L 11 RA 2419/03

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 11 RA 3291/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 RA 2419/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Förmliche Immatrikulation ist zwingende Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsaufenthalts während des Studiums als Anrechnungszeit.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 13. Mai 2003 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, eine Anrechnungszeit vorzumerken.

Der 1957 geborene Kläger studierte seit dem Wintersemester 1980/1981 Verwaltungswissenschaften an der Universität K. Nach der Prüfungsordnung für diesen Studiengang gliedert sich das Studium in 2-jähriges sozialwissenschaftliches Grundstudium, einen sich daran anschließenden 8-monatigen Arbeitsaufenthalt und ein 2-jähriges Hauptstudium der Verwaltungswissenschaften. Der Arbeitsaufenthalt ist nach der Prüfungsordnung der Universität K. für das Hauptstudium des Diplomstudiengangs Verwaltungswissenschaften im Einvernehmen mit dem Beauftragten des Rektors für den Arbeitsaufenthalt grundsätzlich nach der Diplom-Vorprüfung im In- oder Ausland abzuleisten. Der Beauftragte ist verantwortlich für die wissenschaftliche und administrative Betreuung des Studierenden während seines Arbeitsaufenthaltes. Zum Ende des 2. Studienabschnitts des Studienjahres 1981/1982 exmatrikulierte sich der Kläger am 18.08.1982 und absolvierte anschließend in der Zeit vom 01.09.1982 bis 30.04.1983 seinen Arbeitsaufenthalt bei der P. Church in K. Am 13.04.1983 immatrikulierte er sich wieder bei der Universität K. für das Hauptstudium.

Mit Bescheid vom 08.05.2001 stellte die Beklagte die Daten des Versicherungsverlaufs bis 31.12.1994 verbindlich fest. Dabei lehnte sie die Anerkennung der Zeit vom 01.10.1982 bis 31.03.1983 als Anrechnungszeit ab, weil - insbesondere vor Beginn der Ausbildung abgeleistete - Praktikantenzeiten nicht als Fachschul-, Fachhochschul- oder Hochschulausbildung anzusehen seien. Dies gelte auch wenn sie Voraussetzung für die Aufnahme an der betreffenden Schule gewesen seien.

Seinen dagegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger unter Vorlage der Studienordnung für den Diplomstudiengang Verwaltungswissenschaft der Universität K. in der Fassung vom 10.03.1982 im wesentlichen damit, dass der Arbeitsaufenthalt im Rahmen des von ihm absolvierten Studiengangs Verwaltungswissenschaft ein vorgeschriebenes Praktikum dargestellt hätte. Er sei für alle Studierenden obligatorisch und habe das Ziel, die Studierenden auf die Berufspraxis vorzubereiten und ihnen somit den Weg in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu ebnen. Dass er in der genannten Zeit nicht immatrikuliert gewesen sei, habe daran gelegen, dass er zum Zeitpunkt der obligatorischen Rückmeldung zum Sommersemester 1983 noch in K. im Praktikum gewesen sei und sich daher nicht rechtzeitig hätte einschreiben können. Der Zeitpunkt der Rückmeldung zum neuen Semester sei verwaltungstechnisch vor dem Zeitpunkt einer völlig neuen Immatrikulation gelegen. Daher habe er vor seiner Ausreise nach K. gedacht, das Beste sei, sich für die Zeit des Praktikums zu exmatrikulieren und anschließend wieder neu zu immatrikulieren. Dies sei ohne größeren Verwaltungsaufwand möglich gewesen. Er bezweifle, dass das Arbeitspraktikum nur dann als Anrechnungszeit anerkannt werden könne, wenn gleichzeitig eine Immatrikulation vorgelegen habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 07.11.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Begriff der Hochschulausbildung sei gleichbedeutend mit dem des Hochschulstudiums. Zeiten der Hochschulausbildung seien daher grundsätzlich die Zeiten, in denen ein als ordentlicher Hörer immatrikulierter Student an einer Hochschule einen geregelten Ausbildungsgang durchlaufen habe. Praktikantenzeiten, die während einer Hochschulausbildung absolviert würden, könnten, sofern sie in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben seien, nur dann als Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) anerkannt werden, wenn die Praktikanten für die Dauer der praktischen Tätigkeit als Studierende der Hochschule immatrikuliert bleiben würden. Da der Kläger nicht immatrikuliert gewesen sei, sei die Zeit vom 01.10.1982 bis 31.03.1983 keine Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI.

Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, aus den Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17.12.1980 - 12 RK 10/79 und 12 RK 3/80 - gehe eindeutig hervor, dass während eines obligatorischen Praktikums der sozialrechtliche Status als Student nicht verloren gehen könne. Ein obligatorisches Praktikum zwischen Vordiplom und Hauptstudium habe als Teil des Studiums zu gelten. Das BSG knüpfe diese Feststellung nicht an die Voraussetzung, dass der Student während der Zeit des Praktikums immatrikuliert gewesen sein müsse. Ganz im Gegenteil gehe das Gericht davon aus, dass ein Wechsel des Versicherungsgrundes während des Studiums möglichst vermieden werden solle. Sein Praktikum sei als Bestandteil des Studiums anerkannt worden. Die Immatrikulation habe lediglich deklaratorischen Charakter. Er sei allein aus praktischen Gründen exmatrikuliert gewesen. Seinem Erscheinungsbild nach (Verfolgung des Studienziels, Berichtspflicht gegenüber der Universität, Ableistung des Praktikums ganz im Sinne und entsprechend den Vorschriften der Studien- und Prüfungsordnung, vorherige Genehmigung und nachträgliche Anerkennung des Praktikums durch die Universität) sei er Student gewesen. Darüber hinaus könne die fragliche Zeit als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme gewertet werden, die nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI ebenfalls als Anrechnungszeit gelte.

Die Beklagte verwies dagegen noch einmal auf die Notwendigkeit der Immatrikulation als ordentlicher Hörer an einer Hochschule. Eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI komme ebenfalls nicht in Betracht, da die fragliche Zeit keine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI darstelle. Dies seien nur Maßnahmen, die auf die Aufnahme einer Berufserstausbildung vorbereiten oder eine Berufsreife vermitteln bzw. hierauf vorbereiten.

Mit Urteil vom 13.05.2003, an den Kläger per Übergabe-Einschreiben zugestellt am 24.05.2003, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es aus, das Praktikum sei nicht innerhalb des Studiums abgeleistet worden. Der Kläger sei während seines Arbeitsaufenthalts in K. nach seinem Erscheinungsbild nicht mehr Student geblieben, da er sich vor Praktikumsbeginn exmatrikuliert habe. Voraussetzung dafür, dass der Praktikant nach seinem Erscheinungsbild Student bleibe, sei neben der Weiterverfolgung der Ausbildungsziele auch der formale Umstand der Einschreibung an der Universität. Dies stelle ein eindeutig feststellbares Abgrenzungskriterium dar. Es belege, dass der Betroffene Student sei und dies auch weiter bleiben werde. Bei einer Exmatrikulation sei die Fortsetzung des Studiums nach der Ableistung des Praktikums von der Entscheidung des Studierenden abhängig, sich wieder erneut einzuschreiben. Zudem sei erheblich, dass mit dem Abschluss des sozialwissenschaftlichen Grundstudiums ein bereits abgeschlossener Teilabschnitt der Ausbildung vorgelegen habe.

Hiergegen hat der Kläger am 23.06.2003 Berufung eingelegt. Unter Vorlage eines Schreibens des Prüfungsausschussvorsitzenden Prof. Dr. Sch., Universität K., vom 02.07.2003, wonach der 8-monatige Arbeitsaufenthalt in K. ein integraler Bestandteil des damaligen Studiums des Klägers gewesen ist, hat der Kläger sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Ergänzend hat er darauf hingewiesen, dass das BSG in seinem Urteil vom 06.10.1988 - 1 RA 53/87 - festgestellt habe, dass die fortbestehende Immatrikulation kein geeignetes Merkmal sei, um das Praktikum als Bestandteil des Studiums und damit als versicherungsfrei zu qualifizieren. Entscheidend sei, ob die praktische Ausbildung Bestandteil des Studiums bzw. im hochschulrechtlichen Sinne Teil eines Studiengangs sei. Für seinen Studentenstatus spreche die Integration des 8-monatigen Arbeitsaufenthalts in das Studium der Verwaltungswissenschaft nach Studien- und Prüfungsordnung, die Beantragung der Praktikumsstelle und Genehmigung durch den Beauftragten des Rektors für den Arbeitsaufenthalt, die Verantwortung des Beauftragten für die wissenschaftliche und administrative Betreuung des Studierenden während des Arbeitsaufenthalts, die Abgabe von zwei Vorberichten, eines Zwischenberichts und eines Endberichtes zu jeweils vorgeschriebenen Zeiten, die Auswertung der Erfahrungen während des Arbeitsaufenthalts mit dem Beauftragten der Universität für den Arbeitsaufenthalt und die Anerkennung des Arbeitsaufenthalts erst nach erfolgter Auswertung. Ergänzend hat er noch ein Merkblatt des Diplom-Politologen F. Sch., der Universität K. vom Februar 2001 vorgelegt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 13. Mai 2003 aufzuheben und unter Abänderung des Bescheides vom 8. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2001 die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 1. Oktober 1982 bis 31. März 1983 als Anrechnungszeit zu berücksichtigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass der Begriff "Hochschulausbildung" im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI gleichbedeutend ist mit dem Begriff "Ordentliches Studium" in § 5 Abs. 3 SGB VI. Das Studium in diesem Sinne setze deshalb voraus, dass ein als ordentlicher Hörer immatrikulierter Student einen geregelten Ausbildungsgang durchlaufe. Eine "Hochschulausbildung" im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI umfasse somit grundsätzlich nur die Zeiten der Immatrikulation. Allein die Teilnahme an einem von einer Hochschule angebotenen Ausbildungsgang oder die Absolvierung eines in der Studienordnung vorgeschriebenen Praktikums bzw. Arbeitsaufenthaltes sei keine "Hochschulausbildung" im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, wenn der Betreffende nicht als "ordentlicher Hörer" im Sinne der gesetzlichen Vorschriften immatrikuliert sei. Endzeitpunkt der Hochschulausbildung sei der Tag des Exmatrikulation. Die Gründe des Klägers, weshalb er sich wegen des Arbeitsaufenthalts vom Studium statt beurlauben hat exmatrikulieren lassen, müssten bei der Anwendung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI unberücksichtigt bleiben.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 Soziagerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig (§§ 143 ff. SGG), aber unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung der Zeit vom 01.10.1982 bis 31.03.1983 als Anrechnungszeit.

Die Voraussetzungen für die Feststellung der Anrechnungszeit und die Anrechnungszeit selbst sind im Urteil des SG zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen.

In Ansehung dieser rechtlichen Gegebenheiten hat der Kläger wie vom SG im Urteil ausführlich und zutreffend begründet, keinen Anspruch auf Anerkennung der Zeit des Arbeitsaufenthalts in Kamerun als Anrechnungszeit. Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen des SG in vollem Umfang an und sieht deswegen insoweit von einer weiteren Darstellung seiner Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Notwendigkeit der Immatrikulation für die Anerkennung eines Arbeitsaufenthalts als Anrechnungszeit sich auch daraus ergibt, dass der Kläger mit der Exmatrikulation seine Rechtsstellung als Student aufgegeben hat. Er hat sich von der Universität und damit auch vom Erscheinungsbild des Studenten gelöst. Durch die fehlende Immatrikulation ist es ihm verwehrt, Vergünstigungen, die sich aus der Rechtsstellung eines Studenten ergeben, wahrzunehmen. Er hat während der Exmatrikulation zum Beispiel keinen Anspruch auf BaföG oder Mitgliedschaft in der studentischen Unfall- und Krankenversicherung. Im täglichen Leben ist ihm unter anderem ein verbilligter Zugang in Museen oder sonstigen Veranstaltungen verwehrt. Er ist nicht mehr im Besitz des hierfür gültigen Studentenausweises; er ist vom Erscheinungsbild her deshalb nicht mehr Student. Die Immatrikulation ist zwingende Voraussetzung für den Studentenstatus. Erst dadurch ergibt sich die Bindung zur Hochschule. Aus diesem Grund ist an der Notwendigkeit der Immatrikulation unbedingt festzuhalten. Ohne Immatrikulation kommt die Anerkennung einer Anrechnungszeit für einen Arbeitsaufenthalt oder ein Praktikum nicht in Betracht. Etwas anderes geht auch nicht aus dem vom Kläger vorgelegten Merkblatt des Diplom-Politologen F. Sch. hervor. Dieses Merkblatt bestätigt, dass es sich bei dem vom Kläger absolvierten Arbeitsaufenthalt um einen im Rahmen der Studienordnung vorgeschriebenen Arbeitsaufenthalt, eine berufspraktische Ausbildung, gehandelt hat. Dies wird auch von der Beklagten und vom SG so gesehen. Entsprechendes geht auch aus dem Urteil des BSG vom 17.12.1980 - Az: 12 RK 3/80 - hervor. Trotz dieser Einbindung in das Studium kann jedoch - wie bereits ausgeführt - auf die Notwendigkeit der Immatrikulation nicht verzichtet werden. Nur durch die Immatrikulation hat die Universität eine Möglichkeit auf den Studierenden einzuwirken. Sie kann etwa bei Nichtvorlage des Zwischenberichts während des Arbeitsaufenthaltes Zwangsmittel androhen und festsetzen und nicht zuletzt auch die Exmatrikulation betreiben. Diese Möglichkeiten sind im Falle des Klägers aufgrund der erfolgten Exmatrikulation nicht gegeben, so dass trotz der Einbindung des Arbeitsaufenthalts in das Studium die Anerkennung als Anrechnungszeit nicht in Betracht kommt. Die Gründe, weshalb der Kläger den Weg der Exmatrikulation gewählt hat, sind ohne Bedeutung. Tatsache ist, dass der Kläger exmatrikuliert war und deshalb keine Bindung zur Hochschule mehr bestand. Aus welchen Gründen dies der Fall war, hat außen vorzubleiben. Etwas anderes geht im Übrigen auch nicht aus den Urteilen des BSG, in denen auf die versicherungsrechtliche Kontinuität abgestellt wird (vgl. u.a. Urteil des BSG vom 06.10.1988 - Az: 1 RA 53/87 -, Urteil vom 17.12.1980 - Az: 12 RK 3/80 -) hervor. Der Grundsatz der versicherungsrechtlichen Kontinuität wurde aufgestellt, um einen Wechsel des Versicherungsgrundes während des Studiums möglichst zu vermeiden. Der Student soll nicht während des Studiums versicherungsfrei und während eines Praktikums versicherungspflichtig beschäftigt sein. Darum geht es bei der Frage der Anrechnungszeit indes nicht. Für den Kläger soll nicht für die Zeit des Arbeitsaufenthaltes ein Versicherungspflichtverhältnis begründet werden. Er war in dieser Zeit ebenso wie davor und danach versicherungsfrei. Zu entscheiden ist nur darüber, wie diese Zeit rentenrechtlich zu bewerten ist. Der Grundsatz der versicherungsrechtlichen Kontinuität ist bei einer unterschiedlichen Bewertung rentenrechtlicher Zeiten nicht tangiert.

Die Berufung konnte hiernach keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
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