L 4 SO 31/18

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 20 SO 50/12
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 SO 31/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 SO 30/19 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 9. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII) für den Zeitraum Februar 2011 bis Oktober 2011, konkret um die Verfassungsmäßigkeit der Regelsatzfestsetzung für diese Zeit.

Der 1959 geborene Kläger erhält seit November 2008 ergänzend zu einer Rente wegen voller Erwerbsminderung Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung von der Beklagten. Durch Bescheid vom 14. Januar 2010, mit dem sie zugleich ihre bisherigen Bescheide für den gleichen Zeitraum aufhob, bewilligte die Beklagte ihm Leistungen in Höhe von monatlich 752,74 Euro für die Zeit vom 1. Februar 2010 bis 31. Oktober 2010; dabei berücksichtigte sie den Regelsatz in der zum damaligen Zeitpunkt gesetzlich vorgesehenen Höhe von 359,- Euro, die Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe von 423,- Euro, Beiträge zur Kranken- und zur Pflegeversicherung in Höhe von 132,22 Euro beziehungsweise 20,19 Euro sowie – bedarfsmindernd – Renteneinkommen von 181,67 Euro. Für den streitigen Zeitraum gewährte sie ihm durch Bescheid vom 13. September 2010, der einerseits durch die Beendigung eines Einbehalts für die Rückzahlung eines Darlehens für den Erwerb eines Fernsehgeräts und eine entsprechende Erhöhung des Auszahlungsbetrags veranlasst war und sich andererseits als Entscheidung über einen Fortzahlungsantrag vom gleichen Tage darstellte, Leistungen in unveränderter Höhe von 752,74 Euro monatlich für die Zeit vom 1. September 2010 bis 31. Oktober 2011. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 140 ff. der zum Kläger geführten Verwaltungsakte der Beklagten – im Folgenden: VA – Bezug genommen. Wegen einer Erhöhung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf 133,08 Euro beziehungsweise 20,32 Euro passte sie – zunächst, soweit ersichtlich, ohne einen ausdrücklichen Bescheid zu erteilen – die Zahlungen bereits ab Beginn des Leistungszeitraums entsprechend an, so dass sie Leistungen in Höhe von 753,73 Euro monatlich erbrachte.

Der Kläger legte am 28. Dezember 2010 Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. September 2010 ein (Bl. 166 VA) und machte eine Anhebung des Regelsatzes auf 500,- Euro im Monat geltend. Der Regelsatz sei so bemessen, dass er nur eine eingeschränkte Teilhabe an der Gesellschaft ermögliche, um so die Motivation der Leistungsbezieher zur Arbeitsaufnahme nicht zu untergraben. Da er erwerbsunfähig sei, stelle sich die Frage der Motivation bei ihm nicht, so dass er den für eine "minimale Teilhabe an der Gesellschaft" notwendigen Betrag von "450 bis 500 EUR im Monat" geltend mache.

Während des bereits laufenden Widerspruchsverfahrens übernahm die Beklagte zum einen durch Bescheid vom 3. Januar 2011 den Rückstand aus einer unter dem 30. Dezember 2010 erstellten Nebenkostenabrechnung des Vermieters für das Jahr 2009 in Höhe von 413,12 Euro. Zum anderen passte sie mit einem weiteren Bescheid, ebenfalls vom 3. Januar 2011, die Leistungen bei unverändertem Regelbedarf und unveränderten Kosten der für Unterkunft und Heizung wegen der erwähnten Erhöhung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einerseits und einer Erhöhung der angerechneten Rente auf 182,18 Euro andererseits auf 735,22 Euro monatlich für die Zeit ab 1. Februar 2011 an und hob die frühere Leistungsbewilligung auf. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 162 ff. VA Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 9. Januar 2011 (Bl. 172 VA) wies der Kläger darauf hin, dass sein Widerspruch vom 28. Dezember 2010 auch als gegen den Bescheid vom 3. Januar 2011 und "alle Folgebescheide" gerichtet gelten solle, bis eine rechtsgültige Klärung seines Widerspruchs erfolgt sei. Ergänzend und als Antwort auf ein Schreiben der Beklagten, mit dem diese die Zusammensetzung des Regelsatzes erläutert hatte, führte er mit Schreiben vom 17. Januar 2011 im Wesentlichen aus, dass die von der Beklagten übersandte "Aufstellung über die Zusammensetzung des Regelsatzes" nicht befriedige. Die Aufstellung sei sehr allgemein, scheinbar willkürlich und auf jeden Fall "in mehreren Punkten an der Realität vorbei".

Die Beklagte erkannte sodann mit Schreiben vom 11. April 2011 – in Ausführung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I. S. 453), das die verfassungsrechtlichen Vorgaben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 u.a. –, BVerfGE 125, 175) umsetzen sollte – rückwirkend für die Zeit 1. Januar 2011 einen Regelbedarf von 364,- Euro monatlich und entsprechend höhere Leistungen an. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 185 VA Bezug genommen.

Nach weiterem Schriftverkehr wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers vom 28. Dezember 2010 gegen den Bescheid vom 13. September 2010 und vom 9. Januar 2011 gegen den Bescheid vom 3. Januar 2011 durch Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2012 zurück. Der Widerspruch vom 28. Dezember 2010 gegen den Bescheid vom 13. September 2010 sei unzulässig, da nicht fristgemäß erhoben. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. Januar 2011 sei unbegründet, da die Höhe des Regelsatzes den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Wegen der Einzelheiten wird auf VA Bl. 187 ff. verwiesen.

Der Kläger hat daraufhin – nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 3. Februar 2012 – am 2. März 2012 mit im Wesentlichen unveränderter Begründung Klage zum Sozialgericht Frankfurt erhoben. Im Rahmen eines Erörterungstermins am 20. März 2013 hat er erklärt, dass er die Klage gegen den Bescheid vom 13. September 2010 nicht weiterverfolge (Bl. 17 Gerichtsakte – im Folgenden: GA –).

Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 9. Januar 2018 (GA Bl. 20 ff.) abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, streitgegenständlich sei nur noch die Klage gegen den Bescheid vom 3. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 31. Januar 2012, da die Klage gegen den Bescheid vom 13. September 2010 zurückgenommen worden sei. Der Bescheid vom 3. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 31. Januar 2012 sei rechtmäßig. Soweit der Kläger darauf verweise, dass die Höhe der Regelleistung verfassungswidrig sei, werde auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 23. Juli 2014 Bezug genommen. In dieser Entscheidung sei das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Regelbedarfe für das Jahr 2011 verfassungsgemäß festgesetzt worden seien (Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12 –, BVerfGE 137, 34). Zur weiteren Begründung nahm das Sozialgericht auf den Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2012 Bezug.

Der Kläger hat nach Zustellung des Gerichtsbescheides am 12. Januar 2018 zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts am 9. Februar 2018 Berufung zum Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Widerspruchs- und dem erstinstanzlichen Verfahren.

Er beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 9. Januar 2018 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 3. Januar 2011, geändert durch den Bescheid vom 11. April 2011, in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 31. Januar 2012 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Oktober 2011 höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unter Berücksichtigung eines Regelsatzes von zumindest 500,- Euro monatlich zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und ihre Bescheide.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht entscheidet in der Besetzung nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG), nachdem der Senat die Berufung durch Beschluss vom 8. November 2018 auf den Berichterstatter übertragen hat.

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Gerichtsbescheid vom 9. Januar 2018 zu Recht abgewiesen. Dem Kläger stehen höhere Ansprüche auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für den streitigen Zeitraum von Februar bis Oktober 2011 nicht zu. Namentlich kann sich der Senat von der Verfassungswidrigkeit der Höhe des Regelsatzes nicht überzeugen.

1. Das Sozialgericht ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass der Bescheid vom 13. September 2010 und die (allein) dort geregelten Leistungsansprüche nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sind. Den Erklärungen des Klägers im Rahmen des Erörterungstermins vom 20. März 2013 vor dem Sozialgericht ist mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, dass er die Klage insoweit und damit hinsichtlich der Zeit von September 2010 bis Januar 2011 nicht mehr weiterverfolgen wollte. Auch die im Berufungsverfahren gestellten Anträge entsprechen dem. Insofern ist nur kurz darauf hinzuweisen, dass die Annahme der Beklagten, der Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. September 2010 sei verfristet gewesen, nicht zu beanstanden und sie damit zu Recht davon ausgegangen sein dürfte, dass der Bescheid nach § 77 SGG bindend geworden ist.

Gegenstand der danach wegen des Bescheides vom 3. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 31. Januar 2012 fortgeführten Klage ist allerdings auch das Schreiben vom 11. April 2011, bei dem es sich um einen Bescheid im Sinne von § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) handelt.

Mit ihm hat die Beklagte das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I. S. 453), mit dem der Gesetzgeber die Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 1 BvL 1/09 u.a. –, BVerfGE 125, 175) gezogen hatte, umgesetzt und eine Erhöhung des Regelbedarfs und damit der bewilligten Leistungen um 5,- Euro rückwirkend ab 1. Januar 2011 verfügt und eine weitere Erhöhung um 3,- Euro ab 1. Juli 2011 angekündigt. Auch wenn das Schreiben seiner Form nach nicht als Bescheid gefasst war, kann angesichts seines Inhaltes doch jedenfalls hinsichtlich der aktuellen und rückwirkenden Erhöhung um 5,- Euro kein Zweifel daran bestehen, dass die Beklagte mit ihm eine Regelung über die Höhe des Regelsatzes und damit die dem Kläger zustehende Leistung insgesamt getroffen hat und es sich also um einen Verwaltungsakt handelte. Der Bescheid wurde daher über § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) für den streitigen Zeitraum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens wegen der Höhe der bewilligten Leistungen. Im Widerspruchsbescheid ist die Beklagte zwar – zu Unrecht – davon ausgegangen, das Schreiben vom 11. April 2011 sei nicht als Bescheid zu qualifizieren; in der Sache ist sie aber doch – zutreffend – davon ausgegangen, dass sie für den streitigen Zeitraum insgesamt eine Bewilligung auf der Grundlage von § 8 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes (RBEG) vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) vorgenommen habe, der für den maßgeblichen Zeitraum für Personen, die wie der Kläger der Regelbedarfsstufe 1 nach § 28 SGB XII zuzuordnen waren, einen Regelbedarf in Höhe von 364,- Euro monatlich vorsah (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 RBEG). Damit hat die Beklagte der Sache nach umfassend über die Leistungsgewährung entschieden.

Ebenso ist, auch wenn das Sozialgericht diesen Bescheid im Rahmen des klägerischen Antrags, von dem es ausgegangen ist, nicht genannt hat, davon auszugehen, dass es das Klagebegehren für den verbleibenden streitigen Zeitraum von Februar 2011 bis Oktober 2011 abschließend bescheiden wollte und beschieden hat. Das Landessozialgericht ist daher nicht gehindert, seine Prüfung auf den Bescheid vom 11. April 2011 und die durch ihn geänderte Leistungsbewilligung zu erstrecken.

Nicht Gegenstand des Verfahrens ist dagegen, nachdem das Klagebegehren ausschließlich auf höhere Leistungen wegen der vermeintlichen Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfsbemessung gerichtet ist, die Frage, ob die Ankündigung einer weiteren Erhöhung ab 1. Juli 2011 im Schreiben vom 11. April 2011 zutreffend ist, sich auch diese Formulierung als bindende Verfügung darstellt und die Beklagte entsprechende Beträge tatsächlich vollständig ausgezahlt hat.

2. Mit diesem Gegenstand ist die Berufung angesichts des Wertes der Beschwer statthaft (vgl. § 143, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) und auch im Übrigen zulässig, namentlich form- und fristgerecht erhoben (§ 151 Abs. 1 SGG).

3. Die Berufung ist jedoch unbegründet.

a) Das Sozialgericht ist allerdings zunächst zu Recht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Die Änderung der Leistungsbewilligung durch den Bescheid vom 3. Januar 2011 beruhte zwar (nur) auf einer Änderung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und einer Erhöhung der als Einkommen angerechneten Erwerbsminderungsrente. Jedenfalls mit dem anrechenbaren Einkommen wurden aber die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung insgesamt zum Gegenstand des Bescheides, da sich das Einkommen nur als ein Rechnungsposten darstellt, hinsichtlich dessen eine isolierte Verfügung nicht ergehen kann. Nachdem der Kläger überdies schon im Rahmen einer Vorsprache bei der Beklagten am 23. Dezember 2010 (LA Bl. 150) höhere Leistungen "auf Grund des Urteil[s] wegen der Hartz 4 Regelsätze" geltend gemacht hatte, war der Bescheid vom 3. Januar 2011 aus der maßgeblichen Sicht des Empfängers (zudem) als Ablehnung einer entsprechenden Leistungserhöhung zu verstehen. Mit dem Bescheid vom 11. April 2011 schließlich hat die Beklagte ausdrücklich eine Regelung hinsichtlich der Höhe des Regelbedarfs getroffen, die allerdings hinter dem vom Kläger geltend gemachten Umfang zurückblieb, so dass er durch die angegriffenen Bescheide (weiterhin) beschwert war.

b) Das Sozialgericht hat die Klage jedoch zu Recht in der Sache abgewiesen, nachdem der Kläger einen höheren Leistungsanspruch nicht geltend machen kann. Nach der rückwirkenden Erhöhung der Leistungen auf den Regelbedarf nach § 27a SGB XII durch den Bescheid vom 11. April 2011 auf § 364 Euro monatlich entsprechend § 8 Abs. 1 Nr. 1 RBEG, das gerade der Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 u.a. –, BVerfGE 125, 175) diente, sind die Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden.

Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Sozialgerichts und auf die der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2012 Bezug genommen werden (zur Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Sozialgerichts vgl. § 153 Abs. 2 SGG; zur Zulässigkeit der Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid auf der Grundlage von § 153 Abs. 1 i.V.m. § 136 Abs. 3 SGG vgl. BSG, Beschluss vom 20. Januar 2000 – B 7 AL 116/99 B –, SozR 3-1500 § 153 Nr. 10 = juris, Rn. 4 f.; Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG – Kommentar, 12. Aufl. 2017, § 153 Rn. 5).

Die Einwände des Klägers hiergegen greifen nicht durch. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht, wie das bereits Sozialgericht ausgeführt hat, durch den Beschluss vom 23. Juli 2014 (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12 –, BVerfGE 137, 34) mit Gesetzeskraft entschieden, dass die entsprechenden Leistungen nach der durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) bewirkten Leistungserhöhung verfassungskonform sind. Nachdem damit das für die Verwerfung von Parlamentsgesetzen allein zuständige Bundesverfassungsgericht (vgl. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG) keinen Grund für verfassungsrechtliche Beanstandungen gesehen hat und das Gericht an diesse Entscheidung gebunden ist (vgl. § 31 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz), kann der Kläger mit seiner Argumentation keinen Erfolg haben.

Hinsichtlich der übrigen Berechnungsfaktoren und damit der Leistungshöhe insgesamt sind Fehler nicht ersichtlich und vom Kläger nicht geltend gemacht: Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung hat die Beklagte in tatsächlichem Umfang berücksichtigt; Gleiches gilt hinsichtlich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Kläger Mehrbedarfe zu berücksichtigen sein könnten, sind nicht ersichtlich und werden von ihm nicht geltend gemacht. Auch hinsichtlich der Anrechnung der Renteneinnahmen schließlich sind Fehler nicht ersichtlich.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

5. Gründe, die auf der Grundlage von § 160 Abs. 2 SGG eine Zulassung der Revision tragen könnten, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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