L 3 R 277/17

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 106 R 1875/15
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 277/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Februar 2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, weitere Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) und entsprechende Arbeitsverdienste festzustellen.

Der im Jahr 1949 geborene Kläger erhielt mit Urkunde der Ingenieurhochschule C vom 17. Juli 1970 nach bestandener Abschlussprüfung in der Abteilung Fachschulausbildung, Fachrichtung Straßen- und Brückenbau, das Recht, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Mit weiterer Urkunde der Ingenieurhochschule C vom 25. Juli 1975 erhielt der Kläger nach bestandener Hauptprüfung in der Fachstudienrichtung Technologie der Bauproduktion der Grundstudienrichtung Bauingenieurwesen das Recht, die Berufsbezeichnung "Hochschulingenieur" zu führen. In der Zeit vom 01. August 1970 bis zum 31. Mai 1980 war er für das VE Tiefbaukombinat C tätig, und zwar zunächst bis Januar 1977 als Ingenieur für Forschung und Entwicklung im Kombinatsleitungsbetrieb, dann ab Februar 1977 im Rahmen einer Delegierung als Ingenieur für Projektierung beim VEB Kombinat Tiefbau B. In der Zeit vom 01. Juni 1980 bis zum 17. Juni 1990 war er als Investbauleiter beim Bauberatungs- und Planungsbüro des Diakonischen Werkes – Innere Mission und Hilfswerk – der Evangelischen Kirchen in der DDR (kurz: Bauplanungsbüro des DiakW) und ab dem 18. Juni 1990 als Leiter Bau und Investition beim St.E-Stift beschäftigt. Ab dem 01. Juli 1987 entrichtete der Kläger Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR (FZR). Eine Versorgungszusage für ein Zusatzversorgungssystem erhielt der Kläger zu DDR-Zeiten nicht.

Mit seinem Antrag auf Regelaltersrente vom Februar 2014 beantragte der Kläger auch die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften, was die Beklagte als Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) betreffend eines - nur im Datenbestand vermerkten - früheren Ablehnungsbescheides vom 07. September 2004 ansah. Nach Vorlage der Urkunden der Ingenieurhochschule C lehnte die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 02. April 2014 die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem ab. Auf den Widerspruch des Klägers vom 28. April 2014 und Vorlage einer Kopie seines zweiten Sozialversicherungsausweises (SVA), der erste SVA sei ihm verloren gegangen, sowie des Dienstvertrages mit dem Bauplanungsbüro des DiakW vom 01. Juni 1980 und des Arbeitsvertrages mit dem St.E-Stift vom 20. Juni 1990 half die Beklagte dem Widerspruch teilweise ab. Mit Feststellungsbescheid vom 08. Januar 2015 stellte die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 AAÜG, die Zeit vom 18. bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und anderer Hochschulkader in konfessionellen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens (AVkonfess; Anlage 1 Nr. 6 zum AAÜG) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Entgelte des Klägers fest. In dem Bescheid hieß es weiter, in der Zeit vom 01. August 1970 bis zum 17. Juni 1990 lägen die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nicht vor. Den diesbezüglich aufrechterhaltenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte sodann mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2015 zurück und führte an, die Beschäftigungsbetriebe des Klägers seien keine volkseigenen Produktionsbetriebe gewesen, da ihnen weder die industrielle Massenproduktion von Sachgütern das Gepräge gegeben habe noch ihr Hauptzweck die massenhafte Produktion von Bauwerken gewesen sei.

Mit seiner am 22. April 2015 beim Sozialgericht Berlin (SG) eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren unter Vorlage des Aufhebungsvertrages mit dem VE Tiefbaukombinat C vom 31. März 1980 ("Der zwischen VE Tiefbaukombinat C und. bestehende Arbeitsvertrag vom 1.8.1970 wird im beiderseitigen Einvernehmen gemäß. zum 31.5.1980 aufgelöst. Grund: Beendigung der Delegierung FDJ-Initiative B) weiter verfolgt. Er hat ausgeführt, das VE Tiefbaukombinat C sei ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens mit Schwerpunkt bei der industriellen Massenproduktion von Bauwerken des Tief- und Straßenbaus gewesen. Die bezirksgeleiteten Tiefbaukombinate hätten 95 % der Tiefbauproduktion in den einzelnen Bezirken abgedeckt. Dazu habe der gesamte Straßen- und Brückenbau (ausgenommen Autobahnbau) sowie die gesamte tiefbau- und verkehrsmäßige Erschließung der Neubaugebiete (Bewässerung, Entwässerung, Elektrotrassen, Gas und Fernwärme) gehört. Hierbei seien massenhaft vorgefertigte Bauteile, wie Rohrmaterial und Betonfertigteile für Trassen und begehbare Sammelkanäle, verarbeitet worden. Es sei um die Vorbereitung von Neubaugebieten, d.h. von Neubaukomplexen für 10.000 Menschen gegangen. Der Kombinatsleitungsbetrieb habe dabei die ganze Organisation und Planung der Bauvorhaben übernommen und das Kombinat gesteuert. Die Innere Mission und Hilfswerk der Evangelischen Kirchen der DDR habe sich Ende 1979 in Diakonisches Werk der DDR umbenannt und werde von der "Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Gesundheitswesen, dem Zentralvorstand der Gewerkschaft Gesundheitswesen und der Inneren Mission und Hilfswerk (IMHW) der Evangelischen Kirchen der DDR über die Einführung einer zusätzlichen Versorgung für hauptberuflich tätige Ärzte, Zahnärzte und andere Hochschulkader in evangelischen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens in der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. August 1979" (ZVV-evÄ/ZÄ; abgedruckt in Aichberger II Nr. 188) erfasst. Das Bauplanungsbüro sei rechtlich nicht selbständig, sondern Teil des DiakW und damit Teil eines konfessionellen Betriebes des Gesundheits- und Sozialwesens gewesen. Es habe die diakonischen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, für alte Menschen und Krankenhäuser geplant und die Bauausführung begleitet und überwacht. Dies zeige insbesondere der mit dem Direktor des DiakW am 16. Juni 1990 geschlossene Aufhebungsvertrag. Er sei als Hochschulingenieur auch "sonstiger Hochschulkader" im Sinne der ZVV-evÄ/ZÄ. Die Beschäftigungszeit sei daher als Zeit der Altersversorgung im System nach Anlage 1 Nr. 6 zum AAÜG festzustellen. Ein Bescheid vom 07. September 2004 liege ihm nicht vor, dessen Inhalt sei ihm nicht bekannt, seine Unterlagen reichten zurück bis zum 05. November 2003.

Die Beklagte hat diverse Unterlagen zum VE Tiefbaukombinat C (u.a. Statut vom 01. Januar 1976 nebst Bestätigung des Bezirksbauamtes vom 17. Januar 1976, Zwischenbericht mit Leistungsentwicklung im VEB Tiefbaukombinat C vom 11. Juli 1979, Bericht des Kombinatsdirektors vom 24. März 1980) und zum VEB Kombinat Tiefbau B (Modell der Planung und Leitung des VE Kombinat Tiefbau B Stand Oktober 1968, Auszug des Statuts des VEB Kombinat Tiefbau B nebst Adressbucheintrag) vorgelegt und auf das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) vom 28. November 2006 (L 5 R 392/05) zum Kombinatsbetrieb Projektierung des VE Tiefbaukombinates C verwiesen. Bei den Tiefbaukombinaten handele es sich nicht um industrielle Bau- und Produktionsbetriebe nach dem fordistischen Modell im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und der 2. Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 (2. DB; GBl. S. 487) zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (VO-AVItech; GBl. I S. 844). Unter Vorlage von Auszügen aus dem Ökonomischen Lexikon (der DDR), 3. Aufl. 1977, erschienen im Verlag Die Wirtschaft Berlin, sowie der Verordnung über die akademischen Grade vom 06. November 1968 (GBl. II 1968, S. 1022 ff) hat die Beklagte die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem Bauplanungsbüro des DiakW nicht um eine Einrichtung des Gesundheits- und Sozialwesens gehandelt habe. Von der ZVV-evÄ/ZÄ seien nicht alle Arbeitnehmer des DiakW erfasst worden, sondern nur diejenigen, die in den von der ZVV-evÄ/ZÄ im Einzelnen aufgeführten Einrichtungen tätig gewesen seien. Auch zähle der Kläger nicht zu dem von der ZVV-evÄ/ZÄ erfassten Personenkreis, der nur hauptberuflich tätige Diplom-Ingenieure erfasse. Der Kläger sei jedoch nicht Diplom-Ingenieur. Zwar hätten auf Antrag auch andere in evangelischen Einrichtungen hauptberuflich tätige Hochschulkader einbezogen werden können, ein solcher Antrag sei vom Kläger jedoch nicht gestellt worden.

Das SG hat mit Urteil vom 17. Februar 2017 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung der Beschäftigungszeiten vom 01. August 1970 bis zum 17. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach der Anlage 1 zum AAÜG und der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Entgelte. Der Bescheid der Beklagten vom 02. April 2014 in der Fassung des Bescheides vom 08. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2015 sei hinsichtlich der Ablehnung dieser Zeiten rechtmäßig, denn es lägen keine Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG vor. Für den Kläger liege für die streitige Zeit weder eine bindend gebliebene Einbeziehungs- noch eine ihn einbeziehende Rehabilitierungsentscheidung nach § 1 AAÜG vor. Er sei auch nicht auf Grund einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 AAÜG den Einbezogenen gleichzustellen, denn er hätte für den streitigen Zeitraum von August 1970 bis Mai 1980 – bundesrechtlich betrachtet – keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage für die AVItech (dazu unter 1.) und für den streitigen Zeitraum von Juni 1980 bis zum 17. Juni 1990 – bundesrechtlich betrachtet – keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage für die AVkonfess (dazu unter 2.) gehabt. 1. Der Kläger, der als Ingenieur aufgrund seiner Qualifikation und seiner Tätigkeit als Ingenieur für Forschung und Entwicklung bzw. als Ingenieur für Projektierung zum versorgungsberechtigten Personenkreis gehöre, habe in der streitigen Zeit nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie und Bauwesen) oder einem gleichgestellten Betrieb im Sinne der Regelungen der AVItech iVm der 2. DB gearbeitet. Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers, der VE Tiefbaukombinat C – Kombinatsleitungsbetrieb –, sei zwar ein volkseigener Betrieb, jedoch kein Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gewesen. Produktionsbetriebe der Industrie im Sinne der Versorgungsordnung seien nur solche Betriebe, deren verfolgter Hauptzweck auf die industrielle, massenhafte Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion (im Sinne des fordistischen Produktionsmodells) von Sachgütern ausgerichtet gewesen sei (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R -). Ein Produktionsbetrieb des Bauwesens im Sinne der Versorgungsordnung liege vor, wenn ihm die Massenproduktion von Bauwerken (auch hier im Sinne des fordistischen Produktionsmodells), mithin der Massenausstoß standardisierter Bauwerke das Gepräge gegeben habe (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R -). Der VE Tiefbaukombinat C – Kombinatsleitungsbetrieb – sei nach Überzeugung der Kammer nach diesen Definitionen weder ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie, noch ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens gewesen. Hauptzweck des (nach § 3 Abs. 3 des Statutes des Kombinates rechtlich selbständigen) Kombinatsleitungsbetriebes des VE Tiefbaukombinates C sei nach Auskunft des Klägers in der mündlichen Verhandlung die gesamte Organisation des Kombinates sowie die Planung der – im Wesentlichen durch die Kombinatsbetriebe – ausgeführten Bauvorhaben gewesen. Damit habe der Kombinatsleitungsbetrieb selbst weder massenhaft Sachgüter, noch massenhaft Bauwerke produziert. Selbst wenn man jedoch für die Beurteilung der Einbeziehungsvoraussetzungen nicht auf den konkreten Beschäftigungsbetrieb des Klägers, sondern auf das gesamte Kombinat abstellen wollte, sei dieses nach Ansicht der Kammer nicht als "Produktionsbetrieb des Bauwesens" im Sinne der Versorgungsordnung anzusehen. Das VE Tiefbaukombinat Cottbus habe nach § 7 des Statutes "seine Aufgabe als spezialisierter Tiefbaubetrieb" in folgenden Haupterzeugnissen erfüllt: - "komplette Erschließung für den komplexen Wohnungsbau - Erschließung für Bauvorhaben der Sonderbedarfsträger (LVO) - Straßen- und Brückenbau - Flussbau und wasserwirtschaftliche Maßnahmen." Damit habe nach Überzeugung der Kammer keine Massenproduktion vorgelegen, da die Erschließung für den komplexen Wohnungsbau nach Ansicht der Kammer nicht in Form der Massenproduktion nach dem fordistischen Produktionsmodell erfolgen konnte. Sie habe zwar der (insoweit anschließenden) Massenproduktion von Bauwerken gedient, sei aber selber nach Ansicht der Kammer schon deswegen nicht als Massenproduktion durchführbar gewesen, da der Tiefbau und die Erschließung (auch großer Wohnanlagen) jeweils von den konkreten (Boden-)Verhältnissen abhängig sei und damit nicht in Massenproduktion erfolgen könne. Zudem seien auch nicht die Voraussetzungen eines "Produktionsbetriebes der Industrie" gegeben, da der Hauptzweck des VE Tiefbaukombinates C, wie dargelegt, nicht die Produktion von Sachgütern gewesen sei, sondern vielmehr die Erbringungen von Erschließungsleistungen. Um die Erschließung leisten zu können, seien im Kombinat (und insbesondere sicher in einzelnen Kombinatsbetrieben) auch Sachgüter (Kollektoren, Kabelkanäle, etc.) produziert worden. Es möge sogar – wie durch Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 26. Januar 2007 (L 1 R 1648/05) für den Kombinatsbetrieb Instandhaltung entschieden – einzelne Kombinatsbetriebe gegeben haben, deren Hauptzweck die Sachgüterproduktion gewesen sei. Der Hauptzweck des VE Tiefbaukombinates Cottbus (und des Kombinatsleitungsbetriebes) habe jedoch nach Überzeugung der hier erkennenden Kammer nicht in der Sachgüterproduktion (aA LSG Berlin-Brandenburg aaO) gelegen. 2. Nach den maßgeblichen Regelungen für die Einbeziehung (eines Zeitraumes) in die AVkonfess, d.h. hier der ZVV-evÄ/ZÄ, hätten einen Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung Personen gehabt, die a) eine bestimmte Ausbildung hatten bzw. einen bestimmten Beruf ausübten (abschließende Aufzählung in Nr. 1 der ZVV-evÄ/ZÄ) und b) dabei in einer evangelischen Einrichtung des Gesundheits- und Sozialwesens in der DDR beschäftigt waren. In der streitigen Zeit sei der Kläger als lnvestbauleiter beim Bauplanungsbüro des DiakW tätig gewesen. Die Versorgungsordnung sehe – im Ausbildungsbereich des Klägers – eine Aufnahme für "Technische Leiter mit einem technischen Hochschulabschluss" vor. Ob der Kläger als lnvestbauleiter bereits als "technischer Leiter" im Sinne der Versorgungsordnung anzusehen sei, sei fraglich. Diese Frage habe die Kammer offen gelassen, da der Kläger nicht bei einer "evangelischen Einrichtung des Gesundheits- und Sozialwesens" beschäftigt gewesen sei. Nach Überzeugung der Kammer sei dies jedoch eine notwendige Voraussetzung für die nachträgliche Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem. Alleine die Zugehörigkeit zum DiakW – IMHW – der Evangelischen Kirchen in der DDR reiche für eine Einbeziehung in das Versorgungssystem nicht aus. Zwar möge das DiakW als solches als evangelische Einrichtung des Sozialwesens anzusehen sein, das Bauplanungsbüro sei jedoch rechtlich selbständig und daher nach Ansicht der Kammer für sich genommen zu beurteilen. Die Vereinbarung zum Zusatzversorgungssystem der AVkonfess sei 1979 unter Mitwirkung des DiakW – IMHW – der Evangelischen Kirchen in der DDR geschlossen worden, das Versorgungssystem dabei aber gerade nicht für alle diesem zugehörigen Einrichtungen geöffnet, sondern der Geltungsbereich ausdrücklich auf "evangelische Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens" beschränkt worden. Rechtlich selbständige Einrichtungen des DiakW müssten daher ihrerseits als evangelische Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens zu qualifizieren sein, damit eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem angenommen werden könne. Die rechtliche Selbständigkeit des Bauplanungsbüros zeige sich sowohl in dem geschlossenen Dienstvertrag vom 01. Juni 1980 (der mit dem Bauplanungsbüro als Dienstherr geschlossen worden sei), als auch in den Eintragungen des SVA, in dem für die Beschäftigungsjahre jeweils das Bauplanungsbüro selbständig die Eintragungen vorgenommen habe. Dass der Aufhebungsvertrag vom 16. Juni 1990 dann zwischen dem DiakW – IMHW – der Evangelischen Kirchen in der DDR und dem Kläger geschlossen worden sei, führe die Kammer alleine auf die Bedingungen im Zeitpunkt der Wende zurück. Dies lasse noch keine Rückschlüsse auf den rechtlichen Dienstherren zu DDR-Zeiten zu. Das Bauplanungsbüro sei nicht als Einrichtung des Gesundheits- und Sozialwesens anzusehen. Dazu zählten nach Ansicht der Kammer unter anderem Krankenhäuser, Behindertenwohnheime und Altenheime. Zwar möge das Bauplanungsbüro diese geplant und deren Bau überwacht haben, es sei aber mit dieser Tätigkeit nicht dem Gesundheits- und Sozialwesen zuzuordnen.

Gegen das ihm am 01. März 2017 zugestellte Urteil richtet sich der Kläger mit seiner am 31. März 2017 beim LSG eingelegten Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft: Neben umfangreichen weiteren Aufgaben werde im Statut des Tiefbaukombinats C (richtigerweise: VEB Kombinat Tiefbau B) aus 1979 als Betriebsteil 1 auch der innerstädtische Wohnungsbau angegeben. In der fraglichen Zeit sei unter Wohnungsbau in der DDR allein die Erstellung und Aufstellung von sogenannten Plattenbauten zu verstehen. Auch habe das SG das Wesen eines in der sozialistischen Planwirtschaft weit verbreiteten Kombinats verkannt. Das Kombinat habe gerade der Kombination verschiedener Fertigungsbereiche gedient, um so effizientere Produktionsergebnisse zu erzielen. Anders als vergleichbare Konzerne in der Markwirtschaft seien die einzelnen Kombinatsteile und Kombinatsbetriebe im Kombinat aufgegangen, so dass nicht von einer Zusammenarbeit, sondern von einem einheitlichen Gesamtergebnis auszugehen sei. Im Bereich Straßenbau sei von einer Fertigung und Verwendung von stetig identisch hergestellten Bauteilen auszugehen. Eine Massenproduktion von Bauwerken habe durch das Kombinat nur erreicht werden können, wenn andere Kombinatsteile Erschließungen und Tiefbauaufgaben übernommen hätten. In der DDR seien einheitliche Gebäude hergestellt worden, eine Variation eines Gebäudes wegen besonderer Bodenbeschaffenheit sei nicht vorgesehen gewesen, vielmehr habe ggfs. der Boden dahingehend verändert werden müssen, dass das immer gleiche Gebäude an der ausgesuchten Stelle zu errichten war. Er habe ab 1970 bis zu seiner Delegierung als Ingenieur für Forschung und Entwicklung bei der Zentralen Stelle der Kombinatsleitung im VE Tiefbaukombinat C gearbeitet und sei auch als Entwicklungsingenieur nach Berlin delegiert worden, wo er im Prinzip die gleiche Tätigkeit ausgeübt habe. Unter Vorlage seines Original-SVA für die Zeit ab Januar 1973 bis Juni 1990 sowie der Originalbroschüre "Bauen in der Diakonie – 10 Jahre Baubüro" (hrsg. vom DiakW DDR 1990) nebst hieraus gefertigter Kopien des Vorworts von Dr. E P, Direktor des DiakW, des Geleitworts des Präsidenten des DiakW der Evangelischen Kirche in Deutschland K H Neukamm und der Übersicht über die Bauprogramme des DiakW (in der DDR) von Dr.-Ing. A K (IV bis VII der Festschrift) führt der Kläger weiter aus, sein Dienstherr sei allein das DiakW gewesen. Er sei in einer Hauptabteilung ihrer Geschäftsstelle eingeordnet gewesen. Aus der Festschrift werde deutlich, dass die Bau- und Planungsaufgaben, die er dort ausgeübt habe, zunächst durch eine Hauptabteilung V des DiakW erledigt worden seien und dann 1980 ein eigenes Bau- und Planungsbüro als Hauptabteilung der Geschäftsstelle gegründet worden sei. Dieses Planungsbüro sei mit der Erstellung von sogenannten "Gesundheitsbauten", die allein den durch das DiakW wahrgenommenen Gesundheits- und Sozialaufgaben dienten, befasst gewesen. Zwar möge es aus bundesdeutscher Sicht unter Umständen bedenklich erscheinen, dass das Bauplanungsbüro als Hauptabteilung der Geschäftsstelle des DiakW im eigenen Namen Dienstverhältnisse begründet und Eintragungen im SVA vorgenommen habe, wozu es jedoch innerhalb des DiakW beauftragt und berechtigt gewesen sein dürfte. Daraus lasse sich noch nicht eine rechtliche Eigenständigkeit einer einzelnen Hauptabteilung herleiten. Im Übrigen werde zum Aufgabenkreis des Bauberatungs- und Planungsbüros des DiakW im Vorwort der Festschrift ausgeführt: "Wurde dieses Bauberatungs- und Planungsbüro ein unentbehrliches Instrument für verantwortliches Bauen in der Diakonie der Evangelischen Kirchen der DDR. Die in dieser Hauptabteilung unserer Geschäftsstelle tätigen Architekten, Ingenieure (/ ) erwarben sich ein hohes Maß an Fachwissen "Gesundheitsbauen" ( )". "ein herzlicher Dank ausgesprochen sein, die mit ihrem persönlichen Einsatz am Reißbrett oder auf den Baustellen dafür gesorgt haben, dass Häuser entstanden sind ( ). So durften sie helfen ( ) denen Raum zu schaffen, die ( )". Er habe auch über einen Hochschulabschluss verfügt. Seit der 3. Hochschulreform in der DDR im Jahre 1968 sei ein Hochschulabschluss auch ohne Diplom möglich gewesen. Die hier gegenständliche ZVV-evA/ZÄ spreche insoweit konsequent lediglich von "Hochschulkadern". Sein Abschluss der Ingenieurhochschule C sei sehr wohl mit einem abgeschlossenen Fachhochschulstudium gleichwertig. Zum Nachweis hat der Kläger u.a. den Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen vom 30. Juli 2019, ausgestellt vom Land Brandenburg, Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur gemäß Artikel 37 Abs. 1 Satz 2 EV vorgelegt, wonach der Abschluss an der Ingenieurhochschule C mit der am 25. Juli 1975 abgelegten Abschlussprüfung in der Fachrichtung Technologie der Bauproduktion mit dem Abschluss als Diplom-Ingenieur (FH) gleichwertig ist.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Februar 2017 und den Bescheid der Beklagten vom 02. April 2014 in der Fassung des Bescheides vom 08. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2015 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 01. August 1970 bis zum 31. Mai 1980 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG und die Zeit vom 01. Juni 1980 bis zum 17. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 6 zum AAÜG sowie die in diesen Zeiträumen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, Arbeitgeber des Klägers im rechtlichen Sinne sei die juristisch selbständige Kombinatsleitung gewesen. Hierbei handele es sich um eine wirtschaftsleitende Einrichtung. Eine Bauproduktion mit eigenem Personal habe es in diesem Konzernbereich nicht gegeben. Vielmehr habe die VE Tiefbaukombinat C (Kombinatsleitung) die Aktivität der im Kombinat zusammengefassten Betriebe gelenkt, koordiniert und kontrolliert. Insoweit werde auf das Statut verwiesen. Weitere Unterlagen zu dem VE Tiefbaukombinat Cottbus und dem VEB Kombinat Tiefbau B könne sie nicht vorlegen, insbesondere bezüglich des VEB Kombinat Tiefbau B seien laut Auskunft des Amtsgerichts - Registergericht -Ch zwei Aktenordner mit Unterlagen des Registers der volkseigenen Wirtschaft zu diesem Betrieb verloren gegangen. Die Beschäftigung beim DiakW lasse sich keinem Zusatzversorgungssystem zuordnen. Zum Geltungsbereich der AVkonfess zählten nur Einrichtungen, die dem Zweck der Jugend-, Alten- und Behindertenhilfe sowie der öffentlichen Gesundheitspflege dienten. Im Bauberatungs- und Planungsbüro seien keine Tätigkeiten verrichtet worden, die der Gesunderhaltung der Bürger der DDR dienten. Zudem zähle der Kläger nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis, da er den akademischen Grad "Diplom" nicht verliehen bekommen habe. Auch sei ein Antrag auf Einbeziehung nicht gestellt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtgesetz (SGG)) eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die vom Kläger in zulässiger Weise nach § 54 Abs. 1 SGG erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 02. April 2014 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 08. Januar 2015 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2015 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Feststellung der Zeit vom 01. August 1970 bis zum 31. Mai 1980 als Zeit der (fiktiven) Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG (AVItech) und der Zeit vom 01. Juni 1980 bis zum 17. Juni 1990 als Zeit der (fiktiven) Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 6 zum AAÜG (AVkonfess, gemäß ZVV-evÄ/ZÄ) sowie der hierbei tatsächlich erzielten Entgelte.

Anspruchsgrundlage für das Recht, vom beklagten Versorgungsträger die begehrten Feststellungen zu verlangen, ist § 8 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Nr. 1 AAÜG. Danach hat die Beklagte als Versorgungsträgerin für die Zusatzversorgungssysteme nach der Anlage 1 Nr. 1 bis 27 dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben, also die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, das hieraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, die Arbeitsausfalltage sowie nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG die sich daraus ergebenden tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze.

In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 -, zitiert nach juris), ist die Beklagte nur dann zu den vom Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn er dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nach dessen § 1 Abs. 1 unterfällt und festgestellt wird, dass er Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01. August 1991 bestanden. "Erworben worden sind" in diesem Sinne Versorgungsanwartschaften auch, wenn Nichteinbezogene rückschauend nach den Regeln der Versorgungssysteme, soweit sie auf Grund des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (EV; BGBl. II S. 889) Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 am 03. Oktober 1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden waren, praktisch und rechtsgrundsätzlich im Regelfall am 30. Juni 1990 (vgl. Anl. II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 8, § 22 Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990, GBl. I S. 495) hätten einbezogen werden müssen. Dies wäre der Fall, wenn der Kläger - ohne erfolgte Einzelfallregelung (Versorgungszusage, Einzelentscheidung, Einzelvertrag) - auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach der am 01. August 1991 gebotenen bundesrechtlichen Sicht einen Rechtsanspruch auf eine Versorgungszusage nach den Regelungen der Versorgungssysteme unter Beachtung des Gleichheitsgebotes gehabt hätte (BSG, Urteile vom 14. März 2019 – B 5 RS 1/18 R -, vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 21/02 R - und vom 10. April 2002 - B 4 RA 56/01 R -, alle zitiert nach juris). Weiterhin wird nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG eine Versorgungsanwartschaft fingiert, wenn in der ehemaligen DDR zu jedwedem Zeitpunkt eine durch Einzelfallregelung konkrete Aussicht bestand, im Versorgungsfall Leistungen zu erhalten, diese Anwartschaft aber auf Grund der Regelungen der Versorgungssysteme vor dem 01. Juli 1990 wieder entfallen war (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 14. März 2019 – B 5 RS 1/18 R – und vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R -, m. w. N., zitiert nach juris).

Da der Kläger für die verfahrensgegenständliche Zeit weder eine Versorgungszusage (vgl. Art. 19 Satz 1 EV) noch einen Einzelvertrag mit der konkreten Aussicht hatte, bei Eintritt des Versorgungsfalls Leistungen zu erhalten, und auch insoweit keine Rehabilitierungsentscheidung vorliegt, schließlich auch nicht der Leistungsfall (Alter, Invalidität) eingetreten ist und bereits deshalb kein Anspruch "erworben" worden ist, können die Vorschriften des AAÜG mithin auf ihn nur Anwendung finden, wenn ihm aus bundesrechtlicher Sicht nach den Gegebenheiten der DDR, d.h. nach den insoweit vom Einigungsvertrag noch partiell übernommenen Regelungen der Versorgungssysteme, wären diese unter Beachtung des Gleichheitsgebotes umgesetzt worden, eine Anwartschaft auf eine Versorgung am 30. Juni 1990 hätte eingeräumt werden müssen, er also, wäre der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten, zum 01. Juli 1990 im (jetzt) rechtstaatlichen Umfeld ("kraft Gesetzes") Leistungen aus dem Versorgungssystem hätte beanspruchen können. Dies wäre der Fall gewesen, wenn er nach den Regelungen des Versorgungssystems "obligatorisch" im Sinne einer "gebundenen Verwaltung" - ohne Ermessensspielraum des Versorgungsträgers - in den Kreis der Versorgungsberechtigten hätte einbezogen werden müssen, weil die abstrakt-generellen Voraussetzungen hierfür insoweit am 30. Juni 1990 erfüllt waren (vgl. BSG, Urteile vom 14. März 2019 – B 5 RS 1/18 R – und vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 21/02 R -, zitiert nach juris). Demgegenüber sind auch aus bundesrechtlicher Sicht diejenigen nicht einzubeziehen, die nach den einschlägigen Versorgungsordnungen oder Durchführungsbestimmungen oder sonstigen Regelungen der ehemaligen DDR lediglich durch Einzelvertrag, Einzelentscheid oder Ermessensentscheidung hätten einbezogen werden können; denn eine derartige (Ermessens-) Entscheidung, die auch der Erzeugung politischen und gesellschaftlichen Wohlverhaltens diente, konnte allein aus der Sicht der DDR und nach deren Maßstäben getroffen werden. Mangels sachlich objektivierbarer, bundesrechtlich nachvollziehbarer Grundlage kann eine solche Ermessensentscheidung nicht rückschauend ersetzt werden (vgl. BSG, Urteile vom 14. März 2019 – B 5 RS 1/18 R – und vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R -, zitiert nach juris). Setzt die Einbeziehung in ein Versorgungssystem einen Antrag (oder Beitrittserklärung) des Berechtigten voraus, muss ein solcher Antrag auch zur Begründung eines am 30. Juni 1990 bestandenen Anspruchs auf Erteilung einer Versorgungszusage vorliegen. Schließlich soll durch die ausdehnende verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG eine Gleichstellung mit den tatsächlich in das Versorgungssystem Einbezogenen sowie dem von § 1 Abs.1 S. 2 AAÜG begünstigten Personenkreis erreicht werden. Eine Besserstellung durch einen Verzicht auf konstitutive Tatbestandsvoraussetzungen ist dagegen nicht Sinn und Zweck dieser Auslegung des § 1 Abs. 1 ÄÄUG (so nochmals ausdrücklich: BSG, Urteil vom 14. März 2019 – B 5 RS 1/18 R -, zitiert nach juris Rn. 25).

Die Beklagte hatte zwar mit insoweit bestandskräftigem Bescheid vom 08. Januar 2015 für das am 30. Juni 1990 bestehende Arbeitsverhältnis des Klägers beim St.E-Stíft B die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AAÜG im Sinne eines fiktiven Anspruchs am 01. August 1991 auf Erteilung einer Versorgungszusage wegen einer "Zugehörigkeit" zum Zusatzversorgungssystem nach der Anlage 1 Nr. 6 zum AAÜG festgestellt (sogen. Status-Entscheidung). Hiervon ist auf Grund der Tatbestands(Drittbindungs-)wirkung dieses Verwaltungsaktes auch im gerichtlichen Verfahren auszugehen.

Jedoch liegen hier gemäß § 5 AAÜG weder die Voraussetzungen für eine "Zugehörigkeit" zum hier alleinig in Betracht kommenden Zusatzversorgungssystem nach der Anlage 1 Nr. 1 AAÜG für den streitigen Zeitraum vom 01. August 1970 bis zum 31. Mai 1980 (dazu unter 1.) noch für eine Zughörigkeit zum hier alleinig in Betracht kommenden Zusatzversorgungssystem nach der Anlage 1 Nr. 6 zum AAÜG für den streitigen Zeitraum vom 01. Juni 1980 bis zum 17. Juni 1990 (dazu später unter 2.) vor.

Zunächst einmal kommt es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zu § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG für die Frage, ob eine Beschäftigung oder Tätigkeit in einem Versorgungssystem zurückgelegt wurde, weder auf die durch eine konstitutive Zusage begründete formale Mitgliedschaft oder auf die förmlich festgestellte Zugehörigkeit noch auf sonstige Umstände neben der Art der ausgeübten Erwerbstätigkeit an, sondern der Rechtsgehalt des § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu ermitteln. Für die hiernach vorzunehmende Zuordnung von Beschäftigungszeiten zu einem bestimmten Versorgungssystem kommt es daher weder auf die frühere Auslegung der Versorgungsordnungen durch die Staatsorgane der DDR oder auf deren Verwaltungspraxis an, noch sind die früheren Ansprüche und Anwartschaften unter Anwendung des DDR-(Versorgungs-) Rechts zu prüfen. Danach liegen Zugehörigkeitszeiten im Sinne des § 5 AAÜG dann vor, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt wurde, derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem in der Anlage 1 und 2 AAÜG aufgelisteten System vorgesehen wurde. Allein maßgebend ist die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung oder Tätigkeit, die ihrer Art nach in den sachlichen Geltungsbereich bestimmter Systeme fällt. Unerheblich ist daher insbesondere, ob ein Beitritt (bzw. ein Antrag) zu einem Zusatzversorgungssystem tatsächlich erklärt (bzw. gestellt) und ob entsprechende Beiträge entrichtet wurden (vgl. BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 – B 5 RS 7/09 R -, zitiert nach juris Rn. 16 f.). Dass der Beitragsleistung zu einem Versorgungssystem bundesrechtlich keine Bedeutung zukommt, entspricht ebenfalls der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Im Sinne einer durch das AAÜG erstrebten vollständigen Erfassung, Überführung und Bewertung aller einschlägigen Zeiten sind den Berechtigten beitragsunabhängige Rangstellenwerte (Entgeltpunkte) zugewiesen worden (BSG, Urteil vom 23. Juni 1998 - B 4 RA 61/97 R -, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 3/02 R -, Urteil vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 40/02 R -, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 2/09 R -, alle zitiert nach juris).

1. Entsprechend der vorgenannten Kriterien iVm den Regelungen zum Zusatzversorgungssystem nach der Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG kann für die Beschäftigung des Klägers beim VE Tiefbaukombinat C – Kombinatsleitung (inclusive der Delegierung zum VE Kombinat Tiefbau B) in der Zeit vom 01. August 1970 bis zum 31. Mai 1980 eine Zugehörigkeit zur AVItech nicht festgestellt werden.

Gemäß der VO-AVItech iVm der 2. DB hatten einen Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung Personen, die a) berechtigt waren eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), b) eine dieser Qualifikation entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung) und c) dabei in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie, Bauwesen) oder einem diesen gleichgestellten Betrieb beschäftigt waren (betriebliche Voraussetzung).

Der Kläger erfüllte mit Erhalt der Urkunden der Ingenieurhochschule C vom 17. Juli 1970 bzw. vom 25. Juli 1975 über die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Ingenieur bzw. Hochschulingenieur zu führen, die in der VO-AVItech iVm § 1 Abs. 1 der 2. DB genannte persönliche Voraussetzung. Auch hatte er als Ingenieur für Forschung und Entwicklung bzw. ab Februar 1977 (Delegierung) als Ingenieur für Projektierung eine dieser Qualifikation entsprechende Tätigkeit ausgeübt (sachliche Voraussetzung).

Jedoch erfüllt das VE Tiefbaukombinat C (Kombinatsleitung) nicht die betrieblichen Voraussetzungen der VO-AVItech iVm § 1 der 2. DB.

Ob ein Arbeitnehmer in der DDR die abstrakt-generelle betriebliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in die AVItech erfüllt hatte, beurteilt sich nicht nach dem Betrieb, in dem er seine Arbeitspflicht tatsächlich zu erfüllen hatte, sondern nach dem Betrieb des Arbeitgebers (vgl. BSG, Urteil vom 06. Mai 2004 – B 4 RA 49/ 03 R -, in juris Rn. 21; Sächsisches LSG, Urteil vom 10. Mai 2016 – L 5 R 455/16 -, in juris Rn. 20, mwN). Beschäftigungsbetrieb des Klägers und damit Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war daher für die gesamte Beschäftigungszeit vom 01. August 1970 bis zum 31. Mai 1980 der VE Tiefbaukombinat C (Kombinatsleitung). In dem vom Kläger am 31. März 1980 mit dem VE Tiefbaukombinat C mit Wirkung zum 31. Mai 1980 geschlossenen Aufhebungsvertrag über das seit dem 01. August 1970 bestehende Arbeitsverhältnis wird als Auflösungsgrund die Beendigung der (seit dem 01. Februar 1977 bestehenden) Delegierung "FDJ-Initiative B" benannt. Demzufolge hatte der Kläger lediglich vorübergehend seine gegenüber dem VE Tiefbaukombinat C bestehenden Arbeitspflichten im VEB Kombinat Tiefbau B erfüllt. Mangels anderer Anhaltspunkte ist daher davon auszugehen, dass dieser Delegierung auch ein Delegierungsvertrag im Sinne des § 50 des Arbeitsgesetzbuches der DDR (DDR-AGB) vom 16. Juni 1977 (DDR-GBl. I Nr. 18 S. 185) zugrunde lag. Nach § 50 Abs. 1 DDR-AGB war der zeitweilige Einsatz von Werktätigen in einem anderen Betrieb im Rahmen der sozialistischen Hilfe oder zur Lösung volkswirtschaftlicher Schwerpunktaufgaben zwischen dem Werktätigen, dem Einsatzbetrieb und dem delegierenden Betrieb zu vereinbaren (Delegierungsvertrag). Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 DDR-AGB waren im Delegierungsvertrag Beginn und Ende des Einsatzes, Arbeitsaufgabe und Arbeitsort zu vereinbaren. Das Ende des Einsatzes konnte in analoger Anwendung von § 48 Abs. 1 DDR-AGB in der Vereinbarung eines konkreten Termins oder des Zweckes der vereinbarten Arbeit bestehen (Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 134). Nach § 50 Abs. 3 DDR-AGB blieben während der Delegierung die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis mit dem delegierenden Betrieb bestehen, soweit in Rechtsvorschriften oder im Delegierungsvertrag nichts anderes festgelegt war. Nach § 50 Abs. 4 Satz 1 DDR-AGB erhielt der Werktätige während der Delegierung Lohn entsprechend der im Delegierungsvertrag vereinbarten Arbeitsaufgabe und den für den Einsatzbetrieb geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Nach § 50 Abs. 4 Satz 2 DDR-AGB hatte er mindestens Anspruch auf den im delegierenden Betrieb erzielten Durchschnittslohn. Mit dem Abschluss des Delegierungsvertrages wurde der Werktätige daher lediglich zeitweilig Angehöriger des Betriebskollektivs des Einsatzbetriebes, ebenso wurde das Weisungsrecht uneingeschränkt durch die befugten Mitarbeiter des Einsatzbetriebes ausgeübt; das Arbeitsrechtsverhältnis mit dem delegierenden Betrieb blieb jedoch (uneingeschränkt) bestehen (vgl. auch dazu: Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 134).

Erfasst von der VO-AVItech sind nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens. Hauptzweck muss die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern beziehungsweise die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen gewesen sein. Hierbei muss die industrielle Fertigung von Sachgütern oder Bauwerken im Sinne einer durch Wiederholung von gleichartigen Bearbeitungsvorgängen unter Einsatz von Maschinen für den Vertrieb mit Massenausstoß von Endprodukten im Sinne eines so genannten fordistischen Produktionsmodells dem Betrieb das Gepräge gegeben haben (BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R -, zitiert nach juris Rn. 18). Dabei wird der Hauptzweck nicht dadurch geändert, dass von dem Betrieb auch (nachgeordnet oder begleitend) produktionstechnische Aufgaben zu erfüllen waren (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R -, zitiert nach juris Rn. 37 ff., 45 f.; vgl. auch BSG, Urteil vom 10. April 2004 - B 4 RA 10/02 R -, zitiert nach juris Rn. 19). Nach der AVItech sollte jedoch nur die technische Intelligenz in solchen Betrieben privilegiert werden, die durch wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben einen schnelleren, planmäßigen Aufbau der DDR ermöglichen sollte (vgl. Präambel zur VO-AVItech). Im Hinblick hierauf war auch allein die Beschäftigung in einem Betrieb, der die Massenproduktion im Bereich des Bauwesens zum Gegenstand hatte, von besonderer Bedeutung. Denn der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen. Dass nur eine derartige Massenproduktion im Bereich des Bauwesens und nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art für die DDR von maßgeblicher Bedeutung war, spiegelt sich auch in dem Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen vom 14. Juni 1963 (GBl. II S. 437) wider. Dort wurde auf die besondere Bedeutung des Bauwesens nach dem Produktionsprinzip unter anderem unter der Zuständigkeit des Ministeriums für Bauwesen hingewiesen. Mit der Konzentration der Baukapazitäten in großen Bau- und Montagekombinaten sollte ein neuer, selbstständiger Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden, der die Organisierung und Durchführung der kompletten Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand hatte. Die Bau- und Montagekombinate sollten danach u.a. den Bau kompletter Produktionsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen durchführen und jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der komplexen Fließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens übergeben. Von wesentlicher Bedeutung war somit das (Massen-) "Produktionsprinzip" in der Bauwirtschaft. Demgemäß wurde in dem oben genannten Beschluss u.a. unterschieden zwischen der von den Bau- und Montagekombinaten durchzuführenden Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion einerseits und den Baureparaturbetrieben andererseits, die im Wesentlichen zuständig waren für die Erhaltung der Bausubstanz, die Durchführung von Um- und Ausbauten sowie von kleineren Neubauten; sie waren im Übrigen Baudirektionen unterstellt (BSG, Urteile vom 08. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R und B 4 RA 47/03 R -, zitiert nach juris Rn. 23 f. und 22 ff.; vgl. auch Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R -, zitiert nach juris Rn. 49).

Nach diesen Maßstäben steht nicht zur nach § 128 Abs. 1 S. 1 SGG erforderlichen Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger in der Zeit ab dem 01. August 1970 bis zum 31. Mai 1980 in einem Betrieb beschäftigt war, welcher zu den volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie oder des Bauwesens im vorstehenden Sinne oder zu einem gleichgestellten Betrieb gehörte. Für einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie fehlt es von vornherein an jeglichen Anhaltspunkten. Ferner war der Kläger auch nicht bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb des Bauwesens beschäftigt.

Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger als Ingenieur für Forschung und Entwicklung bei der Kombinatsleitung des VE Tiefbaukombinat C und nicht bei einem der (anderen) Kombinatsbetriebe beschäftigt war. So bestand das VE Tiefbaukombinat Cgemäß § 3 Abs. 1 des Statuts vom 01. Januar 1976zunächst aus fünf Struktureinheiten: der Kombinatsleitung mit Sitz in C, dem Kombinatsbetrieb Projektierung mit Sitz in C, dem Kombinatsbetrieb C mit Sitz in C, dem Kombinatsbetrieb S mit Sitz in S und dem Kombinatsbetrieb H mit Sitz in H. Gemäß § 7 Abs. 2 des Statuts vom 01. Januar 1976 konnten jedoch zur Lösung der übertragenen Aufgaben im VE Tiefbaukombinat C noch weitere Kombinatsbetriebe gebildet werden. Die Kombinatsbetriebe waren gemäß § 3 Abs. 1 und 3 des Statuts vom 01. Januar 1976 wirtschaftlich selbständig und rechtsfähig.

Zweifellos waren die wirtschaftlich selbständigen und rechtsfähigen Kombinatsbetriebe (C, S und H) mit dem Tief-, Verkehrs- und Grünanlagenbau im Rahmen der tatsächlichen Ausführung der in § 7 Abs. 1 des Statuts vom 01. Januar 1976 genannten Aufgaben (komplexe Erschließung für den komplexen Wohnungsbau, Erschließung für Bauvorhaben der Sonderbedarfsträger, Straßen- und Brückenbau, Flussbau und wasserwirtschaftliche Maßnahmen) betraut. Denn wie sich aus § 7 Abs. 3 und 5 des Statuts vom 01. Januar 1976 ergibt, waren die wirtschaftlich selbständigen Kombinatsbetriebe für die unter § 7 Abs. 1 aufgeführten Haupterzeugnisse als GAN (Generalauftragnehmer) bzw. HAN (Hauptauftragnehmer) oder NAN (Nachauftragnehmer) verantwortlich. Es ist auch davon auszugehen, dass hierbei auch - teilweise selbst hergestellte - in hohem Maß standardisierte Bauteile (Rohre, Betonfertigteile, Sammelkanäle, Gehweg- bzw. Straßenplatten etc) nach standardisierten Verfahren verbaut wurden.

Die Kombinatsleitung erfüllte demgegenüber im Wesentlichen (nur) Steuerungs- und Koordinierungsaufgaben bzw. zentralisierte Dienstleistungen für die Kombinatsbetriebe, wie sich aus § 7 Abs. 9 des Statuts vom 01. Januar 1976 und den Angaben des Klägers ergibt. Nach § 7 Abs. 9 des Statuts vom 01. Januar 1976 waren der Kombinatsleitung die grundsätzlichen Aufgaben der Forschung und Entwicklung sowie der Bilanzierung, der Bestimmung der Grundsätze der Rechtsarbeit und der Kaderarbeit sowie der Anleitung der Kombinatsbetriebe zu diesen Aufgaben zugewiesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat der Kläger dementsprechend mitgeteilt, die Kombinatsleitung habe die ganze Organisation und Planung der Bauvorhaben übernommen und das Kombinat gesteuert. Insoweit ähneln die Aufgaben der Kombinatsleitung der Tätigkeit von Rationalisierungs- und Projektierungsbetrieben, deren Arbeit zwar Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens (und damit der Massenfertigung von Sachgütern oder Bauwerken) zugute kommt, die jedoch selbst keine Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens sind (vgl. BSG, Urteile vom 07. Juli 2006 – B 4 RA 39/05 R – und 23. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R -, jeweils in juris).

Selbst wenn einzelne Kombinatsbetriebe des VE Tiefbaukombinats C, wie vom LSG Berlin-Brandenburg im Urteil vom 26. Januar 2007 (L 1 R 1648/05, in juris) für den erst später gegründeten Kombinatsbetrieb Instandhaltung angenommen, wesentlich von der industriellen Produktion von Sachgütern, wie im Kombinatsbetrieb Instandhaltung von Baumaschinen, Ersatz- und Zusatzteilen, Hilfskonstruktionen und Konsumgütern, geprägt gewesen war, kann dies mitnichten auf die Kombinatsleitung oder das VE Tiefbaukombinat C in Gänze übertragen werden. Der erkennende Senat vermag der vom 1. Senat des LSG Berlin-Brandenburg vorgenommenen Beurteilung nicht zu folgen, da hier eine auf das VE Tiefbaukombinat C bzw. die Kombinatsleitung bezogene Begründung und Beweiswürdigung fehlt.

Abgesehen davon erschließt sich dem Senat nicht, inwieweit gerade beim Verkehrswege-, Erschließungs- und Infrastrukturbau von einer industriellen Massenfertigung ausgegangen werden kann. Für eine solche Annahme reicht die Verwendung von vorgefertigten Baumaterialien oder Betonfertigteilen nicht aus. Wie der Kläger selbst hervorhebt, geht es bei der komplexen Erschließung von Neubaugebieten und Verkehrswegen gerade darum, die geologischen Besonderheiten der jeweiligen Baugebiete zu bereinigen und den Boden dahingehend zu verändern, dass danach das immer gleiche Gebäude (Plattenbau) an der ausgesuchten Stelle durch die Hochbaubetriebe in Serienbauweise errichtet werden kann. Von daher kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass dem Verkehrswege-, Kanal-, Rohrleitungs- und Erschließungsbau standardisierte und automatisierte Herstellungsprozesse zugrunde lagen, da diese Bautätigkeiten ja stets auf die topogeographischen Gegebenheiten Rücksicht nehmen mussten und die Bauausführung stets den örtlich spezifisch anzutreffenden Rahmenbedingungen folgte (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 11. Juli 2019 – L 5 R 500/18 ZV -, veröffentlicht in sozialgerichtsbarkeit.de).

2. Auch für die Zeit der Beschäftigung des Klägers vom 01. Juni 1980 bis zum 17. Juni 1990 liegen die Voraussetzungen für eine Zugehörigkeit zu dem hier allein in Betracht kommenden Zusatzversorgungssystem nach der Anlage 1 Nr. 6 zum AAÜG (ZVV-evÄ/ZÄ) nicht vor.

Gemäß Abschnitt I Abs. 1 der ZVV-evÄ/ZÄ hatten einen Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung Personen, die eine bestimmte Ausbildung hatten bzw. einen bestimmten Beruf ausübten (abschließende Aufzählung) und dabei hauptberuflich in einer evangelischen Einrichtung des Gesundheits- und Sozialwesens in der DDR tätig waren.

Hieran gemessen liegen schon nicht die betrieblichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung vor. Die Geschäftsstelle des DiakW – IMHW – der evangelischen Kirchen in der DDR, in der das Bauberatungs- und Planungsbüro in einer ihrer Hauptabteilungen eingegliedert war, war keine Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens, sondern vielmehr die zentrale Verwaltungsstelle des DiakW in der DDR. Einrichtungen des Gesundheitswesen konnten nach dem allgemeinen Sprachgebrauch (der DDR) nur stationäre Einrichtungen wie Krankenhäuser, Heilanstalten, Feierabend- und Pflegeheime bzw. der ambulanten Versorgung dienende Polikliniken, Ambulatorien und Arztpraxen sein (vgl. Ökonomisches Lexikon (der DDR), 3. Aufl. 1977, Stichwort "Gesundheitswesen"); das Sozialwesen umfasste dementsprechend die Gesamtheit der Einrichtungen und Maßnahmen auf sozialem Gebiet auf der Grundlage der staatlichen Sozialpolitik, mithin u.a. Einrichtungen für Sozialfürsorge, Gesundheitsfürsorge, Bildungseinrichtungen. In der ZVV-evÄ/ZÄ hervorgehoben sind ausdrücklich nur Einrichtungen, in welchen konkrete Gesundheits- und Sozialleistungen erbracht wurden. Im Übrigen ergibt sich auch aus der abschließenden Auflistung technischer Berufe, lediglich am Ende ergänzt durch Ökonomische Direktoren und Ökonomische Leiter mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung, dass die unmittelbare, konkrete Mitarbeit im Gesundheits- und Sozialsektor im Hinblick auf die Altersversorgung besser gestellt werden sollte. Schließlich war das IMHW der evangelischen Kirchen in der DDR, der Rechtsvorgänger des DiakW – IMHW - der evangelischen Kirchen in der DDR, Vertragspartner der ZVV-evÄ/ZÄ, so dass es nahe gelegen hätte, alle bei ihm beschäftigten Hochschulkader und nicht nur bestimmte akademische Grade in den Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens einzubeziehen, wenn dies Konsens der Vertragspartner gewesen wäre.

Hiervon ausgehend liegt auf der Hand, dass der Kläger in keiner Einrichtung des Gesundheits- und Sozialwesens arbeitete. Die Geschäftsstelle und mit ihr das Bauberatungs- und Planungsbüro erbrachte oder vermittelte als solche nicht unmittelbar Gesundheits- oder Sozialleistungen, sondern war das Verwaltungszentrum des DiakW in der DDR, welches die einzelnen ihm unterstehenden Gesundheits- und Sozialeinrichtungen errichtete, lenkte und koordinierte. Dies wird insbesondere auch aus der vom Kläger vorgelegten Broschüre "Bauen in der Diakonie – 10 Jahre Baubüro" (hrsg. vom DiakW DDR 1990) im Vorwort des damaligen Direktors des DiakW - IMHW – der evanglischen Kirchen in der DDR Dr. E P deutlich. Dort wird darauf hingewiesen, dass bei den seit Mitte der 60iger Jahre zunehmenden Sonderbaumaßnahmen in Valuta-Finanzierungen (Spenden westlicher Diakonischer Werke bzw. Kirchengemeinden) die örtlichen Bauherren (Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens) neben der Annahme der Spenden und der Entwicklung von möglichst viel Eigeninitiative und Eigenleistung für eine verantwortliche Verwaltung der anvertrauten Mittel der Hilfe durch eine sachkundige zentrale Stelle bedurften. Dies beinhaltete eine gründliche Prüfung möglicher Standorte, sorgfältig abzuwägende Entscheidungen über Umfang und Zeit und die ständige fachliche und geschäftliche Begleitung jedes Bauvorhabens bis zur Vollendung bzw. im Hinblick auf Regressansprüche auch darüber hinaus. Diese zentrale Verantwortung gegenüber der Spenderseite, den ausgewählten Einrichtungen, dem staatlichen Außenhandelspartner und den Baubetrieben sei anfangs von der Hauptabteilung V der Geschäftsstelle, "Ökumenische Diakonie und Hilfen", durch deren Leiter und durch einen Architekten mit einem ihm zugewiesenen Mitarbeiter wahrgenommen worden. Da ein so kleiner Stab die ständig wachsenden Aufgaben nicht mehr habe bewältigen können, sei in der Geschäftsstelle ein Bauberatungs- und Planungsbüro als eine Hauptabteilung eingerichtet worden, in der als Mitarbeiter Architekten, Ingenieure, Ökonomen und Verwaltungsmitarbeiterinnen tätig waren. Danach haben zwar die Mitarbeiter das Bauberatungs- und Planungsbüro des DiakW mit zunehmendem Umfang den Neubau bzw. Umbau von "Gesundheitsbauten", wie auch in nicht unerheblichem Maß von Wohnhäusern der Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, mitgeplant und mitbetreut, also Koordinierungs-, Beratungs- und Lenkungsaufgaben der Geschäftsstelle ausgeübt. Sie waren hierbei jedoch nicht als Mitarbeiter der jeweils "bauenden" Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens tätig gewesen. Es kann daher dahin stehen, ob der Kläger im fraglichen Zeitraum auch über die persönlichen Voraussetzungen nach Abschnitt I Abs. 1 der ZVV-evÄ/ZÄ verfügte. Er war zwar ausweislich der vorgelegten Urkunden der Ingenieurhochschule C kein von der Aufzählung in Abschnitt I Abs. 1 der ZVV-evÄ/ZÄ erfasster Diplom-Ingenieur nach dem Recht der DDR. Noch ergibt sich aus seinem Vortrag oder dem vorgelegten Dienstvertrag mit dem Bauberatungs- und Planungsbüro des DiakW vom 01. Juni 1980 eine Beschäftigung als Technischer Leiter (mit einem technischen Hochschulabschluss), Ökonomischer Direktor oder Ökonomischer Leiter (mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung). Ob die nachträglich gemäß Artikel 37 Abs. 1 Satz 2 EV erfolgte Feststellung der Gleichwertigkeit seines Abschlusses als Hochschulingenieur mit dem Abschluss als Diplom-Ingenieur (FH) (vgl. Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen vom 30. Juli 2019, ausgestellt vom Land Brandenburg, Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur) den Kriterien des Abschnitt I Abs. 1 der ZVV-evÄ/ZÄ iVm § 5 AAÜG gerecht wird, braucht der Senat nicht abschließend entscheiden.

Soweit der Kläger geltend macht, als Hochschulingenieur hätte er nach Abschnitt I Abs. 2 der ZVV-evÄ/ZÄ zumindest als sonstiger Hochschulkader in die AVkonfess einbezogen werden können, verkennt er, dass Abschnitt I Abs. 2 der ZVV-evÄ/ZÄ keine obligatorische Einbeziehung in die AVkonfess vorsah. Nach Abschnitt I Abs. 2 der ZVV-evÄ/ZÄ konnten in den anspruchsberechtigten Personenkreis auf Antrag auch andere in evangelischen Einrichtungen hauptberuflich tätige Hochschulkader bei hohen Leistungen in der medizinischen Betreuung der Bevölkerung, wenn diese Leistungen durch staatliche Auszeichnungen anerkannt wurden, einbezogen werden. Zwar spielt der hier fehlende Antrag des Klägers bei der Beurteilung nach § 5 Abs. 1 AAÜG keine Rolle (vgl. BSG, Urteil vom 19. Juli 2011- B 5 RS 7/09 R -, in juris – zum fehlenden Beitritt). Zudem dürfte der Kläger als Hochschulingenieur dem Hochschulkader der DDR angehören. Denn unter den Begriff des Hochschulkaders fielen Personen, die in einer beliebigen Studienform (Direkt-, Fern-, Abend- oder externes Studium) an einer Universität, Hochschule, Ingenieurhochschule, Akademie oder einem Institut mit Hochschulcharakter den Hochschulabschluss entsprechend den geltenden rechtlichen Regelungen erworben hatten, sowie Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder wissenschaftlicher Leistungen ein wissenschaftlicher Grad oder Titel zuerkannt wurde (z.B. Attestation im Bereich Volksbildung, Dr. h. c., Professor, Kammersänger), vgl. Wolfgang Fitz: Kleines Lexikon der Erwerbstätigenstatistik in der DDR; abrufbar unter www.gesis.org (Stichwort "Hochschulkader"). Der Kläger hatte 1975 erfolgreich ein Fernstudium an der Ingenieurhochschule für Bauwesen C, einer 1969 gegründeten Technischen Hochschule, die 1989 in Hochschule für Bauwesen C umbenannt und hieraus 1991 die Technische Universität Cottbus (seit 1994 Brandenburgische Technische Universität C) gegründet wurde (vgl. Eintrag in www.wikipedia.org zur Vorgeschichte der BTU C), abgeschlossen und die Berechtigung erhalten, die Berufsbezeichnung Hochschulingenieur zu führen. Warum unter den weiten Begriff des Hochschulkaders in der DDR – wie von der Beklagten vertreten - nur Personen mit den in der Verordnung über die akademischen Grade vom 06. November 1968 genannten Diplom- oder Doktorgrade fallen sollten, wird im Hinblick auf die in § 3 Abs. 3 der Verordnung enthaltene Öffnungsklausel nicht ersichtlich. Vielmehr hebt die Bezeichnung Hochschulingenieur ja gerade den Umstand eines Hochschulabschlusses hervor. Jedoch war die Einbeziehung nach Abschnitt I Abs. 2 ZVV-evÄ/ZÄ eine Ermessensentscheidung, da sie neben der Tätigkeit in einer Einrichtung des Gesundheits- und Sozialwesens und dem Vorliegen der Hochschulkadereigenschaft zusätzlich noch den Nachweis von "hohen Leistungen in der medizinischen Betreuung der Bevölkerung" nebst "Anerkennung durch staatliche Auszeichnungen" erforderte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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