S 22 LW 3/09

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 22 LW 3/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 LW 14/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Regelaltersrente trotz Fehlens der sogenannten Hofabgabe.

Der am 00.00.1944 geborene Kläger betrieb bis zum 30.09.2009 ein landwirtschaftliches Unternehmen. Seit dem 01.10.2009 bezieht er von der Beklagten eine Regelaltersrente in Höhe von monatlich 490,97 Euro netto. Am 04.09.2009 beantragte er erstmals eine Regelaltersrente bei der Beklagten. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Beklagten vom 09.09.2009 abgelehnt, weil eine Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens noch nicht erfolgt sei. Am 30.09.2009 beantragte der Kläger erneut eine Regelaltersrente und übersandte zu diesem Antrag einen Pachtvertrag über seine landwirtschaftlichen Flächen mit einem Pachtbeginn zum 01.10.2009. Gegen den Bescheid vom 09.09.2009 legte der Kläger mit Schreiben vom 05.10.2009 Widerspruch ein. Er sehe sich durch die Abgabevoraussetzung in seinem Recht auf Gleichbehandlung gegenüber Altenteilern, die ihren Betrieb an ihre Kinder abgeben können und gegenüber den Versicherten der Deutschen Rentenversicherung benachteiligt. Zudem seien auch seine Rechte auf freie Berufsausübung und Eigentum verletzt. Auf den Antrag des Klägers vom 30.09.2009 gewährte die Beklagte sodann mit Bescheid vom 13.10.2009 eine Regelaltersrente ab dem 01.10.2009. Den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 09.09.2009 wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 29.10.2009 als unbegründet zurück. Soweit der Kläger schon für die Zeit vom 01.07.2009 bis zum 30.09.2009 Altersrente begehre, stehe dem entgegen, dass der Kläger noch bis zum 30.09.2009 Flächen bewirtschaftet habe, die 25 Prozent der Mindestgröße (§ 21 Abs. 7 ALG) bei weitem überschritten hätten und demzufolge im September 2009 eine Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens noch nicht erfolgt sei.

Mit seiner am 27.11.2009 erhobenen Klage begehrt der Kläger weiterhin die Regelaltersrente schon ab dem 01.07.2009. Das Erfordernis der Hofabgabe in § 21 ALG verstoße gegen Verfassungsrecht. Die mit der Hofabgabe verfolgte agrarpolitische Zielsetzung habe sich mittlerweile überholt.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.09.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2009 zu verurteilen, ihm ab dem 01.07.2009 eine Regelaltersrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen.

Sie hält die Abgabevoraussetzung für verfassungsgemäß und verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 25.02.2010 (Az.: B 10 LW 1/09 R).

Das Gericht hat die Beteiligten zu seiner Absicht angehört, gemäß § 105 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs.1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besondere Schwierigkeit tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 09.09.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2009 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert, denn diese Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Altersrente für den Zeitraum vom 01.07.2009 bis zum 30.09.2009. Denn die gesetzlichen Voraussetzungen einer Regelaltersrente waren in diesem Zeitraum noch nicht erfüllt. Nach § 11 Abs. 1 ALG haben Landwirte Anspruch auf Regelaltersrente, wenn

1. sie die Regelaltersgrenze erreicht haben,

2. sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und

3. das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist.

Nach § 21 Abs. 1 ALG ist ein Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben, wenn das Eigentum an den landwirtschaftlich genutzten Flächen mit Ausnahme stillgelegter Flächen an einen Dritten übergegangen ist. Nach § 21 Abs. 2 ALG gilt es als abgegeben, wenn

1. die landwirtschaftlich genutzten Flächen verpachtet sind,

2. diese mit einem Nießbrauch zugunsten Dritter belastet sind oder

3. in ähnlicher Weise die landwirtschaftliche Nutzung auf eigenes Risiko auf längere Dauer unmöglich gemacht ist.

Im streitgegenständlichen Zeitraum war eine Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens unstreitig noch nicht erfolgt. Soweit der Kläger die in § 21 Abs. 1 ALG normierte Hofabgabe für verfassungswidrig hält, vermag das Gericht dieser Ansicht nicht zu folgen. Die sogenannte Hofabgabepflicht nach dem GAL und dem ALG ist durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bisher stets als wirksam und mit höherrangigem Recht vereinbar angesehen worden (zuletzt BSG, Urteil vom 25.02.2010, Az.: B 10 LW 1/09) und ausdrücklich als verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden beurteilt worden (BSG, a.a.O.). Das Bundesverfassungsgericht hat die Pflicht zur Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens in einer Reihe von Entscheidungen als verfassungsrechtlich einwandfrei beurteilt und mehrfach entschieden, dass die gesetzliche Anspruchsvoraussetzung der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens mit dem Sozialstaatsprinzip, dem allgemeinen Gleichheitssatz, dem Grundrecht der Berufsfreiheit sowie der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes vereinbar sind (- 1 BvR 313/80 - SozR 5850 § 2 Nr. 6; - 1 BvR 943/81 - SozR 5850 § 2 Nr. 8; - 1 BvR 1750/95 - SozR 3-5850 § 4 Nr. 1; - 1 BvR 2099/03 - SozR 4-5868 § 1 Nr. 3).

Die Kammer schließt sich den ausführlichen Ausführungen der genannten Entscheidungen an und macht sie sich zu Eigen. Die vom Kläger erhobenen verfassungsrechtlichen Einwände sind nicht geeignet, die bisherige verfassungsrechtliche Beurteilung der Pflicht zur Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens in Frage zu stellen. Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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