L 1 KR 308/19 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 198 KR 1469/19 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 308/19 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. Juli 2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die jedenfalls mit Schriftsatz vom 30. August 2019 am 2. September 2019 erhobene Beschwerde gegen den genannten, am 2. August 2019 zugestellten, Beschluss des Sozialgerichts (SG) ist unbegründet.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Dies hat das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss dargestellt. Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen wird hierauf verwiesen, § 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Das SG hat insbesondere zutreffend ausgeführt, dass der Eilantrag bereits unzulässig ist, soweit er sich gegen die Antragsgegnerin zu 2) richtet. Es hat ferner zu Recht das Erfordernis einer dringenden Regelung in Form der Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm vorläufig eine spezielle Gesundheitskarte für Notfälle auszuhändigen, verneint. Ein sogenannter Anordnungsgrund ist nicht gegeben. Es ist dem Antragsteller zuzumuten, bei Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzuständen die ihm übersandten Nachweise der Anspruchsberechtigung vorzulegen und sich bei Bedarf neue zu beschaffen. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist nur noch zu ergänzen, dass keinesfalls auch nur ansatzweise ersichtlich ist, dass dem Antragsteller eine Notfallbehandlung verweigert werden könnte, weil er keine elektronische Gesundheitskarte vorlegen bzw. nachreichen kann, sondern nur den genannten Nachweis. Soweit der Antragsteller von einem Mordversuch ausgeht, ist dies reine Polemik. Auch eine Verletzung des Art. 1 Grundgesetz liegt nicht vor. Dass sich das Hauptsacheverfahren über Gebühr in die Länge zieht, ist zuletzt auch nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller die Auffassung vorträgt, das Schreiben der Antragsgegnerin vom 8. Dezember 2015 sei kein Verwaltungsakt (Bescheid) sondern stelle nur eine Mitteilung dar (des Ruhens des Leistungsanspruchs nach § 16 Abs. 3a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch) und ferner von einem fehlenden Sofortvollzug ausgeht, ist dies für das hier geltende gemachte einstweilige Leistungsbegehren auf Ausstellung einer Gesundheitskarte für Notfälle ohne rechtlichen Belang. Dies betrifft die hier nicht streitgegenständliche Frage, ob die Antragsgegnerin zu Recht von einem Ruhen der Leistungsansprüche ausgeht.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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