L 2 AS 262/19 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 19 SF 21/19 E
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 AS 262/19 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 07.02.2019 und der Festsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Köln vom 19.12.2018 geändert. Die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung wird auf 809,20 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.
Der Beschwerdeführer begehrt die Gewährung einer höheren Vergütung für seine Tätigkeit als im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beigeordneter Rechtsanwalt in dem Klageverfahren S 19 AS 1774/18. Gegenstand dieses Klageverfahrens war die Frage, ob das beklagte Jobcenter L den vom Beschwerdeführer vertretenen Klägern die Kosten für ein Widerspruchsverfahren zu erstatten hat. Der Beschwerdeführer hatte gegen einen Ablehnungsbescheid vom 07.11.2017, mit dem der Beklagte die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) abgelehnt hat, am 13.11.2017 Widerspruch eingelegt. Diesen Widerspruch hat der Beklagte nach der Erteilung von Änderungsbescheiden vom 22.12.2017 und vom 12.01.2018 zurückgewiesen und dabei festgestellt, dass die Kosten des Widerspruchsverfahrens nicht zu übernehmen sind, weil der Widerspruch nicht kausal für die Leistungsbewilligung gewesen sei (Widerspruchsbescheid vom 16.04.2018). Kausal für die Leistungsbewilligung sei eine Arbeitsaufnahme gewesen. Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 26.11.2018 hat das Sozialgericht Köln diese Kostenentscheidung aufgehoben und den Beklagten dazu verurteilt, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu übernehmen. Der Widerspruch sei erfolgreich gewesen, weil der Beklagte ihm stattgegeben und den Klägern unabhängig von der Beschäftigungsaufnahme ein Leistungsanspruch zugestanden habe. Der Beklagte hat die von den Klägern abgerechneten Kosten für das Widerspruchsverfahren in Höhe von 487,90 Euro (Geschäftsgebühr in Höhe von 300,00 Euro, Erhöhungsgebühr in Höhe von 90,00 Euro, Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 Euro und Umsatzsteuer in Höhe von 77,90 Euro) am 28.01.2019 angewiesen.

In seinem Antrag auf Festsetzung der der PKH-Vergütung vom 07.12.2018 hat der Beschwerdeführer eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) in Höhe von 300,00 Euro, eine 3/10 Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG in Höhe von 90,00 Euro, eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG in Höhe von 270,00 Euro, eine Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 Euro und die anfallende Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG in Höhe von 129,20 Euro, insgesamt eine Vergütung in Höhe von 809,20 Euro geltend gemacht.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat lediglich einen Betrag von 597,38 Euro festgesetzt (Beschluss vom 19.12.2018). Der Beschwerdeführer sei bereits im Widerspruchsverfahren tätig geworden. Die Verfahrensgebühr sei daher um 175,00 Euro zu kürzen. Der Beschwerdeführer hat hiergegen am 07.01.2019 Erinnerung eingelegt. Das Sozialgericht hat die Erinnerung mit Beschluss vom 07.02.2019 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 600,95 Euro festgesetzt wird. Es sei ein offensichtlicher Rechenfehler zu korrigieren. Im Übrigen sei der Urkundsbeamte zu Recht davon ausgegangen, dass ein Betrag in Höhe von 175,00 Euro in Abzug zu bringen sei. Dies ergebe sich aus Teil 3, Vorbemerkung (Vorb.) 3 Abs. 4 VV RVG. Danach werde eine Geschäftsgebühr wegen desselben Gegenstandes zur Hälfte, bei Beitragsrahmengebühren maximal in Höhe von 175,00 Euro, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Maßgeblich sei dabei, dass die Vorbefassung zu Synergieeffekten führe, die Arbeit erspare und deshalb auch gebührenrechtliche Auswirkungen haben solle. Hierzu wurde auf eine Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts (Beschluss vom 31.05.2016 - L 2 AS 603/15 B) verwiesen. Auch im vorliegenden Verfahren sei eine Arbeitserleichterung gegeben, weil der Beschwerdeführer die Kläger bereits im Widerspruchsverfahren vertreten und dies seine Vertretung im Klageverfahren erleichtert habe.

Gegen den ihm am 14.02.2019 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 15.02.2019 Beschwerde eingelegt. Das Klageverfahren sei allein wegen der negativen Kostenentscheidung geführt worden und betreffe nicht dieselbe Angelegenheit, weil es im Widerspruchsverfahren um den Leistungsanspruch der Kläger gegangen sei und nicht um die Frage der Kostenerstattung. Über diese sei erstmalig im Widerspruchsbescheid entschieden worden. Ein Widerspruch hierzu sei nicht erhoben worden. Die vom Sozialgericht zitierte Rechtsprechung sei umstritten und betreffe einen anderen Sachverhalt, weil es dort um die Frage gegangen sei, ob ein Vorverfahren und ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren dieselbe Angelegenheit seien. Diese Konstellation sei mit der hier auftretenden Fragestellung nicht vergleichbar. Im Übrigen sei dieser Rechtsprechung auch nicht zu folgen. Es sei eine dogmatische Lösung und keine ausufernde wirtschaftliche Betrachtungsweise angezeigt. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.
Über die Beschwerde entscheidet der Senat mit drei Berufsrichtern ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 8 Satz 2 und 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - (RVG), weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, ob die für ein Vorverfahren gezahlte Geschäftsgebühr teilweise auf eine Verfahrensgebühr anzurechnen ist, wenn in dem nachfolgenden Klageverfahren nicht um die Rechtmäßigkeit des mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsaktes, sondern um die Frage der Kostenerstattung nach § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gestritten wird, ist in allen Verfahren von Bedeutung, in denen es um diese isolierte Kostenerstattung geht.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden; auch wird der Beschwerdewert von 200,00 Euro, vgl. § 56 Abs. 2 iVm § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG, überschritten, da der Beschwerdeführer die Festsetzung von Kosten in Höhe von 809,20 Euro beantragt hat und das Sozialgericht lediglich 600,95 Euro festgesetzt hat. Eine Nichtabhilfeentscheidung des Sozialgerichts liegt vor.

Die Beschwerde ist auch begründet. Das Sozialgericht hat die aus der Staatskasse an den Beschwerdeführer zu zahlende Vergütung zu niedrig festgesetzt. Dem Beschwerdeführer steht die von ihm beantragte Vergütung in Höhe von 809,20 Euro zu.

Nach § 14 Abs. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Höhe der Gebühren innerhalb eines Gebührenrahmens unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers und seines besonderen Haftungsrisikos. Die von einem beigeordneten Rechtsanwalt, der seine Vergütung bei Gerichten des Landes gemäß § 45 Abs. 1 RVG aus der Landeskasse erhält, im Verfahren nach § 55 RVG getroffene Bestimmung ist nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist, § 14 Abs. 1 S. 4 RVG. Die vom Beschwerdeführer beantragte Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG in Höhe der Mittelgebühr (300,00 Euro) entspricht unter Berücksichtigung dieser Kriterien der Billigkeit. Dies gilt auch für die Gebühr nach Nr. 1008 VV RVG in Höhe von 90,00 Euro und die fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG in Höhe von 270,00 Euro, die vom Sozialgericht in der beantragten Höhe berücksichtigt worden sind. Bei dem Ausgangsverfahren handelt es sich in der Gesamtbetrachtung um ein durchschnittliches Verfahren. Einwände gegen die diesbezügliche Gebührenbestimmung, die es aus Sicht des Senates rechtfertigen würden, von Amts wegen Abschläge von der jeweiligen Mittelgebühr zu machen, sind vom Beschwerdegegner auch nicht erhoben worden. Unter Berücksichtigung der Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 Euro und der anfallenden Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG in Höhe von 129,20 Euro, stehen dem Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachten 809,20 Euro zu, weil die hier allein streitige teilweise Anrechnung der für das Widerspruchsverfahren gezahlten Geschäftsgebühr in Höhe von 175,00 Euro unberechtigt ist.

Nach Vorb. 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG wird eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 VV RVG zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet, soweit sie wegen desselben Gegenstands entstanden ist. Bei Beitragsrahmengebühren beträgt der Anrechnungsbetrag höchstens 175,00 Euro (Vorb. 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG). Die mit dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRMoG) vom 23.07.2013 eingeführte Regelung ersetzt die bisher ermäßigte Verfahrensgebühr bei Vorbefassung im Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren (VV RVG Nr. 3103). Es wird nunmehr auch im Sozialrecht die Anrechnung der Geschäftsgebühr eingeführt. Hierdurch ist auch die Anrechnungsregel des § 15a RVG im sozialrechtlichen Verfahren anwendbar, die hier allerdings der Anrechnung nicht entgegensteht, da der Beschwerdeführer von dem Beklagten bereits die volle Geschäftsgebühr für die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren erhalten hat. Aus diesem Grund hat der Senat auch nicht zu entscheiden, ob die Geschäftsgebühr nur dann anzurechnen ist, wenn sie tatsächlich gezahlt worden ist oder der Anfall der Gebühr bereits dazu ausreicht, die Anrechnung auszulösen (vgl. zum Streitstand Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2018 - L 9 AL 201/17 B, RdNr. 6 bei juris mwN). Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr scheidet hier dennoch aus, weil es sich bei dem Widerspruchsverfahren gegen den Ablehnungsbescheid vom 07.11.2017 und bei der Klage auf Erstattung der Kosten für das Widerspruchsverfahren nicht um "denselben Gegenstand" im Sinne der Vorb. 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG handelt.

Die Frage, ob eine im Widerspruchsverfahren entstandene Geschäftsgebühr teilweise auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist, ist insbesondere in zwei Konstellationen umstritten, nämlich bei dem Zusammentreffen des Widerspruchsverfahrens mit einem Eilverfahren und bei der etwaigen Anrechnung im Rahmen einer Untätigkeitsklage (vgl. Mayer in Gerold/Schmidt, RVG 23. Auflage 2017, § 3 RdNr. 25 ff.).

Für die Untätigkeitsklage wird vertreten, dass eine solche Anrechnung ausscheidet, weil die Untätigkeitsklage - anders als das Widerspruchsverfahren - nicht auf eine Entscheidung in der Sache gerichtet ist, sondern es ihr Ziel ist, überhaupt eine Entscheidung in der Sache herbeizuführen (vgl. Mayer in Gerold/Schmidt, RVG 23. Auflage 2017, § 3 RdNr. 27; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.05.2008 - L 19 B 24/08 AS, RdNr. 27 ff. bei juris). Dieser Gesichtspunkt trifft in vergleichbarer Weise auch auf die vorliegende Konstellation zu. Streitgegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens war hier allein die Frage, ob der Beklagte den Klägern nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten hat. Die diesbezügliche Regelung gilt nur für isolierte Vorverfahren, also für solche Verfahren, an die sich kein gerichtliches Hauptsacheverfahren anschließt. Wird demgegenüber gegen den Widerspruchsbescheid - sei es auch nur wegen eines Teils des Verfahrensgegenstandes - Klage erhoben, gilt § 63 SGB X nicht. Die Kostengrundentscheidung erledigt sich auf sonstige Weise nach § 39 Abs. 2 SGB X (vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2016 - B 14 AS 50/15 R, RdNr. 15 bei juris). Hieraus folgt aus Sicht des Senates, dass die isolierte Überprüfung der Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren gerade nicht derselbe Gegenstand ist, weil die inhaltliche Richtigkeit der getroffenen Entscheidung nicht überprüft wird. Prüfungsmaßstab ist vielmehr allein, ob der Widerspruch erfolgreich war.

Der vom Sozialgericht in den Vordergrund gestellte Aspekt der Arbeitsersparnis durch einen inhaltlichen Zusammenhang der Verfahren wird insbesondere im Rahmen der Frage diskutiert, ob es sich beim Zusammentreffen von Widerspruchsverfahren und Eilverfahren um dieselbe Angelegenheit handelt. In diesem Zusammenhang wird teilweise vertreten, dass nicht der rechtlich-dogmatische, sondern der inhaltliche Zusammenhang der jeweiligen Verfahren im Vordergrund stehe. Sinn und Zweck der Anrechnungsregelung sei es zu verhindern, dass die gleiche - oder annähernd gleiche - Angelegenheit zweimal honoriert wird. Der Begriff "derselbe Gegenstand" müsse daher weit ausgelegt werden und treffe auch auf das Widerspruchsverfahren und das nachfolgende Eilverfahren zu, weil in beiden Verfahren die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes im Vordergrund stehe. Die hierdurch typischerweise bestehenden Synergieeffekte würden eine Anwendung von Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG rechtfertigen (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 31.05.2016 - L 2 AS 603/15 B, RdNr. 33 ff., Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 20.07.2017 - L 6 SF 950/15 B, RdNr. 18 ff. bei juris). Gegen eine so weitgehende Auslegung wird eingewandt, dass im Eilverfahren häufig nicht die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit im Vordergrund steht, sondern es vorrangig um Eilbedürftigkeit und effektive Rechtsdurchsetzung und damit um Fragen geht, die nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens sind. Nach anderer Auffassung sind deshalb Widerspruchs- und Eilrechtsschutzverfahren nicht derselbe Gegenstand (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21.06.2016 - L 15 SF 39/14 E, RdNr. 40 ff. bei juris; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.07.2011 - L 16 AL 103/10 B, RdNr. 34 bei juris). Es fehle diesbezüglich an einer Kongruenz von Verwaltungsverfahren und Eilverfahren. Nur eine solche Übereinstimmung und nicht bereits eine gewisse Arbeitserleichterung wegen bestehender Überschneidungen bei der rechtlichen Prüfung rechtfertige die Gebührenanrechnung (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.04.2013 - L 6 AS 1912/12 B, RdNr. 21 ff. bei juris). Dem ist für die vorliegende Fallgestaltung zuzustimmen. Die Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG ist eng auszulegen und berücksichtigt nicht alle Synergieeffekte, die bei einer Tätigkeit im Verwaltungsverfahren und im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren auftreten können. Sie ist deshalb nur in den Konstellationen anwendbar, in denen diese Synergieeffekte typisierend auftreten, weil der Streitgegenstand weitestgehend identisch ist und nicht nur Überschneidungen aufweist. Eine solche Konstellation ist hier schon wegen der bereits dargelegten unterschiedlichen Zielrichtung von Widerspruch und Klage auf Kostenerstattung nicht gegeben.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 56 Abs. 2 S. 3 RVG).

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
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