L 8 R 2931/18

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 1561/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 R 2931/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 16.07.2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rücknahme des Bescheids vom 12.08.2016 und auf Feststellung der Befreiung von der Versicherungspflicht als Selbständige gemäß § 6 Abs. la Satz l Nr. l SGB VI für die Zeit vom 01.03.2015 bis zum 21.06.2016 zusteht.

Die 1969 geborene Klägerin machte sich 2014 als freie Handelsvertreterin für die Fa. V. ("Thermomix") selbständig. Dazu schloss sie einen Handelsvertretervertrag mit der Fa. V. ab (Blatt 17, 41/45 der Beklagtenakte) ab, wonach sie ab 30.03.2014 als Thermomix-Repräsentantin ständig damit betreut war, auf Provisionsbasis für V. Geschäfte mit Endverbrauchern zu vermitteln oder abzuschließen. Die Klägerin wurde von der Fa. V. mit Schreiben vom 04.04.2014 (Blatt 21 der Beklagtenakte/Teil 2) als Repräsentantin begrüßt und meldete ihr Gewerbe zum 01.06.2014 (zur Gewerbeanmeldung vgl. Blatt 22 der Beklagtenakte/Teil 2) an.

Am 24.09.2014 (Blatt 15 der Beklagtenakte/Teil 2) teilte die Klägerin der Beklagten mit, selbständige Handelsvertreterin im Nebenberuf bei der Firma V. zu sein, die monatlichen Einkünfte beliefen sich auf 200,00 Euro bis 465,00 Euro. Im Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht (Blatt 17/18 der Beklagtenakte/Teil 2), von der Klägerin am 30.10.2014 unterzeichnet, gab die Klägerin u.a. an, Handelsvertreter für V. Thermomix Beratung und Kochvorführung zu sein. Auf der letzten Seite führte die Klägerin handschriftlich an, die "Befreiung der Pflichtbeiträge" beantragen zu wollen.

Mit Bescheid vom 11.11.2014 (Blatt 18 der SG-Akte) stellte die Beklagte eine Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 SGB VI ab dem 01.06.2014 in der gesetzlichen Rentenversicherung fest. Die Klägerin übe die selbständige Tätigkeit seit dem 01.06.2014 in geringfügigem Umfang aus, es bestehe daher Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung. Unter "Mitteilungspflicht" hieß es im Bescheid vom 11.11.2014, die Klägerin sei verpflichtet, die DRV unverzüglich zu benachrichtigen, wenn sie die selbständige Tätigkeit regelmäßig mehr als nur geringfügig ausübe.

Mit der am 22.06.2016 bei der Beklagten eingegangenen "Rückantwort zur Prüfung des Versicherungsverhältnisses", von der Klägerin am 19.06.2016 unterzeichnet (Blatt 3 der Beklagtenakte) gab die Klägerin an, die selbständige Tätigkeit seit "ca. März 2015" mehr als nur geringfügig auszuüben, zugleich beantragte sie die "Befreiung für drei Jahre". Im Formularbogen V0020 (Blatt 8/9 der Beklagtenakte) machte die Klägerin weitere Angaben zu ihrer Tätigkeit und beantragte mit Formularbogen V0050 ("Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbständige mit einem Auftraggeber"; Blatt 11/12 der Beklagtenakte) die befristete Befreiung für Existenzgründer (§ 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Zur Alterssicherung verwies sie auf "Riester" und einen Versicherungsvertrag über eine private Alterssicherung (dazu vgl. Blatt 14/16 der Beklagtenakte).

In einem Telefonat vom 10.08.2016 (zur Aktennotiz vgl. Blatt 18 der Beklagtenakte) teilte die Klägerin mit, der Gewinn habe seit 03/2015 die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen.

Mit Bescheid vom 12.08.2016 (Blatt 20 der Beklagtenakte) stellte die Beklagte fest, dass - in der Zeit vom 01.06.2014 bis zum 28.02.2015 Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 SGB VI bestanden habe, - die Klägerin in der Zeit vom 22.06.2016 bis 01.06.2017 von der Rentenversicherungspflicht als Selbständiger mit einem Auftraggeber nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI befreit war und - für die Zeit vom 01.03.2015 bis zum 21.06.2016 Versicherungs- und Beitragspflicht bestanden habe.

Gegen den Beitragsbescheid vom 21.09.2016 legte die Klägerin am 11.10.2016 (Blatt 26 der Beklagtenakte) Widerspruch ein. 2014 habe der Gewinn noch unter der Geringfügigkeitsgrenze gelegen, 2015 werde dies wohl nicht mehr so sein. Mit Bescheid vom 09.12.2016 (Blatt 32 der Beklagtenakte) lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheids vom 21.09.2016 nach § 44 SGB X ab.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.01.2017 (Blatt 35/45 der Beklagtenakte) beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf die Schreiben der Beklagten vom 30.11.2016 und 29.12.2016 sinngemäß die Rücknahme des Bescheides vom 12.08.2016 nach § 44 SGB X. Zu Unrecht werde im Zeitraum vom 01.03.2015 bis 21.06.2016 von einer Versicherungs- und Beitragspflicht ausgegangen. Sie habe auf einem Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung am 30.10.2014 ausdrücklich die Befreiung von den Pflichtbeiträgen beantragt. Des Weiteren sei mitgeteilt worden, dass es sich um eine Handelsvertretertätigkeit im Nebenberuf handele. In der Zwischenzeit sei die Tätigkeit ausgedehnt worden und der Ehemann werde in Zukunft über die Grenze der geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig angestellt.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 27.01.2017 (Blatt 46 der Beklagtenakte) die Rücknahme des Bescheides vom 09.12.2016 ab. Die Beitragspflicht vom 01.03.2015 bis zum 21.06.2016 bestehe zu Recht, weil mit Bescheid vom 11.11.2014 Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgesprochen worden sei. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht sei nicht möglich gewesen, weil die Klägerin die selbständige Tätigkeit seit dem 01.06.2014 in geringfügigem Umfang ausgeübt habe. Mit Bescheid vom 11.11.2014 sei die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass sie verpflichtet sei, die Beklagte zu benachrichtigen, wenn sie ihre selbständige Tätigkeit regelmäßig mehr als geringfügig ausübe. Erst mit Schreiben vom 22.06.2016 sei die Beklagte darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die Klägerin ihre selbständige Tätigkeit seit dem 01.03.2015 in einem mehr als geringfügigem Umfang ausgeübt werde. Eine Befreiung nach § 6 Abs. la Satz l Nr. l SGB VI hätte ab dem 01.03.2015 nur ausgesprochen werden können, wenn die Klägerin die Befreiung innerhalb von drei Monaten nach dem Beginn der Versicherungspflicht gestellt worden wäre. Diese Beantragung sei nicht erfolgt.

Dagegen erhob die Klägerin am 27.02.2016 (Blatt 56/58 der Beklagtenakte) Widerspruch. Der Bescheid vom 27.01.2017 sei fehlerhaft und aufgrund des Antrags vom 25.01.2017 (dazu Blatt 47/50 der Beklagtenakte = Widerspruch gegen einen Bescheid vom 13.01.2017) zurückzunehmen. Zu Unrecht werde für die Zeit vom 01.03.2015 bis 21.06.2016 von einer Versicherungspflicht ausgegangen. Sie habe bereits, nachdem ihr im Februar 2014 ein Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung (V0020) zugesandt worden sei, diesen ausgefüllt und unter dem Datum des 30.10.2014 zurückgesandt. Auf der letzten Seite des Fragebogens vom 30.10.2014 habe sie ausdrücklich die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt, dieser Antrag sei zu keinem Zeitpunkt beschieden worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.2017 (Blatt 61/62 der Beklagtenakte) wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 22.05.2017 beim Sozialgericht (SG) Heilbronn Klage erhoben. Der Antrag in ihrem Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung auf der letzten Seite des Fragebogens im Jahre 2014 sei zu keinem Zeitpunkt beschieden worden. Der Antrag hätte nicht abschlägig beschieden werden müssen, da die Voraussetzungen für die Befreiung der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. la SGB VI seinerzeit unabhängig von der Frage, ob Einkünfte von 450,00 Euro monatlich erzielt worden seien, vorgelegen hätten. Die eine Befreiungsvorschrift habe lediglich die andere überlagert. Sie sei davon ausgegangen, dass sie alles dafür getan habe, um von der Rentenversicherungspflicht befreit zu sein und auch für den Fall, dass Einkünfte über 450,00 Euro lägen, keine Rentenversicherungspflicht eintreten würde. Die Beklagte habe durch ihr Verhalten auch einen Vertrauenstatbestand geschaffen, auf den sie sich berufen könne.

Mit Gerichtsbescheid vom 16.07.2018 hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtene Entscheidung der Beklagten sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese habe keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 27.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2017 und Rücknahme des Bescheides vom 12.08.2016 und Feststellung der Befreiung von der Versicherungspflicht vom 01.03.2015 bis zum 21.06.2016. Mit Bescheid vom 11.11.2014 habe die Beklagte eine Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 SGB VI ab dem 01.06.2014 in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Ausübung einer selbständigen Tätigkeit ab dem 01.06.2014 in geringfügigem Umfang festgestellt. In diesem Bescheid sei die Klägerin unter Mitteilungspflichten (im Fettdruck) auf ihre Verpflichtung hingewiesen worden, die DRV unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die selbständige Tätigkeit regelmäßig mehr als nur geringfügig ausübt werde. Eine solche Mitteilung sei jedoch seitens der Klägerin ab dem 01.03.2015 nicht erfolgt. Erst am 22.06.2016 habe die Klägerin erstmals gegenüber der Beklagten mitgeteilt, die selbständige Tätigkeit seit März 2015 mehr als nur geringfügig auszuüben. Aufgrund dieser Mitteilung habe die Beklagte den Bescheid vom 12.08.2016 erlassen und die Versicherungs- und Beitragspflicht für den Zeitraum vom 01.03.2015 bis zum 21.06.2016 festgestellt. Am 22.06.2016 habe die Klägerin die "Befreiung für drei Jahre" beantragt. Nach § 6 Abs. 4 Satz l SGB VI wirke die Befreiung vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt werde, sonst vom Eingang des Antrags an. Innerhalb von drei Monaten vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an sei aber der Antrag nicht bei der Beklagten eingegangen. Werde der Antrag verspätet gestellt, beginne die Befreiung erst mit dem Antragseingang. In der Zeit vom 01.06.2014 bis zum 28.02.2015 habe Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden, weil die selbständige Tätigkeit in nur geringfügigem Umfang ausgeübt worden sei. Soweit sich die Klägerin darauf berufe, dass über die am 30.10.2014 beantragte Befreiung nicht entschieden worden sei, so wäre dies ggf. im Rahmen einer Untätigkeitsklage zu klären gewesen. Zudem habe die Klägerin die selbständige Tätigkeit seit dem 01.06.2014 an in geringfügigem Umfang ausgeübt; eine Befreiung sei zu diesem Zeitpunkt deshalb nicht möglich gewesen. Im Bescheid vom 11.11.2014 sei die Klägerin ausdrücklich auf ihre Verpflichtung hingewiesen worden, eine Änderung im Umfang der Geringfügigkeit ihrer selbständigen Tätigkeit gegenüber der Beklagten unverzüglich mitzuteilen. Dies habe die Klägerin jedoch unterlassen. Die Klägerin habe auch die selbständige Tätigkeit erst seit dem 01.03.2015 in einem mehr als geringfügigem Umfang ausgeübt, sodass die Befreiung nach § 6 Abs. 1a SGB VI innerhalb von 3 Monaten zu beantragen gewesen sei, was die Klägerin nicht getan habe.

Gegen den ihrem Bevollmächtigten am 23.07.2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 16.08.2018 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Tatsächlich habe sie bereits am 30.10.2014 ihre "Befreiung von der Versicherungspflicht" beantragt. Zum damaligen Zeitpunkt sei sie jedoch (noch) gar nicht versicherungspflichtig gewesen. Diesen Antrag habe die Beklagte allerdings seinerzeit völlig unbeachtet gelassen, weil sie wohl nach § 5 Abs. 2 SGB VI ab dem 01.06.2014 versicherungsfrei gewesen sei. Diese Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 SGB VI habe die Beklagte auch mit Bescheid vom 11.11.2014 verbindlich mitgeteilt. Zwar sei ihr mitgeteilt worden, dass sie verpflichtet sei, die Beklagte unverzüglich zu benachrichtigen, wenn sie die selbständige Tätigkeit nicht mehr nur geringfügig ausübe. Allerdings habe die Beklagte ihr nicht mitgeteilt, dass ihr Antrag vom 30.10.2014 derzeit abgelehnt werden müsse, da sie bereits nach § 5 Absatz 2 SGB VI versicherungsfrei sei, ihre Versicherungspflicht beginne, wenn sie die Tätigkeit nicht mehr nur geringfügig ausübe und sie nach Beginn der Versicherungspflicht innerhalb von 3 Monaten einen Antrag stellen könne, mit dem sie dann gem. § 6 Abs. 1a Nr. 1 SGB VI für drei Jahre von der Versicherungspflicht befreit werden könne. Mit der Stellung des (verfrühten) Antrags und der Erteilung des Bescheides durch die Beklagte am 11.11.2014 sei eine entsprechende Beratungspflicht entstanden. Aufgrund der Falsch- bzw. Fehlberatung durch die Beklagte habe sie sich in der falschen Sicherheit gewogen, alles Erdenkliche und Notwendige getan zu haben, um von der Versicherungspflicht für die kommenden drei Jahre befreit zu sein, insbesondere einen entsprechenden Antrag gestellt zu haben. Richtig sei, dass die gesetzliche Regelung des § 6 SGB VI vorschreibe, dass man einen solchen Antrag erst vom Beginn der Versicherungspflicht an und dann innerhalb von drei Monaten zu stellen habe. Dies sei vorliegend nicht erfolgt. An dieser Stelle bleibe die Begründung des angegriffenen Gerichtsbescheides des SG vom 16.07.2018 stehen. Verletze aber ein Sozialleistungsträger ihm obliegende Pflichten und entstehe dem Leistungsberechtigten hierdurch ein Schaden, so stünden dem Geschädigten zunächst die allgemeinen öffentlich-rechtlichen Ausgleichansprüche zur Verfügung. Mit dem öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch solle der Zustand wiederhergestellt werden, der vor der Pflichtverletzung bestanden habe. Habe es der Leistungsberechtigte infolge einer fehlerhaften Beratung durch den Leistungsträger versäumt, fristgerecht einen Antrag zu stellen, so sei ihm der Folgenbeseitigungsanspruch aber insoweit nicht von Nutzen. Vor diesem Hintergrund habe die Rechtsprechung für das Sozialrecht den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch geschaffen. Da der sozialrechtliche Herstellungsanspruch im vorliegenden Fall weder ausgeschlossen noch verjährt sei, ihr ein entsprechender rechtlicher Nachteil bzw. Schaden entstanden sei, der durch die Pflichtverletzung der Beklagten bedingt sei und damit die notwendige Kausalität von Pflichtverletzung und Schaden bestehe, solle im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches der Zustand hergestellt werden, der ohne die Pflichtverletzung des Leistungsträgers eingetreten wäre. Aufgrund des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches sowie des daneben bestehenden Schadensersatzanspruches wegen Verletzung nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB sei die Beklagte verpflichtet, den von ihr gestellten Antrag vom 22.06.2016 so zu behandeln, als ob sie diesen Antrag fristgerecht, also innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn ihrer Versicherungspflicht, gestellt hätte. Dann wäre sie, da die übrigen Voraussetzungen unstreitig vorlägen, in dem streitbefangenen Zeitraum versicherungsfrei geblieben.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 16.07.2018 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 27.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.04.2017 zu verurteilen, den Bescheid vom 12.08.2016 aufzuheben und festzustellen, dass sie gemäß § 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB VI im Zeitraum vom 01.03.2015 bis zum 21.06.2016 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Soweit die Klägerin einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch geltend mache, sei keine fehlerhafte Beratung durch die Beklagte ursächlich für das Versäumen der fristgerechten Beantragung der Befreiung, sondern dass die Klägerin ihrer Mitteilungspflicht nicht rechtzeitig nachgekommen sei. Weil die Klägerin diese verletzt habe, habe die Beklagte gar nicht die Möglichkeit gehabt, sie entsprechend zu beraten.

Hiergegen hat die Klägerin mitgeteilt (Schreiben vom 10.09.2018, Blatt 25/26 der Senatsakte), die Beklagte verkenne fundamental die Kausalitätsbeurteilung.

Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Beteiligten in einem nichtöffentlichen Termin am 08.02.2019 (zur Niederschrift vgl. Blatt 29/31 der Senatsakte) erörtert. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 27.02.2019 (Blatt 35/58 der Senatsakte) Unterlagen vorgelegt, u.a. Auszüge aus einem Handbuch von thermomix für Repräsentantinnen (Blatt 55/57 der Senatsakte).

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 01.04.2019 (Blatt 60 der Senatsakte) mitgeteilt, dass die die bisherige Berechnung des Beitrags als halber Regelbeitrag geringer sei als die im Erörterungstermin überlegte Berechnung nach dem Einkommenssteuerbescheid 2015.

Die Klägerin hat sich mit Schreiben vom 13.06.2019 (Blatt 66/67 der Senatsakte) geäußert und auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes hingewiesen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Blatt 66/67, 68 der Senatsakte).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden hat (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs.1 SGG), ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 27.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.04.2017 und Rücknahme des Bescheids vom 12.08.2016 nach § 44 SGB X. Denn der Bescheid vom 12.08.2016 war nicht rechtswidrig, weder wurde das Recht unrichtig angewandt noch wurde von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erwiesen hat. Die Klägerin kann auch nicht die Feststellung begehren, dass sie gemäß § 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB VI im Zeitraum vom 01.03.2015 bis zum 21.06.2016 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist. Die Klägerin wird daher durch den Bescheid vom 27.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.04.2017 nicht in ihren Rechten verletzt.

Soweit die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 27.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.04.2017 ausgeführt hat, der Bescheid vom 09.12.2016 sei überprüft worden, so steht dies der vorliegenden Entscheidung über den Bescheid vom 12.08.2016 nicht entgegen. Denn inhaltlich hat die Beklagte nicht den Überprüfungsbescheid vom 09.12.2016 gegen den Beitragsänderungsbescheid vom 21.09.2016 nach § 44 SGB X geprüft, sondern den Bescheid vom 12.08.2016. Wie sich aus dem Bescheid vom 27.01.2017 und dem Widerspruchsbescheid vom 21.04.2017 ergibt hat die Beklagte – entsprechend dem Vorbringen der Klägerin – geprüft, ob überhaupt eine beitragspflichtige Versicherung bzw. Pflichtversicherung in der Zeit vom 01.03.2015 bis zum 21.06.2016 bestanden hatte. Darüber war aber nicht im Beitragsänderungsbescheid vom 09.12.2016, sondern im Bescheid vom 12.08.2016 entscheiden worden. Hat die Beklagte aber in der Sache die Entscheidung über die Versicherungspflicht bzw. die Befreiung hiervon, mithin den Verwaltungsakt vom 12.08.2016, überprüft, so schadet es nicht, wenn im Verwaltungsakt nach § 44 SGB X der falsche Verwaltungsakt bezeichnet worden war.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Im Übrigen ist nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB X ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X).

Vorliegend ist damit Rechtsgrundlage für die von der Klägerin beantragte Rücknahme des Bescheids vom 12.08.2016 § 44 Abs. 2 SGB X, denn in diesem Verwaltungsakt wurde weder über die Gewährung von Sozialleistungen entschieden, noch wurde hierin über Beiträge entschieden. Alleine, dass der Bescheid vom 12.08.2016 die versicherungs- und Beitragspflicht dem Grunde nach für die Zeit vom 01.03.2015 bis zum 21.06.2016 bestimmt, bedeutet nicht, dass es sich um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X handelt, sodass § 44 Abs. 2 SGB X anzuwenden ist. Der Senat konnte jedoch nicht feststellen, dass bei Erlass des Bescheids vom 12.08.2016 das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt, der sich als unrichtig erweist, ausgegangen worden war.

Der Senat hat festgestellt, dass die Klägerin ab dem 01.06.2014 selbständig als Handelsvertreterin für die Fa. V. als Thermomix-Repräsentantin tätig war. Sie war bis zum 28.02.2015 geringfügig tätig, wie der Senat feststellt. Sie hatte in der Zeit ab 01.06.2014 nur einen Auftraggeber (Fa. V. ). Auch hat sie ab dem 01.06.2014 keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt; erst 01.10.2016 hatte sie einen Mitarbeiter zu monatlich 450,00 Euro und ab 01.03.2017 einen Mitarbeiter zu 50 Euro beschäftigt.

Die Klägerin war daher ab dem 01.06.2014 nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI an sich bei der Beklagten versicherungspflichtig.

In der Zeit vom 01.06.2014 bis 28.02.2015 war die Klägerin, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig war, nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI i.V.m. § 8 Abs. 3 und Abs. 1 SGB IV versicherungsfrei, da die Klägerin ihre selbständige Tätigkeit nur in geringfügigem Umfang ausgeübt hat. Zutreffend hat die Beklagte daher im Bescheid vom 12.08.2016 Versicherungsfreiheit angenommen. Liegt Versicherungsfreiheit vor, liegt auch Beitragsfreiheit vor, da keine beitragspflichtigen Einnahmen i.S.d. §§ 162 ff. SGB VI vorliegen.

Der Senat stellt fest, dass ab dem 01.03.2015 die monatlichen Einnahmen der Klägerin, wie sie selbst angegeben hat, die Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 450,00 Euro übersteigen. Sie ist damit ab dem 01.03.2015 nicht mehr nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 3 und Abs. 1 SGB IV versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Klägerin war auch nicht nach § 6 Abs. 1a SGB VI von der Rentenversicherungspflicht zu befreien. Nach § 6 Abs. 1a Satz 1 SGB VI werden Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig sind, von der Versicherungspflicht befreit (1.) für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt, (2.) nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig werden. Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt (§ 6 Abs. 1a Satz 2 SGB VI). Tritt nach Ende einer Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 SGB VI Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ein, wird die Zeit, in der die dort genannten Merkmale bereits vor dem Eintritt der Versicherungspflicht nach dieser Vorschrift vorgelegen haben, auf den in § 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB VI genannten Zeitraum nicht angerechnet (§ 6 Abs. 1a SGB VI). Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist (§ 6 Abs.1a Satz 4 SGB VI).

Vorliegend stellt der Senat anhand der Angaben der Klägerin fest, dass diese neben der vorliegenden selbständigen Tätigkeit keine weitere selbständige Tätigkeit aufgenommen oder ausgeübt hat. Sie hat auch nicht eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert. Vielmehr handelte es sich um eine erstmalige Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit für die Fa. V. als thermomix-Repräsentantin, die sich zum 01.03.2015 nur durch eine Zunahme des monatlichen Verdienstes ausgeweitet hat. Auch ist Versicherungspflicht bei der Klägerin nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI nicht nach Ende einer Versicherungspflicht nach dem bis zum 31.03.2012 geltenden § 2 Satz 1 Nr. 10 SGB VI eingetreten, weil die Klägerin auch keinen Zuschuss nach § 421l SGB III bezogen hatte. Damit konnte die erst 1969 geborene Klägerin nur nach unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit werden, nämlich für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfüllt.

Die Klägerin hatte diese Befreiung beantragt. Der Antrag ging bei der Beklagten am 22.06.2016 ein (Blatt 3 der Beklagtenakte); die Beklagte hat insoweit mit Bescheid vom 12.08.2016 die Klägerin bis zum 01.06.2017 nach § 6 Abs.1a Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht als Selbständiger mit einem Auftraggeber befreit. Auch insoweit ist der Bescheid vom 12.08.2016 nicht angegriffen bzw. zu beanstanden.

Der Senat konnte zwar feststellen, dass die Klägerin in dem am 03.11.2014 bei der Beklagten eingegangenen Formularbogen V020, von der Klägerin am 30.10.2014 unterschrieben (Blatt 17/18 der Beklagtenakte/Teil 2) die "Befreiung der Pflichtbeiträge" beantragt hat. Dieser Antrag (§ 6 Abs. 2 SGB VI) ist bei sachgerechter Auslegung und sachdienlich verstanden als Befreiungsantrag nach § 6 Abs. 1a SGB VI zu verstehen.

Auch wenn die Beklagte über diesen, ihr zugegangenen Antrag nicht entschieden hat, worauf die Klägerin zutreffend hinweist, wirkt die Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB VI vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Damit kommt einem Befreiungsantrag nur dann Wirkung zu, wenn bei dessen Stellung die Befreiungsvoraussetzungen vorlagen. Unter den fristauslösenden Befreiungsvoraussetzungen i.S. von § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB VI sind die durch § 6 Abs. 1 bis Abs. 1b SGB VI definierten materiellen Tatbestandsmerkmale zu verstehen (Fichte in Hauck/Noftz, SGB, 08/13, § 6 SGB VI, RdNr. 126). Liegen die Befreiungsvoraussetzungen nicht vor so ist der Befreiungsantrag nicht wirksam gestellt. Denn einen vorsorglichen Befreiungsantrag sieht das Gesetz nicht vor. Das wird auch im Gesetz deutlich, als die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen ab Antragstellung grds. nur für die Zukunft erklärt werden kann (§ 6 Abs. 4 Satz 1 SGB VI). Nur wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen gestellt wird, wirkt dieser zurück, was aber auch voraussetzt, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen. Aus dieser gesetzlichen Regelung wird deutlich, dass der Antrag nur dann im Hinblick auf die Möglichkeit, die Befreiung von der Versicherungspflicht zu erklären, Wirksamkeit erlangt, wenn bei seiner Stellung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen. Die Fristbestimmung soll ein versicherungsrechtlich nicht vertretbares "In-der-Schwebehalten" des Versicherungsverhältnisses und eine Risikoauslese zulasten der gesetzlichen Rentenversicherung verhindern; sie soll den Antragsberechtigten daher dazu anhalten, von seinen versicherungsrechtlichen Gestaltungsrechten zeitnah Gebrauch zu machen (Fichte in Hauck/Noftz, SGB, 08/13, § 6 SGB VI, RdNr. 125).

Dazu hat das BSG entschieden, dass in Abhängigkeit von der Ausübung des entsprechenden Dispositionsrechts des Versicherten die Befreiung nur dann auf den Zeitpunkt des (erstmaligen) Vorliegens der Befreiungsvoraussetzungen zurückwirkt, wenn der für die Befreiung konstitutive Antrag "innerhalb von drei Monaten" gestellt ist, während ihm in allen anderen Fällen nur Wirkung für die Zukunft zukommt (BSG 24.11.2005 – B 12 RA 9/03 RSozR 4-2600 § 6 Nr. 5 = juris RdNr. 15). Insoweit entscheidet die Einhaltung der Drei-Monats-Grenze bei der Antragstellung materiell-rechtlich darüber, ob Befreiungsberechtigte in den Genuss der zeitlichen Höchstgrenze für die Befreiung kommen können oder schon deshalb und von vorne herein nur für eine geringere Dauer zu befreien sind (BSG 24.11.2005 – B 12 RA 9/03 RSozR 4-2600 § 6 Nr. 5 = juris RdNr. 15). Wie das BSG ausführt, ist nämlich die Tatbestandsvoraussetzung "innerhalb von drei Monaten" ohne weiteres auf denselben Zeitpunkt zu beziehen wie der Beginn der Befreiung, der durch das "Vorliegen der Befreiungsvoraussetzung" bestimmt ist (BSG 24.11.2005 – B 12 RA 9/03 RSozR 4-2600 § 6 Nr. 5 = juris RdNr. 16). Die Vorschrift schließt insoweit an die Rechtslage vor Inkrafttreten des SGB VI an (BSG 24.11.2005 – B 12 RA 9/03 RSozR 4-2600 § 6 Nr. 5 = juris RdNr. 16). § 6 Abs. 4 SGB VI, der am 01.01.1992 in Kraft getreten ist (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992), entspricht nach der Begründung des Gemeinsamen Fraktionsentwurfs (BT-Drucks 11/4124 Seite 14, 151 f.) - unter Erweiterung der Antragsfrist - den Vorgängerregelungen in § 1230 Abs. 2 RVO und § 7 Abs. 3 AVG. Nach beiden Vorschriften wirkte die Befreiung vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an, wenn sie innerhalb von zwei Monaten danach beantragt wurde, sonst vom Eingang des Antrags an ((BSG 24.11.2005 – B 12 RA 9/03 RSozR 4-2600 § 6 Nr. 5 = juris RdNr. 16). Diese Einheitlichkeit des - auch dort bereits allein nach objektiven Kriterien und unabhängig von der subjektiven Kenntnis der Betroffenen zu bestimmenden - Bezugszeitpunktes für Beginn der Antragsfrist und der möglichen Befreiung war damit in § 1230 Abs. 2 RVO bzw. § 7 Abs. 3 AVG, die noch auf den Beginn des "Beschäftigungsverhältnisses" abstellten durch das Wort "danach" jeweils ausdrücklich hervorgehoben (BSG 24.11.2005 – B 12 RA 9/03 RSozR 4-2600 § 6 Nr. 5 = juris RdNr. 16). Indes fehlt es an jeglichem Anhalt dafür, dass insofern mit dem Inkrafttreten des SGB VI über die bloße Textänderung hinaus auch eine Rechtsänderung herbeigeführt werden sollte (BSG 24.11.2005 – B 12 RA 9/03 RSozR 4-2600 § 6 Nr. 5 = juris RdNr. 16). Die Drei-Monats-Frist für die Stellung eines den vollen Befreiungszeitraum von drei Jahren eröffnenden Antrages beginnt damit grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem erstmals gleichzeitig alle Befreiungsvoraussetzungen einschließlich der begriffslogisch und sprachlich logisch unverzichtbaren Versicherungspflicht vorliegen (BSG 24.11.2005 – B 12 RA 9/03 RSozR 4-2600 § 6 Nr. 5 = juris RdNr. 16). Schon deshalb kann auch der Befreiungszeitraum von drei Jahren frühestens mit dem Inkrafttreten der abstrakt-generellen Anordnung von Versicherungspflicht in § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI beginnen (BSG 24.11.2005 – B 12 RA 9/03 RSozR 4-2600 § 6 Nr. 5 = juris RdNr. 16), sodass ein vor Eintritt der Versicherungspflicht als Befreiungsvoraussetzung gestellter Antrag hinsichtlich einer Befreiung unwirksam ist und auch nicht später wirksam werden kann.

Zwar mag die Klägerin in ihrem Antrag vom 03.11.2014 angegeben haben, sich von der Versicherungspflicht befreien lassen zu wollen. Doch hat dieser Antrag keine Wirksamkeit erlangt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung im November 2014 war die Klägerin noch nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI i.V.m. § 8 Abs. 3 und Abs. 1 SGB IV versicherungsfrei. Während der Versicherungsfreiheit konnte der Befreiungsantrag rechtlich nicht wirksam gestellt werden, denn die Klägerin konnte mangels Vorliegen von Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI auch nicht von einer solchen nach § 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreit werden; auch ist Versicherungspflicht nicht innerhalb von 3 Monaten nach Antragstellung eingetreten. Damit hat zwar die Beklagte über den Antrag nicht entschieden, doch hat der Antrag vom 03.11.2014 auch rechtlich keine Wirksamkeit hin zu einer Befreiungsentscheidung begründet, sodass die Beklagte später verpflichtet gewesen wäre, auf den Antrag vom 03.11.2014 ab 01.03.2015 die Klägerin von der Versicherungspflicht zu befreien. Denn insoweit wächst der rechtlich nicht eine Befreiung tragende und damit unwirksame Antrag der Klägerin nicht mit Erreichen der Befreiungsvoraussetzungen in Wirksamkeit hinein.

Damit konnte die Beklagte erst ab dem Antrag vom 22.06.2016 die Klägerin nach § 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien, was sie auch mit Bescheid vom 12.08.2016 getan hat. Die Klägerin war daher in der Zeit vom 01.03.2015 bis zum 21.06.2016 versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und bei entsprechenden beitragspflichtigen Einnahmen auch Beitragspflichtig, wie die Beklagte zutreffend im Bescheid vom 12.08.2016 festgestellt hat.

Im Übrigen war der Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht aus dem am 03.11.2014 bei der Beklagten eingegangene Antrag mit dem Bescheid vom 11.11.2014 auch erledigt, selbst wenn die Beklagte nicht ausdrücklich darüber entschieden hat. Denn mit der Feststellung der Versicherungsfreiheit wegen einer selbständigen Tätigkeit in geringfügigem Umfang war eine Befreiung von der Versicherungspflicht bzw. einer Beitragspflicht nicht mehr möglich, da Versicherungspflicht und Beitragspflicht gerade nicht mehr bestanden. Auch dass in absehbarer Zeit die selbständige Tätigkeit in mehr als geringfügigem Umfang ausgeübt werden würde und sich deshalb der Bescheid vom 11.11.2014 erledigt, war für die Beklagte nicht erkennbar, nachdem die Klägerin noch mit Schreiben vom 24.09.2014 und im Formblatt vom 30.10.2014 noch angegeben hatte, geringfügig tätig zu sein, und die Klägerin selbst keinen Hinweis gegeben hatte, dass sich dies in absehbarer Zeit ändern könnte.

Der Klägerin ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (hier: Fristlauf ab 01.03.2015) zu gewähren. Zwar sieht § 27 SGB X die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den Lauf von gesetzlichen Fristen vor, doch führt das Versäumen der Frist des § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB VI zum Verlust des Befreiungsanspruchs für die Vergangenheit. Soweit die Klägerin vorliegend geltend macht, von der Beklagten falsch bzw. unzureichend beraten worden zu sein (dazu vgl. unten) bzw. sich auf eine Unkenntnis der Gesetzeslage beruft, kann hierin jedenfalls kein Grund für eine unverschuldete Säumnis gesehen werden. Nach dem Grundsatz der formellen Publizität bei der Verkündung von Gesetzen gelten diese mit ihrer Verkündigung im Bundesgesetzblatt allen Normadressaten als bekannt, ohne Rücksicht darauf, ob und wann diese individuell und tatsächlich Kenntnis erlangt haben (BSG 24.11.2005 – B 12 RA 9/03 RSozR 4-2600 § 6 Nr. 5 = juris rdNr. 19). Eine Unkenntnis solcher Rechte, deren befristete Ausübung das Gesetz selbst ausdrücklich regelt, kann daher eine Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht rechtfertigen (BSG 24.11.2005 – B 12 RA 9/03 RSozR 4-2600 § 6 Nr. 5 = juris RdNr. 19 m.w.N.). Der Sinn und Zweck der Antragsfrist des § 6 Abs. 4 SGB VI würde verfehlt, wenn eine geltend gemachte Rechtsunkenntnis als unverschuldet i.S. der Wiedereinsetzungsregelungen angesehen würde und die eingetretene Rechtssicherheit hinsichtlich einer unbestimmten Vielzahl von Versicherungsverhältnissen unter einseitiger Betonung von Rechten der Versicherten erneut in Zweifel gezogen werden könnte (BSG 24.11.2005 – B 12 RA 9/03 RSozR 4-2600 § 6 Nr. 5 = juris RdNr. 19). Unter diesen Umständen scheidet unabhängig davon, ob hierfür im vorliegenden Zusammenhang überhaupt Raum bleibt, auch eine Nachsichtgewährung aus (BSG 24.11.2005 – B 12 RA 9/03 RSozR 4-2600 § 6 Nr. 5 = juris RdNr. 19). Damit kann der Klägerin keine Wiedereinsetzung in eine dreimonatige, am 01.03.2015 beginnende Frist zur Antragstellung gewährt werden.

Auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch führt nicht dazu, dass die Klägerin im Hinblick auf den streitigen Zeitraum vom 01.03.2015 bis zum 21.06.2016 so zu stellen wäre, als hätte sie die Befreiung nach § 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB VI rechtzeitig beantragt. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist – schon wegen der notwendigen Abgrenzung vom Amtshaftungsanspruch – nämlich auf solche Fälle begrenzt, in denen der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden kann (st. Rspr. vgl. BSG 01.04.2004 – B 7 AL 52/03 R, SozR 4–4300 § 137 Nr. 1; BSG 11.3.2004 – B 13 RJ 16/03 R – SozR 4–2600 § 58 Nr. 3).

Vorliegend konnte der Senat nicht feststellen, dass der Beklagte ein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen ist, das den bei der Klägerin eingetretenen Nachteil (Verlust der Befreiungsmöglichkeit ab dem 01.03.2015 bis zum 21.06.2016) verursacht hatte.

Der Beklagten ist weder unterbliebene Beratung noch unzureichende bzw. unzutreffende Beratung vorzuwerfen. Zunächst hatte die Beklagte die Klägerin im Bescheid vom 11.11.2014 darüber informiert, dass sie wegen der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in geringfügigem Umfang versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung ist. Die Beklagte hat die Klägerin auch darüber informiert, wann eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Sie hat die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Klägerin verpflichtet ist, die Beklagte unverzüglich zu benachrichtigen, "wenn Sie Ihre selbständige Tätigkeit regelmäßig mehr als geringfügig ausüben". Nachdem die Klägerin im Jahr 2014 aber keinen Anlass zu der Annahme gegeben hatte, sie übe die Tätigkeit mehr als nur geringfügig aus (vgl. z.B. Schreiben der Klägerin vom 24.09.2014, Blatt 15 der Beklagtenakte/Teil 2), bestand auch kein Anlass zu einer weitergehenden Beratung durch die Beklagte. Die Beklagte hat damit im Jahr 2014 ausreichend beraten und informiert. Dass die Klägerin entgegen ihrer Verpflichtung und dem ausdrücklichen Hinweis der Beklagten im Bescheid vom 11.11.2014 die Ausweitung der selbständigen Tätigkeit über den Umfang der Geringfügigkeit hinaus ab 01.03.2015 erst im Juni 2016 mitteilte, ist damit der Klägerin anzulasten. Insoweit wird auch von Bedeutung, dass die Klägerin von ihrem Auftraggeber der Fa. V. /Themomix im Repräsentantenhandbuch ausdrücklich auf folgendes hingewiesen worden war: "Ob Sie sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen möchten oder nicht: In jedem Fall muss eine Mitteilung an die Deutsche Rentenversicherung innerhalb von drei Monaten nach Tätigkeitsbeginn erfolgen." Auch insoweit war die Klägerin informiert, sich schnell mit der Deutschen Rentenversicherung in Verbindung setzen, was sie aber nicht getan hat, nachdem sie nähere Angaben zu ihrer Tätigkeit erst mit Schreiben vom 30.10.2014 gemacht hat; entsprechend schleppend hat sich die Klägerin auch im Folgenden verhalten und die ihr zum 01.03.2015 obliegende Änderungsmitteilung erst über ein Jahr später erteilt.

Der Senat stellt insoweit fest, dass die Klägerin die Beklagte nicht vor dem 22.06.2016 darüber informiert hat, dass die ab 01.03.2015 die selbständige Tätigkeit nicht mehr nur in geringfügigem Umfang ausgeübt wird, obwohl sie über die Obliegenheit zur Mitteilung ausdrücklich informiert worden war. Ohne einen entsprechenden Hinweis der Klägerin war die Beklagte aber nicht zu weiteren Beratungen oder Hinweisen verpflichtet; es bestand angesichts der Angaben der Klägerin zu ihrem geringfügigen Tätigkeitsumfang ohne gleichzeitigen oder zeitnahen Hinweis auf eine beabsichtigte oder anstehende Tätigkeitsausweitung, kein erkennbarer Anlass für die Beklagte, einen aktuellen Beratungsbedarf der Klägerin annehmen zu müsse; somit war die Beklagte auch nicht verpflichtet, die Klägerin von Amts wegen über die Folgen eine solchen Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze zu beraten. Vielmehr hat die Beklagte der Klägerin im Bescheid vom 11.11.2014 angeboten, bei Fragen sie zu beraten; auch dieses Angebot hat die Klägerin nicht in Anspruch genommen. Damit war ein Beratungsmangel der Beklagten nicht ursächlich für den bei der Klägerin eingetretenen Schaden, sondern das nachlässige Verhalten der Klägerin selbst.

Auch die "Nichtentscheidung" des im Formblatt V020 vom 30.10.2014 gestellten Antrags auf Befreiung von den Pflichtbeiträgen begründet kein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten. Denn der Antrag aus dem am 03.11.2014 bei der Beklagten eingegangenen Formblatt vom 30.10.2017 hat sich mit dem Bescheid vom 11.11.2014 erledigt, selbst wenn die Beklagte nicht ausdrücklich darüber entschieden hat. Insoweit war die Klägerin im Bescheid vom 11.11.2014 ausdrücklich darüber informiert worden, dass sie das regelmäßige Übersteigen der Geringfügigkeitsgrenze unverzüglich mitzuteilen hat, was die Klägerin aber aus Nachlässigkeit nicht getan hat, sodass der Beklagten insoweit auch kein Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens zu machen ist.

Die Klägerin kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, denn sie war von der Beklagten ausreichend darüber informiert worden, dass Grundlage der Versicherungsfreiheit alleine die geringfügige Ausübung der selbständigen Tätigkeit war, was eine geringfügige Tätigkeit ist und dass sie unverzüglich das regelmäßige Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze unverzüglich mitzuteilen hat. Auch der Auftraggeber hat die Klägerin über fristgerechte Antragstellungen informiert. Hat die Klägerin aber diese Hinweise ausgeschlagen und nicht beachtet, so kann der Beklagten nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe die Klägerin nicht ausreichend informiert, beraten oder aufgeklärt bzw. der Klägerin komme aus dem Verhalten der Beklagten Vertrauensschutz zu. Vielmehr hat die Klägerin die Hinweise der Beklagten nicht beachtet, sodass sie schon deswegen kein schützenswertes Vertrauen in den Bestand der Versicherungsfreiheit nach dem Bescheid vom 11.11.2014 hat.

Aus dem Schreiben der Beklagten vom 03.03.2017 (Blatt 58 der Senatsakte) folgt nichts anderes, denn darin war die Klägerin lediglich aufgefordert worden, für die Zeit ab dem 01.06.2017 Angaben zu ihrem Versicherungsstatus zu machen, sodass die Beklagte zu prüfen in der Lage ist, ob nunmehr Versicherungspflicht eingetreten ist. Dass daraus eine Befreiung nach § 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB VI auch für den vorliegend streitigen Zeitraum vom 01.03.2015 bis zum 21.06.2016 abzuleiten ist, ist dem Schreiben nicht zu entnehmen. Denn am 01.06.2017 war die Klägerin, wie dem Bescheid vom 12.08.2016 zu entnehmen ist, nach § 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit, jedoch in der vorliegend streitigen Zeit vom 01.03.2015 bis zum 21.06.2016 nicht; etwas anderes ist auch dem Schreiben vom 03.03.2017 nicht zu entnehmen.

Damit erweist sich der Bescheid vom 12.08.2016 als zutreffend. Weder war das Recht unrichtig angewandt worden noch wurde von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich im Nachhinein als unzutreffend erwiesen hat. Damit liegen die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB X nicht vor. Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 27.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.04.2017 und Rücknahme des Bescheids vom 12.08.2016 nach § 44 SGB X. Die Klägerin kann auch nicht die Feststellung begehren, dass sie gemäß § 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB VI im Zeitraum vom 01.03.2015 bis zum 21.06.2016 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist. Die Berufung war daher in vollem Umfang ohne Erfolg und zurückzuweisen.

Auch konnte der Senat nicht erkennen, dass die Beitragsforderung der Beklagten zu Unrecht erfolgt war; die Berufung war auch insoweit ohne Erfolg.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, sodass der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Revision abzulehnen war. Weder wird von der Rechtsprechung des BSG abgewichen noch liegt ein die Revision begründender Verfahrensfehler vor, auch kann der Senat keine grundsätzliche Bedeutung der Sache feststellen. Alleine, dass die Klägerin ausführt, es würden die Umstände und Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs berührt, bedeutet keine grundsätzliche Bedeutung, denn die Umstände und Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs hat das BSG in ständiger Rechtsprechung bereits grundlegend geklärt. Auch dass, wie die Klägerin vorträgt, "der Vertrauensschutz des Bürgers in die Feststellungen der Verwaltung" berührt sei, begründet keine grundsätzliche, über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung, denn es geht vorliegend allein um ein von der Klägerin behauptetes, vom Senat nicht festgestelltes Vertrauen, sodass diesem keine grundsätzliche, einen Einzelfall übersteigende Bedeutung zukommt. Umstände, die eine grundsätzliche Bedeutung rechtfertigen, konnte der Senat nicht erkennen.
Rechtskraft
Aus
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