B 9 SB 18/19 B

Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
9
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 1 SB 2207/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 SB 2892/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 9 SB 18/19 B
Datum
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landes-sozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 21.2.2019 (zugestellt am 28.2.2019) mit einem am 14.3.2019 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten fristgemäß Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde ist dennoch unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 29.4.2019 abgelaufenen Frist von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet worden ist (§ 160a Abs 2 S 1 SGG, § 73 Abs 4 SGG).

3

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt entsprechend § 169 S 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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