L 8 U 19/19 WA

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 34 U 21/13 (SG Lübeck)
Datum
-
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 8 U 19/19 WA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Nach § 156 Abs. 2 Satz 1 SGG gilt die Berufung als zurückgenommen, wenn das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger ALS DREI Monate ab Zustellung der Verfügung nicht betrieben wird. Diese Ausschlussfrist schließt grundsätzlich eine Wiedereinsetzung nach § 67 Abs. 1 SGG aus.
2. Selbst wenn man bei der Ausschlussfrist des § 156 Abs. 2 Satz 2 SGG eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Fällen höherer Gewalt in Betracht zieht, liegt kein Fall höherer Gewalt bei Erkrankung des Klägers vor, wenn es diesem gleichwohl weiterhin möglich ist, rechtliche und medizinische Betätigungen vorzunehmen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Zweck der Fortführung des Berufungsverfahrens zum Aktenzeichen L 8 U 10/18 wird abgelehnt. Die Beteiligten haben einander notwendige außergerichtliche Kosten dieses Verfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, um dadurch das Wiederaufgreifen eines durch eine Rücknahmefiktion beendeten Berufungsverfahrens zu erwirken.

Der 1961 geborene Kläger erlitt bei seiner Tätigkeit als selbstständiger Dachrinnenreiniger einen Unfall, als er am 2007 vom Dach stürzte und sich ein Polytrauma zuzog. Mit Bescheid vom 5. Mai 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2013 erkannte die Beklagte dem Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 2007 eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 65 v. H. ab dem 1. Juni 2008 zu. Im Rahmen des dagegen geführten Rechtsstreits vor dem Sozialgericht Lübeck (AZ: S 34 U 21/13) begehrte der Kläger eine Verletztenrente aufgrund einer höheren MdE als der ihm von der Beklagten zuerkannten sowie Zinsen seit Fälligkeit. Jene Klage wies das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid vom 8. Januar 2018 ab. Gegen den ihm am 12. Januar 2018 zugestellten Gerichtsbescheid legte der Kläger am 12. Feb¬ruar 2018 Berufung ein. Er kündigte an, die Berufungsbegründung inklusive ärztlicher Stellungnahme werde er nachreichen.

Nachdem der Kläger weder auf die gerichtliche Anforderung einer Berufungsbegründung binnen acht Wochen nach Erhalt der Berufungseingangsbestätigung vom 26. Februar 2018 noch auf die Übersendung eines Schriftsatzes vom 7. März 2018 und auch nicht auf das gerichtliche Erinnerungsschreiben vom 22. August 2018 reagiert hatte, forderte die Vorsitzende – zugleich Berichterstatterin in jenem Verfahren – den Kläger mit Schreiben vom 22. November 2018 letztmalig auf, die angekündigte Berufungsbegründung vorzulegen. In jener Aufforderung wurde auf die Rechtsfolgen aus § 156 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen, wonach die Berufung als zurückgenommen gilt, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt.

Nachdem bis zum 28. Februar 2019 wiederum keine Reaktion seitens des Klägers erfolgt war, stellte die Vorsitzende durch Beschluss vom selben Tage fest, dass die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 8. Januar 2018 als zurückgenommen gelte.

Gegen jenen ihm am 2. März 2019 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 9. April 2019 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht "bzgl. der bislang nicht begründeten Berufung" Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung macht er geltend, abgesehen davon, dass es ihm aufgrund seines Gesundheitszustandes grundsätzlich schwerfalle, auch eine relativ lange Frist von drei Monaten einzuhalten, sei er nicht nur zeitlich, sondern auch psychisch durch die auf den 12. März 2019 terminiert gewesene Zwangsversteigerung seiner Immobilie (und damit drohender Obdachlosigkeit) so schwer belastet gewesen, dass er sich mit der zur Verfügung stehenden (im Verhältnis zu einem Gesunden deutlich reduzierten) Kraft ausschließlich auf deren Verhinderung durch ständige Kontakte und daraus resultierende Tätigkeiten mit dem ihn vertretenden Rechtsanwalt und dem ihn behandelnden Facharzt für Psychiatrie konzentriert gehabt habe. Insoweit verweist der Kläger auf das zur Akte gereichte nervenärztliche Attest des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Dr. T , vom 27. März 2019. Weiter führt er an, erst seit der Aufhebung des Termins zur Zwangsversteigerung durch Beschluss des Amtsgerichts R zum Aktenzeichen vom 12. März 2019, ihm zugestellt am 13. März 2019, sei er wieder in der Lage, sich – wenn auch nur im krankheitsbedingten beschränkten Maße – um andere Angelegenheiten zu kümmern.

Sodann begründet der Kläger seine Berufung inhaltlich und legt ausführlich dar, unter welchen Aspekten seines Erachtens die seinerzeit erfolgte HNO-Untersuchung, die Untersuchungen auf urologischem sowie auf dem Gebiet der inneren Medizin und auch auf psychoneurologischem Fachgebiet als unzureichend einzustufen seien. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf Blatt 294 bis 299 der Gerichtsakte (GA) verwiesen.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich wörtlich,

1. einen gerichtlichen Gutachterauftrag (s. Nr. 1) zu erteilen, 2. erneute Gutachten auf den Gebieten der inneren Medizin, HNO, Urologie sowie der Psychoneurologie einzuholen und dabei mögliche hirntraumatische Folgen zu berücksichtigen, 3. den Gerichtsbescheid vom 28. Februar 2019 aufzuheben, 4. der Klage stattzugeben und die MdE neu festzusetzen.

Die Beklagte beantragt,

den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzulehnen,

hilfsweise,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Akte zum Berufungsverfahren L 8 U 10/18 verwiesen; diese sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe:

Das Begehren des Klägers hat keinen Erfolg. Bei sachgerechter Auslegung seines schriftsätzlich angekündigten Antrags ist das Begehren des Klägers darauf gerichtet, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 8. Januar 2018 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 5. Mai 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2013 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm – dem Kläger – wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 22. Mai 2007 eine Verletztenrente auf der Grundlage einer MdE von mehr als 65 v. H. zu zahlen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dem Ziel, das durch die Rücknahmefiktion des § 156 Abs. 2 Satz 1 SGG von Gesetzes wegen beendete Berufungsverfahren zum Aktenzeichen L 8 U 10/18 wieder aufzugreifen und in der Sache fortzuführen, führt nicht zum Erfolg; denn die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor. Wie auch vom Kläger unter Hinweis auf die von ihm ungenutzt gelassene "relativ lange Frist von 3 Monaten" ausdrücklich anerkannt, liegt kein Fall vor, in dem Streit über die Wirksamkeit der fiktiven Berufungsrücknahme bestünde, so dass das Verfahren fortzuführen und vorrangig zu klären wäre, ob Erledigung eingetreten ist (vgl. dazu Landessozialgericht – LSG – Nord¬rhein-Westfalen, Beschluss vom 28. August 2015 – L 16 KR 224/15 B –, juris, Rn. 15). Maßgeblich ist hier vielmehr die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 67 SGG.

Gemäß § 67 Abs. 1 SGG ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach Abs. 2 dieser Norm ist der Antrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (Satz 1), die Tatsachen zur Begründung des Antrages sollen glaubhaft gemacht werden (Satz 2). Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (Satz 3). Gemäß § 67 Abs. 3 SGG ist der Antrag nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

Hier ist bereits fraglich, ob § 67 SGG überhaupt zur Anwendung kommen kann; denn das setzt gemäß § 67 Abs. 1 SGG voraus, dass eine "gesetzliche Verfahrensfrist" nicht eingehalten worden ist. Eine solche ist hier aber nicht relevant; denn bei der Frist des § 156 Abs. 2 Satz 1 SGG handelt es sich um eine Ausschlussfrist, in die eine Wiedereinsetzung von der Rechtsprechung entweder gar nicht für möglich gehalten wird (so ausdrücklich LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Oktober 2012 – L 19 AS 1437/12 B, juris, Rn. 17 und LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Juli 2017 – L 29 AS 1328/17 B PKH, juris, Rn. 9, jeweils zur entsprechenden Regelung über die Klagrücknahmefiktion in § 102 Abs. 2 SGG; ebenso bereits Bundespatentgericht – BPatG – München, Beschluss vom 10. Juni 2002 – 10 W (pat) 52/01, juris, Rn. 11 zur Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 123 PatG) oder grundsätzlich nicht für möglich gehalten wird, es sei denn, dass ein Fall höherer Gewalt vorliegt (so jeweils zu § 102 SGG LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 31. Januar 2017 – L 7 BK 5/16 –, juris, Rn. 19 m.w.N. sowie LSG Hamburg, Urteil vom 5. April 2017 – L 2 AL 1/17 –, juris, Rn. 29 m.w.N. unter Bezug auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – BverwG –, s. z. B. Beschluss vom 6. Juli 2007 – 8 B 51/07 –, juris, Rn. 4 sowie Beschluss vom 25. November 2002 – B 112/02 –, juris, Rn. 2).

Selbst wenn man mit der letztgenannten Auffassung, wie sie auch in der Literatur vertreten wird (Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK SGG, 1. Aufl. 2017, § 156 SGG, Rn. 72, 72.1), bei der Ausschussfrist des § 156 Abs. 2 Satz 1 SGG eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Fällen höherer Gewalt in Betracht zieht, ist der Antrag des Klägers zwar als statthaft und unter Zugrundelegung der von ihm geltend gemachten Hindernisse (fehlende hinreichende psychische Kraft zum Agieren im Verfahren L 8 U 10/18 bis zur Aufhebung des Zwangsversteigerungstermins durch das Amtsgerichts R ) auch als fristgemäß erhoben und mit glaubhaft gemachten Tatsachen belegt gemäß § 67 Abs. 2 SGG einzustufen, aber in der Sache nicht begründet; denn es liegt kein Fall höherer Gewalt im Sinne von § 67 SGG vor.

Der Begriff der höheren Gewalt umfasst von außen kommende Ereignisse, insbesondere Naturereignisse und andere unabwendbare Zufälle. Es muss sich um ein Ereignis handeln, das auch durch die größtmögliche, nach den Umständen vernünftigerweise zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte. Hinsichtlich der zu erwartenden Sorgfalt ist ein subjektiver Maßstab anzulegen. Zu berücksichtigen sind also die Lage des Betroffenen, dessen Erfahrung und Bildung. Höhere Gewalt kann auch bei schwerer, die Willenskraft ausschließender Krankheit vorliegen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG-Kommentar, 12. Aufl. 2017, § 67 Rn. 14a m.w.N. aus der Rechtsprechung und Literatur). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung zur Frage, wann eine Krankheit das Verschulden nach § 67 SGG ausschließt, sehr streng ist. Unter Heranziehung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 1164/07 – (juris), in dem Bezug genommen wird auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs – BGH – vom 24. März 1994 – X ZB 24/93 – (juris) hat auch das Bundessozialgericht entschieden, der Betroffene müsse so schwer erkrankt sein, dass er außerstande sei, selbst zu handeln, also die nötigen Schritte zu unternehmen, um seine Angelegenheiten selbst wahrzunehmen, oder einen Dritten damit zu beauftragen (BSG, Beschluss vom 17. Mai 2016 – B 13 R 67/16 B –, juris, Rn. 6 im Falle einer Krebserkrankung der Klägerin; so auch bereits BSG, Beschlüsse vom 25. Februar 1992 – 9a BVg 10/91 –, juris, Rn. 2 m.w.N. und vom 15. Juli 1991 – 5 BJ 309/90 –, juris, Rn. 2). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Höhere Gewalt im Sinne einer schweren, die Willenskraft ausschließende Krankheit sind nach dem Vortrag des Klägers und dem dazu eingereichten schriftlichen nervenärztlichen Attest des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Dr. T , vom 27. März 2019 nicht zu bejahen.

Der Kläger selbst hat in seinem Schriftsatz vom 9. April 2019, in dem er "bezüglich der bislang nicht begründeten Berufung" Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, angegeben, er habe in den vergangenen Monaten die ihm nur noch zur Verfügung gestandene Kraft ausschließlich auf die Verhinderung der auf den 12. März 2019 terminierten Zwangsversteigerung "durch ständige Kontakte und daraus resultierende Tätigkeiten bei dem mich vertretenden Rechtsanwalt und dem mich behandelnden Facharzt für Psychiatrie konzentriert". Daraus folgt, dass der Kläger gezielt Schwerpunkte setzen konnte und auch gesetzt hat, regelmäßige Kontakte herstellen konnte und auch beibehalten hat, um sich Unterstützung im rechtlichen wie auch im medizinischen Bereich zu holen. Es war seine Entscheidung, die gesamte ihm zur Verfügung stehende Energie für das Zwangsvollstreckungsverfahren und die fortlaufende ärztliche Behandlung einzusetzen, nicht aber fristgerecht im Berufungsverfahren L 8 U 10/18 auf die die gerichtlichen Anschreiben zu reagieren oder diesbezüglich jedenfalls einen Dritten, z. B. den ihn im Zwangsvollstreckungsverfahren vertretenden Rechtsanwalt, mit dem er ohnehin fortlaufend in Kontakt stand, zu beauftragen, sich in seinem Namen beim Gericht zu melden und sei es nur, um auf die angespannte Situation und sein fortbestehendes Interesse an der Weiterführung des Berufungsverfahrens hinzuweisen. Durch den Kläger selbst oder auch einen Dritten (z. B. seinen Rechtsanwalt, ggf. auch einen Familienangehörigen, Freund oder Verwandten) hätte in einem Zweizeiler, das fortbestehende Interesse an der Verfahrensfortführung dargelegt, ggf. eine kurze Berufungsbegründung abgegeben oder aber zumindest unter Hinweis auf die Gesamtsituation um Fristverlängerung für eine Berufungsbegründung (so wie sie der Kläger jetzt ausführlich mit Schreiben vom 9. April 2013 vorgelegt hat) gebeten werden können. Es ist nicht im Ansatz erkennbar, dass der Kläger dazu aufgrund einer schweren, die Willenskraft ausschließenden Krankheit nicht in der Lage gewesen wäre. Das ist auch nicht dem von Dr. T ausgestellten Attest vom 27. März 2019 zu entnehmen. Zwar bestätigt dieser darin, dass der Kläger, der sich seit Juni 2013 aufgrund einer anhaltenden depressiven Störung in seiner kontinuierlichen Behandlung befinde, seit Jahren unter sehr hoher Stressbelastung (Recherche-, Handlungs- und Koordinierungsbedarf) infolge zunehmend chaotischer Lebensentwicklung stehe. Es heißt dort, es habe sich dabei um "eine stark verminderte Belastungsfähigkeit für konzentriertes und ausdauerndes Arbeiten entsprechend einer vollen EMR", aber "auch wie Organisationstätigkeiten für die Lebensführung" gehandelt. Unter gehäuftem Zeit-, Anforderungs- und Erfolgsdruck sei mit zunehmender Überforderung bis hin zu völligem Leistungs- und psychischem Versagen zu rechnen. Im Verlauf der letzten vier Monate habe der Kläger sich auch noch mit der Bedrohung durch den unkontrollierten Verlust der letzten Heimstätte infolge Zwangsversteigerung konfrontiert gesehen und sei damit endgültig psychisch überfordert gewesen mit der Bearbeitung weiterer terminlicher Anforderungen wie u. a. Gerichtsverfahren. Diese subjektiv hochgradig bedrohliche und psychisch absorbierende Belastung habe erst mit der Bekanntgabe der vorläufigen Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens durch das Gericht am 13. März 2019 geendet. Durch diese zum Teil lediglich prognostische Einschätzung, zum anderen aber dem Hinweis auf unterschiedliche Schwerpunktsetzungen bei der Bearbeitung der für den Kläger als wichtig angesehener Dinge, ist keinesfalls belegt, dass es dem Kläger nicht möglich gewesen wäre, sich jedenfalls der Hilfe eines Dritten zu bedienen und er dadurch die erforderliche Reaktion im seinerzeit noch nicht beendeten Berufungsverfahren hätte erbringen lassen können. Belastbare Befunde dazu, dass die Entschluss- und Handlungsfähigkeit des Klägers krankheitsbedingt vollständig ausgeschaltet gewesen wären, so dass keinerlei Raum für minimale Handlungen der Kontaktaufnahme zum Landessozialgericht durch den Kläger selbst oder einen Dritten verblieben wäre, sind nicht dargelegt worden und nach dem Gesamtbild der (verbliebenen) Aktivitäten des Klägers in der hier relevanten Zeitspanne auch sonst nicht erkennbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG; sie orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 1 SGG gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG durch den Senat zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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