L 10 U 501/19

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 13 U 620/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 501/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 09.01.2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Versorgung des Klägers mit orthopädischen Schuhen streitig.

Der am 1962 geborene Kläger ist t. Staatsangehöriger und steht seit 21.05.1991 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis als Arbeiter, insbesondere Gabelstaplerfahrer, bei der Firma S. in H. (Sägewerk und Holzhandlung). Eine Berufsausbildung absolvierte der Kläger nicht. Am 12.10.2012 erlitt er einen Wegeunfall, als er nach Verlassen des Hauses auf dem Weg zu seinem Auto, mit dem er zur Arbeit fahren wollte, auf dem Gehweg stolperte und mit dem linken Fuß auf der Bordsteinkante aufkam (Bl. 30 und 56 VwA). Dabei zog er sich eine Prellung des oberen Sprunggelenks links sowie eine Fersenbeinfraktur links zu, die konservativ mit einer Fersenentlastungsschiene, Lymphdrainage und Elektrotherapie behandelt wurde (Durchgangsarztbericht Dr. S. , Bl. 1 VwA, Nachschaubericht Dr. S. vom 15.10.2012, Bl. 3 VwA). Die Beklagte gewährte dem Kläger wegen der dadurch eingetretenen Arbeitsunfähigkeit Verletztengeld. Am 01.03.2013 begann der Kläger mit einer für sechs Wochen geplanten Arbeits- und Belastungserprobung an seinem bisherigen Arbeitsplatz (Bl. 102 VwA), brach diese jedoch am 06.03.2013 wegen Fersenbeschwerden beim Tragen der Arbeitsschuhe ab (Bl. 113, 123 ff. VwA). Laut dem Zwischenbericht des Durchgangsarztes Dr. S. vom 18.03.2013 konnte der Kläger wieder mit Sportschuhen, nicht jedoch mit Arbeitsschuhen, gehen (Bl. 114 VwA). Eine weitere Besserung der Gehfähigkeit wurde durch Dr. K. (Ärztlicher Leiter ambulante Reha) anlässlich seiner Untersuchung am 08.04.2013 bestätigt (Bl. 123 VwA). Zu diesem Zeitpunkt war bereits eine längere Zeit anhaltende Schwellungsneigung seit Wochen auch nach Belastung nicht mehr feststellbar und es bestand weder eine einseitige Muskelminderung, noch eine wesentliche Asymmetrie der Fußsohlenbeschwielung beidseits. Die schmerzfreie Gehstrecke bei Nutzung bequemer Konfektions-Halbschuhe ohne Einlage wurde mit 3 bis 4 km angegeben. Für die Arbeit im Sägewerk empfahl Dr. K. eine Versorgung mit orthopädischen Arbeitsschuhen, in denen der Kläger laut Zwischenbericht des Dr. S. vom 14.06.2013 auch gehen konnte (Bl. 191 VwA). In der Folgezeit kam es aber wegen vom Kläger angegebener Schmerzzustände nicht mehr zu einer beruflichen Tätigkeit.

Der Kläger führte und führt im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 12.10.2012 eine Vielzahl von Verfahren, u. a. wegen der Gewährung von Verletztengeld und Teilhabemaßnahmen (die Berufung des Klägers wurde vom Senat mit Urteil vom 13.12.2018 zurückgewiesen, L 10 U 877/15; in diesem Verfahren wurde auf Antrag des Klägers ein Gutachten gem. § 109 Sozialgerichtsgesetz - SGG - u. a. beim Orthopäden Dr. A. , Bl. 49 LSG-Akte L 10 U 877/15eingeholt), wegen der Gewährung einer Verletztenrente (die Berufung des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 17.09.2019 zurückgewiesen, L 10 U 4081/18) und wegen der Gewährung von Heilbehandlung wegen einer depressiven Störung (die Berufung des Klägers hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tag zurückgewiesen, L 10 U 511/19). Außerdem ist beim Senat ein Verfahren des Klägers wegen der Gewährung höherer Verletztenrente anlässlich eines Arbeitsunfalls vom 16.07.1993 (L 10 U 1595/19), wegen der Anerkennung einer Berufskrankheit (L 10 U 3047/17) und wegen der Gewährung von Erwerbsminderungsrente (L 10 R 2688/17) anhängig.

Der Orthopäde Prof. Dr. S. (Universitätsklinikum H. ) erstellte im Auftrag der Beklagten ein Erstes Rentengutachten (Untersuchungsdatum 13.08.2014, Bl. 694 ff. VwA), in welchem er zu dem Ergebnis gelangte, dass auf Grund des Arbeitsunfalls vom 12.10.2012 keine funktionellen Einschränkungen verblieben seien und die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) zu allen Zeiten unter 10 v. H. betragen habe (Bl. 700 VwA).

Am 01.04.2015 verordnete Dr. V. dem Kläger wegen eines Z. n. Fersenbeinfraktur links mit Fehlstellung und ausgeprägten statischen Problemen ein Paar orthopädische Straßenschuhe (Bl. 841 VwA), woraufhin der Kläger einen Kostenvoranschlag für deren Fertigung beim Orthopädie-Schuhtechniker A. K. einholte (Bl. 839 VwA; Kostenvoranschlag über 1.217,82 EUR). Mit Schreiben vom 15.04.2015 wies die Beklagte Dr. V. darauf hin, dass eine Fehlstellung des Fersenbeinbruchs zu keinem Zeitpunkt vorgelegen habe, der Fersenbeinbruch vielmehr ohne funktionelle Einschränkungen ausgeheilt sei. Er solle daher umgehend Stellung zu der Frage nehmen, weshalb er orthopädische Schuhe verordnet habe (Bl. 848 VwA). Nach nochmaliger Prüfung der Angelegenheit kam auch Dr. V. zu dem Schluss, dass eine Versorgung mit orthopädischen Maßschuhen nicht erforderlich sei (Bl. 881 VwA), woraufhin die Beklagte dem Orthopädie-Schuhtechniker A. K. mit Schreiben vom 03.06.2015 mitteilte, dass Kosten für orthopädische Schuhe nicht übernommen würden (Bl. 883 VwA). Dieses Schreiben sowie das Schreiben des Dr. V. übersandte die Beklagte mit Schriftsatz vom 05.06.2015 an den Kläger zur Kenntnis. Den hiergegen erhobenen Widerspruch (Bl. 929 VwA) wies sie mit der Begründung zurück, dass keine Notwendigkeit der Versorgung mit orthopädischen Schuhen bestehe, da der Fersenbeinbruch links in korrekter Stellung, knöchern fest und ohne funktionelle Defizite ausgeheilt sei (Widerspruchsbescheid vom 04.02.2016, Bl. 1027 VwA).

Hiergegen hat der Kläger am 07.03.2016 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Das SG hat u.a. Gutachten aus den oben genannten Verfahren beigezogen, darunter jenes von Dr. A. , von Amts wegen ein Gutachten bei dem Orthopäden Dr. W. (Untersuchungsdatum 08.05.2017, Bl. 184 SG-Akte) und auf Antrag des Klägers gem. § 109 SGG ein solches bei dem Orthopäden Dr. B. (Untersuchungstag 27.04.2018, Bl. 243 SG-Akte) eingeholt. Dr. W. hat als Folge des Unfalls vom 12.10.2012 einen verheilten Fersenbeinbruch links ohne wesentliche Fehlstellung, ohne sicheren Nachweis einer unfallbedingten Arthrose, mit Angabe persistierender Schmerzen und ohne sicher objektivierbare wesentliche Funktionsstörungen diagnostiziert (Bl. 201 SG-Akte) und auf die Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden mit dem im Rahmen der Untersuchung demonstrierten auffälligen Gangbild und der symmetrischen mindestens kräftigen Fußsohlenbeschwielung, der seitengleichen, mindestens normal kräftigen Beinmuskulatur und der seitengleichen kräftigen Knochenstruktur hingewiesen (Bl. 202 und 205 SG-Akte). Die Versorgung mit orthopädischen Schuhen hat er mangels objektivierbarer Unfallfolgen und mangels Instabilität des Sprunggelenkes nicht für erforderlich gehalten (Bl. 208 SG-Akte). Dr. B. hat als zum Begutachtungszeitpunkt noch vorliegende Unfallfolge einen knöchern verheilten Fersenbeinbruch links ohne Fehlstellung und ohne Nachweis einer unfallbedingten Sekundär-Arthrose mit außergewöhnlich starken Schmerzen und aktiven Funktionsstörungen ohne Inaktivitätsatrophie der Muskulatur oder der knöchernen Gelenkanteile diagnostiziert und angegeben, dass eine relevante Diskrepanz zwischen der Beschwerdeschilderung und dem Befund bestehe, da die Wadenmuskulatur sowie Fußsohlenbeschwielung seitengleich stark ausgeprägt sei und die Beweglichkeit passiv nur gering seitendifferent, aktiv jedoch hochgradig herabgesetzt sei (Bl. 250 SG-Akte). Eine Versorgung mit orthopädischen Maßschuhen sei nicht angezeigt (Bl. 253 SG-Akte). Mit Gerichtsbescheid vom 09.01.2019 hat das SG mangels eines Befundes, der eine Versorgung mit orthopädischen Schuhen indiziere und erheblicher Aggravationstendenzen sowie nicht plausiblem Beschwerdevortrag, die Klage abgewiesen.

Gegen den ihm am 17.01.2019 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 13.02.2019 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt und ausgeführt, dass Fußverletzungen außerordentlich schmerzhaft verlaufen könnten, ohne dass die Befunde gravierend sein müssten. Er verwahre sich gegen den Vorwurf der Aggravation.

Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 09.01.2019 sowie den Bescheid vom 05.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.02.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 12.10.2012 mit orthopädischen Schuhen zu versorgen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist zur Begründung auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie ihren Vortrag im Klageverfahren.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verfahrenskaten der oben näher bezeichneten Verfahren und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 05.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.02.2016 mit dem die Beklagte die Versorgung des Klägers mit orthopädischen Schuhen wegen der Folgen des Unfalls vom 12.10.2012 ablehnte. Zwar verfügte die Beklagte gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 05.06.2015 nicht ausdrücklich die Ablehnung der Schuhversorgung. Allerdings übersandte sie mit diesem Schreiben das Schreiben des Dr. V. vom 01.06.2015 sowie ihr Schreiben an den Orthopädieschuh-Techniker A. K. vom 03.06.2015, in dem sie die Kostenübernahme für orthopädische Schuhe für den Kläger ausdrücklich ablehnte. Damit brachte die Beklagte auch gegenüber dem Kläger unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie ihn nicht mit orthopädischen Schuhen versorgen werde. Das Schreiben vom 05.06.2015 stellt somit einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) dar (vgl. BSG, Urteil vom 26.06.2014, B 2 U 17/13 R), was von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 04.02.2016 bestätigt worden ist (s. zur Gestaltungswirkung des Widerspruchsbescheides Urteil des Senats vom 22.01.2015, L 10 U 739/13, in juris). Hiergegen wendet sich der Kläger zulässigerweise mit seiner kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (BSG, Urteil vom 31.10.2007, B 2 U 4/06 R, zitiert, wie alle höchstrichterlichen Entscheidungen, nach juris).

Nach § 26 Abs. 1 S. 1 SGB Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) haben Versicherte u. a. Anspruch auf Heilbehandlung. Die Heilbehandlung umfasst nach § 27 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII auch die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, wobei zu den Hilfsmitteln alle ärztlich verordneten Sachen, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Folgen von Gesundheitsschäden mildern oder ausgleichen, zählen, § 31 Abs. 1 S. 1 SGB VII. Dazu gehören gemäß § 31 Abs. 1 S. 2 SGB VII insbesondere Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel, also auch die vom Kläger begehrte Versorgung mit orthopädischen Schuhen (so ausdrücklich § 2 Abs. 1 der Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter).

Beim Kläger liegen keine Unfallfolgen in Gefolge des Arbeitsunfalls vom 12.10.2012 vor, die eine Versorgung mit orthopädischem Schuhwerk erforderlich machen.

Vorliegend fehlt es bereits an der von § 31 Abs. 1 S. 1 SGB VII geforderten ärztlichen Verordnung der vom Kläger begehrten orthopädischen Schuhe. Diese ist Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch (BSG, Urteil vom 25.06.2009, B 3 KR 10/08 R, juris). Zwar hatte Dr. V. dem Kläger am 01.04.2015 wegen eines Zustands nach Fersenbeinfraktur links mit Fehlstellung und ausgeprägten statischen Problemen eine Verordnung über ein Paar orthopädische Straßenschuhe ausgestellt (Bl. 841 VwA). Auf den Hinweis der Beklagten, dass eine Fehlstellung des Fersenbeinbruchs beim Kläger zu keinem Zeitpunkt vorgelegen habe, dieser vielmehr ohne funktionelle Einschränkungen ausgeheilt sei (Bl. 871 VwA), kam jedoch auch Dr. V. zu der Einschätzung, dass eine Versorgung mit orthopädischen Maßschuhen nicht erforderlich ist (Bl. 881 VwA). An der Verordnung der orthopädischen Schuhe hielt Dr. V. somit nicht länger fest, weshalb eine derartige Verordnung auch nicht (mehr) vorliegt.

Im Übrigen könnte eine solche Verordnung zu Lasten der Beklagten auch nicht ausgestellt werden, da der Kläger an keinen Unfallfolgen leidet, die eine Versorgung mit den von ihm begehrten orthopädischen Schuhen erforderlich machen würde. Der Sachverständige Dr. W. hat - außer einer geringfügigen Bewegungseinschränkung im linken oberen Sprunggelenk (10/0/40°, Bl. 205 und 211 SG-Akte) ohne wesentlichen Funktionsverlust (Bl. 205 SG-Akte) - keine funktionellen Einschränkungen am linken Fuß des Klägers festgestellt.

Im Rahmen der Befunderhebung (Bl. 195 SG-Akte) hat Dr. W. beidseits einen Senk- und Spreizfuß ohne wesentliche Asymmetrie beschrieben. Das Sprunggelenk hat eine regelrechte Achse ohne wesentliche Asymmetrie im Vergleich links zu rechts aufgewiesen. Beim Abtasten der Sprunggelenke und der Füße hat der Kläger beidseits keine Druckschmerzen angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung hat an typischer Stelle gelegen und ist normal kräftig und weitgehend symmetrisch gewesen. Insbesondere hat sich auch links eine deutliche Beschwielung im Fersenbereich gezeigt und - trotz der vom Kläger demonstrierten schmerzbedingten ausschließlich möglichen Belastung des Vorfußes - keine vermehrte Beschwielung im Vorfußbereich. Auf beiden Seiten sind symmetrische geringe Unterschenkel- und Knöchelödeme festzustellen gewesen. Ein Hinweis für eine Instabilität im Bereich beider Sprunggelenke hat Dr. W. nicht gefunden. Dr. W. ist daher überzeugend zu dem Ergebnis gelangt, dass die ursprüngliche Fraktur des Fersenbeins, die sich der Kläger bei dem Arbeitsunfall zuzog, folgenlos ausgeheilt ist und der Kläger keine orthopädischen Schuhe benötigt. Zu demselben Ergebnis ist auch Dr. B. in seinem Gutachten gelangt.

Auch die vom Kläger behaupteten Schmerzzustände, mit denen er sein Berufungsbegehren begründet, führen zu keinem anderen Ergebnis. Denn derartige Schmerzzustände, die er auch gegenüber den Sachverständigen angegeben hat, vermag der Senat nicht festzustellen.

Die anspruchsbegründenden Tatsachen müssen erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84). Ist ein solcher Nachweis nicht möglich, geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90).

Dr. W. hat insoweit keinerlei Befunde erhoben, die eine - vom Kläger aber behauptete - schmerzbedingte funktionelle Einschränkung bestätigen würden. Der Kläger hat angegeben, dass er bei Belastung des linken Fußes Schmerzen von der Ferse bis zum Knie habe und zwar ständig seit dem Unfall. Diese Schmerzen habe er bei jedem Schritt mit dem linken Fuß, er könne das linke Bein und den linken Fuß auch nicht so gut belasten. Es komme zu Schwellungen des linken Rückfußes; Unterschenkel und Fuß links seien taub (Bl. 201 SG-Akte). Während der Begutachtung hat der Kläger diesem Vorbringen entsprechend beim Gehen lediglich eine Belastung des linken Vorfußes demonstriert. Diese Beschwerdeangaben und Gangdemonstrationen stehen jedoch im krassen Gegensatz zu den von Dr. W. erhobenen Befunden. Wie bereits ausgeführt, hat Dr. W. eine symmetrische Fußbeschwielung am linken und rechten Fuß festgestellt. Auch an der linken Ferse hat sich eine mindestens normal kräftige Beschwielung als sicherer Hinweis darauf gezeigt, dass diese belastet wird (Bl. 195 und 202 SG-Akte). Bei einer anhaltenden Schonung einer Extremität - im Fall des Klägers des linken Beines - wäre zudem eine Muskelminderung zu erwarten (so Dr. W. Bl. 202 SG-Akte). Dr. W. hat jedoch eine seitengleiche, mindestens normal kräftige Muskulatur festgestellt, sowohl optisch, palpatorisch als auch messtechnisch (Bl. 195 und 202 SG-Akte). Überdies kommt es nach den Ausführungen von Dr. W. (Bl. 202 SG-Akte) bei einer Minderbelastung einer Extremität zu einem Knochenmasseverlust im Sinne einer Inaktivitäts-Osteopenie, was auf den Kläger jedoch nicht zutrifft. Dr. W. hat insofern eine seitengleich kräftige Knochenstruktur sowohl an den Füßen als auch im Hüftgelenksbereich festgestellt (Bl. 202 SG-Akte). Aus diesen Umständen hat Dr. W. für den Senat überzeugend geschlossen, dass keine Minderbelastung des linken Fußes vorliegt. Auch dies hat Dr. B. in vollem Umfang bestätigt und überdies auch mitgeteilt, dass sogar der Schuhsohlenabrieb beim Kläger seitengleich ist (Bl. 247 SG-Akte). Die vom Kläger geklagten Schmerzzustände sind somit nicht nachgewiesen.

Soweit der Orthopäde Dr. A. in seinem auf Antrag des Klägers gem. § 109 SGG in dem Verfahren L 10 U 877/15 erstellten Gutachten eine ausgeprägte Gangbildstörung mit Spitzfußausbildung beschreibt (Bl. 109 LSG-Akte L 10 U 877/15), ist diese Diagnose zum einen nicht nachvollziehbar, da Dr. A. weder Aussagen zur Fußsohlenbeschwielung gemacht, noch die Beinmuskelumfänge gemessen hat und somit das vom Kläger demonstrierte Gangbild nicht nach objektiven Befunden untersucht hat. Bei einem ausschließlichen Belasten des Vorfußes ist insbesondere eine starke Beschwielung unter dem Vorfuß zu erwarten und eine fehlende Beschwielung und Hornhautbildung unter der Ferse (so Dr. W. Bl. 202 SG-Akte), was beim Kläger jedoch nicht zutrifft (Bl. 202, 205 SG-Akte).

Da beim Kläger keine orthopädischen Unfallfolgen in Gefolge des Arbeitsunfalls vorliegen, hat er gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Versorgung mit orthopädischen Schuhen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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