L 4 SO 145/19 B

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 29 SO 22/19 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 SO 145/19 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 27. März 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers,

den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 27. März 2019 aufzuheben und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug ab Antragstellung ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B., A Stadt, zu bewilligen,

ist zulässig, jedoch unbegründet. Der angegriffene sozialgerichtliche Beschluss ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, denn die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht liegen nicht vor.

Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist einem Beteiligten auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Maßstab für die insoweit geforderten Erfolgsaussichten ist im Licht der grundrechtlich garantierten Rechtsschutzgleichheit zu bestimmen. Sie folgt aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. dem Rechtsstaatsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 3 GG. Gefordert ist hiernach eine Angleichung der Rechtsschutzmöglichkeiten eines Unbemittelten mit denen eines Bemittelten, der seine Erfolgsaussichten unter Berücksichtigung des Kostenrisikos vernünftig abwägt. Hinreichende Erfolgsaussichten in diesem Sinne liegen vor, wenn für den Antragsteller eine nicht fernliegende Möglichkeit besteht, sein Rechtsschutzziel durch die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes jedenfalls unter Zuhilfenahme aller verfahrensrechtlich vorgesehenen Rechtsbehelfe gegen instanzgerichtliche Entscheidungen durchzusetzen (BVerfGE 81, 347 (357); stRspr).

Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist grundsätzlich der Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Antrages auf Prozesskostenhilfe (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 21. Oktober 2010 – L 7 SO 67/10 B –, juris Rn. 14; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. August 2010 – 3 Ta 7/10 – juris, Rn. 12 beide m.w.N.). Auch für die Beschwerdeentscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren ist die Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen, wie sie zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife bestanden hat, wobei bis zur erstinstanzlichen Entscheidung des Gerichts eintretende Änderungen zu Gunsten des Antragstellers zu berücksichtigen sind, da im Prozesskostenhilfeverfahren die Erfolgsaussicht nicht abschließend, sondern nur auf eine gewisse Wahrscheinlichkeit, also nur summarisch geprüft werden soll. Allerdings ist es aufgrund der Wertung des § 114 Zivilprozessordnung ausgeschlossen, dass nach Verfahrensende – also im Beschwerdeverfahren – noch hinreichende Erfolgsaussichten entstehen können (Hessisches LSG a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 26. Juni 2007 – 19 C 06.3163 – juris Rn. 17 ff.).

Gemessen an diesem Maßstab fehlt es zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts an der hinreichenden Erfolgsaussicht des Eilantrages. Vor dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss vom 27. März 2019 war keine Entscheidungsreife eingetreten, da das Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unvollständig und widersprüchlich ausgefüllt war. So fehlen Angaben zu Einkommen und Vermögen (Abschnitte E bis J des Formulars), obwohl der Antragsteller – was Gegenstand des Verfahrens war – zum Zeitpunkt der Antragstellung gerade nicht laufende Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhielt. Auch wurden die Fragen nach der Rechtsschutzversicherung oder einem Rechtsschutz über eine Mitgliedschaft verneint, aber im Widerspruch dazu Angaben über eine Selbstbeteiligung gemacht. Beides hätte zu Nachfragen seitens des Gerichts Anlass gegeben, wäre das Sozialgericht nicht davon ausgegangen, dass in der Sache die hinreichenden Erfolgsaussichten fehlen.

Zwar bestehen Zweifel an der Richtigkeit der sozialgerichtlichen Würdigung, die hinreichenden Erfolgsaussichten wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses zu verneinen. So bestand entgegen der Auffassung des Sozialgerichts zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz ein Rechtsschutzbedürfnis allein wegen der nicht fernliegenden Möglichkeit eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei unsicherer Tatsachengrundlage, ob eine volle Erwerbsminderung vorlag. Auch ist nicht von vornherein auszuschließen, dass es Konstellationen geben kann, in denen die Unterschiede der Leistungssysteme eine Notlage begründen können, die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verhindern ist. Auch spricht das am Tag der Entscheidung beim Sozialgericht eingegangene Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 6. März 2019 (Bl. 64 d.A. S 29 SO 22/19 ER), mit dem diese einen Anspruch des Antragstellers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Zeit ab 1. April 2014 anerkennt, gegen das Bestehen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld II und für den geltend gemachten Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.

Indes kann dies dem Antragsteller nicht zum Erfolg verhelfen, da – wie oben ausgeführt – die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung nicht glaubhaft gemacht waren und die Glaubhaftmachung auch nicht im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden kann.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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