L 6 RJ 94/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 1422/01 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 94/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 11. November 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit anstelle der ab 01.04.2000 gezahlten Rente wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise - ab 01.01.2001 - auf Rente wegen voller Erwerbsminderung

Der Kläger, der 1947 geboren und Staatsangehöriger der Republik Kroatien ist, beantragte am 17.03.2000 bei der Beklagten die Zahlung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Mit Bescheid vom 21.05.2001 entschied die Beklagte, daß dem Kläger seit 01.04.2000 Rente wegen Berufsunfähigkeit zustehe (Leistungsfall: Zeitpunkt des Antrags vom 17.03.2000); ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bestehe nicht, weil der Versicherte noch vollschichtig leistungsfähig sei. Den diesbezüglich erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.11.2001 zurück. Die Beklagte stütze sich bei ihrer Entscheidung auf ein in Zagreb am 02.10.2000 erstattetes Rentengutachten und weitere medizinische Unterlagen aus dem Herkunftsland des Klägers.

Mit der am 20.12.2001 zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage verfolgte der Kläger seinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit weiter.

Das SG erhob über Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen des Klägers im wesentlichen Beweis durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens von dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. Z. (Gutachten nach persönlicher Untersuchung des Klägers vom 24.07.2002).

Dr. Z. stellte beim Kläger folgende wesentliche Gesundheitsstörungen fest:

1. Wirbelsäulenbeschwerden bei Abnützungserscheinungen und abgelaufenem Bruch des 12. Brustwirbelkörpers.

2. Bluthochdruck mit beginnenden Rückwirkungen auf das Herz-Kreislauf-System.

3. Leichte Schwerhörigkeit.

Der Kläger wurde von Dr. Z. für fähig erachtet, unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses (insbes. ohne zusätzliche Pausen) leichte Arbeiten ohne schweres Heben oder Tragen, ohne Bücken und ohne Zwangshaltungen vollschichtig zu verrichten. Fußwege von mehr als 500 Meter viermal am Tag seien zumutbar, wobei je 500 Meter weniger als 20 Minuten benötigt würden. Die Umstellungsfähigkeit sei nicht beeinträchtigt.

Mit Gerichtsbescheid vom 11.11.2002 wies das SG die Klage ab. Nach dem festgestellten beruflichen Leistungsvermögen sei der Kläger nicht erwerbsunfähig im Sinn des bis 31.12.2000 geltenden § 44 Abs. 2 SGB VI.

In seiner Berufungsschrift vom 09.02.2003, die nachträglich unterschrieben am 03.03.2003 beim Bayer. Landessozialgericht einging, trug der Kläger im wesentlichen vor, er sei zu keiner Berufstätigkeit mehr in der Lage. Dies ergebe sich aus den beigefügten medizinischen Unterlagen. Darin wird u.a. auch auf psychische Veränderungen des Klägers infolge einer bei einem Unfall erlittenen Wirbelsäulenverletzung hingewiesen.

Der Senat gewährte dem Kläger wegen der Versäumung der Berufungsfrist mit Beschluss vom 25.07.2003 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sodann erholte der Senat ein medizinisches Sachverständigengutachten von dem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. M. , Medizinalrat im öffentlichen Gesundheitsdienst, Leitender Arzt der Abteilung Gerontopsychiatrie und Stellvertretender Ärztlicher Direktor am Zentrum für Soziale Psychiatrie B. , Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 11.02.2004, erstattet aufgrund einer dreitägigen stationären Beobachtung und Untersuchung vom 19. bis 21.01.2004).

Dr. M. stellte beim Kläger auf seinem eigenen Fachgebiet ein depressiv-ängstliches Syndrom bei leichtgradiger depressiver Episode und gelegentlichen Panikattacken fest. An fachfremden Diagnosen erhob er:

- Chronische Rückenschmerzen mit mäßigen Funktionseinschränkungen bei posttraumatisch bedingter spinaler Enge in Höhe TH 12 und - vor allem - bei einer degenerativ bedingten spinalen Enge in Höhe L5/S1 bei nachgewiesener Radikulopathie L5/S1 beidseits, rechtsbetont.

- Cervikobrachialgie Syndrom ohne wesentliche Funktionseinschränkungen bei degenerativen Halswirbelsäulenveränderungen mit nachgewiesener Radikulopathie C6 und C7 rechts.

- Arterielle Hypertonie, kontrollbedürftige Einstellung.

- Anämie unklarer Genese, dringend abklärungsbedürftig.

- Sonographisch nachgewiesene Steatosis hepatis mit Leberwerterhöhung noch unklarer Genese.

- Lärmschwerhörigkeit beidseits, linksbetont.

- Vorbeschriebene leichtgradige obstruktive und restriktive Ventilationsstörung der Lunge ohne wesentliche Funktionseinschränkung.

Unter Berücksichtigung aller dieser Gesundheitsstörungen sei der Kläger noch in der Lage, unter den üblichen Bedingungen eines Beschäftigungsverhältnisses leichte Arbeiten aus wechselnder Ausgangslage (überwiegendes Sitzen mit zeitweisem Gehen und Stehen) vollschichtig zu verrichten. Zu vermeiden seien Arbeiten mit überdurchschnittlichen Anforderungen an die Aufmerksamkeit, Arbeiten an schnellaufenden Maschinen, Arbeiten im Akkord, Arbeiten in Nacht- oder Wechselschicht, Heben oder Tragen schwerer Lasten ohne Hilfsmittel, häufiges Bücken, Arbeiten in Wirbelsäulenzwangshaltung, häufige Über-Kopf-Arbeit, häufiges Knien, Arbeiten unter Lärmeinwirkung ohne Lärmschutz sowie Arbeiten, die ein überdurchschnittliches Hörvermögen erforderten. Der Kläger sei in der Lage, mehr als 500 Meter zu einem öffentlichen Verkehrsmittel und von diesem mehr als 500 Meter zu Arbeitsplatz zu Fuß zurückzulegen, wobei er sich an der Grenze von 15 Minuten für 500 Meter befinde. Er könne sich auch noch auf einfache neue Anlernarbeiten umstellen.

Der Kläger trug nun vor (Schreiben vom 26.03.2004), bezüglich seines Gesundheitszustands und seines beruflichen Leistungsvermögens sei bisher nur in erster Instanz ein allgemeinärztliches und in zweiter Instanz ein psychiatrisches Gutachten eingeholt worden; zur umfassenden Aufklärung, zu der das Gericht verpflichtet sei, bedürfe es aber auch eines neurologischen - eventuell auch neurochirurgischen - und orthopädischen Fachgutachtens.

In der hierauf vom Senat angeforderten Stellungnahme zur Notwendigkeit weiterer medizinischer Sachverständigengutachten führte Dr. M. unter dem 01.04.2004 aus, die somatischen Beschwerden seien, wie sich aus seinem Gutachten ergebe, bei der Begutachtung eingehend gewürdigt worden; aufgrund der dreitägigen stationären Beobachtung des Klägers sei es problemlos möglich gewesen, das Leistungsvermögen umfassend abzuschätzen, so daß von weiteren Gutachten keine Feststellung wesentlicher weiterer qualitativer oder gar quantitativer Leistungseinschränkungen zu erwarten sei.

Der Kläger blieb bei seiner Auffassung, im Hinblick auf die bei ihm vorliegenden Beschwerden bedürfe es weiterer medizinischer Fachgutachten (Schreiben vom 23.04.2004 und vom 14.05.2004).

Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 11.11.2002 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 21.05.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2001 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 01.04.2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit anstelle der Rente wegen Berufsunfähigkeit zu zahlen, hilfsweise ab 01.01.2001 die Rente wegen voller Erwerbsminderung zu leisten, weiter hilfsweise die mündliche Verhandlung zu vertagen und ein Gutachten von Amts wegen auf neurochirurgischem Fachgebiet einzuholen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen den Gerichtsbescheid zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten - Klageakte des SG Landshut; Rentenakten der Beklagten - und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 11.11.2002 ist nicht zu beanstanden, weil der Kläger, der bereits Rente wegen Berufsunfähigkeit bezieht, gegen die Beklagte keinen darüber hinausgehenden Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und - ab 01.01.2001 - auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung hat.

Der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit ist wegen der Antragstellung vor dem 31.03.2001 zunächst an den Vorschriften des SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) zu messen, da geltend gemacht ist, daß dieser Anspruch bereits seit einem Zeitpunkt vor dem 01.01.2001 besteht, vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI. Für den Anspruch des Klägers sind aber auch, was vom SG nicht geprüft worden ist, die Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (n.F.) maßgebend, soweit sinngemäß auch (hilfsweise) vorgetragen ist, daß jedenfalls ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung seit einem Zeitpunkt nach dem 31.12.2000 gegeben sei, vgl. § 300 Abs. 1 SGB VI.

Nach der bis 31.12.2000 geltenden Vorschrift des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit dann, wenn sie erwerbsunfähig sind und noch weitere Voraussetzungen erfüllen. Erwerbsunfähig ist nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 der Bestimmung nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.

Das demnach festzustellende berufliche Leistungsvermögen des Klägers ist zwar bereits eingeschränkt, er kann aber unter den üblichen Bedingungen eines Beschäftigungsverhältnisses leichte Arbeiten aus wechselnder Ausgangslage (überwiegendes Sitzen mit zeitweisem Gehen und Stehen) noch vollschichtig verrichten. Zu vermeiden sind Arbeiten mit überdurchschnittlichen Anforderungen an die Aufmerksamkeit, Arbeiten an schnellaufenden Maschinen, Arbeiten im Akkord, Arbeiten in Nacht- oder Wechselschicht, Heben oder Tragen schwerer Lasten ohne Hilfsmittel, häufiges Bücken, Arbeiten in Wirbelsäulenzwangshaltung, häufige Über-Kopf-Arbeit, häufiges Knien, Arbeiten unter Lärmeinwirkung ohne Lärmschutz sowie Arbeiten, die ein überdurchschnittliches Hörvermögen erfordern. Beschränkungen des Anmarschweges zur Arbeitsstätte liegen nicht vor, da der Kläger die durchschnittlich erforderlichen Fußwege zurücklegen kann (vgl. hierzu BSG SozR 3-2200 § 1247 RVO Nr. 10). Er kann sich auch noch auf einfache neue Anlernarbeiten umstellen.

Dieses berufliche Leistungsvermögen des Klägers ergibt sich vor allem aus dem im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. M. , aber auch aus dem vom SG erholten Gutachten des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. Z ... Die Einholung weiterer Fachgutachten von Amts wegen war nicht erforderlich; dem entsprechenden Hilfsantrag war nicht zu folgen. Das gegenteilige Vorbringen des Klägers ist nicht durch Vorlage ärztlicher Stellungnahmen untermauert worden und entspricht demzufolge der Sicht des medizinischen Laien. Damit kommt der Auffassung des Arztes Dr. M. , von weiteren Fachgutachten sei keine Feststellung wesentlicher weiterer qualitativer oder gar quantitativer Leistungseinschränkungen zu erwarten, die dieser auch eingehend und nachvollziehbar begründet hat, ein erheblich größerer Beweiswert zu. In diesem Zusammenhang weist Dr. M. insbesondere auch zutreffen darauf hin, daß der Kläger drei Tage unter Beobachtung gestanden hat, und daß jeder Arzt in der Lage ist, nach einem solchen Zeitraum aufgrund des klinischen Bildes eine zutreffende Aussage über die Leistungsfähigkeit des Klägers zu machen. Auch ist der Kläger nicht nur psychiatrisch begutachtet, sondern - und dies ist auch im Rahmen eines umfassenden psychiatrischen Gutachtens notwendig - unter Beachtung der Vorbefunde eingehend körperlich (insbesondere auch neurologisch) untersucht worden. Im übrigen ist jeder Arzt in der Lage zu beurteilen, welche medizinischen Fachgutachten notwendig sind, um die berufliche Leistungsfähigkeit eines Versicherten zutreffend abzuschätzen, wenn er - wie hier - die medizinische Dokumentation vorliegen hat und darüber hinaus den Probanden auch selbst untersucht.

Beim Kläger liegen folgende wesentlichen Gesundheitsstörungen vor:

- Depressiv-ängstliches Syndrom bei leichtgradiger depressiver Episode und gelegentlichen Panikattacken.

- Chronische Rückenschmerzen mit mäßigen Funktionseinschränkungen bei posttraumatisch bedingter spinaler Enge in Höhe TH 12 und - vor allem - bei einer degenerativ bedingten spinalen Enge in Höhe L5/S1 bei nachgewiesener Radikulopathie L5/S1 beidseits, rechtsbetont.

- Cervikobrachialgie Syndrom ohne wesentliche Funktionseinschränkungen bei degenerativen Halswirbelsäulenveränderungen mit nachgewiesener Radikulopathie C6 und C7 rechts.

- Arterielle Hypertonie, kontrollbedürftige Einstellung.

- Anämie unklarer Genese, dringend abklärungsbedürftig.

- Sonographisch nachgewiesene Steatosis hepatis mit Leberwerterhöhung noch unklarer Genese.

- Lärmschwerhörigkeit beidseits, linksbetont.

- Vorbeschriebene leichtgradige obstruktive und restriktive Ventilationsstörung der Lunge ohne wesentliche Funktionseinschränkung.

Unter Berücksichtigung dieser psychischen Störungen und körperlichen Einschränkungen kann der Kläger unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch vollschichtig arbeiten. Aufgrund der leichtgradigen depressiven Störung mit diskreten kognitiven Einschränkungen ergeben sich vor allen Dingen Defizite in der Konzentration, so daß Tätigkeiten mit überdurchschnittlichen Anforderungen an die Aufmerksamkeit sowie Tätigkeiten an schnellaufenden Maschinen vermieden werden sollten. Aufgrund der psychischen Minderbelastbarkeit sind ferner Tätigkeiten unter Akkord zu vermeiden. In Übereinstimmung mit den Vorgutachten besteht ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Arbeiten, zeitweise im Stehen und Gehen, überwiegend im Sitzen. Der Kläger ist für Arbeit in Tagschicht, Früh- und Spätschicht befähigt, aufgrund der depressiven Symptomatik mit Schlafstörungen sind jedoch Tätigkeiten in Nachtschicht und Wechselschichttätigkeiten zu vermeiden. Ebenso in Übereinstimmung mit den Vorgutachten ergeben sich qualitative Einschränkungen in Bezug auf den Bewegungs und Halteapparat, so daß auch gelegentliches Heben und Tragen schwerer Lasten ohne Hilfsmittel, häufiges Bücken, Tätigkeiten in Wirbelsäulenzwangshaltung, häufiges Über-Kopf-Arbeiten sowie häufig kniende Tätigkeiten zu vermeiden sind. Aufgrund der vorbeschriebenen Lärmschwerhörigkeit sollten Tätigkeiten mit Lärmbelastung ohne ausreichenden Lärmschutz sowie Tätigkeiten, die ein überdurchschnittliches Hörvermögen erfordern, unterbleiben. Entsprechend den Vorgutachten ergeben sich keine wesentlichen Einschränkungen aufgrund der geringgradigen Lungenfunktionsstörung.

Damit ist der Kläger unter Beachtung nicht rechtserheblicher qualitativer Leistungseinschränkungen vollschichtig leistungsfähig. Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ist durch § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI ausgeschlossen. Der Benennung eines konkreten Verweisungsberufs, den der Kläger nach seinem beruflichen (Rest-)Leistungsvermögen noch ausüben könnte, bedarf es nicht. Insbesondere liegt beim Kläger weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, die ausnahmsweise die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich machen würde. Ob dem Kläger ein Arbeitsplatz auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich vermittelt werden könnte, ist rechtlich unerheblich, da bei vollschichtig einsatzfähigen Versicherten der Arbeitsmarkt als offen anzusehen ist und das Risiko der Arbeitsvermittlung von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen ist (vgl. zum Vorstehenden zusammenfassend den Beschluss des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996 - GS 2/95 = SozR 3-2600 § 44 SGB VI Nr. 8).

Nach §§ 43 Abs. 2 SGB VI n.F. hat der Kläger ab 01.01.2001 keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, da hiernach - wie bisher - ein Rentenanspruch jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn ein Versicherter - wie der Kläger - einen Beruf (sogar noch) vollschichtig ausüben kann.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 11.11.2002 war somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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