L 3 R 355/16

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 12 R 598/13
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 355/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zeit vom 1. September 1981 bis zum 31. August 1984 und vom 1. Juli 1987 bis zum 14. Oktober 1990 in der deutschen Rentenversicherung nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung vom 9. Oktober 1975 vorzumerken sind.

Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob in Polen zurückgelegte Versicherungszeiten unter Heranziehung des Deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommens vom 9. Oktober 1975 (im Weiteren: DPSVA 1975) festzustellen sind.

Der am ... 1966 in Polen geborene Kläger ist polnischer Staatsangehöriger. Er absolvierte vom 1. September 1981 bis zum 31. August 1984 eine Ausbildung zum "Mechaniker für energetische Maschinen und Anlagen" und erhielt im ersten und zweiten Lehrjahr jeweils eine monatliche Beihilfe sowie im dritten Lehrjahr einen von der Anzahl der abgeleisteten Arbeitsstunden abhängigen Lohn. Vom 16. Juni 1984 an war er zudem als Maschinist der Wasserwirtschaftsanlagen beim Verband des Heizkraftwerkes in L. beschäftigt. Danach schloss er eine Ausbildung zum "Techniker Elektriker der Fachrichtung Elektroenergetiker" erfolgreich ab. Vom 1. Juli 1987 bis zum 31. Juli 1989 arbeitete der Kläger dann als Apparatetechniker in einem Stickstoffwerk in T., vom 2. August 1989 bis zum 31. August 1990 als Jungelektriker unter Tage und schließlich vom 1. September bis zum 16. Oktober 1990 als Schlosser über Tage in der Steinkohlengrube "H.". Das letztgenannte Arbeitsverhältnis wurde im beiderseitigen Einvernehmen aufgelöst.

Der Kläger war in der Sportdisziplin Handball ab dem 2. September 1983 in L. aktiv und ab dem 15. Juli 1987 in T. Mitglied im GKS G., der in der ersten polnischen Handballiga spielte. Bereits ab 1986 erhielt er ein Stipendium vom Polnischen Handballverband (im Weiteren: PHV). Seit dem 1. Juli 1987 war er von den jeweiligen Arbeitgebern freigestellt, um Handball nach Maßgabe des PHV zu spielen. Der PHV erstattete den Arbeitgebern den an den Kläger gezahlten Arbeitslohn.

Der Kläger fasste nach seinen Angaben nach einem ersten Probetraining am 18. September 1990 in W. beim SV G.-W. W.-P. (im Weiteren: SV G.-W.) - zu dieser Zeit spielberechtigt in der höchsten Spielklasse, der Handball-DDR-Oberliga - den Entschluss, in Deutschland als Berufshandballspieler Fuß zu fassen.

Unter dem 28. September 1990 schlossen der PHV, der GKS G. und der SV G.-W. einen Vertrag, wonach der Kläger die Spielerlaubnis für den SV G.-W. "ab dem 28.09.1990" erhalte. Der SV G.-W. verpflichtete sich, für den Kläger die geeigneten Aufenthaltsbedingungen in W. einschließlich Unterkunft zu übernehmen sowie dem Spieler einen Arbeitsplatz mit entsprechendem Lohn und Versicherung zu verschaffen. Der Transfer wurde unter der Bedingung vereinbart, dass der SV G.-W. an den GKS G. insgesamt 16.000,00 DM und an den PHV 4.000,00 DM zahle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 2 bis 3 der beigezogenen Ausländerakte Bezug genommen. Nach Abschluss des Vertrages besuchte der Kläger mit einem weiteren Spieler und dem Geschäftsführer des SV G.-W., B. R., nochmals seine Eltern und fuhr danach nach W., wo er am 30. September 1990 sein erstes Spiel für den SV G.-W. absolvierte. Er wohnte zunächst im Haus des B. R. in dem dort vorhandenen Kinderzimmer des Sohnes. Die Eltern des Klägers lösten für ihn die von ihm zuletzt in Polen bewohnte Wohnung auf und regelten die notwendigen Formalitäten.

Der SV G.-W. schloss sodann mit dem Kläger einen vom 15. Oktober 1990 bis zum 30. Juni 1991 befristeten Vertrag (ohne Datum), in dem sich der Verein u.a. verpflichtete, dem Kläger im genannten Zeitraum einen Arbeitsplatz zu vermitteln, für Wohnraum zu sorgen und ein monatliches Bruttoentgelt von 1.200,00 bis 1.500,00 DM zu zahlen, wobei Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber und Aufwandsentschädigung sowie Siegprämien vom Verein gezahlt würden, sowie dem Kläger die Möglichkeit einzuräumen, die deutsche Sprache zu erlernen und den Führerschein, Klasse B, zu erwerben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 7 bis 8 der beigezogenen Ausländerakte Bezug genommen. Dieser Vertrag wurde unter dem 11. Juni 1991 bis zum 30. Juni 1992 verlängert. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 28 der beigezogenen Ausländerakte verwiesen. Am 1. Juli 1992 wurde dieser Vertrag dann bis zum 30. Juni 1994 mit der Vereinbarung einer monatlichen Aufwandsentschädigung von 1.200,00 DM und unter dem 17. Dezember 1993 bis zum 30. Juni 1996 mit der Verpflichtung, monatlich 2.000,00 DM zu zahlen, verlängert. Unter dem 17. August 1995 schlossen der SV G.-W. und der Kläger einen ab dem 1. September 1995 beginnenden Vertrag, in dem der SV G.-W. sich zur monatlichen Zahlung von 2.500,00 DM verpflichtete und vereinbart wurde, dass eine gegenseitige Kündigung nur im beiderseitigen Einvernehmen erfolgen könne.

Der Kläger hatte unter dem 15. Oktober 1990 mit dem TEKA-Vertriebsbüro Ost einen Arbeitsvertrag als Handwerker für die Errichtung und Ausgestaltung von Geschäftseinrichtungen, für handwerkliche Arbeiten beim Errichten von Küchen und für Lager- und Transportarbeiten des Vertriebsbüros abgeschlossen. Der Kläger sei Facharbeiter für Elektroinstallation. Das monatliche Bruttogehalt betrug 870,00 DM. Der Arbeitsvertrag wurde bis zum 31. Dezember 1990 befristet. Unter dem 13. Dezember 1990 wurde ausweislich des Nachtrags zum Arbeitsvertrag vom 15. Oktober 1990 die Befristung des Arbeitsvertrages aufgehoben. Das TEKA-Vertriebsbüro entrichtete für den Kläger vom 15. Oktober zum 31. Dezember 1990 Pflichtbeiträge für ein beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 870,00 DM.

Ausweislich des Arbeitsvertrages vom 15. Juli 1991 mit dem W.er Küchenstudio sollte der Kläger ab dem 15. Juli 1991 als Schreiner arbeiten, wobei der Arbeitsvertrag "vorerst bis 30. Juni 1992" gelte und sich mit dem Erhalt einer neuen Arbeitserlaubnis um den jeweiligen Zeitraum verlängere. Der vom Kläger hierzu gestellte Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis wurde vom Arbeitsamt W. unter dem 3. Juli 1991 unter Hinweis auf § 19 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz abgelehnt.

Für Juni 1991 und August bis Dezember 1991 erhielt der Kläger ausweislich vorliegender Lohn-/Gehaltsabrechnungen monatlich 1.350,00 DM, anteilig für Juli 1991 587,63 DM, wobei der Aussteller jeweils nicht erkennbar ist und die Abrechnung für Juli 1991 den handschriftlichen Vermerk enthält, Sozialversicherungsbeiträge seien "vom Sportverein bezahlt".

Die KKH Allianz gab an, vom 1. Januar bis zum 31. Juli 1991 habe eine freiwillige Mitgliedschaft des Klägers gemäß § 9 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V) bestanden; ein Beschäftigungsverhältnis habe nicht vorgelegen. Vom 1. August bis zum 31. Dezember 1991 habe sie den Kläger in den neuen Bundesländern nicht melden können. Der Kläger verfügte ab dem 1. August 1991 über eine Mitgliedskarte für die KKH ab dem 1. August 1991 unter der Mitgliedsnummer ...

Der Kläger, der nach seinen Angaben am 18. September 1990 mit seinem Pass in die Bundesrepublik Deutschland einreiste, erhielt - nachdem sich der SV G.-W. bezüglich einer Aufenthaltsgenehmigung für ihn mit einem Schreiben vom 29. November 1990 erfolglos an das "Generalkonsulat der Bundesrepublik B" gewandt hatte - von diesem Konsulat aufgrund eines eintägigen Besuchs dort am 14. Januar 1991 eine bis zum 4. Februar 1991 befristete Aufenthaltserlaubnis mit dem Vermerk "Nur gültig zu Besuchsreisen/Erwerbstätigkeit nicht gestattet". Unter dem 25. Januar 1991 wurde ihm dann von der Ausländerbehörde eine bis zum 30. Juni 1991 gültige "Aufenthaltsgenehmigung für die Deutsche Demokratische Republik" erteilt. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 8. Februar 1991 sei diese "nur gültig sei im Rahmen der Verträge zwischen o.g. Sportvereinen". Unter dem 11. Juni 1991 wurde ihm eine "Aufenthaltsbewilligung für die Bundesrepublik Deutschland", gültig bis zum 30. Juni 1992, ausgestellt.

Mit Schreiben vom 9. Juli 1992 wandte sich der Geschäftsführer des SV G.-W., K.-H. R., an den Bürgermeister der Stadt W. mit der Bitte um Unterstützung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Kläger. Diesem sei eine Aufenthaltsgenehmigung mit Auflagen nach "§ 5 Abs. 10 der Ausländerordnung" erteilt worden. Diese Auflage verhindere, dass ihm - dem Kläger - eine Arbeitserlaubnis erteilt werden könne. Der Kläger sei Handballer in der Bundesligamannschaft und deren Leistungsträger. Zurzeit sei es dem Verein nicht möglich, die durch die Auflagen zur Aufenthaltsgenehmigung geforderten monatlichen 1.200,00 DM Lebensunterhalt zu zahlen. Der bisherige Arbeitgeber, das W.er Küchenstudio, zeige Bereitschaft, das Arbeitsverhältnis bei entsprechender Arbeitserlaubnis fortzusetzen. Es werde insoweit um Unterstützung gebeten, entweder eine Aufenthaltsgenehmigung ohne Auflagen oder eine zweite Arbeitserlaubnis durch das Arbeitsamt zu erhalten. Sofern es nicht gelänge, eine entsprechende Lösung zu finden, müsste der Verein den Kläger an einen Verein in den alten Bundesländern abgeben. Eine Antwort auf dieses Schreiben ist nicht aktenkundig.

Mit Bescheid vom 16. April 1995 teilte der Landkreis W. dem Kläger dann zu seinem Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis mit, ein befristeter Vertrag mit seinem Sportverein hätte für ihn zur Folge, dass eine Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen wäre. Zudem ist dort Folgendes ausgeführt: "Da mit der Ersterteilung der Aufenthaltsgenehmigung bereits ein Arbeitsvertrag für eine Nebentätigkeit befristet bis 31.12.1990 bestand, war Ihnen mitzuteilen, dass außerhalb der sportlichen Tätigkeit eine andere Erwerbstätigkeit nicht betrieben werden darf, da diese Aufenthaltserlaubnis nur zweckgebunden an seine Tätigkeit ihre Gültigkeit besitzt. Sollte die Ausländerbehörde davon Kenntnis erlangen, dass Sie trotz des Verbotes eine Nebentätigkeit ausüben, wurde Ihnen angedroht, die bestehende Aufenthaltsgenehmigung nachträglich zeitlich zu befristen. Hierzu wurde auch die bis 30.06.1992 erteilte Aufenthaltserlaubnis wieder zurückgezogen, da dies, wie Ihnen auch im Bescheid des Arbeitsamtes mitgeteilt, nicht rechtmäßig war ".

Seit dem 21. November 1996 ist der Kläger mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Im August 2000 wurde seine Tochter geboren.

Der Kläger verfügte seit dem 24. April 2001 über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die am 3. April 2007 in eine Freizügigkeitsbescheinigung gemäß § 5 Freizügigkeitsgesetz/EU - unbefristet - umgewandelt worden ist.

Seit dem 15. Oktober 1990 ist der Kläger ununterbrochen mit einer Hauptwohnung in der Lutherstadt W. gemeldet, zunächst bis zum 15. Oktober 1992 in der R.straße ..., dann vom 15. Oktober 1992 bis zum 15. Januar 1996 in der R.straße ..., vom 15. Januar 1996 bis zum 9. November 2002 im D 7 und seit dem 11. November 2002 unter der im Rubrum genannten Anschrift.

Auf den Kontenklärungsantrag des Klägers vom 13. Dezember 2007 bei der Deutschen Rentenversicherung B.-B. stellte die Beklagte nach der Weiterleitung des Antrags an sie aufgrund ihrer Sonderzuständigkeit für aus Polen vor 1991 Zugezogene mit Bescheid vom 12. Juli 2013 nach § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) unter Bezugnahme auf den beigefügten Versicherungsverlauf die darin enthaltenen Daten verbindlich fest. Die Zeit vom 15. bis zum 31. Juli 1991 könne nicht als Beitragszeit vorgemerkt werden, weil durch den Arbeitgeber eine Anmeldung zur zuständigen Krankenkasse nicht erfolgt sei. Die Zeit vom 1. September 1981 bis zum 31. August 1984 sowie vom 1. Juli 1987 bis zum 14. Oktober 1990 könne jeweils nicht als rentenrechtliche Zeit vorgemerkt werden, weil sie jeweils von Art. 4 Abs. 2 DPSVA 1975 oder von Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes zu diesem Abkommen nicht erfasst werde und die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach dem Fremdrentengesetz (FRG) ebenfalls nicht erfüllt seien.

Hiergegen legte der Kläger am 8. August 2013 Widerspruch ein und gab an, seit seinem Zuzug im Oktober 1990 seinen ständigen ordnungsgemäßen Wohnsitz und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gehabt zu haben. Seit dem 15. Oktober 1990 habe er eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Da sein Zuzug vor dem 31. Dezember 1990 erfolgt sei, seien damit die in Polen zurückgelegten Zeiten nach dem DPSVA 1975 zu berücksichtigen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Art. 27 Abs. 2 und 4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen vom 8. Dezember 1990 (im Folgenden DPSVA 1990) sehe vor, dass das DPSVA 1975 für Personen weiter gelte, die bis zum 31. Dezember 1990, in Ausnahmefällen bis zum 30. Juni 1991, einen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet eingenommen hätten. Der Begriff des ständigen Aufenthaltes orientiere sich an der Vorschrift des § 30 Abs. 3 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allgemeiner Teil - SGB I). Von einem gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet sei auszugehen, sofern dieser unbefristet und rechtmäßig sei. Dies sei zu bejahen, sofern ein zukunftsoffener Aufenthaltstitel vorgelegen habe. Ausweislich der in den Akten befindlichen Unterlagen seien Arbeitsverträge zweckgebunden bzw. befristet erteilt worden. Es könne somit lediglich von einem tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet, nicht jedoch von einem ständigen Aufenthalt ausgegangen werden, so dass die Voraussetzungen für die Fortgeltung des DPSVA 1975 nicht erfüllt seien. Nach Aktenlage habe auch bis zum 30. Juni 1991 ein zukunftsoffener Titel nicht vorgelegen.

Mit der am 28. November 2013 beim Sozialgericht Dessau-Roßlau erhobenen Klage hat der Kläger die Feststellung der in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten vom 1. September 1981 bis zum 31. August 1984 und vom 1. Juli 1987 bis zum 14. Oktober 1990 unter Anwendung des DPSVA 1975 weiterverfolgt. Er sei im September 1990 als Leistungssportler in der Sportart Handball nach Deutschland abgeworben worden. "Wie üblich", seien zur Sicherung des Einkommens der Sportler Arbeitsverhältnisse mit ortsansässigen Unternehmen und den Sportlern geschlossen worden. Er sei seinen hieraus resultierenden Verpflichtungen auch nachgekommen. Spätestens seit dem 30. Juni 1991 habe er in Deutschland nicht nur seinen Wohnsitz, sondern auch unbefristete Arbeitsverhältnisse begründet und über stetig verlängerte Aufenthaltsgenehmigungen verfügt.

Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung gewesen, dass ein "ständiger" Aufenthalt auch zum maßgeblichen Stichtag am 30. Juni 1991 nicht vorgelegen habe, da die erteilten Aufenthaltsgenehmigungen jeweils befristet und zweckgebunden für die Ausübung der Berufssportlertätigkeit gewesen seien. Der Kläger habe somit damit rechnen müssen, dass unter Umständen die erteilten Genehmigungen nicht mehr verlängert worden wären. Insoweit werde auf den Bescheid des Landkreises W. vom 16. April 1995 verwiesen, wonach die Entziehung der befristeten Aufenthaltserlaubnis mit der Folge der "ständigen" (gemeint wohl: sofortigen) Ausreise aus dem Bundesgebiet in Rede gebracht worden sei.

Mit Urteil vom 31. März 2016 hat das Sozialgericht Dessau-Roßlau die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 12. Juli 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2013 verpflichtet, die im Herkunftsgebiet des Klägers zurückgelegten Versicherungszeiten unter Berücksichtigung des DPSVA 1975 festzustellen. Die zulässige Klage sei begründet. Der Kläger habe sich spätestens seit dem 30. Juni 1991 ununterbrochen in der Bundesrepublik aufgehalten. Am 25. Januar 1991 sei dem Kläger eine Aufenthaltsgenehmigung bis zum 30. Juni 1991 und noch am 11. Juni 1991 und damit vor Ablauf der Frist des Art. 27 Abs. 4 DPSVA 1990 eine Aufenthaltsbewilligung bis zum 30. Juni 1992 erteilt worden. Dafür, dass der Kläger prognostisch beabsichtigt habe, sich gewöhnlich und nicht nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten, spreche auch der Arbeitsvertrag mit dem W.er Küchenstudio vom 15. Juli 1991, der zwar eine Befristung vorgesehen habe, die sich jedoch automatisch mit dem Erhalt einer neuen Arbeitserlaubnis um den jeweiligen Zeitraum habe verlängern sollen. Aus dem Bescheid des Landkreises W. vom 16. April 1995 ergäben sich keine gegenteiligen Hinweise. Hintergrund dieses Schreibens sei gewesen, dass die aus DDR-Zeiten übernommene Praxis eines Arbeitsverhältnisses zur materiellen Absicherung der Spieler offenkundig nicht mehr möglich gewesen sei, sondern die Sportvereine - hier der SV G.-W. - für die Sicherstellung des Lebensunterhaltes durch Zahlung einer ausreichenden Vergütung verantwortlich geworden seien. Diese Änderung in den Verhältnissen könne jedoch nicht zur Beurteilung der Prognose 1990/1991 herbeigezogen werden.

Gegen das ihr am 1. August 2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 1. September 2016 Berufung eingelegt. Sie hat daran festgehalten, dass die Definition des ständigen Aufenthaltes sich an § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I orientiere und Maßstab ein unbefristeter sowie rechtmäßiger und damit zukunftsoffener Aufenthaltstitel sei. Der Kläger sei polnischer Staatsbürger und am 15. Oktober 1990 in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen. Ausländer hätten grundsätzlich keinen Anspruch darauf, sich in Deutschland zeitlich unbegrenzt aufzuhalten; vielmehr seien sie grundsätzlich zur Ausreise verpflichtet. Ihnen werde der Aufenthalt nur durch staatliche Entscheidung erlaubt. Ausländer könnten nur dann ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, wenn ihnen ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei, der ihren Aufenthalt materiell-rechtlich billige und nicht nur vorübergehend - und damit rechtlich beständig - gestatte. Rechtlich beständig sei ein Aufenthalt, wenn und solange er nicht auf Beendigung angelegt, also zukunftsoffen sei. Dem Kläger sei am 25. Januar 1991 eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt worden; dieser Titel der Aufenthaltsgenehmigung sei Ausländern erteilt worden, die sich längerfristig in der DDR aufhielten. Dieser Aufenthalt sei dann u.a. zur Berufsausbildung, Weiterqualifizierung, Ausübung einer abhängigen Beschäftigung oder der Absolvierung eines Studiums erlaubt. Die DDR habe mit verschiedenen Staaten - u.a. Polen - Abkommen abgeschlossen. Die Dauer des Aufenthalts in der DDR sei in der Regel zeitlich begrenzt und die Personen nach Beendigung z.B. des Arbeitsverhältnisses zur Rückkehr in das Heimatland verpflichtet gewesen. Ein zukunftsoffener Aufenthalt habe damit nicht vorgelegen. Die dem Kläger anschließend erteilte Aufenthaltsbewilligung sei nach dem vom 1. Januar 1991 an geltenden Ausländergesetzes (AuslG) erteilt worden, wenn sich ein Ausländer zu einem bestimmten Zweck nur vorübergehend im Bundesgebiet aufgehalten habe. Die Befristung habe dem Aufenthaltszweck entsprochen und sei für längstens zwei Jahre bewilligt worden; wenn der Aufenthaltszweck danach noch nicht erreicht worden sei, sei eine Verlängerung um jeweils zwei Jahre möglich gewesen. Die tatsächlichen Verhältnisse des Klägers - befristete Beschäftigungsverhältnisse sowie die ausgeübte Sportlertätigkeit - bestätigten den Tatbestand des nicht gewöhnlichen Aufenthalts. Gerade bei Berufssportlern komme es in der Regel zu mehrmaligen Vereinswechseln, gegebenenfalls auch in verschiedenen Ländern.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 31. März 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Zeit vom 1. September 1981 bis zum 31. August 1984 und vom 1. Juli 1987 bis zum 14. Oktober 1990 in der Deutschen Rentenversicherung nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung vom 9. Oktober 1975 vorzumerken sind.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Sein Anspruch richte sich nach den tatsächlichen Umständen seines Aufenthaltes ab Oktober 1990. Hinsichtlich des festzustellenden "gewöhnlichen Aufenthaltes" komme es nicht auf das Merkmal "zeitlich unbegrenzt" an. Insbesondere sei der gewöhnliche Aufenthalt nicht von der Erteilung eines Aufenthaltstitels abhängig. Die Frage des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I sei anhand einer dreistufigen Prüfung zu klären. Ausgangspunkt sei der "Aufenthalt". Sodann seien die mit dem Aufenthalt verbundenen "Umstände" festzustellen. Diese seien schließlich daraufhin zu würdigen, ob sie "erkennen ließen", dass der Betreffende am Aufenthaltsort oder im Aufenthaltsgebiet "nicht nur vorübergehend" verweile (Hinweis auf Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16. Juni 2015 - B 13 R 36/13 R -, vom 10. Dezember 2013 - B 13 R 9/13 R - und vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 1/12 R -, alle juris). Sei nach der Prognose davon auszugehen, dass die betreffende Person zukunftsoffen "bis auf Weiteres" an dem Ort oder in dem Gebiet verweilen werde, so habe sie dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt, wobei kein dauerhafter (unbegrenzter) Aufenthalt erforderlich sei. Dem vorübergehenden Aufenthalt wohne dagegen als zeitliches Element eine Beendigung von vornherein inne (Hinweis auf vorgenannte Urteile des BSG). Hier ließen sämtliche Umstände darauf schließen, dass er - der Kläger - sich im Bereich der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend habe aufhalten wollen. Er habe seine zukünftige sportliche Laufbahn als aktiver Handballspieler in der Bundesrepublik gestalten wollen und seine sportlichen Pläne seien keineswegs von vornherein zeitlich beschränkt gewesen. Er habe die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zum Zwecke der Tätigkeit als Berufssportler beantragt und diese Aufenthaltsgenehmigung sei ihm zunächst erteilt und später in eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 5 Abs. 10 der "Aufenthaltsverordnung" (gemeint ist: Arbeitsaufenthalteverordnung, Verordnung über Aufenthaltsgenehmigungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (AAV)) umgestellt worden. Dem Nachtrag der Firma T. Ost vom 13. Dezember 1990 sei zu entnehmen, dass die frühere Befristung des Arbeitsvertrages aufgehoben, er mithin auf unbestimmte Zeit eingestellt worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der den Kläger betreffenden Ausländerakte, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 12. Juli 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2013 verpflichtet, die in Polen vom Kläger zurückgelegten Beitragszeiten unter Berücksichtigung des DPSVA 1975 festzustellen.

Die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch (auch) auf Vormerkung der von ihm in Polen zurückgelegten Zeit vom 1. September 1981 bis zum 31. August 1984 und vom 1. Juli 1987 bis zum 14. Oktober 1990 gemäß § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI (in der vom 1. April 2003 bis zum 30. Juni 2019 geltenden und damit hier anwendbaren Fassung). Danach stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest.

Als Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch kommt nur das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung vom 9. Oktober 1975 nebst der Regierungsvereinbarung hierzu vom gleichen Tag (BGBl II 1976, S. 396 ff., S. 401), in Bundesrecht transformiert durch Zustimmungsgesetz vom 12. März 1976 (BGBl II 1976, S. 393), in Kraft getreten am 1. Mai 1976 (BGBl II 1976, S. 463), in Betracht. Das DPSVA 1975 verdrängt als speziellere Regelung die Vorschriften des Auslandsrentenrechts; es stellt sich zu ihnen als Sonderregelung dar, da es für einen bestimmten Personenkreis die Behandlung von Rentenansprüchen und deren Zahlung regelt (BSG, Urteil vom 29. Mai 1991 - 4 RA 38/90 -, für die Vorschriften der §§ 94 ff. Angestelltenversicherungsgesetz, juris, RdNr. 24).

Nach Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zum DPSVA 1975 sind Zeiten, die nach dem polnischen Recht der Rentenversicherung zu berücksichtigen sind, in demselben zeitlichen Umfang in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in entsprechender Anwendung des FRG zu berücksichtigen, solange der Berechtigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnt.

Mit Art. 2 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 8. Dezember 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Soziale Sicherheit vom 18. Juni 1991 (BGBl II 1991, S. 741) - hier als DPSVA 1990 bezeichnet - ist Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zum DPSVA 1975 dahingehend neu gefasst worden, dass Zeiten, die nach dem polnischen Recht der Rentenversicherung zu berücksichtigen sind, bei der Feststellung einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in Anwendung des FRG und des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes zu berücksichtigen sind, solange der Berechtigte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 wohnt.

Art. 2 Nr. 1 Satz 2 des Gesetzes zum DPSVA 1990 regelt, dass sofern der Berechtigte in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet wohnt, für die Berücksichtigung der in Satz 1 genannten Zeiten die in diesem Gebiet geltenden Rechtsvorschriften maßgebend sind. Satz 2 gilt auch im Falle einer Verlegung des Wohnortes in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990, wenn der Berechtigte am 2. Oktober 1990 in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gewohnt habe. In der Begründung zum Vertragstext heißt es, da das FRG in dem der Bundesrepublik Deutschland beigetretenen Gebiet nicht gelte und noch keine Rechtseinheit im Bereich der Renten- und Unfallversicherung im vereinten Deutschland bestehe, sollten bis zur Herstellung der Rechtseinheit für die Berücksichtigung von u.a. Versicherungszeiten, die nach polnischen Rechtsvorschriften zurückgelegt seien, die im jeweiligen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften angewendet werden. Eine Ausnahme bestehe nur dann, wenn der Berechtigte am 2. Oktober 1990 im beigetretenen Gebiet gewohnt und er deshalb Ansprüche nach dem früheren Abkommen zwischen der früheren DDR und der Volksrepublik Polen aus dem Jahre 1957 gehabt habe (BT.-Drucks. 12/303 zu Art. 2).

Damit ist hier zunächst maßgebend, ob der Kläger nach dem 2. Oktober 1990 bis spätestens zum 31. Dezember 1990 seinen Wohnort in der Bundesrepublik Deutschland begründete.

Für die Begriffe "Wohnort" und "wohnen" in Art. 27 Abs. 3 DSVPA 1990 ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung die Definition im DSVPA 1975 maßgeblich. Gemäß Art. 1 Nr. 2 Spiegelstrich 1 DSVPA 1975 versteht man hierunter - für die Bundesrepublik Deutschland - "den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder sich gewöhnlich aufhalten". Nach Art. 1 Nr. 10 der Allgemeinen Bestimmungen des DPSVA 1990 bedeuten die Begriffe "Wohnort" oder "Wohnen" für die Bundesrepublik Deutschland den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes oder sich gewöhnlich aufhalten, wobei es sich um einen unbefristeten rechtmäßigen Aufenthalt handeln müsse. Die Bedeutung dieser einschränkenden Regelung, die für die Bejahung eines gewöhnlichen Aufenthalts auch die materielle Rechtmäßigkeit des Aufenthalts verlangt, wurde in der Rechtsprechung des BSG allerdings relativiert. Dies betraf in erster Linie das Merkmal "unbefristet". Insoweit hat der 4. Senat des BSG entschieden, die Regelung sei völkerrechtsfreundlich so auszulegen, dass sie die Rechtslage gemäß der bisherigen Rechtsprechung des BSG lediglich klarstelle und somit bedeute, dass "ein endgültiges Ende noch nicht bindend bestimmt" sein dürfe (BSG, Urteil vom 30. September 1993 - 4 RA 49/92 -, juris RdNr. 22 ff.). Dem haben sich der 5. Senat des BSG (Urteile vom 14. September 1994 - 5 RJ 10/94 -, juris RdNr. 16) und der 8. Senat des BSG (Urteil vom 9. Mai 1995 - 8 RKn 2/94 -, juris RdNr. 19) angeschlossen. Der 13. Senat des BSG hat zuletzt in seinem Urteil vom 16. Juni 2015 (a.a.O.) daran festgehalten, es sei in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland insoweit auf den innerstaatlichen (deutschen) Rechtsbegriff des gewöhnlichen Aufenthalts zu verweisen, wie er für die gesetzliche Rentenversicherung als Teil des SGB in § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I geregelt sei (Hinweis auf Urteil vom 10. Dezember 2013, a.a.O.). Danach habe jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Die Frage des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthalts nach § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I sei anhand einer dreistufigen Prüfung zu klären. Ausgangspunkt sei ein "Aufenthalt". Es seien sodann die mit dem Aufenthalt verbundenen "Umstände" festzustellen. Diese seien schließlich daraufhin zu würdigen, ob sie "erkennen lassen", dass der Betreffende am Aufenthaltsort oder im Aufenthaltsgebiet "nicht nur vorübergehend verweilt". Ob jemand sich gewöhnlich an einem Ort oder in einem Gebiet aufhält oder nur vorübergehend dort verweilt, lasse sich nur im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise (Prognose) entscheiden. Die Prognose habe alle mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände zu berücksichtigen; dies könnten subjektive wie objektive, tatsächliche wie rechtliche sein. Es könne demnach nicht allein auf den Willen des Betroffenen ankommen, einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen (sog. Domizilwille: BSG vom 9. Mai 1995, a.a.O.); dies gelte insbesondere dann, wenn er nicht mit den tatsächlichen objektiven Umständen übereinstimme. Sei nach der Prognose davon auszugehen, dass die betreffende Person zukunftsoffen "bis auf Weiteres" an dem Ort oder in dem Gebiet verweilen werde, so habe sie dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt, wobei kein dauerhafter (unbegrenzter) Aufenthalt erforderlich sei. Dem vorübergehenden Aufenthalt wohne dagegen als zeitliches Element eine Beendigung von vornherein inne.

Bei Ausländern sei im Rahmen der Gesamtwürdigung als ein rechtlicher Gesichtspunkt deren Aufenthaltsposition heranzuziehen (Hinweis auf Senatsurteil vom 9. August 1995 - 13 RJ 59/93 -, juris), ohne dass diese aber allein Grundlage einer Prognose über die Dauer des Aufenthalts sein könne. Dabei werde die Aufenthaltsposition wesentlich durch den Inhalt der von der Ausländerbehörde erteilten Bescheinigungen bestimmt, wie er sich nach der behördlichen Praxis und der gegebenen Rechtslage darstelle. Zu den Tatsachen, die bei der Prognose zu berücksichtigen seien, gehörten aber auch eventuelle Hindernisse, die der Abschiebung eines Ausländers entgegenstünden (Hinweis auf Senatsurteil vom 10. Dezember 2013, a.a.O., RdNr. 40 ff.). Der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts eines Ausländers stünden danach grundsätzlich keine Hindernisse entgegen, soweit keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen getroffen worden oder zu erwarten seien.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, denen sich der Senat insbesondere zur Gewährleistung der erforderlichen Rechtssicherheit für die betroffenen Versicherten anschließt, ist hier davon auszugehen, dass der Kläger (erst) ab dem 15. Oktober 1990 in der Bundesrepublik Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat. Zwar hielt sich der Kläger, nachdem er nach dem Probetraining am 18. September 1990 den Entschluss gefasst hatte, in Deutschland seine in Polen begonnene Karriere als Berufshandballer fortzusetzen, seit dem 29. September 1990 tatsächlich in W. auf. Der PHV hatte ihm unter dem 28. September 1990 die unbefristete Spielerlaubnis für den SV G.-W. erteilt, so dass er am 30. September 1990 das erste Ligaspiel für diesen Verein bestreiten konnte. Damit lag zu diesem Zeitpunkt aber lediglich die erste Stufe der oben dargestellten dreistufigen Prüfung vor. Denn die mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände ließen zu diesem Zeitpunkt noch keinen "gewöhnlichen Aufenthalt" in W. erkennen. Der Kläger war mit seinem Pass ohne einen einen längeren Aufenthalt genehmigenden Aufenthaltstitel nach Deutschland eingereist. Dies war nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dem Umstand geschuldet, dass der SV G.-W., der sich vertraglich gegenüber dem PHV zur Unterstützung des Klägers in allen seinen Belangen verpflichtet hatte, zunächst hatte klären müssen, auf welcher rechtlichen Grundlage er den Kläger zulässigerweise für sich spielen lassen konnte. Zwar hatte der SV G.-W. zuvor für die Möglichkeit, den Kläger bei sich in der höchsten Spielklasse der ehemaligen DDR, der DDR-Oberliga, einsetzen zu können, insgesamt 16.000,00 DM gezahlt. Gleichwohl war noch nicht abschließend geklärt, ob die Verpflichtung des Klägers vom Internationalen Handballverband angesichts der noch bestehenden zwei verschiedenen deutschen Handballverbände akzeptiert werden würde, d.h. der Kläger für die bereits angelaufene Spielsaison vom SV G.-W. würde eingesetzt werden können.

Somit hat der Kläger am 2. Oktober 1990 nicht im beigetretenen Gebiet gewohnt. Ansprüche nach dem früheren Abkommen zwischen der früheren DDR und der Volksrepublik Polen kamen für den Kläger damit nicht in Betracht. Denn dieses Abkommen hat mit Ablauf des 2. Oktober 1990 jede Rechtswirkung verloren. Mit diesem Zeitpunkt ist die DDR als Staats- und Völkerrechtssubjekt vollständig und ersatzlos untergegangen (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 -, juris; amtliche Begründung zu Art. 44 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) - EinigVtr. - (BGBl. II S. 889), BT-Drucks. 11/7760 S. 377; BSG, Urteil vom 29. September 1998 - B 4 RA 4/98 R -, juris RdNr. 17 ff.). Auch in der Übergangsbestimmung in Art. 27 Abs. 5 Satz 1 DPSVA 1990 ist geregelt, dass der Vertrag von 1957 erloschen ist.

Erst ab dem 15. Oktober 1990 lagen für den Kläger der abgeschlossene Spieler- und der Arbeitsvertrag vor. In dem Spielervertrag verpflichtete sich der SV G.-W. zur umfassenden Versorgung und Unterstützung des Klägers in allen Belangen mit dem offensichtlichen Ziel eines zukunftsoffenen Aufenthaltes (u.a. Erlernen der deutschen Sprache, Führerscheinerwerb). Zudem wurde zum 15. Oktober 1990 eine Wohnung für den Kläger angemietet und der Kläger meldete dort seinen Hauptwohnsitz an. Der Kläger hatte zum 16. Oktober 1990 das Arbeitsverhältnis mit der Steinkohlengrube "H." in Polen beendet; er wurde an diesem Tag in seine Tätigkeit beim TEKA-Vertriebsbüro eingewiesen. Damit lagen seit dem 15. Oktober 1990 hinreichende Umstände vor, die erstmals den Schluss zuließen, dass der Kläger sich nicht nur vorübergehend in W. und damit in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und hier zukunftsoffen bleiben würde.

In der Übergangsbestimmung in Art. 27 Abs. 2 Satz 1 des DPSVA 1990 ist geregelt, dass die vor dem 1. Januar 1991 aufgrund des DPSVA 1975 von Personen in einem Vertragsstaat erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch das DPSVA 1990 nicht berührt werden, solange diese Personen auch nach dem 31. Dezember 1990 ihren Wohnort im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats beibehalten; für die Ansprüche dieser Personen in der Rentenversicherung sollten weiterhin die Bestimmungen des DPSVA 1975 gelten. Schließlich ist in Art. 27 Abs. 3 DPSVA 1990 bestimmt, dass dies auch für Personen gelten soll, die vor dem 1. Januar 1991 in den anderen Vertragsstaat eingereist sind, bis zu diesem Zeitpunkt die Verlegung des Wohnorts in den anderen Vertragsstaat beantragt haben und sich dort seither ununterbrochen aufhalten, sofern sie zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls, spätestens vom 30. Juni 1991 an, in diesem Vertragsstaat wohnen.

Die Voraussetzungen dieser Übergangsregelungen sind für den Kläger erfüllt. Denn mit dem an das "Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland Breslau" gerichtete Schreiben vom 29. November 1990 wurde die Aufenthaltsgenehmigung über das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland beantragt, wie dies der Rechtslage in der ehemaligen DDR entsprach. In § 14 Ziff. c) der Anordnung über Paß- und Visaangelegenheiten (Paß- und Visaanordnung (PVAO)) war geregelt, dass Anträge auf Einreise in die DDR in Abhängigkeit von der Art der Reise bei den Auslandsvertretungen der DDR zu stellen waren. Die Aufenthaltsgenehmigung ist jedoch - wie sich aus dem in der Ausländerakte befindlichen Antwortschreiben vom 10. Dezember 1990 ergibt - von dort nicht erteilt, sondern es ist auf die Zuständigkeit der örtlich zuständigen Ausländerbehörde verwiesen worden. Das Generalkonsulat reichte dann unter dem 14. Januar 1991 (nur) eine Aufenthaltserlaubnis zu Besuchszwecken ohne Gestattung von Erwerbstätigkeit bis zum 4. Februar 1991 aus. Die Ausländerbehörde erteilte dann unter dem 25. Januar 1991 eine Aufenthaltsbewilligung "für die DDR", gültig bis zum 30. Juni 1991. Als Rechtsgrundlage hierfür wurde nach den Vermerken in der Ausländerakte die vom 1. Januar 1991 bis zum 6. Februar 2002 geltende AAV herangezogen. Nach § 5 AAV konnte eine Aufenthaltserlaubnis für sonstige Beschäftigungen gemäß Nr. 10 u.a. Berufssportlern erteilt werden, deren Einsatz in deutschen Sportvereinen vorgesehen ist, sofern der zuständige Sportverband ihre sportliche Qualifikation bestätigt und der jeweilige Verein ein für den Lebensunterhalt ausreichendes Gehalt zahlt. Eine Aufenthaltsgenehmigung wurde als Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Nr. 3 AuslG (in der vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 AuslG erteilt, wenn einem Ausländer der Aufenthalt nur für einen bestimmten, seiner Natur nach einen nur vorübergehenden Aufenthalt erfordernden Zweck erlaubt werde. Die Aufenthaltsbewilligung war dem Aufenthaltszweck entsprechend zu befristen (§ 28 Abs. 2 AuslG). Hier ist ausweislich der Verfügung vom 8. Februar 1991 dem Kläger auf der Grundlage der Verträge zwischen den Sportvereinen diese Bewilligung zunächst bis zum 30. Juni 1991 und nach der Vertragsverlängerung vom 11. Juni 1991 bis zum 30. Juni 1992 dementsprechend von der Ausländerbehörde unter dem 11. Juni 1991 bis zum 30. Juni 1992 verlängert worden.

Damit war ab dem 25. Januar 1991, jedenfalls jedoch ab dem 11. Juni 1991 und damit vor dem 30. Juni 1991, ein auch rechtlich gesicherter gewöhnlicher Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland gegeben.

Soweit die Beklagte den Schluss zieht, der Kläger habe bis zum 30. Juni 1991 einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht begründen können, da kein zukunftsoffener Aufenthalt vorgelegen habe, teilt der Senat diese Beurteilung unter Beachtung der von der Rechtsprechung des BSG aufgestellten Grundsätze und unter Würdigung der Gesamtumstände nicht. Der Kläger hat sich vom 29. September 1990 bis zumindest zum 30. Juni 1991, dem hier letzten maßgebenden Stichtag, in Deutschland ununterbrochen aufgehalten. Er hat im Bundesgebiet als Handballer in einem Verein gespielt, der ihm die Perspektive eröffnen wollte, zunächst bis zum 30. Juni 1992 dort in der DDR-Oberliga als Leistungsträger zu spielen und langfristig als Berufshandballer diese schon in Polen begonnene Tätigkeit in Deutschland fortzusetzen. Aus dem Schreiben des Vereins vom 9. Juli 1992 an den Bürgermeister der Stadt W. ergibt sich, dass der Kläger als Folge fehlender finanzieller Absicherung durch den Verein keinesfalls nach Polen zurückgekehrt, sondern vielmehr an einen Verein in den alten Bundesländern hätte abgegeben werden müssen. Der Aufenthalt in Deutschland war demnach jedenfalls in Bezug auf die Ausübung einer bezahlten (Berufs-) Handballertätigkeit in die Zukunft gerichtet. Der Kläger hatte seine berufliche Tätigkeit als Jungelektriker/Schlosser in Polen ebenso beendet wie seine mehrjährige sportliche Karriere beim PHV. Er hat das Bundesgebiet nach seinen Angaben lediglich über die Weihnachtsfeiertage 1990 für einen Besuch der Eltern sowie für die Beantragung des Visums am 14. Januar 1991 verlassen.

Der Umstand, dass dem Kläger jeweils nur befristete Aufenthaltstitel erteilt worden sind, steht der Annahme des gewöhnlichen Aufenthalts nicht entgegen. Denn ab dem 14. Januar 1991 verfügte der Kläger über lückenlose Aufenthaltsbewilligungen. Diese waren an die Dauer der mit dem SV G.-W. geschlossenen Verträge gekoppelt und der Kläger musste nicht damit rechnen, dass bei Fortschreibung dieser Verträge keine neuerliche Aufenthaltsbewilligung erteilt werden würde. Sofern die Beklagte auf das Schreiben vom 16. April 1995 abstellt, aus dem sich die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus des Klägers ergeben soll, teilt der Senat diesen Einwand nicht. Denn Hintergrund des Schreibens war, dass der Kläger zur Sicherstellung seines Lebensunterhaltes neben der Handballtätigkeit auch eine Nebenbeschäftigung ausüben wollte oder sollte, um die finanzielle Belastung des Handballvereins zu mindern, und damit eine unbefristete Arbeitserlaubnis anstrebte; Letzteres auch, um eine von ihm in der Folgezeit auch beantragte unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Kläger sich im hier maßgebenden Zeitpunkt am 30. Juni 1991 tatsächlich rechtmäßig und zukunftsoffen im Bundesgebiet aufhielt.

Mit dem EinigVtr. ist in dessen Art. 11 Satz 1 geregelt, dass die völkerrechtlichen Verträge und Vereinbarungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei angehört, Gültigkeit behalten und die daraus folgenden Rechte und Verpflichtungen sich mit Ausnahme der in Anlage I genannten Verträge auch auf das in Artikel 3 genannte Gebiet beziehen. Von den in Anlage I (Kapitel I Abschnitt I) genannten Verträgen sind die DPSVA 1975/1990 nicht erfasst. Schließlich hat sich an dieser Rechtslage mit dem Beitritt der Republik Polen zur Europäischen Union zum 1. Mai 2004 nichts geändert (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 2015, a.a.O., juris RdNr. 15 f.).

Die Berufung war deshalb mit der Maßgabe, die im Tenor im Einzelnen aufgeführten in Polen vom Kläger zurückgelegten Zeiten einer abhängigen Beschäftigung vorzumerken, zurückzuweisen.

Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Rechtskraft
Aus
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