S 13 SO 4/18 ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Halle (Saale) (SAN)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
13
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 13 SO 4/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Bei der am ... als zwillinggeborene Antragstellerin liegt laut Befundberichten des UHK Halle vom 22.03.2017 und 01.03.2017 nach einer Blutvergiftung mit schwerem Verlauf eine wesentliche körperliche Behinderung nach Amputation aller Extremitäten vor.

Am 28.02.2017 informierte das Jugendamt der Stadt ... das Amt für Soziales und Integration über eine Vorsprache der Mutter zu einer Heimaufnahme auf Grund einer schwerwiegenden Körperbehinderung.

Im persönlichen Gespräch am 28.02.2017 erklärte die Mutter, Frau ... , dass sie die Unterbringung ihrer Tochter in einer Pflegefamilie wünscht.

Am 29.05.2017 erfolgte ein Hilfeplangespräch mit allen Beteiligten, der Mutter (Antragstellerin zu 1), den zukünftigen Pflegeeltern, Frau ... und Herr ... (Antragsteller zu 2), sowie einer Mitarbeiterin des Jugendamtes des Landkreises Saalekreis im Amt für Soziales und Integration.

Mit Schreiben des Jugendamtes des Saalekreises vom 02.06.2017 wurde die Erlaubnis zur Aufnahme eines Pflegekindes gemäß § 44 SGB VIII für die Pflegepersonen Frau ... und Herr ... erteilt. Zum 01.07.2017 erfolgte die Aufnahme des Kindes in der Pflegefamilie (Antragsteller zu 2).

Die Antragsteller zu 2 beantragten mit Schreiben vom 14.07.2017 die Begleitung und Unterstützung durch den "Zentralen Fachdienst für Pflegekinder mit chronischen Erkrankungen und Behinderungen der Diakonie Düsseldorf". Der Fachdienst wäre bereit, bei Zusage durch den Kostenträger eine Anfangsberatung durchzuführen.

Mit Bescheid der Stadt ... im Namen des Antragsgegners vom 20.07.2017 wurden Leistungen der Eingliederungshilfe als erweiterte Hilfe nach §§ 19 Abs. 5, 54 Abs. 3 SGB XII in Höhe von 573,35 EUR für den Zeitraum vom 01.07.2017 bis 31.12.2018 gewährt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus: dem Grundbetrag in Höhe von derzeit 237,00 EUR (entspricht den Kosten der Erziehung), dem Bedarfssatz nach § 2 Kinder- und Jugend-Pflegegeld-Verordnung in Höhe von derzeit 515,00 EUR abzüglich Kindergeld in Höhe von 192,00 EUR, dem Beitrag Unfallversicherung in Höhe von 13,35 EUR. Im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 3 SGB XII werden die Kosten der Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher in Pflegefamilien übernommen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit Schreiben vom 21.08.2017 Widerspruch, den sie der Höhe nach als nicht ausreichend einschätzte. Darüber hinaus wurde an den noch nicht entschiedenen Antrag auf Begleitung und Unterstützung durch den "Zentralen Fachdienst für Pflegekinder mit chronischen Erkrankungen und Behinderungen der Diakonie Düsseldorf" erinnert.

Mit Bescheid der ... vom 11.10.2017 wurde die Kostenübernahme für die Komplexleistung Frühförderung nach § 30 SGB XI i.V.m. § 56 SGB IX für 48 Fördereinheiten für den Zeitraum vom 04.10.2017 bis 03.10.2018 übernommen.

Mit Bescheid der Stadt ... im Namen des Antragsgegners vom 22.11.2017 wurde der Antrag auf Begleitung und Unterstützung durch den "Zentralen Fachdienst für Pflegekinder mit chronischen Erkrankungen und Behinderungen der Diakonie Düsseldorf" vom 14.07.2017 wegen fehlender Notwendigkeit abgelehnt. Hierzu liegt dem Antragsgegner ein Widerspruch vom 01.12.2017 vor.

Mit Bescheid der Stadt ... vom 12.12.2017 wurde der Bescheid der Stadt ... vom 20.07.2017 nach § 48 SGB X wegen Änderung der Verhältnisse aufgehoben.

Mit Bescheid der Stadt ... im Namen des Antragsgegners vom 12.12.2017 wurden Leistungen der Eingliederungshilfe als erweitere Hilfe nach §§ 19 Abs. 5, 54 Abs. 3 SGB XII in Höhe von 906,85 EUR für den Zeitraum vom 01.07.2017 bis 31.08.2017 und 905,85 EUR ab Januar 2018 bewilligt. Diese Leistungen setzen sich zusammen aus: dem Grundbetrag in Höhe von derzeit 237,00 EUR, dem Zusatzbetrag in Höhe von 200,00 EUR, dem Bedarfssatz nach § 2 Kinder- und Jugend-Pflegegeld-Verordnung in Höhe von derzeit 515,00 EUR abzüglich des hälftigen Kindergeldes in Höhe von 96,00 EUR - ab 01/2018 in Höhe von 97,00 EUR, zzgl. des Beitrages der Unfallversicherung in Höhe von 13,35 EUR sowie der Pauschale für einmalige Beihilfen in Höhe von 37,50 EUR (Geburtstag, Urlaub, Weihnachten). Im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 3 SGB XII werden die Kosten für Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher in Pflegefamilien übernommen.

Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 18.01.2018 wurde beim Sozialgericht Halle der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.

Aufgrund der schweren Beeinträchtigungen begehren die Antragsteller die Begleitung des ausgeübten Pflegeverhältnisses durch den Zentralen Fachdienst für Pflegekinder mit chronischen Erkrankungen und Behinderungen der Diakonie Düsseldorf. Die Antragsteller seien überzeugt, dass nur eine intensive und professionelle Begleitung des Pflegeverhältnisses zu einer angemessenen Deckung des erzieherischen und pflegerischen Bedarfes führe und nur so sei ein Verbleib auf Dauer in der Pflegefamilie sichergestellt sei. Der Förder- und Behandlungsplan im Rahmen der Frühförderung des Kinderzentrums des Krankenhauses ... und ... vom 14.09.2017 zeige die hohen Bedarfe. Es werde eine schnellstmögliche Klärung erbeten, wie der Hilfefall in die Begleitung des Zentralen Fachdienstes für Pflegekinder mit chronischen Erkrankungen und Behinderungen der Diakonie Düsseldorf überführt werden könne, um eine auf Dauer zuverlässige und kindeswohlgerechte Hilfe sicherzustellen. Spezielle Rahmenleistungen werden für erforderlich gehalten, um die Qualität der Pflege und Erziehung langfristig in kontinuierlicher und verlässlicher Weise sicherzustellen. Es gelte zu beachten, dass es sich um ein Kleinkind handele, das von einer erheblichen Behinderung betroffen sei. Die Pflegefamilie müsse im Rahmen ihrer Erziehung die Behinderung besonders berücksichtigen, um ihr die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen zu können. Die Pflegefamilie stelle also nicht nur eine kindeswohlgerechte Erziehung sicher, sondern auch die Integration in die Gesellschaft. Diese Leistung bedürfe einer beständigen Überprüfung und Anpassung, um ihr Ziel zu erreichen. Als Unterstützungsleistungen sei für die Pflegeeltern eine intensive Beratung und Begleitung wichtig. Dazu gehöre die Möglichkeit eines beständigen Austausch mit einer Fachkraft, die einerseits nicht unmittelbar in die Erziehung involviert sei, sie aber andererseits so gut kenne, dass sie in der Lage sei, die erzieherischen Intervention der Pflegeeltern nicht nur abstrakt, sondern ganz konkret beurteilen zu können. Hierzu gehöre auch die Möglichkeit in Krisensituationen unverzüglich und verlässliche Unterstützung zu erhalten. Eine kompetente und umfassende Beratung in Bezug auf mögliche und erforderliche zusätzliche Hilfen sei für die Pflegeeltern unumgänglich. Sie müssten Anträge stellen und sich dafür einsetzen, dass die Leistung auch tatsächlich einsetzen. Von diesem bürokratischen Aufwand sei eine Entlastung dringend indiziert. Weiterhin sei wichtig, das Behinderungsbild zu beobachten und gegebenenfalls weitere Untersuchung anzustrengen. Dafür sei ein solcher Blick von außen wichtig und hilfreich und sollte nicht nur im Wege eines einmaligen Assessment erfolgen, sondern ein dauerhafter Bestandteil der Hilfe sein. In all diesen Feldern bedürfe es eines intensiven Austausch und fachlicher Reflektion, ebenso bei Bedarf Beratung durch Rehafachberaterin, Heilpädagogin, Psychologin. Auch seelsorgerische Gespräche würden bei Bedarf von der Diakonie Düsseldorf geleistet. Schließlich wünschen sich die Pflegeeltern Fortbildungs- und Austauschmöglichkeiten in verschiedenen Kontexten. Sie halten Gruppenarbeit, Fortbildungsseminare und Wochenendseminare mit andern Pflegestelleneltern für geeignete Mittel, um ihre eigene Tätigkeit reflektieren und weiterentwickeln zu können. Eine kontinuierliche und intensive Inanspruchnahme von Weiter- und Fortbildungsmöglichkeiten dienten der Hilfe in besonderer Weise und sollte ein gemeinsames fachliches Anliegen sein. Zudem seien mindestens 6 freie Wochenenden im Jahr und die Möglichkeit eines Jahresurlaubs im Umfang von 6 Wochen ohne Kinder dringend notwendig. Der Antrag begründe sich damit, dass für die bestmögliche Versorgung von der Antragstellerin ein Trägerwechsel aufgrund der Rahmenbedingungen der Diakonie Düsseldorf notwendig sei, die von anderen Trägern nicht geleistet werden. Insbesondere führen die monatlichen und bei Bedarf wöchentlichen Hausbesuche dazu, dass eine kontinuierliche Begleitung der Pflegefamilie verwirklicht werde, mit der die schwierigen Erziehungs- und Pflegesituationen mit regelmäßiger lösungsorientierter Supervision unterzogen und den jeweils Herausforderungen angepasst werden.

Die Antragsteller beantragen, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragstellern vorläufig vom Tage der Entscheidung an, längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache, für die Erziehung des Kindes und des Pflegekindes den begehrten Wechsel zum Zentralen Pflegedienst für Pflegekinder mit chronischen Erkrankungen und Behinderungen der Diakonie Düsseldorf als begleitenden Pflegekinderfachdienst zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. Der Leistungsanspruch der Antragsteller gemäß § 54 Abs. 3 SGB XII werde durch die gewährten Leistungen gedeckt. Ein "Wechsel" zum Zentralen Pflegedienst für Pflegekinder mit chronischen Erkrankungen und Behinderungen der Diakonie Düsseldorf als begleitenden Pflegekinderfachdienst Düsseldorf zu erstreiten, fehle es an den rechtlichen Voraussetzungen. Die Hilfe, die die Antragsteller zu 2 begehren, habe nichts mit der Leistungsberechtigten zu tun. Das Pflegekind habe Anspruch nach § 54 Abs. 3 SGB XII auf Leistungen in der Pflegefamilie. Inhaltlich entsprechen die Betreuungsleistungen der Pflegeperson den Aufgaben, die üblicherweise durch die Kindeseltern erfüllt werden. Überspannte Forderungen an die Leistungsinhalte der Betreuung seien nicht zu stellen. Insbesondere obliege den Eltern nicht die fachliche Förderung der Pflegekinder, wie z.B. heilpädagogische Maßnahmen. Soweit neben der Betreuung der Pflegefamilie weitere Förder- und Unterstützungsbedarfe bestehen, seien diese durch die Gewährung weiterer Eingliederungshilfe zu decken (z.B. heilpädagogische Maßnahmen, integrativer Kindergarten, Integrationshelfer, Hilfsmittel usw.). Sei eine Pflegeperson nach § 39 Abs. 1 Satz 1 wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernehme die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens 6 Wochen je Kalenderjahr. Diese Leistungen der Pflegekassen nach dem SGB XI gehen den Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII vor. Es sei festzustellen, dass die Antragsteller bisher nicht dargestellt hätten, welcher konkrete Bedarf nicht gedeckt werden könne. Vorliegend seien ihr mit Bescheid vom 12.12.2017 Leistungen der Eingliederungshilfe zur Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher in Pflegefamilien in Höhe von 905,65 EUR monatlich gewährt worden. Sie erhalte Leistungen der Frühförderung der interdisziplinären Frühfördererstätte des SPZ Halle für den Zeitraum vom 04.10.2017 bis 03.10.2018 mit maximal 48 Förderereinheiten pro Quartal. Zudem wurden der Antragstellerin mit Bescheid vom 02.02.2018 Leistungen der Eingliederungshilfe in Form einer Kostenübernahme für den Besuch der integrativen Kindertagesstätte " ... " für den Zeitraum vom 01.05.2018 bis 30.04.2019 bewilligt. Mögen die Pflegeeltern nunmehr konkret den ungedeckten Bedarf der Antragstellerin benennen und nicht nur auf pauschale Leistungen der Diakonie Düsseldorf verweisen. Im übrigen dürfte die Diakonie Düsseldorf bereits wegen der erheblichen Entfernung zum Wohnort der Pflegeeltern bzw. Mutter ungeeignet erscheinen. Zumal der Antragsgegner mit der Diakonie Düsseldorf für eine Leistungserbringung keine Vereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII abgeschlossen habe und zu dem nach einer konkreten Benennung des offenen Hilfebedarfs der Antragstellerin geeignete Einrichtungen oder Dienste in Sachsen-Anhalt bzw. der näheren Umgebung vorhanden sein dürften. In Sachsen- Anhalt existiere auch ein Fachzentrum für Pflegekinderwesen unter der Trägerschaft der Stiftung Evangelische Jugendhilfe, ... Ferner konnten die Antragsteller auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft machen. Eine konkrete Gefährdung der Antragsteller und die Dringlichkeit für die Sozialhilfe sei nicht glaubhaft gemacht worden. Für das Pflegekind werden derzeit Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 3 SGB XII für Kosten der Betreuung sowie Kosten des Lebensunterhalts gewährt.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der Verwaltungsakten verwiesen.

Der einstweilige Rechtsschutzantrag ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts de Antragssteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach Absatz 2 Satz 2 der Norm auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Antragsteller begehren hier die Regelung eines vorläufigen Zustandes und machen geltend, dass ohne die einstweilige Anordnung wesentliche Nachteile drohen. Ihr Begehren kann daher nur im Wege einer Regelungsanordnung im Sinne von § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG durchgesetzt werden. Einer Regelungsanordnung kann vom Gericht erlassen werden, wenn die Antragsteller glaubhaft machen kann (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 der Zivilprozessordnung (ZPO)), dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und dass er ohne den Erlass der begehrten Anordnung, insbesondere bei Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache, wesentlichen Nachteile im Sinne von § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG erleiden würde (Anordnungsgrund). Die Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch sind im Falle der Vorwegnahme der Hauptsache nur glaubhaft gemacht, wenn eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für das Obsiegen im Hauptsacheverfahren besteht (so: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.08.1992, DVBl. 93, 66). Andererseits muss die Anwendung des vorläufigen Rechtsschutzes unter Beachtung des jeweils betroffenen Grundrechtes und des Erfordernisses des effektiven Rechtsschutzes aus Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) erfolgen. Dann müssen jedoch gewichtige Anhaltspunkte dafür sprechen, dass das Rechtsmittel in der Hauptsache aller Voraussicht nach erfolgreich sein wird (BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988, NJW 89, 827). Nimmt der Erlass der einstweiligen Anordnung die Hauptsache aber vorweg, sind an die Prognose der Erfolgsaussichten besondere Anforderungen zu stellen. Denn mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung darf grundsätzlich nicht etwas begehrt und im gerichtlichen Verfahren zugesprochen werden, was als Vorgriff auf den im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden Anspruch anzusehen ist, weil das Gericht dem Wesen und dem Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend die Grenzen der vorläufigen Regelung grundsätzlich nicht überschreiten und damit das im Verwaltungs- und Klageverfahren verfolgte Ziel nicht vorwegnehmen darf (Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 123 Rdnr. 13 ff). Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes kann mit der einstweiligen Anordnung die Hauptsache ausnahmsweise nur vorweggenommen werden, wenn ohne die einstweilige Anordnung schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile für die Antragsteller entstehen (BVerfGE 46, 166 ff). Die Entscheidung, ob in Anbetracht der besonderen Umstände des Falles ausnahmsweise durch die einstweilige Anordnung die Hauptsache vorweggenommen werden darf, hängt damit wesentlich von der Bedeutung und Dringlichkeit des Anspruches und der Größe sowie Irreparabilität des Schadens für den Antragsteller bzw. die Allgemeinheit ab. Für die Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtes maßgeblich (BVerfGE 42, 299). Dahinstehen kann, ob tatsächlich ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache vorliegt. Jedenfalls würde die begehrte einstweilige Anordnung dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung widersprechen. Im Hinblick auf die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG ist eine Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes nicht schlechterdings notwendig. Denn die sonst zu erwartenden Nachteile für die Antragsteller sind nicht unzumutbar, insbesondere käme die Entscheidung in der Hauptsache nicht höchstwahrscheinlich zu spät. Die Verweigerung von Leistungen der Eingliederungshilfe für den begehrten Wechsel zum Zentralen Fachdienst für Pflegekinder mit chronischen Erkrankungen und Behinderungen der Diakonie Düsseldorf als begleitenden Pflegekinderfachdienst bis zur Entscheidung der Hauptsache stellt keinen unzumutbaren Nachteil dar, der nicht mehr reparabel wäre. Mit der Regelungsanordnung dürfen indes nur Maßnahmen zur Regelung eines "vorläufigen Zustandes" angeordnet werden. Nur dann, wenn das Recht der Antragsteller sonst vereitelt oder ihnen aus sonstigen Gründen eine bloß vorläufige Regelung nicht zumutbar wäre, ist ausnahmsweise eine Vorwegnahme der Hauptsache, insbesondere eine endgültige Befriedigung des geltend gemachten Anspruches, zulässig. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Weder haben die Antragsteller hinreichend glaubhaft gemacht noch ist zu erkennen, dass es für sie unzumutbar wäre, wenn der Antragsgegner die von ihm wiederholt angebotene Hilfe jedenfalls bis zu einer Klärung der Hauptsache durch das Fachzentrum für Pflegekinderwesen unter der Trägerschaft der Stiftung Evangelische Jugendhilfe, ... erbringt. Es ist zur Überzeugung der Kammer derzeit nicht zu ersehen, dass dies schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen für die Antragstellerin zur Folge haben könnte, die durch ein Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Dieser Dienst bietet folgende Leistungen an:

Umgangsbegleitung
Arbeit mit der Herkunftsfamilie
Begleitung von Pflegefamilien bei Aufnahme eines besonderen belasteten Pflegekindes Krisenmanagement
Ferienangebote
Pflegeelternschule-Seminare (Vorbereitung/Fortbildung)
Kurs für heilpädagogische Pflegefamilien, Beginn Februar 2018 für ein Jahr, Einstieg jederzeit möglich
nach Rücksprache mit dem Fachzentrum kann der Dienst vor Ort zahlreiche Angebote vorhalten, z. B. Häusliche Betreuung durch Sozialarbeiter, Psychologin, Familientherapeuten
Entlastungsangebote für die Pflegeeltern können besprochen werden.

Die Antragsteller können vom Antragsgegner somit nicht verlangen, die Beratung, Begleitung und Unterstützung der Pflegeeltern durch den Zentralen Fachdienst für Pflegekinder mit chronischen Erkrankungen und Behinderungen der Diakonie Düsseldorf dadurch zu ermöglichen, dass er der Hilfegewährung dessen Konzept zugrundelegt. Es bleibt dem zuständigen Träger der Sozialhilfe überlassen, mit welcher Einrichtung bzw. deren Träger er Vereinbarungen abschließt, das Wahl- und Wunschrecht des Leistungsberechtigten ist also grundsätzlich von vornherein durch die generelle Entscheidung des Trägers begrenzt. Ein Rechtsanspruch des Leistungsberechtigten auf Abschluss einer Vereinbarung mit der von ihm ausgewählten Einrichtung bzw. deren Träger besteht nicht. Denn jedenfalls bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass allein die Beratung und Unterstützung der Pflegeeltern durch den Zentralen Fachdienst für Pflegekinder mit chronischen Erkrankungen und Behinderungen der Diakonie Düsseldorf geboten ist.

Auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung sah sich die Kammer deshalb nicht veranlasst, den Antragsgegner einstweilig zu verpflichten, den Antragstellern Hilfe durch eine Betreuung ausschließlich durch den Zentralen Fachdienst für Pflegekinder mit chronischen Erkrankungen und Behinderungen der Diakonie Düsseldorf zu erbringen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs.1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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