L 12 AS 2262/14 ZVW

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 37 (42,39) AS 96/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AS 2262/14 ZVW
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.04.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) als Zuschuss für die Zeit vom 01.12.2007 bis 31.03.2008.

Die 1957 geborene Klägerin und ihr 1987 geborener Sohn bewohnten im o.g. Zeitraum eine nach Angaben der Klägerin (im Zusatzblatt 3 des Antrages vom 01.06.2015) 110 qm große Eigentumswohnung (ETW) mit fünf Zimmern. Die Klägerin hatte diese Wohnung durch notariellen Kaufvertrag vom 17.12.1998 gekauft. Im Grundbuch W (Bl. 1860, Amtsgericht L, Ausdruck vom 07.01.2008;) war sie als alleinige Eigentümerin eingetragen (Eintragung vom 29.04.1999). Nachdem der Klägerin und ihrem Sohn bis 30.11.2007 SGB II-Leistungen als Zuschuss gewährt worden waren, lehnte der Beklagte den Fortzahlungsantrag für die Zeit ab 01.12.2007 durch Bescheid vom 03.01.2008 ab, weil die ETW verwertbares Vermögen sei. Der Wert der ETW betrage 124.800 EUR, abzüglich Belastungen i.H.v. 100.407,09 EUR sei ein verwertbares Vermögen von 24.392,91 EUR vorhanden. Dass von der Klägerin ein Raum als Behandlungsraum und einer als Arbeitszimmer für ihre selbstständige Tätigkeit als Fengshui-Beraterin genutzt werde, könne keine Berücksichtigung finden. Er wies zugleich auf die Möglichkeit einer darlehensweisen Leistungsgewährung hin. Den hiergegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2008 aus den vorgenannten Gründen zurück.

Eine darlehensweise Leistungsgewährung lehnte die Klägerin zunächst ab, beantragte sie jedoch im April 2008, vorläufig im Hinblick auf das noch offene Verwaltungsverfahren. Diesem Antrag entsprach der Beklagte mit Bescheid vom 25.04.2008 für die Zeit ab 01.04.2008.

Die gegen den Bescheid vom 03.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2008 gerichtete Klage der Klägerin hat das Sozialgericht (SG) durch Urteil vom 14.04.2011 abgewiesen. Das SG ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte zu Recht keine Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss in der streitigen Zeit gewährt hat. Die Klägerin sei nicht hilfebedürftig gewesen, da sie über verwertbares, die Vermögensfreibeträge überschreitendes Vermögen in Form einer 110 qm großen ETW verfügt habe.

Gegen das am 16.05.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15.06.2011 Berufung eingelegt. Die Berufung der Klägerin hat der Senat mit Urteil vom 30.01.2013 zurückgewiesen und unter Bezugnahme auf das Urteil des SG ergänzend ausgeführt, dass die ETW einen Verkehrswert von 124.800 EUR aufweise und nicht nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 oder Nr. 6 SGB II geschützt sei, weil die angemessene Wohnfläche einer ETW bei zwei Personen nur bis zu 80 qm betrage. Ob ein Teil der ETW beruflich genutzt werde, könne dahingestellt bleiben, weil angesichts der sporadischen Einnahmen der Klägerin in den Monaten Juli, August und Oktober 2007 zweifelhaft sei, ob tatsächlich eine dauerhafte gewerbliche Nutzung vorliege. Auch die Größe von zwei Arbeitszimmern mit insgesamt 19,3 qm für die Tätigkeit als Fengshui-Beraterin könne nicht nachvollzogen werden. Selbst wenn der von der Klägerin allein genutzte Raum von 14,5 qm berücksichtigt werde, liege die Wohnfläche mit 94,5 qm oberhalb der Angemessenheitsgrenze. Abzüglich der Belastungen bleibe ein verwertbares Vermögen von 24.390,91 EUR übrig, das nach Abzug des Freibetrags von 8.250 EUR für die Klägerin zu einem zu berücksichtigenden Vermögen von 16.140,19 EUR führe. An dem zu berücksichtigenden Vermögen ändere sich nichts, selbst wenn die Vorfälligkeitszinsen von 1 %, das wären 1000 EUR, und nicht, wie die Klägerin meine, 10.000 EUR, abgezogen würden. Maklerprovision, Notargebühren sowie Grunderwerbssteuer würden in der Regel vom Käufer getragen und das zu berücksichtigende Vermögen der Klägerin nicht reduzieren. Umstände, die für eine besondere Härte sprächen, seien nicht ersichtlich.

Mit der vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen Revision hat die Klägerin die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt, insbesondere habe das Landessozialgericht (LSG) § 12 SGB II fehlerhaft angewandt. Auf die Einzelheiten wird Bezug genommen.

Das BSG hat mit Urteil vom 18.09.2014 das Urteil des Senats vom 30.01.2013 aufgehoben und die Streitsache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen (B 14 AS 58/13 R). Das BSG hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt:

"Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten und von SG und LSG verneinten Anspruch auf Alg II als Zuschuss sind § 19 iVm § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II in der für die strittige Zeit geltenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954 - ArbMDienstLG 4, im Folgenden: SGB II aF), die trotz der Neufassung des § 19 durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453, im Folgenden SGB II nF) in der Sache, soweit sie vorliegend von Bedeutung sind, bis heute nicht geändert wurden.

Die Grundvoraussetzungen, um Leistungen nach dem SGB II zu erhalten, nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II erfüllte die Klägerin hinsichtlich des Alters, der Erwerbsfähigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland; Anhaltspunkte für einen Ausschlusstatbestand, insbesondere nach § 7 Abs 1 Satz 2, Abs 4, 5 SGB II sind nicht zu erkennen.

Ob die Klägerin jedoch auch hilfebedürftig nach § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3, §§ 9, 11, 12 SGB II war, kann aufgrund fehlender Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilt werden. Hilfebedürftig im Sinne der genannten Vorschriften ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere zu berücksichtigendem Einkommen und Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Zwar ist nach § 9 Abs 4 SGB II auch derjenige hilfebedürftig, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde, in diesem Fall sind die Leistungen als Darlehen zu erbringen. Darlehensweise Leistungen hat die Klägerin jedoch ausdrücklich nicht begehrt; sie sind nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens.

Zu berücksichtigendes Einkommen erzielte die Klägerin nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG in der maßgeblichen Zeit nicht, ebenso wenig erhielt sie zu berücksichtigende Hilfen anderer. Mögliches Einkommen oder Vermögen ihres Sohnes, mit dem sie nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG eine Bedarfsgemeinschaft bildete (§ 7 Abs 3 SGB II), ist hinsichtlich ihres Bedarfes nicht zu berücksichtigen (vgl § 9 Abs 2 SGB II).

Offen und aufgrund fehlender Feststellungen des LSG nicht abschließend zu beurteilen ist aber, ob in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des Beklagten und der Vorinstanzen die von der Klägerin und ihrem Sohn bewohnte ETW als Vermögen nach § 12 SGB II zu berücksichtigen ist und einem Anspruch der Klägerin auf Alg II als Zuschuss entgegensteht.

Als Vermögen sind nach § 12 Abs 1 SGB II, dessen Wortlaut ebenso wie der der nachfolgenden Vorschriften seit dem Inkrafttreten des SGB II unverändert geblieben ist, alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen (dazu 1.). Nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist eine selbstgenutzte ETW von angemessener Größe nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II (dazu 2.). Bei einer unangemessenen Größe der ETW ist des Weiteren zu prüfen, ob ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 1 SGB II (dazu 3.) oder für den Betroffenen eine besondere Härte darstellt nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 2 SGB II (dazu 4.). Sollte die ETW nach diesen Voraussetzungen zu verwerten sein, so ist noch zu berücksichtigen, dass vom gesamten verwertbaren Vermögen die Freibeträge nach § 12 Abs 2 SGB II abzusetzen sind (dazu 5.).

1. Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können (sog "Versilbern"; stRspr: BSG Urteil vom 6.12.2007 - B 14/7b AS 46/06 R - BSGE 99, 248 = SozR 4-4200 § 12 Nr 6 RdNr 11; BSG Urteil vom 12.7.2012 - B 14 AS 158/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 20 RdNr 15, jeweils mwN auch zum Folgenden). Der Begriff "Verwertbarkeit" enthält eine tatsächliche Komponente, weil solche Vermögensgegenstände nicht verwertbar sind, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder sie, wie Grundstücke infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind (BSG Urteil vom 6.12.2007, aaO, RdNr 12: Belastung eines Erbbaurechts mit einem Nießbrauchsrecht), und auch keine andere Verwertungsmöglichkeit ersichtlich ist. Ein Aspekt dieser tatsächlichen Verwertbarkeit ist die für sie benötigte Zeit, hinsichtlich der ggf eine Prognose erforderlich ist. Für diese Prognose ist auf den bevorstehenden Bewilligungszeitraum abzustellen; eine Festlegung für darüber hinausgehende Zeiträume ist demgegenüber nicht erforderlich und wegen der Unsicherheiten, die mit einer langfristigen Prognose verbunden sind, auch nicht geboten (stRspr: BSG Urteil vom 6.12.2007, aaO, RdNr 15; BSG Urteil vom 27.1.2009 - B 14 AS 42/07 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 12 RdNr 23; BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 2/09 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 15 RdNr 19).

Im Urteil des LSG und in dem in Bezug genommenen Urteil des SG mangelt es schon an einer klaren Feststellung, ob die Klägerin Mit- oder Alleineigentümerin der ETW ist. Auch zu der tatsächlichen Verwertbarkeit der ETW durch Verkauf, von der das LSG nach seinen übrigen Ausführungen ausgegangen ist, und zu der dafür benötigten Zeit sind den genannten Urteilen keine Feststellungen zu entnehmen.

2. Die ETW ist nicht als selbstgenutzte ETW geschützt. Nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II ist nicht als Vermögen zu berücksichtigen eine selbstgenutzte ETW von angemessener Größe.

a) Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ist durch die Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG dahingehend konkretisiert worden, dass die angemessene Größe eines Hausgrundstücks oder einer ETW mit Blick auf die Gesamtgrundfläche und insoweit bundeseinheitlich nach den Wohnflächengrenzen des zum 1.1.2002 außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG), differenziert nach der Anzahl der Personen, zu bestimmen ist (stRspr: BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr 3, RdNr 21 f; BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 22 RdNr 30, jeweils mwN). Die angemessene Größe einer ETW ist nach den Vorgaben des II. WoBauG ausgehend von dem dort enthaltenen Grenzwert von 120 qm bei einer Bewohnerzahl von weniger als vier Personen grundsätzlich um 20 qm pro Person bis zu einer Mindestgröße von 80 qm zu mindern (BSG Urteil vom 7.11.2006, aaO, RdNr 17 ff; BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R - RdNr 16).

Die genannten Wohnflächengrenzen nach dem II. WoBauG können jedoch nicht als quasi normative Größen herangezogen werden, sondern bedürfen beim Vorliegen besonderer Umstände einer Anpassung, da Entscheidungsspielraum für außergewöhnliche, vom Regelfall abweichende Bedarfslagen im Einzelfall bestehen bleiben muss (stRspr: BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr 3, RdNr 22; BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R - RdNr 16; BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 22 RdNr 33; vgl auch BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10, RdNr 26 f zur Differenzierung zwischen ETW und Häusern). Insbesondere kann im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach Art 20 Abs 3 Grundgesetz ((GG); vgl Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl 2012, Art 20 RdNr 80 mwN) bei einer Überschreitung der angemessenen Wohnfläche um nicht mehr als 10 vH noch von einer angemessenen Wohnfläche auszugehen sein (BSG Urteil vom 7.11.2006, aaO, RdNr 23; vgl BSG Urteil vom 15.4.2008, aaO, RdNr 27). Umstände, die eine Änderung der Wohnfläche nach dem II. WoBauG rechtfertigen, hat das BSG angenommen beim Zusammenleben von Pflegeeltern mit Pflegekindern in einem Haus wegen der Zwecksetzung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe -, die Aufnahme von Pflegekindern in Pflegefamilien zu fördern (BSG Urteil vom 29.3.2007 - B 7b AS 12/06 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 3 RdNr 23-24). Verneint hat das BSG solche Umstände hinsichtlich eines im Alleineigentum der Antragstellerin stehenden Hausgrundstückes mit einer Wohnfläche von 129 qm, von denen diese nur 59 qm als eigene Wohnung nutzte, während die nicht im Leistungsbezug nach dem SGB II stehende Familie der Tochter der Antragstellerin die übrige Wohnfläche im Rahmen einer baulich nicht abgeschlossenen zweiten Wohnung in einem getrennten Haushalt nutzte (BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 22 RdNr 34 ff).

b) Die Ausübung eines Gewerbes oder Berufs in einem selbstgenutzten Haus oder einer selbstgenutzten ETW kann ein solcher besonderer Umstand sein, weil mittels dieses Gewerbes oder Berufs ein zentrales Ziel des SGB II, dass der Hilfebedürftige seinen Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten kann (§ 1 Abs 1 Satz 1 SGB II aF; § 1 Abs 2 Satz 1 SGB II nF), erreicht werden kann. Eine hierauf beruhende Erhöhung der angemessenen Wohnfläche trägt der gesetzgeberischen Anordnung Rechnung, dass die Grundsicherung den Hilfebedürftigen bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen soll (§ 1 Abs 1 Satz 2 SGB II aF; § 1 Abs 2 Satz 2 SGB II nF). Hintergrund für diese Regelungen sind die aufgrund der Ausübung eines Gewerbes oder Berufs zu erwartenden Einnahmen des Hilfebedürftigen, die ihrerseits dessen Hilfebedürftigkeit verringern und nach § 11 SGB II zu berücksichtigen sind. Für eine Einbeziehung einer Fläche, die der Ausübung eines Gewerbes oder Berufs dient, in die Angemessenheitsgrenze sprechen auch der Vermögensschutz für ein angemessenes Kfz des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB II, der ebenfalls dem Ziel dient, dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Arbeitsaufnahme zu erleichtern (BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 66/06 R - BSGE 99, 77 = SozR 4-4200 § 12 Nr 5, RdNr 14), sowie im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) der Schutz von Vermögensgegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind (§ 90 Abs 2 Nr 5 SGB XII). Soweit diese Frage in der Literatur erörtert wird, wird die Berücksichtigung von beruflichen Bedürfnissen des Wohnungsinhabers bejaht (Mecke in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 12 RdNr 92). Aufgrund des Ziels der Eingliederung in das Erwerbsleben unterscheidet sich die Beurteilung von gewerblich oder beruflich genutzten Flächen dem Grunde nach von der einer vermieteten Einliegerwohnung (vgl BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 18). Die Berücksichtigung von solchen gewerblich oder beruflich genutzten Flächen als besonderer Umstand erfordert jedoch, um dem Ausnahmecharakter der Regelung in § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II gerecht zu werden, dass die Flächen eindeutig der Gewerbe- oder Berufsausübung zuzuordnen sind, es sich also typischerweise um Zimmer handelt, die nur für diesen Zweck genutzt werden. Von der Erhöhung der angemessenen Wohnfläche im Rahmen des geschützten Vermögens nach § 12 SGB II zu unterscheiden sind die angemessenen Bedarfe für die Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II, die im Übrigen gewerblich genutzte Räume nicht umfassen (BSG Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 3/05 R - SozR 4-4200 § 16 Nr 1 RdNr 15: Künstleratelier).

Die aufgrund einer Gewerbe- oder Berufsausübung zu berücksichtigenden Flächen erhöhen die Angemessenheitsgrenze und bewirken keine Änderung hinsichtlich der zu berücksichtigenden Größe des Hauses oder der ETW, weil durch diese Umstände nicht die im Eigentum des Hilfebedürftigen stehende Wohnfläche verkleinert wird, vielmehr ist nach wie vor die gesamte Wohnfläche in die Prüfung der Angemessenheit einzubeziehen (BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 18 RdNr 16 ff: Hausgrundstück mit vermieteter Einliegerwohnung; BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 22 RdNr 25 ff: Zweifamilienhaus).

c) Zwar wird die umstrittene ETW von der Klägerin selbst genutzt, sie liegt jedoch mit einer Wohnfläche von 110 qm deutlich, dh mehr als 10 vH, über der für die Klägerin angemessenen Wohnfläche von 94,5 qm, auch wenn das von ihr ausgeübte Gewerbe in die Berechnung der angemessenen Größe einbezogen wird.

Hinsichtlich der Wohnfläche der ETW ist von 110 qm auszugehen, weil das LSG diesen Wert festgestellt hat und die von der Klägerin insofern erhobene Aufklärungsrüge nicht durchgreift. Voraussetzung für den Erfolg einer solchen Rüge im Revisionsverfahren ist die Behauptung von Tatsachen, aus denen sich ein Aufklärungsbedarf hinsichtlich der entsprechenden Feststellung des LSG ergibt (vgl § 164 Abs 2 Satz 3 SGG). Das bloße Inzweifelziehen einer Feststellung des LSG und die Benennung eines bestimmten Berechnungsumstandes, den das LSG ggf berücksichtigt hat, genügt nicht, zumal die Klägerin selbst in ihrer Klagebegründung eine Wohnfläche von 110 qm angegeben hat.

Hinsichtlich der angemessenen Wohnfläche ist anstelle von 80 qm als Mindestgröße von 94,5 qm auszugehen, wenn der von der Klägerin für ihr Gewerbe als Fengshui-Beraterin genutzte Raum von 14,5 qm in die Berechnung der angemessenen Wohnfläche einbezogen wird, obwohl das LSG hinsichtlich der Ausübung des Gewerbes mangels entsprechender Einkünfte Zweifel hatte. Ob es sich wirklich um ein auf die Erzielung von Einkommen gerichtetes Gewerbe oder eine Liebhaberei handelte, wird das LSG festzustellen haben. Nicht in die Berechnung einzubeziehen ist der weitere Raum, der nach den von der Klägerin nicht gerügten Feststellungen des LSG sowohl von ihr ua für ihre berufliche Tätigkeit als auch von ihrem Sohn privat genutzt wurde.

3. Ob eine Verwertung der ETW offensichtlich unwirtschaftlich ist, kann nicht abschließend beurteilt werden. Nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 1 SGB II sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist.

a) Von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung ist auszugehen, wenn der auf dem Markt erzielbare Wert in einem deutlichen Missverhältnis zum "wirklichen Wert" oder Substanzwert steht. Bei einem Hausgrundstück oder einer ETW kommt eine solche Unwirtschaftlichkeit in Betracht, wenn bei einer Veräußerung nach Abzug der verkaufsbedingten Aufwendungen vom erzielten Verkaufspreis wesentlich weniger als der zum Erwerb und zur Herstellung der Immobilie aufgewendete Gesamtbetrag erzielt werden könnte; gewisse Verluste - insbesondere unter dem Aspekt veränderter Marktpreise und des bisher in Anspruch genommenen Wohnwertes - können jedoch als zumutbar angesehen werden, eine absolute Grenze lässt sich nicht ziehen (stRspr BSG Urteil vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 234 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4, RdNr 40; BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 18 RdNr 23 ff). Die Verneinung einer absoluten Grenze folgt aus dem Charakter der gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriffe "offensichtlich" und "unwirtschaftlich", die trotz ihrer Auslegung und Konkretisierung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, zB durch Fallgruppen, letztlich unbestimmt bleiben und ihrer Anwendung im jeweiligen Einzelfall bedürfen (BSG Urteil vom 20.2.2014 - B 14 AS 10/13 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 12 Nr 23, RdNr 36, 42).

b) Aufgrund der vom LSG getroffenen Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob eine Verwertung der ETW nach diesen Voraussetzungen offensichtlich unwirtschaftlich ist. Feststellungen des LSG zum Substanzwert der Wohnung, also den Kosten, die ggf von der Klägerin für ihren Erwerb aufgewendet werden mussten (zB Kaufpreis, Grunderwerbssteuer, ggf Makler- und Notarkosten), sowie zu ihrem Nutzungsvorteil fehlen völlig. Die Feststellungen zum erzielbaren Gegenwert sind unzureichend: Dies beginnt bei dem zu erwartenden Verkaufserlös, den das LSG anknüpfend an die Angabe des Beklagten mit 124 800 Euro bezifferte, ohne hierfür ein Beweismittel zu benennen und zu belegen, dass die Voraussetzungen des § 12 Abs 4 Satz 2 SGB II erfüllt sind, nach dem für die Bewertung der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Leistungsantrag gestellt wurde. Unzureichend sind auch die Feststellungen hinsichtlich der verkaufsbedingten Aufwendungen, die von einem Verkaufserlös abzuziehen sind, weil sie mit dem Verkauf verbunden sind, wie insbesondere die Vorfälligkeitsentschädigung zur Ablösung der auf der ETW ruhenden Belastungen.

Das LSG hat zur Bestimmung der Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung 1 % des Betrages der auf der ETW ruhenden Belastungen von 100 407,09 Euro angenommen, insgesamt 1000 Euro, ohne diese Schätzung durch ein Beweismittel zu belegen. Die hiergegen erhobene Verfahrensrüge der Klägerin greift durch (vgl § 164 Abs 2 Satz 3 SGG), weil diese unter Vorlage von Bescheinigungen ihrer Bank, die in der Summe einen Betrag von 8650 Euro als Vorfälligkeitsentschädigungen aufführen, unter Angabe von Tatsachen überzeugend ausgeführt hat, dass der vom LSG angenommene Betrag nicht der Realität entspricht, zumal die Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung ohne Angaben zu Zinshöhe und Restlaufzeit der betreffenden Kredite nicht valide zu bestimmen ist.

4. Die Verwertung der ETW würde keine besondere Härte darstellen. Nach § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 6 Alt 2 SGB II sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.

a) Der Regelung kommt die Funktion eines Auffangtatbestandes und einer allgemeinen Härteklausel zu, die die atypischen Fälle erfassen soll, die nicht durch die ausdrücklichen Ausnahmetatbestände des § 12 Abs 3 Satz 1 SGB II und die Absetzbeträge nach § 12 Abs 2 SGB II erfasst werden. Erforderlich für die Annahme einer besonderen Härte sind außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls, die dem Betroffenen ein eindeutig größeres Opfer abverlangen, als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gerichtlich voll überprüfbar, weil es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt (stRspr: BSG Urteil vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4, RdNr 31 ff; BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 22 RdNr 48 f).

b) Das LSG hat zu Recht das Vorliegen einer besonderen Härte verneint, weil seinen Feststellungen keine Umstände zu entnehmen sind, die für eine solche Härte sprechen, und von Seiten der Klägerin keine Verfahrensrügen hinsichtlich solcher Umstände erhoben wurden.

Soweit die Klägerin unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 25.3.1999 (B 7 AL 28/98 R - BSGE 84, 48 = SozR 3-4220 § 6 Nr 7) zum Arbeitslosenhilferecht meint, es liege eine besondere Härte vor, weil die Wohnung als Altersvorsorgevermögen anzusehen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Nach diesem Urteil (RdNr 20) konnte auch ein Haus- und Grundbesitz, der zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung - sei es in Form des Verbrauchs des Verkaufserlöses, des Erzielens von Mieteinnahmen oder als Alterswohnsitz - bestimmt war, unter den Schutz des § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 3 Alt 3 Arbeitslosenhilfe- Verordnung (AlhiV) fallen, nach dem die Verwertung von Vermögen nicht zumutbar war, soweit es zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt war. Wie in der Revisionsbegründung schon angedeutet wird, kann die damalige Begründung zu § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 3 Alt 3 AlhiV nicht auf die heutige andere Rechtslage nach § 12 SGB II übertragen werden. Dagegen spricht vor allem, dass im Unterschied zum früheren § 6 AlhiV der heutige § 12 SGB II in Abs 2 Nr 2 und 3 ausdrückliche Regelungen zum geschützten Altersvorsorgevermögen enthält.

5. Einer Verwertung der ETW könnten die Freibeträge nach § 12 Abs 2 SGB II entgegenstehen.

a) Ein isoliert betrachtet unangemessener Vermögensgegenstand iS des § 12 Abs 3 Satz 1 SGB II ist nicht in jedem Fall zu verwerten, vielmehr ist im Rahmen des § 12 SGB II eine Gesamtbetrachtung aller Vermögensgegenstände und Vermögenswerte anzustellen. Denn andernfalls wäre ein Hilfebedürftiger gezwungen, einen - isoliert betrachtet - unangemessenen Gegenstand zu "versilbern", obwohl der aus der Verwertung zufließende Geldbetrag in diesem Moment als Geldvermögen geschützt ist, soweit er die Freibeträge des § 12 Abs 2 SGB II nicht erreicht und kein entgegenstehendes, weiteres Geldvermögen vorhanden ist. Die Verwertung des Gegenstandes wäre dann sinnlos, weil die Vermögensverwertung nicht zu dem gesetzgeberischen Ziel der Vermeidung von Hilfebedürftigkeit führt. Ob dieses Ziel erreicht werden kann, ist nur zu beurteilen, wenn das verwertbare, zu berücksichtigende Vermögen des Hilfebedürftigen insgesamt den Absetzbeträgen gemäß § 12 Abs 2 SGB II gegenübergestellt wird (BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 66/06 R - BSGE 99, 77 = SozR 4-4200 § 12 Nr 5, RdNr 12, 18 f).

b) Diese Prüfung ist vorliegend mangels näherer Feststellungen des LSG nicht möglich, selbst wenn vorbehaltlich der zuvor aufgezeigten weiteren Feststellungen die ETW zu verwerten ist. Zur Ermittlung der Freibeträge der Klägerin ist aufgrund des Revisionsvorbringens jedoch darauf hinzuweisen, dass § 12 Abs 2 Nr 1a SGB II kein "Kinderfreibetrag" ist, der den Eltern zusteht und ihren Freibetrag erhöht, sondern ein Freibetrag für das Kind hinsichtlich seines Vermögens (vgl mit ausführlicher Begründung BSG Urteil vom 13.5.2009 - B 4 AS 58/08 R - BSGE 103, 153 = SozR 4-4200 § 12 Nr 13, RdNr 19 ff).

6. Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG im wiedereröffneten Berufungsverfahren vorbehalten." (Zitat Ende)

Nach Fortführung des Verfahrens aufgrund der Zurückverweisung hat die Klägerin auf Aufforderung des Senats zunächst den Kaufvertrag zur ETW vom 17.12.1998 vorgelegt und zu den Erwerbskosten weiter vorgetragen. Danach hat sie die Wohnung zu einem Kaufpreis von 295.000 DM (umgerechnet: 150.831,10 EUR (Kurs: 1,95583 EUR)) erworben. Erwerbskosten seien in Höhe von 24.931 DM (12.747,02 EUR) angefallen. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin ferner vorgetragen, die ETW durch notariellen Kaufvertrag vom 14.08.2014 zu einem Preis i.H.v. 150.000 EUR verkauft zu haben. Abzüglich aller Verbindlichkeiten habe sie einen Erlös i.H.v. 58.467,94 EUR erzielt, den sie in den Erwerb einer neuen ETW investiert habe. Ausweislich der vorgelegten Bankbescheinigungen ist zum 30.09.2014 eine Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. insgesamt 7.547,49 EUR angefallen. Sie hat des Weiteren eine von ihr in Auftrag gegebene Wertermittlung des Immobilienmaklers S vom 25.03.2014 zu den Akten gereicht. Der Makler ist darin zu dem Ergebnis gelangt, dass die ETW einen Ertragswert i.H.v. 146.437,94 EUR und unter Berücksichtigung einer Alterswertminderung einen gewogenen Marktwert i.H.v. 95.683,47 EUR habe.

Der Senat hat daraufhin zunächst den Immobilienmakler S zu einer Bewertung der Immobilie zum Zeitpunkt 01.12.2007 angeschrieben. Dieser teilte dem Senat in einer E-Mail vom 08.08.2018 mit, dass er nur ca. ein Jahr als Immobilienmakler tätig gewesen sei. Über den Verkehrswert der Wohnung könne er nur spekulieren, da er die Wohnung zu dem gefragten Zeitraum nicht gesehen habe und zu dieser Zeit auch nicht als Makler tätig gewesen sei. Grundsätzlich könne man jedes Objekt zu jedem Zeitpunkt verkaufen. Für einen kurzfristigen Verkauf müsse der Verkäufer einen günstigeren Preis als marktüblich ansetzen und damit Einbußen hinnehmen. Der Senat hat sodann Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens bei dem Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Kreis W zu der Frage, welchen Wert bzw. Veräußerungswert die ETW der Klägerin zum Zeitpunkt 01.12.2007 hatte und innerhalb welchen Zeitraums sie zu veräußern gewesen wäre. Der Gutachterausschuss ist in seinem Gutachten vom 12.03.2019 sowie in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 03.07.2019 zu dem Ergebnis gelangt, dass der Verkehrswert der ETW zum Stichtag 142.000 EUR betragen habe. Die ETW sei sofort zu veräußern gewesen. Der Verkehrswert der ETW würde dem am 01.12.2007 erzielbaren Verkaufswert entsprechen. Die von der Klägerin gegen das Gutachten erhobenen Einwände (Schriftsatz vom 02.07.2019) sind dem Gutachterausschuss erneut zur Stellungnahme übersandt worden. In seiner Stellungnahme vom 04.07.2019 ist er bei seiner bisherigen Auffassung verblieben. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 12.03.2019 (Bl. 423ff der Gerichtsakte) nebst ergänzender Stellungnahmen vom 03.07.2019 und vom 04.07.2019 (Bl. 457f und Bl. 476 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Der Senat hat schließlich die Mietrichtwerte für die Stadt U für die Jahre 1998 und 2000 beigezogen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 17.07.2019 haben die Beteiligten folgende Anträge gestellt:

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.04.2011 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 03.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2008 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 01.12.2007 bis 31.03.2008 Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss ohne Berücksichtigung der Eigentumswohnung als verwertbares Vermögen zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakten des Beklagten und der Akte zum Revisionsverfahren B 14 AS 58/13 R Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 03.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2008 ist nicht rechtswidrig und beschwert die Klägerin nicht in ihren Rechten i.S.d. § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II in dem streitgegenständlichen Zeitraum.

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist allein der Bescheid vom 03.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2008, mit dem der Beklagte die Gewährung von Leistungen als Zuschuss nach dem SGB II abgelehnt hat. Streitiger Zeitraum ist mithin die Zeit vom 01.12.2007 bis zum 31.03.2008. Der Zeitraum wird begrenzt durch den Antrag der Klägerin aus April 2008, auf den der Beklagte den Bescheid vom 25.04.2008 erlassen hat (vgl. zur Beschränkung des Streitgegenstandes bei Bescheidung eines weiteren Antrages: BSG Urteil vom 01.06.2010, B 4 AS 67/09 R).

Die Klägerin erfüllt in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht sämtliche Leistungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II in der für diesen geltenden Fassung vom 19.08.2007 (bzw. ab 01.01.2008 in der Fassung vom 23.12.2007). Zwar sind die Grundvoraussetzungen hinsichtlich des Alters, der Erwerbsfähigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II gegeben. Sie ist jedoch nicht hilfebedürftig im Sinne von § 9 SGB II (in der Fassung vom 20.07.2006). Hilfebedürftig im Sinne der genannten Vorschrift ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Zwar ist nach § 9 Abs. 4 SGB II auch derjenige hilfebedürftig, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde. In diesem Fall sind die Leistungen als Darlehen zu erbringen. Darlehensweise Leistungen hat die Klägerin jedoch ausdrücklich nicht begehrt; sie sind nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens.

Im streitigen Zeitraum erzielte die Klägerin zwar weder zu berücksichtigendes Einkommen noch zu berücksichtigende Hilfen anderer in einer Höhe, die ihren Lebensunterhalt hätten sichern können, jedoch konnte sie ihren Lebensunterhalt im streitigen Zeitraum aus ihrem zu berücksichtigenden Vermögen sicherstellen. Als Vermögen sind nach § 12 Abs. 1 SGB II in der Fassung vom 20.07.2006 alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können (sog. "Versilbern"; stRspr: BSG Urteile vom 06.12.2007, B 14/7b AS 46/06 R und vom 12.07.2012, B 14 AS 158/11 R). Bei der ETW handelt es sich um einen Vermögensgegenstand der Klägerin. Die Klägerin ist laut Kaufvertrag vom 17.12.1998 und anschließender Übereignung und Eintragung laut Grundbuchauszug Alleineigentümerin der ETW.

Die ETW der Klägerin ist nicht als selbstgenutzte ETW geschützt. Denn Schonvermögen i.S.v. § 12 Abs. 3 SGB II und damit nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist eine selbstgenutzte ETW von angemessener Größe (vgl. § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II). Dieses Ergebnis ist durch das BSG im vorliegenden Fall auch bereits festgestellt worden (vgl. BSG Urteil vom 18.09.2014, B 14 AS 58/13 R Rn 17 bei juris). Die im Anschluss erfolgten Ermittlungen des Senats geben keine Veranlassung für eine andere Bewertung. Die ETW, die im Alleineigentum der Klägerin steht, ist unangemessen i.S.v. § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II. Danach ist nur eine selbstgenutzte ETW von angemessener Größe nicht als Vermögen zu berücksichtigen; maßgebend für die Angemessenheit sind nach § 12 Abs. 3 S. 2 SGB II die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ist durch die Rechtsprechung des BSG konkretisiert worden. Danach bestimmt sich die angemessene Größe eines Hausgrundstücks oder einer ETW mit Blick auf die Gesamtwohnfläche und insoweit bundeseinheitlich nach den Wohnflächengrenzen des zum 1.1.2002 außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) nach der Anzahl der Personen (vgl. BSG Urteil vom 24.05.2017, B 14 AS 16/16 R m.w.N.). Ausgehend vom Sinn und Zweck des Schutzes einer selbstgenutzten ETW - die Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen - hält das BSG die Reduzierung der Prüfung der Angemessenheit allein auf die Größe eines Hauses für nicht sachgerecht, sondern hält eine Differenzierung nach der Anzahl der Personen orientiert an den Wohnflächengrenzen des II. WoBauG für geboten (vgl. grundlegend hierzu BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 2/05 R). Dabei entfalten die Regelungen des II. WoBauG keine unmittelbare Wirkung, sondern stellen lediglich Auslegungshilfen dar, die den Besonderheiten des Systems existenzsichernder Leistungen anzupassen sind (vgl. BSG Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 2/05 R). Anknüpfend an die Regelung des § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 II. WoBauG, der für Familienheime mit nur einer Wohnung, die von bis zu vier Personen bewohnt werden, eine Wohnflächengrenze von 120 qm vorsah, ist nach gefestigter Rechtsprechung des BSG bei der Nutzung eines Hauses durch vier Personen eine Wohnfläche von 130 qm bzw. bei der Nutzung einer ETW durch vier Personen ein Grenzwert von 120 qm angemessen. Diese Wohnflächengrenze ist bei einer Belegung mit weniger als vier Personen anknüpfend an die Regelung des § 82 Abs. 3 S.1 II. WoBauG um jeweils 20 qm pro Person zu reduzieren, typisierend begrenzt auf eine Belegung mit bis zu zwei Personen. Danach ist bei einer ETW grundsätzlich ein Grenzwert von 80 qm bei einer Belegung mit bis zu zwei Personen angemessen (vgl. BSG Urteile vom 30.08.2017, B 14 AS 30/16 R und vom 12.10.2016, B 4 AS 4/16 R m.w.N.). Der Senat folgt der Rechtsprechung des BSG.

Nach Einholung des Sachverständigengutachtens zur Wertermittlung der ETW der Klägerin steht nun fest, dass die ETW exakt 107 qm groß ist und damit offensichtlich unangemessen. Dabei geht der Senat insgesamt von einer angemessenen Wohngrenze in Höhe von 94,5 qm aus. Vorliegend wären grundsätzlich nach der Rechtsprechung des BSG 80 qm für die Klägerin und ihren Sohn angemessen gewesen. Hinzuzurechnen ist aber der Arbeitsraum mit einer Größe von 14,5 qm, den die Klägerin allein für ihr Gewerbe als Fengshui-Beraterin nutzt. Aufgrund der aktuellen Erkenntnisse geht der Senat davon aus, dass die Klägerin in dem streitigen Zeitraum tatsächlich ein Gewerbe als Fengshui-Beraterin ausgeübt hat und diese Tätigkeit nicht bloß als eine sog. Liebhaberei (aus persönlichen Gründen oder Neigung) zu qualifizieren ist. Diese Erkenntnis schöpft der Senat zum einen aus der vorläufigen Einschätzung des Finanzamtes zum streitigen Zeitraum, welche die Gewinne und Verluste aus dieser Tätigkeit berücksichtigt. Zum anderen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf Befragen des Senates nochmals bekräftigt, dass sie ihre Tätigkeit als Fengshui-Beraterin mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt habe. Des Weiteren hat die Klägerin glaubhaft versichert, dass das Finanzamt es bei den genannten vorläufigen Einschätzungen belassen hat, ohne endgültige Bescheide zu erlassen. Somit werden seit mehr als zehn Jahren die Gewinne und Verluste im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit seitens des Finanzamtes zugrunde gelegt. Dabei können die Gründe, die das Finanzamt bislang dazu veranlasst haben, von einer endgültigen Festsetzung und Prüfung hinsichtlich der Gewinnerziehungsabsicht der Klägerin auszugehen, dahinstehen. Es genügt nach Auffassung des Senats für die Anrechnung des Wohnraums im Rahmen der SGB II-Gewährung, dass die Klägerin ihre selbstständige Tätigkeit, ungeachtet des geringen Umfangs, über einen derart langen Zeitraum betrieben hat. Der Senat hat aufgrund dieser Sachlage keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich im streitigen Zeitraum nicht um die Ausübung eines tatsächlichen Gewerbes gehandelt hat. Von daher geht der Senat hinsichtlich der angemessenen Wohnfläche anstelle von 80 qm als Mindestgröße zu Gunsten der Klägerin von 94,5 qm aus. Trotzdem liegt die genutzte Wohnfläche i.H.v. 107 qm darüber, selbst wenn man zugunsten der Klägerin noch eine (weitere) Abweichung in Höhe von 10 Prozent hinzurechnen wollte. Die vom BSG verwandten Wohnflächengrenzen nach dem II. WoBauG können zwar nicht als quasi normative Größen herangezogen werden, sondern bedürfen beim Vorliegen besonderer Umstände einer Anpassung, da Entscheidungsspielraum für außergewöhnliche, vom Regelfall abweichende Bedarfslagen im Einzelfall bestehen bleiben muss (vgl. BSG Urteil vom 12.10.2016, B 4 AS 4/16 R). Besondere Umstände solcher Art, die über das bereits einbezogene Arbeitszimmer hinausgehen, liegen jedoch vorliegend nach Überzeugung des Senates nicht vor und sind auch von der Klägerin nicht behauptet worden. Im Übrigen hat das BSG an dieser Stelle bereits festgestellt, dass in die Berechnung der angemessenen Wohnfläche der weitere Raum, der sowohl von ihr u.a. für ihre berufliche Tätigkeit als auch von ihrem Sohn privat genutzt wurde, nicht einzubeziehen ist (vgl. BSG Urteil vom 18.09.2014, B 14 AS 58/13 R Rn 24 bei juris).

Die ETW ist auch in der Form der Veräußerung verwertbar. Der Verkehrswert der ETW betrug im streitigen Bewilligungszeitraum 142.000 EUR. Der Senat folgt hier hinsichtlich der Einschätzung des Verkehrswertes dem Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Kreis W in seinem Gutachten vom 12.03.2019. Der Senat sieht keinen Anlass an der Einschätzung des Gutachterausschusses zu zweifeln. Überzeugende Einwände gegen die Schätzung werden auch von der Klägerin nicht geltend gemacht. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung einzelne Berechnungselemente, so insbesondere die Berechnung des Bodenrichtwertes, in Frage stellte, hat sich der Senat anhand des Gutachtens davon überzeugen können, dass diese nicht durchgreifen. Im Übrigen hat der Gutachterausschuss nachvollziehbar dargelegt, wie er zu seiner Einschätzung des Verkehrswertes gelangt ist. Insofern überzeugt den Senat auch das Argument der Klägerin nicht, der Immobilienmakler S sei am 22.03.2014 unter Berücksichtigung einer Alterswertminderung zu einem wesentlich geringeren Marktwert gelangt. Zum einen handelt es sich bei dessen Einschätzung um eine privat von der Klägerin in Auftrag gegebene Wertermittlung, bei der für den Senat gänzlich offen ist, unter welchem Aspekt und ggf. mit welchem Ziel sie dem Immobilienmakler den Auftrag zur Wertermittlung erteilt hat. Zum anderen bezieht sich dessen Einschätzung auf einen völlig anderen Zeitpunkt. Im Übrigen hat der Gutachterausschuss die Restnutzungsdauer des Gebäudes mit 55 Jahren geprüft (vgl. Punkt 3.1.3 des Gutachtens: Ausstattungsmerkmale). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der von dem Immobilienmakler als sog. gewogener Marktwert angenommene Wert ganz offensichtlich nicht dem tatsächlichen Marktwert entsprochen hat. Ansonsten ist nicht vorstellbar, dass die Wohnung mit einem Kaufpreis in Höhe von 150.000 EUR veräußert werden konnte, obwohl dies mehr als 50.000 EUR über dem angenommenen sog. gewogenen Marktwert liegt.

Von diesem Vermögen i.H.v. 142.000 EUR in Form der ETW sind zugunsten der Klägerin 100.407,09 EUR abzuziehen. Denn im streitigen Zeitraum bestanden als nachgewiesene dinglich gesicherte Belastungen (Restdarlehensschulden) der Klägerin 56.575,79 EUR bei der D-bank und 43.831,30 EUR bei der F AG. Des Weiteren sind von dem Vermögen abzuziehen 15.000 EUR an Vorfälligkeitsentschädigung und Nebenkosten, die von der Klägerin zum Stichtag hätten geleistet werden müssen. Diese Summe entnimmt der Senat der eigenen Aufstellung der Klägerin gegenüber dem Sozialgericht (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 16.11.2010). Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung am 17.07.2019 diese Angaben zur Höhe nochmals gegenüber dem Senat bestätigt. Der Senat hat keinen Anlass hieran zu zweifeln. Die Vorfälligkeitsentschädigungen betrugen zu den Zeitpunkten Mai 2012 8.650 EUR und September 2014 7.547,49 EUR. Insofern geht der Senat unter Berücksichtigung einer Rückrechnung auf den hier streitigen Stichtag davon aus, dass der von der Klägerin angegebene Betrag einschließlich durch den Verkauf veranlasster weiterer Kosten (Notar, Grundbuch etc.) richtig berechnet ist und daher zugrunde gelegt werden kann. Der Klägerin verbleibt im streitigen Zeitraum folglich insgesamt ein verwertbares Vermögen i.H.v. 26.592,91 EUR.

Bei der ETW handelt es sich auch um ein verwertbares Vermögen i.S.v. § 12 Abs. 1 SGB II. Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Der Begriff der Verwertbarkeit ist rein wirtschaftlich und beurteilt sich sowohl nach den tatsächlichen als auch nach den rechtlichen Verhältnissen. Tatsächlich nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, sei es, dass Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder dass sie, wie z.B. ein Grundstück infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind. Rechtlich nicht verwertbar ist ein Vermögensgegenstand, für den Verfügungsbeschränkungen bestehen, deren Aufhebung der Inhaber nicht erreichen kann (BSG Urteil vom 18.09.2014, B 14 AS 58/13 R m.w.N.). Tatsächliche oder rechtliche Hindernisse, die eine Verwertbarkeit der ETW im streitigen Zeitraum schlechterdings unmöglich machen würden, lagen nicht vor und werden auch bis heute von der Klägerin nicht geltend gemacht. Ein Aspekt der tatsächlichen Verwertbarkeit ist die für sie benötigte Zeit, hinsichtlich der eine Prognose erforderlich und für die auf den bevorstehenden Bewilligungszeitraum (hier der Zeitraum: 01.12.2007 bis 31.03.2008) abzustellen ist (vgl. BSG Urteile vom 18.09.2014, B 14 AS 58/13 R und vom 30.08.2017, B 14 AS 30/16 R m.w.N.).

Der Klägerin ist die Verwertung ihrer ETW durch sachgerechte Verkaufsbemühungen innerhalb der streitigen vier Monate möglich gewesen. Bei der ETW handelt sich um eine marktgängige Immobilie, die sich in einem gepflegten Zustand befand. Dies belegen einerseits die von der Klägerin getätigten Aussagen gegenüber dem Senat im Erörterungstermin vom 24.02.2016, nach denen sie ihre Wohnung durch Eigenleistungen "gehegt und gepflegt" habe. Anderseits ist für den Senat auch anhand der von der Klägerin überreichten Fotos deutlich erkennbar, dass die ETW in einem "ordentlichen Zustand" war. Darüber hinaus geht der Senat in der Regel von folgendem aus: Gewöhnliche Wohnimmobilien, die sich in Wohngebieten befinden, im Alleineigentum von Leistungsempfängern sind und hinsichtlich der Raumaufteilung keine Besonderheiten aufweisen, die den Bedürfnissen eines großen potentiellen Interessentenkreises zuwiderlaufen, sind grundsätzlich binnen sechs Monaten zu verwerten (vgl. LSG NRW Urteile vom 28.03.2019, L 19 AS 587/18 und 22.02.2018, L 6 AS 1411/17).

Die ETW der Klägerin weist keine Besonderheiten im o.g. Sinne auf, die eine Vermarktung besonders schwierig erscheinen lassen würden. Prognostisch war daher im Dezember 2007 von einer zeitnahen Verwertbarkeit auszugehen. Den Verwertungszeitraum hat der Gutachterausschuss in seinem Gutachten auch für den hier streitigen Bewilligungszeitraum bestätigt, der nur vier Monate beträgt. Nachdem die Klägerin nach eigenem Bekunden in dem streitigen Zeitraum überhaupt keine Verkaufsbemühungen unternommen hat, fehlen auch anderweitige Anhaltspunkte, die von einer schwierigen oder gar längerfristigen Verkaufsmöglichkeit zeugen könnten. Nur ergänzend sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass sich der Immobilienmakler S in seiner E-Mail an den Senat dahingehend geäußert hat, seiner Ansicht nach sei grundsätzlich jedes Objekt zu jedem Zeitpunkt mit gewissen Einbußen zu veräußern. Dies entspricht letztlich dem Ergebnis des Gutachterausschusses und auch der allgemeinen Lebenserfahrung.

Nur am Rande weist der Senat des Weiteren darauf hin, dass in dem Moment, als sich die Klägerin zum Verkauf der ETW entschlossen hatte, sie die Wohnung ausweislich ihrer Angaben im Erörterungstermin vom 24.02.2016 binnen drei Monaten und das zu einem Preis von 150.000 EUR verkaufen konnte. Soweit die Klägerin sich dahingehend einlässt, sie hätte Glück und nur eine einzige Bewerberin gehabt, sagt das nichts darüber aus, ob sich diese Umstände - der Verkauf einer Immobilie wird immer durch gewisse Unwägbarkeiten auf der Käuferseite begleitet sein - nicht auch bereits 2007 hätten ergeben können.

Die Verwertung der ETW durch einen Verkauf ist auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich i.S.d. § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 1 Alt. SGB II. Von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung ist auszugehen, wenn der auf dem Markt erzielbare Wert in einem deutlichen Missverhältnis zum "wirklichen Wert" oder Substanzwert steht. Bei einer ETW kommt eine solche Unwirtschaftlichkeit in Betracht, wenn bei einer Veräußerung nach Abzug der verkaufsbedingten Aufwendungen vom erzielten Verkaufspreis wesentlich weniger als der zum Erwerb und zur Herstellung der Immobilie aufgewendete Gesamtbetrag erzielt werden könnte. Gewisse Verluste - insbesondere unter dem Aspekt veränderter Marktpreise und des bisher in Anspruch genommenen Wohnwertes - können jedoch als zumutbar angesehen werden. Eine absolute Grenze lässt sich nicht ziehen (stRspr BSG Urteile vom 16.05.2007, B 11b AS 37/06 R und vom 22.03.2012, B 4 AS 99/11 R). Die Verneinung einer absoluten Grenze folgt aus dem Charakter der gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriffe "offensichtlich" und "unwirtschaftlich", die trotz ihrer Auslegung und Konkretisierung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, z.B. durch Fallgruppen, letztlich unbestimmt bleiben und ihrer Anwendung im jeweiligen Einzelfall bedürfen (vgl. BSG Urteil vom 20.02.2014, B 14 AS 10/13 R).

Anhaltspunkte, die für ein deutliches Missverhältnis zwischen diesem Verkehrswert und den für die Immobilie aufgebrachten Aufwendungen sprechen könnten, kommen im Ergebnis nach Überzeugung des Senates nicht zum Tragen. Dies ergibt sich nach Ansicht des Senates bereits aus den folgenden Überlegungen: Die ETW wurde von der Klägerin im Jahre 1999 für 295.000 DM (umgerechnet: 150.831,10 EUR) gekauft. Der Gutachterausschuss hat diese Wohnung für die streitige Zeit (Dezember 2007) auf 142.000 EUR geschätzt und letztlich hat die Klägerin diese Wohnung im Jahre 2014 für 150.000 EUR verkauft. Vergleicht man diese Zahlen zeigt sich, dass der Marktwert mit gewissen Schwankungen vergleichbar geblieben ist und schon aus diesem Grund eine Verwertung nicht als offensichtlich unwirtschaftlich angesehen werden kann (vgl. LSG NRW Urteil vom 28.03.2019, L 19 AS 587/18; BSG Urteil vom 22.03.2012, B 4 AS 99/11 R, Rn. 25 bei juris). Dabei ist auch der Wohnwert in den Blick zu nehmen, der sich im Gegensatz zu den erst künftig vorliegenden Erträgen wie beispielsweise bei Lebensversicherungen bei Immobilien - wie vorliegend - als Ertrag bereits dadurch realisiert hat, dass die Klägerin die Wohnung einschließlich Stellplatz in der Tiefgarage zum streitigen Zeitpunkt etwas mehr als 8 Jahre nutzen konnte. Schon aus den vorgenannten Gründen scheidet eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Veräußerung der ETW zum streitigen Zeitpunkt aus.

Doch selbst wenn zusätzlich noch zu prüfen wäre, wie sich ein Vergleich zwischen Kaufpreis einschließlich Erwerbskosten und erzielbarem Kaufpreis abzüglich Veräußerungskosten darstellt, kommt der Senat zu keinem anderen Ergebnis. Der Verkaufspreis einschließlich Erwerbskosten betrug nach Vortrag der Klägerin umgerechnet 163.578,12 EUR. Insofern errechnet sich zu dem angenommenen Marktwert i.H.v. 142.000 EUR unter Berücksichtigung der Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 15.000EUR eine Differenz i.H.v. 36.578,12 EUR. Der so errechnete "Verlust" ist allerdings um den Wohnwert zu mindern, der sich im Wesentlichen dadurch bestimmt, dass die Klägerin in der ETW bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt bereits etwa 8 Jahre gewohnt hat. Nach der Rechtsprechung des BSG lässt sich bei der Verwertung von Immobilien - anders als möglicherweise bei anderen Gegenständen - eine absolute Grenze bei der Frage der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit nicht ziehen (vgl. BSG Urteil vom 22.03.2012, B 4 AS 99/11 R). Da es sich bei Immobilienvermögen sowie Renten- und Lebensversicherungen um unterschiedliche Anlageformen handele, könne die Rechtsprechung der für die Grundsicherung nach dem SGB II zuständigen Senate des BSG zur Höhe der in Kauf zu nehmenden Verluste bei Veräußerungen von Lebensversicherungen, wonach ein Verlust von 12,9 % die Grenze der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit noch nicht erreiche, dies aber bei einem Verlust von 18,5 % zweifelhaft sei, nicht übertragen werden. Der Wert der bei Lebensversicherungen eingezahlten Beiträge realisiere sich erst künftig, während bei Immobilien regelmäßig bereits mit dem Erwerb Wohnvorteile vorhanden seien. Auch könnten marktgängige Wertschwankungen bei Immobilien eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit nicht begründen. Entsprechend der Rechtsprechung zum Recht der Arbeitslosenhilfe sei daher Prüfungsmaßstab bei der Verwertung von Immobilienvermögen, ob dieses nur mit erheblichen wirtschaftlichen Verlusten veräußert werden könne (vgl. BSG a.a.O. Rn. 24 bei juris m.w.N.). In Anwendung dieser Rechtsprechung geht der Senat auch hinsichtlich der oben genannten Differenz nicht von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung der ETW aus.

Ob der Wohnwert neben der reinen tatsächlichen Nutzung zusätzlich eine wirtschaftliche Komponente hat, lässt der Senat im Ergebnis daher dahinstehen. Solche Erwägungen könnten allenfalls ergänzend herangezogen werden. Würden beispielsweise allein die ersparten Mietaufwendungen gegenübergestellt, errechnete sich im Fall der Klägerin ein Gegenwert in Höhe von ca. 58.000 EUR. Ausgehend von den Mietrichtwerten für die Jahre 1998 und 2000 und ausgehend von dem im Gutachten des Gutachterausschusses genannten Mietpreis, der sich demnach als offenbar stabil erweist, wäre hier eine durchschnittliche Kaltmiete i.H.v. 609,90 EUR monatlich zugrunde zu legen (107 qm x 5,70 EUR Mietpreis pro qm), die hochgerechnet auf acht Jahre Nutzungsdauer den genannten Gesamtbetrag ergibt (609,90 EUR x 12 Monate x 8 Jahre = 58.550,40 EUR). Damit wäre die Differenz zwischen Erwerbskosten und Veräußerungspreis abzüglich damit zusammenhängender Kosten aufgebraucht. Die alleinige Betrachtung der ersparten Mietaufwendungen würde jedoch dann zu kurz greifen, wenn berücksichtigt wird, dass in der genannten Zeit Kosten durch Zinsaufwendungen (ohne Tilgung) entstanden sind, die den "Mehrwert" mindern könnten. Unter Heranziehung der in den Akten befindlichen Unterlagen zu den Zinsaufwendungen der Klägerin betrüge der "rechnerische Vorteil" der Zinsbelastungen (ohne Tilgung) im Vergleich zu den Mietaufwendungen ca. 9.600 EUR, den sich die Klägerin entgegenhalten lassen müsste. Dabei geht der Senat von einer monatlichen Zinsbelastung (ohne Tilgung) der Klägerin von durchschnittlich 500 EUR innerhalb der achtjährigen Nutzungsdauer aus. Ausgehend von den in den Gerichts- und Verwaltungsakten befindlichen Unterlagen sind Anknüpfungspunkt für diesen Betrag die Zinsbelastungen (ohne Tilgung) beispielsweise für den Monat September 2007 in Höhe von 445,37 Euro (vgl. Bescheinigungen der D-bank vom 05.01.2008, Band II, Bl. I 58ff der Verwaltungsakte) und für den Monat März 2006 in Höhe von 463,36 EUR (vgl. Tilgungsplan Eurohyp Band III, Bl. I 153 Verwaltungsakte und Kontoauszug für März 2006, Bl. 68 der Verwaltungsakte). Unter Berücksichtigung dieser Berechnungen läge der Verlust bei ca. 16,5% (36.578,12EUR - 9.600EUR = 26.978,12EUR; entspricht 16,5% vom Verkaufspreis einschließlich Erwerbskosten), wobei der Senat hierbei noch nicht die Nutzung der Tiefgarage eingerechnet hat. Die Grenze zur offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit lässt sich aber nicht rein mathematisch ziehen, zumal die vorgenannte Berechnungsweise je nach Einzelfall zu Ergebnissen führen kann, die von zufälligen Lebensverläufen abhängig wäre. So ist es eine individuelle Entscheidung eines jeden Einzelnen, welche Immobilie er zu welchem Preis erwirbt, wie er die Finanzierung (ggf. mit oder ohne bzw. ohne ausreichendes Eigenkapital) gestaltet und ob er an die Grenzen des wirtschaftlich Tragfähigen geht oder nicht. Je nach persönlicher Gestaltung wäre eine Immobilie im Rahmen des SGB II mehr oder weniger geschützt, obwohl rein tatsächlich die gleiche Nutzungsdauer und ein dementsprechender Wohnwert gegeben sind. Die Unwägbarkeiten dieser Berechnungsweise zeigen sich auch an Lebensverläufen wie desjenigen der Klägerin. Denn die Zinsbelastungen (ohne Tilgung) hat in der Zeit von Juni 2005 bis November 2007 der Beklagte getragen und müsste demnach bei einer rein mathematischen Betrachtungsweise wieder herausgerechnet werden. Demnach kann der Wohnwert im Ergebnis lediglich als additives Element und in diesem Sinne auch nur als Nutzungsdauer in der Gesamtbetrachtung der Wirtschaftlichkeit der Veräußerung wertend zum Tragen kommen.

Die Verwertung der ETW stellt auch keine besondere Härte dar. Dies hat bereits das BSG festgestellt und der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung an (vgl. BSG Urteil vom 18.09.2014, B 14 AS 58/13 R Rn 29). Nach § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 Alt 2 SGB II sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Der Regelung kommt die Funktion eines Auffangtatbestandes und einer allgemeinen Härteklausel zu, die die atypischen Fälle erfassen soll, die nicht durch die ausdrücklichen Ausnahmetatbestände des § 12 Abs. 3 S. 1 SGB II und die Absetzbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II erfasst werden. Erforderlich für die Annahme einer besonderen Härte sind außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls, die dem Betroffenen ein eindeutig größeres Opfer abverlangen, als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gerichtlich voll überprüfbar, weil es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt (stRspr: BSG Urteile vom 16.05.2007, B 11b AS 37/06 R und vom 12.12.2013, B 14 AS 90/12 R). Durchgreifende Anhaltspunkte für eine solche Härte sind nicht gegeben bzw. von der Klägerin nicht vorgebracht worden. Hinsichtlich des nicht tragenden Arguments der Altersvorsorge wird insofern zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des BSG in der Zurückverweisungsentscheidung verwiesen (BSG Urteil vom 18.09.2014, B 14 AS 58/13 R, Rn. 32 bei juris).

Zusammenfassend ist daher bei der Klägerin zum streitigen Zeitpunkt aus der ETW ein zu berücksichtigender Vermögenswert i.H.v. 26.592,91 EUR gegeben. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ist von dem Vermögen ein Grundfreibetrag von 150 EUR je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen anzusetzen. Zum streitigen Zeitpunkt hatte die Klägerin das 50. Lebensjahr vollendet. Es ergibt sich somit ein Grundfreibetrag von 7.500 EUR. Hinzu kommt ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen i.H.v. 750 EUR (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II). Soweit die Klägerin zusätzlich den Freibetrag ihres Sohnes einberechnen möchte, hat bereits das BSG festgestellt, dass § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II kein "Kinderfreibetrag" ist, der den Eltern zusteht und ihren Freibetrag erhöht, sondern ein Freibetrag für das Kind hinsichtlich seines Vermögens (vgl. BSG Urteil vom 18.09.2014, B 14 AS 58/13 R). Der Vermögensfreibetrag der Klägerin beträgt daher insgesamt 8.250 EUR. Das aus der ETW zu berücksichtigende Vermögen übersteigt schon allein den Freibetrag der Klägerin um 18.342,91 EUR. Insofern kann der Senat dahinstehen lassen, welchen Wert die Kapitallebensversicherung der Klägerin bei der VPV Lebensversicherung-AG im streitigen Zeitraum hatte, die sie laut ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung am 17.07.2019 bis zum Jahre 2010 besessen hat. Laut Informationsschreiben der VPV vom 13.09.2014 betrug zum 01.01.2005 im Falle der Betragsfreistellung die beitragsfreie Versicherungssumme 5.292 EUR. Auch ohne Berücksichtigung der Kapitallebensversicherung errechnet sich bei der Klägerin ein die Hilfebedürftigkeit ausschließendes Vermögen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und trägt dem Unterliegen der Klägerin Rechnung.

Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht, § 160 Abs. 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved