L 3 AL 224/01

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 17 AL 1298/00
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 224/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
I. Soweit der Empfänger eines Lohnkostenzuschusses nicht erkennt, dass
der zugrundeliegende Bewilligungsbescheid rechtswidrig geworden ist, weil we-
gen Beendigung der Entgeltfortzahlungspflicht tatsächlich keine Lohnkosten für
den zugewiesenen Arbeitnehmer mehr entstehen, ist dies i.d.R. grob fahrlässig
i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X.

II. Die Förderung gem. § 415 Abs. 3 SGB III setzt die (kausale) Zuweisung ei-
nes Arbeitnehmers voraus. Ist der Arbeitsvertrag bereits geschlossen, ist eine
solche Zuweisung nicht mehr möglich.
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 24. August 2001 abgeändert. Für die Zeit ab dem 19. Februar 1999 werden die Bescheide der Beklagten vom 10. November 1999 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 05. Oktober 2000 und der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 05. Oktober 2000, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. November 2000 wie folgt geändert: Die Bewilligung des Lohnkostenzuschusses wird in Höhe von 5.188,80 DM aufgehoben und die Erstattungsforderung auf diesen Betrag begrenzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreites zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte zu Recht die Erstattung eines Betrages von 5.188,80 DM überzahlten Lohnkostenzuschusses fordert und ob sie darüber hinaus verpflichtet ist, dem Kläger für die Zeit vom 04. Januar bis 03. März 2000 einen weiteren Lohnkostenzuschuss in Höhe von 4.324,00 DM zu zahlen.

Der Kläger, der einen Landwirtschaftsbetrieb betreibt, beantragte am 19. Juni 1998 bei der Beklagten die Förderung eines Arbeitnehmers für die Dauer von 12 Monaten, beginnend mit dem 01. Juli 1998, gemäß § 415 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).

Im Unternehmen waren bisher keine Arbeitnehmer beschäftigt. Mit dem Antragsformular hatte der Kläger die Erklärung unterschrieben, dass er sich verpflichte, dem Arbeitsamt jede Änderung gegenüber den Angaben im Antrag mitzuteilen, die sich auf die Zahlung des Lohnkostenzuschusses auswirke, insbesondere eine Unterbrechung der Zahlung des Arbeitsentgeltes bzw. eine Verringerung des dem Lohnkostenzuschuss zu Grunde liegenden Arbeitsentgeltes.

Dem Antragsformular war der Text des § 415 Abs. 3 SGB III beigefügt.

Mit Bescheid vom 31. Juli 1998 bewilligte die Beklagte dem Kläger nach §§ 415 Abs. 3, 272 ff. SGB III einen Lohnkostenzuschuss von monatlich höchstens 2.162,00 DM für die Beschäftigung des vom Arbeitsamt zugewiesenen Arbeitnehmers. Dieser werde für die Dauer eines Jahres, beginnend mit dem 01. Juli 1998, gewährt.

Nach Anforderung der Endabrechnung für die Maßnahme teilte der Kläger am 27. Oktober 1999 mit, dass der Arbeitnehmer seit Januar 1999 wegen Krankheit arbeitsunfähig sei. Deshalb sei ab 09. September 1999 zusätzlich ein weiterer Arbeitnehmer befristet (voraussichtlich bis 30. November 1999) eingestellt worden. Die Vermittlung sei über das Arbeitsamt, Herrn F., erfolgt. Das Arbeitsverhältnis mit dem zuvor geförderten Arbeitnehmer bestehe fort und solle nach der in Aussicht stehenden Genesung möglichst in ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis überführt werden. Es werde um Mitteilung gebeten, ob die zu erwartende Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem zweiten Arbeitnehmer Auswirkungen auf die Förderfähigkeit der ursprünglichen Maßnahme habe.

Für die Zeit vom 08. Januar bis 18. Februar 1999 hatte der Kläger einen Antrag auf Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz gestellt und für Januar 1999 1.200,00 DM sowie Februar 1999 900,00 DM als entsprechende Erstattungszahlungen erhalten.

Mit Schlussbescheid vom 10. November 1999 stellte die Beklagte fest, dass auf Grund der Erklärung zur Auszahlung des Lohnkostenzuschusses folgende Förderung gewährt werde:

"Zeitraum 01.07.1998 bis 18.01.1999 Anspruch 14.872,00 DM Bisher geleistete Zahlungen 21.620,00 DM Nachzahlung/Rückforderung - 6.748,00 DM

Die weiter auf dem Formular vorgesehenen Möglichkeiten, anzukreuzen, dass die Bewilligung des Lohnkostenzuschusses gemäß § 45 bzw. § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) teilweise aufgehoben bzw. gemäß § 47 SGB X teilweise widerrufen werde, und dass der überzahlte Betrag gemäß § 50 SGB X zu erstatten sei, wurden nicht angekreuzt.

Mit Schreiben vom 24. November 1999 führte der Kläger aus, das Arbeitsamt sei durch Rückfragen seinerseits über Entstehen und Verlauf der Krankschreibung ständig und - seiner Ansicht nach - auch ausreichend informiert gewesen sei. Auf Grund der saisonal bedingten Arbeitsspitzen sei zusätzlich Anfang September 1999 die Einstellung eines weiteren Arbeitnehmers nach Vermittlung durch das Arbeitsamt als "Ersatzzuweisung" erfolgt. Dabei sei auch die Förderwürdigkeit für den Fall eines permanenten Wechsels der beiden Arbeitnehmer bei Dauerarbeitsunfähigkeit des zuerst Beschäftigten bedacht worden. Obwohl das zweite Arbeitsverhältnis ohnehin befristet abgeschlossen worden sei, sei noch in der Probezeit gekündigt worden, weil der Arbeitnehmer trotz vorangegangener Fachvermittlung durch das Arbeitsamt mangelnde persönliche und fachliche Eignung gezeigt habe. Die Beklagte wertete das Schreiben vom 24. November 1999 auf den Schlussbescheid vom 10. November 1999 als Widerspruch.

Mit Schreiben vom 19. Januar 2000 hörte die Beklagte den Kläger gemäß § 24 SGB X dazu an, dass er Arbeitsentgelt lediglich bis zum 18. Februar 1999 gezahlt habe. Dies sei erst mit dem Eingang der Unterlagen für die Schlussrechnung bekannt geworden. Trotz des Inhalts der Hinweise zur Förderung von Strukturanpassungsmaßnahmen Ost für Wirtschaftsunternehmen habe er diese Änderung nicht angezeigt. Demgemäß sei er gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. Des Weiteren sei ihm bekannt gewesen, dass mit dem Bewilligungsbescheid vom 31. Juli 1998 u. a. die Auflage verbunden gewesen sei, unverzüglich mitzuteilen, wenn der zugewiesene Arbeitnehmer erkrankt sei. Ein Anspruch auf Lohnkostenzuschuss bestehe nur dann, wenn tatsächlich Arbeitsentgelt gezahlt werde. Es sei daher beabsichtigt, den Bewilligungsbescheid nach § 48 SGB X aufzuheben und die zu Unrecht gezahlten Beiträge gemäß § 50 SGB X zurückzufordern.

In seiner Äußerung hierzu teilte der Kläger mit, die Dauer der Erkrankung sei für ihn zunächst nicht einschätzbar gewesen. Auf Zwischenerkundigen seinerseits sei jeweils die Hoffnung auf eine baldige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit genährt worden. Die Auflage im Bewilligungsbescheid habe dahin gelautet, dass Krankheiten über 6 Wochen mitzuteilen seien. Dies sei am 09. und 11. März bzw. am 29. Juni 1999 gegenüber den Mitarbeitern des Arbeitsamtes erfolgt. Der Zeitverzug vom 18. Februar bis 09. März sei damit zu entschuldigen, dass er sich selbst ab dem 14. Februar bis zum 20. Mai in einer ganzwöchigen Weiterbildungsmaßnahme in P ... befunden habe.

Die letzten Lohn- bzw. Zahlungen an die Sozialversicherungsträger seien durch ihn am 15. März 1999 für Februar 1999 erfolgt. Am 16. März 1999 sei der SAM-OfW-Zuschuss für 2/99 gebucht worden. Er habe bei seinen Kontakten mit den Mitarbeitern des Arbeitsamtes mehrmals um Unterstützung im aufgetretenen Fall ersucht. Dabei seien alternativ Ersatzzuweisungen oder Maßnahmeverlängerungen von März bis Oktober 1999 genannt bzw. gegeneinander abgewogen worden. Insofern sei das Erstellen eines Schlussbescheides vom 10. November 1999 für ihn überraschend gewesen. Er beanspruche den Zuschuss entsprechend dem Bewilligungsbescheid zumindest für die Zeit bis zum 18. Februar 1999. Den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit weise er entschieden zurück.

Mit Bescheid vom 05. Oktober 2000 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung einer Strukturanpassungsmaßnahme für Wirtschaftsunternehmen nach § 415 Abs. 3 SGB III vom 31. Juli 1998 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse auf, da der Kläger gewusst habe, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes ganz weggefallen sei. Der zugewiesene Arbeitnehmer habe ab dem 19. Februar 1999 keinen Lohn mehr erhalten. Bis zum Ende der Maßnahme (30. Juni 1999) sei auch kein neuer Arbeitnehmer eingestellt worden. Die im Zeitraum vom 19. Februar 1999 bis 30. April 1999 gezahlten Leistungen seien gemäß § 50 SGB X zu erstatten. Die Höhe der Rückforderung sei dem Schlussbescheid zu entnehmen. Mit änderndem Schlussbescheid zum Bescheid vom 10. November 1999 vom gleichen Tag (05. Oktober 2000) stellte die Beklagte fest, dass für den Zeitraum vom 01. Juli 1998 bis 19. Februar 1999 ein Anspruch auf 14.331,20 DM bestanden habe. Da bisher 21.620,00 DM gezahlt worden seien, belaufe sich die Rückforderung auf 7.288,00 DM.

Mit Widerspruchsbescheid vom 02. November 2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Wenn der errechnete monatliche Lohnkostenzuschuss höher als das monatliche Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers sei, könne der Zuschuss nur bis zur Höhe des tatsächlich gezahlten Bruttoarbeitsentgelts gewährt werden. Auf den Lohnkostenzuschuss sei die für die Zeit bis zum 18. Februar 1999 aus dem Ausgleichssystem für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gezahlte Leistung in Höhe von 2.100,00 DM anzurechnen. Ab dem 19. Februar 1999 sei die Bewilligung wegen wesentlicher Änderungen der Verhältnisse gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X, § 330 Abs. 3 SGB III aufzuheben gewesen.

Der Kläger habe gewusst, dass der Lohnkostenzuschuss nur für die Beschäftigung des zugewiesenen Arbeitnehmers bewilligt worden sei. Wenn die Beschäftigung in der Folge von Krankheit unterbrochen worden sei, so habe er davon ausgehen müssen, dass sein Anspruch auf Lohnkostenzuschuss nicht mehr bestand. Der Bewilligungsbescheid sei mit der Auflage ergangen, dass dem Arbeitsamt unverzüglich Änderungen mitgeteilt würden, die sich auf die Zahlung des Lohnkostenzuschusses auswirkten, insbesondere die Beschäftigung des zugewiesenen Arbeitnehmers für längere Zeit unterbrochen werde. Dieser Mitteilungspflicht sei der Kläger nicht nachgekommen. Wenn trotz der Anzeige der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers der Lohnkostenzuschuss für die Monate März 1999 und April 1999 überwiesen worden sei, habe er dennoch nicht davon ausgehen können, die Überweisung sei rechtmäßig gewesen. Er sei vielmehr in der Lage gewesen, die unrechtmäßige Zahlung des Lohnkostenzuschusses ab 19. Februar 1999 zu erkennen. Zumindest hätte ihm zweifelhaft sein können, ob diese Zahlungen richtig seien. Diese Zweifel habe der Kläger nicht durch Nachfrage beim Arbeitsamt ausgeräumt. Er habe daher außer Acht gelassen, was jedem in dieser Situation hätte einleuchten müssen. In Anbetracht der von ihm selbst geäußerten Zweifel habe er nicht darauf vertrauen können, dass bei der Behörde keine Fehler gemacht worden seien. Für den Zeitraum vom 19. Februar bis 30. April 1999 seien insgesamt 5.188,00 DM zu viel gezahlt worden, die zu erstatten seien.

Hiergegen hat der Kläger am 01. Dezember 2000 Klage beim Sozialgericht Dresden (SG) erhoben und begehrt, die seit dem Schlussbescheid vom 10. November 1999 ergangenen Bescheide der Beklagten aufzuheben und diese zu verpflichten, ihm Lohnkostenzuschuss für die Zeit vom 04. Januar 2000 bis 03. März 2000 in Höhe von 4.324,00 DM zu zahlen. Seit 19. Februar 1999 habe der zugewiesene Arbeitnehmer zwar Krankengeld erhalten, seine Einsatzfähigkeit sei jedoch mit Wirkung vom 04. Januar 2000 wieder gegeben gewesen. Eine grob fahrlässige Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit des zugewiesenen Arbeitnehmers sei ihm nicht anzulasten. Im Übrigen sei das Arbeitsamt ordnungsgemäß über die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit in Kenntnis gesetzt worden. Daraufhin habe der zuständige Mitarbeiter mitgeteilt, dass man einen derartigen Fall noch nicht gehabt habe und man sich daher erst einmal erkundigen müsse. Es sei mit dem zuständigen Mitarbeiter in der Folge lediglich die Möglichkeit einer Ersatzzuweisung erörtert worden. Der Kläger sei allerdings nicht an der Einstellung einer weiteren Arbeitskraft interessiert gewesen. Er sei vielmehr davon ausgegangen, dass der erkrankte Arbeitnehmer in absehbarer Zeit zurückkehren würde. Er sei in diesem Zusammenhang nicht aufgeklärt worden, dass die Möglichkeit der Übernahme der Förderung auf einen anderen Arbeitnehmer bestehe. Eine Beschäftigungsmöglichkeit für weitere Arbeitnehmer habe der Kläger nicht gehabt. Er sei auch nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass bei fortdauernder Krankheit der bewilligte Lohnkostenzuschuss mit Ablauf des Bewilligungszeitraumes entfalle. Dies sei - seiner Auffassung nach - auch nicht der Fall.

Soweit die Auffassung vertreten werden sollte, dass der geltend gemachte Rückforderungsanspruch berechtigt sei, werde die Aufrechnung erklärt. Die Beklagte wäre für den Zeitraum ab der vollständigen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit verpflichtet gewesen, die Förderung für insgesamt vier Monate und 12 Tage wieder aufzunehmen. Unter Berücksichtigung der vorsorglich erklärten Aufrechnung würden noch zwei weitere Monate durch die Beklagte zu fordern sein, so dass sich die weitere Klageforderung ergebe.

Weiter hat er vorgetragen, dass die Mitarbeiterin des Arbeitsamtes darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass der bestehende Arbeitsvertrag auf Grund der Erkrankung vorläufig bis 31. Dezember 1999 verlängert worden sei. Von dieser sei hierauf telefonisch erklärt worden, weitere Informationen an das Arbeitsamt seien vorerst nicht notwendig und auf eine Ersatzzuweisung werde verzichtet. Der Kläger geht davon aus, für den Fall, dass bei nicht vorgenommener Ersatzzuweisung der Lohnkostenzuschuss entfalle, er sich mit Sicherheit entschlossen hätte, eine Ersatzzuweisung zu beantragen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24. August 2001 hat das Sozialgericht (SG) den Kläger persönlich befragt. Dieser hat angegeben, dass nach der Erkrankung des zugewiesenen Arbeitnehmers dann, als dieser Krankengeld erhalten habe, es "ihm schon etwas unheimlich" geworden sei, dass die Zahlungen vom Arbeitsamt noch weiterhin eingegangen seien. Dies sei ein Grund dafür gewesen, dass zunächst seine Frau und dann er mit dem Herrn F. Kontakt aufgenommen habe. In diesem Gespräch habe dieser zwar nicht zugesagt, dass eine Verlängerung des geförderten Arbeitsverhältnisses möglich sei, er habe aber auch nicht gesagt, dass es nicht möglich sei. Insgesamt sei es so gewesen, dass er auch nicht gewusst habe, wie in einem solchen Fall zu verfahren sei und sich deshalb noch einmal habe erkundigen wollen. Der Kläger sei dann davon ausgegangen, dass alles seine Ordnung habe, zumal in der Folgezeit noch die Zahlung für April eingegangen sei. Er sei daher auch etwas überrascht gewesen, als im Oktober 1999 die Rückzahlungsforderung erfolgt sei. In jedem Fall sei er sich sicher gewesen, dass eine Verlängerung der Maßnahme möglich sein würde. Er sei auch auf Grund eines zu der Leistungsakte gereichten Zeitungsartikels vom Januar 1999 davon ausgegangen, dass eine Verlängerung der Maßnahme auch auf ihn zuträfe.

Der Mitarbeiter der Beklagten, F., hat angegeben, er könne sich in groben Zügen noch erinnern, mit dem Kläger ein Gespräch geführt zu haben, in welchem dieser mitgeteilt habe, dass der zugewiesene Arbeitnehmer längerfristig erkrankt sein werde. Er meine, dass man sich auch darüber unterhalten habe, dass eventuell eine Ersatzzuweisung erfolge. Es müsse mindestens ein Gespräch mit dem Kläger gegeben haben, er nehme aber an, dass es mehrere Gespräche gewesen seien. Wann über eine solche Ersatzzuweisung gesprochen worden sei, könne er heute nicht mehr sagen. Das Gespräch habe in einem Zeitraum stattfinden müssen, der unmittelbar nach der Erkrankung gelegen habe. Wann genau, wisse er nicht mehr. Es könne jedoch im März gewesen sein. Er könne sich daran auch nur deshalb erinnern, weil der Kläger gesagt habe, dass er Herrn S. nach der Krankheit auf jeden Fall wieder einstellen wolle. Hierüber habe er sich sehr gefreut. Daher sei auch von einer Ersatzzuweisung, die seinerzeit mit dem Herrn P. angedacht gewesen sei, Abstand genommen worden. Er selbst habe keinerlei Hinweise oder Reaktionen an den Kläger zu den mitgeteilten Erkrankungen gegeben. Es sei so, dass ein derartiger Fall einen absoluten Einzelfall im Amt darstelle. Er habe den Kläger auch nicht darauf hingewiesen, dass es irgend- etwas zu beachten gebe oder dass er irgendwelche Anzeigen machen solle. Es seien wohl beide bei dem Gespräch stillschweigend davon ausgegangen, dass eine Verlängerung der Förderung möglich sein würde. Bei ihm sei es aber so, dass es ihm klar gewesen sei, dass eine Verlängerung der Förderung nicht über das Ende des Zuweisungszeitraumes hinaus reichen könne. Er wisse aber nicht, ob er dies dem Kläger auch so mitgeteilt habe. In jedem Fall habe er ihm keinerlei Hinweise gegeben, dass die Förderung wegen einer langdauernden Erkrankung möglicherweise eingestellt werden müsse. Es könne sein, dass er dem Kläger zugesagt habe, noch Erkundigungen einziehen zu wollen und sich hiernach bei ihm melden zu wollen. Eine Rückmeldung seinerseits sei aber dann nicht mehr erfolgt. Auf besondere Anforderungen bei längerfristiger Erkrankung sei der Kläger nicht hingewiesen worden. Beispielsweise sei ihm nicht gesagt worden, dass er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen solle oder dies noch einmal gesondert anzeigen solle. Auch habe es keine Diskussion darüber gegeben, ob möglicherweise ein für den Zeitraum der Erkrankung gezahlter Lohnkostenzuschuss zurückgezahlt werden müsse. Es könne sein, dass er noch im Sommer 1999 mit dem Kläger über eine Ersatzzuweisung gesprochen habe. In jedem Fall gebe es einen Vermerk von Frau K. über ein Gespräch mit dem Kläger am 29. Juni 1999.

Mit Urteil vom 24. August 2001 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 10. November 1999 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 05. Oktober 2000 und den Widerspruchsbescheid vom 02. November 2000 aufgehoben sowie die Beklagte verurteilt, an den Kläger für die Zeit ab 01. Januar 2000 weitere 4.531,34 DM zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Beklagte zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Klägers verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass für die Zeit vom 08. Januar 1999 bis 18. Februar 1999 keine Aufhebung der Bewilligung vorgenommen worden sei.

Für die Zeit ab dem 19. Februar 1999 sei die Aufhebung zutreffend erfolgt. Der Kläger habe grob fahrlässig nicht für den Zeitraum der Erkrankung des Arbeitnehmers mit Krankengeldanspruch ein Anspruch auf SAM-OfW nicht bestand. Da ihm die Weiterzahlung "unheimlich" gewesen sei, habe der Kläger die Arbeitsunfähigkeit angezeigt und angefragt, wie er weiter verfahren solle. Hierüber habe er aber keine konkrete Auskunft erteilt bekommen. Unter Beachtung der Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Klägers gehe die Kammer trotz der Tatsache, dass der Zeuge den Kläger bei der Anzeige der Arbeitsunfähigkeit nicht auf die Einstellung der Förderung und eine mögliche Erstattung hingewiesen habe, davon aus, dass der Kläger grob fahrlässig nicht erkannt habe, dass die Förderungsvoraussetzungen infolge dieser Krankheit entfallen gewesen seien. Hierbei habe sie berücksichtigt, dass dem Kläger dieser Umstand vor dem Gespräch mit dem Zeugen - nach eigenen Angaben - im Grunde bewusst gewesen sei und er auch aus diesem Grund bei ihm angerufen habe. Ihm sei auch nichts mitgeteilt worden, was die Annahme gerechtfertigt habe, die Förderung könne auch während der Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldbezug aufrecht erhalten werden. Im Anschluss an die Gespräche mit den Zeugen habe ihm dies unter Beachtung der an ihn zu stellenden Sorgfaltspflichten auffallen müssen. Dass er nach dem Gespräch möglicherweise davon ausgegangen sei, die Förderung könne im Anschluss an die Wiedergenesung des Arbeitnehmers um den Ausfallzeitraum verlängert werden, lasse ebenfalls die grobe Fahrlässigkeit für diesen Zeitraum nicht entfallen.

Eine Erstattung der in diesem Zeitraum gezahlten Fördermittel scheitere jedoch an der hilfsweise erklärten Aufrechnung. Dem Kläger stehe im Anschluss an die Wiedergenesung und erneuter Arbeitsaufnahme ab dem 04. Januar 2000 noch ein Restanspruch aus der Bewilligung zu, der sich auf vier Monate und zehn Tage belaufe. In dem Bescheid vom 01. Juli 1998 sei für die Dauer eines Jahres SAM-OfW bewilligt worden. Zwar sei der Förderbeginn auf den 01. Juli 1998 festgesetzt, entgegen der Auffassung der Beklagten könne die Förderung jedoch nach Wegfall der Arbeitsunfähigkeit auch für einen Zeitraum nach Ablauf des 30. Juni 1998 (gemeint ist wohl 1999) gewährt werden, was bereits aus § 415 Abs. 3 Satz 2 SGB III folge. Danach dürfe die Förderung eines zugewiesenen Arbeitnehmers 12 Monate nicht überschreiten. Es sei aber nicht zwingend, die Dauer der Subvention auf einen Zeitraum von 12 aufeinander folgenden Monaten zu begrenzen, vielmehr genüge es zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen, wenn die Förderung auf insgesamt 12 Monate begrenzt werde. Gerade im Fall des kurz nach Arbeitsaufnahme erkrankten Arbeitnehmers könne nicht erwartet werden, dass das vereinbarte Arbeitsentgelt nach Wiederaufnahme der Tätigkeit ein "echtes Äquivalent" für die erbrachte Leistung sei. Vielmehr sei gerade bei einem Berufsrückkehrer nach Erkrankung noch davon auszugehen, dass dieser für geraume Zeit noch keine volle Arbeitsleistung erbringen könne, was umso mehr gelte, wenn dieser vor seiner Erkrankung bereits arbeitslos gewesen sei und die in § 415 SGB III genannten Vermittlungserschwernisse aufgewiesen habe. Für die vom Kläger herangezogene Beschäftigungshilfe für Langzeitarbeitslose sei ausdrücklich vorgesehen, dass eine Weitergewährung der Förderleistung im Anschluss an einen Krankengeldbezug bewilligt werden könne. Strukturelle Unterschiede, die es rechtfertigten, eine Weitergewährung bei der Beschäftigungshilfe zuzulassen, bei der Gewährung von SAM-OfW aber in jedem Fall auszuschließen, seien nicht ersichtlich. Zwar handele es sich bei der Beschäftigungshilfe um eine Förderung, die zum Ausgleich von Minderleistungen gewährt werde, wohingegen es bei der SAM-OfW zumindest in der Fassung des 1. SGB III-Änderungsgesetzes allein um Förderung zusätzlicher Einstellungen in Betrieben im Beitrittsgebiet gegangen sei. In beiden Fällen werde jedoch die Begründung der Arbeitsverhältnisse gefördert. Die Höhe der zur Aufrechnung gestellten Forderungen betrage 9.420,14 DM, übersteige die Erstattungsforderung und führe zum Erlöschen der geltend gemachten Forderung mit der Folge der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide. Die Verurteilung zur Zahlung weiterer 4.231,34 DM finde ihre Grundlage in § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger habe noch Anspruch auf den verbliebenden Restanspruch aus der Bewilligung vom 31. Juli 1998 nachdem die Aufhebung der Bescheide vom 10. November 1999 und 05. Oktober 2000 i. d. F. des Widerspruchsbescheides erfolgt sei. Soweit der Kläger darüber hinaus Zahlungen geltend gemacht habe, sei die Klage abzuweisen gewesen.

Hiergegen richtet sich die am 08. Oktober 2001 beim Sächsischen Landessozialgericht eingegangene Berufung der Beklagten.

Ab dem 19. Februar 1999 sei der Bewilligungsbescheid gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB X, § 330 SGB III aufzuheben gewesen. Die gegen die daraus resultierende Erstattungsforderung erhobene Anfechtung gehe ins Leere, da keine aufzurechnende Forderung der Klägerin bestehe.

Ein Anspruch auf Lohnkostenzuschuss ab dem 04. Januar 2000 bestehe nicht. Anders als bei Leistungen an Arbeitgeber werde bei Strukturanpassungsmaßnahmen kein Zuschuss zu den Lohnkosten gezahlt, um Minderleistungen eines Arbeitnehmers auszugleichen. Die Förderleistungen seien nicht für eine namentlich genannte Person gewährt, sondern für eine bestimmte Anzahl zuzuweisender Arbeitnehmer. Im Bewilligungsbescheid sei ein Lohnkostenzuschuss für die Dauer eines Jahres ab 01. Juli 1998 gewährt worden. Mit der Zuweisung des Arbeitnehmers S. sei der Bewilligungsbescheid dahingehend konkretisiert, dass die Lohnkostenzuschüsse auch für diesen Arbeitnehmer zu zahlen seien. Auf Grund von dessen Arbeitsunfähigkeit über 6 Wochen hinaus und des daraus resultierenden ruhenden Beschäftigungsverhältnisses habe der Kläger im Förderungszeitraum ab 19. Februar 1999 kein Arbeitsentgelt mehr gezahlt und somit auch keinen Anspruch auf Zuschuss zu den Lohnkosten mehr gehabt. Da keine Ersatzzuweisung erfolgt sei, hätten die Förderungsvoraussetzungen ab 19. Februar 1999 nicht mehr vorgelegen. Mit der Festlegung des Maßnahmeendes auf den 18. Februar 1999 könne sich aus dem Bewilligungsbescheid vom 31. Juli 1998 kein Restanspruch auf eine weitere Förderungsdauer ergeben.

Im Termin am 20. November 2003 hat sie die Berufung insoweit zurückgenommen, als eine über 5.188,00 DM hinausgehende Erstattungsforderung geltend gemacht worden war.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 24. August 2001 insoweit aufzuheben und die Klage abzuweisen, als der Zeitraum ab dem 19. Februar 1999 betroffen ist.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte habe dem Kläger keinen Hinweis gegeben, dass die Förderung ausschließlich auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt sei und mithin die Möglichkeit bzw. Notwendigkeit einer Ersatzzuweisung bestehe. Der Zeuge F. habe deutlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Ersatzzuweisung nicht in Betracht gezogen worden sei, weil der Kläger bereits zum Zeitpunkt der festgestellten Erkrankung mitgeteilt habe, den Arbeitnehmer nach der Krankheit auf jeden Fall wieder einstellen zu wollen. Auch der Zeuge F. sei davon ausgegangen, dass die Förderung entsprechend den bisherigen Gepflogenheiten in vergleichbaren Fällen über den ursprünglichen Beendigungszeitraum hinaus für die Förderdauer von insgesamt 12 Monaten verlängert werde. Insbesondere unter Berücksichtigung des vom Kläger bereits vorgelegten Zeitungsartikels habe der Kläger davon ausgehen können, dass die Förderung insgesamt 12 Monate betrage und für den Zeitraum der Erkrankung des geförderten Arbeitnehmers keinerlei Rechtsnachteile entstünden. Im Übrigen wiederholt er sein bisheriges Vorbringen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die Berufung ist statthaft, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung. Sie ist auch zulässig, insbesondere ist sie in der gesetzlichen Frist des § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden.

2. Sie ist auch in dem Umfange, in dem sie noch aufrecht erhalten wurde, begründet.

Wie das Sozialgericht (SG) zutreffend festgestellt hat, lagen die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Bewilligung des Lohnkostenzuschusses für die Zeit ab dem 19. Februar 1999 gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vor.

Der Kläger hat grob fahrlässig nicht erkannt, dass infolge der Erkrankung des geförderten Arbeitnehmers über den sechswöchigen Lohnfortzahlungszeitraum hinaus eine wesentliche Änderung in den der Bewilligung des Lohnkostenzuschusses zu Grunde liegenden Verhältnissen eingetreten war, was zum Wegfall der Förderungsvoraussetzungen geführt hatte.

Der Vorwurf grober Fahrlässigkeit erfordert, dass der Kläger die ihn treffende Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich hohem Maße verletzt hat. Dies wäre dann der Fall, wenn er Umstände außer Acht gelassen hätte, die im gegebenen Fall jedem hätten einleuchten müssen. Damit hätte sich anhand ganz nah liegender Überlegungen für den Kläger einleuchtend ergeben und ihm auffallen müssen, dass die bisherige Bewilligung fehlerhaft war (Wiesner, in v. Wulffen, SGB X, 3. Aufl., Rdnr. 24 zu § 45 SGB X). Hiervon ist nach Sachlage auszugehen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil des SG, Seite 9 bis 11, 1. Abs., Bezug genommen, § 153 Abs. 2 SGG.

Im Übrigen ist noch darauf hinzuweisen, dass bereits die Bezeichnung der gewährten Leistung - "Lohnkostenzuschuss" - geradezu dazu zwingt, an der Berechtigung zu ihrem Empfang zu zweifeln, wenn tatsächlich keine Lohnkosten für den geförderten Arbeitnehmer entstehen. Dass der Kläger denn auch durchaus deutliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des weiteren Bezuges des Lohnkostenzuschusses hatte, beweist seine Einlassung in der mündlichen Verhandlung vor dem SG, wonach es ihm "schon etwas unheimlich" geworden war, als Zahlungen des Arbeitsamtes auch nach Beginn des Krankengeldbezuges des zugewiesenen Arbeitnehmers eingingen. Wenn der Kläger diese Zahlungen noch als rechtmäßig betrachtete, war dies zumindest grob fahrlässig. Vor der Nachfrage beim Arbeitsamt hat der Kläger deutliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Leistungen gehegt, denn ansonsten hätte kein Anlass für ihn bestanden, bei dem Arbeitsamt diesbezüglich anzurufen. Diese Zweifel konnte auch das Ergebnis der Anfrage beim Arbeitsamt nicht entkräften, denn von dort war dem Kläger bedeutet worden, dass die befragten Personen nicht wussten, wie zu verfahren sei. Wenn zwar in Aussicht gestellt wird, dass "man sich noch einmal erkundigen" wolle, aber kein Ergebnis einer solchen Erkundigung mitgeteilt wird, ist dies allein noch nicht geeignet, Vertrauen darein zu begründen, dass "alles seine Ordnung habe". Vielmehr liegt in dem bloßen Weiterlaufen der Zahlung ohne entsprechende Mitteilung zum Ergebnis der vorangegangenen Anfrage nach dem weiteren Vorgehen ein rein tatsächlicher Vorgang, der für sich allein kein Vertrauen in seine Rechtmäßigkeit in der hier gegebenen Situation begründen kann. Da die Aufhebung der Bewilligung des Lohnkostenzuschusses für den Zeitraum ab dem 19. Februar 1999 mithin rechtens war, besteht auch eine Erstattungsforderung gem. § 50 Abs. 1 SGB X in Höhe der von der Beklagten nach ihrer teilweisen Berufungsrücknahme im Termin zu mündlichen Verhandlung vom 20. November 2003 noch geltend gemachten 5.188,80 DM.

Entgegen der Auffassung des SG kann gegenüber dieser Erstattungsforderung keine Aufrechnung erfolgen, weil es an einer Gegenforderung des Klägers fehlt. Soweit das SG eine Verpflichtung der Beklagten gesehen hat, nach Ablauf des einjährigen Bewilligungszeitraumes für eine Restlaufzeit, die auf Grund der vorzeitigen Beendigung der Zahlung des Lohnkostenzuschusses entstanden sei, weitere Lohnkostenzuschüsse zu erbringen, ist eine Rechtsgrundlage für diese Auffassung nicht zu erkennen. Dem Gesetz ist diese unmittelbar nicht zu entnehmen. Auch aus dem Bewilligungsbescheid lässt sich dies nicht herleiten. Vielmehr ergibt sich aus dem Bewilligungsbescheid mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Bewilligung für ein Jahr ausgesprochen worden war, und zwar ausgehend von einem konkret genannten Datum, sodass sich der Ablauf des Jahres problemlos berechnen läßt. Eine Verlängerung oder Verschiebung des Jahreszeitraumes ist im Gesetz selbst nicht vorgesehen. Sonstige Rechtsgründe hierfür sind ebenso wenig ersichtlich. Der Kläger hat keinen Antrag auf Änderung dieses Bescheides gestellt. Im Übrigen ist der Bescheid zwischen den Beteiligten bindend geworden, § 77 SGG.

Auch etwaige Verlängerungsmöglichkeiten bei den Förderungen nach §§ 217 ff. SGB III - speziell § 218 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 (auf die der Kläger durch den vorgelegten Zeitungsartikel wohl Bezug nimmt) - können, entgegen der Auffassung des SG, nicht analog herangezogen werden. Denn bei den §§ 217 ff. SGB III steht der Ausgleich der mangelnden Arbeitsleistung des eingestellten Arbeitnehmers im Vordergrund. Von daher ist es naheliegend, die Förderungszeit bei einem krankheitsbedingten Ausfall zu verlängern.

Anders ist dies bei der Förderung nach § 415 SGB III. Hier steht nicht der Arbeitnehmer, sondern der zu schaffende Arbeitsplatz im Vordergrund. Der geschaffene Arbeitsplatz soll den Arbeitgeber für den festgelegten Zeitraum von einem Jahr nicht finanziell belasten. Wenn die mangelnde finanzielle Belastung durch diesen Arbeitsplatz aus anderen Gründen - wie eben der Krankengeldzahlung - entfällt, führt dies nicht dazu, dass - entsprechend dem Zweck der Schaffung eines zusätzlichen Arbeitsplatzes - zwingend eine zeitlich noch weitere finanzielle Entlastung durch Verlagerung des Förderungszeitraumes geboten ist.

Auch über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, auf den der Kläger sich beruft, ist keine günstigere Rechtslage "herzustellen".

Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung desjenigen Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger eine ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis erwachsende Nebenpflicht ordnungsgemäß wahrgenommen hätte. Er ersetzt ihn, wenn dies pflichtwidrig unterblieben ist (vgl. allgemein Funk, DAngVers 1981, 26; Bieback, DVBl 1983, 159). In solchen Fällen können gewisse sozialrechtliche Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen, wie etwa eine verspätete Antragstellung, eine verspätete Beitragsentrichtung, eine verspätete Vorlage von Unterlagen etc. als erfüllt angesehen werden, wenn die Verspätung gerade auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Leistungsträgers beruht. Dies gilt allerdings nicht für außerhalb des Sozialrechtsverhältnisses liegende Tatbestände, die nach materiellem Recht für das Entstehen des Sozialrechtsanspruchs erforderlich sind (BSG, SozR 2200, § 1233 Nr. 17 und SozR 4100 § 56 Nr. 18).

Abgesehen davon, dass im Streitfall nicht ersichtlich ist, worin das für einen Herstellungsanspruch erforderliche Fehlverhalten der Beklagten liegen soll, kann eine weitere Erörterung dieser Frage unterbleiben, da selbst bei Vorliegen eines entsprechenden Fehlverhaltens die weiteren Voraussetzungen des Herstellungsanspruchs nicht gegeben sind.

Der Herstellungsanspruch setzt insbesondere voraus, dass die eingetretene Rechtslage durch eine rechtmäßige Amtshandlung des Leistungsträgers zu Gunsten dessen, bei dem nach bisheriger Rechtslage ein Schaden eingetreten ist, verändert werden kann, denn dieses Rechtsinstitut kann den Leistungsträger nicht zu einer Gesetz und Recht widersprechenden Handlung verpflichten (BSG SozR 3-4100 § 125 Nr. 1 m.w.N.). Eine rechtmäßige Amtshandlung der Beklagten des Inhalts, dem Kläger über den Ablauf des dem Bewilligungsbescheid zu entnehmenden "Förderungsjahres" hinaus für den zuvor geförderten Arbeitnehmer Lohnkostenzuschüsse zu bewilligen, scheitert jedoch spätestens daran, dass § 415 Abs. 3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der ab dem 01. Januar 1998 geltenden Fassung Änderung die Zuweisung des entsprechenden Arbeitnehmers voraussetzt. Eine Zuweisung über den Bewilligungszeitraum von einem Jahr hinaus hat die Beklagte jedoch nicht vorgenommen. Eine erneute Zuweisung hat der Kläger auch nicht beantragt, bevor er den zu fördernden Arbeitnehmer weiter beschäftigte. Bei der Zuweisung handelt es sich um eine besondere, qualifizierte Forum der Arbeitsvermittlung, auf die zunächst die allgemeinen Grundsätze der Vermittlung anzuwenden sind (vgl. Urteil des Senats vom 23.10.2003 - L 3 AL 194/02 - m.w.N.). Eine Arbeitsvermittlung konnte jedoch vorliegend nicht mehr erfolgen, da der Arbeitnehmer - ohne weitere Zuweisung - bereits auf Grund eines Arbeitsvertrages bei dem Kläger tätig war. Ohne entsprechende Zuweisung ist aber eine Förderung gem. § 415 Abs. 3 SGB III nicht möglich. Außerdem wusste die Beklagte nicht, wann der erkrankte Arbeitnehmer wieder "zuweisungsfähig", das heißt, wieder arbeitsfähig werden würde. Eine "Zuweisung auf Verdacht" hätte sie nicht vornehmen müssen. Die Zuweisung eines anderen konkret benannten Arbeitnehmers hat der Kläger nicht beantragt.

Im Übrigen wäre ein Fehlverhalten der Beklagten hier nicht kausal für den eingetretenen Schaden.

Zwar hätte die Möglichkeit bestanden, dass der Kläger das Arbeitsverhältnis mit den geförderten Arbeitnehmer löste, es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dies auch eine dem Lebenssachverhalt angemessene, "nahe liegende" Gestaltungsmöglichkeit war, die jeder in der Situation des Klägers voraussichtlich genutzt haben würde.

Wie der Kläger selbst ausgeführt hat, handelte es sich bei dem geförderten Arbeitnehmer um eine Person, die für die auszuführenden Arbeiten gut geeignet war. Es war zwar nicht absehbar, wann die Krankheit enden würde, andererseits wollte der Kläger aber nicht mit der Einstellung einer Ersatzkraft "Gefahr laufen", bei früher als prognostiziert erfolgender Genesung des geförderten Arbeitnehmers vor der Wahl zu stehen, einen - möglicherweise durch Lohnkostenzuschüsse geförderten "Ersatz-Arbeitnehmer" - (etwa förderungsschädlich) zu kündigen oder auf die Mitarbeit des dann wieder genesenen Arbeitnehmers zu verzichten, weil die Ertragslage seines Unternehmens die Beschäftigung zweier Arbeitnehmer nicht ermöglicht hätte. In einer solchen Situation ist nicht ersichtlich, dass jeder Arbeitgeber die Kündigung des erkrankten Arbeitnehmers ausgesprochen haben würde.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung und berücksichtigt, dass die Beklagte erst im Termin zu mündlichen Verhandlung vor dem Senat die verfahrensrechtlich nicht rechtmäßig erhobene Erstattungsforderung in Höhe der aus der Lohnfortzahlungsversicherung erhaltenen Leistungen fallen ließ.

4. Gründe für die Zulassung der Revision, § 160 Abs. 2 SGG, liegen nicht vor.

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Rechtskraft
Aus
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