L 8 R 398/17

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 22 R 749/16
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 398/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 R 15/19 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 4.5.2017 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Der Streitwert wird für den Berufungsrechtszug auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) (nur noch) die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in seiner Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes der Klägerin in der Zeit vom 13.11.2010 bis zum 31.8.2012 in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie in der Zeit vom 1.8.2014 bis zum 31.12.2016 in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung.

Die Klägerin ist eine durch das Land Nordrhein-Westfalen genehmigte rechtsfähige gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts. Sie unterliegt der Stiftungsaufsicht nach dem Stiftungsgesetz Nordrhein-Westfalen. Die Förderungszwecke erstrecken sich sowohl auf die Förderung der Wissenschaft und Forschung als auch auf die Förderung sozialer Projekte und Zwecke, insbesondere in den Bereichen Gesundheitspflege, kinder- und jugendbezogene, familienbezogene, seniorenbezogene Projekte einschließlich der Bildungs- und Ausbildungsförderung. Das Stiftungskapital besteht aus der 50%igen Beteiligung der Klägerin am Stammkapital der C und L GmbH.

Neben dem Beigeladenen zu 1) gehörten Herr B als Vorsitzender und Herr O dem Vorstand der Klägerin an. Betreffend den sozialversicherungsrechtlichen Status des Herrn O als Vorstandsmitglied der Klägerin ist beim Senat die derzeit im Hinblick auf die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens ruhende Streitsache L 8 R 376/17 anhängig. Das Herrn B betreffende Streitverfahren ist noch beim Sozialgericht (SG) Köln anhängig. Der Beigeladene zu 1) gehört dem Vorstand der Klägerin seit dem 12.11.2010 an. Seine derzeitige Amtszeit endet nach der Vertretungsbescheinigung der Bezirksregierung L vom 20.4.2018 mit dem 11.11.2022.

Zu den Aufgaben des am 00.00.1947 geborenen Beigeladenen zu 1) gehörte neben der strategischen Ausrichtung der Klägerin die laufende Bearbeitung der Förderanträge, die an die Stiftung gerichtet werden. Des Weiteren initiierte die Klägerin auch eigene Projekte, die u.a. durch den Beigeladenen zu 1) in die Wege geleitet wurden. In der Regel wurden durch andere gemeinnützige Institutionen Förderanträge bei der Klägerin eingereicht. Es war Aufgabe des Beigeladenen zu 1), die Förderanträge hinsichtlich der Förderwürdigkeit im Rahmen der satzungsmäßigen Regelungen zu überprüfen. Dazu machte sich der Beigeladene zu 1) in der Regel vor Ort ein Bild über die angefragte Projektförderung. Zu diesem Zweck wurden viele Institutionen (Kindergärten, Krankenhäuser, Altenheime, Schulen, etc.), aber auch Lehrstühle der Universitäten besucht. Darüber hinaus erstellte der Beigeladene zu 1) die laufende Budgetplanung für die bereits laufenden und die geplanten Projektförderungen, den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht und übte das Projekt-Controlling aus. Des Weiteren war es seine Aufgabe des Beigeladenen, das Kapital der Klägerin für diese ertragssichernd zu investieren. Die Klägerin ist eine unternehmensbezogene Stiftung. Ihr wurden im Wege des Vermächtnisses durch die Stifterin 50 % der Anteile an der C und L GmbH in L übertragen. Der Beigeladene zu 1) nahm neben den Herren B und O, den weiteren Mitgliedern des Vorstands der Klägerin, in der Gesellschafterversammlung der C und L GmbH die Gesellschafterrechte wahr.

Der Vorstand traf sich in der Regel an drei festen Tagen in der Woche. An diesen Besprechungen nahmen ausschließlich die drei Vorstände teil. Darüber hinaus fanden noch vielfältige auswärtige Termine statt, deren Wahrnehmung innerhalb des dreiköpfigen Vorstandes abgestimmt wurde. Bei wichtigen Förderprojekten wurden die Termine von allen drei Vorständen wahrgenommen. Bei längerer Verhinderung, z.B. Krankheit, erfolgte die Vertretung durch die anderen beiden Vorstände. Die Klägerin beschäftigte in den Streitzeiträumen eine Mitarbeiterin für administrative Arbeiten, die auf Weisung der Vorstandsmitglieder tätig wurde.

Die Satzung der Klägerin in der durch den Vorstandsbeschluss vom 7. und 9.6.1999 geänderten und durch die Stiftungsbehörde am 10.12.1999 genehmigten Fassung (Satzung 1999) lautete auszugsweise wie folgt:

"§ 2 Stiftungszwecke

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO). Sie handelt in selbstloser Absicht, d.h. sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Stiftungszwecke sind:
1. Die Förderung von Wissenschaft und Forschung (Grundlagen- und angewandte Forschung), insbesondere in den folgenden Bereichen:
- Technische Wissenschaften
- Wirtschafts- und Gesellschaftswissenschaften
- Bio- und Naturwissenschaften
- Medizin- und Gesundheitswissenschaften unter Einbeziehung der Kinderheilkunde In den genannten Bereichen kann die Förderung auf jede Art und Weise aber unter Einhaltung der Grundsätze erfolgen, nach denen die Deutsche Forschungsgemeinschaft Förderung betreibt, und die derzeit in den als Anlage I beigefügten Merkblatt und Leitfaden für die Antragstellung niedergelegt sind. Absatz (5) letzter Satz bleibt unberührt.

2. Die Förderung sozialer Projekte und Zwecke, insbesondere in den folgenden Bereichen:
- die Gesundheitspflege
- kinder- und jugendbezogene Einrichtungen und Projekte
- familienbezogene Einrichtungen und Projekte und
- seniorenbezogene Einrichtungen und Projekte,
- einschließlich der Bildungs- und Ausbildungsförderung auf diesen Gebieten. Die Förderung kann auch in Zuwendungen für mildtätige Zwecke gemäß § 53 der Abgabenordnung bestehen, auch an gemeinnützige Träger ...

§ 4 Anlage des Stiftungsvermögens

(1) Soweit Stiftungsvermögen in anlagefähiger Form zur Verfügung steht, ist es zinsertragend und in solchen Werten anzulegen, die nach der mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vorzunehmenden Auswahl als sicher gelten können.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie einen wirtschaftlichen Zweck. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 5 Stiftungsvorstand

(1) Die Stiftung wird von einem Stiftungsvorstand verwaltet, der aus drei Personen besteht. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederbestellung ist zulässig.

(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(6) Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus; sie haben in angemessenem Rahmen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen einschließlich einer Vergütung ihres Zeitaufwandes. Sofern Sitzungsgelder oder Aufwandsentschädigungen gezahlt werden sollen, kann der Stiftungsvorstand hierüber Richtlinien erlassen.

§ 6 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Stiftungsvorstand leitet und verwaltet die Stiftung und beschließt über ihre Angelegenheiten, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes ergibt. Er hat die Mittel der Stiftung sparsam und zweckentsprechend zu verwenden.

(2) Der Stiftungsvorstand stellt rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben enthält. Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres erstellt der Stiftungsvorstand nach gewissenhafter Prüfung der Erfüllung des Stiftungszwecks eine Jahresabrechnung. Die Jahresabrechnung wird von einem vom Stiftungsvorstand bestellten Wirtschaftsprüfer geprüft, der seine Prüfungsergebnisse in einem Prüfungsbericht niederzulegen hat, der der Stiftungsaufsicht einerseits und dem zuständigen Finanzamt andererseits unverzüglich zuzuleiten ist. Der mit der Prüfung beauftragte Wirtschaftsprüfer kann auch die X GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in L sein.

§ 7 Vertretung der Stiftung

Die Stiftung wird von dem Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt dieses die Stiftung allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, wird die Stiftung von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

§ 8 Beschlussfassung des Stiftungsvorstandes

(1) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend oder vertreten sind. Die Vertretung eines Vorstandsmitgliedes ist nur durch ein anderes Vorstandsmitglied zulässig.

(2) Besteht der Stiftungsvorstand aus mehreren Stiftungsmitgliedern, trifft der Stiftungsvorstand seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dabei kann der Vorsitzende des Vorstandes nicht überstimmt werden.

§ 9 Vorstandssitzungen

(1) Der Stiftungsvorstand hält seine Sitzung nach Bedarf ab. Er bestimmt den Ort und die Zeit der Sitzung einvernehmlich. In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine Vorstandssitzung statt, in der über die Jahresrechnung beschlossen wird.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden schriftlich unter Angabe der einzelnen Beratungsgegenstände vom Vorstandsvorsitzenden einberufen.

§ 11 Stiftungsleistungen

(1) Die Leistungen der Stiftung sind gemäß den jeweils für die Wissenschaftsförderung maßgeblichen Richtlinien der Deutschen Forschungsgemeinschaft zu gewähren, die in keinem Falle überschritten, jedoch nach dem Ermessen des Stiftungsvorstandes unterschritten werden können.

(2) Gesuche auf Leistungen aus der Stiftung werden an den Stiftungsvorstand gerichtet. Dieser bestimmt nach Prüfung des Gesuches die Höhe der Leistungen unter Beachtung der steuerrechtlichen Bestimmungen und des Abs. 1.

§ 12 Satzungsänderung

Über etwaige Änderungen dieser Satzung beschließt der Stiftungsvorstand einstimmig. Ein solcher Beschluss wird erst dann wirksam, wenn er von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist. Wird der Satzungszweck geändert, muss der neue Zweck ebenfalls steuerbegünstigt sein.

§ 14 Aufsichtsbehörde

Die Stiftung untersteht der Aufsicht nach Maßgabe des Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und der es ergänzenden für Stiftung geltenden Rechts. Aufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung L ...

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) In Ergänzung dieser Satzung gelten die §§ 80 - 88 BGB und das Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweiligen Fassung.

(2) Bindende Auslegungsrichtlinien für diese Satzung sind die §§ 80 - 88 BGB, das Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen und der Abschnitt "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, in ihrer jeweiligen Fassung ..."

Die Satzung der Klägerin in der durch den Vorstandsbeschluss vom 18.11.2011 geänderten Fassung (Satzung 2011) lautete hinsichtlich der Änderungen auszugsweise wie folgt:

"§ 5 Stiftungsvorstand

...

(6) Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus; sie haben in angemessenem Rahmen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen einschließlich einer Vergütung ihres Zeitaufwandes. Näheres regelt die Geschäftsordnung ...

(8) Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

§ 6 Aufgaben des Vorstandes

...

(2) ... Die Jahresabrechnung wird von einem vom Stiftungsvorstand bestellten Wirtschaftsprüfer zeitnah geprüft, der seine Prüfungsergebnisse in einem Prüfungsbericht niederzulegen hat, der der Stiftungsaufsicht einerseits und dem zuständigen Finanzamt andererseits unverzüglich zuzuleiten ist.

...

§ 8 Beschlussfassung des Stiftungsvorstandes

(1) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Vertretung eines Vorstandsmitgliedes ist nur durch ein anderes Vorstandsmitglied zulässig.

(2) Dabei kann der Vorsitzende des Vorstandes nicht überstimmt werden.

§ 9 Vorstandssitzungen

(1) Der Stiftungsvorstand hält je nach Bedarf seine Sitzungen am Sitz der Stiftung ab. Er bestimmt den Zeitpunkt der Sitzung einvernehmlich ..."

Die Satzung der Klägerin in der durch den Vorstandsbeschluss vom 2.3.2012 geänderten Fassung (Satzung 2012) lautete hinsichtlich der Änderungen auszugsweise wie folgt:

"§ 5 Stiftungsvorstand

...

(4) Ein Vorstandsmitglied kann aus wichtigen Gründen jederzeit mit einer mindestens 2/3 Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes abgerufen werden ...

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(8) Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus; sie haben in angemessenem Rahmen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen einschließlich einer Vergütung ihres Zeitaufwandes. Näheres regelt die Geschäftsordnung ...

(10) Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

§ 8 Beschlussfassung des Stiftungsvorstandes

(1) Der Stiftungsvorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Vertretung eines Vorstandsmitgliedes ist nur durch ein anderes Vorstandsmitglied zulässig ..."

Die Satzung der Klägerin in der durch den Vorstandsbeschluss vom 4.12.2013 geänderten Fassung (Satzung 2013) lautete hinsichtlich der Änderungen auszugsweise wie folgt:

"§ 5 Stiftungsvorstand

(1) Die Stiftung wird von einem Stiftungsvorstand verwaltet, der aus drei Personen besteht. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre, sie bleiben jedoch jeweils bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt. Wiederbestellung ist zulässig ...

(5) Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte des Vorstandsvorsitzenden mit 2/3-Mehrheit für die Dauer der Amtszeit ... "

Die Satzung der Klägerin in der durch den Vorstandsbeschluss vom 24.1.2014 geänderten Fassung (Satzung 2014) lautete hinsichtlich der Änderungen auszugsweise wie folgt:

"§ 2 Stiftungszwecke

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig, d.h. sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke ... "

Die Geschäftsordnung der Klägerin in der Fassung vom 23.11.2010 (GO 2010) lautete auszugsweise wie folgt:

"§ 2 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Stiftungsvorstand leitet und verwaltet die Stiftung und beschließt über ihre Angelegenheiten.

§ 3 Vergütung und Aufwendungen

Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben in einem angemessenem Rahmen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen einschließlich ihres Zeitaufwandes.

1) Vorstandsmitglieder erhalten jeweils zum Jahresende eine Aufwandsentschädigung in Höhe von Euro 20.000,- (Überweisung erfolgt zum 15.12 ).

2) Der Vorstandsvorsitzende erhält zum Jahresende eine Aufwandsentschädigung in Höhe von Euro 25.000,- (Überweisung erfolgt zum 15.12 ).

§ 6 Urlaubsregelung

Die Vorstandsmitglieder stimmen ihren Urlaub einvernehmlich ab.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 10. November 2010 in Kraft."

In dem Protokoll über die Vorstandssitzung am 29.4.2011 lautet es unter "8. Verschiedenes" u.a. wie folgt:

"8.4 Pauschale Tätigkeitsvergütung des Vorstandes.
Ermittlungen der Aufwendungen für Vorstände der N-Stiftung.
Herr M stellte einen Entwurf einer Zeitaufwandstabelle vor, indem die verschiedenen zeitlichen Aufwendungen der Vorstände geschätzt werden.
Auf der Bemessungsgrundlage eines Stundensatzes von 75,- Euro liegen die geschätzten zeitlichen Aufwendungen bei allen Vorständen im Rahmen der jetzigen pauschalen Tätigkeitsvergütung."

Die GO der Klägerin in der Fassung vom 28.6.2013 (GO 2013), gültig ab 1.1.2013, lautete auszugsweise wie folgt:

"§ 3 Vergütung und Aufwendungen

Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben in einem angemessenem Rahmen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen einschließlich ihres Zeitaufwandes.

1) Vorstandsmitglieder erhalten jeweils zum Jahresende eine Aufwandsentschädigung in Höhe von Euro 40.000,- (Überweisung erfolgt zum 30.06. und 15.12.).

2) Der Vorstandsvorsitzende erhält zum Jahresende eine Aufwandsentschädigung in Höhe von Euro 45.000,- (Überweisung erfolgt zum 30.06. und 15.12.)." ...

Am 28.6.2013 fasste der Vorstand einen Beschluss, der auszugsweise wie folgt lautet:

"Der Stiftungsvorstand fasste unter Verzicht auf sämtliche Form- und Fristvorschriften folgenden einstimmigen Beschluss:

1. Die N-Stiftung partizipiert durch die 50 % Beteiligung an der C & L GmbH an den jährlichen Ertragsausschüttungen.

In den Jahren 2012 und 2013 erhielt die Stiftung durch diese Ertragsausschüttungen einen Kapitalzufluss von insgesamt 13,0 Mill. Euro (Vergleich 2011 - 2,5 Mill.) zur satzungsgemäßen Verwendung.

Zielsetzung des Stiftungsvorstandes ist eine möglichst zeitnahe Mittelverwendung. Durch Umsetzung und Kontrolle dieser zeitnahen Mittelverwendung in Förderprojekte, kommen auf die Vorstände erheblich höhere Zeitaufwendungen und Fahrtkosten zu.

2. Daraus resultieren für die einzelnen Vorstände folgende höhere Aufwandsentschädigungen, erstmalig rückwirkend für das Geschäftsjahr ab Januar 2013:

- (bisher) - (neu)

O - 25.000,00 - 40.000,00
M - 25.000,00 - 40.000,00
B - 30.000,00 - 45.000,00

3. Die Überweisung der Aufwandsentschädigung an die Vorstände erfolgt halbjährlich, jeweils zum 30.06. und 15.12. per Überweisung.

4. Die Vorstände M und B verzichten auf einen Anteil der Aufwandsentschädigung bis zum 31.7.2014 in Höhe von je 20.000,00 Euro in Verbindung mit einem noch bestehenden Arbeitsvertrag der C & L GmbH ..."

Der Vorstandsbeschluss vom 20.5.2015 lautet auszugsweise wie folgt:

"Der Stiftungsvorstand fasste unter Verzicht auf sämtliche Form- und Fristvorschriften folgenden einstimmigen Beschluss:

1. Die N-Stiftung ist mit 50 % an der C & L GmbH beteiligt.

In den Jahren 2012 bis 2014 erhielt die Stiftung einer Kapitalzufluss von insgesamt 21,5 Mill. Euro. Für das Geschäftsjahr 2014 erhält die Stiftung eine weitere Ertragsausschüttung, ausgezahlt im Juni 2015, in Höhe von 10,95 Mill. Euro.

2. Für den geschäftsführenden Vorstand der N-Stiftung ergeben sich daraus erheblich höhere nachweisbare zeitliche Aufwendungen und Belastungen, sodass die Aufwandsentschädigungen ab dem 01. Januar 2015 in zwei Stufen angepasst werden. Die zeitlichen Aufwendungen sich durch die Größe der geförderten Projekte und die Zielsetzung des Vorstandes, Anlagevermögen über Immobilien aufzubauen, zu begründen.

01.01.2015 bis 31.12.15 - 01.01.2016 bis 31.12.16

O (Vorstand) - 50.000,00 - 60.000,00
M (Vorstand) - 50.000,00 - 60.000,00
B (Vorsitzender) - 55.000,00 - 65.000,00

3. Die Überweisung der Aufwandsentschädigung an die Vorstände erfolgt halbjährlich, jeweils zum 30.06. und 15.12. per Überweisung."

Der Beigeladene zu 1) erhielt im Streitzeitraum von der Klägerin folgende finanziellen Zuwendungen:

Jahr - Betrag - Auszahlung - Grundlage/Bemerkungen

2010 - 3.333,00 - - anteilige Zahlung für die Zeit ab dem 13.11.2010

2011 - 20.000,00 - - GO v. 23.11.2010

2012 - 25.000,00 - 25.000,00 am 5.12.2012 -

2013 - 30.000,00 - 12.500,00 am ? und 17.500,00 am 5.12.2013 - Vorstandsbeschluss v. 28.6.2013

2014 - 30.000,00 - Je 15.000,00 am 13.6. und 1.12.2014 - Vorstandsbeschluss v. 28.6.2013

2015 - 50.000,00 - Je 25.000,00 am 5.6. und 23.11.2015 - Vorstandsbeschluss v. 20.5.2015

2016 - 60.000,00 - Je 30.000,00 am 25.5. und 7.12.2016 - Vorstandsbeschluss v. 20.5.2015

Seit 2011 wurde von der Zuwendung Lohnsteuer entrichtet.

Neben seiner Tätigkeit als Vorstand der Klägerin war der Beigeladene zu 1) bis zum 31.7.2014 Beschäftigter der C & L GmbH mit folgenden Brutto-Jahresentgelten:

- 2010: 265.959,00 EUR
- 2011: 253.285,00 EUR
- 2012: 286.351,00 EUR
- 2013: 272.393,00 EUR
- 2014: 297.446,00 EUR

Seit dem 1.9.2012 bezieht der Beigeladene zu 1) eine Regelaltersrente.

Dem Verfahren liegen die bei der Beklagten am 28.5.2015 eingegangenen Anträge der Klägerin und des Beigeladenen zu 1) auf Statusfeststellung gem. § 7a SGB IV mit dem Begehren festzustellen, dass eine Beschäftigung nicht vorliege, zugrunde.

Die Klägerin führte auf Nachfragen der Beklagten aus: Der Beigeladene zu 1) sei nicht an feste Arbeitszeiten gebunden. Mit der Vorstandsvergütung seien alle geleisteten Stunden abgegolten. Sie stelle in diesem Sinne eine Aufwandsentschädigung dar, die der Höhe nach den Umfang der geförderten Projekte und den damit erforderlichen Tätigkeitseinsatz berücksichtige. Für den Beigeladenen zu 1) bestehe keine Verpflichtung zur Zeitaufschreibung. Er habe niemandem gegenüber Rechenschaft abzulegen. Der zeitliche Rahmen seiner Tätigkeit ergebe sich aus dem Erfordernis der zeitnahen Mittelverwendung bei einer gemeinnützigen Körperschaft und dem damit verbundenen zeitlichen Aufwand, der aus den geförderten Projekten folge. Bei der Verwaltungstätigkeit des Beigeladenen zu 1) seien die Vorgaben des Stifters aus der Satzung und die Regelungen in dem jeweils geltenden Stiftungsgesetz zu beachten. Ansonsten sei der Beigeladene zu 1) in der Erfüllung seiner Aufgaben frei. Er sei selbst Geschäftsführer und übe damit eine Leitfunktion aus. Ihm sei eine Teamassistentin für administrative Arbeiten, wie Schriftverkehr, Ablage, etc. unterstellt. Dieser weise er Arbeiten zu. Die Förderprojekte würden ausschließlich durch den dreiköpfigen Vorstand begleitet, der die Leitungsfunktion ausübe. Die dem Vorstand unterstellte Mitarbeiterin sei für allgemeine administrative Arbeiten zuständig.

Mit Schreiben vom 22.10.2015 hörte die Beklagte die Klägerin zu der Absicht an, einen Bescheid über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zu erlassen und Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung seit dem 13.11.2010 und Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung ab dem 1.9.2012 festzustellen.

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Stellungnahme vom 30.11.2015. Der Beigeladene zu 1) sei selbstständig tätig. Dies ergebe sich aus der Satzung und den tatsächlichen Umständen. Es existiere kein Vorstandsdienstvertrag. Hiervon sei abgesehen worden, da der Vorstand in der Ausübung seiner Tätigkeit völlig frei sein solle und keinen Weisungen unterliege. Es sei nicht beabsichtigt oder gewollt, dass der Beigeladene zu 1) an ein anderes Stiftungsorgan Bericht erstatte oder von dessen Zustimmung abhängig sei. Die Satzung sehe keine inhaltliche Ausgestaltung der Vorstandstätigkeit vor, insbesondere keine Einschränkungen oder Vorgaben. Hinsichtlich der Ausübung der Tätigkeit im Einzelnen und hinsichtlich der Gestaltung der Arbeitszeit und des -ortes bestünden keine Beschränkungen. Es existiere kein Stiftungsrat oder sonstiges Organ neben dem Vorstand, der dem Vorstand Weisungen erteilen oder seine Zustimmung zu einem zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäft verweigern könne. Es gebe kein Organ, das den Vorstand bestellen oder abberufen könne und zur Entscheidung über Abschluss, Änderung und Kündigung der Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder berufen sei. Dies alles falle in den alleinigen Zuständigkeitsbereich des Vorstands. Aus der tatsächlichen Umsetzung ergebe sich die Weisungsfreiheit des Beigeladenen zu 1). Er verantworte und entscheide den Ablauf und die Ausgestaltung der Organisation alleine und weisungsfrei, ebenso entscheide er frei und unabhängig in Personalentscheidungen und in der Einteilung seiner Tätigkeit hinsichtlich Zeit, Ort und Umfang. Hinsichtlich Dauer und Zeitpunkt seines Urlaubs unterliege er ebenfalls keinen Weisungen. Seine Tätigkeit erschöpfe sich nicht in der Übernahme repräsentativer Aufgaben. Wesentliche Aufgabe des Vorstandes sei die umfassende Verwaltung der Stiftung, damit auch die kaufmännische Leitung, die regelmäßig dem allgemeinen Erwerbsleben zugänglich sei. Der Vorstand unterliege nicht für bestimmte Rechtshandlungen einem Zustimmungserfordernis. Rechtshandlungen, die für die Stiftung von wesentlicher Bedeutung seien, wie der Abschluss von Verwaltungsverträgen über Gegenstände des Stiftungsvermögens, die Aufnahme oder die Gewährung von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften und die Veräußerung und der Erwerb von Grundstücken, bedürften nicht der Zustimmung eines anderen Organs. Auch werde der Vorstand von keinem anderen Organ beraten oder überwacht. Schließlich müsse er auch keinem anderen Organ Bericht erstatten. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) sei vornehmlich durch die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die ausschließlich frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet, sodass die Eingliederung in den fremden Betrieb unberücksichtigt bleiben und von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen werden müsse.

Mit Bescheiden vom 14.12.2015 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) fest, dass die Tätigkeit als Vorstandsmitglied bei der Klägerin seit dem 13.11.2010 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde, in dem Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung seit dem 13.11.2010, in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung allerdings Versicherungsfreiheit ab dem 1.9.2012 bestehe.

Hiergegen erhob die Klägerin am 23.12.2015 Widerspruch. Der Beigeladene zu 1) sei in seiner Funktion als Vorstand selbstständig tätig. Die Organstellung einer juristischen Person an sich entfalte keine Indizwirkung für eine abhängige Beschäftigung. Entscheidend sei vielmehr, ob der Vorstand nach dem Gesamtbild der Tätigkeit weisungsgebunden sei. Die selbstständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) ergebe sich aus der Satzung der Stiftung und den tatsächlichen Umständen. Insbesondere stellten die Beschlüsse der Stiftung, die nur mit einfacher Mehrheit erfolgen könnten, kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung dar. Beschlüsse der Klägerin, die der einfachen Mehrheit bedürfen, bezögen sich lediglich auf das rechtsgeschäftliche Handeln des Vorstands als Vertreter der Stiftung nach außen und nicht auf Beschlüsse gegenüber dem Beigeladenen zu 1) als Vorstand. Sie stellten ihm gegenüber keine Weisungen oder eine Einschränkung seiner Tätigkeit dar. Welche Art von Beschlüssen von § 8 der Satzung umfasst sei, sei weder dort noch in der GO näher konkretisiert. Da ein Beschluss gegen den Beigeladenen zu 1) faktisch jedoch keine Auswirkung auf die Ausgestaltung seiner Tätigkeit in Bezug auf Form, Dauer, Art und Umfang habe, beschränke sich der Anwendungsbereich des § 8 der Satzung auf rechtsgeschäftliches Handeln der Stiftung nach außen. Es existiere kein der Gesellschafterversammlung einer GmbH vergleichbares Kontrollorgan. Der Beigeladene zu 1) unterstehe nicht dem Weisungsrecht eines Stiftungsrats, Kuratoriums oder eines anderen Organs, das Einfluss auf die Ausgestaltung der Tätigkeit gegen seinen Willen nehmen könnte. Die Befreiung von § 181 BGB gem. § 5 Abs. 10 der Satzung spreche für ein weisungsfreies Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen zu 1).

Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 30.5.2016 zurück.

Mit der zum Sozialgericht (SG) Köln am 1.6.2016 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt.

Unter dem 18.4.2017 hat die Beklagte unter entsprechender Zurücknahme des Bescheides vom 14.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.5.2016 anerkannt und festgestellt, dass in der Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 1.1.2017 Versicherungsfreiheit wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze bestehe. Zudem hat die Beklagte die streitgegenständlichen Bescheide auch hinsichtlich des Bestehens der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung vom 13.11.2010 bis 31.7.2014 aufgehoben. Die Klägerin hat beide Teilanerkenntnisse angenommen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid vom 14.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.5.2016 in Gestalt der in der mündlichen Verhandlung angenommenen Teilanerkenntnisse aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied bei der Klägerin nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung unterliegt.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die angefochtenen Bescheide weiterhin für rechtmäßig gehalten. Das Vorbringen der Klägerin sei bei der Erteilung des angefochtenen Widerspruchsbescheides bereits bekannt und berücksichtigt worden.

Der Beigeladene zu 1) hat sich dem Vorbringen der Klägerin angeschlossen. Einen Antrag hat er nicht gestellt.

Mit Urteil vom 4.5.2017 hat das SG Köln die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils wird Bezug genommen.

Gegen das ihr am 15.5.2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15.5.2017 Berufung eingelegt. Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 4.5.2017 zu ändern und unter Aufhebung des Bescheides vom 14.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.5.2016 und der Bescheide vom 18.4.2017 und vom 4.5.2017 festzustellen, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied bei der Klägerin vom 13.11.2010 bis zum 31.8.2012 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung und in der Zeit vom 1.8.2014 bis zum 31.12.2016 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung unterlag.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Senat hat die in den Streitzeiträumen geltenden Fassungen der Satzung der Klägerin, die Geschäftsordnungen des Vorstandes und die Protokolle der Vorstandssitzungen beigezogen. Auf den Inhalt dieser Unterlagen wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten und der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Der Senat hat in Abwesenheit der Beigeladenen zu 1) bis 4) verhandeln und entscheiden können, da er sie mit ordnungsgemäßen Terminmitteilungen auf diese Möglichkeiten hingewiesen hat.

II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere nach den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und form- und fristgerecht erhoben worden (§§ 151 Abs. 1, 3, 64 Abs. 1, 3, 63 SGG). Die vollständig abgefasste Entscheidung ist der Klägerin am 15.5.2017 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist bei dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen am 15.5.2017 eingegangen.

III. Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet. Das SG hat die für das Rechtsschutzbegehren (§ 123 SGG) statthafte (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1, 56 SGG) und im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht (§§ 87 Abs. 1 Satz 1, 90, 64, 63 SGG) erhobene Anfechtungs- und Feststellungsklage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Feststellungen beschweren die Klägerin nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, weil sich diese nicht als rechtswidrig erweisen. Die Beklagte hat im Rahmen des § 7a Abs. 1 SGB IV formell (hierzu 1.) und materiell (hierzu 2.) rechtmäßig festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied der Klägerin in der Zeit vom 13.11.2010 bis zum 31.8.2012 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie in der Zeit vom 1.8.2014 bis zum 31.12.2016 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung unterlag.

1. Der nach ordnungsgemäßer Anhörung (§ 7a Abs. 4 SGB IV i.V.m. § 24 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) der Klägerin (Schreiben v. 22.10.2015) ergangene Bescheid ist formell rechtmäßig. So war die Beklagte abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV für die Feststellung der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) im Rahmen der Statusfeststellung nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV zuständig (§ 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV). Ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Entscheidung am 14.12.2015 ein Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der streitigen Auftragsbeziehung als Vorstandsmitglied der Klägerin mit der Folge einer nach § 7a Abs. 1 Satz 1 a.E. SGB IV ausgelösten formellen Sperrwirkung nicht eingeleitet.

2. Der Bescheid vom 14.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.5.2016 und der Bescheide vom 18.4.2017 und vom 4.5.2017 ist auch materiell rechtmäßig. Ausgehend von den maßgeblichen Abgrenzungskriterien spricht Überwiegendes für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. In dieser war der Beigeladene zu 1) auch entgeltlich tätig. Tatbestände, die eine Versicherungsfreiheit des Beigeladenen zu 1) in diesen Zweigen der Sozialversicherung begründen, bestehen nicht. Der Eintritt der Versicherungspflicht wurde auch nicht nach § 7a Abs. 6 SGB IV aufgeschoben.

a) Der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch [SGB V], § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch [SGB XI], § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI], § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [SGB III]).

aa) Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (st. Rspr.; vgl. BSG, Urteil v. 14.3.2018, B 12 KR 13/17 R, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; Urteil v. 16.8.2017, B 12 KR 14/16 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 31; Urteil v. 31.3.2017, B 12 R 7/15 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 30; Urteil v.30.4.2013, B 12 KR 19/11 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 21; jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl. BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil v. 23.5.2017, B 12 KR 9/16 R, SozR 4-2400 § 26 Nr. 4).

Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom - wahren und wirksamen - Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Auf dieser Grundlage ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der abhängigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. hierzu im Einzelnen BSG, Urteil v. 24.3.2016, B 12 KR 20/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 29; Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.; Urteil v. 29.7.2015, a.a.O.).

bb) Diese Grundsätze gelten auch für die Organe juristischer Personen des Privatrechts. Für Geschäftsführer einer GmbH (vgl. zuletzt Urteil v. 14.3.2018, a.a.O.), aber auch für Vorstandsmitglieder von Vereinen, hat das BSG dies in ständiger Rechtsprechung bestätigt (vgl. zuletzt Beschluss v. 04.04.2018, B 12 KR 51/17 B, mit zust. Anm. Bockholdt, NZS 2018, 592). Der erkennende Senat hat sich dieser Beurteilung angeschlossen (Senat, Beschluss v. 5.3.2018, L 8 B 41/17 B ER, Rdnr. 4), die ebenso auf Stiftungen gem. §§ 80 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als juristische Personen des Privatrechts Anwendung findet (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 25.10.2013, L 1 KR 477/12, juris).

b) Bezogen auf den Bereich ehrenamtlicher Tätigkeiten hat das BSG diese Rechtsprechung wie folgt modifiziert (Urteil v. 16.08.2017, B 12 KR 14/16 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 31 - Kreishandwerksmeister):

Aufgaben und Tätigkeiten, die Ausfluss der organschaftlichen Stellung einer ein Ehrenamt ausübenden Person und nicht auch für jedermann frei zugänglich seien, führten regelmäßig nicht zu der in § 7 Abs. 1 SGB IV umschriebenen persönlichen Abhängigkeit. Etwas anderes gelte, wenn der Vorsitzende den Bereich des Ehrenamtes verlasse und eine darüber hinaus gehende Beschäftigung für den Verein ausübe; dies wäre z.B. dann der Fall, wenn er die Aufgaben des Geschäftsführers mit übernehme. Die Ausübung satzungsmäßiger Repräsentations- und organschaftlicher Verwaltungsaufgaben sei nicht Ausdruck von Weisungsgebundenheit oder Eingliederung. Insbesondere stellten Beschlüsse der Mitgliederversammlung, auch wenn sie den Vorstand binden, keine Weisungen im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV dar. Gegen die Annahme einer Beschäftigung spreche es zudem, wenn der Widerruf der Vorstandsbestellung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich sei. Fehlende Entgeltlichkeit und Erwerbsabsicht der Tätigkeit könnten in Fällen, in denen die Arbeitsleistung nicht auf der Grundlage eines gegenseitigen Vertrages, sondern auf sonstiger Rechtsgrundlage, z.B. einer Vereinsmitgliedschaft, beruhe, erhebliches Gewicht gegen die Annahme einer Beschäftigung haben. Finanzielle Zuwendungen seien in diesem Zusammenhang unschädlich, wenn sie in Form von Aufwendungsersatz konkrete oder pauschal berechnete Aufwände abdeckten, was auch in pauschaler Form geschehen könne, bzw. Ausfall für Zeitversäumnis oder Verdienstausfall enthielten (Hinweis auf BFH, Urteil v. 31.01.2017, IX R 10/16, BFHE 256,250 - Zuwendungen für einen ehrenamtlichen Richter). Dabei müsse die Verrichtung von Tätigkeiten zur Verfolgung eines ideellen Zwecks ohne Erwerbsabsicht objektiv erkennbar vorliegen. Die gewährte Aufwandsentschädigung dürfe sich nicht als verdeckte Entlohnung einer Erwerbsarbeit darstellen.

Das Urteil des BSG ist in der Literatur vor allem unter Hinweis darauf auf Kritik gestoßen, dass es nicht zur Rechtsklarheit beitrage und insbesondere nicht hinreichend kläre, wo die Grenzen einer noch zulässigen Aufwandsentschädigung lägen (vgl. Segebrecht in jurisPK-SGB IV, § 7 Rdnr. 142.2; Kluth, NZS 2018, 553 ff.; in Ansätzen auch Luik, jurisPR-SozR 3/2018 Anm. 2). Der erkennende Senat versteht diese Kritik als Aufforderung an die Rechtsprechung, die vom BSG entwickelten Kriterien weiter auszuformen und ggf. bereichsspezifisch zu präzisieren. Auf dieser Grundlage ergibt die Anwendung dieser Kriterien auf den vorliegenden Fall, dass der Beigeladene zu 1) im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung tätig geworden ist, weil er in seiner Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes der Klägerin über die Ausübung organschaftlicher Funktionen hinaus Aufgaben der Geschäftsführung wahrgenommen hat [dazu unter aa)], dabei weisungsgebunden [dazu unter bb)] und eingegliedert in die Arbeitsorganisation der Klägerin arbeitete [dazu unter cc)], wesentliche Anhaltspunkte für eine selbstständige Tätigkeit nicht bestehen [dazu unter dd)] und die Tätigkeit nicht objektivierbar dadurch geprägt ist, dass sie ideelle Zwecke verfolgt und ohne Erwerbsabsicht unentgeltlich ausgeübt wird [dazu unter ee)].

aa) Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Mitglied des Vorstandes der Klägerin umfasst neben organschaftlichen Funktionen auch zahlreiche Aufgaben der Geschäftsführung.

(1) Aufgabe des Beigeladenen zu 1) und der übrigen Vorstandsmitglieder der Klägerin war die Geschäftsführung der Stiftung. Diese Geschäftsführungstätigkeit bestand in der Verwaltung und Leitung der Stiftung (§§ 5 Abs. 1, 6 Satzungen 1999, 2011, 2012, 2013, 2014). Hierzu gehörten die ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens und der bestmögliche Einsatz der Vermögenserträge zur Verwirklichung der Stiftungszwecke im Rahmen der Stiftungssatzung. Zu den Aufgaben des Beigeladenen zu 1) gehörte neben der strategischen Ausrichtung der Klägerin die laufende Bearbeitung der Förderanträge, die an die Stiftung gerichtet wurden. Des Weiteren leitete er die von der Klägerin initiierten Projekte in die Wege. Der Beigeladene zu 1) überprüfte Förderanträge hinsichtlich ihrer Förderfähigkeit im Rahmen der Satzungsregelungen. Hierzu machte er sich regelmäßig vor Ort ein Bild über die angefragte Projektförderung und besuchte zu diesem Zweck die entsprechenden Institutionen (Kindergärten, Krankenhäuser, Seniorenheime, Schulen, Universitäten etc.). Darüber hinaus erstellte der Beigeladene zu 1) die laufende Budgetplanung für die bereits laufenden und die geplanten Projektförderungen, den Jahresabschluss und den Geschäftsbereich und übte das Projekt-Controlling aus. Zudem war er zuständig für die ertragssichernde Investition des Stiftungskapitals und nahm mit den weiteren Vorstandsmitgliedern die Gesellschafterrechte der Klägerin in der Gesellschafterversammlung der C & L GmbH wahr.

(2) Dieser Katalog von Aufgaben des Beigeladenen zu 1) ging über reine Repräsentationsaufgaben deutlich hinaus und umfasste wesentliche Bereiche der operativen Geschäftstätigkeit, wie sie typischerweise von angestellten Geschäftsführern wahrgenommen werden.

bb) Ausgehend davon war der Beigeladene zu 1) jedenfalls im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess gegenüber der Klägerin weisungsgebunden.

(1) In diesem Zusammenhang kommt öffentlich-rechtlichen Bindungen gegenüber der Stiftungsaufsicht und den Finanzbehörden keine Bedeutung zu (vgl. BSG, Urteil v. 25.4.2012, B 12 KR 24/10 R, juris).

(2) Weisungsgebunden war der Beigeladene zu 1) vielmehr deshalb, weil er nicht die Rechtsmacht besaß, ihm nicht genehme Weisungen des in Stiftungsangelegenheiten zur Beschlussfassung berufenen Organs, hier des Vorstands, jederzeit zu verhindern. Nach § 6 Abs. 1 Satzungen 1999, 2011, 2012, 2013, 2014 beschließt der Vorstand über die Angelegenheiten der Stiftung, wobei er seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit trifft (§ 8 Satzungen 1999, 2011, 2012, 2013, 2014). Der Beigeladene zu 1) konnte daher bei der Beschlussfassung des dreiköpfigen Vorstands überstimmt werden, sodass er nicht jede ihm nicht genehme Beschlussfassung verhindern konnte. Der Beigeladene zu 1) war nicht Vorsitzender des Vorstands, sodass er sich auf das dem Vorstandsvorsitzenden eigeräumte Vetorecht gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 Satzung 1999 und § 8 Abs. 2 Satzung 2011 nicht berufen konnte.

(3) Dass es neben dem Vorstand kein weiteres Stiftungsorgan wie einen Stiftungsrat, ein Kuratorium o.ä. gab, ist nicht maßgeblich. Für eine Stiftung ist ein weiteres Organ neben dem Vorstand nicht obligatorisch (§§ 81, 86 BGB). Vorliegend vereint der Vorstand in sich die Funktionen des Exekutiv- und des Willensbildungsorgans: Er ist einerseits zur Vertretung und Geschäftsführung berufen, andererseits zur Beschlussfassung in den Angelegenheiten der Stiftung. Diese Doppelfunktion wird auch darin deutlich, dass er sogar seit der Satzung 2012 das Recht hat, mit 2/3-Mehrheit ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund abzuberufen (§ 5 Abs. 4). Für den Verbandsvorsteher eines Wasser- und Bodenverbands, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, der ebenfalls in einem dreiköpfigen Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit jederzeit überstimmt werden konnte, ist anerkannt, dass dieser Umstand gegen das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit spricht (vgl. BSG, Urteil v. 30.11.1978, 12 RK 33/76, SozR 2200 § 165 Nr. 32, SozR 1500 § 96 Nr. 14). Das BSG hat in dieser Entscheidung nur die Rechtsmacht, jeden missliebigen Beschluss verhindern kann, als Indiz für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit angesehen.

(4) Die nach den Satzungsbestimmungen bestehende Weisungsgebundenheit des Beigeladenen zu 1) entspricht der sich aus § 86 Satz 1 BGB i.V.m. §§ 27 Abs. 3, 665 BGB ergebenden Weisungsgebundenheit des Stiftungsvorstands. Soweit das BSG bezogen auf die Mitgliederversammlung einer Kreishandwerkerschaft die Auffassung vertreten hat, deren Beschlüsse stellten keine Weisungen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV dar, lässt sich diese Ansicht jedenfalls auf das willensbildende Organ einer juristischen Person des bürgerlichen Rechts aufgrund der dortigen eindeutigen Gesetzeslage nicht übertragen.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass sich Weisungen nach § 665 BGB und solche im Rahmen eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses strukturell grundlegend unterschieden. Zutreffend wird in diesem Zusammenhang in der Literatur darauf hingewiesen, dass sich Auftrag und Arbeitsverhältnis durch die Unentgeltlichkeit der Auftragserfüllung und die Möglichkeit jederzeitiger Beendigung unterscheiden, nicht aber hinsichtlich der jeweiligen Weisungsdichte (vgl. Wagner, NZG 2016, 1046 [1048]).

(5) Die Weisungsgebundenheit des Beigeladenen zu 1) als Vorstandsmitglied findet in weiteren Satzungsregelungen ihren Niederschlag. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Satzungen 1999, 2011, 2012, 2013, 2014 stellte der Vorstand rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben erhält. Ein solcher Plan stellt sich bereits als generelle Weisung dar (Otto in jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 27 Rdnr. 43 m.w.N.). Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Satzungen 1999, 2011, 2012, 2013, 2014 erstellte der Vorstand überdies nach gewissenhafter Prüfung der Erfüllung des Stiftungszweckes eine Jahresabrechnung, sodass auf diesem Wege die Tätigkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder und damit auch des Beigeladenen zu 1) einer "gewissenhaften" Kontrolle unterzogen wurde.

(6) Nach § 7 der Satzungen von 1999 bis 2014 galt zudem bei Bestellung mehrerer Vorstandsmitglieder Gesamtvertretungsberechtigung, sodass kein Vorstandsmitglied die Klägerin allein vertreten konnte. Vor diesem Hintergrund kommt auch der seit der Satzung 2011 bestehenden Befreiung der Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB keine maßgeblich für Selbständigkeit sprechende Indizwirkung zu.

(7) Das Fehlen einer Weisungsgebundenheit hinsichtlich Arbeitszeit und -ort spricht dabei nicht gegen die Annahme einer Weisungsgebundenheit im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Denn bei leitenden Funktionen, wie sie dem Beigeladenen zu 1) übertragen worden sind, kann die Weisungsgebundenheit verfeinert sein zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess, wie sie der Beigeladene zu 1) in der Wahrnehmung der ihm übertragenen Geschäftsführungsaufgaben übernommen hat.

cc) Der Beigeladene zu 1) war dabei auch in die Arbeitsorganisation der Klägerin als juristische Person des Privatrechts in der Rechtsform einer rechtsfähigen Stiftung eingegliedert. Er hat die bereits dargestellten, in §§ 5 Abs. 1, 6 der Satzungen genannten Aufgaben im Rahmen einer fremden Arbeitsorganisation, nämlich derjenigen der Klägerin, übernommen und ist damit funktionsgerecht dienend in dieser Arbeitsorganisation tätig geworden. In diesem Zusammenhang war er auch in das "operative Geschäft" der Klägerin involviert (vgl. zu diesem Kriterium Plagemann/Plagemann/Hesse, NJW 2015, 439 [441]). Der Beigeladene zu 1) war eng in die Arbeit des Vorstands eingebunden: Der Vorstand traf sich in der Regel an drei festen Tagen in der Woche zu Besprechungen, darüber hinaus fanden noch vielfältige auswärtige Termine statt, deren Wahrnehmung innerhalb des dreiköpfigen Vorstandes abgestimmt wurde, wobei bei wichtigen Förderprojekten die Termine von allen drei Vorständen wahrgenommen wurden. Ihre Urlaube hatten die Vorstandsmitglieder einvernehmlich abzustimmen (§ 6 GO 2010, 2013). Die Vertretung der Klägerin war als Gesamtvertretung durch zwei Vorstandsmitglieder ausgestaltet, sodass der Beigeladene zu 1) nur zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt war. Zudem griff er dabei auf angestelltes Personal der Klägerin zurück, dem gegenüber er seinerseits weisungsbefugt war.

dd) Anhaltspunkte für eine selbstständige Tätigkeit bestehen allenfalls in geringem Maße.

(1) Der Beigeladene zu 1) verfügte für seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied der Klägerin nicht über eine eigene Betriebsstätte.

(2) Ein wesentliches unternehmerisches Risiko des Beigeladenen zu 1) ist ebenfalls nicht erkennbar: In Anbetracht der gewährten festen Jahres-Vergütung lief er nicht Gefahr, seine Arbeitskraft mit Verlust einzusetzen. Ebenso wenig hat der Beigeladene zu 1) erkennbaren Kapitaleinsatz mit Verlustgefahr geleistet.

(3) Die Freiheiten des Beigeladenen zu 1) bei der Bestimmung der Arbeitszeit und der Gestaltung der Tätigkeit sind für die Leistung höherer Dienste typisch und nicht Ausdruck unternehmerischer Freiheiten. Im Übrigen bestanden nach der tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeit Bindungen hinsichtlich der Vielzahl der zum großen Teil zusammen mit den weiteren Vorstandsmitgliedern wahrzunehmenden Termine und der Urlaubsregelung.

(4) Dem Umstand der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB kommt - wie bereits ausgeführt - bei einer bloßen Gesamtvertretungsberechtigung keine nennenswerte Indizwirkung für eine selbständige Tätigkeit zu.

ee) Ausgehend von der neueren Rechtsprechung des BSG (Urteil v. 16.08.2017, B 12 KR 14/16 R, a.a.O.) lässt sich im Streitfall nicht feststellen, dass der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied der Klägerin objektivierbar aus ideellen Interessen und ohne Erwerbsabsicht unentgeltlich verfolgt. Dabei müssen beide Merkmale erfüllt sein, um maßgebliches Gewicht gegen die Annahme einer abhängigen und zur Versicherungspflicht führenden Beschäftigung zu haben. Im vorliegenden Fall wurde der Beigeladene zu 1) jedenfalls nicht ohne Erwerbsabsicht unentgeltlich tätig.

(1) Finanzielle Zuwendungen an einen Amtsinhaber sind mit dem Wesen des Amtes als Ehrenamt nur dann hinreichend objektivierbar in Einklang zu bringen, wenn ihr Charakter als Aufwendungsersatz, Aufwandsentschädigung oder Verdienstausfallersatz in den entsprechenden normativen Grundlagen (hier: der Stiftungssatzung) und den darauf ggf. beruhenden Beschlüssen (hier: den Beschlüssen des Vorstandes) unmissverständlich zum Ausdruck kommt und die darauf fußenden Zahlungen mit diesen Grundlagen in Einklang stehen.

Ihre rechtliche Grundlage haben die Zuwendungen an den Beigeladenen zu 1) in § 5 Abs. 6 Satzungen 1999, 2011 und § 5 Abs. 8 Satzungen 2012, 2013, 2014 i.V.m. § 3 GO 2010, 2013 sowie dem Vorstandsbeschluss vom 20.5.2015. In den Satzungsbestimmungen ist klargestellt, dass die Vorstandsmitglieder in angemessenem Rahmen auch Anspruch auf eine Vergütung ihres Zeitaufwandes haben, wobei vorliegend die Frage der Angemessenheit nicht relevant ist, sodass der Senat sie dahinstehen lassen kann. Eine solche Satzungsregelung war jedenfalls deshalb zwingend erforderlich, da nach den gesetzlichen Grundlagen ein derartiger Anspruch nicht bestand.

Einem Vorstand eines Vereins - und damit über § 86 Satz 1 BGB einem Vorstand einer Stiftung - steht ein Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. §§ 27 Abs. 3, 670 BGB zu (vgl. BGH, Urteil v. 14.12.1987, II ZR 53/87, juris, auch zu den folgenden Ausführungen). Zahlungen darüber hinaus sind Entgelt und stehen der Ehrenamtlichkeit entgegen. Aufwendungen im Sinne des nach §§ 86 Satz 1, 27 Abs. 3 BGB entsprechend anwendbaren Auftragsrechts sind alle Vermögensopfer mit Ausnahme der eigenen Arbeitszeit und Arbeitskraft, die der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags freiwillig, auf Weisung des Auftraggebers oder als notwendige Folge der Auftragsausführung erbringt. Alle darüber hinaus bezogenen Leistungen sind Vergütung, d.h. offenes oder verschleiertes Entgelt für die geleistete Tätigkeit als solche. Verdeckte Vergütung sind insbesondere auch sämtliche Pauschalen, die nicht tatsächlich entstandenen und belegbaren Aufwand abdecken, oder Ersatz für Kosten sind, die mit der in Frage stehenden Tätigkeit typischerweise für den Beauftragten verbunden sind und in dieser Höhe üblicherweise pauschal, ohne Einzelnachweis erstattet werden. Dies folgt aus dem in §§ 27 Abs. 3, 670 BGB vorausgesetzten Merkmal der Ehrenamtlichkeit bzw. Unentgeltlichkeit (seit dem 1.1.2015 ist die unentgeltliche Tätigkeit des Vorstands ausdrücklich in § 27 Abs. 3 Satz 2 BGB geregelt).

Soweit in § 5 Abs. 6 Satzungen 1999, 2011 und § 5 Abs. 8 Satzungen 2012, 2013, 2014 die Vergütung des Zeitaufwandes als Teil der zu erstattenden Aufwendungen der Vorstandsmitglieder geregelt wird, steht dies mit den gesetzlichen Grundlagen des bürgerlichen Rechts daher nicht in Einklang.

(2) Gegen die Annahme einer mit der Annahme eines Ehrenamtes noch zu vereinbarenden unentgeltlichen Tätigkeit sprechen insbesondere die Art der Berechnung der Vergütung und ihre Höhe.

(a) Wie das BSG entschieden hat, schließen finanzielle Zuwendungen die Unentgeltlichkeit des ehrenamtlichen Engagements nicht prinzipiell aus. Sie sind vielmehr unschädlich, wenn sie in Form von Aufwendungsersatz konkrete oder pauschal berechnete Aufwände abdecken. Auch wenn die Aufwandsentschädigung bzw. der Aufwendungsersatz pauschal erfolgen, muss aber erkennbar sein, dass letztlich tatsächlich entstandener Aufwand bzw. tatsächlich entgangener Verdienst ersetzt wird.

Die dem Beigeladenen zu 1) von der Klägerin gewährten Zuwendungen stellen weder Ersatz tatsächlicher entstandener Aufwendungen noch Ersatz entgangenen Verdienstes dar. Bereits nach den maßgeblichen Satzungsregelungen (§ 5 Abs. 6 Satzungen 1999, 2011, § 5 Abs. 8 Satzungen 2012, 2013, 2014) erhielten die Vorstandsmitglieder über die Erstattung von Aufwendungen hinaus ausdrücklich eine Vergütung ihres Zeitaufwandes. Ausweislich des Protokolls über die Vorstandssitzung vom 29.4.2011 wurden die Zuwendungen auf der Grundlage eines Stundensatzes von 75,00 EUR und des geschätzten zeitlichen Aufwands ermittelt (Ziffer 8.4 Pauschale Tätigkeitsvergütung des Vorstandes). Die Höhe der Zuwendung erfuhr später sodann Anpassungen auch aufgrund erheblich höheren Zeitaufwands neben erheblich höheren Kosten (Beschlüsse des Vorstands vom 28.6.2013 und 20.5.2015).

Die Darstellung der Bemessungsgrundlage und die Begründung der Erhöhungen der Zuwendungen zeige des Weiteren, dass kein entgangener Verdienst ersetzt wurde. Ziffer 4. des Vorstandsbeschlusses vom 28.6.2013 belegt vielmehr, dass das damalige Arbeitsverhältnis des Beigeladenen zu 1) zur C & L GmbH zu dessen Teilverzicht auf die erhöhte Zuwendung der Klägerin für die Jahre 2013 und 2014 führte.

(b) Das BSG hat es bislang vermieden, Obergrenzen für ehrenamtsunschädliche Zuwendungen festzulegen. Auch der erkennende Senat sieht keinen Anlass, diese Frage im vorliegenden Fall abschließend zu beantworten. Denn alle für eine entsprechende Parallelwertung in Betracht kommenden Regelungsmodelle führen zu möglichen Grenzbeträgen, die im vorliegenden Fall ohne jeden Zweifel überschritten worden sind:

So liegt der Grenzwert für die Haftungsprivilegierung von Organmitgliedern, die nur gegen eine geringe Vergütung für ihren Verein tätig werden, bei 720 EUR jährlich (§ 31a Abs. 1 Satz 1 BGB), ebenso wie die Steuerfreiheitsgrenze für Einnahmen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit (§ 3 Nr. 26 Buchst. a) Einkommensteuergesetz [EStG]). Für den Bereich des Privatrechts dürfte es auf letztgenannten Aspekt ankommen, um Wertungswidersprüche zu § 14 Abs. 1 SGB IV i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 16 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) und zum Auftragsrecht sowie Vereins- bzw. Stiftungsrecht des BGB auszuschließen.

Nach § 4 Satz 1 Nr. 26 Buchst. b) Umsatzsteuergesetz (UStG) ist die ehrenamtliche Tätigkeit umsatzsteuerbefreit, wenn das Entgelt für sie nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht. Nach dem Rundschreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 27.3.2013 (BStBl. I S. 452) ist dabei eine Entschädigung in Höhe von bis zu 50 EUR je Tätigkeitsstunde regelmäßig als angemessen anzusehen, sofern die Vergütung für die gesamten ehrenamtlichen Tätigkeiten im Sinne des § 4 Nr. 26 Buchst. b) UStG den Betrag von 17.500 EUR im Jahr nicht überschreitet.

Vorsitzende des Vorstands bzw. des Verwaltungsrates eines Sozialversicherungsträgers mit bis zu 50.000 Versicherten erhalten - ohne weitere Vergütung - im Sinne eines "Monatsgehalts" nach der Gemeinsamen Empfehlung für die Entschädigung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane in der Sozialversicherung vom 1.10.2015 das 2 bis 4fache des einfachen Satzes von 70 EUR pro Sitzungstag, d.h. maximal 280 EUR pro Sitzungstag (näher dazu: Reuter/Brecht-Heitzmann, SozSich 2017, 349 [352]).

Ein erster stellvertretender Bürgermeister einer Stadt von 50.001 bis 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern hat in Nordrhein-Westfalen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse vom 5.5.2014 (GV. NRW. S. 276) in der Fassung vom 20.06.2017 (GV. NRW. S. 649) einen Anspruch auf monatliche Aufwandsentschädigung von 1.600 EUR.

ff) In der Gesamtabwägung sprechen daher die deutlich überwiegenden Gesichtspunkte (Weisungsgebundenheit, Eingliederung, keine eigene Betriebsstätte, kein wesentliches unternehmerisches Risiko, keine Tätigkeit ohne Erwerbsabsicht) für eine abhängige Beschäftigung.

c) Die Beschäftigung wurde auch entgeltlich gem. § 14 SGB IV ausgeübt. Der steuerpflichtige Teil der Zuwendung der Klägerin an den Beigeladenen zu 1) ist Arbeitsentgelt gem. § 14 Abs. 1 SGB IV (vgl. BSG, Urteil v. 22.2.1996, 12 RK 6/95, BSGE 78, 34-40, SozR 3-2940 § 2 Nr. 5). Dem Arbeitsentgelt nicht hinzuzurechnen sind dabei nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 16 SvEV Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit nur im Umfang der Steuerfreiheit nach § 3 Ziff. 26a EStG (entsprechend § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV in der bis zum 21.4.2015 geltenden Fassung). Der bei ehrenamtlichen Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 Buchst. a) EStG geltende steuerfreie Betrag liegt bei Einnahmen von 720,00 EUR pro Jahr. Dieser wurde jeweils deutlich überschritten.

d) Weitergehende Versicherungsfreiheitstatbestände als bereits anerkannt sind für die Streitzeiträume nicht erfüllt.

aa) Der am 00.00.1947 geborene Beigeladene zu 1) erreichte die Regelaltersgrenze gem. § 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI mit 65 Jahren und 1 Monat. Die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung gem. § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und nach dem Recht der Arbeitsförderung gem. § 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB III begann daher nicht vor dem 1.9.2012.

bb) Versicherungsfreiheit gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V für 2016 scheidet wegen § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB V aus. Der Beigeladene zu 1) überschritt erstmals mit seiner Vergütung von 60.000,00 EUR wieder die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze von 56.250,00 EUR für 2016, sodass die Versicherungsfreiheit erst mit dem 1.1.2017 eintreten konnte.

e) Die Voraussetzungen des § 7a Abs. 6 SGB IV sind wegen der verspäteten Antragstellung am 28.5.2015 nicht erfüllt. Die Aufnahme der Tätigkeit erfolgte zum 13.11.2010, sodass keine Antragstellung innerhalb eines Monats danach erfolgte.

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 1, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung.

Der Streitwert ist gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz auf 5.000,00 Euro festzusetzen (vgl. Senat, Beschluss v. 12.4.2017, L 8 R 104/17 B, juris).

Die Zulassung der Revision erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Insbesondere die Kritik in der Literatur an der Entscheidung des BSG vom 16.8.2017 zeigt unveränderten Klärungsbedarf.
Rechtskraft
Aus
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