L 5 R 142/18 ZV

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 13 RS 232/17
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 142/18 ZV
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche Voraussetzung - VEB Geräte- und Reglerwerke T... - VEB Geräte- und Reglerwerk L...
1. Beim VEB Geräte- und Reglerwerke T... handelte es sich weder um einen volkseigenen Massenproduktionsbetrieb im Bereich Industrie oder Bauwesen, noch um einen gleichgestellten Betrieb.
2. Beim VEB Geräte- und Reglerwerk L.... handelte es sich weder um einen volkseigenen Massenproduktionsbetrieb im Bereich Industrie oder Bauwesen, noch um einen gleichgestellten Betrieb.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 13. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten weitere Beschäftigungszeiten des Klägers, und zwar im Zeitraum vom 1. September 1975 bis 31. Januar 1984, als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz festzustellen.

Dem 1951 geborenen Kläger wurde, nach einem Hochschulstudium in der Fachstudienrichtung Informationstechnik an der Technischen Universität Y ... im Zeitraum vom September 1971 bis August 1975, mit Urkunde vom 17. September 1975 der akademische Grad "Diplomingenieur" verliehen. Er war vom 1. September 1975 bis 14. Dezember 1981 (bzw. bis 31. Dezember 1983) als Projektierungsingenieur im volkseigenen Betrieb (VEB) Geräte- und Reglerwerke X ..., vom 15. Dezember 1981 (bzw. vom 1. Januar 1984) bis 31. Januar 1984 als Mitarbeiter für Forschung und Entwicklung im VEB Geräte- und Reglerwerk A ... sowie vom 1. Februar 1984 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als wissenschaftlicher Mitarbeiter für Forschung und Entwicklung im VEB Geophysik A ... bzw. im VEB Geophysikalischer Gerätebau A ... beschäftigt. Er war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.

Am 2. November 2004 beantragte der Kläger erstmals die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Mit Bescheid vom 2. Mai 2005 stellte die Beklagte die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Januar 1986 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest. Die Feststellung der Beschäftigungszeiten vom 1. September 1975 bis 31. Dezember 1985 lehnte sie hingegen ab.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 6. Juli 2005 Widerspruch mit dem Begehren der Feststellung der Beschäftigungszeiten (auch) vom 1. September 1975 bis 31. Dezember 1985 als Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Den Widerspruch wertete die Beklagte als Überprüfungsantrag, weil der Widerspruch verfristet gewesen sei, und lehnte diesen mit Bescheid vom 12. Juli 2005 mit der Begründung ab, im Zeitraum vom 1. September 1975 bis 31. Dezember 1985 liege die betriebliche Voraussetzung für die Feststellung von fingierten Zusatzversorgungsanwartschaften der technischen Intelligenz nicht vor. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 1. August 2005 Widerspruch. Die Beklagte stellte daraufhin mit Bescheid vom 25. Oktober 2005 die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Juli 1984 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest. Die Feststellung der Beschäftigungszeiten vom 1. September 1975 bis 30. Juni 1984 lehnte sie hingegen ab. Den bisherigen Bescheid (vom 2. Mai 2005) hob sie, soweit er entgegenstand, auf. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 1. August 2005 gegen den Bescheid vom 12. Juli 2005, soweit ihm nicht mit Bescheid vom 25. Oktober 2005 abgeholfen wurde, zurück. Zur Begründung führte sie aus: Die Beschäftigungsbetriebe VEB Geräte- und Reglerwerke X ..., VEB Geräte- und Reglerwerk A ... sowie VEB Geophysik A ... erfüllten jeweils nicht die betrieblichen Voraussetzungen einer fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft, da es sich nicht um volkseigene Produktionsbetriebe bzw. gleichgestellte Betriebe, sondern um Reparatur- und Montagebetriebe bzw. um Betriebe für geologische Untersuchungen gehandelt habe.

Auf die hiergegen am 26. Januar 2006 erhobene Klage änderte das Sozialgericht Leipzig mit Urteil vom 13. Februar 2007 (im Verfahren ) den Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 2006 dahingehend ab, dass auch die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. September 1975 bis 31. Januar 1984 als Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen seien. Hiergegen legte die Beklagte am 1. März 2007 Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht (im Verfahren L 5 R 176/07) ein. Im Rahmen des Berufungsverfahrens stellte die Beklagte mit Bescheid vom 12. Mai 2009 fest, dass der Bescheid vom 2. Mai 2005 in der Fassung des Bescheides vom 25. Oktober 2005 rechtswidrig, aber nicht zurücknehmbar sei, da die Voraussetzungen von § 1 AAÜG nicht vorliegen würden. Weitere Beschäftigungszeiten seien daher von vornherein nicht feststellungsfähig. Der Kläger habe keine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft erlangt, da die Voraussetzungen hierfür am 30. Juni 1990 nicht vorgelegen hätten. Der VEB Geophysikalischer Gerätebau A ... sei kein volkseigener Betrieb mehr gewesen, sondern eine "leere Hülle", da die Fonds vom VEB auf die Nachfolge-GmbH bereits am 1. Mai 1990 übergegangen seien. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Sächsischen Landessozialgericht am 12. Januar 2010 (im Verfahren L 5 R 176/07), in der weitere Betriebsangehörige sowie der Betriebsdirektor W ... zum Betriebsgegenstand des VEB Geräte- und Reglerwerke X ... sowie VEB Geräte- und Reglerwerk A ... vernommen wurden, nahm der Kläger seine Klage zurück.

Mit Schreiben vom 28. September 2016 begehrte der Kläger die Überprüfung der Überführung der Zusatzversorgungsanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See leitete den Überprüfungsantrag des Klägers am 7. Oktober 2016 an die Beklagte weiter. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 26. Oktober 2016 die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG fest und traf (nunmehr wieder) die Feststellung, dass die mit Bescheid vom 25. Oktober 2005 festgestellten Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Juli 1984 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz rechtmäßig festgestellt worden seien. Den Bescheid vom 12. Mai 2009 hob sie auf. Die Feststellung von weiteren Beschäftigungszeiten im Zeitraum vom 1. September 1975 bis 30. Juni 1984 lehnte sie hingegen ab.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 7. November 2016 Widerspruch und begehrte die Feststellung der weiteren Beschäftigungszeiten vom 1. September 1975 bis 31. Januar 1984 als Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2017 mit der Begründung zurück, sowohl der VEB Geräte- und Reglerwerke X ..., als auch der VEB Geräte- und Reglerwerk A ... erfüllten in der Zeit vom 1. Juli 1975 bis 31. Januar 1984 die betriebliche Voraussetzung für eine fingierte Versorgungsanwartschaft nicht. Die Betriebe seien keine Massenproduktionsbetriebe gewesen.

Hiergegen erhob der Kläger am 24. Februar 2017 Klage zum Sozialgericht Leipzig und begehrte weiterhin die Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den Beschäftigungsbetrieben VEB Geräte- und Reglerwerke X ... sowie VEB Geräte- und Reglerwerk A ... Zur Begründung führte er aus: Die Betriebe seien volkseigene Produktionsbetriebe gewesen. Die Beklagte habe vielen Ingenieuren im gleichen Betrieb zusätzliche Zusatzversorgungsanwartschaften anerkannt. Er verlange Gleichbehandlung.

Mit Urteil nach mündlicher Verhandlung vom 13. Dezember 2017 hat das Sozialgericht Leipzig die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Weitere Beschäftigungszeiten seien nicht feststellungsfähig. Auf den Kläger sei das AAÜG von vornherein nicht anwendbar, da er weder über eine Urkunde zur Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem verfüge, noch tatsächlich nachträglich in das Zusatzversorgungssystem einbezogen worden sei. Eine fingierte Versorgungsanwartschaft komme nicht in Betracht. Die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) überzeuge nicht.

Gegen das am 3. Februar 2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 2. März 2018 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren im Hinblick auf die Feststellung der Beschäftigungszeiten vom 1. September 1975 bis 31. Januar 1984 weiterverfolgt. Zur Begründung führte er aus: Das Sozialgericht widerspreche der Rechtsprechung des BSG; dies könne nicht angehen. Er fordere eine Gleichbehandlung mit den anderen Kollegen in den gleichen Beschäftigungsbetrieben, für die die Beklagte die Zusatzversorgungszeiten anerkannt habe. Beide Betriebe seien volkseigene Produktionsbetriebe im Sinne der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz gewesen.

Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,

das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 13. Dezember 2917 aufzuheben und die Beklagte, unter Abänderung des Bescheides vom 26. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2017, zu verurteilen, seine Beschäftigungszeiten vom 1. September 1975 bis 31. Januar 1984 als weitere Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung im Ergebnis, jedoch nicht in der Begründung, für zutreffend. Sie folge der Rechtsprechung des BSG zur fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft. Eine andere Entscheidung könne jedoch nicht getroffen werden, da die Beschäftigungsbetriebe des Klägers keine volkseigenen Produktionsdurchführungsbetriebe oder gleichgestellte Betriebe im Sinne des Zusatzversorgungssystems der technischen Intelligenz gewesen sein.

Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 21. Mai 2019 zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung durch Urteilsbeschluss angehört.

Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagte sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Gericht konnte die Berufung nach § 153 Abs. 4 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Beschluss zurückweisen, weil das Sozialgericht durch Urteil entschieden hat, das Gericht die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten wurden zu dieser Vorgehensweise mit gerichtlichen Schreiben vom jeweils 21. Mai 2019 zuvor gehört (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG) und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 62 SGG).

II. Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Sozialgericht Leipzig die Klage mit Urteil vom 13. Dezember 2017 im Ergebnis, nicht allerdings in der Begründung, zu Recht abgewiesen hat. Der Feststellungs- und Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2017 (§ 95 SGG) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Denn er hat für den von ihm geltend gemachten Beschäftigungszeitraum vom 1. Juli 1975 bis 31. Januar 1984 keinen Anspruch auf Feststellung seiner Beschäftigungszeiten als Zeiten der fiktiven bzw. fingierten Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) und auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte.

Der Kläger war im Zeitraum vom 1. Juli 1975 bis 31. Januar 1984 nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom BSG in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8 S. 74; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22-36; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31), weil er in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Zu diesem Zeitpunkt war er nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb beschäftigt. Die betriebliche Voraussetzung eines fingierten Anspruchs im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (DDR-GBl. I Nr. 93 S. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (DDR-GBl. I Nr. 62 S. 487) ist nicht erfüllt.

Beschäftigungsbetriebe des Klägers im maßgeblichen Zeitraum (vom 1. September 1975 bis 31. Januar 1984), und damit Arbeitgeber des Klägers im rechtlichen Sinn – worauf es nach der ständigen Rechtsprechung des BSG allein ankommt (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 6, S. 13; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 49/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 30/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 27/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17) – waren (im Zeitraum vom 1. September 1975 bis 31. Dezember 1983) der VEB Geräte- und Reglerwerke X ... und (im Zeitraum vom 1. Januar 1984 bis 31. Januar 1984) der VEB Geräte- und Reglerwerk A ... Entgegen der Darstellung des Klägers war der VEB Geräte- und Reglerwerk A ... bis einschließlich Dezember 1983 lediglich unselbständiger Betriebsteil des VEB Geräte- und Reglerwerke X ... und erst seit 1. Januar 1984 ein rechtsfähiger eigenständiger Betrieb. Denn Folgendes ergibt sich aus den Betriebsunterlagen: Der VEB Geräte- und Reglerwerk A ... wurde auf Anweisung des Generaldirektors des VEB Kombinat Automatisierungsanlagenbau S ... vom 18. Oktober 1983 mit Wirkung zum 1. Januar 1984 durch Ausgliederung der Betriebsteile A ... und V ... sowie der Außenstellen Y ..., U ... und T ... aus dem VEB Geräte- und Reglerwerke X ... mit Sitz in A ... gegründet. Er erlangte mit Wirkung vom 1. Januar 1984 gemäß der Gründungsanweisung Rechtsfähigkeit und war Kombinatsbetrieb des VEB Kombinat Automatisierungsanlagenbau S ... Gemäß der Anweisung vom 18. Oktober 1983 wurde mit der Durchführung der Aufgaben zur Betriebsgründung und Gewährleistung der vollen Arbeitsfähigkeit ab 1. Januar 1984 der damalige Direktor des Betriebsteils A ..., Herr W ..., beauftragt und bevollmächtigt. Mit Eintragungsantrag des Betriebsdirektors W ... vom 5. Dezember 1983 wurde der VEB Geräte- und Reglerwerk A ... mit Wirkung zum 1. Januar 1984 in das Register der volkseigenen Wirtschaft mit der Betriebsnummer. unter der Registernummer. am 1. Januar 1984 eingetragen und dem Ministerium für Elektrotechnik und Elektronik als zuständigem Staatsorgan unterstellt. Die Rechtsfähigkeit des VEB Geräte- und Reglerwerk A ... erlosch mit Wirkung vom 6. August 1990 durch Löschung von Amts wegen am 11. August 1990. Rechtsnachfolger des Betriebes wurde die Geräte- und Reglerwerk A ... GmbH, die mit GmbH-Vertrag vom 23. Mai 1990 gegründet und am 7. August 1990 im Handelsregister unter der Registernummer HRB. eingetragen wurde.

1. Bei den Beschäftigungsbetrieben des Klägers (im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. September 1975 bis 31. Januar 1984) handelte es sich nicht um volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens. Hauptzweck der Betriebe war nämlich nicht die serienmäßige Produktion von Sachgütern im Bereich der Industrie oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen.

Entgegen der Ansicht des Klägers unterfallen dem Geltungsbereich der VO-AVItech und der 2. DB nur die Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens, deren Hauptzweck (bzw. Schwerpunkt) auf die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen ausgerichtet war (vgl. exemplarisch: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27). Der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp ist neben den Merkmalen "Betrieb" und "volkseigen" maßgeblich durch das weitere Merkmal "Produktion (Industrie/Bauwesen)" gekennzeichnet. Zwar sprechen die Überschrift der Versorgungsordnung, ihr Vorspann ("Präambel") und ihr § 1 und ebenso § 1 Abs. 1 der 2. DB nur vom "volkseigenen Betrieb". Nach diesem Teil des Wortlauts wären alle Betriebe, die auf der Basis von Volkseigentum arbeiteten, erfasst worden. Der in § 1 Abs. 2 der 2. DB verwendete Ausdruck "Produktionsbetrieb" macht jedoch deutlich, dass die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz nicht in jedem volkseigenen Betrieb galt. Weil dort Betriebe und Einrichtungen aufgelistet wurden, die einem "Produktionsbetrieb" gleichgestellt wurden, wird klar, dass die Versorgungsordnung und auch § 1 Abs. 1 der 2. DB nur (volkseigene) Produktionsbetriebe erfasste. Dies wird durch § 1 der 1. DB vom 26. September 1950 (DDR-GBl. I Nr. 111 S. 1043) bestätigt, nach dem nur bestimmte Berufsgruppen der technischen Intelligenz, die gerade in einem "Produktionsbetrieb" verantwortlich tätig waren, generell in den Kreis der Versorgungsberechtigten einbezogen werden sollten (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6, S. 43 f.). Dass es dabei auf Produktionsbetriebe nur der "Industrie" und des "Bauwesens" ankommt, ergibt sich mit Blick auf die Produktionsbetriebe der Industrie u.a. schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für Industrie in § 5 VO-AVItech und für die Produktionsbetriebe des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von "Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens" einerseits und allen anderen "volkseigenen Betrieben" andererseits, welche die DDR spätestens ab den 60er-Jahren und jedenfalls am 30. Juni 1990 in ihren einschlägigen Gesetzestexten vorgenommen hat. Hierauf weisen § 2 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973 (DDR-GBl. I Nr. 15 S. 129) sowie § 41 Abs. 1 1. Spiegelstrich in Verbindung mit § 41 Abs. 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (DDR-GBl. I Nr. 38 S. 355) hin, welche die Kombinate, Kombinatsbetriebe und die übrigen volkseigenen Betriebe in der Industrie und im Bauwesen denen aus anderen Bereichen der Volkswirtschaft (z.B. im Handel, auf dem Gebiet der Dienstleistungen, in der Landwirtschaft) gegenüberstellen.

Ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie liegt nur vor, wenn der von ihm verfolgte Hauptzweck auf die industrielle, massenhafte Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet war (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Es muss sich also um einen "Produktionsdurchführungsbetrieb" gehandelt haben, der sein maßgebliches Gepräge durch die unmittelbare industrielle Massenproduktion von Sachgütern erhalten hat (vgl. dazu explizit: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24). Ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens liegt nur vor, wenn ihm die Bauproduktion, mithin die unmittelbare industrielle Ausführung von Bautätigkeiten das Gepräge gegeben hat (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16). Industrie und Bauwesen waren in der DDR die "führenden" Produktionsbereiche (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 40). Erforderlich zur Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung ist daher, dass die unmittelbare Eigenproduktion dem Betrieb das Gepräge verliehen hat (BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18 f.), wobei es sich um Massenproduktion im Sinne von massenhaftem Ausstoß standardisierter Produkte, die hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der sozialistischen Planwirtschaft ermöglichen sollten, gehandelt haben muss (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46; BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27). Nach der VO-AVItech sollte nur die technische Intelligenz in solchen Betrieben privilegiert werden, die durch wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben einen "schnelleren, planmäßigen Aufbau" der DDR ermöglichen sollten (vgl. Präambel zur VO-AVItech). Dem lag das so genannte fordistische Produktionsmodell zu Grunde, das auf stark standardisierter Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen basierte (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Denn der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 35, S. 46 f.; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Betriebe hingegen, die schwerpunktmäßig Dienstleistungen für die Produktion anderer Betriebe und damit unabdingbare Vorbereitungs- oder Begleitarbeiten für den Produktionsprozess erbrachten, erhalten dadurch nicht den Charakter eines Produktionsbetriebes und erfüllen nicht die betriebliche Voraussetzung (so für Projektierungsbetriebe zuletzt und explizit: BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; so explizit für Rationalisierungsbetriebe: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22; so explizit für Dienstleistungsbetriebe allgemein: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 17; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben, also überwiegend und vorherrschend gewesen sein (BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5, S. 29, S. 35; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und Hilfstätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangsläufig mit ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- bzw. nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18).

Zwar handelte es sich bei den Betrieben (VEB Geräte- und Reglerwerke X ... und VEB Geräte- und Reglerwerk A ...) um Betriebe im Wirtschaftsbereich der Industrie, nicht hingegen um solche, denen die industrielle Fertigung von Sachgütern in Massenproduktion nach dem fordistischen Produktionsmodell bzw. als Produktionsdurchführungsbetriebe das maßgebliche Gepräge verliehen haben. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts sowohl aus den, den Beteiligten aus dem vorangegangenen Berufungsverfahren (L 5 R 176/07) bekannten Auskünften und Aussagen von Beschäftigten des Betriebes sowie aus den vom Kläger erneut vorgelegten und den Beteiligten aus dem vorangegangenen Berufungsverfahren bekannten Betriebsunterlagen:

Der VEB Geräte- und Reglerwerke X ... sowie der VEB Geräte- und Reglerwerk A ... waren zentrale Anlagenbaubetriebe der Betriebsmess-, Steuerungs- und Regelungstechnik (BMSR-Technik).

Der VEB Geräte- und Reglerwerke X ... war dabei kombinatsähnlich strukturiert, wurde allerdings ausweislich der Registerauszüge nie tatsächlich zu einem Kombinat umgebildet; derartiges war ausweislich des vorliegenden undatierten Kombinatsstatuts aus den 1970-er Jahren offensichtlich lediglich beabsichtigt. Die Betriebe haben vorwiegend komplette Anlagen der Betriebsmess-, Steuerungs- und Regelungstechnik für die jeweiligen Auftraggeber geplant, projektiert und schließlich realisiert. In § 6 Abs. 1 Ziff. 1 des undatierten Entwurfs eines Statuts für ein zu gründendes Kombinat VEB Geräte- und Reglerwerke X ... wurden die Aufgaben des Stammbetriebs X ... unter anderem wie folgt beschrieben: - Planung und Kontrolle Wissenschaft und Technik einschließlich Standardisierung, Grundlagenforschung, Rationalisierung der technischen Vorleistungen, angewandte Forschung einschließlich technologischer Vorplanung für das Erzeugnissystem Automatisierungsanlagen und für Baustellenmontage sowie Lizenznahme, Lizenzvergabe und Schutzrechtstätigkeit, - Projektierung, Lieferung, Montage, Inbetriebsetzung und Übergabe von Automatisierungsanlagen, entsprechend den Festlegungen über die Fachbereichsspezialisierung und territoriale Zuständigkeit, - Entwicklung und Produktion von Geräten für Automatisierungsanlagen und Direktverkauf entsprechend der Spezialisierungsbestimmungen im Industriebereich und im Kombinat, - Entwicklung und Produktion von Überwachungseinrichtungen für Automatisierungsanlagen für das gesamte Kombinat, - Realisierung der bilanzierten Importe für Projektierungsleistungen, - Realisierung der bilanzierten Importe für Montageleistungen, - Vorbereitung und Abschluss sowie Koordinierung und Realisierung von Verträgen für den Import von BMSR- Anlagen, - Angebotstätigkeit und Vertragsabschluss von Exportaufträgen und deren Realisierung, - Durchführung des Kundendienstes, - Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Konsumgütern, - GAN-Tätigkeit (= Tätigkeit als Generalauftragnehmer) für Spezialaufträge und HAN-Tätigkeit (= Tätigkeit als Hauptauftragnehmer) gemäß gesonderter Weisungen. In § 6 Abs. 1 Ziff. 5 des undatierten Entwurfs eines Statuts für ein zu gründendes Kombinat VEB Geräte- und Reglerwerke X ... wurden die Aufgaben des VEB Geräte- und Reglerwerk A ... folgt beschrieben: - Entwicklung, Projektierung, Lieferung, Montage, Inbetriebnahme und Übergabe der Automatisierungsablagen entsprechend den Festlegungen über die Fachbereichsspezialisierungen und territoriale Zuständigkeit, - Entwicklung und Produktion von Geräten der Automatisierungsanlagen und Direktverkauf entsprechend den Spezialisierungsabstimmungen im Industriebereich und im Kombinat, - Realisierung der bilanzierten Importe von Projektierungsleistungen, - Realisierung der bilanzierten Importe für Montageleistungen, - Vorbereitung und Abschluss sowie Koordinierung und Realisierung von Verträgen für den Import von Automatisierungsanlagen, - Angebotstätigkeit und Vertragsabschluss von Exportaufträgen und deren Realisierung, - Durchführung des Kundendienstes, - Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Konsumgütern, - HAN-Tätigkeit (= Tätigkeit als Hauptauftragnehmer) gemäß gesonderter Weisungen.

Dem korrespondierend wird in dem Betriebsdokument "Information über den VEB Geräte- und Reglerwerke X ... – Zentraler Anlagenbau der BMSR-Technik –" aus dem Jahr 1972 unter dem Gliederungspunkt "Strukturelle Gliederung des VEB GRW X ..." ausgeführt, dass der Betrieb den Charakter eines Kombinats hatte, was sich darin ausdrückte, dass - vier komplexe Betriebsteile mit umfassenden Planaufgaben bestanden, - die Direktionsbereiche und Funktionalorgane des Stammwerkes Komplexaufgaben für den Gesamtbetrieb wahrzunehmen hatten, - ein Forschungsleitzentrum mit dem Charakter eines Betriebsteils gebildet wurde und - weitgehende Analogie in der Struktur zwischen dem Stammwerk und den Betriebsteilen hergestellt war. Weiter ist dort ausgeführt, dass folgende Betriebsteile des VEB Geräte- und Reglerwerke X ... bestanden: - in R ... für die Fertigung von Geräten des "ursapond"-Systems. - in A ... für die Projektierung, Konstruktion und Montage von BMSR-Anlagen, vorwiegend für die Chemie und in den Bezirken A ..., Q ..., U ... und P ...; im Betriebsteil eingegliedert war die Außenstelle U ... mit Spezialaufgaben in der Wasserwirtschaft; im Betriebsteil A ... war eine stationäre Fertigung aus dem ehemaligen VEB O ... vorhanden, die auf die Fertigung von HLK-Anlagen und Lichtsignalanlagen eingeschränkt wurde. - in N ... ebenfalls für die Projektierung, Konstruktion und Montage von kompletten BMSR-Anlagen, vorwiegend für die Energieerzeugung sowie die Faserchemie und die Kohleindustrie; im Betriebsteil eingegliedert war die Außenstelle Y ... und der Montagestützpunkt T ..., - in M ... für die Produktion von Geräten des Systems "ursaflux"; dabei handelte es sich um Volumen- und Durchflussmesseinrichtungen mit entsprechenden Zusatzgeräten. Im Stammwerk waren - ein Teil der Produktion stationiert, - folgende Direktionsbereiche vorhanden: Vertrieb und Außenwirtschaft, Technik, Produktion, Kader und Bildung, Sicherheit und Werkanlagen, Ökonomie, Organisation und Rechentechnik sowie Plankoordinierung und Plandurchführung, - außer den Direktionsbereichen dem Werkdirektor direkt zugeordnet: der Hauptbuchhalter, die technische Kontrollorganisation, die Arbeitsschutzinspektion, das Büro des Werkdirektors sowie der Auftragsleiter mit dem Führungsstab für das Automatisierungsvorhaben "Zentraleinrichtung" für die Dauer seiner Tätigkeit, - das FLZ bis zu seiner Überführung nach Potsdam angesiedelt. Darüber hinaus enthält das Betriebsdokument "Information über den VEB Geräte- und Reglerwerke X ... – Zentraler Anlagenbau der BMSR-Technik –" aus dem Jahr 1972 unter dem Gliederungspunkt "Die Produktionsstruktur des VEB GRW-X ..." ein Schemata, aus dem sich unter anderem Folgendes ergibt: - Stammwerk: BMSR Anlagen – Geräte (Applikation, Verfahrensentwicklung/Systemlösungen, Projektierung/Konstruktion, Fertigung, Lieferung, Montage, Inbetriebnahme, Service); - Betriebsteile M ... und R ...: Automatisierungs-Geräte ("ursaflux" – Entwicklung, Konstruktion, Fertigung, Lieferung, Service – und "ursapond" – Fertigung, Lieferung, Service); - Betriebsteile A ..., N ..., V ..., S ...: Automatisierungs-Anlagen (A-Stadt und N ...: Projektierung, Konstruktion, Fertigung, Lieferung, Montage, Inbetriebnahme und Service; V ...: Projektierung und Konstruktion; S ...: Verfahrensentwicklung). Unter dem Gliederungspunkt "Produktionsprogramm des VEB GRW X ..." enthält das Betriebsdokument "Information über den VEB Geräte- und Reglerwerke X ... – Zentraler Anlagenbau der BMSR-Technik –" aus dem Jahr 1972 folgende Ausführungen: "Der VEB GRW X ... ist mit der Entwicklung unserer DDR von einem gerätebauenden Betrieb zu einem sozialistischen Großbetrieb der Industrieautomation gewachsen. In der Entwicklung unseres Betriebes spiegelt sich der technische Fortschritt wider, der sich in der DDR auf dem Gebiete der BMSR-Technik in den letzten zwei Jahrzehnten vollzogen hat. Große Industriekomplexe, die in der DDR entstanden sind, wie z.B. die Großkraftwerke Lübbenau und Vetschau, das Erdölverarbeitungswerk Schwedt, das Braunkohlenveredlungswerk Kombinat Schwarze Pumpe, das Eisenhüttenkombinat Ost, die Leuna-Werke und das Chemiefaserkombinat Wilhelm Pieck Guben, arbeiten mit BMSR-Anlagen des VEB GRW X ... Das Einsatzgebiet unserer Anlagen hat sich, den Anforderungen der Wirtschaft entsprechend, ständig erweitert und reicht heute von der Chemie, der Energiewirtschaft, Der Kohleindustrie, der Metallurgie, dem Schwermaschinenbau, der Nahrungsmittelindustrie, dem Schiffbau und der Wasserwirtschaft bis zur Landwirtschaft und dem Verkehrswesen. In letzter Zeit wird die BMSR- Technik in der DDR vom ursamat -System, einem universellen System von BMSR-Geräten und -Einrichtungen, bestimmt, das in seinem Bausteinprinzip durch die Vereinheitlichung der Signale, der konstruktiven Parameter und der Prüfbedingungen allen Anforderungen der automatischen Überwachung, Steuerung und Regelung in vielen Industriezweigen gerecht wird. Die Synthese von technischen und ökonomischen Parametern in den Produktionsanlagen, die Beeinflussung durch die Kybernetik, die Halbleiterphysik und die Operationsforschung sowie der Einsatz von Rechnern und im Zusammenhang damit von adaptiven Systemen und lernenden Automaten stecken die Entwicklungseinrichtung der zukünftig vom Betrieb zu beherrschenden Technik ab. Derzeitig werden durch unseren Betrieb Betriebsmess-, Steuerungs- und Regelungsanlagen für die Automatisierung aller Industriezweige entwickelt, projektiert, gefertigt und montiert." Das, dem Betriebsdokument "Information über den VEB Geräte- und Reglerwerke X ... – Zentraler Anlagenbau der BMSR-Technik –" aus dem Jahr 1972 angefügte, "Anlagen- und Geräte-Programm" umfasst unter anderem Anlagen für die Chemieindustrie (z.B. Dosier- und Mischanlagen, Polymerisationsanlagen), die Energieindustrie (z.B. Dampferzeuger mit Mühlen, Nebenanlagen für Atomkraftwerke), die Kohleindustrie (z.B. Brikettfabriken), die Schwarzmetallurgie (z.B. Hochöfen), die Nichteisenmetallurgie (z.B. Ofenanlagen), die Erdöl- und Erdgasindustrie (z.B. Reforminganlagen), den Maschinenbau (z.B. Hilfs- und Abgaskessel; Regelungen für Motoren), die Gießereien und Schmieden (z.B. Glühöfen, Härteöfen, Vergüteöfen), die Holz- und Papierindustrie (z.B. Chlor-, Alkali- und Elektrolysen), die Glas- und Keramikindustrie (z.B. Schmelzöfen), die Baustoffindustrie (z.B. Drehöfen, Transportbänder), die Landwirtschaft (z.B. Dosier- und Mischanlagen, Trocknungsanlagen, Klimaanlagen), die Lebensmittelindustrie (z.B. Saftreinigungsanlagen), den Industrie- und Kulturbau (z.B. Klimaanlagen) sowie den Verkehr (Verkehrssignalanlagen) und Geräte in Form von Messumformern ("ursapond"), elektrischen Reglern ("ursadyn"), Niederdruckpneumatik (UNALOG), Hydraulik, Reglern ohne Hilfsenergie, Stelleinrichtungen und Flüssigkeitszählern ("ursaflux").

In der Broschüre "1948-1988, 40 Jahre wirtschaftlich automatisieren" (sog. Festschrift) wird für den VEB Geräte- und Reglerwerke X ... - die Automatisierung von Großvorhaben wie Eisen- und Hüttenkombinat Ost, Eisen- und Hüttenkombinat West, Großkokerei Lauchhammer, Hochseefrachtschiffe, EVW Schwedt, Leuna II, Chemiefaserwerk Guben, Gipsschwefelsäurewerk Coswig/Anhalt, PVC-Fabrik im ECW Bitterfeld, Kombinat Schwarze Pumpe und Atomreaktor Rossendorf hervorgehoben. - auf den Automatisierungsanlagenbau abgestellt. - die Produktion von BMSR-Anlagen nach dem Erzeugnissystem Automatisierungsanlage "ursamat K 4000" und das Katalogwerk "Automation" sowie von weiteren Erzeugnissystemen (Geräte der Druckmesstechnik "audapas" sowie "punktförmige Zugbeeinflussung PZ 80") beschrieben. - die Konsumgüterproduktion definiert (Kontaktgrills, Waffelplatten, Backrahmen, elektrische Bausteine zur Modellbahnsteuerung und Benzinrasenmäher für die Bevölkerung mit einem Volumen von bis zu 6,8 Prozent an der "Gesamtproduktion").

Im Werbeblatt "Leistungsprofil" des VEB Geräte- und Reglerwerke X ... werden die Betriebsaufgaben zusammenfassend mit den Schlagworten "Projektierung – Fertigung – Lieferung – Montage – Know-how – Inbetriebnahme – Kundendienst – Lizenzen" beschrieben. Diese Betriebsaufgaben bezogen sich auf folgende Bereiche: - Automatisierungsanlagen: technologische Hauptlinien (Chemieanlagen und ähnliche Prozesse, Kernkraftwerke/Kraftwerke, Umweltschutz/Wasserwirtschaft), - Betriebsmesstechnik (audapas Messumformer, audapas Druckwandler, audaflux Wälzkolbenzähler, audaflux Woltmanzähler, Wärmemengenmesseinrichtungen, Zubehörgeräte), - Eisenbahnsicherungstechnik (punktförmige Zugbeeinflussung PZ 80). Weiterhin wird dort ausdrücklich aufgeführt: "Abgestimmt auf die unterschiedlichen Anforderungen der Geschäftspartner und Kunden umfasst unser Leistungsprofil alle mit der Investition einer Automatisierungsanlage zusammenhängenden Aufgaben: - Grundlagen- und anlagenbezogene Forschung, - Kundenberatung, - Mitwirkung bei der Systemplanung, - Erarbeitung von Angeboten, - Entwurf der auftragsbezogenen Automatisierungslösung, - Bereitstellung von Standard- und Anwendersoftwareprogrammen, - Fertigung und Bereitstellung der Automatisierungseinrichtungen und -ausrüstungen, - Anlagenvorfertigung in modernen Produktionsstätten, - Komplexprüfung und Qualitätssicherung in werkseigenen Prüffeldern, - Montage oder Chefmontage der Anlagen, - Inbetriebsetzung, Probebetrieb, Mitwirkung an der Optimierung. Systemorientierte Spezialisten stehen auch nach der Übergabe dem Kunden zur Verfügung. Unser Service bietet Ihnen: - kurzfristige Reaktion bei Bedarfsabforderungen von Kundendienstfachkadern, - Beratung zu Einsatzmöglichkeiten, - Anleitung oder/und Mitwirkung bei Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, - Beratung bei der Ermittlung der erforderlichen Ersatzteilsortiments - Bereitstellung von Ersatzteilen und technischen Dokumentationen, - Schulung und Qualifizierung der Anwender. Darüber hinaus bieten wir Ihnen die Möglichkeit der Inanspruchnahme unserer Vertragswerkstätten in den Hauptabnehmerländern."

Aus diesen Unterlagen wird bereits hinreichend deutlich, dass zum einen die Hauptaufgaben des Betriebs in den nicht als Produktionsdurchführung zu erachtenden Bereichen der Projektierung, der Lieferung, der Montage, der Inbetriebnahme und dem Kundendienst bestanden und, dass zum anderen die – ohnehin nicht im Vordergrund stehende Betriebsaufgabe der – Fertigung der Automatisierungsanlagen an kundenspezifischen Wünschen und Vorgaben sowie ortspezifischen Besonderheiten ausgerichtet war. An dieser Bewertung ändert sich nichts dadurch, dass der Kläger in den von ihm erneut bereits im Klageverfahren eingereichten, bekannten und bereits dargestellten Betriebsunterlagen jeweils isoliert immer wieder lediglich einzelne Passagen oder Wörter unterstreicht oder textmarkert, in denen die Begriffe "Fertigung", "Produktion" oder "Herstellung" verwendet werden. Denn ein isoliertes Abstellen auf diese Begrifflichkeiten entspricht weder der Rechtsprechung des BSG zur Bewertung der Tätigkeit eines Produktionsdurchführungsbetriebs, noch ist es geeignet die entsprechenden Feststellungen zum Gepräge der Betriebstätigkeit im Zusammenhang zu treffen. Aus den betrieblichen Selbstdarstellungen und objektiven Betriebsdaten ergibt sich vielmehr das Profil eines überwiegend komplette und komplexe Anlagen nach den Wünschen und Bedürfnissen der Kunden auf der Grundlage von standardisierten Systemteilen entwickelnden, produzierenden und schließlich montierenden und in Betrieb nehmenden Betriebes. Der Kläger hingegen geht in seinen Ausführungen lediglich von einem allgemeineren Produktionsbegriff aus. Zwar wurden auch die komplexen Anlagen "produziert" – also hergestellt, gefertigt –, jedoch nicht im Sinne einer standardisierten Massenproduktion. Vielmehr wurde aus standardisierten und weitgehend vom VEB Geräte- und Reglerwerke X ... selbst gefertigten Komponenten speziell für die Bedürfnisse des Auftraggebers eine Gesamtanlage projektiert, zusammengebaut, montiert und in Betrieb genommen. Weder die Projektierung noch die Montage stellen industrielle Produktion, sondern Dienstleistungen dar.

Auch im ab 1. Januar 1984 juristisch selbständigen VEB Geräte- und Reglerwerk A ... wurden keine wesentlich anderen Arbeitsaufgaben verrichtet. Dies ergibt sich bereits aus den Angaben des Klägers, des Betriebsdirektors W ... sowie weiterer Betriebsangehöriger, die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Senat am 12. Januar 2010 in den Verfahren des Sächsischen Landessozialgerichts L 5 R 176/07, L 5 R 503/06 und L 5 R 619/06 zum Betriebsgegenstand vernommen worden sind. Sowohl der Kläger als auch der Betriebsdirektor W ... als auch ein weiterer Betriebsangehöriger gaben zunächst übereinstimmend an, dass das Tätigkeitsprofil des VEB Geräte- und Reglerwerk A ... im Wesentlichen dem des VEB Geräte- und Reglerwerke X ... entsprach, wie es für die im August 1990 gegründete Geräte- und Reglerwerk A ... GmbH sowohl im Handelsregisterauszug als auch im GmbH-Gründungsbericht vermerkt ist. Aus diesen Betriebsunterlagen wiederum ergibt sich Folgendes:

Ausweislich der Eintragungen im Handelsregister des Amtsgerichts A ... zur Registernummer: HRB. gehörten zum Gegenstand des Unternehmens die Entwicklung, die Projektierung, die Lieferung und Montage, der Service und die Wartung von Automatisierungsanlagen als komplette Leistungen oder als Teilkomponenten, unter Einschluss von Beratungsleistungen über den Einsatz und die Realisierung von Automatisierungssystemen im Rahmen des Vertriebes und als gesonderte Leistungen. Außerdem realisierte das Unternehmen diese Aufgaben im In- und Ausland und koordinierte dabei auch weitere Unternehmen.

Ausweislich des Gründungsberichtes der GmbH aus dem Jahr 1990 wurde nahezu das gesamte Produktionsprofil des am 30. Juni 1990 bestehenden VEB Geräte- und Reglerwerk A ... fortgeführt. Im Einzelnen handelte es sich um folgendes Leistungsspektrum: - Hauptproduktion "Anlagenbau" im Bereich der chemischen Industrie, Kraftwerke und andere Bereiche, - "Gebäudeautomation" mit dem Einsatz von Gerätetechnik (Feldtechnik und Prozessleitsysteme) inklusive Projektierungsinstrumente, Projektierungsmethode und Projektierungsverfahren, - Produktionslinie "Verkehrsleitsysteme", - Produktionslinie "Verkehrssteuerungen", - Montagelohnleistungen und Projektierungsleistungen für Transport- und Hebetechnik, Kleinrationalisierungsmittel, Werkzeugmaschinen, Messtechnik und Vervielfältigungstechnik, - Realisierung von Gebäuden und baulichen Anlagen zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen sowie zur Stabilisierung des Exports in Form von Außenanlagen, Wärmeübertragern, Garagenkomplex für das Heizhaus, Exportversand für den Betriebsteil T ... sowie ein Verwaltungsgebäude für den Betriebsteil U ..., - Investitionen im Bereich Montageausrüstungen, Mess- und Prüftechnik, CAD/CAM-Technik. Lediglich der Betriebsteil Metallwarenfabrik L ... wurde aus der GmbH ausgegliedert, da dessen Produktionsprofil nicht in das Gesamtkonzept des Unternehmens passte.

Das Betriebsaufgabenspektrum und Profil des VEB Geräte- und Reglerwerk A ... lässt sich auch dem Betriebsdokument "Vorschlag für den Ablauf des Besuches des Mitgliedes des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands [SED] und des ersten Sekretärs der ersten SED-Bezirksleitung zur Auswertung der 5. Tagung des Zentralkomitees in der Grundorganisation VEB Geräte- und Reglerwerk A ... im Stadtbezirk A ... Südost" vom 11. Januar 1987 entnehmen und ist im ebenfalls den, den Beteiligten bekannten Betriebsdokument "Handmaterial zum Arbeitsbesuch des ersten Sekretärs der Bezirksleitung in der Grundorganisation des VEB Geräte- und Reglerwerk A ... und zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung der APO 4 am Montag, dem 11. Januar 1988" vom 6. Januar 1988 beschrieben. Dort ist ausgeführt, dass das Erzeugnis- und Produktionsprofil des Betriebes folgende Bereiche umfasste: - projektgebundene Automatisierungsanlagen ohne eigene stationäre Fertigung für Einsatzgebiete in wichtigen Zweigen der Volkswirtschaft, - Automatisierungsanlagen aus eigener stationärer Fertigung für Gewächshausautomatisierung, Gebäudeautomatisierung und Lichtsignalanlagen, - Konsumgüterproduktion sowie - Importverantwortlichkeit für Mess-, Steuer- und Regelanlagen aus den sozialistischen Staaten (Volksrepublik Polen, Ungarische Volksrepublik, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken [UdSSR]). Weiterhin ist in den vorbezeichneten Betriebsunterlagen aufgeführt, dass als Konsumgut der HiFi-Verstärker SV 3930/3935 (Überleitung vom VEB Sternradio Sonneberg) hergestellt wurde, nachdem es mit dem alten Erzeugnis "Mineta", einem Heimrundfunkempfänger der untersten Preisklasse, nicht möglich war, den volkswirtschaftlichen Bedarf – gemessen am Anteil der Konsumgüterproduktion – zu decken. Weiterhin ist ausgeführt, dass sich die wissenschaftlich-technische Arbeit auf die Problemlösungen in folgenden Bereichen konzentrierte: - mikroelektronischer Gleisstromkreis (Staatsplanthema), - mittelschnelles Automatisierungssystem für Anlagenbau, Gebäudeautomation und Gewächshausautomatisierung, - Verkehrssteuerungssystem, - selektive Flammenüberwachung sowie - HiFi-Stereoverstärker.

Auch im "Jahresgeschäftsbericht 1989" des VEB Geräte- und Reglerwerk A ... vom 12. Februar 1990 werden die Betriebsgegenstände des streitgegenständlichen Beschäftigungsbetriebes und die dabei erreichten Planerfüllungsergebnisse beschrieben. Dort wird insbesondere auf die Projektierungs-, Montage- und Inbetriebnahmeleistungen, die der Betrieb verrichtete, hingewiesen. Weiterhin werden die Fertigerzeugnisse für die Bevölkerung, die im Rahmen der Konsumproduktion zu erbringen waren, bezeichnet. Es handelte sich dabei insbesondere um neu entwickelte Erzeugnisse, wie die selektive Flammenüberwachung und den Gewächshauscomputer M 550 sowie M 500 / V 500. Bei der Erfüllung der Planaufgaben werden die ingenieurtechnischen Leistungen bei der Entwicklung des mikroelektronischen Gleisstromkreises und der Knotenschaltanlage L 6000 hervorgehoben. Weiterhin wird der Eigenbau von Rationalisierungsmitteln beschrieben; wobei die Schwerpunkte des Eigenbaus von Rationalisierungsmitteln in den Bereichen Ausrüstungen für die SMD-Technik, 19-Zoll-Systemausrüstung, Prüftechnik für SV 3938, MEGSK und Verdrahtungsprüfung, Kleinrationalisierungsmittel für Montage, automatische Spatenschweißanlage und Schlitzklemmtechnik mit Steckverbindern lagen. Es wird des Weiteren das fertigungstechnologische Vorbereitungsverfahren zum Plastspritzen sowie die Erarbeitung eines technologischen Projektes für die Leiterplattenbestückung, die Schaffung von Rationalisierungsmitteln für eine Labor- und Einstiegstechnologie und Untersuchungen zum Schwalllöten von SMD-Leiterplatten beschrieben. Die realisierten Investitionsvorhaben im Jahr 1989 sind im Einzelnen wie folgt aufgeführt: - Mikrorechentechnik, - HiFi-Verstärker MBK, Rationalisierungsmittel MBK, - Rationalisierung in der Anlagenmontage, - Rekonstruktion, - Rationalisierung der Modernisierung, - Rationalisierung TO95, - Exportversand in U ... und T ..., - automatische Spatenschweißanlage, - Importe im Anlagenbau und - Montageausrüstungen. Rekonstruktionsinvestitionsschwerpunkte im Jahre 1989 wurden bezeichnet mit: - Messmittel für Fertigungs- und Entwicklungsaufgaben (mittelschnelles Automatisierungssystem MSA, Gleisstromkreis MEGSK, Flammenüberwachung), - Industriecomputer ICA710, - Konsumgüterproduktion Stereoverstärker SV 3930/ SV 3935, - Werkzeugmaschinen für die stationäre Fertigung sowie für den Werkzeugbau sowie - Rationalisierung der Anlagenmontage. Als besondere Schwerpunkte der realisierten Automatisierungsobjekte wurden die Vorhaben im Tanklager Leuna, im Komplex Greiz-Döhlau, die Leuna-Gasanlage und der Dampfwirbelschichttrockner in Borna hervorgehoben.

Außerdem ergibt sich aus der, aus dem Jahr 1989 stammenden, Broschüre "25 Jahre VEB Geräte- und Reglerwerk A ..." das Leistungsprofil des Betriebes sehr plastisch. Dort wird ausgeführt, dass Automatisierungsanlagen in der Chemie, dem Kraftwerksanlagenbau und in Betrieben der Schlüsseltechnologien, wie Mikroelektronik und Glasveredelung, vom VEB Geräte- und Reglerwerk A ... realisiert worden sind. Des Weiteren wird auf die Anlagen und Einrichtungen zur Gebäudeautomation und dort insbesondere auf einzelne im großen Umfang realisierte Objekte, wie das Grand Hotel und die Charitè in S ..., das Gewandhaus in A ... und das Interhotel Bellevue und die Semperoper in Y ... hingewiesen. Erneut wird zudem auf die Gewächshausklimaregelungsanlagen und die Einrichtungen für die Lagerhallenregelung hingewiesen, die vom Betrieb realisiert worden sind. Solche wurden auch für den Export umgesetzt, so zum Beispiel 900 Anlagen für große Gewächshauskomplexe in der UdSSR. Hervorgehoben wurde des Weiteren die im Betrieb erfolgte Entwicklung von Übertragungs- und Betriebssystemen in Form von Mikroelektronik und eigenen Prozessrechnern, die in allen Produktionslinien des Betriebes zum Einsatz kamen, wie zum Beispiel in den Steuerteilen des Verkehrssteuersystems VSS 5000, den Prozessstationen des modularen, strukturierbaren Automatisierungssystems MSA 5000 und in der selektiven Flammenüberwachung F 200. Hervorgehoben wird des Weiteren, dass das große Leistungsspektrum in Hard- und Software sowie der ständig steigende Bedarf der DDR und des Auslandes dazu geführt hatten, dass sich das Produktionsvolumen des VEB Geräte- und Reglerwerk A ... in den letzten 25 Jahren (vor dem Jahr 1989) um das 27-fache und die Anzahl der Beschäftigten von 560 Arbeitskräften auf 3500 im Hauptsitz und seinen fünf Betriebsteilen erhöht hatte und der Export seit 1970 um das 61-fache gesteigert wurde. Auch in der Stadt Leipzig wurden verschiedene größere Objekte, die im Einzelnen in der Broschüre benannt werden, mit Automatisierungsanlagen, die vom VEB Geräte- und Reglerwerk A ... ausgestattet worden sind, benannt. So zum Beispiel das Leipziger Opernhaus, die Klimatisierung des Interhotels "Am Ring" Stadt Leipzig sowie die Heizungslüftungs- und Klimaregelung für das neue Gewandhaus in A ... Wie bereits aus den anderen Unterlagen hervorgeht, wurden in der Broschüre als "Erzeugnisse und Leistungen" des VEB Geräte- und Reglerwerk A ... neben dem allgemeinen Automatisierungsanlagenbau, die Gebäudeautomation, die Gewächshausautomatisierung, die Lagerhallenregelung, die Verkehrssteuerung und die industrielle Flammenüberwachung benannt und ausgeführt, dass sich der Betrieb seit 1982 verstärkt der Produktion von Konsumgütern, zuletzt im Bereich Stereoverstärker und Spaten, die im Betriebsteil Metallwarenfabrik L ..., die vom Beschäftigungsbetrieb im Jahr 1987 als Betriebsteil übernommen wurde, dargestellt.

Im Werbeblatt, dass mit der Überschrift "Leistungsprofil" überschrieben ist, wird auf die einzelnen Leistungsbereiche und die einzelnen vom Betrieb erbrachten Leistungen besonders plastisch hingewiesen. Der Betrieb verfolgte die Projektierung, Fertigung, Lieferung, Montage, Inbetriebnahme, den Kundendienst und die Lizenzverwaltung in folgenden drei Bereichen: - Automatisierungsanlagen (technologische Hauptlinien Chemieanlagen und ähnliche Prozesse, Kernkraftwerke und Kraftwerke sowie Umweltschutz Wasserwirtschaft), - Betriebsmesstechnik (Audapass-Messumformer, Audapass-Druckwandler, Auda-flux-Wälzkolbenzähler, Audaflux-Voltmannzähler, Wärmemengenmesseinrichtungen und Zubehörgeräte) sowie - Eisenbahnsicherungstechnik (punktförmige Zugbeeinflussung). Dabei wird in dem Blatt ausgeführt, dass das Leistungsprofil alle mit der Investition einer Automatisierungsanlage zusammenhängenden Aufgaben umfasste und diese abgestimmt auf die unterschiedlichen Anforderungen der Geschäftspartner und Kunden verfolgt wurden. Insbesondere wird auf den Entwurf der auftragsbezogenen Automatisierungslösung sowie die Bereitstellung von Standard- und Anwendersoftwareprogrammen hingewiesen. Des Weiteren wird in den "Referenzlisten zum Leistungsprofil" auf die verschiedenen realisierten individuellen Anlagen und Komplexe der Automatisierung sowohl im In- als auch im Ausland hingewiesen.

Ausführlich ist auch im "Lagebericht für das Geschäftsjahr 1989 des VEB Geräte- und Reglerwerk A ..." (= Ziffer 3 des Gründungsberichtes) aufgeführt, welche konkreten "Erzeugnislinien" im Betrieb bestanden. Es handelte sich um folgende Bereiche: - allgemeine Prozessautomatisierung (Projektierung und Realisierung von Automatisierungsanlagen für die chemische Industrie und Kraftwerke einschließlich des Services mittels zugelieferter Ausrüstungen zurzeit Audatech vom VEB Geräte- und Reglerwerke X ...]), - spezielle Automatisierungslinien (Projektierung und Lieferung von Gebäudeautomatisierungsanlagen einschließlich des Services mit Ausrüstungen der Eigenfertigung und künftig mittels zugelieferter Ausrüstungen, Projektierung und Lieferung von Gewächshausautomatisierungsanlagen einschließlich des Services, zur Zeit mit Ausrüstungen der Eigenfertigung und künftig mittels Prozessstationen der Eigenfertigung und Leittechnik einer Fremdfirma, Projektierung und Lieferung von Verkehrssignalanlagen einschließlich des Services, zur Zeit mit Ausrüstungen der Eigenfertigung und künftig überwiegend mit Kreuzungsschaltgeräten der Eigenfertigung und der übrigen Ausrüstungen, besonders der Leittechnik, in Gemeinschaftsarbeit mit einer anderen Firma), - Ausrüstungen für den Anlagenbau (Linie Gewächshausautomatisierung [Temperaturregelungseinheiten, Beregnungssteuerungseinheiten und weitere dazugehörige Komplettierungen], Linie mittelschnelles Automatisierungssystem in der Gebäudeautomatisierung, Linie Verkehrssignalsysteme) sowie - Erzeugnisse für den Direktverkauf (HiFi-Verstärker verschiedener Sorten, Flammenüberwachungsgeräte verschiedener Sorten, Signalisierungskassetten, Kartenbaugruppensteuerungstechnik und Zentralgeräte Geflügelställe).

Dieses Profil eines überwiegend komplette und komplexe Anlagen nach den Wünschen und Bedürfnissen der Kunden entwickelnden, produzierenden und schließlich montierenden und in Betrieb nehmenden Betriebes wird für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum bestätigt durch die Angaben des Zeugen W ..., dem ehemaligen Betriebsdirektor des VEB Geräte- und Reglerwerk A ... Dieser hat im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 12. Januar 2010 in den Verfahren des Sächsischen Landessozialgerichts L 5 R 176/07, L 5 R 503/06 und L 5 R 619/06 mitgeteilt, dass sich das Tätigkeitsprofil der Betriebe VEB Geräte- und Reglerwerke X ... und VEB Geräte- und Reglerwerk A ... seit 1970 nicht grundlegend verändert hat und im Wesentlichen durch die Beschreibung des Unternehmensgegenstandes der Geräte- und Reglerwerke A ... GmbH, wie sie sich aus dem Handelsregistereintrag und dem Gründungsbericht ergibt, zutreffend wiedergegeben wird. Nach seinen Angaben haben die beiden Beschäftigungsbetriebe zu etwa 60 Prozent produziert und zusätzlich Projektierungs-, Montage- und Inbetriebnahmeleistungen erbracht. Produziert wurden zahlreiche Einzelteile, entweder als Automatisierungsgeräte oder als Bauteile für Automatisierungsanlagen. Der überwiegende Teil dieser Erzeugnisse ist jedoch in den Automatisierungsanlagenbau eingeflossen. Die Beschäftigungsbetriebe haben damit die industriell und in Serie gefertigten Einzelteile nicht überwiegend im Direktverkauf an die Kunden weitergegeben, sondern vielmehr diese zu kompletten und komplexen Anlagen zusammengefügt und diese wiederum nach den Bedürfnissen der Kunden, die zu einem beachtlichen Teil aus der Großindustrie kamen, und den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten angepasst. Dies gilt entsprechend für die Produktion in den Bereichen Gewächshausautomation und Gebäudeautomatisierung. Der Zeuge gab dazu an, dass der Betrieb bei der Gewächshausautomation im Wesentlichen die Steuerungseinheiten selbst produzierte. Die weiteren notwendigen Bestandteile der Gewächshausautomatisierungsanlage wurden dem Kunden entsprechend seiner Vorgaben und individuellen Wünschen geliefert. Dabei war es erforderlich, dass die entsprechende Anlage je nach Größe auch projektiert wurde. Im Inland wurden diese Anlagen zum Teil auf Wunsch des Kunden auch montiert. Bei den Lichtsignalanlagen wurden ausschließlich die Steuerungseinheiten selbst produziert und diese direkt an die Kunden, die Hauptverwaltungen im Straßenwesen, geliefert. Diesen anderen Betrieben oblag dann in diesem Bereich die konkrete Installation vor Ort. Es wurden etwa 300 Stück im Jahr davon vom Betrieb gefertigt. Weiterhin wurden im Betrieb Steuerungs- und Regelungsanlagen für Klimaanlagen bzw. allgemein für die Gebäudeautomatisierung produziert. Dies umfasste einen Umfang von etwa 100 Stück im Jahr. Diese Steuerungs- und Regelungsanlagen mussten jeweils den Kundenwünschen entsprechend ausgestattet, produziert und geliefert werden. Lediglich bei den vom Betrieb produzierten Flammenüberwachungsgeräten, die zu etwa 500 Stück im Jahr hergestellt wurden, wurde eine standardisierte Produktion, die nicht den Kundenwünschen entsprechend angepasst werden musste, vorgenommen. Auch der weitere, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 12. Januar 2010 einvernommene Betriebsangehörige – bei dessen Vernehmung der Kläger anwesend war –, bekundete, dass die vom Betrieb projektierten und ausgelieferten Automatisierungsanlagen jeweils entsprechend der Wünsche der Kunden und entsprechend der örtlichen Gegebenheiten vom Betrieb aus einzelnen Bauteilen und Komponenten zusammengestellt und als Komplettpaket an den Kunden geliefert wurden. Die Installation und Inbetriebnahme erfolgte dabei jeweils durch Monteure des VEB Geräte- und Reglerwerk A ...; und zwar sowohl für die ins Inland als auch für die ins Ausland gelieferten Anlagen.

Insgesamt wird damit deutlich, dass die Beschäftigungsbetriebe des Klägers (also sowohl der VEB Geräte- und Reglerwerke X ... als auch der VEB Geräte- und Reglerwerk A ...) nicht nur ein vielfältiges Leistungsangebot und die von ihnen erbrachten Leistungen an einer Vielzahl von verschiedenen Orten erbracht hatten, sondern auch, dass die durch die von den Betrieben erbrachten Leistungen entstandenen "Produkte" nicht standardisiert, sondern – in den sog. "Hauptproduktionslinien" Automatisierungsanlagenbau, Gewächshausautomatisierung sowie Steuerungs- und Regelungsanlagen im Klimaanlagenbau bzw. für die Gebäudeautomatisierung – individuellen Kundenwünschen entsprachen sowie den spezifischen Vorortgegebenheiten angepasst wurden. Deshalb können weder die Montagearbeiten noch die teilweise in Eigenproduktion hergestellten Anlagenkomponenten als Massenproduktion erachtet werden. Nach der neueren und konkretisierenden Rechtsprechung des BSG zu den von einem Beschäftigungsbetrieb (auch) verrichteten Montagearbeiten kann zwar der Zusammenbau von im Wege industrieller Massenproduktion vorgefertigten Bauteilen zum fertigen Produkt seinerseits Teil der industriellen Produktion sein, wenn die montierten, also einem planmäßigen Zusammenbau von Bauteilen entsprechenden, Endprodukte ihrerseits massenhaft hergestellt werden und daher ihr Zusammenbau mehr oder weniger schematisch anfällt. Treten dagegen unter anderem individuelle Kundenwünsche, wie der zusätzliche Einbau von besonders gefertigten Teilen oder der Bau eines zwar aus standardisierten Einzelteilen bestehenden, so aber vom Hersteller nicht vorgesehenen und allein auf besondere Anforderungen gefertigten Produkts, in den Vordergrund, entfällt der Bezug zur industriellen Massenproduktion (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 31; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, Rdnr. 26). Denn der versorgungsrechtliche Begriff der Massenproduktion im Sinne der VO-AVItech ist auf die standardisierte Herstellung einer unbestimmten Vielzahl von Sachgütern gerichtet. Er ist damit in quantitativer Hinsicht allein durch die potentielle Unbegrenztheit der betrieblichen Produktion gekennzeichnet, wobei es nicht auf das konkrete Erreichen einer bestimmten Anzahl von Gütern ankommt, die der Betrieb insgesamt produziert oder an einzelne Kunden abgegeben hat. In ihrem wesentlichen qualitativen Aspekt unterscheidet sich die Massenproduktion von der auftragsbezogenen Einzelfertigung mit Bezug zu individuellen Kundenwünschen als ihrem Gegenstück dadurch, dass der Hauptzweck des Betriebs auf eine industrielle Fertigung standardisierter Produkte in einem standardisierten und automatisierten Verfahren gerichtet ist. Es ist in erster Linie diese Produktionsweise, die den Begriff der Massenproduktion im vorliegenden Zusammenhang kennzeichnet, und die inhaltliche Gesamtbetrachtung des Betriebs insofern, die ihn zu einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens macht. "Standardisiert und automatisiert" in diesem Sinne ist alles hergestellt, was mit einem vom Hersteller vorgegebenen Produkt nach Art, Aussehen und Bauweise identisch ist, aber auch dasjenige Sachgut, das aus mehreren ihrerseits standardisiert und automatisiert hergestellten Einzelteilen zusammengesetzt und Teil einer einseitig und abschließend allein vom Hersteller vorgegebenen Produktpalette ist (BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26).

Wegen der Erstellung komplexer Anlagen gemäß den Kundenwünschen bzw. den örtlichen Gegebenheiten handelte es sich nicht um einen mehr oder weniger schematisch anfallenden Zusammenbau von Bauteilen, so dass prägend für den Hauptzweck sowohl des VEB Geräte- und Reglerwerke X ... als auch des VEB Geräte- und Reglerwerk A ... die Herstellung individueller komplexer Automatisierungsanlagen, Gewächshausautomatisierungslösungen sowie Steuerungs- und Regelungsanlagen im Klimaanlagenbau bzw. für die Gebäudeautomatisierung, und nicht die Herstellung massenhafter Produkte in standardisierter und automatisierter Weise war.

Soweit die Betriebe überhaupt eine industrielle Produktion im Sinne des fordistischen Produktionsmodells bzw. im Sinne der standardisierten und automatisierten industriellen Massenproduktion angestrebt haben, ergibt sich derartiges maximal für die von ihnen in Eigenproduktion selbst hergestellten Ausrüstungskomponenten, wie sie beispielsweise im "Lagebericht für das Geschäftsjahr 1989 des VEB Geräte- und Reglerwerk A ..." (= Ziffer 3. des Gründungsberichts der Geräte- und Reglerwerk A ... GmbH) bezeichnet sind, sowie für die Konsumgüterproduktion für die Bevölkerung (Kontaktgrills, Waffelplatten, Backrahmen, elektronische Bausteine zur Modellbahnsteuerung und Benzinrasenmäher im VEB Geräte- und Reglerwerke X ... sowie Stereoverstärker im VEB Geräte- und Reglerwerk A ...). Beides begründet allerdings aus folgenden Gründen nicht die Eigenschaft der Betriebe als massenhafte Produktionsdurchführungsbetriebe:

Die selbst produzierten Ausrüstungskomponenten dienten lediglich dem eigentlichen Betriebszweck, nämlich der Ausstattung und dem individuellen Zusammenbau der Automatisierungsanlagen und Automatisierungssysteme. Produktion im Sinne des vom BSG für erforderlich erachteten fordistischen Produktionsmodells bzw. im Sinne der standardisierten und automatisierten industriellen Massenproduktion in Form der industriellen und serienmäßig wiederkehrenden Fabrikation folgt aus dieser Herstellung von Sachgütern deshalb nicht, weil die Verwendung dieser Teile bei den Montagearbeiten des Betriebes keine den Betriebszweck prägende Aufgabe darstellte. Denn bei diesen Produktionstätigkeiten, also den Eigenerzeugnisherstellungen des Betriebes, handelt es sich lediglich um dem eigentlichen Betriebszweck dienende und damit untergeordnete Aufgaben. Der Hauptzweck eines Betriebs wird nämlich nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und Hilfstätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangsläufig mit ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes, wie hier, überwiegend in einer individuellen Produktion oder Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- bzw. nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18). Auch die von den Betrieben wahrgenommenen Aufgaben der Rationalisierung sind lediglich produktionsbegleitende Aufgaben im Dienstleistungssektor, weshalb Rationalisierungsbetriebe nach der Rechtsprechung des BSG ebenfalls nicht den industriellen Produktionsbetrieben zugeordnet werden können, weil sie schwerpunktmäßig Dienstleistungen für die Produktion anderer Betriebe und damit unabdingbare Vorbereitungs- oder Begleitarbeiten für den Produktionsprozess erbrachten, dadurch nicht den Charakter eines Produktionsbetriebes erhalten und nicht die betriebliche Voraussetzung erfüllen (vgl. dazu nochmals explizit für Rationalisierungsbetriebe: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 20; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22; sowie explizit für Dienstleistungsbetriebe allgemein: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 17; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28).

Bezüglich der Konsumgüterproduktion mag es sich zwar um eine massenhafte Produktion von Sachgütern gehandelt haben. Diese Konsumgüterproduktion, die im Übrigen jedem Betrieb im Planwirtschaftskonzept der DDR für bestimmte Konsumgüter übertragen waren, war aber nicht die Hauptaufgabe des Betriebes, wie sich eindeutig aus den Betriebsunterlagen ergibt. Die Betriebe waren gerade nicht schwerpunktmäßig darauf ausgerichtet Konsumgüter herzustellen.

Soweit der Kläger die Produktion zum Beispiel von Messumformern (oder von anderen Ausrüstungskomponenten) als Beweis für den Charakter der Betriebe als volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie heranzieht, überzeugt dies nicht. Auch wenn diese in großer Stückzahl in der DDR nur vom VEB Geräte- und Reglerwerke X ... hergestellt worden sind, war der Betrieb jedoch schwerpunktmäßig nicht darauf ausgerichtet, in Serie hergestellte Produkte vorzuhalten, aus der der Auftraggeber bzw. Kunde das bereits erstellte Sachgut auswählen konnte. Es erfolgte, wie sich aus den Betriebsunterlagen ergibt, gerade keine Massenproduktion von Wirtschaftsgütern für den Endabnehmer, sondern es wurden die für die Erstellung einer bestimmten Anlage jeweils benötigten Komponenten – in Serie – produziert, was nicht ausschließt, dass diese zum Teil auch an den Endverbraucher abgegeben worden sind.

Vor diesem Hintergrund erklärt sich auch die Einordnung der Beschäftigungsbetriebe (also sowohl des VEB Geräte- und Reglerwerke X ... als auch des VEB Geräte- und Reglerwerk A ...) nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR jeweils in die Wirtschaftsgruppe 16639 (Reparatur- und Montagebetriebe der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik). Neben den aus den Betriebsunterlagen und den Angaben des Klägers, des Betriebsdirektors und anderer Betriebsangehöriger hervorgehenden Aufgaben des VEB Geräte- und Reglerwerke X ... und des VEB Geräte- und Reglerwerk A ... ist auch die Anknüpfung an die Zuordnung der Betriebe in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR ein geeignetes abstrakt-generelles Kriterium zur Bewertung der Haupttätigkeit der Beschäftigungsbetriebe des Klägers (vgl. dazu auch: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 4 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 11, wonach der Zuordnung in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR die Bedeutung einer Hilfstatsache zukommen kann, welche bei der Beweiswürdigung für die Geprägefeststellung erheblich werden kann). Dies ergibt sich vor allem aus dem Vorwort zur Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR für das Jahr 1985, die im Bundesarchiv zugänglich ist und die belegt, dass bereits die DDR im Rahmen ihrer ökonomischen Planung und statistischen Abrechnung eine Einteilung der Betriebe nach ihren Hauptaufgaben (ihrer Haupttätigkeit) im System der erweiterten Reproduktion (und damit nach ökonomischen Gesichtspunkten) vorgenommen hat. Danach erfolgte die Zuordnung der selbständigen wirtschaftlichen Einheiten - Betriebe, Einrichtungen, Organisationen u.a. - unabhängig von der Unterstellung unter ein Staats- oder wirtschaftsleitendes Organ und der sozialökonomischen Struktur. Die Systematik der Volkswirtschaftszweige war damit frei von möglichen Veränderungen, die durch verwaltungsmäßige Unterstellungen der Betriebe und Einrichtungen hervorgerufen werden konnten. In der Systematik der Volkswirtschaftszweige wurde die Volkswirtschaft der DDR in neun Wirtschaftsbereiche gegliedert: 1. Industrie, 2. Bauwirtschaft, 3. Land- und Forstwirtschaft, 4. Verkehr, Post und Fernmeldewesen, 5. Handel, 6. sonstige Zweige des produzierenden Bereichs, 7. Wohnungs- und Kommunalwirtschaft, Vermittlungs-, Werbe-, Beratungs-, und andere Büros, Geld- und Kreditwesen, 8. Wissenschaft, Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen und 9. staatliche Verwaltung, gesellschaftliche Organisationen. Die Zuordnung der selbstständigen wirtschaftlichen Einheiten zu den Gruppierungen erfolgte entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. Leistung oder dem Hauptzweck der Einrichtung, wobei jede Einheit nur einer Gruppierung zugeordnet werden konnte, mithin der Hauptzweck des Betriebes dazu ermittelt werden musste. Sie wurde von den Dienststellen der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik in Zusammenarbeit mit den Fachorganen festgelegt. Eine Änderung der Zuordnung bedurfte der Zustimmung der für den Wirtschaftszweig verantwortlichen Fachabteilung der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik und sollte nur dann erfolgen, wenn die Hauptproduktion des Betriebs grundsätzlich umgestellt worden war. Gerade diese Zuordnung der einzelnen Beschäftigungsbetriebe im Rahmen der Systematik der Volkswirtschaftszweige bildet ein wesentliches, von subjektiven Elementen freies, aus dem Wirtschaftssystem der DDR selbst stammendes Kriterium zur Beurteilung des Hauptzwecks eines Betriebes um festzustellen, ob für einen fiktiven Einbeziehungsanspruch in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz die nach der vom BSG herausgearbeiteten verfassungskonformen Auslegung erforderliche betriebliche Voraussetzung erfüllt ist. Soweit danach die Betriebe der Wirtschaftsgruppe 16639 (Reparatur- und Montagebetriebe der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik) zugeordnet waren, ist diese Wirtschaftsgruppe gerade nicht dem produzierenden Bereich der Industrie oder des Bauwesens zugehörig. Die statistische Einordnung des Betriebes in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR korrespondiert damit mit den sich aus den Betriebsunterlagen und den Angaben der Zeugen ergebenden Hauptaufgaben des Betriebes und kann daher als bestätigendes Indiz deklariert werden. Dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers gab somit nicht – wie vom BSG für einen bundesrechtlichen Anspruch für erforderlich erachtet – die industrielle Produktion im Sinne des fordistischen Produktionsmodells (vgl. ausdrücklich: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6, S. 29, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23) bzw. die massenhafte Produktionsdurchführung (vgl. dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25), das heißt die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion von Sachgütern das Gepräge. Ein isoliertes Abstellen auf die Einordnung des Betriebes in den Wirtschaftsbereich 1 (Industrie) ist nicht zielführend, weil die konkrete Einordnung der Beschäftigungsbetriebe in den konkreten Wirtschaftszweig 16639 nicht für, sondern gegen die Einordnung der Betriebe in den Bereich der standardisierten produzierenden Industrie spricht. Denn die Gruppenbildung und Wortwahl innerhalb der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR zeigt die begriffliche Unterscheidung zwischen "Herstellung" im Sinne von Produktion einerseits und "Reparatur und Montage" andererseits im Sprachgebrauch der DDR. Im Wirtschaftszweig 16639 waren konkret – ausgehend davon, dass die Zuordnung der Einheit zu den Gruppierungen entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. Leistung oder dem Hauptzweck der Einrichtung erfolgte – unter anderem die Montagebetriebe der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik erfasst. Demgegenüber wurden die Betriebe, die sich hauptsächlich mit der "Herstellung von Geräten und Einrichtungen für die Überwachung, Regelung und Steuerung" befassten, dem Wirtschaftszweig 16631 zugeordnet.

Soweit in der rentenberatenden Literatur zum Teil – und hieran anknüpfend auch vom Kläger in seinen Schriftsätzen wiederholt inzident – ausgeführt wird, der Sprachgebrauch der DDR habe am 30. Juni 1990 unter den Begriff der Produktion sämtliche Tätigkeiten im Rahmen des Produktionsprozesses subsumiert, so dass es nur auf den Begriff der Produktion an sich ankomme, wozu auch die Erbringung von produktiven/materiellen Leistungen zähle (vgl. dazu explizit: Lindner, "Das Märchen von der Massenproduktion", rv [= Die Rentenversicherung] 2012, 107-115; im Ergebnis ebenso: Schmidt, "Technische Intelligenz: Die widersprüchliche Rechtsprechung des BSG zum Produktionsbegriff bei der betrieblichen Voraussetzung für die Rechtsanwendung des AAÜG", rv 2011, 141, 144), trifft dies zum einen ausweislich der vorherigen Erörterungen nicht zu. Und zum anderen würde dies im vorliegenden Zusammenhang, träfen die Ausführungen zu, zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führen. Denn selbst wenn der ökonomische Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 den Produktionsbegriff in einem weiten oder erweiterten Sinn verstanden haben sollte, kann dieser nicht zu Grunde gelegt werden, weil er von der Versorgungsordnung nicht inkorporiert worden ist. Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb ergibt sich nach Auffassung des BSG aus einem Umkehrschluss zu § 1 Abs. 1 der 2. DB, weil anderenfalls die Gleichstellung nicht produzierender Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb musste auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein. Das BSG setzt industriell und serienmäßig wiederkehrend ausdrücklich gleich (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Die Bedeutung der damit verbundenen Begriffsbildung in der Wirtschaft der DDR hat das BSG unter Darstellung der Wirtschaftsgeschichte zur Zeit des Erlasses der maßgeblichen Versorgungsnormen herausgearbeitet (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40, S. 46 f.). Daher ist für die Zuordnung zu den Produktionsbetrieben weder auf die tatsächliche Handhabung durch die Organe und Betriebe der DDR, noch auf ein weites ökonomisches Verständnis in ökonomischen Kompendien der DDR, sondern auf den staatlichen Sprachgebrauch abzustellen, wie er sich aus den einschlägigen Verordnungen der DDR zum Bereich der volkseigenen Betriebe erschließt; diesbezüglich wird nochmals auf die oben eingangs ausführlich dargelegten leitenden Grundlinien zur Interpretation des Begriffs "Produktionsbetrieb" verwiesen. Deshalb waren volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie nur solche, die – neben etwaigen anderen Aufgaben – durch eine stark standardisierte Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen im Sinne des fordistischen Produktionsmodells bzw. im Sinne der standardisierten und automatisierten industriellen Massenproduktion (Produktionsdurchführungsbetrieb) ihr Gepräge erhalten haben. Somit kann nicht einem Produktionsbegriff in einem weit verstandenen Sinne gefolgt werden. Diese Wertung, dass unter Produktion die Erbringung von produktiven/materiellen Leistungen verstanden worden sei, mag zwar dem in der DDR vielfach üblichen und aus den Bekundungen des Klägers erkennbar hervorgehenden, offen praktizierten Sprachgebrauch entsprochen haben, wird jedoch dem nach der – bereits angeführten – höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblichen Auslegungskriterium, nämlich dem aus den Verordnungen ersichtlichen staatlichen Sprachgebrauch, nicht gerecht. Dass das danach erforderliche fordistische Produktionsmodell bzw. die standardisierte und automatisierte industriellen Massenproduktion später nicht mehr tragend gewesen sei, da es im Verlauf der DDR-Geschichte immer wieder veränderte Schwerpunktsetzungen in der Industriepolitik gegeben habe, wie der Kläger wiederholt sinngemäß ausführt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn, dass die nach der Rechtsprechung für die Auslegung maßgeblichen Regelungen der zu Bundesrecht gewordenen Regelungen der AVItech, die sich aus den Texten der VO-AVItech und der 2. DB ergeben, bzw. die für ihr Verständnis maßgeblichen DDR-Verordnungen zum Bereich der volkseigenen Betriebe den immer wieder veränderten Schwerpunktsetzungen in der Industriepolitik angeglichen worden seien, ist nicht ersichtlich, insbesondere im Hinblick auf die seit ihrem Erlass unverändert gebliebene VO-AVItech und die 2. DB (BSG, Beschluss vom 22. Juni 2010 - B 5 RS 94/09 B - JURIS-Dokument RdNr. 12). Von Belang sind allein die Entwicklungen des "versorgungsrechtlichen Sprachgebrauchs" (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21).

2. Bei den Beschäftigungsbetrieben des Klägers handelte es sich auch nicht um, den volkseigenen Produktionsbetrieben in den Bereichen Industrie oder Bauwesen, gleichgestellte Betriebe im Sinne von § 1 VO-AVItech. Die Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt waren, wurde nicht in der Regierungsverordnung getroffen, sondern der Durchführungsbestimmung überantwortet (vgl. § 5 VO-AVItech). Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB waren den volkeigenen Betrieben gleichgestellt: wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. Der VEB Geräte- und Reglerwerke X ... sowie der VEB Geräte- und Reglerwerk A ... können unter keine dieser Betriebsgruppen gefasst werden, da Montagebetriebe der Betriebsmess-, Steuerungs- und Regelungstechnik nicht aufgeführt sind. Eine Einbeziehung dieser Betriebe hätte nur erfolgen können, wenn die nach § 5 VO-AVItech ermächtigten Ministerien die Regelung in § 1 Abs. 2 der 2. DB dahingehend ergänzt hätten. Das ist nicht der Fall.

Um das Analogieverbot, das aus den Neueinbeziehungsverboten in dem zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz der DDR (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 Einigungsvertrag) und dem Einigungsvertrag (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Satz 1 Halbsatz 2 zum Einigungsvertrag) folgt, nicht zu unterlaufen, hat sich eine Auslegung der abstrakt-generellen Regelungen des Versorgungsrechts "strikt am Wortlaut zu orientieren" (so zuletzt nachdrücklich: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 13 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 14; ebenso nunmehr: BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 16/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 34; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; im Übrigen zuvor so bereits: BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Für die Antwort darauf, ob das Versorgungsrecht – aus welchen Gründen auch immer – bestimmte Betriebsgruppen einbezogen oder nicht einbezogen hat, kann nur auf die sprachlich abstrakt-generellen und ihrem Wortlaut nach zwingenden Texte der Versorgungsordnungen und ihrer Durchführungsbestimmungen abgestellt werden (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 42/01 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27).

Eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe ist daher nicht möglich. Zum einen ist nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 der 2. DB die Aufzählung der dort genannten Betriebe abschließend. Zum anderen ist eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 geltenden abstrakt-generellen Regelungen der DDR, auch soweit sie willkürlich gewesen sein sollten, durch die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt nicht zulässig, worauf das BSG wiederholt hingewiesen hat (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 68). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die in nunmehr ständiger Rechtsprechung des BSG aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf Art. 3 des Grundgesetzes (GG) nicht beanstandet (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05 - NVwZ 2006, 449 und vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 - NVwZ 2005, 81). Nach Auffassung des BVerfG ist es zulässig, dass sich das BSG am Wortlaut der Versorgungsordnung orientiert und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der DDR anknüpft.

3. Auch der vom Kläger im Laufe des Verfahrens wiederholt vorgebrachte Ungleichbehandlungsvorwurf begründet keinen Anspruch auf Feststellung seiner Beschäftigungszeiten vom 1. September 1975 bis 31. Januar 1984 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor, soweit er rügt, anderen ehemaligen Kollegen seien die Zeiten ihrer Tätigkeit im VEB Geräte- und Reglerwerke X ... bzw. im VEB Geräte- und Reglerwerk A ... als Zeiten im Rahmen der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz in den volkseigenen Betrieben der ehemaligen DDR anerkannt worden. Denn selbst wenn dies so sein sollte, begründet dieser Umstand keinen Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung, da dies dem geltenden Recht widerspricht. Das geltende Recht kennt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, denn dies würde der Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) zuwiderlaufen (vgl. lediglich: BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 - 1 BvL 25/77 - BVerfGE 50, 142 [166]; BSG, Urteil vom 21. Mai 2003 - B 6 KA 32/02 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 1). Eine rechtswidrige Leistung oder Feststellung kann der Kläger damit nicht mit Erfolg begehren.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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