S 4 R 821/12

Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 4 R 821/12
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 R 34/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
L 3 R 34/17 S 4 R 821/12

hat der 3. Senat des Landessozialgerichts Hamburg auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2019 durch die Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht Radüge, den Richter am Landessozialgericht Sonnhoff, die Richterin am Landessozialgericht Dr. Hannes, den ehrenamtlichen Richter Böttche und den ehrenamtlichen Richter Dr. Kemmet für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 27. Oktober 2016 und der Bescheid der Beklagten vom 5. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. April 2012 geändert. Es wird festgestellt, dass der Beigeladene zu 1. wegen der für die Klägerin ausgeübten Tätigkeit als Techniker nur in den Zeiträumen vom 24. bis zum 27. Januar 2005; vom 13. bis zum 17. Februar 2005; vom 21. bis zum 25. Februar 2005; am 28. Februar 2005; vom 1. bis zum 2. März 2005; vom 5. bis zum 6. April 2005; vom 18. bis zum 21. April 2005; vom 10. bis zum 13. Mai 2005; vom 17. bis zum 18. Mai 2005; vom 7. bis zum 10. Juni 2005; vom 21. bis zum 23. Juni 2005; vom 26. bis zum 30. Juni 2005; vom 6. bis zum 7. September 2005; vom 12. bis zum 15. September 2005; vom 21. bis zum 22. September 2005; vom 26. bis zum 30. September 2005; vom 5. bis zum 9. Dezember 2005; vom 12. bis zum 15. Dezember 2005; am 23. Januar 2006; am 15. Februar 2006; vom 20. bis zum 21. Februar 2006; vom 3. bis zum 4. März 2006; vom 14. bis zum 16. März 2006; vom 27. bis zum 29. März 2006; vom 3. bis zum 4. April 2006; vom 2. bis zum 3. Mai 2006; vom 22. bis zum 23. Mai 2006; vom 11. bis zum 13. Juni 2006; vom 18. bis zum 20. Juni 2006; vom 18. bis zum 19. Juli 2006; vom 21. bis zum 22. August 2006; vom 11. bis zum 13. September 2006; vom 25. bis zum 26. September 2006; vom 13. bis zum 17. November 2006; vom 21. bis zum 23. November 2006; vom 26. bis zum 29. November 2006; vom 5. bis zum 6. Dezember 2006; vom 12. bis zum 13. Januar 2007; vom 22. bis zum 26. Januar 2007; vom 4. bis zum 9. Februar 2007; vom 11. bis zum 16. Februar 2007; vom 26. bis zum 27. Februar 2007; vom 4. bis zum 6. März 2007; vom 18. bis zum 21. März 2007; vom 28. bis zum 29. März 2007; vom 23. bis zum 24. April 2007; vom 22. bis zum 23. Mai 2007; vom 10. bis zum 13. Juni 2007; vom 9. bis zum 10. Juli 2007; vom 23. bis zum 25. Juli 2007; am 30. Juli 2007; vom 27. bis zum 30. August 2007; vom 2. bis zum 6. September 2007; vom 10. bis zum 14. September 2007; vom 17. bis zum 21. September 2007; vom 14. bis zum 18. Oktober 2007; vom 6. bis zum 9. November 2007; vom 15. bis zum 22. November 2007; vom 27. bis zum 29. November 2007; vom 5. bis zum 6. Dezember 2007; vom 10. bis zum 13. Dezember 2007; vom 14. bis zum 16. Januar 2008; vom 21. bis zum 23. Januar 2008; vom 4. bis zum 7. Februar 2008; vom 10. bis zum 19. Februar 2008; vom 5. bis zum 7. März 2008; vom 26. bis zum 27. März 2008; vom 1. bis zum 4. April 2008; vom 10. bis zum 12. April 2008; vom 28. bis zum 29. April 2008; vom 19. bis zum 21. Mai 2008; am 3. Juni 2008; vom 16. bis zum 19. Juni 2008; vom 30. Juni bis zum 3. Juli 2008; vom 15. bis zum 16. Juli 2008; vom 15. bis zum 19. September 2008; vom 22. bis zum 26. September 2008; vom 29. September bis zum 2. Oktober 2008; vom 6. bis zum 9. Oktober 2008; vom 27. bis zum 31. Oktober 2008; vom 3. bis zum 6. November 2008; vom 10. bis zum 13. November 2008; vom 17. bis zum 20. November 2008; vom 24. bis zum 28. November 2008; vom 30. November bis zum 5. Dezember 2008; vom 8. bis zum 11. Dezember 2008; vom 15. bis zum 16. Dezember 2008; vom 12. bis zum 13. Januar 2009; vom 19. bis zum 21. Januar 2009; vom 27. bis zum 30. Januar 2009; vom 2. bis zum 6. Februar 2009; vom 9. bis zum 13. Februar 2009; vom 16. bis zum 20. Februar 2009; vom 23. bis zum 27. Februar 2009; vom 2. bis zum 6. März 2009; vom 18. bis zum 19. März 2009; vom 25. bis zum 26. März 2009; vom 19. bis zum 23. April 2009; vom 7. bis zum 8. Mai 2009; vom 7. bis zum 8. Juni 2009; vom 15. bis zum 19. Juni 2009; vom 23. bis zum 26. Juni 2009 und vom 29. bis zum 30. Juni 2009 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 2. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin 20 Prozent und die Beklagte 80 Prozent. Die Klägerin hat 20 Prozent der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1 zu erstatten. Im Übrigen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht erstattungsfähig. 3. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens darüber, ob der Beigeladene zu 1. wegen seiner Tätigkeit als Techniker, die er zwischen dem 1. September 2004 und dem 30. Juli 2009 mit Unterbrechungen für die Klägerin verrichtete, aufgrund einer Beschäftigung der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlag. Die Klägerin ist ein Bildungsträger, der vor allem Schüler zum Ende ihrer Schulzeit in der Berufsorientierung unterstützt. Die von ihr angebotene Maßnahme "Berufsnavigator" wird in Schulen, in mit der Klägerin kooperierenden Banken oder an anderen Orten außerhalb des Firmensitzes der Klägerin bundesweit an so genannten Testtagen durchgeführt. Die Maßnahme beginnt nach dem Einführungsvortrag mit einem elektronischen Peer-Rating: In Kleingruppen von etwa vier Personen bewerten die Schüler sich gegenseitig bezüglich bestimmter vorgegebener Persönlichkeitsmerkmale wie Sorgfalt oder Zielstrebigkeit. Die Bewertung erfolgt anhand einer vorgegebenen Skala von 1 bis 7 und wird von den Schülern mittels eines elektronischen Handsenders abgegeben. Anhand dieser Daten ermittelt die von der Klägerin bereitgestellte Software für jeden Teilnehmer ein Stärkenprofil. Während des Peer-Ratings werden die Schüler von einem Techniker betreut, der ihnen eine technische Einführung gibt und die Dateneingabe begleitet. Anschließend gleicht die Software die jeweiligen Stärkenprofile mit den in einer Datenbank hinterlegten Berufsprofilen ab und ermittelt für jeden Schüler zehn Berufe, die zu seinen individuellen Fähigkeiten passen würden. Dieses Ergebnis leitet der Techniker an einen Berater weiter, mit dem die Schüler abschließend ein Gespräch führen. Abgesehen von einzelnen Aufträgen, bei denen Mitarbeiter der Auftraggeber der Klägerin als Techniker fungierten, zog die Klägerin zur Begleitung des Peer-Ratings Techniker heran, die sie als selbstständig behandelte und nicht zur Sozialversicherung anmeldete. Im streitbefangenen Zeitraum waren auf diese Weise bis zu fünf Techniker regelmäßig für sie tätig. Einer von ihnen war der Beigeladene zu 1., ein ausgebildeter Dipl.-Ingenieur der Fachrichtung Architektur. Die Berater behandelte die Klägerin ebenfalls als selbständig, wenn diese nicht schon ehrenamtlich tätig waren. Zudem beschäftigte sie im streitbefangenen Zeitraum unter anderem einen Leiter der EDV (B.) mit einem Mitarbeiter, zwei Prokuristinnen und zwei Sekretärinnen. Der Beigeladene zu 1. wurde aufgrund eines noch mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin geschlossenen und als "Dienstvertrag" überschriebenen Vertrags vom 24. September 2004, auf den Bezug genommen wird (Bl. 24, 24f. Verwaltungsakte), tätig. Danach sollte er als "Techniker in Freier Mitarbeit" tätig werden (vgl. § 1 des Vertrags). Die Vergütung für seine Tätigkeit, die im "Auf- und Abbau der Technik, dem Durchführen der Datenaufnahme / Befragungen, im Ausdrucken der empfohlenen Berufe sowie im Transport des technischen Equipments an den Einsatzort" bestand (vgl. § 2), sollte 120 Euro pro Tag betragen und jeweils zum Monatsende fällig werden (vgl. § 3). Als Vertragsbeginn war der 1. September 2004 vereinbart (vgl. § 4 Abs. 1). Der Beigeladene zu 1. war in folgenden Zeiträumen als Techniker für die Klägerin tätig. Soweit nicht anders vermerkt, handelte es sich bei seiner Tätigkeit um die Durchführung der "Testtage" inklusive etwaiger Reisetage sowie etwaiger Auf- und Abbautage. • vom 7. bis zum 8. Dezember 2004 • vom 24. bis zum 27. Januar 2005 • vom 13. bis zum 17. Februar 2005 • vom 21. bis zum 25. Februar 2005 • am 28. Februar 2005 • vom 1. bis zum 2. März 2005 • vom 5. bis zum 6. April 2005 • vom 18. bis zum 21. April 2005 • vom 10. bis zum 13. Mai • vom 17. bis zum 18. Mai 2005 • vom 7. bis zum 10. Juni 2005 • vom 21. bis zum 23. Juni 2005 • vom 26. bis zum 30. Juni 2005 • vom 6. bis zum 7. September 2005 • vom 12. bis zum 15. September 2005 • vom 21. bis zum 22. September 2005 • vom 26. bis zum 30. September 2005 • vom 5. bis zum 9. Dezember 2005 • vom 12. bis zum 15. Dezember 2005 • am 23. Januar 2006 ("Konzepttag") • am 15. Februar 2006 • vom 20. bis zum 21. Februar 2006 • vom 3. bis zum 4. März 2006 • vom 14. bis zum 16. März 2006 • vom 27. bis zum 29. März 2006 • vom 3. bis zum 4. April 2006 • vom 2. bis zum 3. Mai 2006 (am 2. Mai 2006 "Überprüfung Systemzusammenstellung") • vom 22. bis zum 23. Mai 2006 • vom 11. bis zum 13. Juni 2006 • vom 18. bis zum 20. Juni 2006 • vom 18. bis zum 19. Juli 2006 • vom 21. bis zum 22. August 2006 • vom 11. bis zum 13. September 2006 • vom 25. bis zum 26. September 2006 • vom 13. bis zum 17. November 2006 • vom 21. bis zum 23. November 2006 • vom 26. bis zum 29. November 2006 • vom 5. bis zum 6. Dezember 2006 ("Einführung und Technik" und "Fehleranalyse") • vom 12. bis zum 13. Januar 2007 • vom 22. bis zum 26. Januar 2007 ("Erhebung Berufsprofil", "Coaching Berufsnavigator" und "Beschreiben der Berufe – Dokumentation der Berufsprofilerhebung") • vom 4. bis zum 9. Februar 2007 (dito) • vom 11. bis zum 16. Februar 2007 • vom 26. bis zum 27. Februar 2007 • vom 4. bis zum 6. März 2007 • vom 18. bis zum 21. März 2007 • vom 28. bis zum 29. März 2007 • vom 23. bis zum 24. April 2007 • vom 22. bis zum 23. Mai 2007 • vom 10. bis zum 13. Juni 2007 • vom 9. bis zum 10. Juli 2007 • vom 23. bis zum 25. Juli 2007 (diverse Büroarbeiten; "Einsatzplanung") • am 30. Juli 2007 • vom 27. bis zum 30. August 2007 • vom 2. bis zum 6. September 2007 • vom 10. bis zum 14. September 2007 • vom 17. bis zum 21. September 2007 • vom 14. bis zum 18. Oktober 2007 • vom 6. bis zum 9. November 2007 • vom 15. bis zum 22. November 2007 • vom 27. bis zum 29. November 2007 • vom 5. bis zum 6. Dezember 2007 • vom 10. bis zum 13. Dezember 2007 • vom 14. bis zum 16. Januar 2008 • vom 21. bis zum 23. Januar 2008 • vom 4. bis zum 7. Februar 2008 (u.a. "Beamerkontrolle/Reparatur" und "Test/neue Software") • vom 10. bis zum 19. Februar 2008 • vom 5. bis zum 7. März 2008 • vom 26. bis zum 27. März 2008 • vom 1. bis zum 4. April 2008 (darunter auch "Coaching" und "Fehlerkorrektur Software") • vom 10. bis zum 12. April 2008 • vom 28. bis zum 29. April 2008 • vom 19. bis zum 21. Mai 2008 • am 3. Juni 2008 • vom 16. bis zum 19. Juni 2008 • vom 30. Juni bis zum 3. Juli 2008 (darunter zwei Tage "Coaching") • vom 15. bis zum 16. Juli 2008 ("Coaching") • vom 15. bis zum 19. September 2008 • vom 22. bis zum 26. September 2008 • vom 29. September bis zum 2. Oktober 2008 • vom 6. bis zum 9. Oktober 2008 • vom 27. bis zum 31. Oktober 2008 • vom 3. bis zum 6. November 2008 • vom 10. bis zum 13. November 2008 • vom 17. bis zum 20. November 2008 • vom 24. bis zum 28. November 2008 • vom 30. November bis zum 5. Dezember 2008 • vom 8. bis zum 11. Dezember 2008 • vom 15. bis zum 16. Dezember 2008 • vom 12. bis zum 13. Januar 2009 • vom 19. bis zum 21. Januar 2009 • vom 27. bis zum 30. Januar 2009 • vom 2. bis zum 6. Februar 2009 • vom 9. bis zum 13. Februar 2009 • vom 16. bis zum 20. Februar 2009 • vom 23. bis zum 27. Februar 2009 • vom 2. bis zum 6. März 2009 • vom 18. bis zum 19. März 2009 • vom 25. bis zum 26. März 2009 • vom 19. bis zum 23. April 2009 • vom 7. bis zum 8. Mai 2009 • vom 7. bis zum 8. Juni 2009 ("Coaching") • vom 15. bis zum 19. Juni 2009 • vom 23. bis zum 26. Juni 2009 • vom 29. bis zum 30. Juni 2009 Auf die vom Beigeladenen zu 1. ausgestellten Rechnungen (Bl. 55 ff. Verwaltungsakte) und die Auflistung der Klägerin im Schriftsatz vom 5. April 2019 (Bl. 289 ff. Prozessakte) wird Bezug genommen. Vor Durchführung der "Testtage" wurde der Beigeladene zu 1. von der Klägerin über den anstehenden Einsatz informiert, insbesondere über Ort, Beginn, Dauer und zeitlichen Ablauf, sowie über die Zusammensetzung des von der Klägerin vorgesehenen Teams. Die Klägerin und der Beigeladene zu 1. streiten darüber, inwieweit dem Beigeladenen zu 1. eine Ablehnung von Einsätzen möglich war. Jedenfalls bei den vom Beigeladenen zu 1. durchgeführten Einätzen nahm er im Vorfeld Kontakt zum Auftraggeber der Klägerin auf, von den Schulen forderte er Klassenlisten an, pflegte die auftragsbezogenen Daten in das EDV-System der Klägerin ein und beantwortete etwaige Anfragen der Auftraggeber der Klägerin. Vor dem Einsatz setzte er sich mit seinem dortigen Ansprechpartner in Verbindung, der ihm von der Klägerin genannt worden war, in der Regel der Schulleiter oder Hausmeister, und klärte organisatorische Fragen zur Ankunftszeit, zur Vorbereitung des Testraums usw. Abhängig von der Reisezeit holte er am Tag oder Vortag des Einsatzes die technische Ausrüstung und die für die Maßnahme erforderlichen Unterlagen am Sitz der Klägerin ab und transportierte sie in einem von der Klägerin bereit gestellten Fahrzeug zum Auftragsort. Vor Ort bereitete er den Testraum vor, indem er die Ausrüstung aufbaute und ihre Funktionsfähigkeit überprüfte. Teilweise machte er zudem die von den Beratern genutzte Hard- und Software einsatzfähig. Während der Testphase leitete er die Schüler an, die Testergebnisse stellte er den Beratern zur Verfügung. Er stellte für die Klägerin die Unterlagen zusammen, die diese für die Abrechnung mit ihren Auftraggebern benötigte. Soweit die Schüler einen Eigenanteil zu leisten hatten, sammelte er diesen ein und leitete ihn an die Klägerin weiter. Am Ende der Maßnahme baute der Beigeladene zu 1. das Equipment ab und verbrachte es wiederum in dem von der Klägerin gestellten Fahrzeug zurück zum Sitz der Klägerin oder zum nächsten Einsatzort. Während der Einsätze benutzte er einen Laptop, der ihm von der Klägerin zur Verfügung gestellt worden war. Am Einsatzort trug er ein Namensschild mit dem Logo der Klägerin und der Aufschrift "Dipl.-Ing. H. – Techniker". Zudem war er auf Wunsch der Klägerin mit Oberhemd und Krawatte gekleidet. Er verfügte über Visitenkarten mit dem Logo der Klägerin und der Aufschrift "Dipl.-Ing. H. – Technischer Leiter – Architekt". In der Internetpräsenz der Klägerin wurde er unter der Rubrik "Unser Team" als "technischer Leiter des Berufsnavigators" bezeichnet. Auf den Ausdruck vom 28. August 2009 (Bl. 56 Prozessakte) wird Bezug genommen. Der Beigeladene zu 1. erhielt für seine Tätigkeit die vereinbarte Vergütung nach Tagessatz, der sich für alle Techniker jedenfalls ab dem 22. Mai 2006 auf 150 Euro und jedenfalls ab dem 6. November 2007 auf 175 Euro erhöhte. Aufwendungen für Verpflegung erstattete die Klägerin zunächst in tatsächlicher Höhe gegen Vorlage eines Belegs. Ab November 2007 leistete sie hierfür eine Pauschale, deren Höhe von der Dauer der Abwesenheit abhing und den einkommenssteuerrechtlichen Pauschalen der Arbeitnehmer für Verpflegungsmehraufwendungen entsprach. Reise- und etwaige Übernachtungskosten trug die Klägerin, die in der Regel auch die Unterkunft buchte. Teilweise leistete die Klägerin zudem eine Pauschale für "Telefon-/Web-/ Officekosten". Soweit der Beigeladene zu 1. maßnahmebezogene Aufwendungen für Material wie Druckerpatronen, USB-Sticks oder Kabel hatte, wurden ihm diese von der Klägerin erstattet. Der Beigeladene zu 1. hatte über die genannten Einsatzzeiträume hinaus Einsätze übernommen, an deren Durchführung er sich dann gehindert sah. In diesen Fällen wurde der Einsatz von einem anderen Techniker durchgeführt, der allein die dafür vorgesehene Vergütung von der Klägerin erhielt. Dass der Beigeladene zu 1. einen Einsatz wegen Erkrankung absagen musste, kam im streitbefangenen Zeitraum nicht vor. Ebenso wenig setzte er Hilfskräfte ein. Zusätzlich zur Durchführung der "Testtage" war der Beigeladene zu 1. für die Klägerin tätig, um Mitarbeiter ihrer Auftraggeber und Lizenznehmer in der Durchführung des Peer-Ratings zu schulen ("Coaching"; "Coaching Berufsnavigator") und insbesondere mit den technischen Aspekten vertraut zu machen ("Einführung und Technik"). Zudem testete und überprüfte er die von der Klägerin zur Verfügung gestellte Hard- und Software und behob etwaige Fehler ("Beamerkontrolle/Reparatur"; "Fehleranalyse"; "Fehlerkorrektur Software"; "Überprüfung Systemzusammenstellung; "Test/neue Software"), beschrieb und dokumentierte die von der Klägerin erhobenen Berufsprofile ("Beschreiben der Berufe – Dokumentation der Berufsprofilerhebung"; "Erhebung Berufsprofil") und war einmalig mit der "Einsatzplanung" befasst. All dies wurde ihm ebenfalls mit dem geltenden Tagessatz vergütet. Ferner entwickelte der Beigeladene zu 1. im Frühjahr 2006 und im Frühjahr 2008 außerhalb der genannten Einzelzeiträume Handbücher für die technische Durchführung der Maßnahme "Berufsnavigator", was ihm die Klägerin mit einer gesondert vereinbarten Pauschale vergütete. Nach dem 30. Juni war der Beigeladene zu 1. nicht mehr für die Klägerin tätig. Es kam zu einem Zerwürfnis. Am 17. Mai 2010 stellte der Beigeladene zu 1. bei der Beklagten als "Clearing-Stelle" einen Statusfeststellungsantrag. Er begehrte die Feststellung, dass mit seiner für die Klägerin zwischen "September 2004 und Juli 2009" ausgeübten Tätigkeit eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliege. In seinem Antrag, auf den Bezug genommen wird (Bl. 2 ff. Verwaltungsakte) gab er unter anderem an, ihm würden Weisungen hinsichtlich der Ausführung der Tätigkeit erteilt, die Klägerin könne seinen Einsatzort auch ohne seine Zustimmung ändern und die Einstellung von Vertretern oder Hilfskräften sei von ihrer Zustimmung abhängig. Mit Schreiben vom 17. Juni, 19. Juli 2010, 14. Dezember 2010, auf die nebst aller Anlagen ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 10 ff., Bl. 19 ff. und Bl. 122 Verwaltungsakte), brachte der Beigeladene zu 1. unter Vorlage weiterer Unterlagen ergänzend vor, er habe keinerlei Einfluss auf den zeitlichen Ablauf der Maßnahme oder die Zusammensetzung des Teams gehabt. Seine Urlaubszeiten habe er mit der Klägerin und den anderen Technikern abgestimmt. Wirtschaftlich sei ihm eine Ablehnung einzelner Einsätze nicht möglich gewesen, weil er seinen Lebensunterhalt mit der Vergütung durch die Klägerin bestritten habe. Zudem habe er gewusst, dass ohne seine Tätigkeit der Auftrag möglicherweise nicht hätte ausgeführt werden können, denn auch die anderen Techniker seien ausgelastet gewesen. Bei einer Ablehnung wäre er "raus" gewesen. Während der Maßnahme habe er keinen Einfluss auf den Programminhalt nehmen und nicht einmal das anzuwendende Testprogramm auswählen können. Die Klägerin habe zudem konkrete Vorgaben für die Begleitung der Schüler in der Testphase gemacht. So habe er beim Peer-Rating von Hauptschülern die einzelnen Persönlichkeitsmerkmale immer auch vorlesen müssen. Der Einsatz von Hilfskräften sei ihm jedenfalls praktisch unmöglich gewesen, denn er habe nach dem Vertrag Stillschweigen zu bewahren gehabt über alle Informationen im Zusammenhang mit der Tätigkeit für die Klägerin und die Datenschutzvorgaben einhalten müssen. Im Krankheitsfall hätte er der Klägerin seine Arbeitsunfähigkeit anzeigen müssen. Da der Beigeladene zu 1. angeforderte Unterlagen nicht vorlegte hatte, hatte die Beklagte die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens mit Bescheid vom 20. August 2010 zunächst abgelehnt. Nachdem die Unterlagen vorgelegt worden waren, nahm die Beklagte diesen Bescheid mit Bescheid vom 14. Dezember 2010 zurück. Die Klägerin brachte im Rahmen der anschließenden Anhörung vor, dem Beigeladenen zu 1. habe die Ablehnung von Einsätzen freigestanden. Urlaub habe der Beigeladene zu 1. sich nicht genehmigen lassen, sondern lediglich in ihrem Sekretariat angemeldet, damit man gewusst habe, in welchen Zeiträumen er nicht für Einsätze zur Verfügung stehe. Zu den einzelnen Einsätzen habe sie dem Beigeladenen zu 1. lediglich tätigkeitsbezogene Informationen gegeben, die sich aus der Dauer und dem Ablauf des einheitlichen Programms ergeben würden und die ihr teilweise selbst von ihren Auftragsgebern vorgegeben worden seien. Das gelte insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Rahmenbedingungen eines Auftrags. Zum Beispiel habe die Maßnahme üblicherweise während der regulären Schulzeit durchgeführt werden müssen. Die Details habe der Beigeladene zu 1. aber eigenverantwortlich mit der fraglichen Schule abklären können und auch müssen. Dass er 1. wenig Spielraum bei der technischen Durchführung der Tests gehabt habe, sei in der Natur der Sache begründet, denn mit dem "Berufsnavigator" erfolge die Berufswahlberatung gerade anhand der Ergebnisse eines standardisierten Tests. Bei der Fertigung des Handbuchs sowie der Schulung neuer Techniker habe er aber völlig freie Hand gehabt. Weitere Aufgaben wie etwas das Einsammeln des Eigenbeitrags der Schüler habe der Beigeladene zu 1. freiwillig übernommen. Der Aufgabenzuwachs habe sich zudem in der kontinuierlichen Honorarerhöhung niedergeschlagen. Der Beigeladene zu 1. sei auch nicht zum Tragen des Namensschilds verpflichtet gewesen, sondern sei damit lediglich ihrer Bitte gefolgt, den Schülern und Lehrern vor Ort zu zeigen, mit wem man es zu tun habe. In ihre Arbeitsorganisation sei der Beigeladene zu 1 nicht eingebunden gewesen, insbesondere habe er über keinen festen Arbeitsplatz in ihren Räumen verfügt. Es habe ihm auch frei gestanden, seine Übernachtungen selbst zu buchen. Sie, die Klägerin, habe ihm lediglich angeboten, dies für ihn zu übernehmen, was er gerne in Anspruch genommen habe. Der Beigeladene zu 1. sei mehrfach auf die Möglichkeit hingewiesen worden, Hilfskräfte oder Subunternehmer einzusetzen, die von anderen Technikern auch genutzt worden sei. Im Krankheitsfall hätte er sich nur melden müssen, wenn die Erkrankung ihn an der Durchführung eines bereits übernommenen Einsatzes gehindert hätte und man hätte Ersatz organisieren müssen. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wäre nicht verlangt worden. Die Klägerin brachte ferner vor, der Beigeladene zu 1. sei im streitbefangenen Zeitraum für Dritte als Architekt oder Bauleiter tätig gewesen. Der Beigeladene zu 1. entgegnete hierauf, er habe lediglich einer Bekannten beim Umbau geholfen und dafür einmalig eine Aufwandsentschädigung erhalten. Die Beklagte stellte fest, dass der Kläger seine Tätigkeiten als Techniker für die Beigeladene zu 1. "seit dem 1. September 2004" im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe und die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung am 1. September 2004 beginne (Bescheid vom 5. Juli 2011). Den dagegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies sie zurück. Es liege eine Beschäftigung iSd § 7 Abs. 1 SGB VI vor. Dabei stellte die Beklagte vor allem darauf ab, dass der Beigeladenen zu 1. während der Arbeitsverrichtung weder Ort, noch Zeit oder Art und Weise der Ausübung frei habe wählen können. Vielmehr habe er die durch die Klägerin vorgegebenen Testprogramme abzuarbeiten gehabt. Aufgrund seiner beruflichen Erfahrungen habe er eigenständig arbeiten können, aber während der Leistungserbringung seien seine Freiheiten nicht größer gewesen als bei anderen abhängig Beschäftigten in der Berufsbildungsbranche. Er habe sich nach den örtlichen Gegebenheiten und den Vereinbarungen zwischen der Klägerin und ihren Auftraggebern bzw. Kooperationspartnern richten müssen. Die Freiheit des Beigeladenen zu 1. habe sich wie bei jedem anderen befristet beschäftigten Mitarbeiter darauf beschränkt zu entscheiden, ob und in welchem Umfang und für wie lange er einen Einzelauftrag übernehme. Damit unterliege die Tätigkeit "in der Zeit vom 01.06.2004 bis zum 30.11.2009" der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung (Widerspruchsbescheid vom 24. April 2012). Dagegen hat die Klägerin am 25. Mai 2012 Klage erhoben. Sie geht weiterhin von einer selbständigen Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. aus und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, der Beigeladene zu 1. habe seine Einsätze in zeitlicher Hinsicht insoweit beeinflussen können, als es ihm freigestanden hätte, das elektronische Peer-Rating mit den ersten Schülergruppen bereits am Vortag des eigentlichen Maßnahmetages durchzuführen (so genannte Vortestungen), wie dies von anderen Technikern auch praktiziert worden sei. Die Beklagte hat an ihrem Bescheid festgehalten und hervorgehoben, aus ihrer Sicht habe der Beigeladene zu 1. kein eigenes Produkt, sondern ein Produkt der Klägerin an die Schulen gebracht. Auch der Beigeladene zu 1. ist weiterhin von abhängiger Beschäftigung ausgegangen. Das Sozialgericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen und zusätzlich zum Beigeladenen zu 1. seine Krankenkasse, die Bundesagentur für Arbeit sowie den kontenführenden Rentenversicherungsträger beigeladen (Beigeladene zu 2. bis 4 – Beschluss vom 1. Oktober 2013). Die mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht hat am 27. Oktober 2016 in Anwesenheit des Geschäftsführers der Klägerin und des Beigeladenen zu 1. stattgefunden, die informatorisch befragt worden sind. Mit Urteil vom selben Tag, auf das Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Das erstinstanzliche Urteil ist der Klägerin am 6. März 2017 bekannt gegeben worden. Am 12. April 2017 hat sie dagegen Berufung eingelegt. Sie vermisst in der erstinstanzlichen Entscheidung eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere derjenigen, die aus ihrer Sicht für eine selbständige Tätigkeit sprechen. Sie vertieft hierzu ihr bisheriges Vorbringen und hebt unter anderem hervor, die äußeren Zwänge der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. würden aus der Natur der Sache und den Vorgaben ihrer Auftraggeber resultierten.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 27. Oktober 2016 und den Bescheid der Beklagten vom 5. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass in dem Zeitraum seit dem 1. September 2004 eine Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung wegen seiner für sie verrichteten Tätigkeit als Techniker bestand.

Die Beklagte beantragt die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Auf das Berufungsvorbringen hat sie unter anderem erwidert, indem die Klägerin die Vorgaben ihrer Auftraggeber an den Beigeladenen zu 1 weitergeleitet habe, habe sie ihm gerade eine Weisung erteilt. Der Beigeladene zu 1. beantragt ebenfalls, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Der Senat hat zusätzlich die Pflegekasse beigeladen (Beigeladene zu 5. – Beschluss vom 27. Juli 2018). Die übrigen Beigeladenen haben keine Anträge gestellt und sich im Berufungsverfahren auch sonst nicht zur Sache geäußert. Die mündliche Verhandlung vor dem Senat hat am 26. Juni 2019 in Anwesenheit des Beigeladenen zu 1. und des Geschäftsführers der Klägerin stattgefunden, die ergänzend befragt worden sind. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Sitzungsprotokolle, den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Unterlagen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

A. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) eingelegte Berufung der Klägerin ist zum Teil begründet. Das Sozialgericht hat die zulässige Klage nur hinsichtlich der Zeiträume zu Recht abgewiesen, in denen der Beigeladene zu 1. Einzelaufträge für die Kläger ausführte. Lediglich insoweit ist der Bescheid der Beklagten vom 5. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2012 rechtmäßig. Hinsichtlich der darüber hinausgehenden Zeiträume ist er hingegen rechtswidrig, so dass die Klägerin insoweit iSd § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert ist. I. Streitig ist der gesamte Zeitraum vom 1. September 2004 bis zum 30. November 2009. Denn hierauf beziehen sich die Feststellungen der Beklagten sowohl zum Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung als auch zum Bestehen von Versicherungspflicht. Zwar spricht der Verfügungssatz des Bescheids vom 5. Juli 2011, der durch den Widerspruchsbescheid vom 24. April 2012 unverändert geblieben ist, die zeitliche Beschränkung nicht ausdrücklich aus. Dieser lautet lediglich, der Beigeladene zu 1. sei "seit 01.09.2004" im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig und die Versicherungspflicht "beginnt am 01.09.2004", ohne dass ausdrücklich ein Enddatum genannt würde. Der Verfügungssatz kann aber anhand der Bescheidbegründung dahin ausgelegt werden, dass die Feststellungen auf den Zeitraum bis zum 30. November 2009 beschränkt sind. Die Beklagte wollte ihre Feststellungen offensichtlich auf den Zeitraum bis zum 30. November 2009 beschränken, zumal ihr die Beendigung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. bereits aus seinem Antrag bekannt war. Indem sie in der Begründung des Widerspruchsbescheids ausführte, der Beigeladene zu 1. habe "in der Zeit vom 01.09.2004 bis zum 30.11.2009" die verschiedenen Arbeitsleistungen zu erbringen gehabt und seine Tätigkeit unterliege "in der Zeit vom 01.06.2004 bis zum 30.11.2009" der Versicherungspflicht, fand dieser Wille auch ausreichend deutlich Ausdruck (zur Auslegung von Verfügungsätzen anhand des objektiven Empfängerhorizonts vgl. etwa Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 31 Rn. 26 mwN). Dass die Beklagte dabei hinsichtlich des Beginns des Zeitraums einmalig auf den 1. Juni statt auf den 1. September 2004 abstellte, ist als offensichtliche Unrichtigkeit erkennbar. II. Der Bescheid vom 5. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. April 2012, dem in formaler Hinsicht keine Bedenken begegnen, erscheint rechtmäßig nur in Bezug auf die im Tenor aufgelisteten Zeiträume. Nur insoweit war die Beklagte berechtigt festzustellen, dass der Beigeladene zu 1. der Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung wegen Beschäftigung unterlag. 1. Es ist in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärt, dass bei Bestehen eines Rahmenvertrags, auf dessen Grundlage einzelne Auftragsangebote angenommen und durchgeführt werden, für die Frage der Versicherungspflicht nicht auf den gesamten vom Rahmenvertrag erfassten Zeitraum abzustellen ist, sondern jeweils auf die Verhältnisse, die nach Annahme des einzelnen Auftragsangebots während dessen Durchführung bestehen (BSG, Urt. v. 18. Nov. 2015, B 12 KR 16/13 R, juris-Rn. 19 "Rackjobbing"; vgl. bereits Urt. v. 28. Mai 2008, B 12 KR 13/07 R, juris-Rn. 24; Urt. v. 11. März 2009, B 12 R 11/07 R, juris-Rn. 27). Denn in Zeiträumen, in denen der Auftragsverpflichtete keinen Auftrag angenommen und durchzuführen hat, besteht schon keine "entgeltliche" Beschäftigung iSd § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV), die die Versicherungspflicht begründet (vgl. dazu BSG Urt. v. 24. Sept. 2008, B 12 KR 27/07 R, juris-Rn. 16 ff.; BSG Urt. v. 24. Sept. 2008, B 12 KR 22/07 R, juris-Rn. 13 ff.). Der vorliegende Sachverhalt bietet dem Senat keinerlei Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. 2. Nach Überzeugung des Senats handelt es sich bei dem Vertrag vom 24. September 2004 um einen Rahmenvertrag in diesem Sinne. Zwar regelten die Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Beigeladene zu 1. darin nicht ausdrücklich, auf seiner Grundlage die Durchführung von Einzelverträgen zu vereinbaren. Ebenso wenig enthält der Vertrag einen direkten Hinweis darauf, dass die Einzelheiten der Vertragsdurchführung dem jeweiligen Einzelauftrag überlassen bleiben sollen. Ein entsprechender Wille der Vertragspartner spricht jedoch schon daraus, dass der Vertrag eine Vergütung nach Tagessätzen vorsieht, ohne dass ausdrücklich festgelegt wurde oder auch nur im Wege der Auslegung zu ermitteln wäre, in welchem (Mindest- oder Maximal-) Umfang der Beigeladene zu 1. für die Klägerin tätig werden sollte. Die Bestimmung des zeitlichen Umfangs der vereinbarten Tätigkeit gehört aber zu den unverzichtbaren Bestandteilen eines Vertrags, der unmittelbar eine Pflicht des Beigeladenen zu 1. zum Tätigwerden begründen würde. Eine zusätzliche Vereinbarung von Einzelaufträgen war mithin zur Konkretisierung von insbesondere Beginn und Dauer der jeweiligen Tätigkeit nötig. Der Vertrag wurde nach Überzeugung des Senats auch so gelebt, dass jede Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. für die Klägerin vorab gesondert vereinbart wurde. Nach dem insoweit übereinstimmenden Gesamtvorbringen der Klägerin und des Beigeladenen zu 1. gab es vor jedem Einsatz einen Kontakt zwischen ihnen, in der Regel per Telefon oder E-Mail, in dessen Rahmen die Auftragseinzelheiten, insbesondere Ort, Zeit und Dauer festgelegt wurden. Das wird zudem durch die vorliegende Korrespondenz gestützt und ist auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom Beigeladenen zu 1. glaubhaft so geschildert worden. Nach Überzeugung des Senats war dem Beigeladenen zu 1. dabei die – nicht nur theoretische – Möglichkeit eingeräumt, an ihn herangetragene Einzelaufträge ohne Begründung abzulehnen, auch wenn er von dieser Möglichkeit im streitbefangenen Zeitraum offensichtlich keinen Gebrauch machte. Obgleich die Wortwahl der Klägerin für sich genommen zumindest in einigen Fällen auch als einseitige Dienstplanung verstanden werden könnte (beispielhaft sei ihre E-Mail vom 11. Juli 2008 ("Bitte reserviere diesen Termin") erwähnt), spricht nach dem Dafürhalten des Senats nichts dafür, dass der Beigeladene zu 1. rechtlich verpflichtet gewesen wäre, während der gesamten Laufzeit des Vertrags vom 24. September 2004 Tätigkeiten für die Klägerin auszuüben. Weder dem Vertragstext noch der Vertragsumsetzung durch die Vertragspartner lässt sich seine Verpflichtung entnehmen, in zeitlich letztlich unbegrenztem Umfang für die Klägerin tätig zu sein, während diese nur seine tatsächliche Tätigkeitszeit zu vergüten hätte. Das wird letztlich auch vom Beigeladenen zu 1. nicht behauptet, der lediglich vorbringt, er sei wirtschaftlich nicht in der Position gewesen, die Durchführung von Einzelaufträgen abzulehnen und habe befürchtet, infolge einer Ablehnung nicht weiter angefragt zu werden. Diese Motive vermögen aber keine im Streitfall einklagbare Rechtspflicht zum Tätigwerden zu begründen. Da sich schließlich weder dem Vertrag vom 24. September 2009 noch seiner Umsetzung durch die Vertragspartner entnehmen lässt, dass die Klägerin dem Beigeladenen zu 1. überhaupt Aufträge anzubieten hatte, bestanden ohne die Vereinbarung von Einzelaufträgen keine wechselseitigen Hauptleistungsverpflichtungen. 3. Aus der von der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin und dem Beigeladenen zu 1. demnach gewählten Vertragskonstruktion folgt, dass ungeachtet der Frage, wie die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. sozialversicherungsrechtlich zu qualifizieren ist, der angefochtene Bescheids in Bezug auf alle Zeiträume rechtwidrig ist, während der der Beigeladene zu 1. schon nicht für die Klägerin tätig war. Das waren die Zeiträume vor dem 7. Dezember 2004 und nach dem 30. Juni 2009, in denen der Beigeladenen zu 1. unstreitig noch nicht oder nicht mehr für die Klägerin tätig war. Da bei der hier gegebenen Vertragskonstruktion allein auf die Durchführung der Einzelaufträge abzustellen ist, kommt es zur Beurteilung des Beschäftigungsstatus‘ des Beigeladenen zu 1. und seiner Versicherungspflicht nicht darauf an, ob und zu welchem Zeitpunkt der Vertrag vom 24. April 2009 wirksam beendet wurde. Rechtswidrig war der angefochtene Bescheid zudem in Bezug auf alle Zeiträume zwischen zwei Einzeleinsätzen. 4. Der Beigeladene zu 1. führte während der im Tenor aufgeführten Zeiträume und zusätzlich vom 7. bis zum 8. Dezember 2004 Einzelaufträge für die Klägerin durch. Das ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den vorliegenden Rechnungen und, soweit keine Rechnungen vorliegen, aus der von der Klägerin anhand ihrer internen Aufzeichnungen erstellten Auflistung. Bestärkend haben die Klägerin und der Beigeladene zu 1. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend erklärt, die Daten der durchgeführten Einzelaufträge seien unstreitig. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin im späteren Verlauf der mündlichen Verhandlung angemerkt hat, er könne hinsichtlich der in 2005 durchgeführten Einzelaufträge nicht vollständig ausschließen, dass von der Klägerin auch Einzelaufträge aufgelistet worden seien, die zunächst vom Beigeladenen zu 1. übernommen, nach einem Tausch dann aber von einem anderen Techniker durchgeführt worden seien, vermag allein diese theoretisch denkbare Möglichkeit die Überzeugung des Senats nicht zu erschüttern (vgl. dazu, dass bei der Bildung der vollen richterlichen Überzeugung gewisse Restzweifel unschädlich sind, Keller in Meyer-Ladewig/ders./Leitherer/Schmidt, SGG12. Aufl. 2017, § 128 Rn. 3b mwN). 5. Hinsichtlich der im Tenor aufgeführten Zeiträume war die Beklagte zu der Feststellung berechtigt, dass der Beigeladene zu 1. jeweils der Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung wegen Beschäftigung unterlag. a. Im streitigen Gesamtzeitraum unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Das ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (st. Rspr.; vgl. aus jüngerer Zeit etwa BSG Urt. v. 14. März 2018, B 12 R 3/17 R, juris-Rn. 12; BSG Urt. v. 16. Aug. 2017, B 12 KR 14/16 R, juris-Rn. 17; Urt. v. 31. März 2017, B 12 R 7/15 R, juris-Rn. 21; Urt. v. 30. April 2013, B 12 KR 19/11 R, juris-Rn. 13, jeweils mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit BVerfG 1. Senat, 2. Kammer, Beschl. v. 20. Mai 1996, 1 BvR 21/96, juris-Rn. 6 ff.). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG Urt. v. 23. Mai 2017, B 12 KR 9/16 R, juris-Rn. 24 mwN). Bei der Statusbeurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen "Etikettenschwindel" handelt, der unter Umständen als Scheingeschäft iSd § 117 BGB zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf. den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (BSG Urt. v. 18. Nov. 2015, B 12 KR 16/13 R, juris-Rn. 17 mwN). b. Die Verhältnisse bei der Durchführung der "Testtage" inklusive etwaiger Reise-, Auf- und Abbautage rechtfertigen die vom Beklagten getroffene Feststellung einer abhängigen Beschäftigung. Bei einer Gesamtwürdigung überwiegen die dafür sprechenden Umstände auch aus Sicht des Senats deutlich. aa. Für eine Tätigkeit nach Weisungen spricht nach dem Dafürhalten des Senats vor allem, dass dem Beigeladenen zu 1. detaillierte Vorgaben bezüglich Ort, Zeit, Dauer und Art der Auftragsausführung gemacht wurden. Der Ort entsprach dem allein von der Klägerin mit ihren Auftraggebern vereinbarten Veranstaltungsort. In zeitlicher Hinsicht waren nicht nur Beginn und Ende des "Testtags" vorgegeben, sondern auf eine halbe Stunde genau der Veranstaltungsablauf. Beispielhaft sei auf den "Plan" für eine Veranstaltung in Coesfeld im Februar 2009 hingewiesen, den die Klägerin dem Beigeladenen zu 1. mit E-Mail vom 27. Januar 2009 mitteilte (Bl. 14 Verwaltungsakte). Konkrete Anweisungen zur Art der Auftragsdurchführung machte sie ihm bereits dadurch, dass die Tests nach dem standardisierten "Berufsnavigator"-Verfahren durchzuführen waren, das von der Klägerin entwickelt und bereitgestellt worden war und, wie ihr Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekräftigt hat, aus Gründen der wissenschaftlichen Vergleichbarkeit gerade keine Abweichungen erlaubte. Nach dem Willen der Klägerin sollte selbst die technische Einführung, die der Beigeladene zu 1. den zu testenden Schülern zu Beginn des Peer-Ratings gab, in der von ihr standardisierten Form erfolgen, wie ihr Geschäftsführer ebenfalls geschildert hat. Die Klägerin wendet zwar zu Recht ein, all dies sei notwendig mit der vereinbarten Tätigkeit verbunden gewesen. Anders als sie zu meinen scheint, spricht es aber nicht gegen das Vorliegen eines – ggf. verfeinerten – Weisungsrechts, wenn sich beispielsweise Arbeitsort und/oder Arbeitszeit bereits aus "der Natur der Tätigkeit" ergeben (BSG, Urt. v. 18. Nov. 2015, B 12 KR 16/13 R, juris-Rn. 22 "Rackjobbing"). Ausschlaggebend ist insoweit vielmehr, ob nach den konkreten Vereinbarungen ein Weisungsrecht hinsichtlich aller Modalitäten (z.B. auch hinsichtlich Inhalt, Durchführung oder Dauer) der zu erbringenden Tätigkeit besteht oder aber ausgeschlossen ist, und sich die Fremdbestimmtheit der Arbeit auch nicht über eine funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess innerhalb einer fremden Arbeitsorganisation vermittelt (ebenda). Nach Überzeugung des Senats unterlag der Beigeladenen zu 1. bei Durchführung der "Testtage" gerade einem Weisungsrecht hinsichtlich aller Modalitäten, insbesondere der Art und Weise der Testung und des Umgangs mit den Testergebnissen. Es stand ihm nicht frei, etwa das aus seiner Sicht im Einzelfall passende Testverfahren auszuwählen, durchführen zu lassen und auszuwerten. Ebenso wenig bestimmte er die für das Stärkenprofil der Kandidaten jeweils passenden Berufe anhand seiner Erfahrung und Expertise. Seine Tätigkeit beschränkte sich darauf, die zu testenden Schüler während des von Klägerin konzipierten elektronischen Peer-Ratings anzuleiten, den Testdurchlauf in technischer Hinsicht zu begleiten und dafür Sorge zu tragen, dass die Testergebnisse und dazu passenden Berufe – die ebenfalls in einem automatisierten Verfahren anhand eines von der Klägerin vorgegebenen Algorithmus‘ ausgewählt wurden – den Beratern in einer wiederum vom der Klägerin vorgegebenen Form zur Verfügung standen. Das Vorbringen der Klägerin, der Beigeladene zu 1. habe die "Testtage", deren Durchführung er übernommen hatte, selbständig vorbereit und ihm wäre eine Vorverlegung einer ersten Testrunde auf den Vorabend der Maßnahme möglich gewesen, gibt dem Senat zu keiner abweichenden Bewertung Anlass. Der unmittelbare Kontakt der Beigeladenen zu 1. mit den Auftraggebern der Klägerin diente nach dem Verständnis des Senats in erster Linie dazu, organisatorisch-technische Fragen direkt zu klären und damit auch die Klägerin zu entlasten. Dass der Beigeladene zu 1. ohne Einschaltung der Klägerin verabredete, ab wann der Testraum (den die Auftraggeber zur Verfügung zu stellen hatte) am Testtag (der zwischen der Klägerin und ihren Auftraggebern vereinbart worden war) oder am Vortrag für den Aufbau zur Verfügung stand, gibt seiner Tätigkeit keinen selbstbestimmten Charakter. Sie bleibt im Wesentlichen fremdbestimmt, denn trotz einer gewissen Entscheidungs- und Gestaltungsfreiheit in den Randbereichen der Tätigkeit nimmt der Klägerin in funktionsgerecht dienender Funktion an einem Projekt der Klägerin teil. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Möglichkeit, eine erste Schülergruppe bereits am Vorabend zu testen, denn dies hätte den weiterhin von der Klägerin vorgegebenem Ablauf der Maßnahme lediglich auf zwei Tage verteilt. Nicht anderes folgt aus dem Vorbringen der Klägerin, der Beigeladene zu 1. habe in mehreren Fällen bereits übernommene Einsätze mit einem anderen Techniker getauscht und sie hierüber lediglich informiert, so dass dieses Vorbringen als wahr unterstellt werden kann. Der Senat geht dabei nach dem Gesamtvorbringen insbesondere der Klägerin davon aus, dass der Tauschpartner kein Außenstehender war, sondern es sich stets um einen der anderen für sie tätigen Techniker handelte. Ein so verstandener Tausch spräche aber nicht zwingend gegen ihre Weisungsbefugnis, sondern wäre nach der Lebenserfahrung z.B. unter abhängigen Beschäftigten im Schichtdienst durchaus üblich. bb. Obgleich der Beigeladene zu 1. unstreitig über keinen festen Arbeitsplatz am Sitz der Kläger verfügte, war er nach dem Dafürhalten des Senats doch insoweit in ihre Arbeitsorganisation eingegliedert, als er ihr aufgrund des Namensschilds und der Visitenkarten zugeordnet werden konnte und wohl auch sollte. Das Vorbringen der Klägerin, sie habe die Angaben darauf nicht im Einzelnen überprüft und der Beigeladene zu 1. hätte das Tragen des Namensschilds auch ablehnen können, verfängt nicht. Auch der Streit, ob dieser sich eigenmächtig als technischer Leiter (statt als Techniker) bezeichnete, ist für die Entscheidung dieses Rechtsstreits irrelevant. Entscheidend ist an dieser Stelle allein, dass der Beigeladene zu 1. über personalisierte Utensilien mit dem Logo der Klägerin verfügte, deren Einsatz sie wünschte. Dass er nach ihrem Vorbringen gehalten war, sich gleichzeitig als Selbständigen zu bezeichnen, fällt für den Senat hinter die starke Wirkung der verwendeten Namensschilder und Visitenkarten zurück. Die Klägerin präsentierte den Beigeladenen zu 1. sogar auf ihrer Webseite als Teammitglied, ohne dabei in Text oder Darstellungsform zwischen ihm und ihren unstreitig abhängig beschäftigten Mitarbeitern zu unterscheiden. cc. Für ein Beschäftigungsverhältnis spricht aus Sicht des Sentas ferner, dass die Hard- und Software, die der Beigeladene zu 1. zur Auftragsdurchführung nutzte, vollständig von der Klägerin gestellt wurde (vgl. zu diesem Umstand BSG, Urt. v. 18. Nov. 2015, B 12 KR 16/13 R, juris-Rn. 24 "Rackjobbing"). Sofern er am Einsatzort weiteres Zubehör oder Ersatzteile benötigte, wurden ihm die entsprechenden Aufwendungen erstattet. Auch der Transport erfolgte mit einem von der Klägerin bereitgestellten Fahrzeug. Wie der Beigeladene zu 1. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubhaft geschildert hat, wurde ihm über den vor der Klägerin zur Verfügung gestellten Laptop jedenfalls im Sommer 2007 sogar ein Zugang zum Server der Klägerin eröffnet, damit er von seinem Wohnort aus darauf zugreifen und gemeinsam mit B. Anwendungsfehler beseitigen konnte, die nach einem Update der Software der Klägerin aufgetreten waren. dd. Umstände, die für sich genommen für eine abhängige Beschäftigung sprechen könnten, liegen nicht vor oder treten bei einer Gesamtabwägung zurück. Insbesondere bestand für den Beigeladenen zu 1. kein nennenswertes Unternehmerrisiko. Bei der hier gegebenen Vertragskonstruktion sind dabei nicht nur die Verhältnisse bei Durchführung der einzelnen Aufträge in den Blick zu nehmen. Ein typisches unternehmerisches Risiko kann sich nämlich gerade daraus ergeben, dass vorgreiflich Investitionen (auch) im Hinblick auf eine ungewisse Vielzahl zukünftig am Markt noch einzuwerbender Aufträge getätigt werden (BSG, Urt. v. 18. Nov. 2015, B 12 KR 16/13 R, juris-Rn. 35 "Rackjobbing"). Aber auch bei dieser Betrachtungsweise vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der Beigeladene zu 1. eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes einsetzte (zu diesen Kriterien vgl. etwa BSG, Urt. v. 18. Nov. 2015, B 12 KR 16/13 R, juris-Rn. 36 mwN "Rackjobbing"). Er setzte im Wesentlichen nur seine Arbeitskraft ein, ohne dass dabei ein Verlustrisiko bestand. Er hatte gegenüber der Klägerin einen unbedingten Anspruch auf Vergütung seiner für die Durchführung der jeweiligen Aufträge aufgewandten, nach Tagesätzen abgerechneten Arbeitszeit. Zusätzlich trug die Klägerin seine Reise- und Verpflegungskosten, letztere zumindest pauschaliert. Sogar der für die Durchführung der Testung erforderliche Laptop wurde ihm gestellt. Das verbleibende Risiko der Insolvenz des Auftrags- bzw. Arbeitgebers trifft Arbeitnehmer in gleicher Weise. Sollte der Beigeladene zu 1., was nach der Lebenserfahrung anzunehmen ist, ein eigenes (Mobil-) Telefon für die Durchführung der Tätigkeit genutzt haben, ließe sich alleine daraus nicht auf ein unternehmerisches Risiko schließen. Voraussetzung dafür wäre, dass er das Telefon gerade im Hinblick auf die ausgeübte Tätigkeit angeschafft, hierfür eingesetzt und das hierfür aufgewandte Kapital bei Verlust des Auftrags und/oder ausbleibenden weiterer Aufträge als verloren anzusehen wäre (BSG, Urt. v. 18. Nov. 2015, B 12 KR 16/13 R, juris-Rn. 37 "Rackjobbing"). Das erscheint dem Senat angesichts der privaten Nutzungsmöglichkeiten fernliegend. Hier kommt hinzu, dass die Klägerin dem Beigeladenen zu 1. sogar in Einzelfällen Telekommunikationskosten pauschal erstattete. ee. Nach dem Dafürhalten des Senats war der Beigeladene zu 1. vertraglich nicht verpflichtet und wohl nicht einmal berechtigt, sich bei der Auftragsdurchführung Dritter zu bedienen (s. dazu, dass dies grundsätzlich als Indiz für eine selbstständige Tätigkeit zu werten wäre, BSG Urt. v. 31. März 2015, B 12 KR 17/13 R, juris-Rn. 21). Ausdrücklich ist dazu nichts vereinbart worden und ein derartiger Fall kam unstreitig nicht vor. Obgleich die Klägerin und der Beigeladene zu 1. darüber streiten, ob und ggf. in welcher Form letzterer eine Arbeitsunfähigkeit hätte anzeigen müssen, hat auch die Klägerin nicht vorgebracht, der Beigeladene zu 1. wäre im Verhinderungsfall ernsthaft verpflichtet gewesen, die Auftragserfüllung sicherzustellen, notfalls auf eigene Kosten durch einen Dritten. Es hätte wohl kaum den mutmaßlichen Geschäftsinteressen der Klägerin entsprochen, wenn ihre Verpflichtung gegenüber ihren Auftraggebern durch einen ihr möglicherweise unbekannten Dritten erfüllt worden wäre, der noch dazu Einblick in das von ihr aufwendig entwickelte Testverfahren gehabt hätte. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Geschäftsführer der Klägerin dann auch deutlich gemacht, dass man sich eine Hilfskraft "genau angeschaut" hätte. Gedacht hatte man nach dem Gesamtvorbringen der Klägerin eher an die Übernahme durch einen anderen Techniker, der in der Vergangenheit für sie tätig geworden war, oder durch eigene Beschäftigte des Beigeladenen zu 1. Im Übrigen ist die Delegationsbefugnis, wenn wie vorliegend tatsächlich keine Delegation erfolgt, allenfalls dann als ein Indiz für Selbstständigkeit anzusehen, wenn von ihr realistischerweise überhaupt Gebrauch gemacht werden könnte (BSG Urt. v. 11. März 2009, B 12 KR 21/07 R, juris-Rn. 17). Das vermag der Senat nicht anzunehmen, schon weil der vereinbarte Tagessatz von zunächst 120 Euro wenig Spielraum für den Einsatz gleich qualifizierter Kräfte ließ. ff. Ebenso wenig spricht für eine selbständige Tätigkeit, dass dem Beigeladenen zu 1., wie der Senat schon wegen der gewählten Vertragskonstruktion annimmt, die Ablehnung von Einzelaufträgen möglich war. Gleiches gilt für die daraus resultierende Möglichkeit, zwischen zwei Aufträgen für die Klägerin für andere Auftraggeber tätig zu sein. Da die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung an das einzelne Auftragsverhältnis anknüpft, stellte sich für den Beigeladenen zu 1. die Situation vor Annahme eines Auftrags letztlich nicht anders dar als für einen Arbeitsuchenden, dem es ebenfalls freisteht, eine ihm angebotene (ggf. befristete Teilzeit-) Arbeitsgelegenheit anzunehmen oder nicht. Gewicht erhält eine – hier streitige – Tätigkeit für mehrere Auftraggeber daher erst in der Zusammenschau mit weiteren typischen Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit, wie einem werbenden Auftreten am Markt für die angebotenen Leistungen (BSG, Urt. v. 18. Nov. 2015, B 12 KR 16/13 R, juris-Rn. 28 mwN "Rackjobbing"). Es gibt aber keinerlei Anzeichen dafür, dass der Beigeladene zu 1. bei anderen Bildungsträgern für seine Tätigkeit warb, zumal er damit wohl gegen das mit der Klägerin vereinbarte Konkurrenzverbot (vgl. § 5 des Vertrags vom 24. September 2009) verstoßen hätte. Nicht weiter zu ermittelt werden braucht, ob er, was von der Klägerin behauptet wird, als Architekt oder Bauleiter für andere Auftraggeber tätig war oder zumindest hierfür warb. Denn dabei hätte es sich um eine gänzlich andere Tätigkeiten gehandelt als diejenige, die er als Techniker für die Klägerin ausübte. gg. Mit derselben Begründung folgt für die Klägerin nichts Günstigeres aus ihrem Vorbringen, der Beigeladene zu 1. habe Urlaub nicht abstimmen und sich erst recht nicht genehmigen lassen müssen, so dass auch dies nicht weiter aufzuklären ist. Da es dem Beigeladenen zu 1. rechtlich möglich war, angebotene Einzelaufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen, stand ihm selbstverständlich auch eine Ablehnung wegen Urlaubs offen. Sollte er seine Urlaubspläne vorab der Klägerin mitgeteilt haben, entsprang dies jedenfalls keiner Rechtspflicht, sondern eher den Gepflogenheiten während der langjährigen Vertragsbeziehung aufgrund des Rahmenvertrags. hh. Die Regelung in § 8 des Vertrags vom 24. September 2009, wonach der Beigeladene zu 1. zum Abschluss einer Unfall- und Haftpflichtversicherung auf eigene Kosten verpflichtet war, spricht nach dem Dafürhalten des Sensts bei einer Gesamtbetrachtung ebenso wenig für eine selbständige Tätigkeit. Allein die Belastung eines Erwerbstätigen, der – wie vorliegend – im Übrigen nach der tatsächlichen Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als abhängig Beschäftigter anzusehen ist, mit zusätzlichen Risiken rechtfertigt nicht die Annahme von Selbstständigkeit im Rechtssinne (st. Rspr., vgl. aus jüngerer Zeit BSG, Urt. v. 18. Nov. 2015, B 12 KR 16/13 R, juris-Rn. 27 mwN). ii. Ohne Auswirkung bleibt schließlich, dass die Klägerin und zunächst auch der Beigeladene zu 1. ein Rechtsverhältnis der "freien Mitarbeit" (vgl. § 1 des Vertrags vom 24. April 2009) begründen wollten, das von ihnen offensichtlich als Selbständigkeit begriffen wurde. Dem damit dokumentierten Willen, keine abhängige Beschäftigung begründen zu wollen, kommt indizielle Bedeutung nur zu, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen (BSG, Urt. v. 18. Nov. 2015, B 12 KR 16/13 R, juris-Rn. 26 mwN "Rackjobbing"). Das ist vorliegend nicht der Fall, steht dieser Wille doch im starken Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen, die wie ausgeführt deutlich für eine abhängige Beschäftigung streiten. c. Die Feststellung einer abhängigen Tätigkeit war ebenso gerechtfertigt in Bezug auf die vom Beigeladenen zu 1. für die Klägerin durchgeführten Tätigkeiten, die als "Coaching"; "Coaching Berufsnavigator"; "Einführung und Technik", als "Beamerkontrolle/Reparatur"; "Fehleranalyse"; "Fehlerkorrektur Software"; "Überprüfung Systemzusammenstellung;" "Test/neue Software", als "Beschreiben der Berufe – Dokumentation der Berufsprofilerhebung"; "Erhebung Berufsprofil" und als "Einsatzplanung" bezeichnet sind und überaus eng mit der Durchführung der Maßnahme "Berufsnavigator" verknüpft waren. Auch insoweit überwiegen nach Überzeugung des Senats bei einer Gesamtwürdigung die Umstände, die auf eine abhängige Beschäftigung hinweisen, deutlich. aa. Insbesondere unterlag der Beigeladenen zu 1. einem – verfeinerten – Weisungsrecht der Klägerin, während er die Mitarbeiter ihrer Auftraggeber und Lizenznehmer schulte und mit den technischen Besonderheiten des "Berufsnavigators" vertraut machte. Die Klägerin bestimmte nach Dafürhalten des Senats auch insoweit den Teilnehmerkreis und gab vor, wann und wo diese zu schulen waren. Exemplarisch sei auch an dieser Stelle auf ihre E-Mail vom 11. Juli 2008 hingewiesen (Bl. 12 Verwaltungsakte – "Die Schulung wäre für dich am 17. und 28.08.08 in Hamburg"). Im Rahmen der Schulungen gab der wohl mit dem "Berufsnavigator" besonders erfahrene Beigeladene zu 1. sein Wissen und seine Erfahrung weiter. Inhaltlich hatte er sich an der von der Klägerin angebotenen Maßnahme und der von ihr dafür bereitgestellte Hard- und Software auszurichten. Dabei mag der Ablauf freier gewesen sei als bei Durchführung der "Testtage". Es muss aber bei lebensnaher Betrachtung davon ausgegangen werden, dass letztlich der Ablauf der Maßnahme den Ablauf der Schulung vorgab. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. unterschied sich damit nicht von derjenigen eines erfahren Beschäftigten, der im Rahmen der Anlernung und Fortbildung von Kollegen sein Wissen weitergibt. Ein unternehmerisches Risiko trug er dabei unter keinem Gesichtspunkt. bb. Auch hinsichtlich der Testung, Überprüfung und Fehlerbehebung unterlag der Beigeladene zu 1. nach dem Dafürhalten des Senats einem – verfeinerten – Weisungsrecht. Diese Tätigkeiten wurden am Equipment der Klägerin erbracht und waren aufs engste mit der Durchführung der "Testtage" verbunden. Da dem Beigeladenen zu 1. die Herrichtung des Testraums oblag, musste er für eine störungsfreie Nutzung der Hard- und Software am Einsatzort sorgen. Soweit sich die Testung und etwaige Fehlerbehebung auf Software-Updates bezog, die noch nicht zu Einsatz gekommen waren, teilte der Beigeladene zu 1. sein Wissen und seine Praxiserfahrung mit der Geschäftsführung der Klägerin und ihren EDV-Mitarbeitern, wie dies auch ein Beschäftigter mit entsprechender Erfahrung tun würde. cc. Ebenso unterlag der Beigeladene zu 1. einem – verfeinerten – Weisungsrecht, während er die allein von der Klägerin erhobenen Berufsprofile beschrieb und dokumentierte. Bei der einmaligen "Einsatzplanung" geht der Senat bei lebensnaher Betrachtung davon aus, dass es sich um einen bloßen Annex zur Durchführung der "Testtage" handelte. dd. Der Auftrag zur Handbucherstellung, die möglicherweise als selbständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. zu qualifizieren wäre, ist nach Auffassung des Senats schon nicht aufgrund des Rahmenvertrags vom 24. September 2009 erteilt worden. Die Handbucherstellung ist im Übrigen auch von den Beteiligten keinem konkreten Einzelzeitraum zugeordnet worden. Der Beigeladene zu 1. hat lediglich das – wohl mündlich – gesondert vereinbarte Honorar für die Handbucherstellung auf Rechnungen ausgewiesen, die auch die Vergütung von Einzelaufträgen auswiesen. Die Handbucherstellung ist daher von diesem Rechtsstreit nicht erfasst. Die beigeladenen Versicherungsträger seien darauf hingewiesen, dass das hierfür bezogene Honorar jedenfalls nicht infolge der hier streitbefangenen Statusentscheidung der Beklagten beitragspflichtig ist. d. Schließlich bestand hinsichtlich jedes Auftrags, den der Beigeladene zu 1. in den Zeiträumen, die im Tenor aufgeführt sind, durchführte, Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Insbesondere bestand insoweit für keinen Zeitraum Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit iSd § 8 SGB IV. Das vom Beigeladenen zu 1. in den Jahren 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009 erzielte Entgelt überstieg regelmäßig die Entgeltgrenze von seinerzeit 400 Euro monatlich (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 iVm Abs. 2 Nr. 1 SGB IV a.F.). 6. Hinsichtlich des vom 7. bis 8. Dezember 2004 durchgeführten Einzelauftrags war die Beklagte hingegen nicht zu der Feststellung berechtigt, der Beigeladene habe der Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung wegen Beschäftigung unterlegen. Zwar lag nach dem Dafürhalten des Senats auch insoweit eine abhängige Beschäftigung vor, denn der Kläger führte "Testtage" durch. Währenddessen bestand indes Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit. Allein mit dem für diesen Einzelauftrag erzielten Entgelt, das ausgehend vom vereinbarten Tagessatz 240 Euro betrug, wurde die Entgeltgrenze nicht überschritten. Weitere Einzelaufträge führte der Beigeladene zu 1. im Jahr 2004 für die Klägerin nicht durch. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 3 iVm § 155 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und § 197a Abs. 2 Satz 2 SGG. Dem Senat erscheint es angemessen, der Klägerin gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 162 Abs. 3 VwGO im Umfang ihres Unterliegens die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. aufzuerlegen, der einen eigenen Antrag gestellt hat und damit auch ein Kostenrisiko eingegangen ist. C. Die Festsetzung des Auffangstreitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. D. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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