S 13 U 175/98

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Wiesbaden (HES)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
13
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 13 U 175/98
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 11/3 U 1523/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 7/05 R
Datum
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten steht die Anerkennung und Entschädigung der Atemwegserkrankung des Klägers als Berufskrankheit nach Ziffer 4302 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) im Streit.

Der im Jahre 1946 geborene Kläger war seit April 1960 im Malerberuf tätig, seit 1971 nach Ablegung der Meisterprüfung als selbständiger Malermeister. Bereits mit Schreiben vom 28.11.1989 hatte der Lungenfacharzt Dr. C. das Vorliegen einer Berufskrankheit 4302 (obstruktive Atemwegserkrankung) wegen Inhalation von Farb- und Lackdämpfen angezeigt. Dies hatte die Beklagte mit Bescheid vom 15.02.1991 nach Anforderung von Befundberichten und Einholung eines Sachverständigengutachtens bei Prof. Dr. D. abgelehnt. Prof. Dr. D. hatte festgestellt, dass die Provokationstests mit den mitgebrachten Stoffen negativ verlaufen seien. Den vom Kläger erhobenen Widerspruch hatte die Beklagte mit Bescheid vom 27.09.1991 zurückgewiesen. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Wiesbaden (AZ. S-12/U-830/91) hatten Prof. Dr. E., Prof. Dr. F. und Dr. G. eine eigene Begutachtung nicht für erforderlich gehalten, da keine andere Beurteilung als die von Prof. Dr. D. möglich sei. Die Klage wurde durch Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 07.05.1993 abgewiesen, die Berufung durch Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 13.06.1994 zurückgewiesen.

Am 29.04.1997 beantragte der Kläger eine Überprüfung hinsichtlich der Atemwegserkrankung und verwies auf die außerdem geltend gemachte Polyneuropathie als Berufskrankheit. Er legte ein im diesbezüglichen Berufskrankheitenverfahren von Prof. Dr. E. erstelltes Gutachten vom 16.01.1997 vor, des weiteren ein Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden im Rentenrechtsstreit des Klägers gegen die LVA Hessen vom 19.06.1997 (AZ. S-12/J-906/90), mit dem die LVA zur Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente verurteilt wurde. In dem Urteil wird ausgeführt, dass der Kläger seit Rentenantragstellung (am 27.10.1989) maximal 2 Stunden auf der Baustelle und 2 Stunden mit Büroarbeiten verbringe.

Die Beklagte forderte Befundberichte an bei Dr. C. und Dr. H., dem weitere medizinische Unterlagen beigefügt waren. In seiner beratungsärztlichen Stellungnahme für die Beklagte führte Herr J. am 19.08.1997 aus, dass alle Gutachten negative Beurteilungen enthielten und beim Kläger keine nennenswerte Exposition vorliege. Auch eine richtunggebende Verschlimmerung sei vor diesem Hintergrund nicht zu prüfen. Des weiteren entfielen Maßnahmen nach § 3 BKV, da eine Berufskrankheit nicht konkret drohe.

Mit Bescheid vom 08.09.1997 lehnte die Beklagte eine Rücknahme der ablehnenden Bescheide ab. Dem widersprach der Kläger am 08.10.1997. Der Beratungsarzt Dr. K. führte in seiner Stellungnahme für die Beklagte vom 28.11.1997 aus, dass keine arbeitsstoffspezifisch auslösbaren Symptome getestet worden seien und Maßnahmen nach § 3 BKV nicht in Betracht kämen. Mit Bescheid vom 15.01.1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Hiergegen richtet sich die am 16.02.1998 bei dem Sozialgericht Wiesbaden eingegangene Klage. Der Kläger ist der Auffassung, dass nach neuerer medizinischer Literatur der Betreffende nicht unbedingt auf Noxen im Provokationstest reagieren müsse.

Die Beklagte hat sich im Laufes des Verfahrens bereit erklärt, über Leistungen nach § 3 BKV einen Bescheid zu erteilen. Die Beteiligten sind insoweit übereingekommen, das Streitgegenstand dieses Verfahrens ausschließlich die Anerkennung und Entschädigung der Berufskrankheit 4302 der Anlage zur BKV sein soll.

Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 08. September 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 1998 aufzuheben und die Beklagte unter Rücknahme des Bescheides vom 15. Februar 1991 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. September 1991 zu verurteilen, dem Kläger wegen Vorliegens der Berufskrankheit nach Nr. 4302 der Anlage 1 zur BKVO eine Verletztenrente in gesetzlichem Umfang zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass dem Gerichtsgutachten nicht gefolgt werden könne.

Das Gericht hat Beweis erhoben und ein medizinisches Sachverständigengutachten bei Prof. Dr. L. eingeholt. Dieser führt am 31.01.1999 aus, dass die Angaben des Technischen Aufsichtsdienstes zur Beurteilung der Exposition des Klägers gegenüber Schadstoffen ausreiche, um die Zusammenhangsfrage beantworten zu können. Beim Kläger liege zwischen 1984 und 1997 eine leichtgradige Atemwegsobstruktion vor. Die negativen Expositionstests seien keine Begründung dafür, eine berufliche Verursachung der Atemwegserkrankung auszuschließen. Vielmehr sei die Erkrankung durch die berufliche Tätigkeit des Klägers als Maler wesentlich verursacht worden. Er habe seine Tätigkeit 1960 begonnen, erste Befunde einer Irritation der Atemwege seien seit 1984 dokumentiert. Die MdE betrage ab 1988, dem Zeitpunkt der Tätigkeitsaufgabe, 20 v. H.

Dem ist die Beklagte unter Vorlage einer Stellungnahme des Prof. Dr. E. vom 09.03.1999 entgegengetreten. Danach sei der Kläger hinsichtlich der als Auslöser seiner Beschwerden angesehenen Stoffe getestet worden, ohne dass ein Anstieg des Atemwegswiderstandes hätte festgestellt werden können. Die anamnestischen Angaben des Klägers, dass seit 1984 am Arbeitsplatz Atemnot eingetreten sei, genügten nicht, um einen wesentlichen Ursachenzusammenhang zu bejahen. Vielmehr liege eine unspezifische bronchiale Hyperreagibilität vor.

Das Gericht hat eine ergänzende Stellungnahme bei Prof. Dr. L. eingeholt. Dieser führt am 21.04.1999 zusammengefasst aus, dass der Kläger einer Vielzahl inhalativer Reizstoffe ausgesetzt gewesen sei, deren Wirkung man hinsichtlich Kombination und Dauer nicht testen könne. Dies sei indes das entscheidende Argument, beim Kläger mit Wahrscheinlichkeit eine berufsbedingte chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung anzunehmen. Im Übrigen habe beim Kläger nicht nur eine bronchiale Hyperreagibilität bestanden, sondern eine manifeste Atemwegsobstruktion.

Auch dem ist die Beklagte wiederum durch Vorlage einer Stellungnahme von Prof. Dr. E. entgegengetreten. Dieser bejaht die berufliche Einwirkung einer Vielzahl potentieller inhalativer Noxen am Arbeitsplatz. Die vom Kläger selbst als besonders kritisch bezeichneten Substanzen seien indes getestet worden, ohne dass ein Anstieg des Atemwegswiderstandes hätte beobachtet werden können. Ein chemisch-irritativer Wirkungsmechanismus im Sinne der Berufskrankheit 4302 sei nicht hinreichend belegt.

Das Gericht hat eine weitere Stellungnahme bei Prof. L. eingeholt. Dieser führt unter dem 28.07.1999 aus, dass arbeitsplatzbezogene inhalative Provokationstestes nur in den Fällen aussagekräftig seien, in denen der Arbeitsplatz weitgehend komplett nachbildbar sei. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger als Maler von 1960 bis 1988 diversen Substanzen ausgesetzt war, sei von einer berufsbedingten chronisch obstruktiven Atemwegserkrankung auszugehen.

Darüber hinaus hat das Gericht den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 07.02.2000 persönlich gehört. Dieser gibt an, seit 1988 infolge einer Bandscheibenoperation keine Malerarbeiten mit eigener Hand mehr ausgeführt zu haben. Gleichwohl habe er Aufmaß genommen, die von seinen Beschäftigten auszuführenden Arbeiten koordiniert und kontrolliert, tapeziert und die Decken mit weißer Wandfarbe gestrichen.

Ferner haben sich die Beteiligten mit der Beiziehung und Verwertung der Zeugenaussagen der Beschäftigen des Klägers im Verfahren S-13/U-644/98 betreffend die Anerkennung einer Polyneuropathie als Berufskrankheit und die in diesem Zusammenhang geschilderten Tätigkeiten des Klägers einverstanden erklärt. Schließlich haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten, auch im Vorbringen der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakte und die Beklagtenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Beteiligten mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben (S 124 Abs. 2 SGG).

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Kläger begehrt zu Unrecht die Anerkennung einer obstruktiven Atemwegserkrankung als Berufskrankheit.

Rechtsgrundlage ist § 44 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die Beklagte ist bei Erlass des Bescheides vom 15.02.1991 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.1991 weder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, noch hat sie das Recht unrichtig angewandt, so dass sie zu Recht mit den angefochtenen Bescheiden vom 08.09.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.1998 eine Rücknahme ihrer ablehnenden Entscheidung abgelehnt hat. Beim Kläger liegt eine obstruktive Atemwegserkrankung im Sinne von Ziffer 4302 der Anlage zur BKV nicht vor.

Nach § 551 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 RVO gilt als Arbeitsunfall mit entsprechender Entschädigungspflicht auch eine Berufskrankheit. Berufskrankheiten sind Krankheiten, welche die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bezeichnet und die ein Versicherter bei einer nach § 539 RVO versicherten beruflichen Tätigkeit erleidet.

Vorliegend gelten noch die Regelungen der RVO, da ein Eintritt des Versicherungsfalles vor dem 01.01.1997 geltend gemacht wird.

Nach Nr. 4302 der Anlage zur BKV werden als Berufskrankheit anerkannt durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.

Eine Berufskrankheit kommt nur in Betracht, wenn die schädigende Einwirkung ursächlich auf der versicherten Tätigkeit beruht (sog. haftungsbegründende Kausalität) und ein Ursachenzusammenhang zwischen der beruflichen Einwirkung und der bestehenden Erkrankung vorliegt (sog. haftungsausfüllende Kausalität). Für die schädigende Einwirkung und den Gesundheitsschaden ist der sog. Vollbeweis erforderlich, d.h. es muss ein so hoher Grad an Gewissheit bestehen, dass keine Zweifel mehr begründbar sind. Für die Kausalitätsbeurteilungen im o.g. Sinne genügt es demgegenüber, dass ein Ursachenzusammenhang hinreichend wahrscheinlich ist. Dies ist der Fall, wenn nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls insgesamt mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht. Darüber hinaus müssen die besonderen Anspruchsvoraussetzungen der Anlage zur BKV (sog. Listenvoraussetzungen bzw. vorbehalte) im Sinne des Vollbeweises feststehen.

Vorliegend scheitert der Anspruch des Klägers bereits daran, dass die Listenvoraussetzung des Unterlassungszwanges vorliegend nicht gegeben ist.

Vielmehr steht für das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung fest, dass der Kläger seine Tätigkeit nicht eingestellt hat und insoweit die Voraussetzung, dass alle Tätigkeiten unterlassen worden sein müssen, die für die Entstehung der Krankheit ursächlich waren oder sein können, nicht vorliegt. Zwar hat der Kläger, wie sich aus seinen Angaben anlässlich seiner persönlichen Anhörung und wie sich aus dem Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden betreffend die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente ergibt, nicht mehr im bisherigen Umfang Tätigkeiten als Malermeister verrichtet. So wurde in dem Urteil vom 19.06.1997 (AZ. S-12/9-906/90) ausgeführt, dass der Kläger nach eigenen Angaben maximal 2 Stunden auf der Baustelle und 2 Stunden mit Büroarbeiten beschäftigt sei. Im streitgegenständlichen Verfahren hat der Kläger angegeben, weiterhin das Aufmaß genommen, die auszuführenden Arbeit koordiniert zu haben und an den jeweiligen Arbeitsstellen anwesend gewesen zu sein, um die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeit zu kontrollieren. Darüber hinaus hat er nach eigenen Angaben mitgewirkt, wenn z. B. der Architekt ein Farbmuster des Anstriches sehen wollte. Darüber hinaus war er anwesend, wenn der Geselle die Farben gemischt hat. Schließlich hat der Kläger nach eigenen Angaben Tapezierarbeiten und Streicharbeiten an der Decke durchgeführt. Diese Angaben werden zudem bestätigt von den Zeugen M. und N., die im Verfahren auf Anerkennung der Polyneuropathie als Berufskrankheit (AZ. S-13/U-644/98) vernommen worden sind und deren Aussagen das Gericht im Einvernehmen mit den Beteiligten im Wege des Urkundsbeweises verwertet hat. Danach hat der Kläger seine Beschäftigten für die Arbeiten eingeteilt, die Farben zusammengestellt, Proben gemacht, das Aufmaß genommen und war auch anwesend, wenn die Arbeiten ausgeführt wurden.

Ein Unterlassen im Sinne der Ziffer 4302 der Anlage zur BKV setzt voraus, dass der Versicherte die Tätigkeit im versicherten Bereich tatsächlich auf Dauer oder wenigstens auf nicht absehbare Zeit aufgegeben hat. Eine Einschränkung reicht nicht aus (vgl. Schmitt, § 9 SGB VII Rz. 18). Die Regelung über den Unterlassungszwang hat den vorbeugenden Zweck, den Versicherten auch in der Zukunft von ihm schädlichen Stoffen fernzuhalten, um Verschlimmerungen oder Rückfälle zu vermeiden. Bei der dabei notwendigen prognostischen Entscheidung ist ein strenger Maßstab anzulegen: Durch den Unterlassungszwang sollen nicht nur wahrscheinliche, sondern jegliche Gefährdungen vermieden werden, (Keller, Soz.Vers. 1995, 264, 266). Von der versicherten Tätigkeit dürfen keinerlei konkrete Gefahren für die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Erkrankung mehr ausgehen (BSG in SGb 1983, 541 Nr. 9). Solange das nicht der Fall ist, tritt der Versicherungsfall nicht ein. Die Änderung des Tätigkeitsbereiches ist daher auch nicht ausreichend, wenn sich der Betroffene weiterhin - wenn auch mit reduzierter Arbeitszeit in Räumen aufhält, wo er einer für ihn gefährdenden Exposition ausgesetzt ist (Mehrtens/Perlebach, BKVO § 9 SGB VII Rz. 27.3).

Eine derartige komplette Tätigkeitsaufgabe liegt nach Überzeugung des Gerichts nicht vor. Denn der Kläger hat auch weiterhin sein Gewerbe angemeldet und übt, wenn auch in geringerem Umfang als früher, weiterhin seine Tätigkeit als Malermeister aus. Dabei kann es dahinstehen, ob die zuletzt verwendeten Materialien geeignet waren, eine Atemwegserkrankung herbeizuführen. Denn die belastenden Tätigkeiten müssen in vollem Umfang aufgegeben worden sein und zwar auch dann, wenn eine Schädigung hierdurch nicht wahrscheinlich ist (vgl. Urteil des BSG vom 22.08.2000 - B 2 U 34/99 R).

Ungeachtet dessen ist das Gericht der Überzeugung, dass es an der haftungsausfüllenden Kausalität fehlt. Ein Ursachenzusammenhang zwischen der beruflichen Einwirkung und der bestehenden Erkrankung lässt sich, ein Unterlassen der Tätigkeiten unterstellt, nicht wahrscheinlich machen. Insoweit folgt das Gericht den Ausführungen von Prof. Dr. E. Dieser weist darauf hin, dass die seinerzeit vom Kläger verwendeten Arbeitsstoffe getestet worden sind und anlässlich des Provokationstestes keine Reaktion seitens des Klägers erfolgt ist. Zwar treffen die Ausführungen von Prof. Dr. L. zu, wonach der Kläger im Laufe seiner langen Berufsjahre als Malermeister einer Vielzahl von Arbeitsstoffen ausgesetzt war. Der Umstand, dass insoweit die tatsächlichen Arbeitsplatzverhältnisse nicht ermittelt werden können und sich die Provokationstests auf eine Auswahl der verwendeten Arbeitsmaterialien beschränkt haben, führt indes nicht dazu, nunmehr einen Ursachenzusammenhang zu bejahen. Vielmehr ist erforderlich, dass nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles insgesamt mehr für als gegen einen Zusammenhang zwischen beruflicher Einwirkung und bestehender Erkrankung besteht. Dies ist nach Überzeugung des Gerichts vorliegend indes nicht der Fall. Es ist zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen, dass der Kläger bei der Testung auf Arbeitsstoffe positiv reagiert hätte. Damit lässt sich ein überwiegend wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Klägers als Malermeister und den bei ihm bestehenden Atembeschwerden nicht begründen.

Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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