L 9 AS 1665/19

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 716/19
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 1665/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten steht ein durch die Beklagte erteiltes Hausverbot im Streit.

Der Kläger steht im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei der Beklagten. Mit Bescheid vom 28.03.2018 verhängte die Beklagte für den Zeitraum 01.04.2018 bis 31.03.2019 gegenüber dem Kläger ein Hausverbot für die Liegenschaften B. und S. in P. und ordnete gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) den Sofortvollzug an. Der Kläger habe durch sein unbeherrschtes, aggressives und drohendes Verhalten den Dienstbetrieb im Jobcenter P. nachhaltig gestört. Er habe als Bevollmächtigter von Herrn M.A. ein leistungsrechtliches Anliegen beim Ombudsmann des Jobcenters P. vorgebracht. Im Laufe des Gesprächs sei er nach und nach lauter geworden und für eine sachliche Besprechung nicht mehr zugänglich gewesen. Der Aufforderung, sich zu beruhigen und auf die Sachebene zurückzukehren, sei er nicht nachgekommen. Daraufhin sei er aufgefordert worden, das Zimmer zu verlassen. Danach habe er den Schreibtisch umgeworfen und dabei Möbel und die technische Ausstattung beschädigt. Ebenso sei Herr M.A. verletzt worden und habe zu einem Durchgangsarzt geschickt werden müssen. Dieses Verhalten könne zum Schutz von Mitarbeitern und anderen Kunden nicht geduldet werden. Zudem störe es die kraft Gesetzes übertragene Aufgabenwahrnehmung in erheblichem Maße. Da aufgrund des massiven Auftretens davon auszugehen sei, dass sich der Kläger auch zukünftig in gleicher Weise verhalten werde, sei die Erteilung eines Hausverbotes erforderlich und aufgrund der Befristung auf ein Jahr auch verhältnismäßig. Wegen der Schwere der Regelverletzungen sei es notwendig, das Hausverbot unverzüglich durchsetzen zu können. Damit solle zukünftig die Sicherheit und körperliche Unversehrtheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleistet werden. Daher werde die sofortige Vollziehung des Hausverbots angeordnet. Der Zutritt zu den Dienstgebäuden des Jobcenters sei dem Kläger ab 01.04.2018 unter folgenden Einschränkungen gestattet: 1. "Anliegensklärungen im Bereich der Leistungsgewährung finden nur nach vorheriger Terminvereinbarung statt. Ansprechpartnerin ist Frau H., die Sie unter Tel ... vorab erreichen können. 2. Anliegensklärungen im Bereich des Fallmanagements finden ebenfalls nur nach vorheriger Terminvereinbarung statt. Ansprechpartner ist Frau S., erreichbar unter ... 3. Bei vereinbarten Terminen melden Sie sich zuvor bei der Sicherheitsfachkraft im Eingangsbereich des Jobcenters P. im Erdgeschoss. Hilfsweise können Sie sich an die Mitarbeiter der Information wenden, die dann die Sicherheitsfachkraft herbeiruft. Sie werden anschließend zu Ihrem Termin begleitet." Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass bei Verstößen gegen das Hausverbot Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs erstattet werde.

Hiergegen legte der Kläger am 30.03.2018 Widerspruch ein und stellte beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (S 15 AS 1089/18 ER). Mit Beschluss vom 18.04.2018 lehnte das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Die Beschwerde wurde durch das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (L 3 AS 1454/18 ER-B) mit Beschluss vom 06.06.2018 zurückgewiesen, die Beschwerde hiergegen durch das Bundessozialgericht (BSG, B 14 AS 61/18 S) mit Beschluss vom 21.06.2018 als unzulässig verworfen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.2018 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die hiergegen zum SG erhobene Klage (S 10 AS 2109/18) wurde durch den Kläger mit Schriftsatz vom 19.10.2018 für erledigt erklärt. Eine gerichtliche Entscheidung sei nicht mehr erforderlich oder notwendig, weil die Sache sich erledigt habe, da die Beklagte das Hausverbot aufgehoben habe, indem sie ihn ohne Begleitung der Security in das Gebäude/Büro gelassen habe. Er habe den Aufhebungsbescheid zwar noch nicht schriftlich erhalten, werde es aber einklagen.

Mit Schreiben vom 21.10.2018 beantragte der Kläger bei der Beklagten den Erlass eines Änderungs-/Aufhebungsbescheids bezüglich des Hausverbots. Da er das Gebäude/Büro ohne Begleitung des Sicherheitsdienstes habe betreten dürfen, stehe ihm ein Änderungs-/Aufhebungsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zu. Ihm sei zu Ohren gekommen, dass die genannte Änderung wieder aufgehoben worden sei, d.h. er müsse, nachdem er das Gebäude/Büro ohne Begleitung der Security habe betreten dürfen, nun doch wieder von der Security begleitet werden. Somit müsse es zwei Bescheide geben, die Gründe für diese Änderungen enthielten. Rückwirkende Änderungen seien nicht mehr möglich und nicht zulässig. Es müsse glaubhaft und hinreichend begründet werden, weshalb eine Begleitung nun doch wieder notwendig/erforderlich sei, anderenfalls gelte das Hausverbot als aufgehoben. Die stattgefundene Änderung könne nicht bestritten werden.

Mit Bescheid vom 29.10.2018 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Änderungs-/Aufhebungsbescheides bezüglich des gegen ihn verhängten Hausverbotes ab. Das gegen ihn am 28.03.2018 verhängte Hausverbot für den Zeitraum vom 01.04.2018 bis 31.03.2019 habe weiterhin Gültigkeit. Eine Änderung, die den Erlass eines weiteren Bescheides erforderlich mache, liege nicht vor. Bei dem Hausverbot handle es sich um einen formalen Verwaltungsakt, der nur von der Amtsleiterin oder deren Vertretung erlassen werden könne. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügten nicht über die Befugnis, diesen außer Kraft zu setzen oder aufzuheben, da sie nicht Inhaber des Hausrechts seien. Somit liege keine Änderung vor, die einen weiteren Bescheid erforderlich machen würde.

Die gegen den Bescheid vom 29.10.2018 gerichtete Klage wies das SG mit Urteil vom 31.01.2019 (S 10 AS 3308/18) mangels Durchführung eines Vorverfahrens als unzulässig ab, die Berufung hiergegen zum LSG Baden-Württemberg (L 7 AS 450/19) nahm der Kläger zurück.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.02.2019 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 03.11.2018 gegen den Bescheid vom 29.10.2018 zurück. Eine Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf den ausschlaggebenden Vorfall im März 2018 sei in keiner Weise eingetreten. Das Hausverbot habe unverändert Bestand.

Hiergegen hat der Kläger am 25.02.2019 Klage beim SG erhoben und vorgetragen, er begehre nicht die Aufhebung eines Hausverbots, sondern die Zusendung der Änderungsbescheide. Ihm stünden Änderungsbescheide zu, da eine Änderung eingetreten sei. Das Ende des Hausverbots habe keine Auswirkung auf seine Klage. Änderungsbescheide stünden ihm auch nach Ende des Hausverbotes zu.

Mit Gerichtsbescheid vom 14.05.2019 hat das SG die Klage nach vorheriger Anhörung abgewiesen. Das SG hat das Begehren des Klägers dahingehend ausgelegt, dass dieser begehrt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 29.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.02.2019 zu verpflichten, einen Änderungsbescheid dahingehend zu erlassen, dass ab 05.09.2018 eine Änderung in den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen eingetreten sei, als er ohne Begleitung des Sicherheitsdienstes zu seiner zuständigen Fallmanagerin vorgelassen worden sei und damit das mit Bescheid vom 28.03.2018 erteilte Hausverbot seitdem keine Gültigkeit mehr habe. Die so verstandene Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Das verhängte Hausverbot sei bereits zum 31.03.2019 beendet worden. Es habe heute keine Gültigkeit mehr, weshalb auch der Erlass eines etwaigen Änderungsbescheids keine rechtliche oder wirtschaftliche Verbesserung der Stellung des Klägers mit sich bringen würde.

Hiergegen hat der Kläger am 17.05.2019 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe mehrmals verdeutlicht, dass er die eingetretenen Änderungen nun nicht mehr als "Aufhebung eines Hausverbots" betrachte. Dieses Argument habe er lediglich in seiner vorherigen Klage vorgebracht. Seine neue Klage beinhalte diese These nicht mehr, sondern enthalte eindeutig den Hinweis, dass er diese These nicht mehr vertrete. Das SG habe seine ständigen Hinweise nicht beachtet und nicht berücksichtigt. Ihm stünden die Änderungsbescheide zu, da Änderungen eingetreten seien. Dass heute kein Hausverbot gegen ihn mehr existiere, dürfe nicht als Ausrede dafür benutzt werden, seine Klage abzuweisen. Änderungsbescheide müssten bei Änderungen immer erstellt werden. Das Hausverbot interessiere ihn nicht. Ihn interessiere immer noch sein Klagebegehren, welches er sachlich und klar konkretisiert habe. Der begehrte Änderungsbescheid sei kein Aufhebungsbescheid eines Hausverbots, sondern solle eine Begründung enthalten, weshalb er das Gebäude des Jobcenters ohne die Begleitung von Security betreten durfte. Der zweite begehrte Änderungsbescheid sei ebenfalls kein Aufhebungsbescheid eines Hausverbots, sondern sollte die Begründung enthalten, weshalb er das Gebäude des Jobcenters nun doch wieder in Begleitung von Security betreten müsse. Da die genannten Änderungsbescheide keine Aufhebungsbescheide eines Hausverbots seien, dürfe seine Klage daher nicht aufgrund der Beendigung des Hausverbots zurückgewiesen werden. Das Hausverbot an sich spiele überhaupt keine Rolle, auch nicht dessen Ende. Soweit die Beklagte behaupte, er dürfe die Änderungsbescheide nicht mehr erhalten, weil das Hausverbot nicht mehr bestehe, stütze sie sich zu Unrecht auf das Ende des Hausverbots. Als er während eines laufenden Hausverbots dieselbe Klage erhoben habe, habe die Beklagte nicht dasselbe Argument vorgetragen, sondern sich geweigert, ihm die Änderungsbescheide zu senden. Somit widerspreche sie sich. Sie hätte ihm laut ihrer Argumentationsbegründung die Änderungsbescheide während eines laufenden Hausverbots zusenden müssen. Er beantrage, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits in Rechnung zu stellen.

Der Kläger beantragt sinngemäß

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. Mai 2019 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 29. Oktober 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Februar 2019 zu verpflichten, Änderungsbescheide zu erlassen, aus denen hervorgeht, weshalb er am 5. September 2018 trotz des mit Bescheid vom 28. März 2018 für die Zeit vom 1. April 2018 bis 31. März 2019 erteilten Hausverbots ohne Begleitung des Sicherheitsdienstes das Gebäude der Beklagten betreten durfte und weshalb er anschließend wieder nur in Begleitung des Sicherheitsdienstes das Gebäude der Beklagten betreten durfte.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Neue rechtserhebliche Gründe seien nicht vorgetragen worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde daher auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen. Mittlerweile habe sich das Hausverbot durch Zeitablauf erledigt und ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe nicht mehr.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, der beigezogenen Akten des SG (S 15 AS 1089/18 ER, S 10 AS 3308/18, S 10 AS 2109/18 und S 10 AS 716/19) und des LSG Baden-Württemberg (L 3 AS 1454/18 ER-B und L 7 AS 450/19) sowie der Senatsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe im Sinne des § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Die Berufung ist aber nicht begründet. Das SG hat die Klage mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 14.05.2019 zu Recht abgewiesen.

Das Begehren des Antragstellers, das ausgehend von seinem Vorbringen im Klageverfahren und unter Berücksichtigung der Ausführungen im Berufungsverfahren dahingehend zu verstehen ist, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 29.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.02.2019 zu verpflichten, Änderungsbescheide zu erlassen, aus denen hervorgeht, weshalb er am 05.09.2018 trotz des mit Bescheid vom 28.03.2018 für die Zeit vom 01.04.2018 bis 31.03.2019 erteilten Hausverbots ohne Begleitung des Sicherheitsdienstes das Gebäude der Beklagten betreten durfte und weshalb er anschließend wieder nur in Begleitung des Sicherheitsdienstes das Gebäude der Beklagten betreten durfte, hat keinen Erfolg.

Dem Kläger fehlt für eine solche Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG), wie das SG zutreffend dargelegt hat, bereits das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Im Einklang mit Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) setzt jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzinteresse voraus. Nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, hat Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung; fehlt es daran, so ist das prozessuale Begehren als unzulässig abzuweisen. Am Rechtsschutzinteresse fehlt es, wenn eine Verletzung subjektiver Rechte nicht in Betracht kommt, wenn eine Klage selbst im Falle ihres Erfolgs für den Kläger keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann, die begehrte gerichtliche Entscheidung also unzweifelhaft weder gegenwärtig noch zukünftig die Stellung des Klägers verbessern würde (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 24/10 R -, Juris, m.w.N.; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, vor § 51 Rdnr. 16a).

Der Bescheid vom 28.03.2018, mit dem gegenüber dem Kläger für die Zeit vom 01.04.2018 bis 31.03.2019 ein Hausverbot verhängt worden war, hat sich mit Ablauf des 31.03.2019 wegen Zeitablaufs gemäß § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erledigt. Durch den Erlass von Änderungsbescheiden, aus denen hervorgeht, weshalb er am 05.09.2018 trotz des mit Bescheid vom 28.03.2018 erteilten Hausverbots ohne Begleitung des Sicherheitsdienstes das Gebäude der Beklagten betreten durfte und weshalb er anschließend wieder nur in Begleitung des Sicherheitsdienstes das Gebäude der Beklagten betreten durfte, kann sich unzweifelhaft weder die gegenwärtige noch die zukünftige Stellung des Klägers verbessern. Einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil, der ihm durch den Erlass der begehrten Bescheide entstehen würde, hat der Kläger weder behauptet, noch ist ein solcher für den Senat ersichtlich. Unabhängig davon, dass für das konkret formulierte Begehren, das ausdrücklich nicht auf eine Aufhebung des durch die Rücknahme der Klage vor dem SG (S 10 AS 2109/18) am 19.10.2018 bestandskräftigen Bescheids vom 28.03.2018, sondern auf die Begründung des Einlasses ohne Sicherheitsdienst am 05.09.2018 und die Begründung der Notwendigkeit des Einlasses mit Sicherheitsdienst danach gerichtet ist, ein Rechtsschutzinteresse zu keinem Zeitpunkt vorgelegen haben dürfte, ist ein solches jedenfalls mit dem Ende der Befristung des Hausverbots nicht mehr gegeben.

Die Klage wäre als Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs. 1 Satz 3 SGG i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) zwar statthaft, aber mangels Feststellungsinteresse ebenfalls unzulässig. § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG betrifft in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich nur unzulässig gewordene Anfechtungsklagen, ist aber auf andere Klagearten analog anzuwenden, bei denen es um die Rechtmäßigkeit der Verfahrensweise des Beklagten im Zusammenhang mit einem Verwaltungsakt bei Erledigung des primären Rechtsschutzbegehrens geht (zur Verpflichtungsklage vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 131 Rdnr. 7c, m.w.N.). Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, wenn die ursprüngliche Anfechtungsklage zulässig gewesen ist, ein den Verwaltungsakt erledigendes Ereignis eingetreten ist, ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und ein Feststellungsinteresse vorliegt (vgl. Hauck in Hennig, SGG, Stand Oktober 2015, § 131 Rdnr. 55). Vorliegend fehlt es dem Kläger jedenfalls an einem berechtigten Interesse an der Feststellung eines Anspruchs auf Erlass der begehrten Änderungsbescheide. Für ein berechtigtes Interesse ist ein rechtliches Interesse nicht erforderlich, es genügt vielmehr ein durch die Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann. Es kommt grundsätzlich in Betracht bei Präjudizialität, Schadensersatz-, Rehabilitierungsinteresse und Wiederholungsgefahr (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 131 Rdnr. 10a ff., m.w.N.). Ein entsprechendes berechtigtes Interesse ist hier nicht gegeben, insbesondere ist eine Wiederholungsgefahr im Sinne einer nicht entfernt liegenden Möglichkeit eines wiederholten Auftretens der sinngemäß gestellten Rechtsfrage, welche Folgen der Einlass in das Gebäude der Beklagten ohne Sicherheitsdienst trotz festgestellten Hausverbots hat, in keiner Weise ersichtlich.

Das SG hat die Klage daher zu Recht abgewiesen.

Die Berufung war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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