S 17 R 891/14

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Münster (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 17 R 891/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 BA 31/18
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Es wird unter Abänderung der Bescheide der Beklagten vom 7.5.2014 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 19.11.2014 festgestellt, dass für die Tätigkeit des Klägers zu 1) als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Klägerin zu 2) für die Zeit seit dem 1.12.2013 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Kläger dem Grunde nach zur Hälfte. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine Kosten selbst.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens gem. § 7a Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Viertes Buch (SGB IV) über die Versicherungspflicht des Klägers zu 1) in seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer für die Klägerin zu 2) in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Ar-beitsförderung in der Zeit seit dem 1.12.2013.

Der Kläger zu 1) und Herr I.S. gründeten mit notariell beurkundetem Gesellschaftsvertrag vom 23.10.2013 die Klägerin zu 2), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), deren Gegenstand ausweislich § 2 dieses Gesellschaftsvertrages der Maschinenbau, ins-besondere die Fertigung und Veräußerung von Windsichtern und Dosierbunkern, sowie die Vornahme aller Geschäfte, die dem Gesellschaftszweck dienen oder ihn zu fördern ge-eignet sind, ist. Nach § 3 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin zu 2) übernahmen von deren Stammkapital i.H.v. 25.000 EUR der Kläger zu 1) eine Stammeinlage i.H.v. 22.500 EUR und Herr I.S. eine solche i.H.v. 2.500 EUR. Der genannte Gesellschaftsvertrag enthält im Übrigen insbesondere die folgenden Regelungen:

Nach § 6 des Gesellschaftsvertrages hat die Gesellschaft "einen oder mehrere Ge-schäftsführer; bei nur einem Geschäftsführer wird die Gesellschaft durch diesen allein, bei mehreren Geschäftsführern durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Auch wenn mehrere Geschäftsführer vorhanden sind, kann einem Geschäftsführer Einzelvertretungsberechti-gung erteilt werden." Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung können zudem die Geschäftsführer gem. § 6 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages "vom Verbot des Selbstkon-trahierens (§ 181 BGB) sowie vom Wettbewerbsverbot befreit werden." § 7 des Gesell-schaftsvertrages sieht vor, dass ein Geschäftsführer jederzeit abberufen werden kann, wofür ausschließlich die Gesellschafterversammlung zuständig ist. Diese ist gem. § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages zu berufen, "wenn eine Beschlussfassung der Ge-sellschafter erforderlich wird oder die Einberufung aus sonstigem Grunde im Int[e]resse der Gesellschaft liegt." Die dort gefassten Beschlüsse sind "in allen Angelegenheiten der Ge-sellschaft zulässig" (§ 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages) und erfolgen gem. § 9 Abs. 2 Hs. 1 des Gesellschaftsvertrages mit einfacher Mehrheit aller Stimmen, wobei das Stimmrecht "einheitlich nach den Nennbeträgen der Geschäftsanteile ausgeübt" wird (§ 9 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages). Ausdrücklich beschließt die Gesellschafterver-sammlung nach § 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages auch über die Bestellung und Ab-berufung von Geschäftsführern mit einfacher Mehrheit. Demgegenüber bedarf die Ände-rung des Gesellschaftsvertrages gem. § 9 Abs. 2 Hs. 2 desselben einer Mehrheit von 75 %. Auch die Auflösung der Gesellschaft kann gem. § 18 Abs. 1 des Gesellschaftsver-trages "nur mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen beschlossen werden." Darüber hinaus bedarf ein Beschluss über den Ausschluss eines Gesellschafters gem. § 14 des Gesellschaftsvertrages der Einstimmigkeit, wobei dem auszuschließenden Gesell-schafter kein Stimmrecht zusteht, und ist ein solcher Ausschluss in jenen in der genannten Vorschrift aufgeführten Fällen, u.a. bei wiederholtem gröblichen Verstoß gegen die Ge-sellschaftsinteressen, möglich.

Ebenfalls am 23.10.2013 schlossen die beiden Gesellschafter der Klägerin zu 2) sowie Herr L.-V. L. und Herr C. X. einen notariell beurkundeten Treuhandvertrag. Dieser sah vor, dass Herr L.-V. L. als Treugeber vom Kläger zu 1) als Treuhänder Geschäftsanteile an der Klägerin zu 2) im Nennbetrag von 15.000 EUR und Herr C. X. als weiterer Treugeber vom Kläger zu 1) als Treuhänder Geschäftsanteile an der Klägerin zu 2) im Nennbetrag von 5.000 EUR erwirbt. Ausdrücklich sah der Treuhandvertrag vor, dass der Treugeber "jedoch zunächst lediglich wirtschaftlicher Eigentümer des jeweiligen Geschäftsanteils werden [soll], rechtlicher Eigentümer des jeweiligen Geschäftsanteils [ ] weiterhin jeder Treuhänder bleiben [soll], der diesen treuhänderisch für den Treugeber verwalten soll." Der Kläger zu 1) als Treuhänder tritt ausdrücklich die jeweiligen Geschäftsanteile "aufschiebend bedingt auf die vollständige Zahlung des Kaufpreises (ohne Verzugszinsen) und die Beendigung des Treuhandvertrages an den [jeweiligen] dies annehmenden Treugeber ab." Zudem sieht Ziff. II. 5. ausdrücklich vor, dass der Kläger zu 1) als Treuhänder die Geschäftsanteile ab dem 23.10.2013 treuhänderisch für die Treugeber auf deren Rechnung und Gefahr hält. Ebenso ausdrücklich erteilte der Kläger zu 1) als Treuhänder "dem [jeweiligen] Treugeber [ ] unwiderruflich Vollmacht, den treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteil sowie die Rechte an diesem Geschäftsanteil an sich selbst oder einen Dritten abzutreten", wobei von "dieser Vollmacht jederzeit Gebrauch gemacht werden [kann], ohne dass die Beendigung des Treuhandverhältnisses nachgewiesen werden muss." Zur Zurechnung der Beteiligung vereinbarten die Parteien des Treuhandvertrages, dass "[i]m Außenverhältnis [ ] lediglich der Treuhänder zivilrechtlicher Inhaber des Geschäftsanteils [ist]; im Innenverhältnis und wirtschaftlich [ ] der Geschäftsanteil [jedoch] dem Treugeber zuzurechnen" ist. Über den Geschäftsanteil darf der Treuhänder zudem nur nach vorheriger Zustimmung des jeweili-gen Treugebers verfügen. Zu den Pflichten des Treuhänders zählt laut Vereinbarung im Treuhandvertrag ausdrücklich, dass dieser "die Rechte und Pflichten des Treugebers in Bezug auf den Geschäftsanteil nach dessen Anweisung auszuüben bzw. zu erfüllen [hat], soweit [ihm] dies nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft oder nach den sons-tigen Vereinbarungen, die der Treuhänder mit Zustimmung des Treugebers abgeschlossen hat, möglich ist." Des Weiteren holt der Treuhänder "[v]or der Ausübung von Rechten aus dem Geschäftsanteil [ ] die vorherige schriftliche Weisung des Treugebers ein." Demge-genüber ist der jeweilige Treugeber "verpflichtet, den Treuhänder von allen Ansprüchen jedweder Art freizustellen, die gegen diesen mit Rücksicht darauf geltend gemacht werden, dass er den Geschäftsanteil treuhänderisch für den Treugeber hält und verwaltet." Ferner hat der Treugeber den Treuhänder "alle mit der Treuhandschaft verbundenen Aufwen-dungen und Kosten zu ersetzen, soweit diese zur ordnungsgemäßen Erfüllung der dem Treuhänder nach diesem Vertrag obliegenden Aufgaben gemacht werden und nichts an-deres vereinbart ist." Schließlich haben die den Treuhandvertrag schließenden Parteien vereinbart, dass das Treuhandverhältnis vom Treugeber durch schriftliche Erklärung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung gekündigt werden kann, wenn "ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, der dem Treugeber die Fortsetzung des Treuhandver-hältnisses unzumutbar macht."

Im Folgenden schlossen der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) am 1.12.2013 zwei Dar-lehensverträge. Zum Einen gewährte der Kläger zu 1) als Darlehensgeber der Klägerin zu 2) als Darlehensnehmerin ein Darlehen i.H.v. 23.000 EUR für die Finanzierung des Kaufpreises der Firma J. S. GmbH. Zum Anderen gewährte der Kläger zu 1) der Klägerin zu 2) ein weiteres Darlehen i.H.v. 20.000 EUR, das der Finanzierung der Betriebsmittel der Klägerin zu 2) dienen sollte. Beide Darlehen sind ausweislich der jeweils in § 4 der Darlehensverträge enthaltenen Regelung ab dem 1.1.2014 für die ersten fünf Jahre mit einem festen Zinssatz von jährlich 3,75 % zu verzinsen.

Der Kläger zu 1) ist seit dem 1.12.2013 für die Klägerin zu 2) als (Gesellschaf-ter-)Geschäftsführer tätig. Am 6.12.2013 schlossen die beiden Kläger einen entspre-chenden Dienstvertrag, der insbesondere die folgenden Regelungen enthält:

Der Kläger zu 1) vertritt als Geschäftsführer der Klägerin zu 2) dieselbe gem. § 1 Ziff. 1 des Dienstvertrages gerichtlich und außergerichtlich. Er ist berechtigt und verpflichtet, die Ge-sellschaft allein zu vertreten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit (§ 1 Ziff. 2, 3 des Dienstvertrages). Die Gesellschafterversammlung der Klägerin zu 2) kann gem. § 1 Ziff. 4 des Dienstvertrages zudem jederzeit weitere Geschäftsführer be-stellen und die Geschäftsführungs- und Vertretungsverhältnisse im Rahmen der Gesetze nach ihrem Ermessen jederzeit neu [ ] ordnen. Der Geschäftsführer führt die Geschäfte – nach der ausdrücklichen Regelung in § 1 Ziff. 5 des Dienstvertrages – "nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung, dieses Vertrages, den Gesellschafterbeschlüssen und den von der Gesellschafterversammlung erteilten Weisungen sowie der von ihr verabschiedeten Ge-schäftsordnung." Für alle Geschäfte und Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Ge-schäftsbetrieb hinausgehen, bedarf der Geschäftsführer nach § 1 Ziff. 6 des Vertrages der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Zum Umfang seiner Geschäfts-führungsbefugnis sieht § 2 des Dienstvertrages vor, dass der Geschäftsführer sein Amt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns führen und die ihm durch Gesetz, den Gesell-schaftsvertrag und den Dienstvertrag obliegenden Pflichten genau und gewissenhaft er-füllen werde, wobei er insbesondere die sich aus der Satzung ergebenden Beschränkungen seiner Geschäftsführungsbefugnis zu beachten und die nach dem jeweils gültigen Katalog der einwilligungsbedürftigen Geschäfte erforderliche vorherige Zustimmung der Gesell-schafterversammlung einzuholen habe. Für diese Tätigkeit erhielt er gem. § 3 des Ver-trages eine Vergütung in Gestalt eines jährlichen Grundgehalts i.H.v. 72.000 EUR brutto – zahlbar in zwölf Monatsraten jeweils am Ende eines Kalendermonats. § 5 des Vertrages sieht im Falle unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit des Klägers zu 1) durch Krankheit oder Unfall eine Gehaltsfortzahlung von sechs Wochen "entsprechend der gesetzlichen Be-stimmung" vor. Zwar ist der Kläger zu 1) als Geschäftsführer gem. § 11 Ziff. 3 des Dienstvertrages nicht an eine bestimmte Arbeitszeit gebunden, doch hat er "seine Dienst-leistung im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse jederzeit zur Verfügung zu stellen und in der Regel eine Kernzeit von 07 Uhr bis 17 Uhr einzuhalten." Er hat zudem Anspruch auf die Zurverfügungstellung eines Mittelklasse-Kraftfahrzeugs als Firmenwagen sowie auf Erstattung seiner Aufwendungen, die ihm in Ausübung seiner Tätigkeit entstehen (§ 6 des Dienstvertrages). Auch kann er gem. § 7 Ziff. 1 des Dienstvertrages einen Jahresurlaub im Umfang von 30 Arbeitstagen beanspruchen, wobei er den Urlaubszeitpunkt und die Ur-laubsdauer unter Berücksichtigung seiner Aufgabenstellung und der Belange und Interes-sen der Gesellschaft zu wählen und mit dem Mitgeschäftsführer bzw. dem Mehrheitsge-sellschafter zu vereinbaren hat. Laut § 10 Ziff. 1 des Vertrages beginnt derselbe mit dem 1.12.2013 und wird nach seinem § 10 Ziff. 2 auf unbestimmte Zeit geschlossen, wobei er von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden kann, allerdings frühestens zum 31.3.2015. Die Ergebnisse der Arbeit des Geschäftsführers stehen gem. § 12 des Dienstvertrages der Klägerin zu 2) zu, wobei die Übertragung von Rechten durch den Kläger zu 1) bereits mit dem Grund-gehalt bzw. der Tantieme abgegolten sei.

Am 3.3.2014 stellten die Kläger unter Überreichung des Feststellungsbogens zur versi-cherungsrechtlichen Beurteilung eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH im Rahmen eines obligatorischen Verfahrens nach § 7a Abs. 1 S. 2 SGB IV bei der Beklagten den Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status für die Tätigkeit des Klägers zu 1) als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Klägerin zu 2). Dem Antrag fügten die Kläger ferner eine Kopie des notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrages vom 23.10.2013, des ebenfalls notariell beurkundeten Treuhandvertrages sowie der beiden Darlehensverträge vom 1.12.2013 bei.

Die Beklagte hörte jeweils mit gesondertem Schreiben vom 18.3.2014 die beiden Kläger zu dem beabsichtigten Erlass eines Bescheides über das Vorliegen einer selbstständigen Tä-tigkeit des Klägers zu 1) für seine bei der Klägerin zu 2) ausgeübte Tätigkeit als Gesell-schafter-Geschäftsführer an. Zur Begründung dieser Absicht erläuterte sie, dass nach einer Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der genannten Tätigkeit des Klägers zu 1) erheb-lichen Tatsachen die Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit jene, die für eine abhän-gige Beschäftigung sprächen, überwögen. So spreche zwar der vorgelegte Dienstvertrag für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, doch sei der Kläger zu 1) zu 90 % am Stammkapital der Klägerin zu 2) beteiligt, wobei er 80 % treuhänderisch halte, und richte sich das Stimmrecht des einzelnen Gesellschafters nach der Höhe seiner Geschäftsanteile. Zudem sei der Kläger zu 1) einzelvertretungsberechtigt und vom Selbstkontrahierungs-verbot des § 181 BGB befreit. Ausdrücklich gab die Beklagte den Klägern – vor Erlass der beabsichtigten Bescheide – jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen.

Diese Gelegenheit nahmen die Kläger mit Schreiben vom 16.4.2014 wahr und wiesen da-rauf hin, dass die Beklagte selbst festgestellt habe, dass der Kläger zu 1) 80 % der Ge-schäftsanteile am Gesellschaftsvermögen der Klägerin zu 2) treuhänderisch halte. Insoweit sei er an der Treuhandvertrag gebunden und unterliege den umfangreichen Weisungsbe-fugnissen der Treugeber. Letztlich sei er nach Auffassung beider Kläger nicht selbstständig tätig, sondern stehe in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis bei der Klägerin zu 2).

Mit an beide Kläger adressierten, inhaltsgleichen Bescheiden jeweils vom 7.5.2014 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger zu 1) seine Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer für die Klägerin zu 2) seit dem 1.12.2013 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäfti-gungsverhältnisses ausübe und in dieser Tätigkeit keine Versicherungspflicht als abhängig Beschäftigter in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Zur Begründung führte die Beklagte unter Darstellung der ge-setzlichen und jener von der Rechtsprechung entwickelten Grundlagen für die Abgrenzung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses von einer selbstständigen Tätigkeit – ins-besondere bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH – aus, dass nach Gesamt-würdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit des Klägers zu 1) für die Klägerin zu 2) als Gesellschafter-Geschäftsführer relevanten Tatsachen die Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit überwögen. Ausdrücklich wiederholte die Beklagte die bereits in den Anhörungs-schreiben vom 18.3.2014 genannten Merkmale, die ihrer Auffassung nach für eine selbst-ständige Tätigkeit des Klägers zu 1) in der in Rede stehenden Tätigkeit sprächen. Unter Würdigung des Vorbringens der Kläger im Anhörungsverfahren erläuterte die Beklagte, dass dem Umstand, dass ein Treuhänder im Innenverhältnis durch den Treuhandvertrag gebunden sei, in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht keine rechtliche Bedeutung zu-komme, da diese Abhängigkeit rein schuldrechtlicher Natur sei und ausschließlich im Ver-hältnis zum Treugeber, nicht jedoch zur Gesellschaft, also der Klägerin zu 2), bestehe.

Gegen die ihnen jeweils erteilten Bescheide vom 7.5.2014 legten beide Kläger am 21.5.2014 Widerspruch ein. Zu dessen Begründung verwiesen sie zunächst auf Ihr Vor-bringen im Anhörungsverfahren und erläuterten, dass sie der in den angefochtenen Be-scheiden vertretenen Rechtsauffassung der Beklagten nicht folgen könnten. Denn die dor-tigen Ausführungen der Beklagten zur Unerheblichkeit schuldrechtlicher Vereinbarungen in Gestalt eines Treuhandvertrages seien insoweit nicht nachvollziehbar, als die dadurch be-gründete Abhängigkeit des Treuhänders letztlich nicht nur gegenüber den Treugebern gelte, sondern unmittelbare Bedeutung auch und gerade im Verhältnis des Treuhänders zur Gesellschaft habe, da er insoweit wirksam nur im Sinne des Treugeber handeln könne.

Mit wiederum jeweils an beide Kläger adressierten, inhaltsgleichen Widerspruchsbeschei-den vom 19.11.2014 wies die Beklagte die Widersprüche der Kläger als unbegründet zu-rück. Zur Begründung bekräftigte sie ihre bereits in den o.g. Bescheiden dargelegte Rechtsauffassung, dass dem Umstand, "dass ein Treuhänder regelmäßig im Innenver-hältnis durch den Treuhandvertrag gebunden ist und die ihm formal zustehenden Gesell-schaftsrechte nur im Interesse und nach den Weisungen des Treugebers ausüben darf, insoweit keine Bedeutung zu[kommt], da diese Abhängigkeit rein schuldrechtlicher Natur ist und nur zum Treugeber, nicht aber zur Gesellschaft, in der der Treuhänder regelmäßig als im eigenen Namen handelnder Gesellschafter tätig wird, besteht." Etwas anderes könne "allenfalls dann gelten, wenn sich eine nach außen wirkende Abhängigkeit des Treuhänders vom Treugeber unmittelbar aus dem Gesellschaftsvertrag selbst oder seinem Anstel-lungsvertrag als Geschäftsführer" ergebe.

Die Kläger haben unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren am 18.12.2014 Klage gegen die Entscheidungen der Beklagten erhoben. Hierbei hoben sie die Stellung des Klägers zu 1) als Geschäftsführer und Ge-sellschafter der Klägerin zu 2) hervor und wiesen auf den zwischen ihnen geschlossenen Dienstvertrag sowie den bereits erwähnten Treuhandvertrag hin. Aus letzterem folge, dass der Kläger zu 1) am Gesellschaftsvermögen der Klägerin zu 2) lediglich zu 10 % beteiligt sei und er als Treuhänder die Rechte und Pflichten der jeweiligen Treugeber in Bezug auf die treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteile ausdrücklich lediglich nach Weisung der jeweiligen Treugeber ausüben dürfe. Insoweit könnten die Kläger die rechtliche Auffassung der Beklagten nicht nachvollziehen, dass der Kläger zu 1) – gerade als Treuhänder – um-fassend und unabhängig über die Gesellschaftsanteile verfügen könne. Im Übrigen sei der Kläger zu 1) als Geschäftsführer der Klägerin zu 2) bereits durch den Dienstvertrag be-schränkt, da er lediglich zu Handlungen berechtigt sei, die der gewöhnliche Geschäftsver-kehr mit sich bringe.

Die Kläger beantragen schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 7.5.2014 in Gestalt der Wider-spruchsbescheide vom 19.11.2014 zu verurteilen, festzustellen, dass der Kläger zu 1) seine Tätigkeit als Gesellschafter und Geschäftsführer bei der Klägerin zu 2) seit dem 1.12.2013 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt sie auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide vom 7.5.2014 sowie der Widerspruchsbescheide vom 19.11.2014 Bezug. Das klägerische Vorbringen sei bereits im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren bekannt gewesen und bei den Ent-scheidungen berücksichtigt worden. Im Übrigen ergebe sich aus dem im Klageverfahren vorgelegten Dienstvertrag keine abweichende Beurteilung, da nach wie vor die Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit überwögen. Ausdrücklich verweist sie zudem auf das Verbandsrundschreiben vom 18.12.2000, nach dem ein entsprechender Treuhandvertrag letztlich grundsätzlich nicht zur Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses führe, da keine Abhängigkeit des Treuhänders zur Gesellschaft, sondern lediglich zum Treugeber vorliege.

Die Beigeladenen zu 1) und 3) haben jeweils unter Hinweis auf die Zuständigkeit der Be-klagten von eigenen Stellungnahmen abgesehen. Die Beigeladene zu 2) hat gänzlich von einer Äußerung abgesehen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 4.8.2016 haben die Kläger und die Beklagte – nach Hinweisen des Vorsitzenden – einen Widerrufsvergleich geschlossen, nachdem die Beklagte die angefochtenen Bescheide in Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide aufhob und jeweils feststellte, dass für die Tätigkeit des Klägers zu 1) als Gesellschaf-ter-Geschäftsführer der Klägerin zu 2) für die Zeit seit dem 1.12.2013 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Die Beklagte hat sich ferner den Widerruf des Vergleichs vor-behalten und diesen mit Schreiben vom 30.8.2016 widerrufen, da dem Inhalt des Vergleichs die aktuelle BSG-Rechtsprechung entgegenstehe, wie sie mit weiterem Schreiben vom 22.11.2016 näher erläutert hat. Hierin hat sie zur Begründung ihrer Auffassung auf Rege-lungen des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) sowie ein Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 13.4.2010 hingewiesen.

Die Kläger zu 1) und 2) haben sich mit Schreiben vom 12.12.2016, die Beklagte mit Schreiben vom 20.12.2016, die Beigeladene zu 1) mit Schreiben vom 21.12.2016, die Beigeladene zu 2) mit Schreiben vom 27.12.2016 und die Beigeladene zu 3) mit Schreiben vom 12.12.2016 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) jeweils ausdrücklich einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-richtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, der jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer konnte gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich alle Beteiligten mit jeweiligen Schreiben ausdrücklich mit dieser Vorgehensweise ein-verstanden erklärt haben.

Die Kläger begehren bei verständiger Würdigung ihres Begehrens in Auslegung ihres mit der Klageschrift formulierten Antrages, dass unter Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 7.5.2014 in Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide vom 19.11.2014 festgestellt werde, dass für die Tätigkeit des Klägers zu 1) in seiner Tätigkeit für die Klägerin zu 2) seit dem 1.12.2013 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegever-sicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht. Denn die Kläger wenden sich ausdrücklich gegen die von der Beklagten getroffene Entscheidung zur nicht beste-henden Versicherungspflicht des Klägers zu 1) in den einzelnen Zweigen der Sozialversi-cherung, nicht jedoch lediglich gegen die – vorgeschaltete – Frage des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung. Insoweit war ihr Begehren angesichts der jüngeren Recht-sprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, wonach die Feststellung der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden, dass der Kläger zu 1) die streitgegenständ-liche Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin zu 2) seit dem 1.12.2013 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat, nicht als unzulässige isolierte Elementenfeststellung, sondern lediglich als unselbständiges Be-gründungselement anzusehen ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.7.2016 – L 8 R 423/14 – juris Rn. 121), unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzips (vgl. hierzu nur Aussprung, in: Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 123 Rn. 16) in verständiger Weise mit Blick auf ihr wahres Klageziel dergestalt auszulegen, dass sie sich ausschließlich gegen die Feststellung des Nichtbestehens der Versicherungspflicht des Klägers zu 1) in der genannten Tätigkeit für die Klägerin zu 2) seit dem 1.12.2013 wenden und die gegen-teilige Feststellung des Bestehens der Versicherungspflicht des Klägers zu 1) begehren.

Die so verstandenen Klagen sind zulässig und teilweise begründet.

Die Klagen sind zulässig. Statthafte Klageart ist jeweils die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gem. §§ 54 Abs. 1 S. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Beide Klagebegehren können jeweils gem. § 56 SGG in einer Klage zusammen verfolgt werden. Die Anfech-tungsklagen richten sich dabei gegen die Bescheide der Beklagten vom 7.5.2014 jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 19.11.2014. Das gem. § 55 Abs. 1 SGG für die Feststellungsklage erforderliche berechtigte Interesse der beiden Kläger an der baldigen Feststellung besteht bei jedem nach der Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigtem In-teresse, das rechtlicher oder tatsächlicher, insbesondere wirtschaftlicher oder ideeller Art sein kann (BSG, Urteil vom 7.12.2006 – B 3 KR 5/06 R – juris Rn. 17; Keller, in: Mey-er-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 55 Rn. 15f.; Scholz, in: Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 55 Rn. 20f.; vgl. ferner Udsching, in: Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl. 2016, IV Rn. 96). Die Annahme des so verstandenen Feststellungsinteresses folgt daraus, dass der Kläger zu 1) bei Feststel-lung seiner Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit in den genannten Zweigen der Sozialversicherung Gefahr läuft, dass jenes Auftragsverhältnis zur Klägerin zu 2), das Gegenstand der Statusfeststellung war, zukünftig im Rahmen der turnusmäßig stattfin-denden Betriebsprüfungen gem. § 28p Abs. 1 SGB IV (erneut und ggf. mit abweichendem Ergebnis) geprüft wird (vgl. Pietrek, in: Schlegel, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016 [Stand: 25.8.2017], § 7a Rn. 165).

Die kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklagen sind in dem aus dem Tenor er-sichtlichen Umfang begründet.

Die Klagen führen insoweit zur Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 7.5.2014 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 19.11.2014, als die Beklagte zu Unrecht gem. § 7a Abs. 1 SGB IV festgestellt hat, dass für die Tätigkeit des Klägers zu 1) bei der Klägerin zu 2) als deren Gesellschafter-Geschäftsführer seit dem 1.12.2013 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Denn insoweit sind die o.g. Bescheide der Beklagten rechtswidrig und beschweren die Kläger i.S.d. § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Demgegenüber sind die auch gegen die Feststellung der Versicherungsfreiheit des Klägers zu 1) in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung seit dem 1.12.2013 gerichteten Klagen diesbezüglich unbegründet, da die Beklagte insoweit letztlich zutreffend festgestellt hat, dass der Kläger zu 1) in seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin zu 2) nicht der Versicherungs-pflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterlag. Eine Beschwer der Kläger i.S.d. § 54 Abs. 2 S. 1 SGG liegt insoweit nicht vor.

Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der gesetzlichen Ren-ten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung der Versicherungspflicht (§ 1 S. 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch [SGB VI], § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch [SGB V], § 20 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches Elftes Buch [SGB XI], §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 S. 1 des Sozial-gesetzbuches Drittes Buch [SGB III]). Gem. § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, wobei Anhaltspunkte für eine solche eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorga-nisation des Weisungsgebers sind.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die von der obergerichtli-chen Rechtsprechung bestätigend aufgegriffen wird, setzt eine (abhängige) Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Be-schäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vor-nehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätig-keit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesent-lichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig be-schäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale über-wiegen (st. Rspr.; BSG, Urteile vom 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R – juris Rn. 16; vom 29.7.2015 – B 12 KR 23/13 R – juris Rn. 16; 30.4.2013 – B 12 KR 19/11 R – juris Rn. 13, vom 29.8.2012 – B 12 KR 14/10 R – juris Rn. 15 und – B 12 KR 25/10 R – juris Rn. 15 sowie vom 25.1.2006 – B 12 KR 30/04 R – juris Rn. 21; LSG Nordrhein-Westfalen, Be-schluss vom 9.11.2015 – L 8 R 628/15 B ER – juris Rn. 105 sowie zuletzt Urteile vom 8.2.2017 – L 8 R 497/16 – juris Rn. 56, vom 4.3.2015 – L 8 R 931/13 – juris Rn. 100, vom 26.11.2014 – L 8 R 573/12 – juris Rn. 51 sowie vom 22.10.2014 – L 8 R 1142/13 – juris Rn. 78; LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 28.3.2017 – L 11 R 1310/16 – juris Rn. 46, vom 10.6.2016 – L 4 R 903/15 – juris Rn. 28, vom 22.7.2014 – L 11 R 4543/13 – juris Rn. 53 sowie vom 7.5.2014 – L 4 KR 1024/13 – juris Rn. 35; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.1.2015 – L 1 KR 130/14 – juris Rn. 44; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteile vom 22.10.2014 – L 2 R 5/14 – juris Rn. 36, 37 und – L 2 R 258/14 – juris Rn. 20; Hessi-sches LSG, Urteil vom 15.5.2014 – L 1 KR 253/13 – juris Rn. 39; Sächsisches LSG, Urteil vom 4.3.2014 – L 1 KR 9/11 – juris Rn. 33; vgl. auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.11.2014 – L 4 R 556/13 – juris Rn. 24).

Der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung ist weiterführend zu ent-nehmen, dass nicht allein die tatsächlichen Umstände der zu beurteilenden Tätigkeit für die Zuordnung derselben zu einer abhängigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit entscheidend sind, sondern jene der Tätigkeit zu Grunde liegenden rechtlichen und ins-besondere vertraglichen Bestimmungen nicht nur nachrangig zu berücksichtigen sind. So sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse gerade die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhän-gigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Ver-tragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen wird. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus dem Inhalt der von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer angelegten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechts-macht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Allerdings ist insbesondere die Ernsthaftigkeit der dokumentierten, zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen "Etikettenschwindel" handelt, der u.U. als Scheingeschäft i.S.d. § 117 BGB zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf. den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen (BSG, Urteil vom 24.3.2016 – B 12 KR 20/14 R – juris Rn. 14; LSG Nord-rhein-Westfalen, Urteil vom 8.2.2017 – L 8 R 497/16 – juris Rn. 57). Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wer-tende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbständi-gen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Um-stände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (BSG, a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung, so wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung, so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. ins-gesamt BSG, Urteile vom 30.4.2013 – B 12 KR 19/11 R – juris Rn. 14, vom 29.8.2012 – B 12 KR 14/10 R – juris Rn. 16 und – B 12 KR 25/10 R – juris Rn. 16 sowie vom 25.1.2006 – B 12 KR 30/04 R – juris Rn. 22; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9.11.2015 – L 8 R 628/15 B ER – juris Rn. 106 sowie zuletzt Urteile vom 4.3.2015 – L 8 R 931/13 – juris Rn. 101, vom 26.11.2014 – L 8 R 573/12 – juris Rn. 52, vom 22.10.2014 – L 8 R 1142/13 – juris Rn. 79 sowie vom 24.9.2014 – L 8 R 1104/13 – juris Rn. 173; LSG Ba-den-Württemberg, Urteile vom 28.3.2017 – L 11 R 1310/16 – juris Rn. 47f., vom 10.6.2016 – L 4 R 903/15 – juris Rn. 29, vom 22.7.2014 – L 11 R 4543/13 – juris Rn. 54 sowie vom 7.5.2014 – L 4 KR 1024/13 – juris Rn. 36; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.1.2015 – L 1 KR 130/14 – juris Rn. 45; Hessisches LSG, Urteil vom 15.5.2014 – L 1 KR 253/13 – juris Rn. 39; Sächsisches LSG, Urteil vom 4.3.2014 – L 1 KR 9/11 – juris Rn. 34; vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteile vom 22.10.2014 – L 2 R 5/14 – juris Rn. 38 und – L 2 R 258/14 – juris Rn. 21). Letztlich setzt die Zuordnung einer Tätigkeit nach ihrem Ge-samtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. der selbstständigen Tätigkeit vo-raus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil vom 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R – juris Rn. 16; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 6.7.2016 – L 8 R 761/14 – juris Rn. 74 sowie vom 20.4.2016 – L 8 R 1136/13 – juris Rn. 70).

Nach den dargelegten Grundsätzen ist auch zu beurteilen, ob der Geschäftsführer einer GmbH zu dieser in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht oder selbstständig tätig ist, also letztlich der sozialversicherungsrechtliche Status des Geschäftsführers zu bestimmen. Ist der Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter der GmbH, so kann er dennoch grundsätzlich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Gesellschaft stehen (BSG, Urteil vom 25.1.2006 – B 12 KR 30/04 R – juris Rn. 23; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.11.2004 – L 4 R 556/13 – juris Rn. 25; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.3.2017 – L 11 R 1310/16 – juris Rn. 49). Für die Einstufung der Tätigkeit eines solchen Gesellschafter-Geschäftsführers als abhängig Beschäftigter bzw. als Selbstständiger ist entscheidend, ob wegen bzw. trotz seiner Kapitalbeteiligung noch ein Verhältnis der persönlichen Abhängigkeit vorliegt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.7.2014 – L 11 R 4543/13 – juris Rn. 55). Verfügt der Gesellschafter über weniger als 50 % des Stammkapitals, stellt dieser Umstand in der Regel ein Indiz dafür dar, dass er als Geschäftsführer abhängig beschäftigt ist, wobei dieses Indiz jedoch durch besondere Um-stände entkräftet werden kann, so dass auch bei einem unter 50 % liegenden Anteil eine selbstständige Tätigkeit angenommen werden kann (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.1.2015 – L 1 KR 130/14 – juris Rn. 49). Dabei ist die Tätigkeit eines GmbH-Geschäftsführers weder wegen seiner Organstellung noch deshalb bereits als selbstständige Tätigkeit zu werten, weil er gegenüber den Arbeitnehmern der GmbH Ar-beitgeberfunktionen ausübt, da auch derjenige, der solche Funktionen ausübt, seinerseits bei einem Dritten – als leitender Angestellter – abhängig beschäftigt sein kann (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9.11.2015 – L 8 R 628/15 B ER – juris Rn. 107 und Urteile vom 8.2.2017 – L 8 R 497/16 – juris Rn. 58, vom 22.10.2014 – L 8 R 1142/13 – juris Rn. 80, vom 3.9.2014 – L 8 R 55/13 – juris Rn. 91, vom 2.4.2014 – L 8 R 530/13 – juris Rn. 111 sowie vom 17.10.2012 – L 8 R 545/11 – juris Rn. 35; vgl. auch BSG, Urteile vom 19.6.2001 – B 12 KR 44/00 R – juris Rn. 18 wie auch bereits vom 24.6.1982 – 12 RK 45/80 – juris Rn. 12). Insbesondere steht der Annahme einer abhängigen Beschäftigung auch nicht § 5 Abs. 1 S. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) entgegen, wonach die gesetz-lichen oder satzungsrechtlichen Vertreter juristischer Personen nicht als Arbeitnehmer der Gesellschaft gelten, da die genannte Regelung sich auf das ArbGG beschränkt und keine Bedeutung für das Sozialversicherungsrecht hat (BSG, Urteile vom 19.6.2001 – B 12 KR 44/00 R – juris Rn. 18 wie auch bereits vom 24.6.1982 – 12 RK 45/80 – juris Rn. 11; Segebrecht, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016 [Stand: 23.11.2017], § 7 Abs. 1 Rn. 96). Im Übrigen hat der Gesetzgeber nur in besonderen Ausnahmefällen derartige Personen vom Kreis der Beschäftigten bzw. der Versicherungs-pflichtigen ausgenommen, so bspw. Vorstände von Aktiengesellschaften gem. § 1 S. 4 SGB VI, § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III. Dieser Vorschriften bedürfte es jedoch nicht, wenn leitende Angestellte oder Organe juristischer Personen bereits aufgrund ihrer Stellung im Unternehmen per se nicht als Beschäftigte anzusehen wären (BSG, Urteil vom 18.12.2001 – B 12 KR 10/01 R – juris Rn. 13; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 8.2.2017 – L 8 R 497/16 – juris Rn. 58 sowie vom 4.3.2015 – L 8 R 931/13 – juris Rn. 104).

Maßgebend ist vor allem die Bindung des Geschäftsführers an das willensbildende Organ, in der Regel die Gesamtheit der Gesellschafter. Insoweit ist von besonderer Bedeutung, ob ein Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter ist und aufgrund seiner Gesellschafterstel-lung maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung der GmbH hat und damit Beschlüsse und Einzelweisungen an sich jederzeit verhindern kann. Ist dies der Fall, ist ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu verneinen, weil der Geschäftsführer mithilfe seiner Gesell-schafterrechte die für das Beschäftigungsverhältnis typische Abhängigkeit vermeiden kann. Darüber hinaus ist von Bedeutung, ob der Einfluss des Geschäftsführers auf die Willens-bildung der GmbH aufgrund besonderer Einzelfallumstände unabhängig von seiner Ge-sellschafterstellung so erheblich ist, dass ihm gegenüber nicht genehme Beschlüsse und Weisungen ausgeschlossen sind und er die Geschäfte nach eigenem Gutdünken führen, das heißt frei schalten und walten kann. Dann ist eine persönliche Abhängigkeit auch bei Diensten höherer Art zu verneinen, weil die Gesellschafter tatsächlich keinerlei Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft nehmen und sich der Geschäftsführer nur in die von ihm selbst gegebene Ordnung des Betriebes einfügt (vgl. zu Vorstehendem insgesamt LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9.11.2015 – L 8 R 628/15 B ER – juris Rn. 107 sowie Urteile vom 4.3.2015 – L 8 R 931/13 – juris Rn. 105, vom 3.9.2014 – L 8 R 55/13 – juris Rn. 91, vom 2.4.2014 – L 8 R 530/13 – juris Rn. 111 und vom 17.10.2012 – L 8 R 545/11 – juris Rn. 35 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des BSG). Ferner ergibt sich in den Fällen, in denen ein Geschäftsführer zugleich Anteile am Gesellschaftsvermögen hält, also Gesellschafter ist, die Bestimmung seiner Tätigkeit als abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit daraus, ob er auf der Grundlage der in der Gesellschaft be-stehenden Stimmrechtsverteilung entscheidend über seine Tätigkeit mitbestimmen kann, wobei dann keine abhängige Beschäftigung anzunehmen ist, wenn der Gesellschaf-ter-Geschäftsführer aufgrund einer Stimmenmehrheit oder einer Sperrminorität jede ihm nicht genehme Weisung der Gesellschaft bzw. der Gesellschafterversammlung verhindern kann (Marschner, in: Kreikebohm, SGB IV, 2. Aufl. 2014, § 7 Rn. 19; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2.4.2014 – L 8 R 530/13 – juris Rn. 111; Lüdtke/Winkler, in: Winkler, SGB IV, 2. Aufl. 2016, § 7 Rn. 22; vgl. auch Rolfs, in: Mül-ler-Glöge/Preis/Schmidt, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 18. Aufl. 2018, SGB IV, § 7 Rn. 22).

Ausgehend von den dargestellten Rechtsgrundsätzen ist die Tätigkeit des Klägers zu 1) bei der Klägerin zu 2) als Gesellschafter-Geschäftsführer in der Zeit seit dem 1.12.2013 unter Würdigung und Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht als abhängige Beschäftigung zu werten. Der Kläger zu 1) war im streitgegen-ständlichen Zeitraum nicht in einem eigenen, sondern in einem fremden Betrieb, nämlich jenem der Klägerin zu 2), einer GmbH, tätig. Diese ist als juristische Person des Privat-rechts eine eigenständige Rechtspersönlichkeit und muss deshalb unabhängig von den als Gesellschafter dahinterstehenden juristischen oder natürlichen Personen und deren ver-wandtschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen betrachtet werden (BSG, Urteil vom 29.8.2012 – B 12 KR 25/10 R – juris Rn. 18; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.1.2015 – L 1 KR 130/14 – juris Rn. 46; vgl. zur KG: BSG, Urteil vom 29.8.2012 – B 12 R 14/10 R – juris Rn. 18).

Ausgangspunkt der sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung, ob die Tätigkeit des Klägers zu 1) als Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin zu 2) seit dem 1.12.2013 im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird, ist der zwischen beiden Klägern geschlossene – ausdrücklich so bezeichnete – Dienstver-trag vom 6.12.2013, welcher der genannten Tätigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum zu Grunde lag.

Dieser Vertrag weist, worauf die Kläger zutreffend hinweisen, maßgebliche Elemente eines Arbeitsverhältnisses im Sinne eines Dauerschuldverhältnisses auf und ist Ausdruck jener der Klägerin zu 2) allein obliegenden abstrakten Rechtsmacht. So führt der Kläger zu 1) als Geschäftsführer gem. § 1 Ziff. 5 des Dienstvertrages die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung, des Dienstvertrages, den Gesellschafterbeschlüssen und den von der Gesellschafterversammlung erteilten Weisungen sowie der von ihr ver-abschiedeten Geschäftsordnung. Zudem bedarf er gem. § 1 Ziff. 6 des Dienstvertrages für alle Geschäfte und Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausge-hen, der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Schon in diesen Rege-lungen, insbesondere in der letztlich als Verpflichtung wirkenden Befugnis des Klägers zu 1), die Klägerin zu 2) in dem durch die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung kontu-rierten Rahmen zu führen, zeigt sich seine arbeits- und dienstvertragstypische Weisungs-gebundenheit im Verhältnis zur Gesamtheit der Gesellschafter der Klägerin.

Weiter hat der Kläger zu 1) gem. § 3 Ziff. 1 des Dienstvertrages einen Anspruch auf ein – in zwölf Monatsgehältern zu je 6.000 EUR brutto auszuzahlendes – jährliches Grundgehalt i.H.v. 72.000 EUR brutto, das seinen Lebensunterhalt sichert und das er unabhängig von der wirt-schaftlichen Lage der Klägerin zu 2) fordern kann. Auch sein Anspruch aus § 6 Ziff. 2 des Dienstvertrages auf Erstattung seiner Aufwendungen, die ihm in Ausübung seiner Tätigkeit entstehen, ist bei leitenden Angestellten durchaus üblich (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4.3.2015 – L 8 R 931/13 – juris Rn. 107). Darüber hinaus greifen seine An-sprüche gem. § 6 Ziff. 1 des Dienstvertrages auf die Nutzung eines firmeneigenen Perso-nenkraftwagens der Klägerin zu 2), den er zudem auch für private Zwecke zu nutzen be-rechtigt ist, aus § 5 des Dienstvertrages auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bis zu sechs Wochen sowie aus § 7 Ziff. 1 des Dienstvertrages auf Urlaub von 30 Arbeitstagen pro Kalenderjahr arbeitsvertragstypische Regelungselemente auf (vgl. LSG Nord-rhein-Westfalen, Urteil vom 2.7.2014 – L 8 R 777/12 – juris Rn. 77 und zudem zur Vergü-tungsfortzahlung und zum Urlaubsanspruch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 22.10.2014 – L 8 R 1142/13 – juris Rn. 86 sowie vom 18.6.2014 – L 8 R 5/13 – juris Rn. 68). Insbesondere steht ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krank-heitsfall gem. § 1 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) nur Arbeitnehmern zu (vgl. zu diesem Argument LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.5.2016 – L 8 R 25/16 – juris Rn. 123) und entspricht die Regelung in § 5 des Dienstvertrages inhaltlich der Vor-schrift des § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG. Im Übrigen ist die Dispositionsbefugnis des Klägers zu 1) hinsichtlich der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubes eingeschränkt, da dieser "den Ur-laubszeitpunkt und die Urlaubsdauer unter Berücksichtigung seiner Aufgabenstellung und der Belange und Interessen der Gesellschaft zu wählen und mit dem Mitgeschäftsführer bzw. dem Mehrheitsgesellschafter zu vereinbaren hat", und spricht für die Annahme einer versicherungspflichtigen, abhängigen Beschäftigung. Denn gerade auch ein in den An-wendungsbereich des § 7 des Bundesurlaubsgesetzes fallender Arbeitnehmer wird bei der zeitlichen Festlegung seines individuellen Urlaubswunsches die betrieblichen Bedürfnisse seiner Arbeitgeberin berücksichtigen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2.7.2014 – L 8 R 777/12 – juris Rn. 77). Soweit der Kläger zu 1) gem. § 8 Ziff. 1 S. 1 und § 11 Ziff. 3 S. 1 des Dienstvertrages an eine bestimmte Arbeitszeit nicht gebunden ist, ist dies Ausfluss des Umstandes, dass es sich bei der von ihm wahrgenommenen Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin zu 2) um eine solche höherer Art handelt, bei der das Wei-sungsrecht der Arbeitgeberin von vornherein eingeschränkt und zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsleben verfeinert ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.10.2014 – L 8 R 1142/13 – juris Rn. 87). Im Übrigen unterliegt der Kläger zu 1) arbeitnehmertypisch ausdrücklich insoweit der Vorgabe einer Kernarbeitszeit von sieben bis 17 Uhr (vgl. § 11 Ziff 3 S. 2 des Dienstvertrages). Arbeitnehmertypisch ist schließlich auch die Regelung in § 8 Ziff. 4 S. 1 des Dienstvertrages, wonach die Übernahme jedweder auf Erwerb ausgerichteter Nebentätigkeiten der ausdrücklichen Einwilligung der Klägerin zu 2) bedarf (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.5.2016 – L 8 R 25/16 – juris Rn. 122).

Auf der soeben umrissenen arbeitsvertraglichen Grundlage ist der Kläger zu 1) in einem fremden Betrieb, namentlich jenem der Klägerin zu 2), als deren Geschäftsführer tatsäch-lich tätig geworden. Hierbei war er vollständig in ihren Betrieb und folglich in eine ihm ein-seitig vorgegebene Organisation eingegliedert (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 4.3.2015 – L 8 R 931/13 – juris Rn. 108; vom 22.10.2014 – L 8 R 1142/13 – juris Rn. 88 sowie vom 2.7.2014 – L 8 R 777/12 – juris Rn. 79). Er ist ausschließlich in den Betriebs-räumen der Klägerin zu 2), mit deren Betriebsmitteln sowie unter Nutzung ihrer betriebli-chen Infrastruktur weisungsgebunden tätig geworden.

Der Kläger zu 1) unterlag gem. §§ 37 Abs. 1, 46 Nr. 5 GmbHG dem Weisungsrecht der Klägerin zu 2) hinsichtlich Ort, Zeit sowie Art und Weise der Tätigkeit, da die Klägerin zu 2) über die relevante Rechtsmacht verfügte. Der Kläger zu 1) war seit dem 1.12.2013 nicht in der Lage, ihm nicht genehme Weisungen jederzeit zu verhindern.

Aus § 9 Abs. 2 Hs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin zu 2) vom 23.10.2013 ergibt sich, dass Gesellschafterbeschlüsse grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit aller Stim-men gefasst werden, wobei insbesondere auch über die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern mit einfacher Mehrheit (vgl. § 9 Abs. 3 des Vertrages), jedoch über eine Änderung des Gesellschaftsvertrages selbst mit einer Mehrheit von 75 % (vgl. § 9 Abs. 2 Hs. 2 des Vertrages) entschieden wird. Dabei gewährt nach § 9 Abs. 4 S. 2 des Gesellschaftsvertrages jeder Geschäftsanteil eine Stimme. Zwar übernahm ursprünglich – ausweislich § 3 Abs. 3 Ziff. 1 des Vertrages – der Kläger zu 1) Geschäftsanteile im Nennwert von insgesamt 22.500 EUR und hielt damit anfänglich 90 % aller Geschäftsanteile der Klägerin zu 2) mit der Folge, wesentliche Entscheidungen in der Gesellschaft allein treffen zu können. Allerdings ist es dem Kläger zu 1) nachhaltig verwehrt, diese gesell-schaftsvertraglich vorgesehene mehrheitliche Beteiligung am Stammkapital der Klägerin zu 2) derart frei, unabhängig und unbeeinflusst zu nutzen, dass ihm eine maßgebliche Rechtsmacht dergestalt zukäme, die Geschäfte der Klägerin zu 2) letztlich weisungsfrei ausschließlich nach eigenem Gutdünken führen zu können. Denn der ebenfalls am 23.10.2013 zwischen dem Kläger zu 1) und den Herren L.-V. L., C. X. und I. S. geschlos-sene Treuhandvertrag bewirkte letztlich die Entziehung der für die Ausgestaltung der abs-trakten Rechtsmacht maßgeblichen rechtlichen Gesellschafterstellung des Klägers zu 1). Denn sind die Gesellschafterrechte eines zu mindestens 50 % an einer GmbH beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers in Fällen treuhänderischer Bindungen modifiziert, ist damit die Regelvermutung, dass ein solcher Gesellschafter-Geschäftsführer maßgebenden Ein-fluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft besitzt, außer Kraft gesetzt und bedarf es einer Einzelfallprüfung, ob und inwieweit die Gesellschafterrechte die arbeitnehmertypische Abhängigkeit berühren oder ganz vermeiden (BSG, Urteil vom 30.1.1997 – 10 RAr 6/95 – juris Rn. 20). So ist der Schluss von der Höhe der Kapitalbeteiligung eines Gesellschaf-ter-Geschäftsführers auf das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft nicht mehr zutreffend, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer an der Ausübung der ihm zustehenden Rechtsmacht aufgrund der tatsächlichen Gestaltung der gesellschaftlichen Beziehungen gehindert ist bzw. war (BSG, Urteil vom 8.12.1994 – 11 RAr 49/94 – juris Rn. 20). Entsprechend ist die Annahme eines abhängigen – und der Versicherungspflicht unterliegenden – Beschäftigungsverhältnisses dann nicht ausge-schlossen, wenn ein Mehrheits- oder gar Alleingesellschafter einer GmbH aufgrund eines Treuhandvertrages an der Ausübung der ihm lediglich formal zustehenden Rechte als Gesellschafter gehindert ist (vgl. Segebrecht, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016 [Stand: 23.11.2017], § 7 Abs. 1 Rn. 102).

Durch den Treuhandvertrag vom 23.10.2013 war der Kläger zu 1) trotz seiner formalrecht-lichen Stellung als Mehrheitsgesellschafter der Klägerin zu 2) an der Ausübung der ihm grundsätzlich zustehenden Rechtsmacht gehindert. Denn dieser Vertrag ist – als Treu-handabrede über bereits bestehende Gesellschaftsanteile der Klägerin zu 2) in Gestalt einer Vereinbarungstreuhand – insbesondere notariell beurkundet und damit in der insoweit erforderlichen (vgl. zum Formerfordernis nur Verse, in: Henssler/Strohn, GmbHG, 3. Aufl. 2016, § 15 Rn. 118; BGH, Urteil vom 6.7.1961 – II ZR 219/58 – juris Rn. 20), von § 15 Abs. 4 GmbHG vorgesehenen Form, wonach eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird, der notariellen Form bedarf, formwirksam geschlossen worden. Inhaltlich ist ein Treu-handvertrag dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber (namentlich die Herren L. und X.) dem Treuhänder – in Gestalt des Klägers zu 1) – Vermögensrechte überträgt, diesen aber in Ausübung der sich aus dem Außenverhältnis ergebenden Rechtsmacht (des Treuhänders zu Dritten) im Innenverhältnis (des Treuhänders zum Treugeber) nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt (BSG, Urteil vom 25.1.2006 – B 12 KR 30/04 R – juris Rn. 25; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.5.2014 – L 8 R 311/13 – juris Rn. 3; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 14.1.2010 – L 5 KR 81/08 – juris Rn. 45; vgl. auch BFH, Urteil vom 20.1.1999 – I R 69/97 – juris Rn. 19). Ein solcher Treuhandvertrag liegt in Gestalt des ausdrücklich so bezeichneten "Treuhandvertrages" vom 23.10.2013 vor. Dieser regelt zunächst, dass die Treugeber wirtschaftliche Eigentümer der jeweiligen Geschäftsanteile werden, der Treuhänder dem-gegenüber rechtlicher Eigentümer derselben bleibt und die Anteile treuhänderisch für die beiden Treugeber verwaltet. Ausweislich Ziff. II. 1. des Treuhandvertrages trat der Kläger zu 1) als Treuhänder die jeweiligen Geschäftsanteile "aufschiebend bedingt auf die voll-ständige Zahlung des Kaufpreises (ohne Verzugszinsen) und die Beendigung des Treu-handvertrages an den [jeweiligen] dies annehmenden Treugeber ab." Aus diesen Rege-lungen wird ersichtlich, dass es einer Übertragung von Vermögensrechten deshalb nicht bedurfte, da diese bereits ursprünglich dem Kläger zu 1) und späterem Treuhänder zu-standen. Weiter sieht der Treuhandvertrag in Ziff. IV 2. zur Beschränkung des Treuhänders im Innenverhältnis wörtlich vor, dass der "Treuhänder [ ] verpflichtet [ist], die Rechte und Pflichten des Treugebers in Bezug auf den Geschäftsanteil nach dessen Anweisung aus-zuüben bzw. zu erfüllen," ohne dass der Vertrag eine ausformulierte Regelung zur Aus-übung der aus den Geschäftsanteilen resultierenden Stimmrechte enthält. Einer solchen ausdrücklich verschriftlichten Regelung bedurfte es jedoch nicht, da die auszugsweise wi-dergegebene Regelung des Treuhandvertrages bereits konkludent eine entsprechende Bestimmung dergestalt enthält, dass der Kläger zu 1) als Treuhänder das Stimmrecht als eines jener "Rechte in Bezug auf den Geschäftsanteil" nur nach Anweisung des jeweiligen Treugebers ausüben darf. Denn der Geschäftsanteil ist Gegenstand eines subjektiven Rechts des Anteilsinhabers (Seibt, in: Scholz, GmbHG, 12. Aufl. 2018, § 14 Rn. 12) und steht für die Mitgliedschaft in der GmbH, also den Inbegriff der mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten des Gesellschafters (Verse, in: Henssler/Strohn, GmbHG, 3. Aufl. 2016, § 14 Rn. 33). Hierzu gehört insbesondere das zu den Verwaltungsrechten zählende – grund-sätzlich abdingbare – Stimmrecht des Gesellschafters (Verse, a.a.O., Rn. 43, 62). Damit ist Träger des mit dem Geschäftsanteil verbundenen Stimmrechts der jeweilige Gesellschaf-ter, wobei im Fall treuhänderischer Übertragung des Geschäftsanteils auch das Stimmrecht übergeht und entsprechend der Treuhänder, nicht aber der Treugeber stimmberechtigt ist (Hillmann, in: Henssler/Strohn, GmbHG, 3. Aufl. 2016, § 47 Rn. 31, 33). Aufgrund der ausdrücklichen Regelung im Treuhandvertrag vom 23.10.2013 unterliegt der Kläger zu 1) auch hinsichtlich der Ausübung des aus den jeweiligen Geschäftsanteilen fließenden Stimmrechts den vorherigen schriftlichen Weisungen bzw. einer nachträglichen schriftlichen Genehmigung durch die jeweiligen Treugeber.

Es ist – entgegen der Auffassung der Beklagten – zur Überzeugung der Kammer nicht maßgeblich, dass es sich bei dem Treuhandvertrag um eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen den vertragschließenden Parteien handelt, da auch einem solchen Vertrag zwi-schen einem Gesellschafter und einem Dritten eine erhebliche Bedeutung mit Blick auf die Einflussmöglichkeit auf die Gesellschaft und damit auf das Vorliegen eines Beschäfti-gungsverhältnisses bzw. einer selbstständigen Tätigkeit zukommt (vgl. nur Schles-wig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 2.5.2017 – L 5 KR 40/17 B ER – juris Rn. 19). So hatten die beiden Treugeber es jederzeit in der Hand, die unter Ziff. II. 1. formulierte auf-schiebende Bedingung – in Gestalt der vollständigen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises sowie der Beendigung des Treuhandvertrages – und damit den Übergang des Eigentums an den jeweiligen Gesellschaftsanteilen an der Klägerin zu 2) eintreten zu lassen. Denn ausweislich Ziff. VII. 1. können die beiden Treugeber L. und X. das genannte auf den Er-werb der Gesellschaftsanteile gerichtete Angebot des Klägers zu 1) jederzeit annehmen und das Treuhandverhältnis gem. Ziff. VII. 2. e) durch schriftliche Erklärung ohne Einhal-tung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn ein (sonstiger) wichtiger Grund vorliegt, der dem Treugeber die Fortsetzung des Treuhandverhältnisses unzumutbar macht. Eine solche Unzumutbarkeit ist – bei einem Dauerschuldverhältnis wie dem Treu-handvertrag – anzunehmen, wenn eine der beteiligten Vertragsparteien eine ihr nach dem Treuhandvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahr-lässigkeit verletzt hat (vgl. zu diesem Rechtsgedanken BSG, Urteil vom 11.11.2015 – B 12 KR 13/14 R – juris Rn. 31). Eine solche Verletzung liegt insbesondere vor, wenn der Treuhänder seine im Treuhandvertrag vorgesehenen Pflichten (vgl. Ziff. IV. des Treu-handvertrages) verletzt, also bspw. ohne vorherige schriftliche Weisung bzw. nachträgliche schriftliche Genehmigung des jeweiligen Treugebers Rechte aus den entsprechend treu-händerisch gehaltenen Gesellschaftsanteilen – insbesondere in Gestalt der Ausübung des Stimmrechts – in Anspruch genommen hat. In einem solchen Fall einer möglichen Zerrüt-tung des Verhältnisses zwischen Treugebern und Treuhänder bzw. eines Zerwürfnisses zwischen ihnen ist eine – durch die Treugeber veranlasste – Beendigung des Treuhand-vertrages mit der direkten Folge der Übertragung der Gesellschaftsanteile vom Kläger zu 1) als Treuhänder auf die beiden Treugeber mit der weiteren Folge, dass der Kläger zu 1) schließlich lediglich noch einen Geschäftsanteil i.H.v. 2.500 EUR, d.h. 10 % des Gesell-schaftsvermögens der Klägerin zu 2) halten würde, möglich und dieser Umstand bei einer Statusentscheidung, wie sie hier zu überprüfen ist, wegen des Erfordernisses der Vorher-sehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände stets zu berücksich-tigen (vgl. BSG, a.aO.). Denn letztlich haben die beiden Treugeber es damit in der Hand, unmittelbar jede Missachtung einer Weisung oder vertraglichen Verpflichtung durch den Treuhänder zu sanktionieren und dem Kläger zu 1) die Anteilsmehrheit an der Klägerin zu 2) zu entziehen (vgl. nur BSG, Urteil vom 30.1.1997 – 10 RAr 6/95 – juris Rn. 25). Ent-sprechend ist die tatsächliche Situation des Klägers zu 1) im streitgegenständlichen Zeit-raum seit dem 1.12.2013 bereits jederzeit durch das beschriebene bestehende Kündi-gungsrecht bzw. Beendigungsrecht der beiden Treugeber gekennzeichnet, so dass ihm nicht die Rechtsmacht zukommt, ihm nicht genehme Weisungen jederzeit zu verhindern. Im Ergebnis gewährleisteten die Vertragsparteien des Treuhandvertrages durch die unter dessen Ziff. II. 1. vorgesehene aufschiebend bedingte Übereignung der jeweiligen treu-händerisch verwalteten Geschäftsanteile, dass die Treugeber – bei Beendigung des Treuhandvertrages – diese erwerben werden, ohne dass der Treuhänder – also der Kläger zu 1) – dies verhindern könnte. Hierin zeigt sich die Parallele in der rechtlichen Wertung – schuldrechtlicher – Stimmbindungsverträge, denen das Bundessozialgericht unter Berück-sichtigung des bereits genannten Erfordernisses der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände keine maßgebliche (sozialversicherungs-)rechtliche Bedeutung beigemessen hat (vgl. nur Urteil vom 11.11.2015 – B 12 KR 13/14 R – juris Rn. 31). Unter Berücksichtigung der gegebenen Mehrheitsverhältnisse bei der Klägerin zu 2) hatten es im Falle eines Zerwürfnisses mit dem Kläger zu 1) die – künftigen – Gesell-schafter gem. §§ 7, 9 des Gesellschaftsvertrages in der Hand, diesen von seinen Aufgaben bei der Klägerin zu 2) als deren Geschäftsführer freizustellen und den zugrunde liegenden Dienstvertrag zu kündigen, ohne dass dieser die Rechtsmacht besäße, dem mit Erfolgs-aussicht entgegenzutreten.

Für eine selbstständige Tätigkeit des Klägers zu 1) im Verhältnis zur Klägerin zu 2) spre-chende Gesichtspunkte sind im Übrigen nicht in einem Maße gegeben, dass diese im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung die für ein Beschäftigungsverhältnis spre-chenden Merkmale überwögen. Insoweit sind zunächst das Alleinvertretungsrecht des Klägers zu 1) und dessen Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB als Indizien für eine selbstständige Tätigkeit nicht von hohem Gewicht (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4.3.2015 – L 8 R 931/13 – juris Rn. 135). Diesem Umstand misst die Kammer schon mit Blick auf die Üblichkeit solcher Regelungen bei Gesellschafter-Geschäftsführern und in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung keine (allein) ent-scheidende Bedeutung bei (vgl. nur LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3.9.2014 – L 8 R 55/13 – juris Rn. 111).

Insbesondere konnte die Kammer nicht erkennen, dass der Kläger zu 1) ein eigenes rele-vantes unternehmerisches Risiko trug. Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist, was jedoch nur dann ein Hinweis auf eine Selbstständigkeit ist, wenn dem unternehmeri-schen Risiko größere Freiheiten in der Gestaltung und Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 22.10.2014 – L 8 R 1142/13 – juris Rn. 109 sowie vom 2.7.2014 – L 8 R 777/12 – juris Rn. 89). Der Kläger zu 1) setzte im streitgegenständlichen Zeitraum seine eigene Arbeits-kraft für die Klägerin zu 2) nicht mit ungewissem Erfolg ein, da er gem. § 3 des Dienstver-trages eine jährlich gleichbleibende und von der Ertragslage der Klägerin zu 2) unabhängige Vergütung i.H.v. 72.000 EUR brutto erhielt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.4.2014 – L 8 R 744/11 – juris Rn. 141). Auch setzte er kein eigenes Kapital mit der Gefahr des Verlustes ein, da die Klägerin zu 2) ihm gem. § 6 Ziff. 2 des Dienstvertrages insbesondere Aufwendungen erstattet, die ihm in Ausübung seiner Tätigkeit entstehen; insoweit ist ein nicht kompensierter Vermögenseinsatz des Klägers zu 1) von vornherein ausgeschlossen. Schließlich begründen auch die beiden vom Kläger zu 1) der Klägerin zu 2) gewährten Darlehen ebenso wenig ein solches mit seiner Tätigkeit für die Klägerin zu 2) verbundenes Risiko. Denn mit diesen Darlehen i.H.v. insgesamt 43.000 EUR übernahm er vielmehr nur ein Haftungs- oder Ausfallrisiko, wie es mit jeder Darlehensgewährung ver-bunden ist (vgl. BSG, Urteil vom 19.8.2015 – B 12 KR 9/14 R – juris Rn. 33). In Bezug auf seine Tätigkeit für die Klägerin zu 2) ergaben sich hieraus jedoch einerseits keine erkenn-baren finanziellen Auswirkungen; vielmehr erhielt der Kläger zu 1) insoweit als Gegenleis-tung nach wie vor und weiterhin eine feste monatliche Vergütung. Zudem unterstreicht die feste Verzinsung der beiden Darlehen mit jeweils 3,75 % ihren Kapitalanlagecharakter, der auch bei abhängig Beschäftigten nicht unüblich ist (LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 145). Im Übrigen kann die Kammer auch nicht erkennen, dass sich durch die Darle-hensgewährung die rechtlichen Einflussmöglichkeiten des Klägers zu 1) auf die Klägerin zu 2) erhöht oder sich ihm hierdurch unternehmerische Chancen eröffnet hätten (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.).

Soweit die Kläger die Feststellung der Versicherungspflicht des Klägers zu 1) auch in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung begehren, waren die Klagen in-soweit abzuweisen. Denn es liegen seit dem 1.12.2013 beim Kläger zu 1) die Vorausset-zungen für seine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflege-versicherung aufgrund des Überschreitens der jeweils maßgeblichen Jahresarbeitsent-geltgrenze vor, da der Kläger ausgehend von seinem Festgehalt als Geschäftsführer der Klägerin zu 2) in einer Höhe von 6.000 EUR brutto monatlich und 72.000 EUR brutto jährlich die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 SGB V, § 20 Abs. 1 S. 1 SGB XI). Die eintretende Versicherungsfreiheit tritt – unbeschadet des Umstandes eines nicht notwendiger Weise erfolgenden Ausscheidens aus der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung – von Gesetzes wegen ein und wirkt absolut (vgl. zur gesetzlichen Krankenversicherung nur Peters, in: Kasseler Kommentar, Band 2, 96. Erg.-Lfg. [Stand: 1.9.2017], SGB V, § 6 Rn. 26).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 S. 1, 193 Abs. 1 S. 1 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens – bei teilweisem Obsiegen und teilweisem Unterlegen – Rech-nung. Die Kostenprivilegierung als Versicherter greift auch bei einem Streit um den Versi-chertenstatus als solchen (BSG, Urteil vom 5.10.2006 – B 10 LW 5/05 R – juris Rn. 16; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2014 – L 11 R 4761/13 – juris Rn. 37; vgl. auch Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 183 Rn. 5), wofür letztlich auch bereits § 183 S. 3 SGG spricht. Zudem hatte bei der gegebenen sub-jektiven Klagehäufig die Kostenentscheidung einheitlich gem. § 193 SGG zu ergehen, da der Kläger zu 1) dem kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 S. 1 SGG angehört und es sich bei dem in Streit stehenden sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers zu 1) um einen unteilbaren Streitgegenstand handelt (vgl. Krauß, in: Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 183 Rn. 52).
Rechtskraft
Aus
Saved