S 11 (4) RA 73/04

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 11 (4) RA 73/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Sprungrevision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Der am 00.00.1973 geborene Kläger hatte am 02.11.2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit dem am 00.00.1970 geborenen und am 17.11.2003 verstorbenen D begründet, der bei der Beklagten gesetzlich rentenversichert war.

Seinen Antrag auf Witwerrente vom 22.12.2003 begründete der Kläger mit dem Verweis auf eine Entscheidung des SG Düsseldorf, das in einem vergleichbaren Fall auf eine Hinterbliebenenrente erkannt habe. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28.01.2004 mit der Begründung ab, Witwerrente setze eine gültige Ehe voraus; auch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften vom 16.02.2001 habe die Vorschrift des § 46 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) nicht entsprechend abgeändert. Den Widerspruch des Klägers vom 09.02.2004 wies die Beklagte mit Bescheid vom 29.03.2004 zurück.

Hiergegen richtet sich die am 22.04.2004 erhobenen Klage.

Der Kläger wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Er hält die Nichtberücksichtigung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Rahmen des § 46 SGB VI für diskriminierend.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.01.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.03.2004 zu verurteilen, ihm Witwerrente aus der Versicherung des verstorbenen D unter Zugrundelegung eines Versicherungsfalls vom 17.11.2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält an ihrer bisherigen Auffassung fest.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die übrige Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klage ist zulässig. Die Gesichtspunkte, die nach dem Urteil des BSG vom 29.01.2004 (B 4 RA 29/03 R) gegen die Zulässigkeit einer Klage des Versicherten auf Zusicherung oder Feststellung eines zukünftigen Rentenanspruchs seines Lebenspartners sprechen, greifen im vorliegenden Fall nicht, da der hiesige Kläger einen Anspruch aus der Versicherung seines verstorbenen Lebenspartners geltend macht.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger ist durch die angefochtene Entscheidung der Beklagten nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da er keinen Anspruch auf Witwerrente aus der Versicherung seines verstorbenen Lebenspartners hat. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder direkt aus § 46 SGB VI, noch ist diese Vorschrift verfassungskonform im Sinne des klägerischen Begehrens auszulegen. Auch ist sie nicht verfassungswidrig, so dass das Gericht das Verfahren nicht nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) auszusetzen und die Frage der Verfassungsmäßigkeit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorzulegen hat.

Ein Rentenanspruch ergibt sich nicht aus § 46 SGB VI.

Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartzeit (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) erfüllt hatte. Ein Anspruch auf große Witwen- und Witwerrente besteht nach näherer Maßgabe von § 46 Abs. 2 SGB VI.

Der Kläger ist nicht Witwer des verstorbenen Versicherten.

Die Tatbestandsmerkmale "Witwer" und "Ehegatte" in § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB VI setzen das Bestehen einer nach Familien- und Personenstandsrecht wirksam geschlossene Ehe voraus (BSGE 33, 219, 220 f; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.05.2003 - L 8 RA 2/03; Löns, in: Kreikebohm, SGB VI, § 46, Rn 3; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung - SGB VI, § 46, Rn 13; Emmerich, in: GK-SGB VI, § 46, Rn 14; Gürtner, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 46 SGB VI, Rn 4). Eheähnliche Lebensverhältnisse genügen den Anforderungen der Vorschrift nicht (BSG SozR 2200 § 1264 Nr. 5; BSG, NJW 1995, 3270 f; zur gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft vor Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft SG Berlin, Urteil vom 27.03.1995 - S 15 An 6095/94).

Eine eingetragene Lebenspartnerschaft i.S.d. des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG) ist keine Ehe im familien- und personenstandsrechtlichen Sinne, denn sie kann nach § 1 Abs. 1 Satz 1 LPartG nur von Personen gleichen Geschlechts begründet werden. Somit steht das Rechtsinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft ausschließlich Personen offen, die miteinander keine Ehe eingehen können (BVerfGE 105, 313, 347; BSG, Urteil vom 29.01.2004, a.a.O.).

§ 46 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ist auch nicht etwa verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft einer Ehe gleichgesetzt werden muss (auch hierzu BSG, a.a.O.).

Dies ergibt sich nicht - wie der Kläger unter Verweis auf das Urteil des SG Düsseldorf vom 23.10.2003 (S 27 RA 99/02) meint - aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Das SG Düsseldorf stützt seine Argumentation weitgehend darauf, die Hinterbliebenenrente solle den Wegfall eines gegen den verstorbenen Versicherten gerichteten Unterhaltsanspruchs ausgleichen, wie ihn aber § 5 LPartG jedoch auch bei einer eingetragenenen Lebenspartnerschaft anordne. Zwar ist dieser Verweis auf den Regelungszweck von § 46 SGB VI (hierzu etwa VDR-Kommentar SGB VI, § 46, Anm 1.1.) zutreffend (Wenner, Soziale Sicherheit 2002, S. 268, 270). Die Anspruchsgrundlage lautet jedoch nicht etwa dahingehend, dass jeder Ausfall eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs wegen Todes des Passivlegitimierten im Wege der Gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen werden müsse, sondern begrenzt den Anspruch bewußt auf den Ausfall von Ansprüchen auf Ehegattenunterhalt.

Diese Beschränkung hat ihren Grund auch nicht etwa in einer planwidrigen Regelungslücke. Eine verfassungskonforme Auslegung ist nur dann möglich, wenn der Sinn, den das Gericht der auzulegendenden Vorschrift beimisst, nicht im Gegensatz zum erklärten oder erkennbaren Willen des Gesetzgebers steht (so bereits BVerfGE 2, 266, 282; 8, 28, 34). Eine dem Willen des verfassungsmäßig legitimierten Gesetzgebers zuwiderlaufende richterliche Gesetzesauslegung wäre ein unzulässige Eingriff des erkennenden Gerichts in die Kompetenzen des Gesetzgebers und des BVerfG, das allein dazu berufen ist, dem GG widersprechende Gesetze für verfassungswidrig zu erklären (BVerfGE 8, 28, 34 f.). Das erkennende Gericht darf daher nur solche Regelungslücken im Wege richterlicher Analogie ausfüllen, die planwidrig (d.h. vom Gesetzgeber unbeabsichtigt) entstanden sind. Dies ist jedoch bei der Nichtberücksichtigung eingetragener Lebenspartnerschaften im Rahmen des § 46 SGB VI nicht der Fall; vielmehr hat sich der Gesetzgeber bei Schaffung des LPartG bewußt gegen eine Einbeziehung der eingetragenen Lebenspartnerschaft in das Recht der Renten wegen Todes entschieden (näher Wenner, a.a.O., 270, 272; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.05.2003 - L 8 RA 2/03; SG Köln, Urteil vom 12.12.2002 - S 2 RA 49/02).

Schließlich ist die Beschränkung der Witwerrente auf das Vorliegen einer Ehe im Rechtssinne auch nicht verfassungswidrig (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Das Gericht brauchte daher das Verfahren nicht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG einzuholen.

In der von der Gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommenen Differenzierung zwischen Ehen einerseits und eingetragenen Lebenspartnerschaften andererseits liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wonach alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind (allgemeiner Gleichheitsgrundsatz). Der Gesetzgeber nimmt zwar, indem er gleichzeitig eine Unterhaltspflicht eingetragener Lebenspartner begründet, die Vorschriften über die Hinterbliebenenrente jedoch unverändert lässt, eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung vor, diese ist jedoch - insbesondere angesichts des vom Gericht zu respektierenden gesetzgeberischen Ermessenspielraums - gerechtfertigt, denn sie beruht auf einem sachlichen Grund und erfolgt nicht willkürlich.

Die gesetzliche Differenzierung zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft als einer in ähnlicher Form institutionalisierten (und mit teilweise gleichen Rechtsfolgen versehenen) Lebensgemeinschaft stellt eine Ungleichbehandlung dar, die verfassungsrechtlicher Rechtfertigung bedarf (Wenner, a.a.O., S. 270 f.). Die Grundsätze, wonach eine Differenzierung zwischen ehelicher und nicht-ehelicher Lebensgemeinschaft in ihrer gleichsam herkömmlichen Form auch angesichts Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden ist (hierzu etwa BSG, NJW 1995, 3270 f.), sind auf die Differenzierung zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden nicht anwendbar. Denn die eingetragene Lebenspartnerschaft setzt Rechtsfolgen für die Lebenspartner, die denen der Ehe in entscheidenden Punkten nachgebildet sind. Dass Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft im Sinne der verfassungsrechtlichen Dogmatik zu Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 49, 148, 165) "wesentlich gleich" sind, ergibt sich aus dem in § 5 LPartG angeordneten Unterhaltsanspruch der Lebenspartner gegeneinander in Verbindung mit dem Umstand, dass der Anspruch aus § 46 SGB VI - wie dargelegt - gerade diesen Anspruch ersetzen soll.

Dennoch führt die Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte nicht bereits zur Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG und somit zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes. Je nach Intensität der Ungleichbehandlung ist es nach der Rechtsprechung des BVerfG ausreichend, wenn es (bei Ungleichbehandlungen geringerer Intensität) einen sachlichen Grund für die Unterscheidung gibt oder aber wenn (bei Ungleichbehandlungen größerer Intensität) die Unterscheidung einen legitimen Zweck verfolgt und zu dessen Erreichung notwendig, geeignet und verhältnismäßig ist (BVerfGE 88, 87, 96; 91, 389, 401). Die Intensität der Ungleichbehandlung bemißt sich danach, wie sehr das Differenzierungskriterium einem der nach Art. 3 Abs. 3 GG verbotenen Kriterien ähnelt, in welchem Maße die Betroffenen darauf Einfluss nehmen können und in welchem Maße die Ungleichbehandlung den Gebrauch grundrechtlich geschützter Freiheiten erschwert (BVerfG, a.a.O.).

An diesen Kriterien gemessen erscheint die vorliegende Ungleichbehandlung von geringerer Intensität. Sie knüpft nicht an ein nach Art. 3 Abs. 3 GG verbotenes Differenzierungskriterium an. Auch hindert sie diejenigen, die eine eingetragenen Lebenspartnerschaft eingegangen sind nicht am Gebrauch ihrer Freiheitsgrundrechte: Die den Freiheitsgrundrechten zuzurechnende Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) schützt nicht auch Rentenansprüche nach § 46 SGB VI (BVerfGE 97, 271, 284), denn sie erfasst sozialversicherungsrechtliche Ansprüche nur, wenn diese auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Rechtsinhabers beruhen (BVerfGE 69, 272, 300; 72, 9. 18 ff.). Zwar können eingetragene Lebenspartner keinerlei Einfluss darauf nehmen, ob die Rechtsfolgen einer Ehe auf sie Anwendung finden oder nicht, jedoch muss dieses Kriterium angesichts der beiden anderen, die nicht für eine Ungleichbehandlung ausgeprägterer Intensität sprechen, zurücktreten. Dies gilt umso mehr als es eingetragenen Lebenspartnern möglich ist, eingedenk fehlender Absicherung in der Gesetzlichen Rentenversicherung privat für den Todesfall vorzusorgen.

Die vorliegende Ungleichbehandlung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da es einen sachlichen Grund für die Unterscheidung gibt, sie somit nicht willkürlich erscheint. Sachlicher Grund der Ungleichbehandlung ist die Wesensverschiedenheit von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft, die sich insbesondere darin äußert, dass die Ehe unter dem besonderen Schutz des GG steht (hierzu und zum Folgenden ausführlich LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Auch wenn hieraus kein Benachteiligungsgebot zur Schlechterstellung nichtehelicher Lebensgemeinschaften gegenüber der Ehe resultiert (BVerfG, Urteil vom 17.07.2002 - 1 BvF 1/01 und 2/01), so rechtfertigt die herausgehobene verfassungsrechtliche Stellung der Ehe es doch, der Ehe weitere und für den Betroffenen günstigere Rechtsfolgen zuzuordnen als anderen Lebensgemeinschaften. Aus gesellschaftlichen Tendenzen hin zur Öffnung des Rechtsinstituts Ehe auch für gleichgeschlechtliche Lebenspartner lässt sich eine entsprechende Ausweitung dieses verfassungsrechtlichen Schutzauftrages nicht ableiten, denn gesellschaftlicher Wandel ersetzt nicht Rechtsform (Pieroth/Schlink, Grundrechte, 13. Aufl., Rn. 640). Da es keinen Art. 6 Abs. 1 GG vergleichbaren grundgesetzlichen Schutzauftrag für eingetragene Lebenspartnerschaften gibt, durfte der Gesetzgeber das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften vom 16.02.2001 erlassen, ohne zugleich auch § 46 SGB VI zu ändern.

Die vom Gesetzgeber getroffene Unterscheidung zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft ist vor diesem Hintergrund eine erlaubte Ausschöpfung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums. Bei der Frage, was er gleich und was er ungleich behandelt, kommt dem Gesetzgeber gerade im Sozialrecht ein weiter Ermessens- und Gestaltungsspielraum zu (BVerfGE 89, 365, 376; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 7. Aufl., 2004, Art. 3, Rn. 54). Die Anwendung von Art. 3 Abs. 1 GG beruht stets auf einem Vergleich von Lebensverhältnissen, die nie in allen, sondern stets nur in einzelnen Elementen gleich sind. Welche dieser Elemente maßgebend dafür sind, sie rechtlich gleich oder ungleich zu behandeln, entscheidet grundsätzlich der Gesetzgeber (BVerfGE 13, 181, 202), der hierbei eine weitgehende Gestaltungsfreiheit genießt (BVerfGE 26, 302, 310). Die Gerichte dürfen eigene politische und gesellschaftliche Auffassungen nicht an die Stelle derer des Gesetzgebers setzen und somit letztlich denjenigen politischen und gesellschaftlichen Entwicklungen vorzugreifen versuchen, aufgrund derer der Gesetzgeber seine Entscheidungen trifft.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Entscheidung über die Zulassung der Sprungrevision beruht auf den §§ 161 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Das Gericht misst der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu; insbesondere konnte das BSG in seinem Urteil vom 29.01.2004 (B 4 RA 29/03 R) nicht zur Begründetheit einer Klage auf Witwen- oder Witwerrente aufgrund einer eingetragenen Lebenspartnerschaft entscheiden.
Rechtskraft
Aus
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