L 2 R 3888/18

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 1515/18
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 3888/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 259a Abs. 1 Satz 1 SGB VI gilt diese Regelung für alle Versicherten, die vor dem 1. Januar 1937 geboren sind und am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten, ohne dass weiter danach differenziert wird, ob der Zuzug vor oder nach dem Mauerfall am 9. November 1989 erfolgte. Eine solche Differenzierung – wie hier von der 1987 in die damalige Bundesrepublik Deutschland übergesiedelten Klägerin begehrt – lässt sich den Materialien zum RÜG gerade nicht entnehmen.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. Oktober 2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt höhere Altersrente für langjährig Versicherte weiterhin unter Bewertung ihrer im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG).

Die am 29.3.1954 in der ehemaligen DDR geborene Klägerin war dort vom 1.9.1971 bis 10.11.1987 rentenversicherungspflichtig beschäftigt. 1987 siedelte sie in die Bundesrepublik Deutschland über und wurde Versicherte der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte geworden ist.

Die BfA hatte das Konto in der Vergangenheit geklärt und mit Bescheid vom 4.10.1988 die in der DDR zurückgelegten Beitragszeiten vom 1.1.1972 bis 10.11.1987 nach dem FRG bewertet. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung - Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) bewertete die BfA die Zeiten der Klägerin neu. Mit Bescheid vom 15.8.2000 hob sie den Bescheid vom 4.10.1988 insoweit nach § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI auf, als die dort festgestellten Zeiten nicht mehr dem geltenden Recht entsprachen. Mit zwei weiteren Vormerkungsbescheiden vom 15.9.2009 und 21.11.2014 stellte die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der BfA Versicherungszeiten der Klägerin gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI jeweils nur insoweit fest, als diese nicht bereits früher festgestellt worden waren.

Auf den Antrag der Klägerin vom 30.8.2017 gewährte die Beklagte der Klägerin mit Rentenbescheid vom 5.12.2017 Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 1.12.2017 (monatlicher Zahlbetrag 1.547,12 EUR; Bl. 31 VA). Die Zeiten in der ehemaligen DDR bewertete die Beklagte als beitragspflichtigen Verdienst zur Sozialversicherung im Beitrittsgebiet (SVA). Am 29.12.2017 legte die Klägerin dagegen Widerspruch ein und berief sich zur Begründung auf den Artikel von Prof. Dr. Dr. Detlef Merten über die Zulässigkeit der Änderung der gesetzlichen Bewertung von in der DDR zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten (NJ 4/2017; Bl. 60 VA). In der Anmerkung zum Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13.12.2016 im Verfahren 1 BvR 713/17 kritisierte der Autor, das Verfassungsgericht habe verkannt, dass die durch das FRG begründeten Rentenanwartschaften dem Schutzbereich des Eigentumsrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG unterfielen. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.4.2018 zurück. Die Klägerin könne die Bewertung ihrer im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten vor dem 19.5.1990 nach dem FRG nicht verlangen, da dies gemäß § 259a Abs. 1 S. 1 SGB VI abhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt am Stichtag 18.5.1990 sei und nur für Versicherte in Betracht komme, die vor dem 1.1.1937 geboren seien. Die Altersvoraussetzung erfülle die 1954 geborene Klägerin nicht (Bl. 69 VA).

Dagegen hat die Klägerin am 4.5.2018 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben und die Auffassung vertreten, dass § 259a SGB VI als Sonderregelung zu § 256a SGB VI nur für Personen gelte, die nach der Grenzöffnung einen Zweitwohnsitz im Westen genommen haben, im Osten aber noch ein gültiges Rentenkonto gehabt haben, um in den Genuss des FRG zu kommen. Die Regelung gelte jedoch nicht für alle Versicherten, die jemals in der DDR Beiträge gezahlt haben und vor 1937 geboren sind. Durch die Regelungen des § 259a SGB VI hätten nicht die Ansprüche der Altübersiedler und "Altflüchtlinge" nach dem FRG beeinträchtigt werden sollen, die nicht unter die Regelungsabsicht des § 256a SGB VI fielen. Für diesen Personenkreis gelte nach wie vor das FRG. Bei dem RÜG sei es nicht um eine nachträgliche Regelung der Rentenansprüche der Flüchtlinge und Aussiedler gegangen, die vor der Wiedervereinigung in die Bundesrepublik gelangt seien. Ihr Rentenanspruch habe nicht mehr übergeleitet werden können, da er gar nicht mehr vorhanden gewesen sei. Ergänzend bezieht sie sich auf das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 9.5.2018 (S 6 R 472/17), in dem die Beklagte verurteilt wurde, die Zeiten im Beitrittsgebiet nach dem FRG zu bewerten, das sie für ihren Fall für zutreffend halte.

Die Beklagte ist der Klage unter Verweis auf die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zu § 259a SGB VI (aaO.) entgegengetreten.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 10.10.2018 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin einen Anspruch auf höhere Rente für besonders langjährig Versicherte nicht beanspruchen könne. Zum einen könne sie sich nicht auf eine Bindungswirkung des Feststellungsbescheides vom 4.10.1988 berufen, da die Beklagte diesen mit dem bestandskräftigen Vormerkungsbescheid vom 15.8.2000 auf der Grundlage von Art. 38 S. 1 und 2 RÜG beseitigt habe. Dadurch unterscheide sich der vorliegende Fall auch von dem Urteil des SG Aachen zugrundeliegenden Sachverhalt, weil die Verurteilung zu höherer Rente dort darauf beruht habe, dass die Beklagte im Einzelfall mangels Aufhebung des ursprünglichen Bescheids an die Bewertung nach dem FRG gebunden gewesen sei. Umgekehrt sei die Klage auch nicht allein wegen einer etwaigen Bindungswirkung des bestandskräftig gewordenen Vormerkungsbescheides der Beklagten vom 15.8.2000 unbegründet, da § 149 Abs. 5 S. 3 SGB VII VI abweichend von den allgemeinen Regelungen ausnahmsweise regele, dass über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei Feststellung einer Leistung entschieden werde. Materiell-rechtlich sei jedoch nicht zu beanstanden, dass der Bewertung der im Beitrittsgebiet durch die Klägerin zurückgelegten Zeiten nach §§ 256a bis 256c SGB VI und nicht aufgrund der Tabellen 1 bis 16 zum FRG vorgenommen worden sei. Nach § 259a SGB VI fänden die FRG-Tabellen nur Anwendung, wenn die Versicherten vor dem 1.1.1937 geboren seien und ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18.5.1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gehabt hätten (Anmerkung: Die weiter genannten Ausnahmen sind nicht einschlägig), während die Entgeltpunkte zur Bestimmung der Rentenhöhe bei später Geborenen - wie der 1954 geborenen Klägerin - immer nach §§ 256a bis 256c SGB VI zu ermitteln seien. Die von der Klägerin vertretene Rechtsauffassung zur Eingrenzung des Personenkreises nach § 259a SGB VI finde im Gesetz keine Grundlage. An der Verfassungsmäßigkeit des Art. 38 RÜG bzw. § 259a Abs. 1 S. 1 SGB VI bestehe auch mit Blick auf den Schutz von Rentenanwartschaften nach Art. 14 Abs. 1 GG und auf den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe des diesbezüglichen Nichtannahmebeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 13.12.2016 im Verfahren 1 BvR 713/13 keinerlei Bedenken.

Gegen den der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 11.10.2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat sie schriftlich am 30.10.2018 zum Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung einlegen lassen. Der Klägervertreter hat zunächst die Auffassung vertreten, dass die Aufhebung des Bescheids vom 5.10.1988 durch den Bescheid vom 15.8.2000 rechtsfehlerhaft gewesen sei, da das FRG nach wie vor Gültigkeit habe und daher nichts an der Bestandskraft des Bescheides vom 5.10.1988 geändert habe. Daran hat er nach richterlichem Hinweis nicht mehr festgehalten. Im Übrigen hat er die Begründung aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt, dass der Gesetzgeber mit dem RÜG den Anspruch der Flüchtlinge und Übersiedler nach dem FRG nicht habe antasten wollen.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. Oktober 2018 aufzuheben und der Klägerin unter Abänderung des Bescheids vom 5. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. April 2018 höhere Altersrente für besonders langjährig Versicherte unter Bewertung der Zeiten im Beitrittsgebiet nach dem FRG zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und verweist darauf, dass Aspekte des seitens der Klägerin formulierten Vertrauensgrundsatzes durch den Gesetzgeber in der Regelung des § 259a SGB VI, die auf die Klägerin jedoch keine Anwendung finde, formuliert worden seien.

Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 3.7.2019 die - ohne Akten erfolgte - unverbindliche Probeberechnung vom 27.6.2019 vorgelegt. Danach ergibt sich unter Berücksichtigung der als gelöscht gespeicherten FRG-Zeiten eine fiktive Rente auf der Grundlage von 55,3651 Entgeltpunkten, während die tatsächlich gewährte Rente auf der Grundlage von 55,4913 Entgeltpunkten geringfügig höher berechnet ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Rentenbescheid vom 5.12.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.4.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Änderung ihrer Rentenbewilligung und Gewährung einer höheren Altersrente. Zutreffend hat die Beklagte die in der Zeit vom 1.9.1971 bis 10.11.1987 im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten als Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 SGB VI berücksichtigt und für sie entsprechende Entgeltpunkte nach § 256a SGB VI ermittelt.

Der Senat lässt offen, ob die Klägerin überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Rechtsstreit hat. Nach der Probeberechnung steht nämlich zu vermuten, dass die von der Klägerin begehrte Berechnung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach dem FRG nicht zu dem gewünschten Ziel einer höheren, sondern zu einer leicht geringeren Rentenhöhe führen würde. Nachdem die Probeberechnung mangels Vorliegens der Unterlagen nur unverbindlich erfolgen konnte, der Rechtsstreit unabhängig davon aber entscheidungsreif war, lässt der Senat dies ohne genauere Klärung offen.

Das SG hat zutreffend auf der Grundlage der §§ 259a, 256a SGB VI und der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Bewertung ihrer im Beitrittsgebiets zurückgelegten Zeiten nach dem FRG hat und es für die von der Klägerin vertretene Auffassung zur eingrenzenden Auslegung des Personenkreises in § 259a Abs. 1 S. 1 SGB VI keinen Anhalt im Gesetz gibt. Der Senat sieht deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).

Lediglich ergänzend wird ausgeführt: Der Wortlaut des § 259a Abs. 1 S. 1 SGB VI ist eindeutig. Unter Bezugnahme auf §§ 256a bis 256c SGB VI ist klar, dass Versicherte alle Versicherten sind, die Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet jemals erworben hatten. Auch das BVerfG hat in dem Nichtannahmebeschluss vom 13.12.2016 (1 BvR 713/13) unter Rn. 4 ausgeführt, dass § 259a SGB VI für alle Versicherten gilt, die vor dem 1.1.1937 geboren sind. Auch der bei gleichgelagertem Sachverhalt - Übersiedlung vor dem Mauerfall - ergangenen, dem Nichtannahmebeschluss zugrundeliegenden Urteil des BSG vom 14.12.2011 - B 5 R 36/11 R lässt sich kein Anhalt für eine Einschränkung des Personenkreises entnehmen. Für die vom Klägervertreter vertretene Rechtsauffassung besteht kein Raum. Hierfür streiten auch die Gesetzesmaterialien.

Seit Inkrafttreten des RÜG vom 25.7.1991 (BGBl. I 1991, S. 1606 ff.) fehlt es an einer Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin, die von ihr im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nach Maßgabe des FRG bei der Ermittlung ihrer Altersrente zu berücksichtigen. Einen entsprechenden Anspruch hatte die Klägerin zwar im Zeitpunkt des Zuzugs im Jahr 1987 erworben (§§ 17 Abs. 1, 15 Abs. 1 FRG in der bis 31.12.1991 geltenden Fassung). Im Zuge der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands wurde das FRG jedoch geändert - insbesondere hinsichtlich der rentenrechtlichen Stellung der Flüchtlinge und Übersiedler aus der DDR. Der durch Art. 14 Nr. 14a RÜG zum 1.1.1992 neu gefasste § 15 Abs. 1 FRG schließt die Anwendbarkeit des FRG auf im Beitrittsgebiet zurückgelegte rentenrechtliche Zeiten aus. Ebenso wurde mit Art. 14 Nr. 16b RÜG zum 1.1.1992 § 17 Abs. 1 FRG a.F. gestrichen. Hier wurde lediglich eine Vertrauensschutzregelung geschaffen, die aber auf die Klägerin auf Grund ihres Geburtsjahrganges keine Anwendung findet.

Aus der BT-Drs. 12/405, S. 128 ergibt sich, dass Absatz 1 der Rechtsnorm aus Vertrauensschutzgründen eingeführt wurde. Die Vorschrift enthält dabei "eine von der in §§ 256a und b vorgesehene Ermittlung von Entgeltpunkten abweichende Regelung. Für Versicherte, die am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den alten Bundesländern hatten, verbleibt es bei der Ermittlung der Entgeltpunkte grundsätzlich bei dem bis zum 30. Juni 1990 geltenden Recht; d.h. Entgeltpunkte werden weiterhin nach den Tabellenwerten der Anlagen 1 bis 16 zum FRG ermittelt. Der Vertrauensschutz erstreckt sich auch auf Versicherte, die am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt bereits im Ausland hatten und sich zuvor in den alten Bundesländern gewöhnlich aufgehalten haben." Der Gesetzentwurf sah vor, dass § 259a Abs. 1 SGB VI wie folgt lauten sollte: "Bei Beginn der Rente vor dem 1. Januar 1996 werden für Versicherte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben sind, zuletzt ". Der 11. Ausschuss des Deutschen Bundestages brachte einen Änderungsbeschluss ein, wonach der Gesetzestext wie folgt gefasst werden sollte: "Bei Beginn der Rente vor dem 1. Januar 1996 werden für Versicherte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990 ". Ausweislich des Berichts des 11. Ausschusses des Deutschen Bundestages vom 20.6.1991 dient die Ergänzung "der Klarstellung des ursprüngliche Gewollten". In der Begründung zum RÜ-ErgG heißt es zu diesem Themenkomplex: "Das Ziel der derzeitigen Regelung besteht darin, aus Vertrauensschutzgründen von der in §§ 256a und b vorgeschriebenen Ermittlung von Entgeltpunkten für jene Versicherten abzuweichen, die am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den alten Bundesländern hatten und deren Rente vor dem 1. Januar 1996 beginnt. Für diesen Personenkreis soll es grundsätzlich bei der Ermittlung der Entgeltpunkte nach dem bis zum 30. Juni 1990 geltenden Recht verbleiben". "Durch die Änderung des § 259a SGB VI will der Gesetzgeber im Übrigen erreichen, dass die nach dem SGB VI erteilten Rentenauskünfte ihre Gültigkeit auch dann beibehalten, wenn der Rentenbeginn nach 1995 liegt" (BT-Drs. 12/4810, S. 24 ff.).

Darin kommt eindeutig zum Ausdruck, dass eine Anwendung des FRG - ohne weitere Einschränkung etwa auf "Altflüchtlinge" - nur noch übergangsweise in Abhängigkeit von einem Rentenbeginn vor dem 1.1.1996 bzw. für vor dem 1.1.1937 Geborene erfolgen sollte, vgl. § 259a SGB VI i.d.F. des Art. 1 Nr. 75 RÜG. bzw. i.d.F. des Art. 1 Nr. 16b des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes (RÜ-ErgG vom 24.6.1993, BGBl. I, 1993, S. 1038 ff.). Nur für bis zum 18.5.1990 Zugezogene, die vor dem 1.1.1937 geboren wurden, werden die Entgeltpunkte weiter aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum FRG ermittelt. Die Ansicht der Klägerin, die Regelungen des § 256a SGB VI sollten nicht für Altflüchtlinge gelten, findet weder im Gesetz noch in den Gesetzesmaterialien Rückhalt.

Weil die Voraussetzungen der Vertrauensschutzregelung im Falle der Klägerin auf Grund des Geburtsjahrgangs 1954 nicht erfüllt sind, bleibt es bei der Ermittlung der Entgeltpunkte nach § 256a SGB VI. Für die Wertbestimmung der klägerischen Rente ist damit aufgrund gesetzlich angeordneter Gleichstellung und entsprechend den allgemeinen Grundlagen des bundesdeutschen Rentenrechts das im Beitrittsgebiet individuell beitragsversicherte Erwerbseinkommen maßgeblich (vgl. ausführlich SG Würzburg, Urteil vom 11.5.2017 – S 3 R 472/15 –, Rn. 21 ff., juris).

Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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