S 13 R 361/16

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Halle (Saale) (SAN)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 13 R 361/16
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid vom 08.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2016 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Kläger in seiner Eigenschaft als Gesellschafter-Geschäftsführer in dem Zeitraum vom 05.10.2011 bis 07.05.2015 nicht abhängig beschäftigt war und somit nicht der gesetzlichen Pflichtversicherung der Rentenversicherung und dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt festzustellen, dass seine Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der Beigeladenen in dem Zeitraum vom 05.10.2011 bis 07.05.2015 nicht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt und nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt.

Der Kläger beantragte am 14.08.2015 die Feststellung seines Status als gesellschafter-Geschäftsführer der Beigeladenen gemäß § 7a SGB IV. Die Beigeladene wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 31.05.1990 mit einem Stammkapital in Höhe von 100.000 DM gegründet. Nach Umstellung des Stammkapitals auf Euro beträgt das Stammkapital nunmehr 92.500 EUR. Mit Notarurkunde vom 31.08.2009 boten die damaligen Gesell-schafter, ... und ... , dem Kläger bzw. dessen Unternehmen, der ... , dessen Geschäfts-führer der Kläger ist, den Verkauf und die Abtretung von Gesellschaftsanteilen im Nennwert von je 23.500 EUR, insgesamt 47.000 EUR an, welches der Kläger mit notarieller Urkunde vom 21.03.2011 annahm. Bereits am 31.08.2009 vereinbarten die damaligen Gesellschafter zur Sicherung der auch künftig einheitlichen Rechtsausübung aus den Beteiligungen und zum Erhalt des Einflusses der einzelnen Gesellschafter die Bildung einer Schutzgemeinschaft/eines Stimmrechtspools, nach der sie sich verpflichtete, dass sich aus den Gesellschaftsanteilen ergebende Stimmrecht nur einheitlich auszuüben. Die Stimmrechte in der Schutzgemeinschaft richtete sich nach denen des Gesellschaftsvertrages. Beschlüsse der Mitglieder der Schutzgemeinschaft hätten einstimmig zu erfolgen. Die Vereinbarung wurde bis zum 31.12.2020 geschlossen und ist erstmals mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende kündbar. Zwischenzeitlich war mit Notarvertrag vom 30.11.2009 die ... mit Sitz in ... als Gesellschafterin aufgenommen worden. Das Stammkapital verteilte sich wie folgt:
...: 11.187 EUR
...: 11.188 EUR
... 47.000 EUR
... 23.125 EUR
Stammkapital: 92.500 EUR

Im seit dem 30.11.2009 geltenden Gesellschaftsvertrag ist in § 6 fixiert, dass Gesell-schafterbeschlüsse der einfachen Mehrheit bedürfen (6.1.), Jedoch folgende Beschlüsse einem 80%igen Mehrheitserfordernis unterliegen, u.a. Festlegung der Anzahl, Wahl, Entlastung und Abberufung der Geschäftsführer; Ausgabe, Änderung und Aufhebung von Geschäftsordnungen für die Geschäftsführung etc.

Mit Notarvertrag vom 05.10.2011 verkaufte der Kläger Gesellschaftsanteile im Nenn-wert von 11.352 EUR an die Herren ... und ..., so dass sich die Gesellschaftsanteile wie folgt darstellt:
...: 22.539 EUR
...: 22.540 EUR
... 24.296 EUR
... 23.125 EUR
Stammkapital: 92.500 EUR

In einem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vom 09.09.2009 wurden die Einzelheiten seiner Tätigkeit geregelt. Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe der Satzung der Gesellschaft, wobei er stets einzelver-tretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist. In § 2 ist die Vergütung festgelegt: Der Geschäftsführer erhält ein festes Jahresgehalt in Höhe von 110.000 EUR (brutto) zahlbar in monatlichen Teilbeträgen in Höhe von 9166,67 EUR (brutto) jeweils am Monatsende. Er hat Anspruch auf einen bezahlten Erholungsurlaub von 30 Arbeitstagen im Kalenderjahr (§ 8). Bei Krankheit werden ihm die Bezüge drei Monate fortgezahlt (§ 4).

Mit Bescheid vom 18.09.2015 stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit als Geschäfts-führer bei der Beigeladenen in der Zeit vom 01.04.2011 bis zum 04.10.2011 und ab dem 08.05.2015 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde bzw. wird. Daher bestand bzw. besteht in dieser Tätigkeit keine Versicherungs-pflicht als abhängiger Beschäftigter in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.

Mit Bescheid vom 08.10.2015 teilte die Beklagte nach Anhörung dem Kläger mit, die Prüfung des versicherungsrechtlichen Status habe ergeben, dass die Tätigkeit als Ge-schäftsführer in der Zeit vom 05.10.2011 bis 07.05.2015 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde und in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung Versicherungspflicht bestünde. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen würden die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis überwiegen. Für selbständige Tätigkeit spreche nur, dass der Kläger alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sei. Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses seien Folgende: Es bestehe ein gesonderter Arbeitsvertrag, der die Mitarbeit in der Ge-sellschaft regle. Für die Geschäftsführertätigkeit erhalte er ein festes Monatsgehalt, habe Anspruch auf Erholungsurlaub und im Krankheitsfall erfolge eine Fortzahlung des Arbeitsentgeltes. Der Kläger konnte Kraft seines Anteils am Stammkapital keinen maß-geblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft ausüben. Am Stammkapital sei er mittelbar über die ... in der Zeit vom 05.10.2011 bis 07.05.2015 mit 26,26 % beteiligt. Beschlüsse der Beigeladenen wurden mit einfacher Mehrheit gefasst. Das Stimmrecht des einzelnen Gesellschafters richte sich dabei nach der Höhe der Gesellschaftsanteile. Maßgebenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft habe derjenige Gesellschaf-ter, der die Stimmenmehrheit auf sich vereinige. Dem Kläger war es nicht möglich, die Geschicke der Firma maßgeblich zu beeinflussen. Desweiteren konnte er aufgrund von echten mangelnden Vetorechten bzw. Sperrminoritäten keine Entscheidungen verhin-dern. Angesichts der Zahlung fester Bezüge trug er kein, eine selbständige Tätigkeit kennzeichnendes Unternehmerrisiko. Der Stimmrechtsbindungsvertrag stelle keine Änderung des Gesellschaftsvertrages dar und sei auch nicht als eine solche auszule-gen. Grundsätzlich gelte in solchen Fällen, dass eine satzungsmäßige Ausübung eines Stimmrechts wirksam sei, auch wenn gegen die anders lautende Stimmrechtsverpflich-tung verstoßen werde. Der Stimmrechtsbindungsvertrag habe generell nur schuldrecht-liche Wirkung zwischen seinen Parteien und bewirke keinen Mangel des Gesellschafts-beschlusses.

Der Kläger erhob am 09.11.2015 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbe-scheid vom 18.05.2016 als unbegründet zurückwies. Ergänzend führte sie aus, dem Kläger sei es nicht möglich, Entscheidungen innerhalb der Gesellschafterversammlung auch gegen den Willen der anderen Gesellschafter durchzusetzen. Eine für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung notwendige Mehrheit von 50 % konnte auch ohne seine Mitwirkung erreicht werden, weshalb ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschicke der GmbH nicht bestand habe. Das außerordentliche Beschlüsse wie Veräußerung von Vermögensgegenständen, Änderung der Satzung, Maßnahmen der Kapitalbeschaffung oder die Auflösung der Gesellschaft aufgrund einer notwendigen Zustimmung von 80 % der Stimmanteilen der Gesellschafterversammlung vom Kläger verhindert werden konnte, bedeute nicht, dass er einen maßgeblichen Einfluss auf die Beschlüsse der Ge-sellschafterversammlung nehmen konnte. Derlei Beschlüsse hätten keinen Einfluss auf die Ausgestaltung der Tätigkeit. Eine allumfassende Sperrminorität sei nicht Gegen-stand des Gesellschaftsvertrages gewesen. Maßgebliche "Tatsache" für die Bestim-mung der persönlichen Abhängigkeit sei die abstrakte Rechtsmacht, die durch den Ge-brauch zusätzlich bestätigt werde, allein durch fehlenden Gebrauch aber nicht verloren gehe.

Der Kläger hat am 20.06.2016 Klage erhoben und Folgendes vorgetragen: Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setze eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeit-nehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig sei. Bei einer Beschäftigung in einen fremden Betrieb sei dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert sei und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliege. Demgegenüber sei eine selbstständige Tätigkeit vornehm-lich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebs-stätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäf-tigt oder selbstständig tätig sei, richte sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Tätigkeit und hänge davon ab, welche Merkmale überwiegen. Ob eine wertende Zuordnung zum Typus der Beschäftigung gerechtfertigt sei, ergebe sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden sei. Sei ein GmbH-Geschäftsführer zugleich als Gesellschafter am Kapital der Gesellschaft beteiligt, sei der Umfang der Kapi-talbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus ergebenden Einflusses auf Gesellschaft ein wesentliches Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit. Hinzu kommen die Stimmrechte in der Gesellschafterver-sammlung. Entscheidend für die sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung sei dabei, ob die rechtliche Möglichkeit bestehe, als beherrschender oder zumindest mit einer Sperrminorität ausgestattete Gesellschafter-Geschäftsführer nicht genehme Wei-sungen jederzeit abzuwenden. So liege der Fall hier. Die Beklagte verkenne, dass der Kläger schon nach dem Gesellschaftsvertrag genau die vom Bundessozialgericht ge-forderte rechtliche Möglichkeit habe, seine Tätigkeit beeinflussende Gesellschafterbe-schlüsse zu verhindern. Insoweit nehme die Beklagte den gegebenen Sachverhalt nur teilweise zur Kenntnis. Denn die Sonderbeschlüsse, gerade auch Festlegung der An-zahl, Wahl, Entlastung und Abberufung der Geschäftsführer sowie Ausgabe, Änderung oder Aufhebung von Geschäftsordnungen für die Geschäftsführung, mithin Weisungen an die Geschäftsführung bedürfen der 80%igen Mehrheit. Darüber hinaus verlangt die Vereinbarung der Gesellschafter vom 31.08.2009, geändert durch Vereinbarung vom 02.03.2015, Bedeutung für die Beurteilung der Status des Klägers. Sie gewähre ihm die gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht, jegliche Gesellschafterbeschlüsse zu verhindern.

Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 08.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2016 aufzuheben. 2. festzustellen, dass der Kläger in seiner Eigenschaft als Gesellschafter-Geschäftsführer in dem Zeitraum vom 05.10.2011 bis 07.05.2015 nicht abhängig beschäftigt ist und somit nicht der gesetzlichen Pflichtversicherung der Ren-tenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Es wird auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-verhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 08.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2016. Materiell betrifft der Rechtsstreit die Feststellung von Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung in der Zeit vom 05.10.2011 bis zum 07.05.2015.

Die Beklagte hat das Vorliegen von Versicherungspflicht zu Unrecht bejaht.

Der Kläger war in seiner Tätigkeit für die Beigeladene in dieser Zeit kein Beschäftigter, weshalb keine Versicherungspflicht bestand. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstän-dige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Zur Abgrenzung von Beschäfti-gung und Selbständigkeit ist vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Ver-einbarungen auszugehen.

Der Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene in der streitigen Zeit lag zwar ein schriftli-cher Geschäftsführer-Anstellungsvertrag zugrunde. Zum Inhalt des Vertrags ist folgendes festzustellen: Der Kläger ist unter Befreiung von § 181 BGB zum Geschäftsführer bestellt worden. Er erhält eine feste Vergütung, zahlbar in monatlichen Beträgen. Im Krankheitsfalle erfolgt eine Fortzahlung der Vergütung für 3 Monate. Er hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

Im streitigen Zeitraum war der Kläger an der beigeladenen GmbH mit 26,26% beteiligt.

Die vertraglichen Abreden sind dem Typus der Selbständigkeit zuzuordnen. Der Kläger war als Gesellschafter-Geschäftsführer tätig. Es überwiegen insoweit nicht die für einen Arbeitsvertrag sprechenden Elemente, wie z.B. die Regelungen über ein monatliches Entgelt, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und den Jahresurlaub.

Entgegen der Überzeugung der Beklagte war der Kläger in einem fremden Unternehmen tätig. Mit einer im Gesellschaftsrecht wurzelnden Rechtsmacht, die ihn in die Lage versetzte, ihm unangenehme Weisungen zu verhindern, schließen auch die von ihm ausgeübten weitreichenden Befugnisse die Annahme von Beschäftigung aus, zumal er auch im Alltag faktisch bei seiner Tätigkeit keinen Weisungen unterlag. Ein rechtlich maßgeblicher Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft aufgrund der Gesell-schafterstellung schließt ein Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinne aus, wenn der Gesellschafter damit Einzelanweisungen an sich im Bedarfsfall jederzeit verhindern könnte. Eine derartige Rechtsmacht hat ein GmbH-Gesellschafter regelmäßig dann, wenn aufgrund seiner Stellung als Geschäftsführer und Kapitalbeteiligung einen so maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung der Gesellschaft hat, dass er jeden ihm nicht genehmen Beschluss verhindern kann (BSG 14.12.1999, B 2 U 48/98 R, juris). In seiner neueren Rechtsprechung hat das BSG die Bedeutung der Rechtsmacht im Un-ternehmen für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung hervorgehoben (BSG 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 §7 Nr.11 und B 12 R 14/10 USK 2012-182); es spreche einiges dafür, der aus gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben entspringenden Rechtsmacht als Teil der tatsächlichen Verhältnisse maßgebende Be-deutung beizumessen, da entscheidender Gesichtspunkt für die Annahme einer selbst-ständigen Tätigkeit anstelle einer abhängigen Beschäftigung die Möglichkeit sei, unlieb-same Weisungen des Arbeitgebers abzuwenden.

Nach den genannten Grundsätzen gelangt die Kammer unter Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung, dass der Kläger im streitigen Zeitraum nicht abhängig beschäftigt war damit keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung vorliegt.

Der Kläger war als Gesellschafter am Stammkapital zu 26,26% beteiligt. Damit verfügte er von vornherein über eine im Gesellschaftsrecht wurzelnde Rechtsmacht, die ihn in die Lage versetzte, eine wesentliche Einflussnahme auf seine Tätigkeit zu nehmen, in dem er insbesondere in der Lage war, ihm unangenehme Weisungen der anderen Ge-sellschafter zu verhindern. Denn Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bedürfen nach § 6.1 des Gesellschaftsvertrages zwar der einfachen Mehrheit der in der Gesell-schafterversammlung abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben zwingend eine größere Mehrheit vor. Nach § 6.2 bedürfen folgende Be-schlüsse zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der qualifizierten Mehrheit von 80 % der abgegebenen Stimmen der Gesellschafterversammlung: • Umwandlung im Sinne von § 1 Umwandlungsgesetz, • Veräußerung von 35 % der Vermögensgegenstände der Gesellschaft oder mehr (nach Verkehrswerten), • Änderungen der Satzung, • Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung, • Zusammenlegung oder Einziehung von Geschäftsanteilen, • Auflösung der Gesellschaft, • Wahl des Abschlussprüfers, • Ausschüttungen und/oder Darlehensgewährungen an die Gesellschafter bzw. diesem nahestehenden Personen, mit diesen verbundenen Unternehmen und/oder Angehörigen von Gesellschaftern, Feststellung der Jahresabschlüsse und Beschlüsse über die Gewinnverwendung, • Schaffung von Geschäftsanteilen mit Vorzugsrechten oder die Ausgabe von Rechten auf Geschäftsanteile, • Festlegung der Anzahl, Wahl, Entlastung und die Abberufung der Geschäftsführer, • Zustimmung der Verfügung über Geschäftsanteile, • Zustimmungsbeschlüsse zu Maßnahmen der Geschäftsführung gemäß § 8.2 dieser Satzung und • Ausgabe, Änderung oder Aufhebung von Geschäftsordnung für die Geschäftsführung (§ 8.3).

Darüber hinaus regelt § 8 weitere zustimmungsbedürftige Maßnahmen und Geschäfte.

Nach Auffassung der Kammer verfügte der Kläger aufgrund der Regelungen im Ge-sellschaftsvertrag über eine solche Rechtmacht, denn nach § 6 bedürfen alle wesentli-chen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der qualifizierten Mehrheit von 80 %. Somit konnte der Kläger mit seinen Stimmenanteil von 26 %, unliebsame Weisungen der anderen Gesellschafter abwenden. Im vorliegenden Fall spricht auch für eine Selbstständigkeit, dass der Kläger seinen Geschäftsbereich selbstständig und allein füh-ren konnte, über seinen Gesellschaftsanteil ein Unternehmerrisiko trägt und keinen Weisungen unterliegt.

Es kann insoweit dahinstehen, ob die in der Stimmrechtspoolvereinbarung Verpflichtung, das Stimmrecht nur einheitlich auszuüben, nur schuldrechtlich eingeräumt wurde und zumindest außerordentlich kündbar ist, denn der Kläger verfügte bereits aus dem Gesellschaftsvertrag über die Rechtsmacht, maßgebenden Einfluss auf die interne Wil-lensbildung der GmbH zu nehmen, der es ihm erlauben würde, Weisungen an sich im Bedarfsfall jederzeit zu verhindern.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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