L 9 KR 262/16

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 71 KR 1448/14
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 262/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. April 2016 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt alle bis zur Verbindung der Verfahren entstandenen Kosten des Klageverfahrens des Klägers zu 2) sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1). Für den Zeitraum nach der Verbindung hat sie beiden Klägern deren außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Beigeladenen tragen ihre Kosten selbst. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger zu 1) in seiner Tätigkeit als Basketballtrainer für den Kläger zu 2) in dem Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 30. April 2013 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Der Kläger zu 1) ist hauptberuflich selbständig als Inhaber einer Speditionsfirma tätig. Daneben hat der Kläger Sportwissenschaft (BA) studiert und war im streitigen Zeitraum Inhaber einer B-Trainerlizenz für Basketball. Der Kläger zu 2) ist ein eingetragener gemeinnütziger Verein, der den Basketballsport fördert und betreibt. In der Zeit vom 1. Mai 2012 bis zum 30. April 2013 betreute der Kläger zu 1) bei dem Kläger zu 2) drei Mädchen- und eine Damenbasketballmannschaft (wu15, wu17, wu19 und Damen 1) mit einem zeitlichen Umfang von je 24 Trainingsstunden im Monat. Als Vergütung erhielt er für die Mädchenmannschaften jeweils 150 Euro, für die Mannschaft "Damen 1" 300 Euro, mithin insgesamt 750 Euro im Monat. Hierüber schloss der Kläger zu 1) mit dem Kläger zu 2) am 9. August 2012 jeweils einen gesonderten Vertrag pro Mannschaft. Darin war unter anderem geregelt: "Der Auftragnehmer beginnt ab die freiberufliche Tätigkeit als nebenberufliche/r, selbstständige/r Übungsleiter/in für die für den Auftraggeber." In Punkt 1 des Vertrages heißt es: "a) Der Auftragnehmer übt die unter Nr. 1 genannte Tätigkeit für den Auftraggeber selbstständig und in eigener Verantwortung aus. Der Auftragnehmer führt die im Rahmen dieses Vertrages erteilten Aufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Übungsleiters/Trainers in eigener unternehmerischer Verantwortung aus. Der Auftragnehmer hat die Interessen des Auftraggebers zu berücksichtigen. Der Auftragnehmer unterliegt keinem Weisungs- und Direktionsrecht und ist in Bezug auf die Arbeitsausübung frei und nicht in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingebunden. Die fachlichen Vorgaben des Auftraggebers sind, soweit dies die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erfordert, zu beachten. b) Der Auftragnehmer ist nicht dazu verpflichtet, jeden Auftrag des Auftraggebers höchstpersönlich auszuführen. Der Auftraggeber kann sich zur Ausführung der Aufträge der Hilfe von anderen Übungsleitern und Trainern bedienen. Dazu hat der Auftragnehmer die fachliche Qualifikation der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sicherzustellen und den Trainerausschussvorsitzenden zu informieren. Der Auftragnehmer hat im Einzelfall das Recht, Aufträge des Auftraggebers ohne Angabe von Gründen abzulehnen. c) der Auftragnehmer darf auch für andere Auftraggeber tätig werden. Er unterliegt weder einer Ausschließlichkeitsbindung noch einem Wettbewerbsverbot. e) Der Auftragnehmer hat bei seiner selbständigen Tätigkeit neben den allgemeinen sportlichen Grundsätzen auch die Vereinsgrundsätze, Vereinsrichtlinien, die ihm der Auftraggeber vor dem Beginn der Tätigkeit aushändigen wird, sowie die sonstigen Verbandsvorgaben zu Sportausübung zu beachten. Unter Punkt 5 des Vertrages ist geregelt: Der Trainer verpflichtet sich a) zu den Trainingseinheiten regelmäßig und pünktlich zu erscheinen, die Übungsstunden grundsätzlich in Sportkleidung durchzuführen sowie die Betreuung der Mannschaften bei den Spielen zu übernehmen; b) im Falle einer Verhinderung rechtzeitig für eine geeignete Vertretung zu sorgen und bei Abwesenheit von mehr als 2 Wochen hintereinander den Vorsitzenden des Trainerausschusses zu benachrichtigen c) die Auflagen der Benutzungsordnung für Sportstätten des Landes Berlin zu beachten d) sich vor Beginn der Übungsstunden vom ordnungsgemäßen Zustand der Gerätschaften/Halle zu überzeugen. Mängel/Schäden sind unverzüglich dem Trainerausschussvorsitzenden zu melden e) den im Rahmen des Spielbetriebes anfallenden Schriftverkehr (Formulare, Infos) durchzuführen und die Ausschreibung der jeweiligen Liga einzuhalten und deren Spielordnung zu befolgen f) auf die vom Verein übergebene Ausrüstung zu achten und auf Verlangen zurückzugeben g) dafür Sorge zu tragen, dass nur Vereinsmitglieder an den Übungsstunden teilnehmen. Ein Probetraining ist max. 2 Wochen möglich. h) Die Teilnehmerausweise spätestens zwei Wochen nach dem letzten Saisonspiel in der Geschäftsstelle abzugeben i) spätestens 2 Tage nach einem Spiel einen kurzen Spielbericht für die Homepage zu erstellen. In Punkt 7 des Vertrages war geregelt, dass anfallende Strafen für die Mannschaften mit der Aufwandsentschädigung des Trainers verrechnet werden. Dem Kläger zu 2) wurden halbjährlich Hallenzeiten für diverse Sporthallen durch das Sportamt St-Z zur Verfügung gestellt, die dann im Rahmen einer Besprechung aller Trainer des Vereins (sog. Trainerausschuss) auf die Trainer und die Mannschaften verteilt wurden, wobei der Kläger zu 1) darauf achtete, dass die jüngeren Mannschaften Trainingszeiten eher nachmittags und die älteren Mannschaften eher abends erhielten und jede Mannschaft ungefähr gleichviel Trainingszeit von zwei Mal eineinhalb Stunden in der Woche hatte. Überdies wurde berücksichtigt, dass leistungsorientierte Spielerinnen die Möglichkeit hatten, an mehreren Trainingseinheiten diverser Mannschaften teilzunehmen. Im Rahmen der Trainerbesprechungen wurden zwischen den Trainern des Klägers zu 2) auch Erfahrungen ausgetauscht und Methodisches besprochen, wie z.B. neue Regeln oder geänderte Regelauslegung, sowie die Spielerpässe oder Trikots der Mannschaften übergeben, die nicht in der Halle vorhanden sind. Der Kläger zu 1) fertigte für jede seiner Mannschaften eigenständig einen Jahrestrainingsplan. Neben den wöchentlichen Trainingseinheiten, koordinierte und organisierte der Kläger zu 1) auch den Spielbetrieb seiner Mannschaften am Wochenende (Wettkämpfe) sowie Trainingslager. Unterstützung durch den Kläger zu 2) für die Organisation von Auswärtsspielen und Fahrten aller Art erhielt der Kläger zu 1) nicht. Darüber hinaus war der Kläger zu 1) für den Basketballverband zuständiger Ansprechpartner bei notwendigen Spielverlegungen für die von ihm trainierten Mannschaften. Sofern vom Berliner Basketballverband für die Teilnahme an Wettkämpfen so genannte Spielberichtsbogen benötigt wurden, erstellte diese der Kläger zu 1) eigenständig. Fahrtkosten wurden dem Kläger zu 1) vom Kläger zu 2) lediglich für die Auswärtsspiele der Mannschaft "Damen 1" erstattet. Sofern der Kläger zu 1) ein Training seiner Mannschaften aus terminlichen Gründen oder bei Verhinderung im Krankheitsfall nicht wahrnehmen konnte, organisierte er eigenständig einen Ersatztrainer. Für seine erfolgreichste Mannschaft (wu19) gab es für das letzte Drittel der Saison einen Assistenztrainer, der mit dem Verein einen eigenständigen Vertrag hatte. Mit diesem teilte sich der Kläger zu 1) die Arbeit auf. Die vom Kläger zu 1) benötigten Trainingsutensilien, wie Pfeife, Stoppuhr und Trainingskleidung schaffte er für sich selbst an. Die benötigten Basketbälle brachten die Spielerinnen in der Regel selbst zum Training mit, einige wenige Basketbälle z.B. für die Durchführung von Probetrainingseinheiten wurden vom Verein angeschafft und in der Turnhalle deponiert. Am 25. Januar 2013 beantragte der Kläger zu 2) bei der Beklagten die Statusfeststellung für die Tätigkeit des Klägers zu 1). Nach Anhörung der Kläger stellte die Beklagte mit Bescheiden vom 25. Juli 2013 fest, dass die Tätigkeit des Klägers zu 1) als Übungsleiter beim Kläger zu 2) im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und in diesem daher Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe und die Versicherungspflicht am 1. Mai 2012 beginne. Zur Begründung legte die Beklagte dar, dass der Kläger zu 1) eine monatlich gleichbleibende Vergütung erhalten und daher kein Unternehmerrisiko bestanden habe. Er sei in die Arbeitsorganisation des Klägers 2) eingebunden gewesen und habe einem Weisungsrecht hinsichtlich Ort und Arbeitszeit unterlegen, da er aufgrund des Hallenbelegungsplanes und festgelegten Trainingszeiten verpflichtet gewesen sei, die ihm übertragenen Aufgaben zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuführen. Überdies sei er nach dem Vertrag den Vereinsgrundsätzen, den Richtlinien und Verbandsvorgaben unterworfen gewesen. Hiergegen legten der Kläger zu 2) am 5. August 2013 und der Kläger zu 1) am 14. August 2013 Widerspruch ein. Der Kläger zu 2) führte zur Begründung seines Widerspruchs im Wesentlichen aus, dass sich allein aus der Notwendigkeit der Abstimmung zu den Hallenbelegungszeiten keine Eingliederung in eine Arbeitsorganisation ergebe, da der Kläger zu 2) als gemeinnütziger Verein keine Unternehmensstruktur habe. Die Hallenzeiten seien auch nicht vom Verein, sondern vom Sportamt vorgegeben. Innerhalb der vorgegebenen Zeiten habe der Kläger zu 1) sich seine Spielzeiten eigenständig ausgewählt. Zwar liege kein Unternehmerrisiko vor, dies sei jedoch allein dem Umstand geschuldet, dass keine gewerbliche Tätigkeit entfaltet werde, sondern die Trainer im Rahmen des Amateurspielbetriebes ohne Gewinnerzielungsabsicht handeln würden. Der Kläger zu 1) sei hinsichtlich der Ausgestaltung der Trainingsstunden vollständig frei gewesen und habe auch für andere Vereine tätig werden können. Hinsichtlich der Abläufe bei Wettkämpfen hätten Vorgaben allein durch den Sportverband bestanden. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2014 wies die Beklagte die Widersprüche der Kläger als unbegründet zurück. Zur Begründung legte die Beklagte dar, dass nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen die Merkmale überwiegen würden, die in Bezug auf die Mitarbeit des Klägers zu 1) im Verein für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprächen. Sie führte aus, dass Übungsleiter eines Sportvereins in der Regel abhängig beschäftigt seien. Die Funktion eines Übungsleiters sei jeweils integraler Bestandteil der Arbeitsorganisation des Sportvereins. Hinsichtlich der Ausführung der Tätigkeit seien satzungsmäßige Vorgaben und der durch den Vorstand gegebene Rahmen maßgebend. Das Einbringen von Branchenkenntnissen, Vertrauenswürdigkeit, Zuverlässigkeit und qualitativ hochwertiges Arbeiten seien grundsätzliche Anforderungen eines leitenden Angestellten. Das eigenverantwortliche Tätigwerden des Klägers zu 1) spreche daher nicht gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Der Kläger zu 1) sei in einer nicht von ihm selbst gegebenen Ordnung des Betriebes eingegliedert gewesen und er habe auch nur im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung handeln dürfen. Darüber hinaus seien wichtige Termine wie Turniere, Vereins- und Ausschusssitzungen von Dritten vorgegeben worden. Ein erhebliches Unternehmerrisiko sei nicht zu erkennen. Es liege keine geringfügige Beschäftigung vor, da die Tätigkeiten als Übungsleiter der verschiedenen Mannschaften zusammen ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis ergäben. Der Kläger zu 1) hat hiergegen am 28. Mai 2014, der Kläger zu 2) hat am 30. Mai 2014 Klage zum Aktenzeichen S 122 KR 974/14 erhoben, welche das Sozialgericht Berlin mit Beschluss vom 16. Dezember 2014 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden hat. In der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2016 hat das Sozialgericht Berlin den Kläger zu 1) und ein Vorstandsmitglied des Klägers 2) umfassend zur konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit an. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 113-117 der Gerichtsakte verwiesen. Zudem hat die Beklagte die Bescheide vom 25. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2014 insoweit aufgehoben, als darin auch eine Versicherungspflicht nach dem Recht der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung festgestellt wurde. Mit Urteil vom 22. April 2016 hat das Sozialgericht Berlin die angegriffenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass die Tätigkeiten des Klägers zu 1) beim Kläger zu 2) als Übungsleiter/Basketballtrainer der Mannschaften wu15, wu17, wu19 und Damen 1 im Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis einschließlich 30. April 2013 jeweils nicht sozialversicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung waren. Das SG hat zur Begründung ausgeführt, dass es nach Abwägung der konkreten Umstände des Einzelfalles zu der Überzeugung gelangt sei, dass der Kläger zu 1) seine Tätigkeiten als Basketballtrainer für den Kläger zu 2) in der Saison 2012/2013 selbständig ausgeübt habe. Bereits den zwischen den Klägern abgeschlossenen Verträgen lasse sich der Wille entnehmen, kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis begründen zu wollen. Dem komme indizielle Bedeutung zu, da sich die Kläger bei Vertragsabschluss auf Augenhöhe begegnet seien und die tatsächlichen Verhältnisse der Ausübung der Tätigkeit dem nicht widersprächen. Der Kläger zu 1) sei nicht in die Arbeitsorganisation des Klägers zu 2) eingegliedert gewesen, da dieser nicht an Vereinsversammlungen und Ausschusssitzungen teilgenommen habe, sein Erscheinen beim Trainerrat freigestellt gewesen sei und dieser zudem lediglich zu einem informellen Austausch mit anderen Trainern diente. Der Kläger zu 1) habe allenfalls in geringem Maße vom Kläger zu 2) bereitgestelltes Trainingsmaterial genutzt; dies sei auch nicht nötig gewesen, da die Sportler in der Regel ihre eigene Ausstattung zum Training mitbrächten und weitere Trainingsmittel nicht benötigt würden. Überdies sei der Kläger zu 1) nach außen hin als selbstständiger Trainer aufgetreten. Auch habe er keinen Weisungen unterlegen. Dass der Kläger zu 1) bei der Ausübung seiner Tätigkeiten im Hinblick auf die vergebenen Hallenzeiten gewissen Sachzwängen unterlegen habe, begründe kein Weisungsrecht des Klägers zu 2). In örtlicher Hinsicht habe sich der regelmäßige Tätigkeitsort aus "der Natur der Sache" ergeben. Der Annahme einer Weisungsgebundenheit in zeitlicher Hinsicht stehe entgegen, dass der Kläger zu 1) weitgehend frei habe bestimmen können, welche der zur Verfügung stehenden Hallenzeiten er für seine Teams in Anspruch nehme. Eine Zuweisung der Hallenzeiten durch den Kläger zu 2) sei gerade nicht erfolgt. Der Kläger habe auch inhaltlich weisungsfrei gearbeitet, da er eine jeweils eigene Trainingsplanung aufgestellt und das Training nach seinem eigenen Konzept in eigener Person durchgeführt habe. Das sich aus der Gesamtschau ergebene Bild von der Tätigkeit sei überwiegend durch eine individuelle fachliche Leistung geprägt, in welcher dem Kläger ein Maß an Gestaltungsfreiheit verblieben sei, welches für ein Arbeitsverhältnis untypisch sei. Dass ein Unternehmerrisiko nicht vorgelegen habe, führe nicht zu der Annahme einer abhängigen Beschäftigung, da bei Dienstleistungsangeboten von selbstständigen Lehrern, Dozenten oder Übungsleitern es die Regel sei, dass sich ihr unternehmerisches Risiko darauf beschränke an der Erbringung der Dienstleistung gehindert zu sein und hierdurch ihren Vergütungsanspruch zu verlieren oder keine Folgeaufträge zu erhalten. Die Möglichkeit unternehmerischen Auftretens sei in diesem Bereich von vornherein stark eingeschränkt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 118 ff. GA verwiesen. Gegen das ihm am 11. Mai 2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30. Mai 2016 Berufung eingelegt. Zur Begründung legt sie dar, dass der Kläger zu 1) nicht nur im Rahmen des Breitensports, sondern auch im leistungssportlichen Bereich als Trainer tätig gewesen sei. In den Verträgen hätten die Beteiligten zudem zahlreiche, für eine weisungsgebundene Eingliederung des Klägers zu 1) in den Kläger zu 2) sprechende Zusätze aufgenommen, wie unter anderem das regelmäßig und pünktliche Erscheinen zu den Trainingseinheiten, das Tragen von Sportkleidung, die Mannschaftsbetreuung bei den Spielen usw.

Die Beklagte beantragt daher, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. April 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger zu 2) beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger zu 1) und die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.

Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers zu 1) und der Beigeladenen zu 1) bis 4) verhandeln und entscheiden, weil diese in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind, §§ 153 Abs. 1, 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) der Beklagten gegen das Urteil des SG Berlin vom 22. April 2016 ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das SG die Bescheide der Beklagten vom 25. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheide vom 29. April 2014 aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger zu 1) in seiner Tätigkeit als Übungsleiter/Basketballtrainer beim Kläger zu 2) im Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis einschließlich 30. April 2013 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Nach eigener Sachprüfung konstatiert der Senat: Die Begründung der erstinstanzli-chen Entscheidung legt einen zutreffenden rechtlichen Maßstab an, handhabt sämtliche rechtlichen Grundlagen einwandfrei und orientiert sich dabei in gebotenem Maße an der jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung; die vom SG vorgenommene ausführliche Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ist in jeder Hinsicht überzeugend. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat daher auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Zu den Ausführungen des SG und unter Würdigung des Berufungsvorbringens der Beklagten bleibt zu ergänzen: Für die rechtliche Beurteilung, ob es sich bei der Tätigkeit des Klägers zu 1) als Basketballtrainer beim Kläger zu 2) um eine versicherungspflichtige abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit handelt, kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht darauf an, ob der Kläger zu 1) im Rahmen des Breitensportes oder im Rahmen des Leistungssportes tätig war, denn zum Einen erscheint bereits die Einordnung der Tätigkeit bzw. der Mannschaften in eine dieser Bereiche als fraglich. So wird Leistungssport einerseits als das intensive Ausüben eines Sports mit dem Ziel, im Wettkampf ein hohe Leistung zu erreichen definiert, andererseits aber auch mit Hochleistungssport gleichgesetzt, bei welchem Sport mit dem ausdrücklichen Ziel betrieben wird, Spitzenleistungen im internationalen Maßstab zu erzielen (www.wikipedia.de). Darum ging es vorliegend weder für die vom Kläger trainierten Mädchenmannschaften, noch für die in der Regionalliga spielende Mannschaft "Damen 1". Auch handelt es sich bei der Regionalliga noch nicht um eine nationale Wettkampfklasse. Vielmehr stellt sie die dritte und vierte Spielklassenebene unterhalb der 1. und 2. Damen Basketball Bundesliga dar. Zum anderen verbindet sich mit dieser Unterscheidung kein Aussagegehalt im Hinblick auf die Frage, ob eine Eingliederung in einen fremde Arbeitsorganisation oder eine Weisungsgebundenheit vorliegt. Auch kommt der damit ggf. verbundenen Trainingsintensität keine maßgebliche Bedeutung bei der Statusbeurteilung zu. Relevant ist für Beurteilung von Vertragsverhältnissen im Sport allenfalls, ob es sich um einen Vertrag im Bereich des Breitensports bzw. im Amateur- bzw. Profisportbereich handelt. Dabei ist vorliegend zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 1) als Trainer für den Kläger zu 2), für einen gemeinnützigen Verein tätig war, dessen Zweck nicht in der Erzielung eines Gewinns durch die sportlichen Aktivitäten bestand (Eintrittsgelder, Preisgelder, Merchandising, Sponsorenverträge), sondern allein in dem ideellen, der Zivilgesellschaft dienenden Zweck der Förderung der Ausbreitung des Basketballsports durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in der Sportart Basketball und die Durchführung eines Trainings- und Wettkampfbetriebes zur Gesunderhaltung und zur Leistungsfähigkeit der am Vereinssport teilnehmenden Personen (§ 2 Vereinssatzung). Nach der Rechtsprechung des BSG ist ein wesentliches Kriterium für die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bei einem Sportverein, dass der wirtschaftliche Erfolg der sportlichen Leistung unmittelbar dem Verein zugute kommt (BSG, Urteil vom 18. März 2003, B 2 U 25/02 R, Rn. 27; ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Februar 2007, L 11 (8) R 242/05; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juli 2014, L 5 R 4091/11, jeweils juris). Fehlt es jedoch – wie hier – an einem wirtschaftlichen Hintergrund ist die Bindung zum Verein mehr auf die Erzielung sportlicher Erfolge, als auf auf die Erzielung von Einkommen gerichtet. Daher kommt auch einem fehlenden Unternehmerrisiko nach Ansicht des Senats vorliegend keine überwiegende Bedeutung zu. Ziel der Tätigkeit des Klägers zu 1) beim Kläger zu 2) ist nicht ein wirtschaftlicher, sondern allein ein sportlicher Erfolg. Die vom SG überzeugend dargelegte fehlende Eingliederung in einem fremden Betrieb, ergibt sich zudem daraus, dass der Kläger zu 1) nicht in einer Sportstätte tätig geworden ist, die dem Kläger zu 2) selbst gehört oder dauerhaft zur Nutzung überlassen wurde. Über eigene Sportstätten oder dauerhafte Nutzungsrechte für bestimmte Sportstätten verfügt der Kläger zu 2) nicht. Auch ergibt sich eine Weisungsgebundenheit entgegen der Ansicht der Beklagten nicht aus den in § 5 des Vertrages gesondert benannten Pflichten. Denn zum einen sind diese bereits unmittelbarer Vertragsbestandteil, wurden also auf Augenhöhe zischend den Vertragspartnern ausgehandelt, so dass diese aus dem Vertragsverhältnis geschuldeten Pflichten keine einseitigen Weisungen im Über- und Unterordnungsverhältnis darstellen. Zum anderen handelt es sich bei den benannten Pflichten lediglich um Nebenpflichten in Bezug auf die Trainertätigkeit, die zudem überwiegend nur deklaratorischen Charakter haben. In Bezug auf die Kostenentscheidung ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um zwei verbundene Klagen zweier verschiedener Kläger handelt, wobei der Kläger zu 1) gemäß §§ 183, 193 SGG kostenprivilegiert ist, der Kläger zu 2) jedoch nicht. Beide greifen auch jeweils die an sie gesondert ergangenen Bescheide vom 25. Juli 2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 29. April 2014 an, so dass insoweit auch kein einheitlicher Streitgegenstand vorliegt, der es rechtfertigen würde, die Kostenprivilegierung des Klägers zu 1) auch auf das Verfahren des Klägers zu 2) zu übertragen. Vielmehr bleiben die Verfahren trotz Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung eigenständig und bedürfen einer insoweit getrennten Kostenentscheidung (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 16.2.2018, L 3 R 118/13 in Bezug auf die Kostenentscheidung bestätigt durch BSG, Beschluss vom 23. März 2017, B 5 RE 1/ 17 B; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Dezember 2013, L 6 R 152/12 B; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2012, L 4 KR 2043/10). Die Kostenentscheidung des SG Berlin war daher abzuändern. Die Kostenentscheidung beruht für die Zeit bis zur Verbindung der Klagen für den Kläger zu 1) auf § 193 SGG und für den Kläger zu 2) auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), für die Zeit danach einheitlich auf § 193 SGG und entspricht jeweils dem Ergebnis des Rechtsstreites. Der Senat hatte insoweit zu berücksichtigen, dass Verfahren, bei denen auch nur einer der Hauptbeteiligten zum Kreis der Kostenprivilegierten nach § 183 SGG zählt, gerichtskostenfrei sind (vgl. BSG, Beschluss vom 29. Mai 2006, B 2 U 391/05 B, juris). Dies trifft hier auf die Zeit ab der Verbindung der Klagen zu. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten, da diese keinen Antrag gestellt haben. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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