S 39 R 824/13

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Gelsenkirchen (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
39
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 39 R 824/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Das Urteil ist nicht rechtskräftig geworden.
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens über die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) ab dem 30.04.2012 in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund einer Tätigkeit als geschäftsführender Vorstand der Klägerin.

Bei der Klägerin handelt es sich um einen eingetragenen Verein mit Sitz in H. Ihre Satzung regelt u.a. Folgendes:

§ 2 Zweck des Verbandes Der Verein hat den Zweck, die Berufs- und Standesinteressen der Fahrlehrer zu wahren und zu fördern. Er hat die Aufgabe, die Belange der Fahrlehrer den Behörden und der Allgemeinheit gegenüber wahrzunehmen und für die gewissenhafte Durchführung der für die Fahrschule maßgeblichen und gesetzlichen Bestimmungen Sorge zu tragen, ( ). Der Zweck ist nicht auf wirtschaftlichen Gewinn gerichtet, sondern ausschließlich gemeinnützig.

§ 5 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus dem 1. Landesvorsitzenden, 2. Dem ersten stellv. Vorsitzenden, 3. ( ). Zu wählende Vorstandsmitglieder sollen möglichst amtierende Bezirksleiter sein. Zur Unterstützung des Vorstandes wird ein Beirat, der aus fünf Mitgliedern besteht, von der Mitgliederversammlung gewählt. ( ) Der Vorstand leitet den Verband und überwacht die Durchführung der Verbandsbeschlüsse. Ihm untersteht auch die Verwaltung des Vereinsvermögens und eine eventuell einzurichtende Geschäftsstelle. Der Vorstand soll tunlichst zu seinen Sitzungen den Beirat hinzuziehen. Er ist auch ermächtigt, dem Beirat Einzelaufgaben zur selbständigen Erledigung zu übertragen. Der Vorstand und der Beirat werden jeweils für die Zeit von vier Jahren gewählt, ( ). Die Wahl erfolgt nur durch die ordentliche Generalversammlung, auf deren Tagesordnung ein entsprechender Antrag steht. Der Vorstand und der Beirat bleiben in jedem Falle solange im Amt, bis ein neuer Vorstand bzw. neuer Beirat gewählt ist, d.h. also spätestens bis zur Generalversammlung, die in die Amtslaufzeit des Vorstandes fällt. Der Vorstand tritt mindestens einmal im Jahr gelegentlich der Generalversammlung zusammen, doch hat der Vorsitzende das Recht, jederzeit den Vorstand einzuberufen. Die Vorstandsmitglieder sind Ehrenämter, jedoch steht den Vorstands- und Beiratsmitgliedern Ersatz ihrer Barauslagen sowie ein angemessenes Tagegeld durch die Verbandskasse zu. Vorstand im Sinne des BGB sind der erste, der zweite, der dritte, der vierte und der fünfte Vorsitzende. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, dass der zweite und nach ihm der dritte und nach ihm der vierte und fünfte Vorsitzende nur tätig werden soll, wenn der erste bzw. der zweite bzw. der dritte bzw. der vierte Vorsitzende verhindert ist.

§ 6 Mitgliederversammlung In jedem Geschäftsjahr finden eine Generalversammlung sowie im Bedarfsfalle außeror-dentliche Generalversammlungen statt. Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen 1. Entgegennahme des Geschäfts-und Kassenberichts 2. Entlastung des Vorstandes 3. Wahl des Vorstandes und des Beirates sowie der Rechnungsprüfer, ( ) 4. Festsetzung der Beiträge, der Aufnahmegebühr und der Umlagen 5. Abänderung der Satzungen 6. Auflösung des Verbandes 7. Verwendung des Verbandsvermögens nach beschlossener Auflösung. Die Mitgliederversammlung wird durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder unter genauer Mitteilung der Tagesordnung vom Vorsitzenden einberufen. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorstand zu unterzeichnen ist. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, soweit es seinen laufenden Beitragsverpflichtungen nachgekommen ist. Die Anwesenden in einer Mitgliederversammlung können durch Mehrheitsbeschluss verlangen, dass durch Zuruf oder schriftlich abgestimmt wird. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Versammlung kann beschließen, dass bei Wahlen zum Vorstand eine geheime Abstimmung erfolgen soll, wenn zehn Prozent der anwesenden Mitglieder dies wünschen. ( )

Ausweislich des Protokolls über die geschäftsführende Vorstandssitzung vom 24.02.2010 wurde die Vergütung für den ersten Vorsitzenden ab dem 01.01.2010 monatlich um 750,00 EUR erhöht.

Der Beigeladene zu 1) ist Inhaber einer eigenen Fahrschule und bei der Klägerin als geschäftsführender Vorstand bzw. erster Vorstandsvorsitzender seit dem 30.04.2012 tätig. Für diese Tätigkeit erhält er eine monatliche Grundvergütung i.H.v. 4.794,82 EUR brutto / 3.986,40 EUR netto. Hinzu kommen noch Auslagen für Sitzungen sowie Fahrtkosten und Tagegelder für die Wahrnehmung auswärtiger Veranstaltungen.

Im November 2012 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Statusfeststellungsantrag. Sie begehrte die Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status hinsichtlich der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als geschäftsführender Vorstand. In den Anlagen zum Formularantrag – auf dessen Inhalt wegen der weiteren Angaben Bezug genommen wird – wurde unter anderem ausgeführt, dass der Beigeladene zu 1) als geschäftsführendes Vorstandsmitglied keinen Vorgaben und keiner Kontrolle unterliege. Es bestünden keine festen Arbeitszeiten. Seine Tätigkeit sei überwiegend in S – Verbandsgeschäftsstelle der Klägerin –, jedoch bestünde keine generelle Einschränkung des hinsichtlich der Wahl des Tätigkeitsortes.

Auf Nachfrage der Beklagten mit Schreiben vom 03.12.2012 teilte die Klägerin unter anderem mit, dass der Beigeladene zu 1) für den Monat Dezember 2012 eine monatliche Vergütung i.H.v. 3.969,02 EUR erhalten habe.

Nach Anhörung der Klägerin sowie des Beigeladenen zu 1) – mit Schreiben vom 03.04.2013 – stellte die Beklagte mit Bescheid vom 06.06.2013 gegenüber der Klägerin – und mit gesondertem Bescheid auch gegenüber dem Beigeladenen zu 1) – fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als geschäftsführender Vorstand bei der Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Für dieses Beschäftigungsverhältnis bestehe Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Nach Gesamtwürdigung der zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen würden die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis überwiegen. Der Beigeladene zu 1) sei in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingebunden. Er unterliege einseitig ihren Weisungen. Auch bestehe kein unternehmerisches Risiko. Denn der Beigeladene zu 1) erhalte regelmäßig feste Bezüge.

Hiergegen erhoben die Klägerin – sowie der Beigeladene zu 1) – über ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beigeladene zu 1) alleinvertretungsberechtigt sei. Er unterliege keinerlei Weisungen. Er könne frei entscheiden, ob er für die Klägerin tätig sei und an welchem Ort er eine solche Tätigkeit ausübe. Er müsse nicht in den Räumlichkeiten der Klägerin arbeiten. Soweit der Beigeladene zu 1) für die Klägerin tätig werde, könne er die eigene Fahrschule nicht betreiben. Auch habe die Beklagte in der Vergangenheit anlässlich der Betriebsprüfung vom 21.02.2013 für den Zeitraum 01.01.2009 bis zum 31.12.2011 festgestellt, dass keine Beiträge zur Sozialversicherung nachgefordert worden seien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2013 wurde der Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass allein aus einer gegebenenfalls weisungsfreien Ausführung der Tätigkeit nicht auf eine selbständige Tätigkeit geschlossen werden könne. Denn der Beigeladene zu 1) dürfe nur im Rahmen der Satzung handeln. Daher unterliege er – selbst bei Belassung großer Freiheiten – der Überwachung durch die Mitgliederversammlung. Seine Weisungsgebundenheit verfeinerte sich, wie bei Diensten der höheren Art allgemein üblich, zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess. Der Beigeladene zu 1) habe die Möglichkeit, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen. Dies allein genüge jedoch nicht, um die Voraussetzung einer selbständigen Tätigkeit zu erfüllen. Auch werde die eigene Arbeitskraft nicht mit ungewissen Erfolg eingesetzt, da er eine feste Vergütung erhalte. Ein eigener Kapitaleinsatz, der mit Möglichkeit eines Verlustes verbunden sei, werde nicht geleistet.

Der Widerspruch des Beigeladenen zu 1) wurde mit inhaltsgleichem Widerspruchsbescheid vom 24.10.2013 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen hat der Beigeladene zu 1) Klage vor dem Sozialgericht Dortmund (S 34 R 1869/13) erhoben.

Am 20.11.2014 hat die Klägerin Klage erhoben und verfolgt ihr Begehren weiter. Ergänzend zu ihrem Vorbringen im Widerspruchsverfahren führt sie aus, dass der Beigeladene zu 1) die Möglichkeit habe, Arbeiten auf andere Personen zu delegieren. Auch sei er einem Unternehmerrisiko ausgesetzt, da er seine Arbeitskraft während der Tätigkeit für sie nicht in seiner eigenen Fahrschule einsetzen und auf diese Weise Umsatz generieren könne. Weiter bestehe für ihn keine Residenzpflicht. Er könne die Tätigkeiten für sie sowohl in seiner Fahrschule als auch in den von ihr angemieteten Räumlichkeiten ausüben. Zwischen ihr und dem Beigeladenen zu 1) bestehe kein schriftlicher Vertrag. Vielmehr habe der Beigeladene zu 1) die Konditionen des vorherigen geschäftsführenden Vorstands-vorsitzenden übernommen. Die Entscheidung beruhe letztlich auf einem Vorstandsbeschluss. Die monatlichen Vergütungszahlungen würden auf ihrer Satzung beruhen.

Mit Beschluss vom 20.01.2014 hat das Gericht den Beigeladenen zu 1) beigeladen.

Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 08.10.2014 hat die Beklagte ihren streit-gegenständlichen Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides insoweit aufgehoben, als sie festgestellt hat, dass der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit als geschäfts-führender Vorstand bei der Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe.

Mit Beiladungsbeschluss vom 17.08.2015 sind die Träger der Krankenversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung beigeladen worden.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 06.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2013 aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit als geschäftsführender Vorstand der Klägerin seit dem 30.04.2012 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt und nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage wird abgewiesen.

Sie nimmt im Wesentlichen auf den Inhalt ihres Widerspruchsbescheides Bezug.

Die Beigeladenen stellen keine Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- sowie der beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1, 56 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ist zulässig, aber unbegründet.

Nachdem die Beklagte im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes am 08.10.2014 ihren Bescheid vom 06.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2013 insoweit aufgehoben hat, als dass festgestellt wurde, dass der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit als geschäftsführender Vorstand bei der Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe, ist die Klägerin nicht mehr im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG beschwert. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) ab dem 30.04.2012 in seiner Tätigkeit für die Klägerin der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.

1. Ermächtigungsgrundlage für die von der Beklagten getroffene Feststellung der Versicherungspflicht ist § 7a Abs. 1 S. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV). Hiernach können die Beteiligten schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Über den Antrag entscheidet abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV die Beklagte (§ 7a Abs. 1 S. 2 SGB IV).

2. In formeller Hinsicht ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Klägerin ordnungsgemäß angehört worden.

3. Die Feststellung der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) ab dem 30.04.2012 ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 1 S. 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI), § 25 Abs. 1 S. 1 Drittes Buch Sozialgesetz-buch – Arbeitsförderung – (SGB III)). Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ist nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV zu beurteilen. Hiernach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV).

Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in seiner ständigen Rechtsprechung wie folgt konkretisiert: Voraussetzung einer Beschäftigung ist, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unter-liegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – insbesondere bei Diensten höherer Art – ein-geschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeits-zeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (ständige Rechtsprechung des BSG; siehe exemplarisch BSG, Urteil vom 29.07.2015 – B 12 KR 23/13 R –, Urteil vom 30.10.2013 – B 12 KR 17/11 –, Urteil vom 29.08.2012 – B 12 R 14/10 R –, Urteil vom 25.04.2012 – B 12 KR 24/10 R –, Urteil vom 11.03.2009 – B 12 KR 21/07 R –, jeweils juris).

In diese Gesamtbetrachtung sind alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien maßgeblich in Betracht kommenden Umstände einzustellen, in ihrer Tragweite zu erkennen und zu gewichten, entsprechend ihrem Gewicht in die Gesamtschau einzustellen und nachvollzieh-bar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abzuwiegen (vgl. BSG, Urteil v. 25.04.2012 – B 12 KR 24/10 R – juris, Rn. 13 m.w.N.; s.a. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Urteil vom 15.02.2017 – L 8 R 86/13 –, juris Rn. 59).

Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit ist regelmäßig vom – wahren und wirksamen – Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind. Dabei ist stets die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen "Etikettenschwindel" handelt, der unter Umständen als Scheingeschäft i.S.v. § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen führen kann. Anders gewendet ist die Rechtsbeziehung entscheidend so, wie sie gelebt wird, und die gelebte Beziehung soweit, sie rechtlich zulässig ist. Auf dieser Grundlage ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. hierzu im Einzelnen BSG, Urteil v. 24.3.2016 – B 12 KR 20/14 R – juris, Rn. 13, 14; s. a. LSG NRW, Urteil vom 15.02.2017 – L 8 R 253/15 – juris Rn. 60 m.w.N.).

In Ansehung dieser Grundsätze sprechen zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Gesamtumstände im Einzelfall sowie deren Abwägung entsprechend ihrem Gewicht die überwiegenden Gesichtspunkte dafür, dass der Beigeladene zu 1) seit dem 30.04.2012 bei der Klägerin abhängig beschäftigt ist. Hingegen treten die Umstände, die für eine selbstständige Tätigkeit streiten, im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung zurück.

a) Vorliegend existiert zwar kein schriftlicher Anstellungsvertrag zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1). Allerdings ist dieser nach seinen glaubhaften Aussagen aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung der Klägerin seit dem 30.04.2012 als erster Vorstandsvorsitzender bzw. geschäftsführender Vorstand dauerhaft tätig. Neben dieser organschaftsrechtlichen Bestellung ist in schuldrechtlicher Hinsicht von einem – konkludent geschlossenen – auf Geschäftsführung gerichteten Dienstvertrag i.S.v. §§ 675, 611 ff. BGB auszugehen. Denn der Beigeladene zu 1) erhält für seine Vorstandstätigkeit eine monatliche Grundvergütung i.H.v. 4.794,82 EUR brutto bzw. 3.986,40 EUR netto (vgl. Schöpflin in BeckOK BGB, 44. Edition, Stand 01.11.2017, § 27 Rn. 8). Dessen ungeachtet ergeben sich die rechtlichen Befugnisse und Aufgaben unmittelbar aus der Satzung der Klägerin.

b) Der Beigeladene zu 1) ist als erster Vorstandsvorsitzender bzw. geschäftsführender Vorstand der Klägerin nicht in seinem eigenen, sondern einem fremden Betrieb tätig und im Rahmen einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe in den Arbeitsprozess der Klägerin eingebunden. Bereits aus der Satzung folgen umfangreiche Pflichten und Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes, die für eine Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Organisationsstruktur der Klägerin sprechen.

Zwar ist ein Vorstandsmitglied der Klägerin und damit auch der Beigeladene zu 1) allein-vertretungsberechtigt (§ 5 S. 16 der Satzung). Diese Vertretungsmacht ist grundsätzlich unbeschränkt. Allerdings erstreckt sie sich nicht auf Geschäfte, die auch für Dritte erkennbar ganz außerhalb des Vereinszwecks liegen (Ellenberger in Palandt, BGB, 70. Aufl. 2015, § 26 Rn. 6). Dementsprechend erfasst die organschaftliche Vertretungsmacht nicht Rechtsgeschäfte, die den Inhalt haben, die Vereinssatzung zu ändern. Anders gewendet ist der Beigeladene zu 1) bei seiner Tätigkeit als geschäftsführender Vorstand an den Vereinszweck gebunden. Dieser sieht nach § 2 der Satzung die Förderung der Berufs- und Standesinteressen der Fahrlehrer vor.

Ferner ist der Vorstand und damit auch der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit an die Verbandsbeschlüsse bzw. Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Diese hat er nach § 5 S. 6 der Satzung zu überwachen und durchzuführen. Dabei obliegt die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung der Klägerin (§ 6 der Satzung). Einen Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied der Klägerin – und damit auch der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit als geschäftsführender Vorstand – nicht einseitig verhindern. Denn die Beschlussfassung obliegt der Mitgliederversammlung (§ 6 der Satzung). Dabei entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (vgl. § 32 Abs. 1 S. 3 BGB).

Auch ist die Mitgliederversammlung insbesondere ermächtigt, dem Vorstand einzelne Aufgaben zu entziehen. Denn sie darf die Entlastung des Vorstands beschließen (§ 6 Nr. 2 der Satzung).

Darüber hinaus ist der Beigeladene zu 1) in der Gestaltung von Sitzungen nicht vollkommen frei. Denn der Vorstand soll zu seinen Sitzungen den Beirat hinzuziehen (§ 5 S. 7 der Satzung). Dabei obliegt die Zusammensetzung dieses Beirates nicht der Zuständigkeit des Vorstandes, sondern der Mitgliederversammlung (§ 5 S. 3 der Satzung).

Auch in zeitlicher Hinsicht kann der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit für die Klägerin nicht völlig frei bestimmen. Denn der Vorstand hat mindestens einmal im Jahr zusammen zu treten (§ 5 S. 13 der Satzung).

In örtlicher Hinsicht übt der Beigeladene zu 1) die Tätigkeit als geschäftsführendes Vorstandsmitglied für die Klägerin überwiegend in den Räumlichkeiten der Klägerin in S aus.

Dass der Beigeladene zu 1) hinsichtlich Arbeitszeit und -ort im Einzelnen Beschränkungen nicht unterliegt, rechtfertigt nicht die Annahme einer weisungsfreien Tätigkeit. Zum einen entbindet ihn dies nicht von der Erfüllung des Satzungszwecks und den Kontrollmöglichkeiten der Mitgliederversammlung. Zum anderen kann gerade bei Diensten höherer Art – wie hier – das Weisungsrecht des Arbeitgebers auch gelockert sein (Vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.10.2015 – L 1 KR 92/10 – juris, Rn. 31).

Weiter ist er in die Betriebsorganisation der Klägerin eingebunden. Denn er ist befugt, eine Geschäftsstelle einzurichten (§ 5 S. 7 der Satzung) sowie einzelne Aufgaben dem Beirat zur selbstständigen Erledigung zu übertragen (§ 5 S. 9 der Satzung).

Ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Beigeladene zu 1) im Rahmen der funktionsgerechten Teilhabe in den Betrieb der Klägerin eingegliedert ist, begründet auch die monatliche Grundvergütung, die er von der Klägerin erhält (vgl. BSG, Urteil vom 19.06.2001 – B 12 KR 44/00 R – juris; Segebrecht in JuirsPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 7 Abs. 1 Rn. 93). Ausweislich der Satzung erhält der Beigeladene zu 1) für seine Tätigkeit bei der Klägerin insbesondere ein "angemessenes Tagesgeld". Nach den Angaben des Beigeladenen zu 1) beträgt dies mindestens 4.794,82 EUR brutto / 3.986,40 EUR netto pro Monat. Diese regelmäßige Grundvergütung erhält der Beigeladene zu 1) sogar unabhängig von Urlaubs- und Krankheitszeiten.

c) Dagegen sind die für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Gesichtspunkte nicht in einem solchen Maße gegeben, dass diese im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung die für ein Beschäftigungsverhältnis sprechenden Umstände überwiegen würden.

aa) Zunächst verfängt der Einwand der Klägerin, dass der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit weisungsfrei ausübe, nicht. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung kann das Weisungsrecht des Arbeitgebers bei Diensten höherer Art – wie hier – auch ein-geschränkt und "zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein (siehe etwa BSG, a.a.O., Rn. 14 m.w.N. zur insoweit ständigen Rspr.; vgl. auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2011 – L 11 R 2602/14 – juris Rn.27 f.; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.10.2015 – L 1 KR 92/10 – juris, Rn. 25 ff.; Segebrecht in JuirsPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 7 Abs. 1 Rn. 113). Vorausgesetzt, der Versicherte ist in den Betrieb eingegliedert (a.a.O.). Dies ist – wie oben ausgeführt – der Fall. Der Beigeladene zu 1) ist nicht vollkommen weisungsfrei. Insbesondere ist er an die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Letztere ist nach der Satzung befugt, ihm Aufgaben zu entziehen. Auch ist der Beigeladene zu 1) nicht befugt, Grundlagengeschäfte zu tätigen.

Selbst wenn die Mitgliederversammlung dem Beigeladenen zu 1) in der Vergangenheit keine Aufgaben entzogen bzw. ihn nicht durch Beschluss entlastet haben sollte, spricht dies nicht dafür, dass ihm völlig freie Hand gelassen wird (BSG, Urteil vom 19.06.2001 – B 12 KR 44/00 R – juris Rn. 15). Denn die rechtliche Befugnis der Mitgliederversammlung zur Entziehung von Aufgaben wird hierdurch nicht berührt.

bb) Auch das Fehlen des für einen Selbstständigen typischen Unternehmerrisikos spricht für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, so dass der Erfolg der eingesetzten sächlichen und persönlichen Mittel ungewiss ist (BSG, Urteil vom 25.01.2001 – B 12 KR 17/00 R – juris Rn. 24 m.w.N.). Dies ist vorliegend – entgegen der Ansicht der Klägerin und des Beigeladenen zu 1) – nicht der Fall. Zunächst setzt der Beigeladene zu 1) seine eigene Arbeitskraft im Hinblick auf die streitgegenständliche Tätigkeit nicht mit ungewissem Erfolg ein. Denn er erhält hierfür mindestens die monatliche Grundvergütung i.H.v. 4.794,82 EUR brutto / 3.986,40 EUR netto. Hinzu kommen noch weitere Auslagen in Abhängigkeit der Wahrnehmung von Sitzungen und auswärtigen Terminen.

Soweit eingewandt wird, dass der Beigeladene zu 1) im Hinblick auf den Betrieb seiner eignen Fahrschule wegen der Tätigkeit für die Klägerin einem unternehmerischen Risiko unterliege, vermag dies nicht die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit hinsichtlich der Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender zu begründen. Denn hierbei handelt es sich allenfalls um mittelbare Auswirkungen auf eine nicht streitgegenständliche Tätigkeit. Bezogen auf die Tätigkeit für die Klägerin unterliegt der Beigelande zu 1) keinem unmittelbaren Verlustrisiko. Im Gegenteil wird ihm die monatliche Grundvergütung sogar erfolgsunabhängig gezahlt. Würde man hierbei etwaige Auswirkungen auf den Betrieb der eigenen Fahrschule des Beigelanden zu 1) berücksichtigen, würde dies im Ergebnis bedeuten, dass allein die Tatsache der Wahrnehmung von mehreren Tätigkeiten zur Annahme eines unternehmerischen Risikos führen würde. Allerdings können jedenfalls auch Teilzeitbeschäftigte neben-einander für mehrere Arbeitgeber tätig sein und müssen angebotenen Beschäftigungen ablehnen, wenn sich die Arbeitszeiten überschneiden. Dies begründet jedoch keine selbst-ständige Tätigkeit.

Ferner spricht auch die etwaige Intention der Zahlung des angemessenen Tagesgeldes bzw. der monatlichen Grundvergütung nicht zwingend für eine selbstständige Tätigkeit. Denn wie der Beigeladene zu 1) diese verwendet, obliegt seiner Entscheidungsfreiheit. Zudem erfolgt die Zahlung des Tagesgeldes bzw. der Grundvergütung nicht zweckgebunden.

cc) Auch die dem Beigeladenen zu 1) eingeräumte Alleinvertretungsbefugnis ist bei einer Vorstandstätigkeit weder unüblich noch spricht sie zwingend für eine selbstständige Tätigkeit (Vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Urteil vom 22.06.2016 – L 8 R 529/15 – juris Rn. 158 m.w.N.). Vielmehr entspricht dies der gesetzlichen Konzeption (§ 26 Abs. 1 BGB).

dd) Soweit eingewandt wird, dass für den Beigeladenen zu 1) kein Urlaubsanspruch geregelt sei, spricht dies nicht zwingend für eine selbstständige Tätigkeit. Denn zum einen ist dies nicht Voraussetzung für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung. Zum anderen erhält der Beigeladene zu 1) die monatliche Grundvergütung sogar unabhängig von etwaigen urlaubs- oder krankheitsbedingten Abwesenheiten.

d) Schließlich verletzt die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Versicherungspflicht auch kein berechtigtes Vertrauen der Klägerin oder des Beigeladenen zu 1).

Zunächst begründet eine in der Vergangenheit durchgeführte Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV für ein Statusfeststellungsverfahren nur indizielle und keine konstitutive Wirkung. Dessen ungeachtet mag zwar im Rahmen einer Betriebsprüfung vom 21.02.2013 für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2011 festgestellt worden sein, dass sich keine Beitragsnachforderungen ergeben hätten. Allerdings betrifft diese Betriebsprüfung gerade nicht den im hiesigen Verfahren streitigen Zeitraum. Im Gegenteil erschöpft sich die vor-genannte Betriebsprüfung in Feststellungen zu einem zeitlich abgegrenzten Zeitraum und enthält keine Regelungswirkung für andere Zeiträume.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens (§ 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Dabei hat die Kammer im Rahmen ihres Ermessens von einer Kostenquotelung trotz der Teilaufhebung des streitgegenständlichen Bescheides im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes aufgrund der Geringfügigkeit des diesbezüglichen Obsiegens abgesehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem

Sozialgericht Gelsenkirchen, Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.

Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.

Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
Rechtskraft
Aus
Saved