S 10 (12) AL 181/02

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 10 (12) AL 181/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 221/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist der Eintritt einer Sperrzeit vom 01.10. bis 23.12.2002 streitig.

Die Klägerin war vom 01.01.1978 bis zum 30.09.2002 bei der Firma E F beschäftigt. In der Zeit vom 01.10.1997 bis zum 30.09.2002 befand sich die Klägerin in Altersteilzeit, die von der Beklagten nach dem Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand (ATG) gefördert wurde.

Am 24.09.2002 meldete sie sich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Nach der vorgelegten Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 07.06.2001 konnte die Klägerin frühestens ab dem 01.05.2002 mit Abschlägen in Rente gehen.

Mit Bescheid vom 15.10.2002 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen für die Zeit vom 01.10. bis 23.12.2002 fest. Die Klägerin habe durch die Beendigung zum 30.09.2002 hin ihr Beschäftigungsverhältnis bei der Firma E GmbH selbst aufgegeben. Sie habe voraussehen müssen, dass sie dadurch arbeitslos werden würde. Ihr Verhalten habe sie damit begründet, dass die Altersteilzeit am 30.09.2002 ende. Diese Gründe hätten jedoch bei Abwägung ihrer Interessen mit den der Versichertengemeinschaft den Eintritt einer Sperrzeit nicht abwenden können.

Dagegen legte die Klägerin unter dem 13.11.2002 Widerspruch ein. Nach der Durchführungsanweisung zu § 144 SGB III trete eine Sperrzeit nicht ein, wenn seit dem Ende des ersten Beschäftigungsverhältnisses mehr als ein Jahr vergangen sei. Dies sei vorliegend der Fall. Sie habe ihr Vollzeitarbeitsverhältnis zum 30.09.1997 beendet und ein Altersteilzeitverhältnis für die Zeit vom 01.10.1997 bis zum 30.09.2002 begründet. Da das Vollzeitarbeitsverhältnis zum 30.09.1997 endete, trete eine Sperrzeit nicht ein, da mehr als ein Jahr seit dem Ende des ersten Beschäftigungsverhältnisses vergangen sei. Die Durchführungsanweisung zu § 144 SGB Ill gebe damit letztlich nur den Zustand wieder, der bereits in § 128 Abs. 2 SGB Ul zur Minderung der Anspruchsdauer geregelt sei. Folglich mindere sich auch nicht der Anspruch auf Arbeitslosengeld um 240 Tage.

Mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2002 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Durch die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses und die zum Zeitpunkt des Ausscheidens nicht erfolgte Rentenantragstellung habe die Klägerin die Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Melde sich der Arbeitslose nach Beendigung seiner Beschäftigung in Altersteilzeit arbeitslos, anstatt planmäßig Altersrente zu beziehen, liege nur ein wichtiger Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vor, nicht jedoch für die Herbeiführung der Arbeitslosigkeit. Die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III lägen vor. Darüber hinaus trete eine Minderung der Anspruchsdauer um 240 Tage nach § 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB III ein. § 128 Abs. 2 S. 2 SGB III sei nicht anwendbar, da seit dem sperrzeitauslösenden Ereignis, nämlich die Beendigung der Beschäftigung wegen Ablaufs der Altersteilzeit zum Zeitpunkt der Antragsteilung, noch kein Jahr verstrichen gewesen sei.

Mit der dagegen am 27.12.2002 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Ziel weiter verfolgt. Ergänzend zu den Ausführungen im Widerspruch weist sie darauf hin, dass das Altersteilzeitgesetz zum Ziel habe, das Ausscheiden älterer Arbeitnehmer aus dem Erwerbsleben zu fördern und zu erleichtern, um damit jüngeren Arbeitnehmern die Möglichkeit zu geben, ein Beschäftigungsverhältnis zu finden. Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass man sich nach der Altersteilzeit nicht arbeitslos melden könne, hätte er dies im Altersteilzeitgesetz regeln können. Dies habe er aber nicht getan. Vielmehr zeige gerade § 10 ATG, dass ein Arbeitnehmer, der Altersteilzeitarbeit geleistet habe, auch im Anschluss an die Altersteilzeitarbeit Arbeitslosengeld beanspruchen könne. Wenn dies aber politisch so gewollt sei, könne die Beklagte nunmehr nicht eine Sperrzeit verhängen, wenn ein Arbeitnehmer sich im Anschluss an ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis arbeitslos melde. Die Ansicht der Beklagten stehe nicht im Einklang mit der Gesetzeslage.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 15.10.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2002 aufzuheben.

Der Vertreter der Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verweist darauf, dass bei der Vereinbarung einer Altersteilzeit das bis dahin bestehende unbefristete Beschäftigungsverhältnis nicht gekündigt werde. Es werde auch nicht ein neues befristetes Beschäftigungsverhältnis eingegangen. Die angeführte Dienstanweisung betreffe die Fälle, dass nach Kündigung eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses ein neues befristetes Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber eingegangen werde. An anderer Stelle sei in den Dienstanweisungen ausdrücklich geregelt, dass der Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis sperrzeitrelevant sei, wenn nach dem planmäßigen Ende der Altersteilzeit Arbeitslosigkeit herbeigeführt werde.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Leistungsakte der Beklagten und der weiteren Aktenbestandteile Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin ist durch den Bescheid der Beklagten vom 15.10.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2002 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beschwert. Dieser Bescheid ist rechtmäßig. Die Beklagte hat zu Recht den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen festgestellt.

Die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der ab dem 01.01.2002 gültigen Fassung liegen vor. Danach tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst ( ...) und er dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund gehabt zu haben. Die Klägerin hat ihr Beschäftigungsverhältnis mit der Firma E F gelöst, indem sie eine Vereinbarung dahingehend getroffen hat, dass ihr Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 01.10.1997 bis 30.09.2002 im Rahmen einer Altersteilzeit befristet sein solle. Denn die Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses kann auch dadurch erfolgen, dass ein zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führender Vertrag geschlossen wird (Bundessozialgericht - BSG - Urt. v. 20.1.2000, B 7 AL 20/99 R).

Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin kommt es dabei nicht darauf an, wie die Vereinbarung einer Altersteilzeit rechtlich zu bewerten ist, ob als Umwandlung des bestehenden Arbeitsvertrages, wie die Beklagte meint, oder als Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages, wie dies der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vertritt. Denn für den Eintritt einer Sperrzeit ist entscheidend, ob das Beschäftigungsverhältnis gelöst wurde. Der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III deckt sich nicht mit dem arbeitsrechtlichen Begriff des Arbeitsverhältnisses (Niesel in: Niesel SGB III, § 144 Rdnr. 5). Eine Beschäftigung ist jede Art des Einsatzes der körperlichen bzw. geistigen Kräfte im Erwerbsleben zur Herbeiführung einer Dienstleistung bzw. eines Arbeitserfolges, die der Befriedigung eines Bedürfnisses dient und im Wirtschaftsleben als Arbeit qualifiziert wird (BSG SozR 4100 § 168 Nr. 7).

Auch die insofern vorgelegte Kündigung des Arbeitgebers vom 19.08.2002 führt nicht dazu, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht durch die Klägerin gelöst worden wäre. Denn die Kündigung erfolgte nach den Angaben des Arbeitgebers, weil die Altersteilzeit endete. Hat die Klägerin aber nur noch einen befristeten Arbeitsvertrag, so entfaltet eine zusätzliche Kündigung keine rechtliche Wirkung. Denn der Erfolg, der durch die Kündigung herbeigeführt werden soll, ist bereits aufgrund der Befristung eingetreten.

Dadurch, dass die Klägerin das Beschäftigungsverhältnis gelöst hat, ist sie arbeitslos geworden. Insofern hat sie auch grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt. Als sie die Altersteilzeitvereinbarung getroffen hat, hätte sie voraussehen können, dass sie nach dem Ende der Altersteilzeit arbeitslos werden würde. Denn sie hatte insbesondere keine Aussicht auf einen konkreten Anschlussarbeitsplatz.

Die Klägerin hatte für ihr Verhalten keinen wichtigen Grund. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist unter Berücksichtigung des Grundgedankens der Sperrzeitregelung, dass sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren muss, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft, zu beurteilen. Im Ergebnis soll eine Sperrzeit dann eintreten, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (BSG, Urt. v. 13.3.1997, B 11 RAr 25/96). Ein wichtiger Grund in diesem Sinn liegt nur dann vor, wenn es sowohl für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses als auch für die Herbeiführung der Arbeitslosigkeit einen wichtigen Grund gab. Die Klägerin hatte hier zwar einen wichtigen Grund dafür, das Beschäftigungsverhältnis durch die Vereinbarung einer Altersteilzeit zu lösen. Denn es entsprach gerade den Interesse der Versichertengemeinschaft bzw. der Allgemeinheit, dass die Klägerin von der Möglichkeit der Altersteilzeit Gebrauch gemacht hat. Die Klägerin hatte jedoch keinen wichtigen Grund dafür, ihre Arbeitslosigkeit herbeizuführen. Denn sie hätte durch die Beantragung einer Rente ihre Arbeitslosigkeit verhindern können. Sie hatte seit dem 01.05.2002 einen Anspruch auf Altersrente für Frauen mit einem Abschlag von 8,4 % sowie der Altersrente wegen Altersteilzeit mit einem Abschlag von 18 %. Unter Abwägung mit den Interessen der Versichertengemeinschaft war es der Klägerin auch zumutbar, die Altersrente für Frauen als die für sie im Vergleich zur Altersrente wegen Altersteilzeit günstigeren Rente zu beantragen.

Für die Klägerin hätte dieser Rentenantrag zwar zu einer Rente mit Abschlägen geführt. Dies überwiegt jedoch nicht gegenüber den Interessen der Versichertengemeinschaft daran, dass die Klägerin nach der Altersteilzeit auch eine Rente beantragt und sich nicht arbeitslos meldet. Denn mit der Einführung der Möglichkeit der Altersteilzeit verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, "die Praxis der Frühverrentung von einer neuen sozialverträglichen Möglichkeit eines gleitenden Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand (Altersteilzeitarbeit) ab(zulösen)." (BT-Drs 208/96, S. 1, 22). Anlass für die Regelung sei die "gängige Praxis, dass viele ältere Beschäftigte weit vor Erreichen der (regulären) Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden, um auf diese Weise die Belegschaft der Betriebe zu verkleinern und/oder zu verjüngen." (BT-Drs 208/96, S. 1, 22). Dies führe zu einer erheblichen Belastung der Sozialversicherung und des Bundeshaushalts, da sich die Entlassenen in der Regel arbeitslos meldeten, Arbeitslosengeld und ggf. Arbeitslosenhilfe bezögen und im Anschluss daran mit Vollendung des 60. Lebensjahres die vorzeitige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Anspruch nähmen (BT-Drs 208/96, S. 22). Mit der Frühverrentungspraxis werde von den Vorschriften der Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung in einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Weise Gebrauch gemacht (BT-Drs 208/96, S. 22). Insbesondere für die Bundesanstalt für Arbeit führe diese Frühverrentungspraxis zu erheblichen Mehrkosten (BT-Drs 208/96, S. 23). Im Ergebnis würden damit die finanziellen Lasten der Frühverrentungen über notwendigerweise höhere Beitragssätze zur Sozialversicherung von den Klein- und Mittelbetrieben und ihren Arbeitnehmern getragen (BT-Drs 208/96, S. 23). Durch den Einsatz der Altersteilzeit würden sich unumgängliche betriebliche Personalanpassungsmaßnahmen durchführen lassen, ohne dass dies auf Kosten der Solidargemeinschaft der Versicherten geschehe (BT-Drs 208/96, S. 23). Es war damit das erklärte Ziel des Gesetzgebers, die Sozialversicherungen und insbesondere die Bundesagentur für Arbeit durch die Einführung der Altersteilzeit zu entlasten. Eine solche Entlastung wird jedoch nur dann erreicht, wenn nach der Altersteilzeit auch tatsächlich eine Rente beantragt wird. Denn das Ziel des Alterteilzeitgesetzes ist es, eine Nahtlosigkeit zwischen Alterteilzeitbeschäftigung und Rentenbeginn zu erreichen (BT-Drs 208/96, S. 27). Daraus folgt, dass es das erklärte Ziel der Altersteilzeitregelung ist, einen Zwischenschritt über die Arbeitslosigkeit und den Leistungsbezug bei der Beklagten gerade zu vermeiden.

Dieses Ziel kommt auch darin zum Ausdruck, dass nach § 10 Abs. 1 S. 1 ATG Arbeitnehmer, für die die Bundesagentur Förderleistungen erbracht hat, bei der Bemessung der Lohnersatzleistungen begünstigt werden, indem als Bemessungsentgelt das Entgelt zugrunde zu legen ist, das bei einer nicht verminderten Arbeitszeit erzielt worden wäre. Diese Vergünstigung entfällt nach § 10 Abs. 1 S. 2 ATG jedoch, wenn der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters in Anspruch nehmen könnte. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass die Regelung des Satzes 1 für Frühverrentungsprogramme zu Lasten der Bundesagentur ausgenutzt wird (BT-Drs. 13/4877). Dies alles macht deutlich, dass es das erklärte Ziel des ATG ist, den Übergang von der Altersteilzeit in den Ruhestand zu erreichen, ohne das Leistungen der Beklagten in Anspruch genommen werden. Bei der Abwägung der Interesse der Versichertengemeinschaft und der Allgemeinheit an der Vermeidung einer Frühverrentung zu Lasten der Sozialversicherungen mit den Interessen der Klägerin daran, sich zunächst arbeitslos zu melden, um keine Rente mit Abzügen beantragen zu müssen, überwiegt das Interesse der Versichertengemeinschaft bzw. der Allgemeinheit. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die Klägerin auch die Vorteile des ATG in Anspruch genommen hat.

Bei der Abwägung der Interessen konnte auch nicht zugunsten der Klägerin berücksichtigt werden, dass in den Merklblättern der Beklagten zum ATG der Hinweis enthalten ist, dass nach der Altersteilzeit Arbeitslosengeld bezogen werden könne. Denn dieser Hinweis ist zum einen zutreffend. Zum anderen enthält er nicht den Hinweis, dass keine Sperrzeit eintrete. Dies mag zwar aus Sicht der Klägerin widersprüchlich erscheinen. Nach Auffassung der Kammer konnte dies jedoch nicht den Ausschlag dafür geben, der Klägerin einen wichtigen Grund für die Herbeiführung der Arbeitslosigkeit zuzubilligen.

Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte aufgrund ihrer Durchführungsanweisung zu § 144 SGB III in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verpflichtet sei, sie entsprechend dieser Durchführungsanweisung zu behandeln und deshalb nicht den Eintritt einer Sperrzeit festzustellen. Denn die Durchführungsanweisungen der Beklagten stehen dem nicht entgegen. Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass nach der Durchführungsanweisung der Beklagten zu § 144 SGB III keine Sperrzeit eintrete, wenn nach dem sperrzeitbegründenden Ereignis mehr als ein Jahr ohne Arbeitslosigkeit vergangen sei. Seit Juli 2001 sieht die Durchführungsanweisung der Beklagten allerdings vor, dass die Arbeitslosmeldung nach Altersteilzeit zum Eintritt einer Sperrzeit führe.

Entgegen der Auffassung der Klägerin tritt hier auch eine Minderung der Anspruchsdauer nach § 128 SGB III ein. Nach § 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB IIl mindert sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; in Fällen einer Sperrzeit von 12 Wochen mindestens jedoch um 1/4 der Anspruchsdauer. Nach § 128 Abs. 2 S. 2 entfällt in diesen Fällen die Minderung bei Sperrzeiten wegen Arbeitsaufgabe, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliege. Die Voraussetzungen des § 128 Abs. 2 S. 2 SGB III sind hier nicht erfüllt. Das Ereignis, das die Sperrzeit im Sinne des § 128 Abs. 2 S. 2 SGB lIl begründet, ist genauso zu definieren wie bei § 144 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 SGB III. Bei der Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ist das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, nicht der Tag des Ausspruchs der Kündigung oder des Abschlusses des Aufhebungsvertrages - oder wie hier der Vereinbarung der Altersteilzeit -, sondern es ist grundsätzlich auf den damit verbundenen Endzeitpunkt des Beschäftigungsverhältnisses abzustellen (vgl. BSG, Urt. v. 5.8.1999, B 7 AL 38/98 R; Voelzke in: Kasseler Handbuch um Arbeitsförderungsrecht, § 12 Rdnr. 378).

Es ist deshalb unerheblich, dass die Vereinbarung der Altersteilzeit bereits fünf Jahre vor der eingetretenen Arbeitslosigkeit erfolgt ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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