L 13 AL 3445/03 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AL 2290/03 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 3445/03 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen einer Zwischenregelung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ( hier: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage ).
Die aufschiebende Wirkung der Klage wegen des Bescheids des Arbeitsamts Mannheim vom 28. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. August 2003 wird vorläufig bis zur Entscheidung über die Beschwerde, längstens bis 31. Oktober 2003 unter der Voraussetzung angeordnet, dass das Berufsförderungswerk H. dem Kläger die weitere Teilnahme an der von ihm seit 1. Juli 2003 besuchten Maßnahme zum Fachinformatiker ermöglicht.

Gründe:

Der Senat macht von der ihm nach § 155 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG eingeräumten Möglichkeit, in dringenden Fällen über den sinngemäß gestellten mit der Beschwerde weiter verfolgten Antrag auf Anordnung der aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage zu entscheiden, Gebrauch. Wegen der Eilbedürftigkeit und zur Gewährleistung des effektiven Rechtschutzes trifft er bis zur Entscheidung über die zulässige und nicht offensichtlich unbegründete Beschwerde eine Zwischenregelung (zu deren Zulässigkeit vgl. Oberverwaltungsgericht Thüringen, Beschluss vom 3. Mai 2002 -4 VO 48/02 - abgedruckt in Juris m.w.N.).

Unter der Voraussetzung, dass das Berufsförderungswerk H. dem Kläger die weitere Teilnahme an der von ihm seit 1. Juli 2003 besuchten Maßnahme zum Fachinformatiker ermöglicht, war die kraft Gesetzes nach § 86a Abs. 2 Nr. 2 SGG (vgl. auch § 336a Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch [SGB III]) entfallene aufschiebende Wirkung der Klage wegen des Bescheids vom 28. Juli 2003 (Widerspruchsbescheid vom 11. August 2003) vorläufig bis zur Entscheidung über die Beschwerde, längstens bis 31. Oktober 2003 anzuordnen. Da wegen der fehlenden Akten auch eine zumindest überschlägige Prüfung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide nicht möglich ist, andererseits wegen des Grundsatzes des effektiven Rechtschutzes eine sofortige Entscheidung geboten ist, muss für die Zwischenregelung eine Folgenabwägung vorgenommen werden. Diese ergibt ein Überwiegen der Gründe, im Wege der Zwischenregelung vorläufig die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Bei Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung und späterem Erfolg der Beschwerde besteht die Gefahr, dass der Kläger nicht mehr an der von ihm seit 1. Juli 2003 wieder besuchten Maßnahme zum Fachinformatiker teilnehmen kann, sich seine Ausbildung noch mehr verzögert und das während der etwa zur Hälfte durchlaufenen Ausbildung erworbene Wissen weiter abnimmt und wieder erworben werden muss, so dass der Erfolg der mit öffentlichen Mitteln geförderten Ausbildung in Frage gestellt wird. Wird die aufschiebende Wirkung hingegen vorläufig angeordnet, die Beschwerde später aber zurückgewiesen, läuft der Kläger Gefahr, der Beklagten die vorläufig weitergezahlten Leistungen ganz oder teilweise zurückzahlen zu müssen (vgl. Bundessozialgericht [BSG] in BSGE 63, 74, 75; BSG SozR 3-1300 § 50 Nr. 20). Dieser Nachteil ist gegenüber den zu erst genannten Folgen gering zu achten.
Rechtskraft
Aus
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