L 9 KR 250/19 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 208 KR 1388/19 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 250/19 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Ein erstmalig vor dem Beschwerdegericht mit dem Beschwerdeschreiben gestellter Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird bei Verwerfung der unzulässigen Beschwerde durch Beschluss gemäß § 202 Abs. 1 SGG in Verbindung mit der entsprechenden Anwendung des § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos (Anschluss an LSG Berlin-Brandenburg 32. Senat, Beschluss vom 20. Februar 2019, L 32 AS 1023/15 und BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013, III ZR 403/12, jeweils zum Berufungsverfahren).
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 1. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands, bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung betrifft, 750 Euro nicht übersteigt, es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr.

Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem Sozialgericht Berlin begehrte der Antragsteller die Erstattung der ihm für eine Zahnbehandlung entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 114,26 Euro (professionelle Zahnreinigung 90,50 Euro abzüglich gewährtem Zuschuss in Höhe von 26,00 Euro zuzüglich Kosten für adhäsive Befestigung 49,72 Euro). Nur über diesen Antrag hat das Sozialgericht mit seinem Beschluss vom 1. Juli 2019 ablehnend entschieden und ausgehend von dem Beschwerdewert in Höhe von 114,26 Euro zutreffend auf die fehlende Beschwerdemöglichkeit gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in Verbindung mit § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG hingewiesen. Hieran ändert sich durch den in der Beschwerdeschrift erstmalig gestellten Antrag auf Gewährung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 2.000,00 Euro nichts. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes ist in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels (§ 202 SGG in Verbindung mit § 4 der Zivilprozessordnung). Eine nachträgliche Veränderung des Wertes der Beschwer führt grundsätzlich nicht zur Zulässigkeit der Berufung (vgl. BSG, Urteil vom 3. November 1959, 9 RV 826/56, BSGE 11, 26 ff.; Urteil des Senats vom 5. Mai 2004, L 9 KR 1093/01, juris; Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 144, Rn. 20 mwN). Dies gilt aufgrund der Verweisung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG auf die Regelungen des Berufungsverfahrens auch für das Beschwerdeverfahren.

Der darüber hinaus im Beschwerdeverfahren vom Antragsteller erstmalig gestellte Antrag auf Gewährung von Schmerzensgeld in Höhe von 2000,00 Euro stellt eine in entsprechender Anwendung von § 153 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 99 SGG unzulässige Antragserweiterung dar, da eine Antragserweiterung bzw. -änderung ihrerseits eine zulässige Beschwerde voraussetzt (vgl. Schmidt, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 99, Rn. 12 mwN).

Über diesen mangels zulässiger Beschwerde unzulässigen Antrag ist durch den Senat nicht zu entscheiden, da die Antragserweiterung mit der Verwerfung der Beschwerde gemäß § 202 Abs. 1 SGG in Verbindung mit der entsprechenden Anwendung des § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos wird (vgl. zur Klageerweiterung bei unzulässiger Berufung LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Februar 2019, L 32 AS 1023/15; BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013, III ZR 403/12; Beschluss vom 6. November 2014, IX ZR 204/13 und Urteil vom 3. November 2016, III ZR 84/15).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.

Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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