L 1 KR 248/19 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 42 KR 716/19 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 248/19 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Juni 2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die am 2. Juli 2019 erhobene Beschwerde gegen den genannten Beschluss des Sozialgerichts (SG) ist unbegründet.

Zu Recht hat das SG den "Eilantrag auf Begutachtung gegen BKV VBU" vom 13. Juni 2019 als unzulässig verworfen, weil der Antragsteller dasselbe Begehren bereits am 2. Mai 2019 rechtshängig gemacht hat (Az. SG Frankfurt/Oder S 43 KR 679/19 ER, LSG Berlin-Brandenburg L 1 KR 207/19 BER). Der Antrag ist als nicht statthafte doppelte Rechtshängigkeit aufgrund § 202 Sozialgerichtsgesetzt (SGG) i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) unzulässig gewesen. Auf die Begründung des SG wird verwiesen, § 142 Abs. 2 S. 3 SGG. Nachdem der hiesige Senat die Beschwerde des Antragsstellers gegen die ablehnende Entscheidung des SG mit Beschluss vom 18. Juni 2019 zurückgewiesen hat, ist der jetzige Antrag unzulässig, weil einer erneuten gerichtlichen Geltendmachung nunmehr die Rechtskraft des Ablehnungsbeschlusses des SG vom 27. Mai 2019 in diesem Verfahren nach §§ 142 Abs. 1, 141 SGG entgegensteht.

Der Streitgegenstand - einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin, eine Begutachtung durch den MDK zu veranlassen - ist bei beiden Anträgen derselbe, selbst wenn das neue Begehren auf eine weitere Anspruchsgrundlage gestützt wäre, wie der Antragsteller zur Begründung der Beschwerde vorträgt. Von einem neuen Vorbringen ist aber auch nicht auszugehen. Die Einschaltung des MDK mit dem Ziel der Sicherung des Behandlungserfolges insbesondere für die Wiederherstellung des Arbeitserfolges nach § 275 Abs. 1 Nr. 3 lit. a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch ist vom Antragsteller bereits im ersten Verfahren angesprochen worden, indem er sich auf sein Widerspruchsschreiben vom 17. Mai 2019 berufen hat.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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