L 19 AS 2029/18

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 4 AS 3482/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 2029/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 08.10.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der zu erstattenden Aufwendungen für sechs isolierte Vorverfahren nach § 63 Abs. 3 SGB X streitig.

Der Kläger ist als selbständiger Rechtsanwalt tätig.

Am 24.10.2007 beantragte der Kläger die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 25.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2008 lehnte der Beklagte den Antrag unter Berufung auf die fehlende Mitwirkung des Klägers nach § 60 SGB I ab. Hiergegen erhob der Kläger eine Anfechtungs- und Leistungsklage, S 14 AS 108/08. Im Klageverfahren hob der Beklagte den angefochtenen Bescheid auf. Der Kläger nahm das Teilanerkenntnis des Beklagten an und verfolgte sein Leistungsbegehren weiter. Mit Urteil vom 01.06.2010 wies das Sozialgericht Köln die Klage ab. Hiergegen legte der Kläger Berufung, L 6 AS 1179/10, ein.

Im Verfahren L 6 AS 722/10 B ER schlossen der Kläger und der Beklagte im Erörterungstermin vom 21.07.2010 einen Vergleich, der u.a. wie folgt lautete:

1) Die Antragsgegnerin sagt zu, ab dem 29.03.2010 (Eingang des Einstweiligen Rechtsschutzantrages beim SG Köln) an den Antragsteller Leistungen der Grundsicherung in Höhe der gesetzlichen Regelleistungen und Einschluss der angemessenen anerkannten Kosten der Unterkunft und weitere gesetzlich zustehende Leistungen tatsächlich anzuerkennen, darüber einen Bescheid zu erteilen und an den Antragsteller zu zahlen.

2) Die Antragsgegnerin sagt zu, ausgehend von dem Erstantrag des Antragstellers im September 2007 nunmehr auch für die Leistungsbewilligung für die Zeiträume ab September 2007 bis März 2010 einschließlich einen neuen Bescheid zu erteilen. Die Antragsgegnerin geht dabei bei der Erteilung eines Bescheides davon aus, dass dem Grunde nach die gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistungen nach dem SGB II in Gestalt der jeweils zustehenden Regelleistungen, der angemessenen Kosten der Unterkunft und der weiteren gesetzlich vorgesehenen Leistungen im Fall des Antragstellers vorliegen. Darüber soll ein neuer rechtsbehelfsmäßiger Bescheid seitens der Antragsgegnerin bis 10.08.2010 z.Hd. des Antragstellers erteilt werden ..."

Mit Bescheid vom 13.08.2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 24.10.2007 bis 31.10.2007 i.H.v. 164,79 Euro (Regelbedarf 92,53 Euro + Kosten für Unterkunft und Heizung 72,26 Euro) sowie für die Zeit vom 01.11.2007 bis 30.04.2008 i.H.v. insgesamt 617,98 Euro monatlich (Regelbedarf 347,00 Euro + Kosten für Unterkunft und Heizung 270,98 Euro). Gegen die Höhe der bewilligten Leistungen legt der Kläger mit Schreiben vom 20.08.2010 Widerspruch ein (W xxx).

Mit Bescheid vom 13.08.2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.05.2008 bis 30.06.2008 i.H.v. insgesamt 617,98 Euro monatlich (Regelbedarf 347,00 Euro + Kosten für Unterkunft und Heizung 270,98 Euro) sowie für die Zeit vom 01.07.2008 bis 31.10.2008 i.H.v. insgesamt 621,98 Euro monatlich (Regelbedarf 351,00 Euro + Kosten für Unterkunft und Heizung 270,98 Euro). Gegen die Höhe der bewilligten Leistungen legte der Kläger mit Schreiben vom 20.08.2010 Widerspruch ein (W xxx).

Mit Bescheid vom 13.08.2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.11.2008 bis 30.04.2009 i.H.v. insgesamt 621,98 Euro monatlich (Regelbedarf 351,00 Euro + Kosten für Unterkunft und Heizung 270,98 Euro). Gegen die Höhe der bewilligten Leistungen legte der Kläger mit Schreiben vom 20.08.2010 Widerspruch ein (W xxx).

Mit Bescheid vom 13.08.2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.05.2009 bis 30.06.2009 i.H.v. insgesamt 621,98 Euro monatlich (Regelbedarf 351,00 Euro + Kosten für Unterkunft und Heizung 270,98 Euro) sowie für die Zeit vom 01.07.2009 bis 31.10.2009 i.H.v. insgesamt 629,98 Euro monatlich (Regelbedarf 359,00 Euro + Kosten für Unterkunft und Heizung 270,98 Euro). Gegen die Höhe der bewilligten Leistungen legte der Kläger mit Schreiben vom 20.08.2010 Widerspruch ein (W xxx).

Mit Bescheid vom 13.08.2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.11.2009 bis 28.02.2010 i.H.v. insgesamt 629,98 Euro monatlich (Regelbedarf 359,00 Euro + Kosten für Unterkunft und Heizung 270,98 Euro) sowie für die Zeit vom 01.03.2010 bis zum 28.03.2010 i.H.v. insgesamt 587,98 Euro monatlich (Regelbedarf 35,07 Euro + Kosten für Unterkunft und Heizung 252,91 Euro). Gegen die Höhe der bewilligten Leistungen legte der Kläger mit Schreiben vom 20.08.2010 Widerspruch ein (W xxx).

Mit Bescheid vom 13.08.2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 29.03.2010 bis 31.03.2010 i.H.v. insgesamt 42,00 Euro (Regelbedarf 23,93 Euro + Kosten für Unterkunft und Heizung 18,07 Euro) sowie für die Zeit vom 01.04.2010 bis 31.08.2010 i.H.v. insgesamt 629,98 Euro monatlich (Regelbedarf 359,00 Euro + Kosten für Unterkunft und Heizung 270,98 Euro).

Mit Bescheid vom 13.08.2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufig Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.09.2010 bis 31.10.2010 i.H.v. insgesamt 629,98 Euro monatlich (Regelbedarf 359,00 Euro + 270,98 Euro) unter Berufung auf § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III. Gegen die Höhe der bewilligten Leistungen legte der Kläger mit Schreiben vom 20.08.2010 Widerspruch ein (W xxx).

In den sechs Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, dass der Beklagte für die Zeit ab Oktober 2007 keinen Zuschuss zur Rentenversicherung nach § 26 Abs. 1 SGB II i.d. bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung (a.F.) bewilligt habe. Die Berechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung sei unzutreffend. Der Beklagte habe lediglich die vorläufigen monatlichen Mietkosten (270,89 Euro) berücksichtigt und nicht die tatsächlich angefallenen Kosten. Er nahm dabei Bezug auf die Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2007, 2008 und 2009.

Im Verfahren L 6 AS 1179/10 schlossen der Kläger und der Beklagte im Erörterungstermin vom 30.08.2010 einen Vergleich, der u.a. wie folgt lautete:

1. Die Beklagte holt die Berechnung der tatsächlichen angemessenen Betriebskosten im Fall des Klägers ab Antragstellung Oktober 2007 nach. Die Kosten der Unterkunft werden in tatsächlich angemessener Höhe auf dem Wege noch ermittelt unter Berücksichtigung der vorgelegten Betriebskostenabrechnungen und für die Zeit von Oktober 2007 bis zum Jahr 2010 einschließlich, soweit vorgelegt, neu bescheiden und entsprechend nach gewährt. Die Beklagte wird bis zum 01.10.2010 entscheiden.

2. Die Beklagte sagt zu, für den Kläger ab Antragstellung im Oktober 2007 die Leistungen der sozialen Sicherung im Rahmen der gesetzlichen Alterssicherung nach § 26 Abs. 1 SGB II, Beitragserbringung an das für den Kläger zuständige Rechtsanwaltsversorgungswerk Nordrhein-Westfalen, in Höhe der gesetzlich zustehenden Leistungen ,entsprechend dem Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu bewilligen, darüber bis zum 01.01.2010 neue Bescheide zu erteilen und zugleich auch die tatsächliche Auszahlung an den Kläger zu veranlassen.

3. Der Kläger erklärt im Hinblick auf die Regelung unter 1. und 2. seine Berufung zum Az.: L 6 AS 3278/10 ER, eingeleitet durch den Schriftsatz vom 01.08.2010, hiermit für erledigt. "

Mit sieben Änderungsbescheiden vom 24.09.2010 erhöhte der Beklagte die dem Kläger für den Zeitraum vom 24.10.2007 bis 31.10.2010 bewilligten Grundsicherungsleistungen um einen Zuschuss zur Rentenversicherung nach § 26 Abs. 1 SGB II a.F. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2010 wies der Beklagte die Widersprüche in den Widerspruchsverfahren W xxx, W xxx, W xxx, W xxx, W xxx, W xxx als unbegründet zurück. Der Tenor lautete wie folgt:

Nach Erteilung der Änderungsbescheide vom 24.09.2010 werden die Widersprüche als unbegründet zurückgewiesen. Die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen werden zu 60 % auf Antrag bei der oben bezeichneten Dienststelle erstattet.

Mit Schreiben vom 14.10.2014 beantragte der Kläger die Festsetzung der vom Beklagten zu erstattenden Kosten für das Widerspruchsverfahren W xxx i.H.v. 199,20 Euro. Die Kosten für das Betreiben des Widerspruchsverfahren beliefen sich auf insgesamt 333,00 Euro (Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG a.F. 312,00 Euro + Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro). Der Schwellenwert von 240,00 Euro sei um 30 % auf 312,00 Euro zu erhöhen. Seine anwaltliche Tätigkeit habe die Auswertung und Überprüfung des Änderungsbescheides und des umfangreichen Widerspruchsbescheides umfasst, zudem sei es um die Klärung eines mehrere Jahre zurückliegenden Sachverhalts gegangen, die Vor- und Nacharbeit sei einzubeziehen gewesen ebenso die vorgenommene Auswertung von Rechtsprechung und Literatur. Ferner sei es um die Berechnung von Leistungen nach dem SGB II in Erfüllung des Grundrechts auf Gewährung des Existenzminimums gegangen. Dieser Gebührenansatz gelte für die Schwierigkeit der durchgeführten Tätigkeit, hierbei sei ebenfalls die schwierige Sachverhaltsaufklärung und die rechtliche Schwierigkeit des vorliegenden anzuwendenden SGB II-Verfahrens sowie der ergänzend zu würdigenden Situation nach den SGB II-Grundsätzen gegangen, insbesondere in Bezug auf die komplizierte rechtliche Aufspaltung der Beträge für Unterkunft und Heizung. Hinsichtlich der Bedeutung der Angelegenheit sei der Verlust der sozialen Existenz, der Gedanke der Sicherung des Lebensunterhalts, die wirtschaftliche Bedeutung und die gesellschaftliche Stellung in Blick zu nehmen. Hinsichtlich des Kriteriums der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sei die Erwägung, dass ein Anwalt, der sich selbst vertrete, unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse als Auftraggeber gegen sich selbst berücksichtigen solle, abwegig, was ebenso für das Haftungsrisiko als Anwalt gelte. Außerdem sei dieses Kriterium generell im Rahmen von SGB II-Verfahren kein gleichrangiges Beurteilungskriterium.

Mit weiteren fünf Schreiben vom 08.12.2014 beantragte der Kläger die Festsetzung der vom Beklagten zu erstattenden Kosten für die fünf Widerspruchsverfahren W xxx bis W xxx i.H.v. jeweils 199,20 Euro unter Zugrundelegung einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG a.F. i.H.v. 312,00 Euro.

Mit Bescheid vom 09.07.2015 setzte der Beklagte die zu erstattenden Kosten in den sechs Widerspruchsverfahren W xxx bis W xxx auf insgesamt 156,00 Euro fest. In dem Bescheid führte der Beklagte aus, dass sich der festgesetzte Betrag wie folgt berechne:

Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG für W xxx bis W xxx 240,00 Euro
Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
Gesamt 260,00 Euro
davon zu erstatten 60 % 156,00 Euro

Bei den Widerspruchsverfahren bezüglich der Gewährung des gesetzlichen Mindestbeitrages der Rentenversicherung von Leistungsempfängern nach dem SGB II für den Zeitraum von Oktober 2007 bis Oktober 2010 handele es sich um einen einheitlichen Sachverhalt und deshalb um eine Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG. Daher könne für eine Angelegenheit auch nur eine Kostenabrechnung mit einer Gebühr nach § 15 Abs. 2 RVG erfolgen. Aufgrund dessen sei eine einheitliche Entscheidung über die sechs Kostenanträge ergangen. Der Umfang der erstattungsfähigen Rahmengebühr richte sich nach Nr. 2400 VV RVG a.F. Eine Gebühr von mehr als 240,00 Euro könne nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig gewesen sei. Diese Voraussetzung für eine Überschreitung der Schwellengebühr sei nicht erfüllt. Eine überdurchschnittliche Beanspruchung sei nicht erkennbar. Es handele sich weder um eine umfangreiche noch schwierige Streitsache.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er machte geltend, dass die Verbindung unabhängiger Kostenfestsetzungsverfahren mit jeweils eigener Kostengrundentscheidung kostenrechtlich schlechthin unzulässig sei. Die Kostenfestsetzungen in den selbstständigen sechs Widerspruchsverfahren W xxx - W xxx seien unabhängig voneinander durchzuführen. Selbst wenn eine Verfahrensverbindung vorläge, stehe einem Rechtsanwalt für die Gebührenrechnung ein Wahlrecht zu. Er entscheide selbst, ob er die Gebühren für die Einzelverfahren isoliert berechne.

Mit Widerspruchsbescheid vom 09.09.2015 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Aufgrund des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen für dieselbe Angelegenheit nach § 15 Abs. 2 RVG sei nur eine Kostenfestsetzung für den gesamten Zeitraum von Oktober 2007 bis Oktober 2010 vorzunehmen, da nur die Abrechnung von einer Angelegenheit habe erfolgen dürfen. Das Vorliegen derselben Angelegenheit ergebe sich aus dem einheitlichen Auftrag des Widerspruchsführers an seine Person in Selbstvertretung als Rechtsanwalt, da durch den geschlossenen Vergleich vom 21.07.2010 ein einheitlicher Zeitraum von Oktober 2007 bis Oktober 2010 zu betrachten gewesen sei, in welchem die Nichtanwendbarkeit des § 26 Abs. 1 SGB II a.F. festzustellen und gegenüber ihm zu rügen gewesen sei. Mithin habe der Kläger in Selbstvertretung als Rechtsanwalt in einem einheitlichen Rahmen gehandelt. Auch sei durch seine zu vollziehende Gewährung von Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum von Oktober 2007 bis Oktober 2010 ein einheitlicher Zusammenhang gegeben, welcher aus der Umsetzung des Vergleiches vom 21.07.2010 zu ziehen sei. Insofern seien die erfolgten sechs Widerspruchserhebungen durch den Kläger in Selbstvertretung als Rechtsanwalt in den Verfahren W xxx bis W xxx als eng zusammengehörige anwaltliche Tätigkeiten für die Gewährung einer Gebührenbemessungseinheit zu berücksichtigen. Die Widerspruchserhebung in den Verfahren W xxx bis W xxx gegen die sechs Bewilligungsbescheide vom 13.08.2010 hätte zudem keiner schwierigen Sachverhaltsaufklärung unterlegen, da ausschließlich die Nichtanwendung des § 26 Abs. 1 SGB II a.F. für den Zeitraum von Oktober 2007 bis Oktober 2010 festzustellen gewesen sei. Insofern sei die Geschäftsgebühr auf die Regelgebühr i.H.v. 240,00 Euro festzusetzen.

Am 29.09.2015 hat der Kläger sechs Klagen gegen den Bescheid vom 09.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2015 erhoben. Er hat die Erstattung von Kosten für das Betreiben der sechs Widerspruchsverfahren W xxx - W xxx i.H.v. jeweils 199,20 Euro begehrt.

Mit Beschluss vom 01.10.2015 hat das Sozialgericht Köln die sechs Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Der Kläger hat vorgetragen, bei den sechs Widersprüchen, die sich gegen sechs unabhängige Leistungsbescheide aus den Jahren 2007 bis 2010 gerichtet hätten, handele es sich nicht um eine dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG. Nur weil die rechtliche Argumentationskette in den sechs Widerspruchsverfahren vergleichbar gewesen sei, liege nicht dieselbe Angelegenheit vor. Es existiere keine Ermächtigungsgrundlage im SGB X, die es dem Beklagten erlauben würde, die sechs Widerspruchsverfahren zu seinem Nachteil zu einem zu verschmelzen. Es handele sich trotz der redaktionellen Zusammenfassung in dem Bescheid vom 29.10.2010 um sechs eigenständige Widerspruchsverfahren mit jeweils eigener Kostengrundentscheidung. Der Gesetzgeber habe in der Gesetzesbegründung zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ausdrücklich klargestellt, dass "parallele" Rechtsstreitigkeiten ebenso wie sukzessive Rechtszüge kostenrechtlich verschiedene Angelegenheiten darstellten. Die Bestimmung der Gebühr durch den Rechtsanwalt könne vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung in § 14 RVG ausschließlich einer Ermessensprüfung unterzogen werden. Für eine Ermessensüberprüfung gelten insoweit die allgemeinen Grundsätze zur Ermessenskontrolle. Diese Grundsätze schlössen eine Ersetzung des Ermessens nach einhelliger Meinung in der Rechtsprechung und Literatur kategorisch aus. Wenn einzelne Fehler nachgewiesen würden, dürfe das Gericht gleichwohl keine Ersatzbestimmung für die fehlerhaften Teile vornehmen. Der Ansatz einer Geschäftsgebühr i.H.v. 312,00 Euro für jedes der sechs Widerspruchsverfahren sei nicht zu beanstanden.

Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,

den Beklagten unter teilweiser Aufhebung der redaktionell zusammengefassten Kostenfestsetzungsbescheide in dem Bescheid vom 09.07.2015 (W xxx - W xxx) in Gestalt der redaktionell zusammengefassten Widerspruchsbescheide in dem Bescheid vom 09.09.2015 zu verurteilen, an ihm die weiteren Gebührenbeträge aus den Kostenfestsetzungsanträgen zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch Urteil vom 08.10.2018 hat das Sozialgericht Köln die Klagen abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen das ihm am 02.11.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.11.2018 Berufung eingelegt.

Er verfolgt sein Begehren weiter. Ergänzend trägt er vor, dass kein einheitlicher Auftrag vorliege. Den sechs unabhängigen Widerspruchsverfahren aus den Jahren 2007 bis 2010 hätten voneinander unabhängige Aufträge zugrunde gelegen. Das RVG kenne keine Synergieeffekte, insbesondere nicht zwischen sog. verschiedene Angelegenheiten. Mit der Erfindung von Synergieeffekten werde die Grenze des möglichen Wortsinnes in Widerspruch zur eindeutigen gesetzgeberischen Absicht überschritten. Synergieeffekte bewirkten eine abstrakte Maßregel der Verwaltung/Gerichte, die das RVG gerade verbiete. Die Verbindung unabhängiger Kostenfestsetzungsverfahren aus Verfahren mit jeweils eigener Kostengrundentscheidung sei kostenrechtlich schlechthin unzulässig.

Eine Verjährung des Honoraranspruchs sei nicht eingetreten. Durch sein fortlaufend wiederholtes innerlich und äußerlich vorgenommenes Anerkenntnis des Anwaltshonorars habe der Beginn der Verjährung nach § 212 Abs. 1 S. 1 BGB fortlaufend neu begonnen

Der Kläger rügt die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 2 SGG i.V.m. §§ 60 Abs. 1 SGG, 45 Abs. 1 und 41 ZPO. Der Kammervorsitzende sei von ihm erstinstanzlich abgelehnt worden und werde weiterhin aufgrund der nachträglich bekanntgewordenen Besorgnisgründe abgelehnt. Der Kammervorsitzende sei nicht berechtigt gewesen, über die Streitsache zu entscheiden Er beantrage, das Urteil wegen dieses Verfahrensfehlers aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, bei den Widerspruchsverfahren W xxx bis W xxx handele es sich um eine gebührenrechtliche Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG. Die sechs Bewilligungsbescheide beruhten auf dem Vergleich vom 21.07.2010, in dem vorab das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen für den Zeitraum vom 24.10.2007 bis 31.10.2010 geklärt worden sei. Der Zeitraum vom 24.10.2007 bis 31.10.2010 sei als ein Bewilligungsabschnitt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesozialgerichts anzusehen, so dass ein einheitlicher Lebenssachverhalt mit einem inneren Zusammenhang zur Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG vorliege. Selbst wenn ein Nichtvorliegen einer gebührenrechtlichen Angelegenheit nach § 15 Abs. 2 RVG angenommen werde, sei aufgrund des vorliegenden Synergieeffektes für jedes Widerspruchsverfahren nur eine Mindestgebühr von 40,00 Euro anzusetzen und belaufe sich damit der Kostenerstattungsanspruch des Klägers für die sechs Widerspruchsverfahren auf insgesamt 144,00 Euro. Er berufe sich auf die Einrede der Verjährung. Der Kläger habe keine Gründe vortragen, die ihn an der Stellung der Kostenfestsetzungsanträge vor Eintritt der Verjährung des anwaltlichen Gebührenanspruchs zum 31.12.2013 gehindert haben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Der Senat hat in Abwesenheit des Klägers aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden. Auf diese, sich aus dem Regelungsgehalt der §§ 110 Abs. 1 S. 2, 111 Abs. 1, 124 Abs. 2, 126, 153 Abs. 1 SGG ergebende Möglichkeit ist der Kläger mit der ordnungsgemäß zugestellten Ladungen hingewiesen worden.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist das Begehren des Klägers auf Erstattung höherer Aufwendungen für die sechs Vorverfahren xxx bis xxx i.H.v. jeweils 199,20 Euro nach § 63 Abs. 3 S. 1 SGB X. Gegenstand des Rechtsstreits ist damit der Kostenfestsetzungsbescheid vom 09.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2015, mit dem der Beklagte die Aufwendungen des Klägers für das Betreiben der sechs Vorverfahren W xxx bis xxx auf einen Betrag i.H.v. 156,00 Euro festgesetzt und die Festsetzung höherer Vergütung abgelehnt hat. Hiergegen richtet sich der Kläger mit seinen sechs verbundenen Anfechtungs- und Leistungsklagen (§ 54 Abs. 1, 4 SGG).

Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Eine Zurückverweisung an das Sozialgericht durch den Senat kommt nur in den Fällen des § 159 Abs. 1 SGG in Betracht. Danach kann der Senat den Rechtsstreit an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Sozialgericht selbst in der Sache nicht entschieden hat (§ 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG) oder das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und die Notwendigkeit einer umfangreichen und aufwendigen Beweisaufnahme aufgrund des Mangels gegeben wäre (§ 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG). Das Sozialgericht hat auch in der Sache entschieden. Die Voraussetzungen des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG sind nicht gegeben.

Zu einem leidet das Verfahren nicht an einem wesentlichen Mangel. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Kammervorsitzende nicht vom Verfahren nach § 60 Abs. 1 S.1 SGG, 41 ZPO ausgeschlossen gewesen. Es ist kein Anhaltspunkt ersichtlich und ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, dass die Voraussetzungen der Ausschließungsgründe nach § 41 ZPO vorgelegen haben. Die Ausschließungsgründe sind die § 41 ZPO abschließend aufgeführt. und einer analogen Anwendung auf ähnlich liegende Fälle nicht zugänglich (BSG, Urteil vom 22.05.1962 - 9 RV 1430/59; BSG, Beschluss vom 23.09.1997 - 2 BU 31/97; BGH, Beschluss vom 18.12.2014 - IX ZB 65/13; BVerwG, Beschluss vom 5.01.2010 - 5 B 58/09 m.w.N.; BFH, Beschluss vom 12.09.2007 - X B 18/03;.Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 12. Aufl. 2017, § 60 Rn. 4; siehe auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02.10.2017 - 1 BvR 1574/17- , wonach die die Ausschlussregelungen des § 41 ZPO als Ausnahmetatbestände gefasst sind und dies schon gegen eine analoge Anwendung spricht).

Soweit der Kläger rügt, dass der Kammervorsitzende das verfassungsrechtliche Verbot der Selbstentscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht beachtet habe, hat das Sozialgericht Köln in dem angefochtenen Urteil vom 08.10.2018 keine Entscheidung über eine Ablehnungsantrag des Klägers getroffen. Vor Verkündung des Urteils hat der Kläger auch keinen Ablehnungsantrag betreffend das Verfahren S 4 AS 3482/15 gestellt. Die mit Schriftsätzen vom 18.09.2018 und vom 28.09.2018 gestellten Ablehnungsanträge des Klägers gegen den Kammervorsitzenden haben sich auf die am 01.10.2018 terminierten Verfahren S 4 AS 3135/15, S 4 AS 3928/15, S 4 AS 3383/15;S 4 AS 3526/15; S 4 AS 442/17; S 4 AS 1893/17, S 4 AS 1894/17, S 4 AS 3114/17 und S 4 AS 954/18 bezogen. Das erstinstanzliche Verfahren S 4 AS 4316/17 wird in den Schriftsätzen nicht erwähnt. Nach Beendigung einer Instanz kann ein Ablehnungsgesuch nicht mehr zulässig gestellt werden. Dies gilt selbst dann, wenn ein Beteiligter von dem Ablehnungsgrund erst nach Verkündung des angefochtenen Urteils Kenntnis erlangt hat (vgl. BSG, Beschluss vom 09.10.2007 - B 5a/4 R 21/07 B m.w.N.).

Des Weiteren ist eine aufwendige Beweisaufnahme nicht notwendig.

Der Kläger ist nicht beschwert i.S.v. § 54 Abs. 2 SGG.

Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger weitere Aufwendungen für das Betreiben der sechs Widerspruchsverfahren W xxx bis W xxx nach § 63 Abs. 3 S. 1 SGB X nach § 63 Abs. 3 S. 1 SGB X zu erstatten.

Nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Nach § 63 Abs. 2 SGB X sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Nach § 63 Abs. 3 S. 1 Halbs. 1 SGB X setzt die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest.

1. Der Beklagte hat im Widerspruchsbescheid vom 29.09.2010 eine Kostengrundentscheidung betreffend die sechs Widerspruchsverfahren W xxx bis xxx i.S.v. § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X getroffen und sich verpflichtet, die notwendigen Aufwendungen für das Betreiben dieser Vorverfahren zu tragen. Der Senat folgt nicht der Auffassung des Sozialgerichts, das den Kostentenor im Widerspruchsbescheid vom 29.09.2010 dahingehend ausgelegt hat, dass der Beklagte die Kosten für ein (einheitliches) Vorverfahren teilweise - zu 60% - übernommen und keine Kostenentscheidung betreffend die übrigen fünf Widerspruchsverfahren getroffen hat. Vielmehr ist die im Widerspruchsbescheid vom 29.09.2010 getroffene Kostengrundentscheidung trotz der Verwendung des Singulars dahingehend auszulegen, dass der Beklagte 60 % der für das Betreiben der Vorverfahren, über die in dem Widerspruchsbescheid entschieden worden ist, notwendigen Aufwendungen des Klägers dem Grunde nach übernimmt, also 60 % der Aufwendungen für das Betreiben der sechs Vorverfahren W xxx bis xxx.

Verwaltungsakte sind in Anwendung der für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) auszulegen. Für die Auslegung kommt es über den bloßen Wortlaut hinaus auf den objektiven Sinngehalt des Verwaltungsakts an, also darauf, wie der Empfänger dessen Inhalt (Verfügungssatz und Begründung) bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen konnte und musste. Die Auslegung geht aus vom Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der alle Begleitumstände und Zusammenhänge (Vorgeschichte, Anträge, Begleitschreiben, Situation des Adressaten, genannte Rechtsnormen, auch Interesse der Behörde) berücksichtigt, welche die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (BSG, Urteil vom 25.10.2017 - B 14 AS 9/17 R m.w.N.). Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beklagte bei der Erstellung des Widerspruchsbescheides von einem "einheitlichen" Vorverfahren ausgegangen ist. Der Beklagte hat vielmehr in dem Widerspruchsbescheid vom 29.09.2010 die sechs Widersprüche des Klägers mit den Aktenzeichen W xxx bis xxx gegen sechs Bescheide vom 13.08.2010, die unterschiedliche Leistungszeiträume regeln, beschieden. Dabei ist er davon ausgegangen, dass es sich um sechs eigenständige Vorverfahren handelt. Dies ergibt sich sowohl aus den Rubrum des Widerspruchsbescheides, in dem die Aktenzeichen der sechs Vorverfahren aufgeführt werden, aus dem Wortlaut des Tenors betreffend die Zurückweisung der Widersprüche sowie den in Plural gehaltenen Ausführungen zur materiellen Rechtslage. Daher ist die Kostengrundentscheidung trotz der Verwendung des Singulars unter Berücksichtigung des Empfängerhorizont eines verständigen und Zusammenhänge berücksichtigende Beteiligten dahingehend auszulegen, dass der Beklagte die notwendigen Aufwendungen für das Betreiben der sechs Vorverfahren, die Gegenstand des Widerspruchsbescheides sind, zu 60% übernimmt. Auch ist der Beklagte bei Prüfung der sechs Kostenfestsetzungsanträge davon ausgegangen, dass er die Aufwendungen für die sechs Vorverfahren zu 60% dem Grunde nach übernommen hat.

2. Dahinstehen kann, ob sich bei den vom Kläger geltenden gemachten Gebühren und Auslagen um erstattungsfähige Aufwendungen i.S.v. § 63 Abs. 1 S.1 SGB X handelt. Der Kläger macht Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts nach dem RVG als notwendige Aufwendungen geltend. Gebühren und Auslagen eines im Vorverfahren sich selbst vertretenden Rechtsanwalts sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn die Beiziehung eines Rechtsanwalts an sich notwendig war (vgl. BSG Urteile vom 18.12.2001 - B 12 KR 42/00 R und vom 20.11.2001 - B 1 KR 21/00 R, BVerwG, Urteil vom 16.10.1980 - 8 C 10/80). Vorliegend hat der Beklagte durch die Zuerkennung jedenfalls eines Teils der vom Kläger beanspruchten Kosten für das Betreiben der sechs Vorverfahren mit dem streitbefangenen Kostenfestsetzungsbescheid vom 09.07.2015 zumindest konkludent anerkannt, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten in den sechs Vorverfahren i.S.v. § 63 Abs. 2 SGBX notwendig war (vgl. BSG, Urteil vom 09.03.2016 - B 14 AS 5/15 R m.w.N.).

Soweit höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, ob es sich bei den Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts noch um notwendige Aufwendungen i.S.v. § 63 Abs. 1 S.1 SGB X handelt, wenn der im Vorverfahren Obsiegende zum Zeitpunkt der Stellung eines Kostenfestsetzungsantrag i.S.v. § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X gegen die Gebührenrechnung seines Rechtsanwalts die Einrede der Verjährung erheben kann bzw. ob die Widerspruchsbehörde bei einer solchen Fallgestaltung sich auf den Einwand der Kostenminderungspflicht des Widerspruchsführers berufen kann (bejahend LSG Thüringen, Urteil vom 15.05.2018 - L 9 AS 361/17, Revisionsverfahren anhängig: B 14 AS 46/18 R; Feddern in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 63 Rn. 83f; ablehnend LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.06 2018 - L 10 AS 360/16; vgl. zur Fallgestaltung der Selbstvertretung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren: SG Bremen Urteil vom. 18.04.2018 - S 6 AS 876/15; Feddern, a.a.O. § 63 SGB X , Rn. 84.2), kann dies vorliegend dahinstehen.

3. Jedenfalls steht dem Kläger kein Anspruch auf Festsetzung höherer Gebühren und Auslagen als bewilligt gegenüber dem Beklagten zu.

Die nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X zu erstattenden Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts i.S.v. § 63 Abs. 2 SGB X sind die gesetzlichen Gebühren, die sich nach dem RVG bemessen (§ 1 Abs. 1 S. 1 RVG). In sozialrechtlichen Angelegenheiten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, für die - wie hier - bei Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens das GKG nicht anzuwenden wäre, entstehen danach Betragsrahmengebühren (§ 3 Abs. 2 RVG), die sich nach dem VV der Anlage 1 zum RVG bestimmen (§ 2 Abs. 2 S. 1 RVG). Sie umfassen nach Nr. 2400 VV RVG und Nr. 2401 VV RVG in der ab dem 01.07.2006 geltenden Fassung (a.F.) eine Geschäftsgebühr u.a. für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (vgl. Vorbemerkung II zu Nr. 2400 VV RVG a.F. i.V.m. Vorbemerkung 2.3 III zu Nr. 2300 VV RVG). Nach Nr. 2400 VV RVG a.F. bestimmt sich die Geschäftsgebühr innerhalb eines Betragsrahmens von 40,00 bis 520,00 Euro, wobei eine Gebühr von mehr als 240,00 Euro (sog. Schwellengebühr) nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Wenn eine Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verwaltungsverfahren vorausgegangen war, beträgt die Geschäftsgebühr für das Betreiben des weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende Verwaltungsverfahren 40,00 bis 260,00 Euro, wobei eine Gebühr von mehr als 120,00 Euro (sog. Schwellengebühr) nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

Vorliegend richtet sich die Bemessung der Geschäftsgebühr für das Betreiben der Vorverfahren nach Nr. 2401 VV RVG a.F. Denn die sechs Vorverfahren haben der Nachprüfung von sechs Bewilligungsbescheiden vom 13.08.2010 gedient. Der Kläger ist auch im Ausgangsverfahren, dem Verwaltungsverfahren, das durch seine Antragstellung vom 24.10.2017 eingeleitet und durch den Erlass der sieben Bescheide vom 13.08.2010 beendet worden ist, als selbstvertretender Rechtsanwalt tätig gewesen.

Bei dem Betreiben des sechs Vorverfahren handelt es sich um eine Angelegenheit i.S.v. § 15 abs. 2 RVG (a). Die vom Beklagten festgesetzte Höhe der angefallenen Geschäftsgebühr ist nicht zu beanstanden (b).

a) Entgegen der Auffassung des Klägers sind durch das Betreiben der sechs Vorverfahren keine sechs Geschäftsgebühren angefallen, sondern nur eine Geschäftsgebühr. Denn bei dem Betreiben der sechs Vorverfahren handelt es sich dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG (i.d.F. des Gesetzes vom 22.12.2006, BGBl. I, 3416 - a.F.). Danach kann der Rechtsanwalt Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal verlangen. Bei dem parallelen Betreiben von sechs Vorverfahren betreffend sechs Leistungszeiträumen handelt es sich weder um dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 16 RVG (i.d.F. des Gesetzes vom 17.12.2008, BGBl. I, 2586 - a.F.) noch um verschiedene Angelegenheiten i.S.d. § 17 RVG (i.d.F. des Gesetzes vom 17.12.2008, BGBl. I, 2586 - a.F.). Wann dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne vorliegt, ist aber im RVG nicht abschließend geregelt. Die anwaltlichen Tätigkeitskataloge des § 16 RVG a.F. und des § 17 RVG a.F. benennen nur Regelbeispiele. Der Gesetzgeber hat die abschließende Klärung des Begriffs "derselben Angelegenheit" i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG a.F. der Rechtsprechung und dem Schrifttum überlassen (BSG, Urteil vom 02.04.2014 - B 4 AS 27/13 R m.w.N.).

Für Bestimmung, ob mehrere Gegenstände dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG a.F. oder mehrere Angelegenheiten darstellen, sind die Umstände des konkreten Einzelfalls und der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend. Dieselbe Angelegenheit liegt vor, wenn mehrere Gegenstände von einem einheitlichen Auftrag umfasst werden, zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen (die Gegenstände inhaltlich als auch in der Zielsetzung weitgehend übereinstimmen) wahrt. Ein innerer Zusammenhang zwischen den anwaltlichen Leistungen ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammen gehören (BGH, Urteil vom 22.01.2019 - VI ZR 402/17 m.w.N.). In der Regel deckt sich der gebührenrechtliche Begriff "derselben Angelegenheit" mit dem prozessrechtlichen Begriff des (Verfahrens-)Gegenstandes, besteht also eine Identität des Streitgegenstandes des behördlichen/gerichtlichen Verfahrens mit der gebührenrechtlichen Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG a.F ... Bei besonderen Umstände des konkreten Falls ist eine abweichende Behandlung möglich (vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2014 - B 4 AS 27/13 R m.w.N). Ein innerer Zusammenhang kann zwischen den Gegenständen mehrerer selbständiger Parallelverfahren gegeben sein, wenn der Rechtsanwalt keine nennenswerten unterschiedlichen materiell-rechtlichen und prozessualen Besonderheiten zu beachten hat oder er - losgelöst vom etwaigen Vorliegen rechtlicher Besonderheiten - in den Verfahren auftragsgemäß im Wesentlichen gleichgerichtet vorgeht (BVerwG, Urteil vom 09.05.2000 - 11 C 1/99). Deshalb können mehrere selbständige Vorverfahren entgegen der Auffassung des Klägers ausnahmsweise eine gebührenrechtliche Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG a.F. sein (vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2014 - B 4 AS 27/13 R). Deshalb ist auch bei Vorliegen von Kostengrundentscheidungen für mehrere Verfahren möglich im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen, ob für mehrere Verfahren nur eine Gebühr angefallen ist. Bei der Vorschrift des § 15 Abs. 2 RVG handelt es sich um eine gebührenrechtliche Vorschrift, die erst im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen ist (vgl. LSG Thüringen, Beschluss vom 18.03.2019 - L 1 SF 700/17 B).

Soweit der Beklagte und das Sozialgericht die Auffassung vertreten haben, dass allein durch die Tatsache, dass in den sechs Vorverfahren die gleiche Rechtsfrage - Gewährung eines Zuschusses nach § 26 SGB II a.F. - streitig war, eine einheitlicher Tätigkeitsrahmen begründet wird, haben beide nicht berücksichtigt, dass neben der Frage der Gewährung eines Zuschusses nach § 26 SGB II a.F. in allen sechs Vorverfahren auch die Höhe des Kosten für Unterkunft und Heizung streitig war, wobei der Kläger für die Jahre 2007, 2008, 2009 und 2010 unterschiedliche Beträge geltend machte. In der Regel ist nicht vom Vorliegen derselben Angelegenheit i.S. v. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG a.F. auszugehen, wenn im Grundsicherungsrecht nach dem SGB II eine Rechtsfrage über mehrere Bewilligungszeiträume hinweg (mit-)streitgegenständlich ist und vom Leistungsträger mehrere Bescheide für die verschiedenen Zeiträume erlassen werden (LSG Thüringen, Beschluss vom 20.07.2018 - L 1 SF 1374/17 B; LSG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 17.09.2018 - L 4 AS 415/18 B und vom 17.09.2018 - L 4 AS 414/18 B). Denn bei einer Leistungsbewilligung für einen Folgezeitraum aufgrund eines erneuten Leistungsantrags ist eine vollständige Neuprüfung der Anspruchsvoraussetzungen geboten, wobei sich im Verlauf der Zeit tatsächliche und rechtliche Änderungen ergeben können.

Vorliegend ist aber der Sachverhalt dadurch gekennzeichnet, dass der Beklagte durch die sechs angefochtenen Bescheide vom 13.08.2010 den Leistungsantrag des Klägers vom 24.10.2007, der den Zeitraum ab dem 24.10.2007 bis laufend umfasst hat, bis auf den Zeitraum vom 29.03.2010 bis 31.08.2010 beschieden hat und damit die sechs Bescheide keine sechs, voneinander unabhängige Verwaltungsverfahren abgeschlossen haben, sondern nur ein Verwaltungsverfahren. Des Weiteren hat der Beklagte durch Erlass dieser Bescheide seine in Ziffern 1 und 2 des Vergleiches vom 21.07.2010 übernommene Verpflichtung zur Erteilung einer Leistungsbewilligung ab September 2007 ausgeführt. Dies begründet einen inneren Zusammenhang zwischen den sieben Bescheiden vom 13.08.2010 und damit einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen für den Kläger. Allein die Tatsache, dass der Beklagte durch den Erlass der sieben Bescheide vom 13.08.2010 den durch den Antrag vom 24.10.2007 begründeten Leistungszeitraum unter Anwendung der Vorschrift des § 41 Abs. 1 S. 3 SGB II (i.d.F. des Gesetzes vom 24.12.2003, BGBl. I, 2954) und der in Ziffer 1 des Vergleiches vom 21.07.2010 übernommenen Verpflichtung, Leistungen ab dem 29.03.2010 zu gewähren, in sieben Bewilligungszeiträume unterteilt hat, lässt den einheitlichen Tätigkeitsrahmen für den Kläger nicht entfallen. Auch hat der Kläger gegen die Berechnung des Leistungsanspruchs betreffend die sechs streitbefangenen Bewilligungszeiträume die gleichen materiell-rechtlichen Einwände - Nichtberücksichtigung des Zuschusses zur Rentenversicherung nach § 26 SGB II a.F. und der tatsächlich in den Jahren 2007, 2008 und 2009 angefallenen Betriebskosten bei der Ermittlung der übernahmefähigen Kosten für Unterkunft und Heizung - geltend gemacht. Insoweit stimmen die in den sechs Vorverfahren verfolgten Gegenstände inhaltlich als auch in der Zielsetzung weitgehend überein.

b) Die vom Beklagten festgesetzte Geschäftsgebühr von 240,00 Euro ist nicht zu beanstanden. Innerhalb des Gebührenrahmens nach Nr. 2401 VV RVG a.F. bestimmt der Rechtsanwalt, also der Kläger, nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen (§ 14 Abs. 1 S. 1 RVG), und zwar bei Rahmengebühren unter Berücksichtigung auch des Haftungsrisikos (§ 14 Abs. 1 S. 3 RVG). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, so ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG: vgl. BSG, Urteil vom 09.03.2016 - B 14 AS 5/15 R m.w.N.). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet hat (vgl. LSG Thüringen, Beschluss vom 15.02.2019 - L 1 SF 163/17 m.w.N.). Deshalb sind der Beklagte bzw. das Gericht verpflichtet, die Billigkeit der Gebührenbestimmung eines Rechtsanwalts zu prüfen. Bei Angemessenheit der angesetzten Gebühr hat die Beklagte den Kostenansatz zu übernehmen, bei Unbilligkeit die Höhe der Betragsrahmengebühr festzusetzen. Das Prüfungsrecht des Beklagten sowie der Gerichte betreffend der Höhe der zu erstattenden Rechtsanwaltskosten für das Betreiben eines Vorverfahrens ist nicht eingeschränkt.

Ausgehend von einem Gebührenrahmen von 40,00 bis 260,00 Euro nach Nr. 2401 VV RVG ist die vom Kläger bestimmte Gebühr von 312,00 Euro unbillig und damit unverbindlich. Sie überschreitet den von Nr. 2401 VV RVG vorgegebenen Gebührenrahmen.

Bei der Bestimmung der Betragsrahmengebühr im konkreten Einzelfall ist von der Mittelgebühr auszugehen, die bei einem Normal-/Durchschnittsfall als billige Gebühr zu Grunde zu legen ist. Unter einem "Normalfall" ist ein Fall zu verstehen, in dem sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts unter Beachtung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt aller sozialrechtlichen Fälle abhebt (BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R). Ob ein Durchschnittsfall vorliegt, ergibt sich aus dem Vergleich mit den sonstigen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängigen Streitsachen (BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N.). Die in § 14 Abs. 1 RVG aufgezählten fünf Bemessungskriterien stehen selbständig und gleichwertig nebeneinander. Dies gilt auch für das Kriterium Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Sämtliche Kriterien sind geeignet, ein Abweichen von der Mittelgebühr nach oben oder unten zu begründen. Zudem kann das Abweichen eines Bemessungskriteriums von jedem anderen Bemessungskriterium kompensiert werden (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R). Die Rechtsprechung billigt einem Rechtsanwalt einen Toleranzrahmen von bis zu 20 % zu, wenn es sich nicht um einen Durchschnitts/Normalfall handelt (BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R). Ebenfalls sind die bei der Bewertung der Kriterien zu beachtenden Umstände höchstrichterlich geklärt (BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R). Die vom Beklagten zugrundgelegte Geschäftsgebühr von 240,00 Euro entspricht fast der Höchstgebühr von 260,00 Euro und überschreitet die Mittelgebühr von 150,00 Euro bei weitem, obwohl nur der Ansatz der Schwellengebühr von 120,00 Euro gerechtfertigt gewesen ist.

Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist allenfalls als durchschnittlich zu bewerten. Zwar hat der Kläger sechs Widerspruchsschreiben verfasst, wobei die Begründung der Widersprüche jeweils eine Seite umfasst hat. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass er in allen sechs Widerspruchsschreiben inhaltlich gleichlautend argumentiert hat, weitgehend die gleichen Textbausteine verwandt hat und die nach seiner Auffassung zu übernehmenden Kosten für Unterkunft und Heizung unter Zugrundelegung der Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2007, 2008 und 2009 nach der gleichen Berechnungsformel berechnet hat. Weitere zeitintensive Tätigkeiten - wie etwa das Lesen und Auswerten von medizinischen Gutachten, das Verfassen von Schriftsätzen, die sich mit komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen auseinandersetzen, die Sichtung und Auswertung von Rechtsprechung, die Einsicht in Akten - sind nicht angefallen

Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit kann unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundessozialgerichts im Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R, wonach bei einem Routinefall eine durchschnittliche Schwierigkeit angenommen wird, als durchschnittlich bewertet werden. Als Routinefall auf dem Gebiet des Sozialrechts wertet das Bundessozialgericht die Darlegung eines Anspruchs auf Leistungen mittels Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Rechtsvorschriften, aber ohne umfangreichere Beweiswürdigung und eingehende Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur. Dies ist in den Widerspruchsschreiben des Klägers erfolgt. Erhebliche, sich üblicherweise nicht stellende (tatsächliche oder rechtliche) Probleme, die eine überdurchschnittliche Schwierigkeit begründen können (vgl. hierzu BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R) haben nicht vorgelegen.

Die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger ist überdurchschnittlich gewesen. Streitgegenstand der sechs Vorverfahren ist der Anspruch des Klägers auf Grundsicherungsleistungen für mehr als 35 Monate gewesen.

Die Einkommensverhältnisse des Klägers sind erheblich unterdurchschnittlichen gewesen. Der Kläger ist auf Bezug von Grundsicherungsleistungen angewiesen gewesen und hat kein nur teilweise bedarfsdeckendes Einkommen aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt erzielt. Es besteht kein Anlass die Einkommensverhältnisse eines Rechtsanwalts bei der Bestimmung der Betragsrahmengebühr im Fall der Selbstvertretung nicht zu berücksichtigen.

Bei Abwägung aller Kriterien des § 14 RVG, insbesondere auch der Tatsache, dass unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Herabbemessung der Mittelgebühr rechtfertigen können (BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R), kommt dem konkreten Verfahren allenfalls eine durchschnittliche Bedeutung zu, so dass die Mittelgebühr von 150,00 Euro anzusetzen wäre. Da die Tätigkeit nicht umfangreich oder schwierig gewesen ist, ist daher die Schwellengebühr von 120,00 Euro anzusetzen (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R).

Weiter Auslagen sind nicht zu erstatten. Der Kläger ist von der Umsatzsteuer befreit.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.
Rechtskraft
Aus
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