L 23 SO 186/19 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 49 SO 1018/19 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 SO 186/19 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des § 73 Abs. 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück (§ 73 Abs. 3 S. 1 SGG)
Nur wenn nach Eintritt der Rechtskraft neue Tatsachen entstanden sind oder eine veränderte Rechtslage vorliegt, welche eine andere Beurteilung des entscheidungserheblichen Sachverhalts rechtfertigt, ist ein wiederholter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig.
Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Juli 2019 werden zurückgewiesen. Herr ED wird als Prozessbevollmächtigte des Antragstellers zurückgewiesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die von Rechtsanwalt D als Prozessbevollmächtigtem des Klägers am 7. August 2019 eingelegten Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 18. Juli 2019 sind zulässig, aber unbegründet.

Die Wirksamkeit der vom Bevollmächtigten des Antragstellers Herrn E D am 25. Juli 2019 eingelegten Beschwerde kann deshalb vorliegend dahinstehen. Der Bevollmächtigte des Antragstellers Herr E D war jedoch nach § 73 Abs. 3 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen, weil er nicht nach § 73 Abs. 2 SGG vertretungsbefugt ist.

Die Beteiligten können vor den Sozialgerichten den Rechtsstreit entweder selbst führen (§ 73 Abs. 1 SGG) oder sich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 73 Abs. 2 S. 1 SGG).

Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht vertretungsbefugt nur die in § 73 Abs. 2 S. 2 SGG im einzelnen aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Vereinigungen, Gewerkschaften sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände, darunter auch volljährige Familienangehörige (Nr. 2). § 73 Abs. 3 SGG enthält eine abschließende Aufzählung des Kreises der Vertretungsberechtigten, andere als die genannten können nicht als Prozessbevollmächtigte auftreten (vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, Komm. 12. Aufl., 2017 § 73 Rn. 6). Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Abs. 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück (§ 73 Abs. 3 S. 1 SGG). Danach war Herr E D als Bevollmächtigte des Antragstellers zurückzuweisen, weil er nicht über eine Vertretungsbefugnis nach § 73 Abs. 2 SGG verfügt.

Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – SGB XII – zu verpflichten und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu bewilligen, zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dass eine neue Entscheidung über einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zum Hauptsacheverfahren S 49 SO 1668/18 bereits daran scheitern, dass schon eine rechtskräftige Entscheidung zur vorläufigen Regelung dieses Anspruchs vorliegt.

Der erneute Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist bereits unzulässig, weil ihm die Rechtskraft der Entscheidung im Verfahren S 14 AS 54/08 ER / L 23 SO 270/18 B ER entgegensteht.

Beschlüsse, die im einstweiligen Anordnungsverfahren ergehen, erwachsen, sofern kein Rechtsmittel mehr gegeben ist, in materielle Rechtskraft (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz - SGG -, 12. Aufl., § 86b Rn. 44a; Beschl. des Senats v. 30.07.2007 - L 19 B 85/07 AS ER - m.w.N.). Auch im Beschwerdeverfahren besteht ein Bedürfnis durch das Institut der materiellen Rechtskraft einem fortgesetzten Streit unter den Beteiligten über denselben Streitgegenstand entgegenzuwirken, die Belastung der Gerichte zu vermeiden sowie der Gefahr widersprechender Entscheidungen zu begegnen (BFH, NVwZ 93, 607, 608; OVG Münster, NJW 1975, 992). Die Rechtskraftwirkung der Ablehnung des entsprechenden Anordnungsantrages - hier durch den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Januar 2019 im Verfahren L 23 SO 270/18 B ER steht daher grundsätzlich einem erneuten Antrag insoweit entgegen (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreit-verfahren, 5. Aufl., Rn. 79).

Nur wenn nach Eintritt der Rechtskraft neue Tatsachen entstanden sind oder eine veränderte Rechtslage vorliegt, welche eine andere Beurteilung des entscheidungserheblichen Sachverhalts rechtfertigt, ist ein wiederholter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig (BFH a.a.O.; Finkelnburg/Dombert/Külpmann a.a.O. Rn 80). Solche Änderungen hat der

Antragsteller hier nicht geltend gemacht. Er hat vielmehr im Wesentlichen das Vorbringen, das bereits Gegenstand des Rechtsstreits zum Aktenzeichen L 23 SO 270/19 B ER gewesen ist, wiederholt und an ihn gerichtete Schreiben seines Rechtsanwaltes aus den Jahren 2017 und 2018 nebst Anlagen zur Akte gereicht. Dass sich die Sach- oder Rechtslage geändert hätte, wird vom Antragsteller bzw. seinem Prozessbevollmächtigten auch im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht. Soweit mit der Beschwerde (durch Herrn D) angegeben wurde, "die anderen Beschlüsse" hätten sich nicht auf Grundsicherungsleistungen, sondern auf Überbrückungsleistungen bezogen, ist dies unzutreffend. Streitgegenstand des vor dem Senat anhängig gewesenen Verfahrens zum Aktenzeichen L 23 SO 270/19 B ER waren Ansprüche auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt. Ob ein Anspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner auf Überbrückungsleistungen (§ 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII) besteht, war mangels eines entsprechenden Begehrens des Antragstellers ausdrücklich nicht Gegenstand.

Darüber hinaus mangelt es dem Antragsteller aber auch an dem erforderlichen Anordnungsanspruch im Sinne des § 86b Abs. 2 S. 2, 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Insoweit nimmt der Senat auf die Gründe seines Beschlusses vom 7. Januar 2019 im Verfahren L 23 SO 270/18 B ER Bezug.

Das Sozialgericht hat daher auch zu Recht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abgelehnt (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war abzulehnen, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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