L 3 AS 405/16 NZB

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 16 AS 4307/15
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 405/16 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Die Berufungsbeschränkung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist auch auf Berufungen anzuwenden, die sich gegen die Feststellung eines Sozialgerichtes wenden, ein Verfahren sei erledigt (Anschluss an BSG, Urteil vom 10. Oktober 2017 - B 12 KR 3/16 R -).
2. Die am 1. April 2008 in Kraft getretene Klagerücknahmefiktion in § 102 Abs. 2 SGG ist an § 92 Abs. 2 VwGO angelehnt, der mit dem 6. VwGOÄndG vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) eingefügt worden und § 81 AsylVfG nachgebildet ist. Damit kann ergänzend auf verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu diesen beiden Vorschriften zurückgegriffen werden.
I. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 22. März 2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung eines Bevollmächtigten wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 22. März 2016. In der Sache wendet sie sich gegen die Feststellung des Sozialgerichtes, dass das Klageverfahren Az. S 16 AS 599/15 durch Klagerücknahme beendet worden sei.

Der Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 17. September 2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10. Oktober 2014 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grund-sicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Monate Oktober 2014 bis März 2015.

Mit Bescheid vom 9. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2015 minderte der Beklagte den der Klägerin zustehenden Anteil des Arbeitslosengeldes II für die Monate November 2014 bis Januar 2015 in Höhe von monatlich 117,30 EUR. Das hiergegen gerichtete Klageverfahren wurde beim Sozialgericht Chemnitz zunächst unter dem Az. S 6 AS 597/15, dann unter dem Az. S 16 AS 597/15 und zuletzt unter dem Az. S 16 AS 4305/15 geführt. Das Rechtsmittelverfahren war beim Sächsischen Landessozialgericht unter dem Az. L 3 AS 404/16 NZB anhängig.

In dem gegen den Änderungsbescheid vom 10. Oktober 2014 gerichteten Widerspruch machte der Klägerbevollmächtigte geltend, dass sich der Minderungsbetrag auf Grund der Sanktion als rechtswidrig erweise und aufzuheben sei. Zu den Kosten der Unterkunft werde derzeit noch nachermittelt. Soweit diese von den eingestellten Beträgen abweichen sollten, werde noch vorgetragen werden.

Mit Änderungsbescheid vom 22. November 2014 bewilligte der Beklagte der Klägerin die Leistungen für die Monate Januar bis März 2015 endgültig.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2015 zurück.

Am 18. Februar 2015 hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Klage (zunächst Az. S 6 AS 599/15, dann Az. S 16 AS 599/15) erheben lassen. Der Klägerbevollmächtige hat angekündigt, die Klage durch gesonderten Schriftsatz zu begründen. Der Kammervor-sitzende hat ihm hierfür in der Eingangsmitteilung eine Frist von einem Monat gesetzt. Unter dem 18. Mai 2015 und 29. Juni 2015 ist der Klägerbevollmächtigte an die Klagebegründung erinnert worden. Eine Reaktion ist von Klägerseite zu keinem dieser Schreiben erfolgt.

Mit dem vom Kammervorsitzenden unterschriebenen Schreiben vom 7. Juli 2015 ist der Klägerbevollmächtigte nochmals zur Klagebegründung aufgefordert worden. Er ist auf die Klagerücknahmefiktion aus § 102 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hingewiesen worden. Das Schreiben ist dem Klägerbevollmächtigten am 9. Juli 2015 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Auch hierauf hat die Klägerseite nicht reagiert.

Mit Beschluss vom 14. Oktober 2015 hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Am selben Tag ist das Verfahren im Statistiksatz ausgetragen worden. Die Verfahrensbeendigung ist den Beteiligten mit gerichtlichem Schreiben ebenfalls vom 14. Oktober 2015 mitgeteilt worden.

Der Klägerbevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 5. November 2015 vorgetragen, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung zu gering bemessen seien, und dass die Sanktion rechtswidrig und deshalb aufzuheben sei. Die weiteren knappen Ausführungen betreffen den Antrag, das Klageverfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes über den Vorlagebeschluss des Sozialgerichtes Gotha vom 26. Mai 2015 (Az. S 15 AS 5157/14) ruhend zu stellen. Ferner hat der Klägerbevollmächtigte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Das Sozialgericht hat daraufhin das Verfahren unter dem Az. S 16 4305/15 fortgeführt und mit Schreiben vom 17. November 2015 den Klägerbevollmächtigten auf die fiktive Klagerücknahme hingewiesen. Ferner hat es die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Mit Gerichtsbescheid vom 16. Dezember 2015 hat das Sozialgericht festgestellt, dass das unter dem Az. S 16 AS 599/15 geführte Klageverfahren durch Klagerücknahme beendet worden sei.

Der Klägerbevollmächtigte hat in Bezug auf den ihm am 18. Dezember 2015 zugestellten Gerichtsbescheid am 18. Januar 2016 Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Mit Urteil vom 22. März 2016 hat das Sozialgericht erneut festgestellt, dass das unter dem Az. S 16 AS 599/15 geführte Klageverfahren durch Klagerücknahme beendet worden sei.

Der Klägerbevollmächtigte hat gegen das ihm am 24. März 2016 zugestellte Urteil am 24. April 2016 Beschwerde eingelegt, diese jedoch – auch nach Erinnerung – nicht begründet.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts-akten beider Instanzen verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde gemäß § 145 Abs. 1 SGG gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 22. März 2016 ist zulässig, insbesondere statthaft.

Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 10. Oktober 2017 ist die Berufungsbeschränkung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG auch auf Berufungen anzuwenden, die sich gegen die Feststellung eines Sozialgerichtes wenden, ein Verfahren sei erledigt (vgl. BSG, Urteil vom 10. Oktober 2017 – B 12 KR 3/16 R – juris Rdnr. 12). Das Bundessozialgericht begründet seine Rechtsauffassung wie folgt: "Etwas anderes folgt nicht daraus, dass in diesen Fällen allein die Frage, ob der Rechtsstreit beendet worden ist, nicht aber der streitige Anspruch in der Sache selbst Gegenstand des Berufungsverfahrens wäre [ ]. Unabhängig davon, ob diese Einschätzung zutrifft [ ], kommt es hierauf für die Anwendbarkeit des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht an. Bei einem Verfahren, das mit dem Ziel fortgesetzt wird, die (Nicht-)Erledigung der zunächst erhobenen Klage feststellen zu lassen, ist vielmehr auf diese ursprüngliche Klage abzustellen. Andernfalls hinge der Gegenstandswert von der Entscheidung des SG über das Feststellungsbegehren ab: Stellte dieses die Erledigung des Verfahrens fest, wäre nach der Gegenansicht die Berufung ohne Zulassung statthaft. Würde es das Verfahren als nicht erledigt ansehen und daher über den Anspruch in der Sache entscheiden, hinge die Statthaftigkeit der Berufung dagegen vom Gegenstandswert der Klage ab. Entscheidend ist vielmehr das ursprüngliche Klageziel. Nichts anderes gilt, wenn eine Klage als unzulässig abgewiesen wird. Weshalb für die Feststellung, dass ein Verfahren erledigt sei, andere Maßstäbe gelten sollen als für sonstige Prozessurteile [ ], ist nicht ersichtlich. Die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gebietet keine andere Auslegung."

Dem schließt sich der erkennende Senat nach eigener Prüfung an.

Der Wert des Beschwerdegegenstands bestimmt sich danach, was das Sozialgericht dem Rechtsmittelführer versagt hat und was dieser mit seinem Rechtsmittel weiter verfolgt (vgl. BSG, Beschluss vom 13. Juni 2013 – B 13 R 437/12 B– juris Rdnr. 11, m. w. N.; Sächs. LSG, Urteil vom 15. Juni 2017 – L 3 AS 950/16 – juris Rdnr. 15; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz [12. Aufl., 2017], § 141 Rdnr. 14, m. w. N.). Der Wert wird vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt (vgl. § 202 Satz 1 SGG i. V. m. § 3 der Zivilprozessordnung [ZPO]). Dabei ist die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache maßgebend zu berücksichtigen, das heißt in der Regel dessen wirtschaftliches Interesse an der erstrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen (vgl. BSG, Beschluss vom 5. August 2015 – B 4 AS 17/15 B – juris Rdnr. 7). Bei einem unbezifferten Antrag muss das Gericht den Wert ermitteln oder anhand des wirtschaftlichen Interesses des Klägers am Ausgang des Rechtsstreits schätzen. Dabei ist auf die Angaben des Klägers zumindest dann abzustellen, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Bezifferung mutmaßlich falsch ist (vgl. BSG, Beschluss vom 21. September 2017 – B 8 SO 32/17 B – juris Rdnr. 9).

Gegenstand der Klage im Hauptantrag war das Begehren, höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu erhalten. Der Umfang der begehrten zusätzlichen Leistungen ergibt sich aus dem den Änderungsbescheid vom 10. Oktober 2014 betreffenden Widerspruchsschriftsatz und dem Schriftsatz vom 5. November 2015. In beiden Schriftsätzen monierte der Klägerbevollmächtigte zum einen, dass keine Minderung des Regelbedarfs hätte erfolgen dürfen. Ausgehend von der monatlichen Minderung in Höhe von 117,30 EUR errechnet sich für den dreimonatigen Minderungszeitraum eine Beschwer der Klägerin in Höhe von insgesamt 351,90 EUR. Zum anderen machte er geltend, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung zu gering bemessen seien. Allerdings be-zifferte er weder den Minderbetrag noch beschrieb er die seiner Meinung nach unberücksichtigt gebliebenen Kosten in einer Weise, die es dem Senat ermöglichen würde, das wirtschaftliche Interesse der Klägerin am Ausgang des Rechtsstreits zu schätzen. Damit kann diesem Teil des Rechtsschutzbegehrens kein bezifferbarer Wert beigemessen werden.

Der danach verbleibende Betrag von 351,90 EUR übersteigt den Grenzwert aus § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht. Damit hatte das Sozialgericht über die Zulassung der Berufung zu entscheiden; es hat die Berufung nicht zugelassen.

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil Gründe für die Zulassung der Berufung nicht vorliegen.

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätz-liche Bedeutung hat (Nummer 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nummer 2) oder ein an der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nummer 3). Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.

a) Eine Rechtssache hat dann im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG grundsätzliche Bedeutung, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt hingegen nicht (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz [12. Aufl., 2017], § 144 Rdnr. 28). Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. BSG, Beschluss vom 16. November 1987 – 5b BJ 118/87SozR 1500 § 160a Nr. 60 = juris Rdnr. 3; BSG, Beschluss vom 16. Dezember 1993 – 7 BAr 126/93SozR 3-1500 § 160a Nr. 16 = juris Rdnr. 6; ferner Leitherer, a. a. O., § 144 Rdnr. 28 f. und § 160 Rdnr. 6 ff. [jeweils m. w. N.]). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht mehr, wenn sie schon entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (vgl. BSG, Beschluss vom 30. September 1992 – 11 BAr 47/92SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 Satz 2 = juris Rdnr. 8). Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss die abstrakte Klärungsfähigkeit, das heißt die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die konkrete Klärungsfähigkeit, das heißt die Ent-scheidungserheblichkeit der Rechtsfrage, hinzutreten (vgl. dazu BSG, Urteil vom 14. Juni 1984 – 1 BJ 82/84 – SozR 1500 § 160 Nr. 53 – juris). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG, Beschluss vom 26. Juni 1975 – 12 BJ 12/75SozR 1500 § 160a Nr. 7 = juris Rdnr. 2). Hinsichtlich Tatsachenfragen kann über § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG eine Klärung nicht verlangt werden.

Etwaige klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen wurden weder vorgetragen noch vermag der Senat im Ergebnis der Prüfung von Amts wegen dem Sach- und Streitstand eine solche Frage zu entnehmen. Zu den am 1. April 2008 in Kraft getretenen Regelungen über die Klagerücknahmefiktion in § 102 Abs. 2 SGG (vgl. Artikel 1 Nr. 17 Buchst. c des Gesetzes vom 26. März 2008 [BGBl. I S. 444]) lag bereits zum Zeitpunkt, als das Sozialgericht seine Betreibensaufforderung erließ, eine umfangreiche sozialgerichtliche Rechtsprechung vor (vgl. z. B. die Nachweise bei Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [11. Aufl., 2014], § 102 Rdnr. 8a). Die Klagerücknahmefiktion in § 102 Abs. 2 SGG ist an § 92 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angelehnt, der mit dem 6. VwGOÄndG vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) eingefügt worden und § 81 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) nachgebildet ist (vgl. BT-Drs. 16/7716, S. 19). Damit kann ergänzend auch auf verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu diesen beiden Vorschriften zurückgegriffen werden. In Bezug auf die behaupteten unberücksichtigt gebliebenen Kosten für Unterkunft und Heizung ist klägerseits nicht beschrieben, um welche Berechnungsposten es sich handeln soll. Damit kann diesbezüglich auch keine klärungsbedürftige Rechtsfrage formuliert werden.

b) Auch der von Amts wegen zu prüfende Zulassungsgrund der Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist nicht gegeben. Dieser Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn das Urteil des Sozialgerichts entscheidungstragend auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der von dem zur gleichen Rechtsfrage aufgestellten Rechtssatz in einer Entscheidung eines der im § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht (vgl. BSG, Beschluss vom 29. November 1989 – 7 BAr 130/88SozR 1500 § 160a Nr. 67 = juris Rdnr. 7; BSG, Beschluss vom 19. Juli 2012 – B 1 KR 65/11 B – SozR 4-1500 § 160a Nr. 32 = juris Rdnr. 21, m. w. N.; Leitherer, a. a. O., § 160 Rdnr. 13). Eine solche Ab-weichung hat die Klagepartei weder behauptet, noch ist sie ersichtlich.

c) Schließlich liegt auch der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht vor. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Er bezieht sich begrifflich auf das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil, nicht aber auf dessen sachlichen Inhalt, das heißt seine Richtigkeit (vgl. Leitherer, a. a. O., § 144 Rdnr. 32 ff.). Die Zulassung der Berufung aufgrund eines Verfahrensmangels erfordert, dass dieser Mangel nicht nur vorliegt, sondern auch geltend gemacht wird (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Dies ist vorliegend nicht geschehen

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil der beabsichtigten Rechtsverfolgung die nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) hinreichende Aussicht auf Erfolg fehlt. Diesbezüglich wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Nummer 2 verwiesen. Die fehlende Erfolgsaussicht war bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung gegeben.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).

Dr. Scheer Höhl Krewer
Rechtskraft
Aus
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