L 7 U 3939/01

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 9 U 2287/00
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 U 3939/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Frage, ob eine Abfindung Beendigung eines Arbeitsverhältnisses auf eine Witwerrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung anzurechnen ist.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 4. September 2001 abgeändert und die Klage im vollem Umfang abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu er-statten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob und in welcher Höhe eine vom früheren Arbeit-geber des Klägers bezahlte Abfindung auf die Witwerrente des Klägers nach dem Un-fallversicherungsrecht anzurechnen ist.

Der 1943 geborene Kläger war bei der E.B. GmbH M., M.-B. AG - jetzt D.C. AG -, be-schäftigt. Seine bei der Beklagten versicherte Ehefrau erlitt am 29.09.1995 einen tödli-chen Unfall, den die Beklagte als Arbeitsunfall qualifizierte. Gestützt auf die vom Arbeit-geber des Klägers eingeholte Verdienstbescheinigung vom 01.12.1995 für den Zeit-raum vom 01.01. bis 31.12.1994 (Bruttoentgelt 193.069,09 DM) gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 20.12.1995 eine Witwerrente vom 29.09. bis 31.12.1995 in Höhe von 4872,22 DM monatlich. Für die Zeit danach bestehe kein Anspruch auf Auszahlung des errechneten Rentenbetrages von monatlich 2923,33 DM (2/5 des Jah-resarbeitsverdienstes der Ehefrau), da das anrechenbare Einkommen die zu zahlende Rente übersteige. Die beiden 1978 und 1981 geborenen Kinder des Klägers erhielten Waisenrenten (Bescheide jeweils vom 20.12.1995).

Das Arbeitsamt M. teilte der Beklagten mit (Auskunft vom 13.04.1999), der Kläger habe sich ab 12.01.1999 arbeitslos gemeldet. Es legte die zwischen dem Kläger und der E.B. GmbH M.-B. Omnibusse geschlossene "Ausscheidensvereinbarung" vom 14.12.1998 vor (Auskunft vom 25.11.1999). Darin hatten die Vertragsparteien die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers zum 31.12.1998 vereinbart. Der Kläger erhielt "als Ausgleich für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine einmalige Abfindung" in Höhe von 765.000,00 DM. Mit Bescheid vom 12.08.1999 verfügte das Arbeitsamt M. eine Sperrzeit vom 01.01. bis 25.03.1999 für den Anspruch auf Arbeitslosengeld sowie das Ruhen der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bis zum 10.07.2000. Das Arbeitslosengeld ab 11.07.2000 betrage voraussichtlich 650,51 DM wöchentlich (Aus-kunft vom 02.02.2000).

Auf Anforderung der Beklagten gab die D.C. AG an, die Abfindungssumme habe sich an den Gehaltszahlungen, die bis zum Renteneintritt des Klägers hätten bezahlt werden müssen, orientiert, jedoch seien die Beträge um ca. 30 Prozent gekürzt worden. Beträ-ge aus erforderlichen Nach- oder Vorauszahlungen seien nicht eingeflossen (Schreiben vom 17.01.2000). Mit Bescheid vom 23.02.2000 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Witwerrente ab 01.1.1999 in Höhe von 388,76 DM monatlich und ab 01.07.1999 in Hö-he von 437,22 DM (= 223,55 EUR monatlich). Bei der vom früheren Arbeitgeber ausgezahl-ten Abfindungssumme handele es sich um Erwerbseinkommen i. S. v. § 18 a Sozialge-setzbuch (SGB) IV, da sie sich an den Gehaltszahlungen bis zum regulären Rentenein-tritt im Jahr 2003 orientiert habe. Die Abfindung sei als laufende Zahlung mit einem Be-trag in Höhe von 12.750,00 DM monatlich heranzuziehen (765.000 DM: 5 Jahre: 12 Monate). Der hieraus zu errechnende Anrechnungsbetrag in Höhe von 2598,34 DM bzw. 2588,72 DM auf die Monatsrente von 2987,10 DM bzw. 3025,94 DM ergebe die genannten Zahlbeträge.

Mit Bescheid vom 07.06.2000 stellte die Beklagte eine Rentenerhöhung ab 01. 07.2000 auf monatlich 235,06 EUR fest.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, eine Anrechnung der Abfindung sei nicht zu rechtfertigen. Die Aufwendungen für die Betreuung der Kinder und der Führung des Haushaltes seien nach dem Wegfall des Einkommens der Ehefrau aus dem eigenen Einkommen zu tragen. Der aus dem Unfallversicherungsrecht zu ge-währende finanzielle Ausgleich für die Hinterbliebenen ginge ins Leere, wenn eine An-rechnung aus dem Einkommen des Witwers vorzunehmen wäre. Die Abfindung sei eine reine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und kein Ausgleich für entgan-genes Gehalt bis zur Rente. Zudem ergebe sich aus den Regelungen der Arbeitslosen-versicherung, die unter Berücksichtigung des Eigentumsschutzes eine Anrechnung von längstens 12 Monaten zuließen, die zwingende Forderung, dass eine längere Anrech-nung auch im Unfallversicherungsrecht nicht zulässig sei. Bei der Annahme eines Ge-haltsausgleichs müsste der Anrechnungsbetrag auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bezogen werden.

Die Beklagte ging davon aus, dass in dem Widerspruch ein Antrag nach § 44 SGB X auf Rücknahme des Bescheids vom 23.02.2000 enthalten sei. Mit Bescheid vom 20.09.2000 lehnte die Beklagte diesen Antrag nach § 44 SGB X und die Neuberech-nung der Witwerrente ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.10.2000 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 07.06.2000 zurück. In den Entscheidungs-gründen wurde ausgeführt, der Ablehnungsbescheid vom 20.09.2000 sei Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden.

Am 20.10.2000 erhob der Kläger beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage und machte geltend, eine dem Arbeitslosenversicherungsrecht vergleichbare Ruhensregelung sei bewusst nicht in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung aufgenommen wor-den. Die Anrechnung eines fiktiven Arbeitsentgeltanteils sei weder dem Wortlaut der Vorschrift noch der Gesetzesbegründung zu § 18 a Abs. 1 Nr. 2 SGB IV zu entnehmen. Die Beklagte trat der Klage entgegen und verwies auf den Rentenanpassungsbescheid vom 13.06.2001 (Witwerrente von 531,86 DM entsprechend 271,94 EUR monatlich ab 01.07.2001).

Mit Beschluss vom 26.02.2001 wurde die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte beigeladen. Außerdem holte das SG die Auskunft der D.C. AG vom 18.05.2001 ein, wonach üblicherweise zur Berechnung der Abfindung maximal 75% des Monatsgehalts bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zuzüglich fünf weiterer Monatsgehälter und die Summe der Rentenversicherungsbeiträge bis zum 63. Lebensjahr herangezogen worden seien. Danach hätte sich im Falle des Klägers ein Höchstbetrag von 807.000,00 DM ergeben, geeinigt habe man sich auf 765.000,00 DM. Außerdem wurde ein Auszug aus dem Arbeitsvertrag des Klägers vom 10.06.1975 zur Kündigungsfrist vorgelegt. Die Beklagte widerrief den in der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2001 widerruflich ge-schlossenen Vergleich (Schriftsatz vom 01.08.2001).

Mit Urteil vom 04.09.2001 hob das SG die angefochtenen Bescheide teilweise auf und verurteilte die Beklagte, dem Kläger vom 01.01.2000 bis 10.07.2000 eine ungekürzte Hinterbliebenenrente und danach eine Hinterbliebenenrente unter Anrechnung der Leis-tungen der Bundesanstalt für Arbeit zu gewähren. Im Übrigen wies es die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte das SG aus, die anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung besitze einen Doppelcharakter. Einerseits glei-che sie abstrakt den Verlust des sozialen Besitzstandes aus, andererseits komme ihr eine gewisse Lohnersatzfunktion zu. Dies gelte umso mehr, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig, d. h. ohne ordentliche Kündigungsfrist, beendet werde. Es sei deshalb sach-gerecht, den Abfindungsbetrag danach aufzusplitten, welcher Abfindungsteil auf den Zeitraum bis zur ordentliche Kündigungsmöglichkeit des Arbeitsverhältnisses entfalle. Die Höhe dieses Betrages ergebe das dem Erwerbseinkommen vergleichbare Einkom-men i. S. v. § 18 a Abs. 2 Satz 1 SGB IV. Der Restbetrag diene dem Ausgleich immate-rieller Nachteile und bleibe somit anrechnungsfrei. Vorliegend habe das Arbeitsverhält-nis zum Zeitpunkt des Aufhebungsvertrags vom 14.12.1998 erst zum 31.12.1999 ge-kündigt werden können. Voraussichtlich im November 2003 erfülle der Kläger die Vor-aussetzungen für den Bezug einer vorgezogenen Altersrente. Somit ergebe sich bei dem Gesamtbetrag von 765.000 DM geteilt durch 59 Monate ein Betrag von 12.966,10 DM. Die danach vorzunehmende Berechnung der Anrechnungsbeträge für die Halbjah-re 1999 übersteige die errechneten Anrechnungsbeträge im angefochtenen Bescheid der Beklagten, was wegen des Verböserungsverbots unberücksichtigt bleiben müsse. Insoweit bleibe es bei der Feststellung der Beklagten. Ab dem 01.01.2000 stehe dem Kläger eine ungekürzte Witwerrente zu, ab dem Beginn des Bezugs des Arbeitslosen-geldes am 11.07.2000 sei das als Erwerbsersatzeinkommen zu berücksichtigende Ar-beitslosengeld auf den Anspruch des Klägers anzurechnen.

Die Beklagte hat gegen das Urteil am 21.09.2001 Berufung eingelegt. Sie macht zur Begründung geltend, die Aufteilung der Abfindung nach Lohnersatzfunktion und Aus-gleich für den Verlust des sozialen Besitzstandes mache keinen Sinn. Abzustellen sei auf den weiteren Begriff des Erwerbseinkommens, dem nicht nur das Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV oder Arbeitseinkommen nach § 15 SGB IV, sondern auch vergleich-bare Einkommen unterfielen. Die im angefochtenen Urteil zitierte Rechtsprechung sei nicht einschlägig, denn diese befasse sich mit der Höhe von Sozialleistungen bzw. mit der Beitragspflicht, nicht mit der Anwendbarkeit der Anrechnungsvorschriften auf Hin-terbliebenenleistungen. Darüber hinaus werde in den neueren Urteilen des Bundesso-zialgerichts betont, dass die Abfindung als Entschädigung für den Wegfall sozialer Be-sitzstände bzw. künftiger Verdienstmöglichkeiten zu betrachten sei. Ergebe sich im Rahmen der Rechtsprechung zu § 14 SGB IV diese Klarstellung, sei die Abfindung jedenfalls vergleichbares Einkommen i. S. v. § 18 a SGB IV. Der Aufteilungsmodus nach der Anzahl der Monate bis zur nächsten Kündigungsmöglichkeit überzeuge deshalb nicht, weil er zu willkürlichen Ergebnissen führe. Wäre die Aufhebungsvereinbarung bereits im November 1998 geschlossen worden, wäre der Zeitpunkt der nächstmöglichen Kündigung um ein halbes Jahr früher anzunehmen. Der Entgeltanteil der Abfindungssumme wäre zu Ungunsten des Entschädigungsanteiles deutlich geringer, obwohl diese Fallgestaltung nur geringfügig von der vorliegenden abweiche. Die Zahlung der Abfindungssumme sei dazu gedacht gewesen, den Einkommensverlust des Klägers bis zum Eintritt in die vorgezogene Altersrente auszugleichen. Das erstinstanzliche Urteil komme zu dem unbilligen Ergebnis, dass ab Januar 2001 eine ungeminderte Hinterbliebenenrente zu zahlen sei, obwohl der Kläger für diesen Zeitraum eine erhebliche Summe bezogen habe.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 04.09.2001 aufzuhe-ben und die Klage abzuweisen sowie die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen und das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 04.09.2001 abzuän-dern und die Beklagte unter Abänderung ihrer Bescheide vom 23.02. und 20.09.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.10.2000 zu verurteilen, auch für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis 31.12.1999 ungekürzte Witwerrente zu gewähren.

Der Kläger vertieft sein bisheriges Vorbringen und verweist auf § 97 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, wonach nur Einkommen anzurechnen sei. Die Abfindung sei nicht monatlich er-bracht, sondern einmalig geleistet worden. Die Abfindung sei nicht als Arbeitsentgelt i. S. v. § 18 a SGB IV anzusehen, da Entgelte nur Leistungen seien, die sich zeitlich der versicherungspflichtigen Beschäftigung zuordnen lassen.

Die Beigeladene hat sich zum Verfahren nicht geäußert.

Der Senat hat die Verwaltungsakten der Beklagten und die Akten des SG beigezogen. Hierauf und auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten und die unselbstständige Anschlussberufung des Klägers sind zulässig. Berufungsausschließungsgründe gem. § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Die Berufung der Beklagten ist auch begründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung der ungekürzten Witwerrente. Ein Anspruch nach § 44 SGB X auf Rücknahme des bestandskräftigen Verwaltungsakts vom 23.02.2000 besteht nicht. Da-her ist auch die Anschlussberufung des Klägers unbegründet. Die angefochtenen Be-scheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Das Urteil des SG war deshalb auf-zuheben.

Rechtsgrundlage für die begehrte Zugunstenentscheidung (Rücknahmebescheid) ist § 44 SGB X. Nach dieser Vorschrift ist ein ablehnender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, so-weit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen wurde, der sich als unrichtig erweist. Wenn die Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass ursprünglich nicht beachtete Tatsachen oder Erkenntnisse vorliegen, die für die Entscheidung wesentlich sind, ist ohne Rücksicht auf die Bindungswirkung erneut zu entscheiden (vgl. BSG SozR 1300 § 44 SGB X Nr. 33). Im Rahmen einer Entscheidung nach § 44 SGB X gelten dabei die allgemeinen Verfah-rens- und Beweislastregeln (vgl. BSGE 45, 1, 10; BSG SozR 3870 § 2 BKGG Nr. 44; Urteil des BSG vom 01.03.1989 - 2 RU 42/88 -).

Nach § 590 Abs. 3 Reichsversicherungsordnung (RVO), der nach §§ 212, 214 Abs. 3 SGB VII auch weiterhin anwendbar ist, ist Einkommen des Berechtigten, das mit der Witwerrente zusammentrifft, auf diese anzurechnen. Das anzurechnende Einkommen ist §§ 18a bis 18e SGB IV zu entnehmen. § 18 a Abs. 1 Nr. 1 SGB IV bestimmt, dass bei Renten wegen Todes als Einkommen "Erwerbseinkommen" zu berücksichtigen ist. Nach der Legaldefinition des § 18 a Abs. 2 Satz 1 SGB IV zählt zu dem Erwerbsein-kommen Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen.

Die dem Kläger bezahlte Abfindung aus dem Aufhebungsvertrag vom 14.12.1998 ist ein vergleichbares Einkommen in diesem Sinne. Zutreffend gehen die Beteiligten und das SG im angefochtenen Urteil davon aus, dass die Abfindung nicht dem Begriff des Ar-beitsentgelts nach § 14 SGB IV unterfällt, da sie nicht unmittelbar im oder für den Zeit-raum einer Beschäftigung erzielt wurde (ständige Rechtsprechung ; vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 03.12.2002 - B 2 U 23/02 R). Die von Arbeitgebern erbrachten Abfindungen im Rahmen von Aufhebungsverträgen sind nicht das Äquivalent für die vom ausschei-denden Arbeitnehmer geleistete Arbeit, sondern stellen einen Ausgleich für den durch den Verlust des Arbeitsplatzes hinzunehmenden Lohnausfall für die Zeit bis zum Eintritt der Rente dar (vgl. BSG a. a. O.). Daraus ergibt sich aber eine enge Verknüpfung der gewährten Abfindung mit der zum Ende gebrachten Erwerbstätigkeit, indem vergleich-bar mit einem auf einem Sozialplan beruhenden Überbrückungsgeld die durch den Ver-lust des Arbeitsplatzes eingetretenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten wie Arbeitslosig-keit oder geringeres Einkommen ausgeglichen werden sollen. Die Milderung des Ein-kommensverlustes entspricht der Intention der Vertragsparteien eines Aufhebungsver-trages, in dem einvernehmlich und vorzeitig das Beschäftigungsverhältnis aufgelöst wird. Demgemäß sind solche Leistungen des Arbeitgebers, die zur Aufrechterhaltung des Lebensstandards des Arbeitnehmers in der Übergangszeit zwischen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und dem Beginn der gesetzlichen Rente gezahlt wer-den, auf den Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis beruhende Nachwirkun-gen. Dies rechtfertigt ihre Zuordnung zu dem weitgefassten Begriff der dem Arbeitsent-gelt/Arbeitseinkommen vergleichbaren Einkommen (vgl. BSG, Urteil vom 06.09.2001 - B 5 RJ 28/00 R = SozR 3-2400 § 18a Nr. 7 zu der mit § 65 Abs. 3 SGB VII/ 590 Abs. 3 RVO vergleichbaren Vorschrift des § 97 Abs. 1 SGB VI). Demgegenüber kam dem Ver-lust des Arbeitsplatzes als eines sozialen Besitzstandes hier keine wesentliche Bedeu-tung zu. Die vom SG vorgenommene Aufsplittung der Abfindung in einen anzurechnen-den Teil, der den entgangenen Lohn ausgleicht, und einen anrechnungsfreien Teil für den Verlust des Arbeitsplatzes, wie sie auch von Hauck-Sehnert, SGB IV, § 18a Rdz. 30 für den Fall von Entlassungsentschädigungen/Abfindungen generell vorgeschlagen wird, entspricht hier nicht der beschriebenen Intention der Vertragsparteien und hatte deshalb zu unterbleiben. Zutreffend hat im Übrigen die Beklagte darauf verwiesen, dass die zitierten Entscheidungen des Bundessozialgerichts (Breithaupt 1990, Nr. 68 und 171) die dort vorgenommene Differenzierung anhand der einschlägigen Rechtsgrundla-gen, nach denen jeweils entscheidend auf den Begriff des Arbeitsentgelts abzustellen war, vorgenommen haben.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch nicht entscheidend, dass die Abfindung als einmalige Zahlung gewährt wurde und daher nach seiner Auffassung eine Berück-sichtigung über einen längeren Zeitraum wie bei einer wiederkehrenden Leistung nicht gerechtfertigt wäre. Die Anwendung der Kürzungsvorschriften nach § 590 Abs. 3 RVO, jetzt § 65 Abs. 3 SGB VII, kann nicht davon abhängig sein, in welcher Form in einem Sozialplan oder in einem Aufhebungsvertrag durch die Vertragsparteien der beabsich-tigte Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes vorgesehen ist. Ansonsten wäre dies von dem Zufall abhängig, ob eine regelmäßige Rentenzahlung, wie sie dem zitierten Urteil des BSG vom 06.09.2001 zugrunde lag, oder eine einmalige Zahlung eines im Ergebnis Gesamt-Rentenbetrags vereinbart worden ist. Maßgebend ist die objektivier-bare Zweckrichtung der geleisteten Abfindung, die sich aus der Intention der Vertrags-parteien ergibt.

Nach diesen Maßstäbe ist die auf dem Berechnungsmodus von fünf Jahren beruhende Abfindung in Höhe von 765.000 DM wie eine wiederkehrende monatliche Leistung des Arbeitgebers als vergleichbares Einkommen einzustufen, das mit der Witwerrente des Klägers zusammentrifft.

Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, dass er sich schlechter stelle, als wenn er gearbeitet hätte. Die Renten der gesetzlichen Unfallversicherung sind stets das Resultat einer "abstrakten" Schadensberechnung und sollen keinen konkreten Schadensaus-gleich leisten. So wird in den Fällen einer arbeitsunfallbedingten Verletzung die durch eine Rente zu gewährende Entschädigung nicht zum Ausgleich des tatsächlich ent-standenen Minderverdienstes des Verletzten gewährt, sondern mit dem Kriterium der Minderung der Erwerbsfähigkeit ein genereller Unterschied zu den auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens bestehenden Erwerbsmöglichkeiten ausgeglichen (vgl. BSG Urteil vom 03.12.2002, a. a. O.). Diesem Grundsatz der abstrakten Schadensberech-nung entsprechen auch die bei der Hinterbliebenenrente vorgesehenen Anteilssätze der §§ 590 Abs. 2 RVO bzw. 65 Abs. 2 SGB VII (BSG a. a. O.).

Die Berechnung der Auszahlungsbeträge der Witwerrente durch die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden begegnet keinen Bedenken. Insoweit sind auch keine weite-ren Rügen seitens des Klägers erhoben. Die Höhe der darin ausgewiesenen Auszah-lungsbeträge beruht auf keinen Rechtsfehlern zu Lasten des Klägers.

Aus den oben genannten Gründen war deshalb die unselbstständige Anschlussberu-fung des Klägers zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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