S 9 AS 916/10

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Magdeburg (SAN)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 9 AS 916/10
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 80/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beteiligten streiten um die Leistungsgewährung für die Monate November 2009 bis Februar 2010 als Zuschuss statt als Darlehen.

Die ... geborene Klägerin lebt seit September 2008 von ihrem damaligen Ehemann getrennt. Im Juli 2009 wurde die Scheidung eingereicht. Im Juli 2010 wurde die Ehe geschieden.

Die damaligen Eheleute waren Miteigentümer (zu jeweils %) eines Grundstücks, auf dem sich ihr Wohnhaus und ein Anbau befindet. Auch nach der Trennung lebte der Ehemann in dem Haus. In dem Anbau ging er weiterhin seiner selbständigen Tätigkeit nach. Die Klägerin wohnte nach der Trennung in einer Mietwohnung.

Der Beklagte bewilligte der Klägerin für die Zeit vom 1.11.2009 bis zum 28. 2. 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich 754,69 EUR für die Monate November und Dezember 2009 und in Höhe von monatlich 756,67 EUR für die Monate Januar und Februar 2010 (Bescheid vom 23.10.2009, Änderungsbescheid vom 17. 12. 2009 und Widerspruchsbescheid vom 22.2.2010). Die Bewilligung erfolgte lediglich als Darlehen.

Vor der darlehensweisen Bewilligung hatte der Beklagte ein Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte über den Verkehrswert des Grundstücks eingeholt. Danach betrug der Verkehrswert (zum 20.8.2009) 40.000 EUR. Der Beklagte vertritt die Ansicht, dass die Klägerin damit über einen Vermögenswert in Höhe von 20.000 EUR verfüge, so dass sie auch unter Berücksichtigung eines Vermögensfreibetrags in Höhe von 8400 EUR nicht bedürftig sei. Der Klägerin sei lediglich die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich.

Am 23.3.2010 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

Sie beruft sich darauf, dass der in dem Gutachten festgestellte Verkehrswert von 40.000 EUR deutlich unter dem tatsächlichen Grundstückswert liege. Ihr damals getrennt lebender Ehemann, der nach seinen Angaben im Unterhaltsverfahren über keine nennenswerten Einkünfte verfügte, habe - so die Angaben in der Klageschrift - "die von dem Beklagten geschaffene Notsituation und die dadurch sich ergebende einmalige Chance ergreifen" wollen "für nur 20.000 EUR Einsatz einen Gegenwert von 50.000 EUR zu erhalten". Vor der Scheidung sei sie rechtlich nicht in der Lage gewesen, ihren damaligen Ehemann zu zwingen, einer Vermögensauseinandersetzung zuzustimmen. Ein Zwangsversteigerungsverfahren würde außerdem längere Zeit in Anspruch nehmen.

Der Klägerbevollmächtigte beantragt,

den Bescheid vom 23.10.2009 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 17.12.2009 bzw. in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.2.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die lediglich als Darlehen gewährten Leistungen vom 1.11.2009 bis zum 28.2.2010 als Zuschuss zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts akte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass ihr die Leistungen für die Monate November 2009 bis Februar 2010 als Zuschuss statt als Darlehen gewährt werden.

Ihr Miteigentumsanteil am Grundstück war als Vermögen zu berücksichtigen.

Nach § 19 Abs. 3 SGB II werden Leistungen in Höhe der Bedarfe erbracht, soweit diese nicht durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt sind. Als Vermögen sind nach § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Soweit Hilfebedürftigen nur die sofortige Verwertung von zu berücksichtigem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen (§ 23 Abs. 5 Satz 1 SGB II in der bis Ende 2010 geltenden Fassung. Seit Anfang 2011 ist die gleiche Regelung in § 24 Abs. 5 SGB II enthalten).

Da nach den Angaben in der Klageschrift vom März 2010 der damalige Ehemann der Klägerin angeboten hatte, ihr ihren Miteigentumsanteil am Grundstück für 20.000 EUR abzukaufen, war ihr die sofortige Verwertung dieses Vermögensgegenstandes möglich. Im Hinblick auf den tatsächlichen Wert des Grundstücks hätte dieser Verkauf für die Klägerin eine besondere Härte bedeutet, so dass der Beklagte ihr die Leistungen für die Monate November 2009 bis Februar 201O zu Recht als Darlehen gewährt hat.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung basiert auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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