L 18 AL 140/17

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 52 AL 1361/16
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 140/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialge-richts Berlin vom 5. Juli 2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu er-statten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt im Überprüfungsverfahren die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit seit dem 31. Mai 2016.

Die Beklagte bewilligte der 1963 geborenen, verheirateten Klägerin mit dem akade-mischen Grad Diplom-Ingenieur antragsgemäß von Juli 2013 bis November 2013 (Bescheide vom 11. und 30. Juli, 3. August sowie 9. Dezember 2013) sowie nach erneuter Antragstellung ab dem 16. Januar 2014 bis 31. Januar 2016 Alg (Bescheide vom 23. Januar und 14. Februar 2014) und ferner Leistungen für die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme nach §§ 81 und 82 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) (Bescheide vom 14. Februar und 30. April 2014). Die insofern von der Be-klagten geförderte betriebliche Einzelumschulung zur Immobilienkauffrau fand im Umfang von 40 Stunden pro Woche als Vollzeitmaßnahme vom 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2016 bei der B GmbHZ (GmbH) statt, die mit der IHK einen entsprechen-den Umschulungsvertrag schloss, ausweislich dessen eine Bruttovergütung von mo-natlich 400 EUR an die Klägerin gezahlt wurde. Parallel nahm die Klägerin am Berufs-schulunterricht der Akademie der IB teil. Die Klägerin erhielt einen entsprechenden Bildungsgutschein, den die GmbH vor Teilnahmebeginn am 20. Januar 2014 bei der Agentur für Arbeit einreichte. Nach Arbeitslosmeldung zum 1. Februar 2016 zahlte die Beklagte der Klägerin Alg vom 1. Februar 2016 bis zur Erschöpfung des An-spruchs am 14. Februar 2016 (Bescheid vom 3. Februar 2016; Entgeltbescheinigung vom 15. Februar 2016).

Die Klägerin meldete sich zum 31. Mai 2016 arbeitsuchend und beantragte erneut Alg (Antrag vom 20. Juli 2018) unter Hinweis auf die von Februar 2014 bis Januar 2016 durchgeführte Umschulung. Die GmbH bescheinigte ein sozialversicherungs-pflichtiges Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von monatlich 400 EUR. Die Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 25. Juli 2016), weil die Klägerin in den letzten zwei Jahren vor dem 31. Mai 2016 weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig gewesen sei und sie daher die Anwartschaftszeit nicht erfüllt habe.

Das Schreiben der Klägerin vom 28. Juli 2016 mit der Bitte um Überprüfung des Ab-lehnungsbescheides und der Begründung, als Umschülerin in einer betrieblichen Ausbildung gut 20 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen zu sein, legte die Beklagte als Überprüfungsantrag aus und lehnte diesen ab (Bescheid vom 11. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2016). Die Klägerin sei innerhalb der Rahmenfrist vom 31. Mai 2014 bis 30. Mai 2016 nicht versicherungspflichtig im Sinne des Arbeitsförderungsrechts gewesen, sondern habe ausschließlich versicherungsfreie Zeiten zurückgelegt. Der am 1. Juli 2013 erworbe-ne Anspruch sei vollständig erfüllt worden.

Die nachfolgende Klage hat das Sozialgericht Berlin (SG) mit Gerichtsbescheid vom 5. Juli 2017 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Klägerin habe innerhalb der Rahmenfrist vom 31. Mai 2014 bis 30. Mai 2016 nicht zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Sie sei während der Weiterbil-dung/Umschulung versicherungsfrei beschäftigt gewesen. Die Abführung von Beiträ-gen zur Arbeitslosenversicherung durch die GmbH sei nicht nachvollziehbar, da eine Versicherungspflicht erst bei einem Arbeitsentgelt von mehr als 400 EUR begründet würde.

Mit ihrer Berufung vom 18. August 2017 gegen den am 18. Juli 2017 zugestellten Gerichtsbescheid macht die Klägerin geltend, es könne für die Frage, ob Versiche-rungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bestehe, nicht darauf ankommen, wel-cher Träger die Rehabilitationsmaßnahme durchführe, zumal es insofern nicht zwangsläufig auf die materielle Rechtslage ankomme. Insbesondere sei auch eine vom SGB II-Träger durchgeführte Umschulung versicherungspflichtig.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 5. Juli 2017 und den Be-scheid der Beklagten vom 11. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 31. August 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Juli 2016 für die Zeit ab 31. Mai 2016 bis zur Erschöpfung des Anspruchs Arbeitslosengeld zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ergänzt, die an die Klägerin gezahlte Ausbildungsvergütung in Höhe von 400 EUR monatlich während der betrieblichen Einzelumschulungsmaßnahme zur Immobilien-kauffrau sei kein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit und insofern kein Arbeits-entgelt, weil die Klägerin im Rahmen der beruflichen Weiterbildung keine entspre-chende Arbeitsleistung aufgrund eines Arbeitsverhältnisses erbracht habe, sondern ausschließlich zur Weiterbildung beschäftigt worden sei. Es habe sich auch nicht um eine Rehabilitationsleistung gehandelt, sondern um eine geförderte Maßnahme der beruflichen Weiterbildung unter Weiterzahlung des Alg.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorberei-tende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind, soweit erforderlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffenden Grün-den abgewiesen.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist neben dem angefochtenen Gerichtsbe-scheid des SG der im Überprüfungsverfahren gemäß § 44 Sozialgesetzbuch - Sozi-alverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) ergangene Bescheid der Beklagten vom 25. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2016, gegen den sich die Klägerin mit der statthaften kombinierten Anfech-tungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1, 2 und 4 SGG) mit dem Ziel der Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Beklagten vom 25. Juli 2016 und der Gewährung von Alg ab 31. Mai 2016 bis zur Erschöpfung des (neuen) Anspruchs wendet. Die Klägerin hat indes keinen Anspruch auf Aufhebung des zwischenzeitlich bestandskräftigen Ablehnungsbescheides vom 11. August 2016 und auf Gewährung von Alg ab 31. Mai 2016. Dahinstehen kann, ob der Antrag vom 28. Juli 2016 zutref-fend als Widerspruch gegen den seinerzeit noch nicht bestandskräftigen Bescheid vom 25. Juli 2016 zu werten gewesen wäre, nachdem sich die Klägerin mit einer Auslegung des Begehrens als Überprüfungsantrag einverstanden erklärt hat.

Nach § 136 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 137 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III i.d.F. des Gesetzes vom 20. Dezember 2011, BGBl. I. S 2854) hat Anspruch auf Alg, wer arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaftszeit erfüllt, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Alg beantragt hat. Die Klägerin hat sich bei der Beklagten am 31. Mai 2016 zwar (wieder) arbeitslos gemeldet und war nach ihrem Vorbringen arbeitslos i.S.d. § 13 SGB III; sie stand nicht in einem Beschäftigungsverhältnis, bemühte sich ihren – unbestrittenen – An-gaben im Antrag auf Alg zufolge, ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden und stand den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung.

Die Klägerin erfüllt jedoch, wie vom SG zu Recht ausgeführt worden ist, nicht die erforderliche Anwartschaftszeit (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Diese erfüllt gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Als insofern in Betracht kommendes Versicherungsverhältnis kommt hier allein die von der Beklagten geförderte betriebliche Einzelumschulung in der Zeit vom 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2016 bei der GmbH in Betracht. Die Rahmenfrist beträgt gemäß § 143 Abs. 1 SGB III zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg, hier am 30. Mai 2016. Zwar werden in die Rahmenfrist Zeiten nicht eingerechnet, in denen der bzw. die Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat (vgl. § 143 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Solches ist bei der Klägerin aber nicht der Fall, die während der von der Beklagten gemäß § 81 SGB III geförderten Weiterbildungsmaßnahme Alg bezog. Im danach maßgeblichen Zeitraum vom 31. Mai 2014 bis 30. Mai 2016 stand die Klägerin nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis, weil sie nicht der Versicherungspflicht nach den §§ 24 SGB III ff. unterlag. Gemäß § 24 Abs. 1 SGB III stehen in einem Versicherungspflichtverhältnis Perso-nen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind, was sich ausschließlich – wie vom SG zu Recht entschieden – nach den gesetzlichen Voraussetzungen bemisst. Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (versicherungspflichti-ge Beschäftigte, vgl. § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Nach § 7 Abs. 2 SGB IV gilt inso-weit als Beschäftigung auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen der betrieblichen Berufsausbildung. Ergänzend sieht daher § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB III vor, dass Auszubildende, die im Rahmen eines Berufs-ausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, den Beschäftigten zur Berufsausbildung i.S. des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III gleichstehen (vgl. hierzu etwa LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. März 2019 – L 13 AL 4184/17 – juris Rn. 32 –). Ob solches hier der Fall ist, kann im Ergebnis dahinstehen. Insofern ist nicht entscheidend, wie die Kläge-rin aber meint, ob und von welchem Träger eine Umschulung gefördert wird (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. März 2019 – L 13 AL 4184/17 – juris Rn. 35). Dementsprechend wurde Versicherungspflicht i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB III für den Fall angenommen, dass eine Auszubildende im Rahmen einer von der Bun-desagentur für Arbeit geförderten Rehabilitationsmaßnahme in einer außerbetriebli-chen Einrichtung ausgebildet wurde und währenddessen Ausbildungsgeld bezogen hat (vgl. BSG, Urteil vom 3. Dezember 2009 – B 11 AL 42/08 R – juris). Zwar sollen mit der Regelung des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB III auch Auszubildende geschützt wer-den, deren außerbetriebliche Berufsausbildung, wie eine betriebliche Ausbildung, mit öffentlichen Mitteln gefördert wird. So gehören die auf der Grundlage eines Berufs-ausbildungsvertrages – ein solcher ist hier nicht gegeben – ausgebildeten Personen zum Kreis der zur Berufsausbildung Beschäftigten (vgl. vgl. BSG, Urteil vom 29. Ja-nuar 2008 – B 7/7a AL 70/06 R – a.a.O. Rn. 18 m.w.N.) Dies kann jedoch, wie aus-geführt, offen bleiben.

Denn – wie vom SG ebenfalls zutreffend ausgeführt worden ist – sind Personen, wie die Klägerin, versicherungsfrei, die während einer Zeit, in der ein Anspruch auf Alg besteht, eine Beschäftigung ausüben, es sei denn, dass während der Zeit nur ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld besteht (§ 27 Abs. 5 Sätze 1 und 2 SGB III). Die Versicherungsfreiheit ist danach davon abhängig, ob trotz der Ausübung einer Be-schäftigung ein Anspruch auf Alg besteht. So liegt es indes bei der Klägerin, die ge-mäß § 136 Abs. 1 Nr. 2 SGB III Anspruch auf Alg bei beruflicher Weiterbildung hatte, wie sich aus § 144 SGB III ergibt. Danach hat Anspruch auf Alg auch, wer die Vo-raussetzungen für einen Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer – wie im Falle der Klägerin – nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt (vgl. § 144 Abs. 1 SGB III). Insofern drängt sich bereits nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes auf, dass ein Bezug von Alg nicht einen erneuten Anspruch auf Alg begründen kann. Dahinstehen kann insofern, ob auch Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit bestand (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB III i.V.m. 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV bzw. § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III i.V.m. § 1 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz, wonach zur Berufsbildung i.S.d. Gesetzes auch die berufliche Umschulung zählt).

Nur vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine von der Klägerin angeführte und ggf. zu Unrecht erfolgte Alg-Bewilligung an andere Teilnehmer nach einer von der Beklagten ebenfalls geförderten Umschulung einen Anspruch der Klägerin von vorn-herein nicht begründen kann.

Soweit die Klägerin den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf die Re-gelung in § 138 Abs. 3 SGB III bei Nichtgewährung von Alg verletzt sieht, teilt dies der Senat nicht. Insofern erschließt sich bereits nicht die Vergleichbarkeit jenes von der Norm erfassten Personenkreises mit dem vorliegenden Sachverhalt. Selbiges gilt für die in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtere Fallkonstellation der Zu-ständigkeitsbegründung eines Rehabilitationsträgers nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Sozial-gesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX). Verfas-sungsrecht wird auch im Übrigen nicht verletzt. Auch wenn der Gesetzgeber Tatbe-stände geschaffen hat, mit denen über eine Beschäftigung hinausgehend Versiche-rungspflicht anerkannt wird, besteht keine verfassungsrechtliche Verpflichtung, Ent-sprechendes auch im Falle einer von der Beklagten gem. § 81 SGB III geförderten betrieblichen Einzelumschulung bei gegebenen Anspruch auf Alg anzuerkennen. Der allgemeine Gleichheitssatz nach Art 3 Abs. 1 GG wird auch insofern nicht verletzt. Dieser setzt dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers um so engere Grenzen, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann; außer-halb dieses Bereichs lässt er dem Gesetzgeber dagegen weitgehende Freiheit, Le-benssachverhalte je nach dem Regelungszusammenhang verschieden zu behan-deln. Die Grenze bildet insoweit allein das Willkürverbot (vgl. BVerfGE 97, 271, 290 f = SozR 3-2940 § 58 Nr. 1 S 11 m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 94, 241, 260 = SozR 3-2200 § 1255a Nr. 5 S. 14), welches hier jedoch nicht verletzt ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG lie-gen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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