 EUR gezahlt. Wegen des Restbetrags sei er sogar inhaftiert worden.

III.

Mit Beschluss vom 15.03.2018 hat der erkennende Senat die ursprünglich unter den Aktenzeichen L 12 AS 982/18 und L 12 AS 983/18 geführten Verfahren unter dem Aktenzeichen L 12 AS 982/18 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 01.02.2018 in dem Verfahren S 6 AS 2405/17 aufzuheben und das Schreiben der Bundesagentur für Arbeit vom 22.03.2017 sowie den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 21.04.2017 aufzuheben und

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 01.02.2018 in dem Verfahren S 6 AS 4043/17 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 21.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.07.2017 zu verurteilen, die Bescheide vom 23.06.2015, 04.03.2016 und 05.05.2017 abzuändern, ihm für die Monate Juni 2015, März 2016 und März 2017 höhere Kosten der Unterkunft und Heizung unter Zugrundelegung von Müllgebühren und Kosten für Müllmarken in Höhe von jeweils 107,00 EUR zu gewähren und die Müllgebühren direkt an das Landratsamt des Rems-Murr-Kreises zu überweisen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufungen als unzulässig zu verwerfen,

hilfsweise,

die Berufungen zurückzuweisen,

Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten, die Klageakten des SG und die Berufungsakten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen des Klägers haben keinen Erfolg.

Die vom Senat mit Beschluss vom 15.03.2018 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Berufungen des Klägers gegen die Urteile des SG vom 01.02.2018 sind nicht statthaft; die Berufungen sind deshalb nicht zulässig und zu verwerfen.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor.

In dem beim SG unter dem Aktenzeichen S 6 AS 2405/17 geführten Klageverfahren hat sich der Kläger gegen eine Zahlungsaufforderung über 10,00 EUR gewandt. Durch das in diesem Verfahren ergangene klageabweisende erstinstanzliche Urteil ist der Kläger nur in dieser Höhe beschwert; ein Wert des Beschwerdegegenstands von über 750,00 EUR wird nicht erreicht.

Gegenstand des Klageverfahrens S 6 AS 4043/17 war das Begehren des Klägers auf Gewährung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung von Müllgebühren und Müllmarken für die Monate Juni 2015, März 2016 und März 2017. Diese beliefen sich nach seinem Vortrag jeweils auf 107,00 EUR (Müllgebühren: 67,00 EUR; Restmülltonne: 19,00 EUR; Biotonne: 21,00 EUR), insgesamt also auf 321,00 EUR. Selbst ohne Berücksichtigung der seitens des Beklagten wegen der Müllgebühren gewährten Leistungen liegt der Wert des Beschwerdegegenstands auch in diesem Verfahren nicht über 750,00 EUR. Der Gesamtzeitraum, für den der Kläger höhere Leistungen begehrt ist auch nicht länger als ein Jahr; die Bescheide, deren Überprüfung der Kläger beantragt hat, betreffen jeweils nur Bewilligungszeiträume von einem Monat, insgesamt also lediglich drei Monate (vgl. dazu Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2018, L 7 SO 2772/16, juris).

Da das SG in beiden Verfahren die Berufung nicht zugelassen und der Kläger die Nichtzulassung der Berufung nicht mit der Beschwerde (vgl. § 145 SGG) angefochten hat, sind die Berufungen als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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